Hundegesetz (HuG); Totalrevision

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1 Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 1. Juli Hundegesetz (HuG); Totalrevision Bericht und Entwurf zur 1. Beratung

2 - 2 - Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage Geltendes Recht Bundesrecht Kantonale Hundegesetzgebung Revisionsbestrebungen auf Bundesebene Regelungen in anderen Kantonen Handlungsbedarf Gesellschaftliche Aspekte Parlamentarische Vorstösse Ungenügen der gegenwärtigen Regelung Eidgenössisches Hundegesetz Grundzüge der Revision Aufgabenteilung Kanton Gemeinden Gefährliche Hunde Prävention Massnahmen betreffend Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial Überprüfung von verhaltensauffälligen Hunden Hundetaxe Hundekontrolle Ergebnisse der Vernehmlassung und daraus resultierende Umsetzungsvorschläge Gesamtbeurteilung Aufgabenteilung Kanton Gemeinden Prävention Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial Vernehmlassungsresultat Vorgeschlagene Massnahmen Klassifizierung der Hunde als Rassetypenhund beziehungsweise als Kreuzungstier eines solchen Gefährdungspotenzial der Hunde der Rassetypenliste Rasseverbot Abstimmung auf andere Kantone Weitere Vernehmlassungsergebnisse Hundekontrolle Hundetaxe Hundezuchten Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen Auswirkungen Kanton Gemeinden Wirtschaft Gesellschaft Umwelt Weiteres Vorgehen; Zeitplan...39 A n t r a g :...38

3 - 3 - Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Der Regierungsrat unterbreitet Ihnen den Entwurf einer Totalrevision des Gesetzes über das Halten und Besteuern der Hunde (neu Hundegesetz; HuG) mit folgendem Bericht: Zusammenfassung Das geltende Hundegesetz stammt aus dem Jahr 1871, die dazugehörige Verordnung aus dem Jahr Die bestehenden Rechtsgrundlagen vermögen den Ansprüchen an eine zeitgemässe Hundegesetzgebung nicht länger zu genügen. In den vergangenen Jahrzehnten hat sich das Verhältnis des Menschen zum Hund stark verändert. Weiter ist die Problematik der gefährlichen Hunde ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt. Nach einem tragischen Zwischenfall in Oberglatt (Kanton Zürich), bei welchem ein Kind von drei Pitbulls zu Tode gebissen wurde, wurde sowohl auf Ebene des Bundes wie auch auf Ebene der Kantone eine Verschärfung der Gesetzgebung gefordert. Im Kanton Aargau wurden drei Motionen eingereicht, welche wirkungsvolle Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden verlangen. In der Folge wurde eine Expertengruppe damit beauftragt, die Revision des Hundegesetzes (HuG) vorzubereiten. Der nun vorliegende Entwurf sieht vor, dass Hunde, von denen ein erhöhtes Gefährdungspotenzial ausgeht, nur mit einer kantonalen Berechtigung gehalten werden dürfen. Die Halterinnen beziehungsweise Halter von derartigen Hunden sind zudem verpflichtet mit ihren Hunden einen Erziehungskurs zu besuchen und anschliessend eine Prüfung abzulegen. Auf ein Verbot bestimmter Rassen wird verzichtet. Die vorgeschlagene Lösung basiert auf der in Fachkreisen unbestrittenen Erkenntnis, dass das Problem des "gefährlichen Hundes" weniger beim Hund selbst liegt, sondern vielmehr bei ungeeigneten beziehungsweise verantwortungslos handelnden Hundehaltenden. Dementsprechend liegt es nahe, auf der Halterseite anzusetzen und die Hundehaltenden in die Pflicht zu nehmen, damit diese ihre Eigenverantwortung wahrnehmen. In Ergänzung dazu soll der Kanton die Möglichkeit haben, Massnahmen zu treffen, die einem sicheren, verantwortungsvollen und tiergerechten Umgang mit Hunden dienen. An der bestehenden Aufgabenteilung (Kanton Gemeinden) soll im Grundsatz nichts geändert werden. Das Hundewesen soll auch in Zukunft primär in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden fallen. Eine Zuständigkeit des Kantons rechtfertigt sich nur dort, wo ein einheitliches Vorgehen oder spezifische Fachkenntnisse erforderlich sind, insbesondere im Bereich der Sicherheit. Weiterhin soll auf dem ganzen Kantonsgebiet eine einheitliche Hundetaxe erhoben werden. Neu soll jedoch die Höhe der Hundetaxe nicht im Gesetz verankert werden, sondern vom Regierungsrat in einem gewissen Rahmen (Fr bis Fr ) festgelegt werden können.

4 - 4 - Eine Modifikation ist bei der Hundekontrolle erforderlich. Der Bund schreibt vor, dass Hunde mittels Mikrochip gekennzeichnet und in einer zentralen Datenbank registriert werden. Das Führen von kommunalen Hundeverzeichnissen ist deshalb nicht mehr zwingend notwendig. Auf die Hundekontrollmarke wird in Zukunft verzichtet. 1. Ausgangslage 1.1 Geltendes Recht Bundesrecht Der Bund kennt keine eigentliche Hundegesetzgebung. Gewisse Aspekte der Hundehaltung werden aber in der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung geregelt. Das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 455; TSchG) regelt in allgemeiner Weise den Umgang mit Tieren und ist somit auch auf Hunde anwendbar. Daneben finden sich in der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (SR 455.1; TSchV) Bestimmungen, welche sich konkret auf die Hundehaltung beziehen (Art. 68 ff. TSchV). Bereits die alte Tierschutzverordnung (atschv) aus dem Jahr 1981 enthielt einige hundespezifische Vorschriften. Im Jahr 2006 kamen Bestimmungen hinzu, die auf die Vorbeugung von Vorfällen mit Hunden (Hundebisse) abzielten. Sowohl in der alten wie auch in der revidierten eidgenössischen Tierschutzverordnung wird der Schutz vor gefährlichen Hunden in erster Linie durch verantwortungsvolle Haltende und gut sozialisierte Hunde gewährleistet. So ist in der geltenden Tierschutzverordnung der Grundsatz verankert, dass die Zucht auf geringe Aggressionsbereitschaft ausgerichtet sein muss und die Hundehaltenden die nötigen Vorkehren zu treffen haben, damit ihre Hunde Menschen und Tiere nicht gefährden. Zudem wurden Ärzte, Tierärzte, Tierheimverantwortliche, Zollorgane und Hundeausbildende verpflichtet, Vorfälle mit Hunden der zuständigen kantonalen Behörde zu melden. Diese Meldepflicht soll den Vollzugsbehörden bei verhaltensauffälligen Hunden ein rasches und wirkungsvolles Durchgreifen ermöglichen. Darüber hinaus sieht die neue Tierschutzverordnung vor, dass Hundehaltende, die zum ersten mal einen Hund erwerben, einen Sachkundenachweis über ihre theoretischen Kenntnisse über die Haltung und den Umgang mit Hunden zu erbringen haben (Art. 68 Abs. 1 TschV); weiter müssen sämtliche Hundehaltende einen Sachkundenachweis erbringen, dass der Hund in Alltagssituationen kontrolliert geführt werden kann (Art. 68 Abs. 2 TschV). In der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren vom 5. September 2008 (SR ) finden sich hierzu detaillierte Regelungen. Die Kennzeichnung und Registrierung der Hunde werden seit dem 1. Januar 2006 durch den Bund geregelt. Die Tierseuchengesetzgebung schreibt vor, dass Hunde mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in einer Datenbank registriert werden müssen (Art. 30 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 [SR ; TSG] und Art. 16 ff. der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 [SR ; TSV]).

