Statut. der Fachschaft der Theologischen Fakultät der Universität Basel
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- Josef Peters
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1 Statut der Fachschaft der Theologischen Fakultät der Universität Basel Die Vollversammlung der Fachschaft Theologie der Universität Basel, gestützt auf 12 des Statuts der skuba und auf das Fachgruppenreglement der skuba, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Die Fachschaft Theologie ist die Vertretung der Studierendenschaft an der Theologischen Fakultät der Universität Basel. Die Fachschaft ist als Fachgruppe (FG) Theologie Teil der Studentischen Körperschaft der Universität Basel (skuba) gemäss 10ff. des Statuts der skuba organisiert. Sie versteht sich politisch und konfessionell als nicht gebunden. 2 Die Fachschaft Theologie sieht ihre Ziele und Aufgaben in der Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder, im Einsatz für die Verbesserung von Studienbedingungen, in der Wahrnehmung der ihr zur Verfügung stehenden Mitwirkungsrechte, in der Mithilfe bzw. der Organisation gesellschaftlicher Anlässe der Theologischen Fakultät, in der Unterstützung universitärer und fakultärer Aktionen, im Kontakt zu anderen studentischen Fachgruppen und Organen und in der Verknüpfung mit ausseruniversitären studienrelevanten Behörden und Körperschaften. 3 Mitglieder in der Fachschaft Theologie sind alle Theologiestudierenden im Haupt- und Nebenfach, die gemäss 6f. des Statuts der skuba vom 23. November 2010 immatrikuliert und Mitglied der skuba sind. 4 Die Organe der Fachschaft Theologie sind: II. Die Vollversammlung 5 a) die Vollversammlung (VV), b) der Vorstand der Fachschaft. (1) Die VV ist das oberste Beschlussorgan der Fachschaft Theologie. (2) Die VV besteht aus allen Mitgliedern der Fachschaft Theologie. (3) Die VV hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Wahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes. b) Wahl der Verantwortlichen für das Theologische BücherWerk Basel tbb.
2 c) Alle Geschäfte, die nicht durch das Fachgruppenreglement der skuba, dieses Statuts oder durch Beschluss der VV an andere Organe delegiert sind. Die VV kann Beschlüsse jederzeit ändern oder aufheben. 6 (1) Die ordentliche VV findet mindestens einmal pro Jahr statt. Sie wird spätestens eine Woche vor Abhaltung unter Bekanntgabe der zu behandelnden Traktanden vom Vorstand einberufen. (2) Eine ausserordentliche VV findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Mitgliedern der Fachschaft an den Vorstand statt. Die Durchführung hat innerhalb eines Monats und während der Vorlesungszeit zu erfolgen. 7 (1) Alle anwesenden Fachschaftsmitglieder haben an der VV Rede-, Wahl- und Stimmrecht. (2) Alle anwesenden Gäste haben an der VV Rederecht. 8 (1) Alle Mitglieder der Fachschaft sind antrags- und traktandenberechtigt. (2) Anträge und Traktanden, die an der VV behandelt werden sollen, müssen mit einer Frist von acht Tagen vorab beim Vorstand eingereicht werden. (3) Anträge, die vom Vorstand oder von mindestens 25 % der anwesenden Mitglieder für dringlich befunden werden, sind an die Antragsfrist nicht gebunden. Dringlichkeitsanträge werden nach Abschluss der Beratung der fristgerecht eingereichten Anträge behandelt. 9 Zu Beginn der VV müssen ein/e Protokollant/in und zwei Stimmenzähler/innen gewählt werden. Diese Wahlen können per Akklamation durchgeführt werden, sofern sich kein Widerspruch erhebt. 10 (1) Für die gültige Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern erforderlich. (2) Anträge und Beschlüsse werden an der VV mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Fachschaftsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Präsident/in. 11 (1) Alle Wahlen, Anträge, Beschlüsse und Statutenänderungen an der VV müssen den Ergebnissen gemäss protokolliert werden. (2) Das Protokoll muss veröffentlicht und an der nächsten VV genehmigt werden. (3) Das Protokoll muss in Anschluss für mindestens zwei Jahre öffentlich zugänglich aufbewahrt werden. III. Der Vorstand der Fachschaft
3 12 (1) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Fachschaft Theologie und besteht aus mindestens drei Fachschaftsmitgliedern. Er ist der VV in allem zur Rechenschaft verpflichtet. (2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr und beginnt mit der Wahl an der VV im Herbstsemester. 13 (1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Fachschaft. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für: a) die Einberufung, Vorbereitung, Durchführung und Leitung der VV, b) die Ausführung der Beschlüsse der VV, c) die verantwortungsvolle Verwaltung der finanziellen Mittel der Fachschaft, d) die Vermittlung und Weitergabe von Informationen in die Fachschaft und zu ausserfakultären Organen, e) die Vertretung der Fachschaft gegenüber der Theologischen Fakultät und der skuba. (2) Gegen Ausgabenbeschlüsse der VV nach Absatz 1 Satz b kann der/die Kassier/in Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur nächsten VV. 14 (1) Im Vorstand werden mindestens folgende Ämter besetzt: a) Präsidium, b) Vizepräsidium, c) Finanzen. (2) Zusätzlich werden in der Regel die folgenden Ämter besetzt: d) Festivitäten (doppelt besetzt), e) Tutorate, f) bis zu zwei Beisitze. (3) Die gleichzeitige Ausübung von mehreren Ämtern durch eine Person ist möglich, sofern dadurch eine Vakanz abgewendet werden kann. Davon ausgenommen sind die Ämter im Absatz (1). 15 (1) Die Wahl der Mitglieder des Vorstands erfolgt durch die VV mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Auf Antrag kann die Wahl geheim durchgeführt werden. (2) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4 16 (1) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtszeit aus, kann der Vorstand interimistisch eine/n Nachfolger/in einsetzen. Diese/r hat sich an der nächsten VV der Wahl zu stellen. (2) Ein Mitglied des Vorstandes kann während der laufenden Amtszeit jederzeit durch ein konstruktives Misstrauensvotum auf einer VV mittels der Wahl eines neuen Mitglieds abberufen werden. (3) Die Amtszeit eines durch Nachwahl oder durch Abberufung neugewählten Vorstandsmitglieds geht bis zum Ende der laufenden Amtszeit. 17 (1) Für die gültige Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern erforderlich. (2) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Präsident/in. IV. Finanzen 18 Die Fachschaft Theologie deckt ihre finanziellen Mittel durch: 19 a) die anteilige Zuweisung der Mitgliedsbeiträge durch die skuba gemäss 13 des Statuts der skuba vom 23. November 2010, b) selbst erwirtschaftete Mittel, Spenden und sonstige freiwillige Zuwendungen. (1) Die Verwaltung der Finanzen obliegt dem Vorstand. (2) Der/die Kassier/in und der/die Fachschaftspräsident/in haben auf die Finanzen der Fachschaft Zugriffs- und Zeichnungsrecht. (3) Sämtliche finanzielle Bewegungen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Entsprechende Unterlagen sind sorgsam zu bewahren. (4) Auf Antrag muss den Mitgliedern der Fachschaft jederzeit Auskunft über den Zustand der Fachschaftskasse und über die finanziellen Bewegungen geleistet werden. 20 (1) Einmal im Jahr erfolgt ein Kassenbericht, welcher das Sondervermögen des tbb miteinbezieht, durch die beiden Kassenprüfer/innen. Sie schlagen der VV die Kassenführung zur Entlastung oder zur Ablehnung vor. (2) Die Kassenprüfer/innen werden an der VV mit einfachem Mehr gewählt. Auf Antrag kann die Wahl geheim durchgeführt werden. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
5 (3) Die Amtszeit der Kassenprüfer/innen beträgt ein Jahr und entspricht der Amtszeit des Vorstandes. (4) Die Kassenprüfer/innen sind berechtigt, zu jedem Zeitpunkt einer laufenden Amtszeit ungehinderte Einsicht in die Buchhaltung und Kassenführung zu erhalten. V. Theologisches BücherWerk Basel tbb 20a (1) Das tbb als Projekt der Theologischen Fachschaft will Theologiestudierende in Mittelosteuropa, die wenig Möglichkeiten haben, an theologische Fachliteratur zu kommen, unterstützen, indem es Bibliotheken mit vorwiegend deutscher und englischer theologischer Fachliteratur versorgt oder Studierenden persönlich theologische Bücher zuschickt (Unterstützungsleistungen). Bei Bedarf unterstützt das tbb auch Theologiestudierende aus dem globalen Süden. (2) Das tbb wird von mindestens zwei Verantwortlichen geleitet, die von der VV gewählt werden (tbb-verantwortliche). Diese entscheiden selbständig über die Gewährung von Unterstützungsleistungen im Rahmen des effektiv verfügbaren Guthabens. Die Leistungen des tbb sind jährlich auf CHF pro Bibliothek und CHF 200 pro Studierende/n begrenzt. (3) Das tbb deckt seine finanziellen Mittel durch Spenden und sonstige freiwillige Zuwendungen. Die Mittel des tbb sind vom übrigen Vermögen der Fachschaft abgetrennt (Sondervermögen) und werden auf einem separaten Konto verwaltet. Sie sind an den Zweck des tbb gemäss Absatz 1 gebunden und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Die tbb- Verantwortlichen sind bezüglich des Sondervermögens zeichnungsberechtigt und erstellen im Hinblick auf den jährlichen Kassenbericht ( 20) eine Abrechnung. VI. Schlussbestimmungen 21 Die Revision dieses Statuts ist möglich mit Beschluss der Vollversammlung durch absolutes Mehr der Anwesenden. Die Änderung muss traktandiert und den Mitgliedern ein Entwurf zugänglich sein. 22 Auseinandersetzungen über dieses Statut und die darauf fussenden Ordnungen, Beschlüsse und Massnahmen werden von der Schiedsstelle der skuba entschieden. 23 Dieses Statut tritt mit Annahme durch die Vollversammlung vom in Kraft. Die Änderungen gemäss Beschluss der Vollversammlung vom ( 5 Abs. 3, 20 Abs. 1, 20a) werden sofort in Kraft gesetzt.
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