5 Kantonale Hundegesetzgebung Das Gesetz über das Halten und Besteuern der Hunde (SAR ) stammt vom 30. November 1871, die dazugehörige Vollziehungsverordnung (SAR ; im Folgenden HuV) vom 19. März Das Gesetz über das Halten und Besteuern der Hunde enthält im Wesentlichen folgenden Regelungsbereiche: Kontrollwesen in der Zuständigkeit der Gemeinden ( 1 und 4) Erhebung einer Hundetaxe von Fr. 100., mit Befreiungsmöglichkeit für bestimmte Hundekategorien ( 2 und 7) Pflichten der Hundehaltenden ( 3 und 4) Zuständigkeit und Massnahmen bei bösartigen und wutverdächtigen Hunden ( 3 und 5) Vollzugs- und Strafbestimmungen ( 5 und 8) Die HuV enthält zu den genannten Regelungsbereichen verschiedene Ausführungsbestimmungen. Als Folge der vom Bund per 1. Januar 2006 eingeführten Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht von Hunden hat der Regierungsrat mit 3a HuV die kantonalen Grundlagen ergänzt und dabei insbesondere die Datenbank der Animal Identity Service AG (ANIS AG) in Bern als Registrierstelle eingesetzt. Nicht in der Hundegesetzgebung, sondern in der kantonalen Tierschutzverordnung (TSchV- AG; SAR ) verankert sind die Vollzugsbestimmungen zu den vom Bundesrat im Jahr 2006 in Kraft gesetzten Bestimmungen betreffend gefährliche Hunde (Revision der eidgenössischen Tierschutzverordnung). Im kantonalen Recht wird die Meldepflicht für Zwischenfälle mit Hunden auf Polizeiorgane der Gemeinden und Gemeinderäte ausgeweitet, daneben werden die von der zuständigen Behörde zu erlassenden Massnahmen konkretisiert ( 8a TSchV-AG). 1.2 Revisionsbestrebungen auf Bundesebene In den letzten Jahren sind im In- und Ausland gravierende Zwischenfälle mit Hunden bekannt geworden, die zum Teil sogar Todesopfer gefordert haben. Besonders grosse Betroffenheit hat der Vorfall vom 1. Dezember 2005 in Oberglatt (Kanton Zürich) ausgelöst, bei dem ein Kind von drei Pitbulls zu Tode gebissen wurde. Wenige Tage nach diesem Vorfall wurde im Nationalrat eine Initiative eingereicht ( Pa. Iv. Kohler), welche ein Verbot von Pitbulls in der Schweiz verlangt. Daraufhin hat die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) des Nationalrats eine Vorlage zur Revision des Tierschutzgesetzes ausgearbeitet. Kernstück der Vorlage bildete die Einteilung sämtlicher Hunde in drei Kategorien: Wenig gefährliche Hunde, möglicherweise gefährliche Hunde und gefährliche Hunde. Die Einteilung hätte unter Berücksichtigung der Grösse, des Gewichts und des Rassetyps durch den Bundesrat vorgenommen werden sollen. Für möglicherweise gefährliche Hunde war eine Bewilligungspflicht vorgesehen. Gefährliche Hunde wären vollständig verboten gewesen. In der Vernehmlassung wurde zwar eine einheitliche Regelung durch den Bund von der Mehrheit der Adressaten begrüsst; die inhaltliche Ausgestaltung der Vorlage stiess demgegenüber überwiegend auf Kritik oder gar Ablehnung. Die Mehrheit der Kantone so auch der Aargau lehnten die geplanten Bewilligungspflichten und Verbote mit der Begründung ab, sie würden zu einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand führen und seien dem Sachverhalt und den möglichen Risiken nicht angemessen.

6 - 6 - Im Juni 2007 hat der Bundesrat eine Vorlage in die Vernehmlassung gegeben, welche auf eine Verschärfung der Haftung der Hundehaltenden abzielt (Teilrevision des Obligationenrechts). Gemäss der Vernehmlassungsvorlage sollen Personen, die gefährliche Hunde halten, einer Gefährdungshaftung unterstellt werden. Als Varianten wurden eine Ausdehnung der Gefährdungshaftung auf sämtliche Hunde und eine obligatorische Haftpflichtversicherung zur Diskussion gestellt. Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden hat sich dafür ausgesprochen, in Bezug auf sämtliche Hunde sowohl eine Gefährdungshaftung wie auch ein Versicherungsobligatorium einzuführen. Der Bundesrat hat sich im Dezember 2007 dieser Auffassung angeschlossen und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, eine entsprechende Botschaft auszuarbeiten. Bis jetzt liegt diese noch nicht vor. Am 20. Februar 2009 hat die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) des Nationalrats einen neuen Vorschlag präsentiert. Die Kommission legte einen Entwurf eines eidgenössischen Hundegesetzes vor, der alle Regelungen beinhaltet, die Hunde betreffen, so auch Normen der Tierschutzgesetzgebung und des Obligationenrechts. Im Gegensatz zur oben erwähnten Vernehmlassungsfassung im Rahmen der Revision des Tierschutzgesetzes wurde in der neuen Vorlage auf die Auflistung gefährlicher Hunderassen, die verboten oder speziell behandelt werden sollen, verzichtet. Rasselisten waren in der Konsultation auf starken Widerstand gestossen. Der Entwurf des eidgenössischen Hundegesetzes wie auch die dazu notwendige Verfassungsänderung wurden am 9. Juni 2009 vom Nationalrat (erstmals) beraten. Der Nationalrat hat zum Ausdruck gebracht, dass das Bundesgesetz nur einen Mindeststandard zum Schutz der öffentlichen Sicherheit gewährleisten soll. Die Vorlage ermöglicht es den Kantonen ausdrücklich, strengere Vorschriften zum Schutz vor gefährlichen Hunden zu erlassen. Der Gesetzesentwurf nimmt in erster Linie die Besitzer und Züchter in die Pflicht. Hunde sind demnach so zu halten, dass sie weder Menschen noch Tiere gefährden. Sie dürfen nicht auf Aggressivität gezüchtet werden. An Orten wie auf Schulanlagen und Pausenplätzen, in öffentlichen Gebäuden und an verkehrsreichen Strassen soll eine Leinenpflicht bestehen. Werden Menschen oder Tiere von einem Hund erheblich verletzt oder fällt ein Hund durch übermässiges Aggressionsverhalten auf, soll dies gemeldet werden. Die Behörden haben dann die notwendigen Massnahmen anzuordnen, die von der Verpflichtung zum Besuch eines Hundekurses über ein Haltungsverbot bis hin zur Tötung des Tiers reichen können. Weiter kann der Bundesrat Kurse "zur Sozialisierung" von Hunden für die Haltenden obligatorisch erklären, wobei solche Kurse bereits heute durch die geltende Tierschutzgesetzgebung vorgesehen sind. Für Spezialeinsätze sieht der eidgenössische Entwurf Ausnahmen vor. So dürfen Hunde für den Schutzdienst wie auch für Einsätze in sportlichen Schutzdienstwettkämpfen auf Schärfe abgerichtet werden. Der Bundesrat kann zudem vorschreiben, dass Hunde bestimmter Rassetypen nur in kantonal registrierten Zuchtstätten gezüchtet werden dürfen. Weiter sind haftpflicht- und versicherungsrechtliche Bestimmungen in den Entwurf des eidgenössischen Hundegesetzes aufgenommen worden. Eine entsprechende Revision des Obligationenrechts wird sich deshalb erübrigen. Der Nationalrat ist mit 98:68 Stimmen auf die Vorlage eingetreten. Das Hundegesetz wurde mit 97:72 Stimmen gutgeheissen.

7 Regelungen in anderen Kantonen Die kantonalen Hundegesetzgebungen weichen inhaltlich stark voneinander ab. Hinzu kommen formelle Unterschiede: In einigen Kantonen existiert keine kantonale Hundegesetzgebung, weil Massnahmen zu Hunden in die Polizeikompetenz fallen (Uri, Glarus, Zug, Graubünden, Jura). Die anderen Kantone haben spezielle Hundegesetze. Diese Gesetze regeln üblicherweise die Hundesteuer, die Kennzeichnung und Registrierung sowie weitere tierseuchenpolizeiliche und tierschutzrechtliche Aspekte, das Vorgehen bei streunenden Hunden und Findeltieren und vielfach in allgemeiner Form die Verpflichtung, den Hund unter Kontrolle zu halten. Während einige Kantone konkrete Bestimmungen über den Schutz des Menschen in Erwartung einer Bundeslösung zurückgestellt haben, haben andere zum Teil drastische Massnahmen betreffend gefährliche Hunde getroffen: So ist im Kanton Wallis seit Dezember 2005 das Halten von 12 Hunderassen verboten. Der Kanton Freiburg kennt ein Pitbullverbot. Im Kanton Genf schliesslich nahmen die Stimmberechtigten eine Initiative an, welche ein Verbot von 12 Hunderassen und eine Bewilligungspflicht für sämtliche Hunde über 25 kg vorsieht. Von besonderem Interesse sind die Regelungen in den umliegenden Kantonen: Die Kantone Bern und Zug haben keine speziellen "Hunde-Vorschriften". Die Kantone Solothurn sowie die beiden Basel kennen eine Bewilligungspflicht für gewisse Hunderassen während im Luzerner Hundegesetz keine Auflagen für das Halten von bestimmten Rassen verankert sind. Im Kanton Zürich hat sich im vergangenen Dezember das Stimmvolk für ein Verbot von Hunderassen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ausgesprochen. Verboten sind der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug gewisser Hunderassen. Wer hingegen bei Inkrafttreten des neuen Hundegesetzes (HuG) bereits einen solchen Hund hält, muss inskünftig eine Haltebewilligung einholen. Ausserdem müssen Personen, die einen bewilligungspflichtigen oder einen Hund eines grossen oder massigen Rassetyps halten, eine praktische Ausbildung absolvieren. Drei nationale Rassenhunde-Klubs sowie einzelne betroffene Hundehalterinnen und Hundehalter sind gegen den Kanton Zürich am 26. Januar 2009 mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht gelangt. Ein Entscheid wurde bislang noch nicht gefällt. Das Bundesgericht hat sich aber bereits früher mit dem Rasseverbot im Wallis befasst und dieses nicht widerrufen. 2. Handlungsbedarf 2.1 Gesellschaftliche Aspekte Im Kanton Aargau werden gegenwärtig über 30'000 Hunde gehalten. Hunde erfüllen im Dienst der Gesellschaft wertvolle Aufgaben und stellen für viele Menschen eine Bereicherung dar. Daneben können Hunde aber auch Ursachen vielfältiger Konflikte sein, insbesondere dann, wenn sich Menschen durch Hunde bedroht oder belästigt fühlen. Das Verhältnis des Menschen zum Hund, welches lange Zeit von Pragmatismus geprägt war, hat sich in den letzten Jahrzehnten deutlich verändert. Während Hunde früher hauptsächlich als Gebrauchshunde gehalten wurden, werden sie heutzutage kaum noch zum Arbeiten eingesetzt; stattdessen erfüllen sie vermehrt eine soziale Funktion, etwa als "treue Begleiter" bei der Freizeitgestaltung oder als Bezugspartner für alleinstehende Personen.

8 - 8 - Wie bereits erwähnt sind in den letzten Jahren gravierende Zwischenfälle mit Hunden bekannt geworden, die zum Teil sogar Todesopfer gefordert haben. Besonders grosse Betroffenheit hat der Vorfall vom 1. Dezember 2005 in Oberglatt (Kanton Zürich) ausgelöst. Die Einschätzung der Bevölkerung in Bezug auf die Gefährlichkeit, die von gewissen Hunderassen ausgeht, hat sich in den letzten Jahren wesentlich verändert. In einigen Kantonen wurden in den vergangenen Jahren zum Teil drastische Gesetzesänderungen in Angriff genommen beziehungsweise umgesetzt. Dem veränderten Verhältnis zwischen Mensch und Hund soll in der laufenden Revision des Hundegesetzes Rechnung getragen werden. 2.2 Parlamentarische Vorstösse In drei Motionen aus dem Grossen Rat wird verlangt, dass das Hundegesetz revidiert wird und wirkungsvolle Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden erlassen werden. Es sind dies: (05.314) Motion Christine Haller vom 6. Dezember 2005 betreffend Totalrevision des Gesetzes über das Halten und Besteuern von Hunden (05.315) Motion Jürg Hunn und Dr. Jürg Stüssi-Lauterburg vom 6. Dezember 2005 betreffend Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden durch Erlass eines Verbots zur Haltung von Hunden der Rasse Pit Bull Terrier (05.316) Motion Lilian Studer vom 6. Dezember 2005 betreffend Halten von Hunden In seiner Beantwortung der drei Motionen hat der Regierungsrat deren Ablehnung beantragt, sich aber bereit erklärt, die Motionen als Postulate entgegenzunehmen. Unter Berücksichtigung des laufenden Rechtssetzungsprozesses auf Bundesebene sollten die Anliegen der Motionäre im Rahmen einer Revision der kantonalen Hundegesetzgebung geprüft werden. Der Grosse Rat hat am 19. September 2006 die drei Vorstösse als Postulat dem Regierungsrat überwiesen. Der damalige Vorsteher des Departements Gesundheit und Soziales hat als Folge der im Grossen Rat eingereichten Motionen eine Expertengruppe damit beauftragt, die Revision des Hundegesetzes vorzubereiten. Die Expertengruppe "Revision Hundegesetz" setzte sich aus Vertretungen der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden sowie von Fachverbänden zusammen. Anfang des Jahrs 2007 wurde die Stossrichtung, welche die Meinung der Expertengruppe widerspiegelt, dem Konsultativgremium Kanton Gemeinden (KKG) vorgestellt. Eine weitere Meinungsbildung fand im Fachausschuss Departement Gesundheit und Soziales des KKG statt. Grundsätzlich wurde in diesen Gremien die Stossrichtung der vorgeschlagenen Revision gutgeheissen. 2.3 Ungenügen der gegenwärtigen Regelung Die geltende Hundegesetzgebung ist in die Jahre gekommen. In ihrer inhaltlichen Detailausgestaltung ist sie weitgehend überholt. Einerseits finden sich antiquierte Bestimmungen, etwa betreffend Hunde zum Schutz von Waren bei Fuhrwerken oder das Einsperren von Hündinnen während der Brunstzeit ( 10 HuV). Andererseits fehlen Bestimmungen, welche dem gewandelten Verhältnis zwischen Mensch und Hund sowie dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Schutz vor gefährlichen Hunden adäquat Rechnung tragen würden. Lediglich in einigen Grundsätzen ist die bestehende Hundegesetzgebung auch heute noch sachgerecht.

9 - 9 - Schliesslich erscheint sie aufgrund von verschiedenen Revisionen über weite Strecken als "Flickwerk", das eine klare Systematik und Kohärenz vermissen lässt. Aufgrund der beschriebenen Entwicklungen sowie der Mängel der bestehenden Regelung lässt sich in der Übersicht folgender Handlungsbedarf ableiten: Festlegung der Zuständigkeiten und Kompetenzen im Hundewesen. Neuregelung der Hundekontrolle unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingeführten Pflicht zur Kennzeichnung der Hunde mittels Mikrochip. Erlass von wirkungsvollen Massnahmen zum verantwortungsvollen Umgang mit Hunden (Pflichten der Hundehalterinnen und der Hundehalter). Erlass von wirkungsvollen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (Voraussetzungen zum Halten von Hunden mit einem erhöhten Gefährdungspotenzial). Förderung der Prävention zur Verhinderung von Hundebissen. Weiterführung der Hundetaxe mit neuer Konzeption. 2.4 Eidgenössisches Hundegesetz Im Februar 2009 hat die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) des Nationalrats überraschend den Entwurf eines eidgenössischen Hundegesetzes präsentiert, nachdem die Vorlage zur Revision des Tierschutzgesetzes in der Vernehmlassung überwiegend auf Kritik gestossen war (vgl. Kapitel 1.2). Die Vorlage wurde am 9. Juni 2009 vom Nationalrat (erstmals) beraten. Mit dem eidgenössischen Hundegesetz soll landesweit für ein friedliches Zusammenleben zwischen Mensch und Hund gesorgt werden. Die Vorlage lehnt sich eng an Bestimmungen der eidgenössischen Tierschutzverordnung an, die bereits in Kraft sind: So zum Beispiel die obligatorische Meldepflicht bei Beissunfällen und die systematische Aus- und Weiterbildung der Hundehalterinnen und Hundehalter. Auf Regelungen betreffend gefährliche Hunderassen wurde verzichtet. Das eidgenössische Hundegesetz soll in Bezug auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit einen Mindeststandard gewährleisten. Den Kantonen wird explizit die Möglichkeit eingeräumt, weiter gehende Vorschriften zum Schutz der Menschen und Tiere vor Gefährdungen durch Hunde zu erlassen. Nach Angaben des Parlamentsdiensts des Bundes wird sich der Ständerat frühestens in der Wintersession mit dem Geschäft befassen, allenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt. Mit einer raschen Bundeslösung ist nicht zu rechnen, denn bei der vorgesehenen Regelung der Materie durch den Bund muss zunächst eine entsprechende Bundeskompetenz begründet werden. Dies setzt eine Verfassungsrevision voraus. Der Regierungsrat räumt dem Schutz vor gefährlichen Hunden hohe Priorität ein. Deshalb treibt er die Revision der kantonalen Hundegesetzgebung ohne weiteren Verzug voran. Das kantonale Hundegesetz ist mit der Fassung des Nationalrats vereinbar. Aufgrund der bisherigen Diskussionen beim Bund ist nicht davon auszugehen, dass der Ständerat weitergehende Regelungen ins Auge fasst. Viel eher wird das Eintreten auf die Vorlage umstritten sein. Eine abschliessende Überprüfung der Vereinbarkeit und allenfalls notwendige Anpassungen des kantonalen Entwurfs könnten auf die 2. Beratung hin erfolgen.

10 Grundzüge der Revision 3.1 Aufgabenteilung Kanton Gemeinden Die vorgeschlagene Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden sieht vor, dass die Zuständigkeit für das Hundewesen grundsätzlich wie bis anhin bei den Gemeinden liegt. Die Gemeinden erheben die Hundetaxe, führen die Hundekontrolle und sorgen generell für ein geordnetes Zusammenleben von Menschen und Hunden auf ihrem Gemeindegebiet. Neu sind die Gemeinden auch explizit für das Einfangen und die sachgerechte Unterbringung von Findelhunden und streunenden Hunden zuständig. Weiter wird den Gemeinden neu die Aufgabe übertragen, zu überprüfen, ob die Hundehaltenden die vom Bund geforderten Sachkundenachweise erbracht haben, was am zweckmässigsten in Zusammenhang mit der Hundekontrolle zu vollziehen ist. Die Gemeinden können die ihnen übertragenen Aufgaben am besten erfüllen, da sie mit den lokalen Verhältnissen vertraut sind und die Möglichkeit haben, flexibel auf veränderte Bedingungen zu reagieren. Vom Kanton sollen nur jene Aufgaben wahrgenommen werden, welche ein einheitliches Vorgehen im ganzen Kanton erfordern und ein erhebliches Mass an Fachkompetenz voraussetzen. Angesprochen ist primär der Bereich "gefährliche Hunde", der bereits im Jahre 2006 in die Zuständigkeit des kantonalen Veterinärdiensts übertragen wurde. Die vorgeschlagene Aufgabenteilung hat sich bewährt und entspricht den mit dem Projekt Aufgabenteilung Kanton Gemeinden implementierten Grundsätzen einer zweckmässigen Aufgabenteilung (vgl. 1 und 2 Gesetz I zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden, GAT I; SAR ). 3.2 Gefährliche Hunde Nicht zuletzt aufgrund der medialen Berichterstattung über tragische Vorfälle mit Hunden ist das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Problematik "gefährliche Hunde" geschärft. Einerseits ist die Politik gefordert, die in der Öffentlichkeit vorherrschende Befindlichkeit sowie die Sicherheitsbedürfnisse der Bevölkerung ernst zu nehmen, andererseits soll eine Überreaktion im Sinne eines übertriebenen gesetzgeberischen Aktivismus vermieden werden. Der Schutz der Öffentlichkeit soll vor allem auf der Eigenverantwortung der Hundhaltenden basieren und nicht auf Verboten und übermässigen Einschränkungen. Der vorliegende Entwurf sieht deshalb hauptsächlich Massnahmen vor, die auf der Halterseite anknüpfen Prävention Es liegt primär in der Verantwortung der Hundehaltenden dafür zu sorgen, dass unliebsame Zwischenfälle mit Hunden verhindert werden. In Ergänzung dazu sieht der Entwurf vor, dass der Kanton Massnahmen treffen kann, die einem sicheren, verantwortungsvollen und tiergerechten Umgang mit Hunden dienen. Dabei soll die Prävention sowohl bei den Hundehaltenden als auch bei der restlichen Bevölkerung ansetzen. Insbesondere die Kinder stellen eine wichtige Zielgruppe dar, da diese erwiesenermassen einem höheren Risiko ausgesetzt sind, von einem Hund verletzt zu werden als eine erwachsene Person.

11 Massnahmen betreffend Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial In verschiedenen Rassen können Linien und Würfe auftreten, die ein eingeschränktes soziales Potenzial aufweisen. Diese Linien und Würfe finden sich vor allem bei sogenannten "Kampfhunderassen", die ursprünglich für Tierkämpfe, als Kriegshunde oder für die Grosstierjagd gezüchtet wurden. Sogenannte "Kampfhunde" werden heute oft als Statussymbole von ungeeigneten Personen gehalten. Im kriminellen und halbkriminellen Milieu dienen sie dem Zweck des Schutzes illegaler Aktivitäten und dem Zurschaustellen von Macht und Gewalt. Die Erfahrung zeigt, dass solche Hunderassen ausserdem auch bei vielen Jugendlichen in Mode gekommen sind. Kenntnisse über eine richtige Hundeerziehung und Hundehaltung fehlen oftmals. Aber auch Personen mit einem falsch verstandenen Tierverständnis und ohne jegliche Erfahrung halten Hunde von Rassen, denen sie keine angemessene Erziehung und Führung zu geben vermögen. Solche Hunde stellen eine reelle Gefahr dar. Es ist unbestritten, dass die Zucht, Aufzucht, Ausbildung und Haltung wichtige Faktoren für die Entwicklung des Hundes sind. Auch Hunde, die den sogenannten "Kampfhunderassen" zugeordnet werden, entwickeln bei einer richtigen, ihren Bedürfnissen angepassten Aufzucht und Haltung ein friedfertiges und sozial verträgliches Wesen. Die vorgeschlagenen Massnahmen sehen vor, dass das Halten eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial einer kantonalen Berechtigung bedarf. Eine Person, die von vornherein als ungeeignet erscheint, einen solchen Hund zu halten, erhält keine Halteberechtigung (insbesondere aufgrund einschlägiger Vorstrafen, fehlender kynologischer Kenntnisse oder aufgrund der persönlichen und finanziellen Verhältnisse; vgl. dazu Kapitel 4.4.2). Damit soll bezweckt werden, dass nur jene Personen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial halten, die auch in der Lage sind, die notwendige Verantwortung gegenüber der Umwelt wahrzunehmen. Die Halteberechtigung soll zudem mit der Auflage verknüpft werden, dass die Hundehalterin beziehungsweise der Hundehalter einen Ausbildungskurs absolviert und anschliessend eine Prüfung über die erworbenen Fähigkeiten ablegt. Hierbei sind höhere Anforderungen zu stellen als bei dem vom Bund für sämtliche Hundehaltende verlangten praktischen Sachkundenachweis (Art. 68 Abs. 2 TschV, vgl. Kapitel 1.1.1). Gegenwärtig werden im Kanton Aargau rund 300 bis 500 Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gehalten Überprüfung von verhaltensauffälligen Hunden Wenn einzelne Hunde egal welcher Rasse als gefährlich auffallen, soll die zuständige Behörde den Sachverhalt abklären und die zum Schutz von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen anordnen. Diese Möglichkeit besteht gestützt auf die vom Bundesrat im Jahr 2006 in Kraft gesetzten Bestimmungen betreffend gefährliche Hunde bereits heute (Art. 30a, 31 und 34a ff. atschv, seit 1. Januar 2009 Art. 78 f. TSchV). Die dazu bestehenden Ausführungsbestimmungen in der kantonalen Tierschutzverordnung sind in leicht modifizierter Form in die Hundegesetzgebung zu überführen. 3.3 Hundetaxe Gegenwärtig wird eine Hundetaxe von Fr erhoben. Der Ertrag kommt mit geringen Ausnahmen den Gemeinden zu. Generell kann davon ausgegangen werden, dass die Hundetaxen im bisherigen Umfang für die Gemeinden kostendeckend sind (Kosten für Hundekontrolle und hygienische Vorkehrungen). Im Entwurf ist vorgesehen, dass die Hundetaxe wie bis anhin kantonsweit erhoben wird. Neu soll die Höhe jedoch nicht im Gesetz festge-

12 schrieben werden; vielmehr soll im Sinne einer grösseren Flexibilität ein Rahmen (Fr bis Fr ) geschaffen werden, innerhalb welchem der Regierungsrat die konkrete Höhe der Hundetaxe festlegt. Nach geltendem Recht entrichten die Gemeinden dem Kanton pro bezogene Hundekontrollmarke eine Abgabe von Fr. 4. (sowie Fr. 2. als Aufwandpauschale für die Hundekontrollmarke). Die dem Kanton zufliessenden Mittel werden zur Unterstützung des Kurs- und Prüfungswesens für Hundehaltende und Hundeführende sowie zur Förderung des Tierschutzes verwendet ( 7a HuG). Diese Beiträge sollen bis zum Inkrafttreten einer neuen Finanzierungsregelung, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren, weiterhin geleistet werden. Da der Kanton im Bereich des Hundewesens, namentlich in Bezug auf gefährliche Hunde, weitere Aufgaben übernehmen wird (beziehungsweise bereits übernommen hat), muss die Abgabe an den Kanton voraussichtlich leicht erhöht werden. Die Höhe der Abgabe wird nach Massgabe der beim Kanton anfallenden Kosten vom Regierungsrat festzulegen sein und beträgt maximal Fr. 20. pro Hund. Das Eintreiben von ausstehenden Hundetaxen soll nach wie vor ausschliesslich auf dem betreibungsrechtlichen Weg erfolgen. Auf weitere Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung von finanziellen Verpflichtungen wie zum Beispiel die Beschlagnahmung eines Hundes wird auch wegen des daraus entstehenden Vollzugsaufwands explizit verzichtet. 3.4 Hundekontrolle Die Bundesgesetzgebung verpflichtet die Hundehaltenden, ihre Hunde spätestens drei Monate nach der Geburt oder vor Weitergabe der Welpen mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Der Mikrochip muss von einer Tierärztin beziehungsweise einem Tierarzt eingesetzt werden. Bei der Kennzeichnung werden verschiedene Daten über den Hund erhoben (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Rasse oder Rassetyp, Abstammung, Fellfarbe, Name und Adresse des Tierhalters beziehungsweise der Tierhalterin, bei dem der Hund geboren wurde und Name des Tierhalters beziehungsweise der Tierhalterin zum Zeitpunkt der Kennzeichnung sowie Name des kennzeichnenden Tierarzts und Datum der Kennzeichnung). Diese Daten sind von der Tierärztin beziehungsweise dem Tierarzt an eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Stelle zu melden. Sämtliche Kantone so auch der Aargau haben das Führen dieser Datenbank der ANIS AG, einer Non-Profit-Organisation mit Sitz in Bern, übertragen. Personen, die einen Hund erwerben oder für länger als drei Monate übernehmen, sind verpflichtet, Adress- und Handänderungen innerhalb von 10 Tagen dem Betreiber der Datenbank (ANIS) zu melden. Ebenso muss der Tod eines Hundes gemeldet werden. Soweit das kantonale Recht dies vorsieht, bietet die ANIS AG den Gemeinden die Möglichkeit, direkt auf die registrierten Daten der Hundehaltungen ihrer Gemeinde zuzugreifen. Damit die Gemeinden auf die Führung eines eigenen kommunalen Verzeichnisses verzichten können, ist den Gemeinden der kostenlose Zugang zur Datenbank (ANIS) zu gewähren. Da jeder Hund durch den Mikrochip eindeutig identifizierbar ist, kann in Zukunft auf die Kontrollmarke verzichtet werden.

13 Ergebnisse der Vernehmlassung und daraus resultierende Umsetzungsvorschläge 4.1 Gesamtbeurteilung An der Vernehmlassung zur Revision des Hundegesetzes haben insgesamt 135 Parteien, Gemeinden, Organisationen und Einzelpersonen teilgenommen. Der neben dem Vernehmlassungsbegleitbericht und dem Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung gegebene Fragebogen zu wichtigen Themen der Revision wurde von insgesamt 124 Vernehmlassungsteilnehmenden retourniert. Die Parteien CVP, FDP und EDU haben den Entwurf als gut, die Grünen sogar als sehr gut qualifiziert. Für die EVP, die SP und die SVP ist er zufriedenstellend. 47 Gemeinden haben das Hundegesetz als zufriedenstellend bis sehr gut eingeschätzt, 40 Gemeinden dagegen als ungenügend. Zusammenfassend haben rund die Hälfte der Vernehmlassenden darunter viele Einzelpersonen sowie hundespezifische Organisationen den Entwurf als ungenügend qualifiziert. Für die eher kritische Gesamtbeurteilung sind verschiedene Gründe verantwortlich. Viele Vernehmlassende haben sich für eine bundesrechtliche Regelung der Hauptfragen der Hundehaltung und insbesondere für den Bereich der gefährlichen Hunde ausgesprochen (FDP, SP, Aargauischer Gemeindeschreiberverband, 35 der 40 Gemeinden, die den Entwurf als ungenügend qualifiziert haben). Diesem Anliegen kann naturgemäss nicht entsprochen werden. Im Februar 2009 hat die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) des Nationalrats jedoch einen Vorschlag eines eidgenössischen Hundegesetzes präsentiert (vgl. Kapitel 1.2 und 2.4). Als weiterer Punkt für die eher negative Bewertung wurde die zu weit gehende Delegation an die Exekutive erwähnt. Es wurde beanstandet, dass die Materie zu wenig klar und präzise auf Gesetzesstufe geregelt sei (SP, 32 Gemeinden, die den Entwurf als ungenügend qualifiziert haben, Aargauischer Gemeindeschreiberverband, American Staffordshire Terrier Club Schweiz, Lexcanis, IG Hovawart Gebrauchshunde sowie 22 Einzelpersonen). Im Rahmen der Überarbeitung wurde diesem Anliegen Rechnung getragen. Dies führte zu folgenden Anpassungen: In 5 Abs. 1 HuG werden die Pflichten der Hundehaltenden präziser umschrieben, wobei auf eine Delegation der Regelungskompetenz an den Regierungsrat nicht gänzlich verzichtet wird. Es wird explizit eine Meldepflicht der Hundehaltenden gegenüber der zuständigen Behörde ins Gesetz aufgenommen ( 7 Abs. 1 und 2). Die bei Verstössen gegen die Halterpflichten durch die Gemeinden anzuordnenden Massnahmen sind detaillierter umschrieben worden ( 5 Abs. 4 in Verbindung mit 17 HuG). Die Dauer der Kostentragungspflicht der Gemeinden für die Unterbringung und Pflege von streunenden Hunden und Findelhunden ist neu im Gesetz enthalten ( 8 HuG). In Bezug auf die Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial wurden Regelungen zum Entzug beziehungsweise zum Erlöschen der Halteberechtigung in den Entwurf aufgenommen ( 13 HuG). Zudem ist eine Zuständigkeitsregelung für Streitigkeiten betreffend die Rassezugehörigkeit aufgenommen worden ( 10 Abs. 3 HuG).

14 Einige Vernehmlassende haben die Vollzugstauglichkeit des Erlasses in Frage gestellt (Aargauischer Gemeindeschreiberverband, Vereinigung Aargauer Gemeindepolizeien sowie mehrere Gemeinden). Diese Kritik betraf vor allem zwei Punkte: Zum Einen die vorgeschlagene Bewilligungspflicht für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (vgl. Kapitel 4.4.2), zum anderen die Neuregelung der Hundekontrolle (vgl. Kapitel 4.5.1). Zu beiden Themen wird nachfolgend detailliert Stellung genommen. Erwartungsgemäss haben einige Vernehmlassende den Entwurf wegen der vorgeschlagenen Massnahmen im Bereich der gefährlichen Hunde abgelehnt. Auf die erwähnten Vorbringen wird in Kapitel 4.4 eingegangen. 4.2 Aufgabenteilung Kanton Gemeinden In der Vernehmlassung wurde der vorgeschlagenen Aufgabenteilung grossmehrheitlich zugestimmt. Nur drei Gemeinden haben den Vorschlag abgelehnt. Lediglich die Kostentragungspflicht der Gemeinden für die Unterbringung und Pflege von streunenden Hunden und Findelhunden ( 8 HuG) hat zu Bemerkungen Anlass gegeben. Der Aargauische Gemeindeschreiberverband sowie mehrere Gemeinden fordern eine Beschränkung der Kostentragungspflicht auf zwei Monate auf Gesetzesstufe. Die CVP schlägt sogar vor, dass die Kosten vom Kanton zu tragen sind. Den Anliegen wurde in dem Sinne entsprochen, dass die Dauer der Kostentragungspflicht auf Gesetzesstufe festgelegt worden ist. Die Gemeinden sollen die Kosten für die Unterbringung und Pflege während höchstens zwei Monaten tragen. Die Überprüfung, ob die Hundehaltenden die Sachkundenachweise gemäss Art. 68 der eidgenössischen Tierschutzverordnung erbracht haben ( 2 Abs. 2 lit. e HuG), ist erst nach der Vernehmlassung explizit als Gemeindeaufgabe in den Entwurf aufgenommen worden. Die Gemeindezuständigkeit rechtfertigt sich aus Vollzugsgründen. Die Überprüfung kann im Rahmen der Hundekontrolle erfolgen, vergleichbar mit der bis vor wenigen Jahren notwendigen Überprüfung der Tollwutimpfzeugnisse. Für den Kanton würde sich der Vollzug dieser Aufgabe aufgrund der fehlenden Nähe zu den Hundehaltenden eher schwierig gestalten. 4.3 Prävention Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassenden hat die vorgeschlagenen Präventionsmassnahmen gutgeheissen. Auch alle Parteien bejahen den Vorschlag. Einzig 2 Gemeinden, die Organisationen IG Hovawart Gebrauchshunde und Lexcanis sowie 22 Einzelpersonen, die sich der Vernehmlassung der Lexcanis angeschlossen haben, lehnen Präventionsmassnahmen eher ab. An der vorgeschlagenen Regelung wird deshalb grundsätzlich festgehalten. Sie wird jedoch in dem Sinne präzisiert, dass der Kanton nicht nur Projekte und Kampagnen finanziell unterstützen, sondern ausserdem selber Präventionsmassnahmen ergreifen kann. 4.4 Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial Vernehmlassungsresultat Die im Vernehmlassungsentwurf vorgeschlagene Bewilligungspflicht für das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial wird von allen Parteien ausser der SVP unterstützt. Die SVP fordert strengere Massnahmen und verweist auf die Motion von Grossrat

15 Jürg Hunn, Riniken, und Grossrat Dr. Jürg Stüssi-Lauterburg, Windisch, vom 6. Dezember 2005 betreffend Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden durch Erlass eines Verbots zur Haltung von Hunden der Rasse Pit Bull Terrier. Die CVP weist auf die Problematik der Klassifizierung der Hunde, insbesondere der Mischlinge, hin. Die Gemeinden befürworten beziehungsweise lehnen die Bewilligungspflicht rein statistisch gesehen zu gleichen Teilen ab, wobei dieses Ergebnis interpretationsbedürftig ist. Knapp drei Viertel der ablehnenden Gemeinden haben sich nämlich dem Aargauischen Gemeindeschreiberverband angeschlossen. Dieser befürwortet grundsätzlich die vorgeschlagenen Massnahmen, auch wenn er einem begrenzten Rasseverbot auf eidgenössischer Ebene den Vorzug geben würde. Auf einzelne Kantone begrenzte Rasseverbote werden dagegen abgelehnt. Kritisiert wird aber die Vollzugstauglichkeit der vorgeschlagenen Massnahmen. Insbesondere wird befürchtet, dass der Vollzug einen übermässigen Aufwand verursacht. Im Weiteren werden die vorgeschlagenen Regelungen, die das Halten von gewissen Hunderassen an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, von drei Organisationen (American Staffordshire Terrier Club Schweiz, IG Hovawart Gebrauchshunde, Lexcanis) aus grundsätzlichen Überlegungen abgelehnt, da solche Massnahmen auf einer falschen Beurteilung des Gefährdungspotenzials der sogenannten Kampfhunderassen basieren würden. Demgegenüber begrüsst der Aargauische Tierschutzverein (ATs) die geplanten Massnahmen insbesondere wegen ihrer Zweckmässigkeit. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass rund zwei Drittel der Vernehmlassenden unter Vorbehalt, dass der Vollzugsaufwand verhältnismässig ist, eine Bewilligungspflicht befürworten, ein Drittel eine solche ablehnen Vorgeschlagene Massnahmen Die in die Vernehmlassung gegebene Regelung sieht vor, dass vor Anschaffung eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial eine kantonale Bewilligung eingeholt werden muss. Damit eine solche erteilt wird, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein: Die gesuchstellende Person muss mindestens 18 Jahre alt sein und darf nicht wegen Delikten verurteilt worden sein, die einen verantwortungsbewussten Umgang mit einem solchen Hund als fragwürdig erscheinen lassen, oder deswegen in einer laufenden Strafuntersuchung stehen. Zudem muss der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung erbracht werden. Angesichts des Umstands, dass das Halten eines potenziell gefährlichen Hundes erhöhte Anforderungen an die Halterin beziehungsweise den Halter stellt, sind noch weitere Voraussetzungen dazu gekommen. Eine gesuchstellende Person hat zudem über genügend kynologische Erfahrung zu verfügen und muss in persönlicher und finanzieller Hinsicht Gewähr bieten für eine artgerechte und verantwortungsvolle Hundehaltung. Mit der vorgeschlagenen Massnahme soll sichergestellt werden, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial keine wesentlichen Gründe vorliegen, die gegen die Anschaffung eines solchen sprechen. Potenziell gefährliche Hunde gehören in erfahrene, verantwortungsvolle Hände. Neu wird der Begriff "Bewilligung" durch "Halteberechtigung" ersetzt. Denn trotz der vorgeschlagenen Massnahmen ist nicht ausgeschlossen, dass es zu einzelnen Vorfällen kommen kann. Letztendlich geht von jedem Hund eine gewisse Gefahr aus. Auch ein gut sozialisierter

16 und geführter Hund reagiert aufgrund seines artspezifischen Verhaltens auf gewisse Reize aggressiv. Der Staat übernimmt keine Haftung für Zwischenfälle mit Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial. Damit nicht der Anschein erweckt wird, der Kanton hafte für allfällige Schäden, die durch "bewilligte" Hunde verursacht wurden, wird neu anstelle von "Bewilligung" der Begriff "Halteberechtigung" eingeführt. Mit der Erteilung der Halteberechtigung werden die Hundehaltenden verpflichtet, einen Erziehungskurs zu absolvieren und anschliessend eine Prüfung abzulegen. Diese sind von privaten Hundeausbildenden durchzuführen, wobei auf ein bereits bestehendes Angebot abgestellt werden kann. Durch dieses Modell, welches Synergien mit bestehenden privaten Strukturen nutzt, wird der Vollzugsaufwand für die Verwaltung gering gehalten. Im Übrigen ist eine regelmässige Überprüfung der Berechtigungsinhaber nicht vorgesehen. Dies würde einen enormen Verwaltungsaufwand zur Folge haben, was schon aus Gründen der Verhältnismässigkeit abzulehnen ist. Selbstverständlich greift aber die zuständige Behörde ein, wenn Beanstandungen bekannt werden Klassifizierung der Hunde als Rassetypenhund beziehungsweise als Kreuzungstier eines solchen Es ist vorgesehen, dass der Regierungsrat auf Verordnungsstufe die Rassetypen bezeichnet, deren Haltung eine kantonale Berechtigung bedürfen. Ebenfalls sollen Kreuzungstiere und Hunde, deren Erscheinungsbild vermuten lässt, dass sie von einem Rassetyp mit erhöhtem Gefährdungspotenzial abstammen, nur nach Erteilung der Halteberechtigung gehalten werden dürfen. Die Beurteilung, ob das Halten eines bestimmten Hundes einer kantonalen Berechtigung bedarf, kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Im Zweifelsfall soll deshalb die zuständige kantonale Behörde allenfalls nach Einholen einer Expertenmeinung entscheiden. Alternativ zur vorgeschlagenen Rassentypenliste könnten allenfalls die Grösse und das Gewicht eines Hundes (zum Beispiel ab 25 Kilogramm Körpergewicht im ausgewachsenen Alter) als Abgrenzungskriterien eingesetzt werden. Diese Kriterien sind aber sehr unspezifisch und es würden mehrere tausend Hunde diese erfüllen. Ein im Verhältnis zur erwarteten Risikominimierung unverhältnismässiger Vollzugsaufwand wäre die Folge. Aus diesem Grund wird nach wie vor an der vorgeschlagenen Rassetypenliste festgehalten (vgl. Kommentar zu 10 Abs. 2 HuG) Gefährdungspotenzial der Hunde der Rassetypenliste Knapp 30 % der Vernehmlassungsteilnehmenden, die die vorgeschlagene Halteberechtigung abgelehnt haben, wünschen keine speziellen Regelungen für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (IG Hovawart Gebrauchshunde, IG-Pro Hund, Lexcanis sowie 22 Einzelpersonen). Als Grund wurde erwähnt, dass das Gefährdungspotenzial dieser Hunde massiv überschätzt würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass durch die Selektion von bestimmten Zuchttieren respektive Zuchtmerkmalen, Nachkommen herangezüchtet werden können, die in ihren Reaktionen auf Umwelteinflüsse von der üblichen Norm abweichen oder durch unbiologische züchterische Entwicklungen in ihrem Ausdrucksverhalten so stark eingeschränkt sind, dass die Kommuni-

17 kation und Interaktion mit der Umwelt gestört ist. Dies ist etwa der Fall in bestimmten Linien und Würfen bei Terrierrassen mit einer relativ jungen "Kampfhundevergangenheit" (Pit Bull, American Staffordshire Terrier) und bei einigen Molossoiden. So ist etwa ein Fila Brasileiro wegen der stark ausgeprägten Belefzung und den Hängeohren nicht in der Lage, deutliche hundetypische Signale bei gesteigerter aggressiver Motivation an die Umwelt abzugeben. Die Haltung solcher durch Zucht und Selektion in ihrem Ausdrucksverhalten eingeschränkten Hunde, die zudem durch ihre Körpergrösse und Körpermasse viel Kraft und Schnelligkeit entwickeln können, benötigt auf Seiten der Halterin oder des Halters besonderer Kenntnisse und eines guten Verantwortungsgefühls. Der Missbrauch von bestimmten Rassen mit einer sogenannten "Kampfhundevergangenheit" ist auch heute noch nachweislich vorhanden, was besonders deutlich am tragischen Fall vom Dezember 2005 in Oberglatt (Kanton Zürich) sichtbar wird. Die vorliegende Regelung, die auf die Ausbildung der Hundehaltenden abzielt, soll das Missbrauchspotenzial reduzieren. Dies dient auch den Hunden der betroffenen Rassen, indem sichergestellt wird, dass diese von verantwortungsvollen Personen in einer tiergerechten Umgebung gehalten werden Rasseverbot Rund 20 % der Vernehmlassungsteilnehmenden, die die vorgeschlagene Halteberechtigung für Hunde der Rassentypenliste abgelehnt haben, fordern eine strengere Regelung (Rasseverbot) auf kantonaler Ebene, gut 50 % wünschen eine weitergehende Regelung auf Bundesstufe, lehnen aber gleichzeitig ein kantonales Rasseverbot ab. Wie in Kapitel ausgeführt, liegt das Problem bei gefährlichen Hunden primär auf Seiten von Hundehaltenden, die ihre Verantwortung nicht wahrnehmen oder ihre Hunde gar bewusst als Machtmittel missbrauchen. Es gibt aber auch zahlreiche Hundehalterinnen und Hundehalter die sogenannte Kampfhunde halten, ohne dass es je zu Beanstandungen gekommen wäre. Es ist unverhältnismässig, diesen das Halten solcher Hunde zu verbieten. Ausserdem kann das Problem mit einem Verbot bestimmter Rassen nicht gelöst werden. Vielmehr wäre zu befürchten, dass sich verantwortungslose Hundehalterinnen und Hundehalter vermehrt Hunde anderer (nicht verbotener Rassen) zulegen, um sie für ihre Zwecke zu missbrauchen. Insofern würde ein Rasseverbot lediglich zu einer Scheinsicherheit führen. Im Übrigen wäre der Vollzug eines Rasseverbots mit einem enormen administrativen Aufwand verbunden. Zudem kennt der Kanton Zürich als einziger Nachbarkanton ein Verbot gewisser Hunderassen (Erwerb, Zucht sowie Zuzug). Das Halten von bereits vorhandenen Hunden bleibt weiterhin auf Bewilligung hin erlaubt. In allen anderen angrenzenden Kantonen sind weder Rasseverbote in Kraft noch geplant. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Rasseverbot im Kanton Aargau als wenig sinnvoll. Aus den genannten Gründen ist von dieser Massnahme abzusehen. Die vorgeschlagene Halteberechtigung stellt demgegenüber ein massvolles Mittel dar, um ungeeigneten Personen das Halten solcher Hunde zu verwehren Abstimmung auf andere Kantone Einige Vernehmlassende haben beanstandet, dass die vorgeschlagenen Massnahmen betreffend gefährliche Hunde zu wenig auf die umliegenden Kantone abgestimmt seien (SP, SVP, 34 der 40 Gemeinden, die den Entwurf als ungenügend qualifiziert haben, Aargauischer Gemeindeschreiberverband, Verein Aargauer Tierärztinnen und Tierärzte).

18 Die Nachbarkantone verfügen über sehr unterschiedliche Regelungen im Bereich der gefährlichen Hunde, weshalb eine Anpassung an alle angrenzenden Kantone von vornherein nicht möglich ist. Die vorgeschlagene Halteberechtigung entspricht aber weitgehend den Bewilligungspflichten für potenziell gefährliche Hunde wie sie in den Kantonen Basel-Stadt, Basel- Landschaft und Solothurn bereits in Kraft sind. Diesbezüglich kann von einem gleichwertigen Schutzniveau ausgegangen werden. Im Übrigen sollen unabhängig von der Rassezugehörigkeit die in anderen Kantonen rechtskräftig verfügten Massnahmen gegen verhaltensauffällige Hunde auch im Kanton Aargau gelten ( 9 Abs. 4 HuG). Wird ein neuer Wohnsitz im Kanton Aargau begründet, unterstehen die Hundehaltenden der Meldepflicht gemäss 7 Abs. 1 lit. d HuG und sind deshalb verpflichtet, ihre neue Wohngemeinde über bereits verfügte Massnahmen zu orientieren. Unterlassungen können strafrechtlich sanktioniert werden ( 18 Abs. 1 HuG). Grundsätzlich können die angeordneten Massnahmen in der zentralen Datenbank ANIS registriert werden. Leider wird aber von dieser Möglichkeit noch nicht in allen Kantonen Gebrauch gemacht. Damit die Regelung von 9 Abs. 4 HuG vollzogen werden kann, ist deshalb das Statuieren der Meldepflicht notwendig. 9 Abs. 4 HuG gilt auch dann, wenn sich die hundehaltende Person und ihr Hund nur vorübergehend im Kanton Aargau aufhalten. In diesem Fall gestaltet sich der Vollzug schwieriger, denn eine "flächendeckende" Kontrolle ist nicht möglich. Die Behörden können aber aufgrund von Meldungen aus der Bevölkerung Abklärungen treffen und gegebenenfalls einschreiten. 4.5 Weitere Vernehmlassungsergebnisse Hundekontrolle Zur Hauptsache wurde in der Vernehmlassung eingebracht, dass die Daten in der zentralen Datenbank ANIS nicht aktuell seien, da die Hundehaltenden ihrer Meldepflicht (zum Beispiel bei Wohnsitzwechsel) ungenügend nachkommen würden. Ausserdem haben mehrere Gemeinden darauf hingewiesen, dass es eine Schnittstelle zwischen der Einwohner- und der Hundekontrolle gebe und dass die Gemeinden wegen der Rechnungsstellung für die Hundetaxen auch weiterhin eine eigene Hundekontrolle führen würden. Soweit das kantonale Recht dies vorsieht, bietet die ANIS AG den Gemeinden die Möglichkeit, direkt auf die registrierten Daten zuzugreifen. Die Gemeinden können mittels kompletter Kennzeichnung (Mikrochip oder Tätowierung) ein Tier und seinen Besitzer suchen (unabhängig vom Wohnsitz). Zudem kann eine Gemeinde nach Personen suchen, sofern die Adresse auf die betreffende Gemeinde lautet. Weiter ist auch die Abfrage der gesamten registrierten Hundepopulation einer Gemeinde möglich. Diese Daten können mittels einer Excel- Liste exportiert werden und könnten auf diesem Weg als Grundlage für die Rechnungsstellung dienen. Es gibt keine Möglichkeiten, Daten betreffend Hundetaxen direkt in der zentralen Datenbank zu registrieren. Die ANIS-Datenbank ist tagesaktuell, die Daten werden jede Nacht aktualisiert. Die Gemeinden sind zu zwei verschiedenen Mutationen legitimiert: Adressänderungen von Hundebesitzern können direkt in der Datenbank vorgenommen werden, ebenfalls das Erfassen des Todesdatums eines Hundes. Der Eintrag eines Besitzerwechsels ist ausschliesslich der ANIS AG vorbehalten. Weiter können keine Angaben zu den Sachkundenachweisen gemäss der eidgenössischen Tierschutzverordnung registriert werden.

19 Den Anliegen der Gemeinden wird in dem Sinne entsprochen, dass sie neu nicht mehr ausschliesslich zur Überprüfung der Daten in der ANIS-Datenbank verpflichtet werden, sondern generell zum Führen einer Hundekontrolle. Ob die Gemeinden diesbezüglich auf die ANIS zurückgreifen oder ein eigenes Verzeichnis führen wollen bleibt ihnen überlassen. Damit die Gemeinden unabhängig von der ANIS eine Hundekontrolle führen können, werden die Halterinnen und Halter verpflichtet, ihre Hundehaltung bei der Gemeinde zu melden ( 7 Abs. 1 und 2 HuG). Dies ermöglicht auch eine Kontrolle der ANIS-Daten durch die Gemeinden, welche die Hundehaltenden auf ihre Meldepflichten gegenüber der ANIS hinweisen können. Eine möglichst aktuelle zentrale Datenbank ist auch im Hinblick auf Findeltiere sinnvoll und erleichtert den Gemeinden ihre Aufgabe gemäss 8 (Unterbringung und Pflege von streunenden Hunden und Findelhunden) Hundetaxe Viele Gemeinden haben in der Vernehmlassung gefordert, dass der Gemeindeanteil am Ertrag aus der Hundetaxe mindestens in der bisherigen Höhe (Fr. 94. ) beibehalten werden soll. Die Vernehmlassungsvorlage sah einen im Gesetz verankerten Hundetaxen-Rahmen von Fr bis Fr vor sowie eine Abgabe von maximal Fr. 20. pro Hund, die die Gemeinden an den Kanton zu entrichten haben. Im Rahmen der Überarbeitung wurde diesem Anliegen Rechnung getragen. 16 Abs. 1 HuG sieht vor, dass der Gemeindeanteil am Ertrag aus der Hundetaxe mindestens Fr beträgt Hundezuchten Vereinzelt wurde in der Vernehmlassung die Frage nach einer Bewilligungspflicht für Hundezuchten gestellt (zum Beispiel SP). Das Züchten von Tieren ist in der geltenden eidgenössischen Tierschutzverordnung geregelt (Art. 25 ff. TSchV). Insbesondere ist bei der Zucht von Hunden die Selektion darauf auszurichten, Hunde mit ausgeglichenem Charakter, guter Sozialisierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten. Zeigt ein Hund ein übermässiges Aggressionsverhalten ist er von der Zucht auszuschliessen. Gewerbsmässige Hundezuchten haben ausserdem eine Bestandeskontrolle zu führen. Der Veterinärdienst kann im Rahmen des geltenden Rechts Hundezuchten überprüfen und gegebenenfalls einschreiten. Die Vorlage für ein eidgenössisches Hundegesetz der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) des Nationalrats sieht ausserdem weitergehende Regelungen zum Thema Züchten vor (vgl. Kapitel 1.2). Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass Regelungen betreffend Hundezuchten im Bundesrecht verankert sein sollten, da das Platzieren beziehungsweise der Handel mit Hunden über die Kantonsgrenzen hinaus stattfindet. Aus diesem Grund wird eine kantonale Bewilligungspflicht abgelehnt. 5. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen 1 Zweck und Gegenstand Das Hundegesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden. Die Zweckumschreibung bringt zum Ausdruck, dass der Eigenverantwortung der Hundehaltenden eine zentrale Bedeutung zukommt. Es kann nicht Aufgabe des Staats sein, die Hundehaltung detailliert zu reglementieren und zu überwachen. Verantwortungsbewusste Hundehaltende bieten am besten Gewähr, dass eine Gefährdung beziehungsweise Belästigung durch Hunde vermieden werden kann.

20 Zuständigkeit der Gemeinden Für den Vollzug des Hundegesetzes sind grundsätzlich die Gemeinden zuständig (Abs. 1). Sie erfüllen insbesondere die in Absatz 2 aufgeführten Aufgaben. Der Katalog von Absatz 2 ist nicht abschliessend. Soweit eine Aufgabe nicht dem Kanton zugewiesen ist, fällt sie in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden. lit. a: Die Gemeinden führen die Hundekontrolle. Es ist den Gemeinden überlassen, ob sie hierzu weiterhin ein kommunales Verzeichnis führen wollen, oder ob sie die Datenbank ANIS verwenden wollen (vgl. Kapitel 4.5.1). Da jeder Hund spätestens drei Monate nach der Geburt, beziehungsweise in jedem Fall vor einem Halterwechsel mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden muss, wird in Zukunft auf eine Hundemarke verzichtet. lit. b: Die Gemeinden erheben wie bis anhin die Hundetaxe. lit. c: Die Verschmutzung des öffentlichen Raums durch Hundekot stellt ein grosses Ärgernis dar. Hinterlassenschaften von Hunden sind nicht nur ekelerregend, sondern können auch die Gesundheit von Mensch und Tier gefährden. Damit die Hundehaltenden ihrer Pflicht zur sachgerechten Entsorgung des Hundekots nachkommen können, haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass auf dem Gemeindegebiet ausreichend Entsorgungsmöglichkeiten (Robidog) zur Verfügung stehen. Die Einnahmen aus der Hundetaxe erlauben es den Gemeinden, die entsprechenden hygienischen Vorkehrungen zu finanzieren. lit. d: Die Gemeinden haben nach Massgabe von 8 für streunende Hunde und Findelhunde zu sorgen. lit. e: Die neue eidgenössische Tierschutzverordnung sieht vor, dass Hundehaltende, die zum ersten Mal einen Hund erwerben, vor dem Erwerb einen Sachkundenachweis über ihre Kenntnisse betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen zu erbringen haben (Art. 68 Abs. 1 TSchV). Weiter müssen sämtliche Hundehaltende innerhalb eines Jahrs nach Erwerb des Hundes einen Sachkundenachweis erbringen, dass dieser in Alltagssituationen kontrolliert geführt werden kann. Ausgenommen von dieser Pflicht sind anerkannte Ausbildnerinnen und Ausbildner für Hundehaltende sowie Spezialistinnen und Spezialisten zur Abklärung von Verhaltensauffälligkeiten bei Hunden (Art. 68 Abs. 2 TschV). Die Gemeinden haben zu überprüfen, ob die Hundehaltenden die geforderten Sachkundenachweise erbringen. Dies wird von den Gemeinden vorzugsweise im Rahmen der Hundekontrolle erledigt. Das Vorgehen ist vergleichbar mit der bis 1998 notwendigen Überprüfung der Tollwutimpfzeugnisse. Stellt die Gemeindebehörde fest, dass eine hundehaltende Person ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, hat sie die Person unter Ansetzung einer Frist zu mahnen. Wird der Mahnung nicht nachgelebt, kann die Gemeindebehörde Anzeige bei

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