Hundeverordnung. vom 10. Januar 2006

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1 Hundeverordnung vom 0. Januar 006 Revision vom 9. April Februar 0 0. Juli 04

2 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen Inhalt und Zweck Zuständigkeit 3 Hundekennzeichen 4 Bewilligung II. Hundehaltung 5 Überwachungspflicht 6 Leinenpflicht 7 Zutrittsverbot 8 Verunreinigungen III. Hundegebühr 9 Grundsatz 3 0 Gebührenhöhe 3 IV. Haftung, Massnahmen und Strafen aufgehoben 3 a Haftpflichtversicherung 3 Massnahmen 4 3 Information 4 4 Nichtbefolgen der angeordneten Massnahmen 4 5 Umplatzierung / Einschläfern 4 6 Kosten der Massnahmen 4 7 Bussen 4 8 Vereinfachtes Verfahren 5 V. Schlussbestimmung 9 Inkrafttreten 5

3 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf 56 und 57 des Polizeireglementes vom 6. Januar 998 die folgende Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Inhalt und Zweck Diese Verordnung regelt den Vollzug und ergänzt das kantonale Hundegesetz sowie die kantonale Verordnung über das Halten potenziell gefährlicher Hunde. Zuständigkeit Soweit diese Verordnung oder übergeordnetes Recht nichts anderes bestimmt, gelten folgende Zuständigkeiten: Für die administrativen Belange der Hundekontrolle (Entgegennnahme von Mutationsmeldungen, Führen der Datenbank etc.) ist das Stadtbüro im Rahmen der massgeblichen kantonalen und kommunalen Bestimmungen zuständig. Verstösse gegen die anwendbaren Bestimmungen werden von der Polizei Reinach verfolgt und zur Anzeige gebracht. 3 Hundekennzeichen 3 Nach erfolgter Anmeldung erhält jeder Hund eine Hundemarke mit der Registernummer. Diese ist, sobald der Hund sein Heim verlässt, sichtbar am Halsband zu tragen. Nicht mehr lesbare oder verlorene Hundemarken sind innert 0 Tagen zu ersetzen. 4 Bewilligung 3 Das Halten von mehr als 3 Hunden in einem Haushalt ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird durch das zuständige Gemeinderatsmitglied erteilt, wenn die persönlichen und örtlichen Verhältnisse Gewähr bieten für eine einwandfreie Haltung. Revision gemäss GRB vom 9. April 008 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) vom. Juni 995, SGS 34 sowie Verordnung über das Halten potenziell gefährlicher Hunde vom 3. Juni 003 (SGS 34.) 3 Revision gemäss GRB vom 0. Juli 04

4 II. Hundehaltung 5 Überwachungspflicht Hunde dürfen nicht unbeaufsichtigt frei laufengelassen werden. 6 Leinenpflicht Zum Schutze von Mensch und Tier und aus Gründen der Verkehrssicherheit besteht eine Leinenpflicht auf verkehrsreichen Strassen, auf frequentierten Gehwegen und Plätzen sowie bei Festanlässen, auf Märkten, an Ausstellungen und in Menschenmengen. Im Übrigen gilt die Leinenpflicht gemäss 38 des kantonalen Jagdgesetzes. 3 7 Zutrittsverbot In folgenden Gebäuden und Anlagen sind Hunde nicht zugelassen - Kinderspielplätze - Sportanlagen - Kindergarten- und Schulareale - Naturschutzgebiete - Friedhöfe. 8 Verunreinigungen Wer seinen Hund sich auf öffentlichem oder fremdem privaten Areal versäubern lässt, hat den Kot zu beseitigen. Ausgenommen sind Hundetoiletten und Waldgebiete. Kunststoffsäckchen mit Kot dürfen weder im Bereich der öffentlichen Strassen und Plätze, noch auf privaten oder landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder im Wald deponiert werden. Sie sind ausschliesslich in den dafür vorgesehenen Abfalleimern (Robidog) oder einem anderen Abfalleimer zu entsorgen. 3 Widerhandlungen gegen 8 richten sich nach dem Abfallreglement. 4 Revision gemäss GRB vom 0. Juli 04 Revision gemäss GRB vom 9. April Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) vom 30. Mai 99 (SGS 50) 4 6 Abs. i.v.m. 0 Abs. Reglement über die Erfassung und Entsorgung von Siedlungsabfällen (Abfallreglement) vom 7. August 007

5 3 III. Hundegebühr 9 Grundsatz Jeweils im Januar wird für jeden registrierten Hund eine Gebühr eingefordert. Für eine Neuanmeldung eines Hundes vor dem. November des Anmeldejahres wird die ganze Gebühr, ab dem. November wird nur noch die Gebühr für die Hundemarke gemäss 3 dieser Verordnung erhoben. 3 Für Neuzuziehende mit Hund, welche die Gebühr am alten Ort schon bezahlt haben, wird lediglich die Gebühr für die Marke erhoben. 4 Wer die Frist für die Bezahlung der Hundegebühr nicht einhält und gemahnt werden muss, hat gemäss Mahngebührenverordnung vom 3. Januar 998 eine Mahngebühr zu bezahlen. 5 Beim Wegzug aus der Gemeinde oder bei Tod des Hundes wird die bereits bezahlte Gebühr nicht zurückerstattet. Wird nach dem Tod eines Hundes im gleichen Jahr ein neuer Hund angemeldet, so wird für diesen einmalig keine Gebühr erhoben. 0 Gebührenhöhe Die Gebühr beträgt für jeden Hund CHF 30 pro Jahr. Die Gebühr für die Hundemarke gemäss 3 beträgt CHF 0. 3 Die Gebühr für die Bewilligung gemäss 4 beträgt CHF 500. IV. Haftung, Massnahmen und Strafen 3 (aufgehoben) a Haftpflichtversicherung 4 Hundehalterinnen und Hundehalter müssen den Nachweis für die für ihren Hund abgeschlossene Haftpflichtversicherung 5 erbringen, indem sie bei der Anmeldung des Hundes die Versicherungspolice vorlegen. Revision gemäss GRB vom 9. April 008 und. Juli 04 Revision gemäss GRB vom 5. Februar 0 3 Aufgehoben gemäss GRB vom. Juli 04 4 Eingefügt gemäss GRB vom 9. April 008 und Revision gemäss GRB vom 0. Juli 04 5 Siehe Abs. 4 und 5 des Hundegesetzes (SGS 34)

6 4 Massnahmen Der Gemeinderat kann aus Sicherheitsgründen (ergänzend zu den in 9 Hundegesetz genannten Massnahmen) ein Verbot der Begehung von bestimmten Wegen und Plätzen oder weitere Massnahmen anordnen. 3 Information Die Polizei Reinach informiert die Polizei der umliegenden Gemeinden sowie die Kantonspolizei über die angeordneten Massnahmen. 4 Nichtbefolgen der angeordneten Massnahmen Kommt der Halter/die Halterin den angeordneten Massnahmen nicht nach, oder führen diese nicht zum gewünschten Erfolg, kann der Gemeinderat nebst dem Umplatzieren des Hundes ein grundsätzliches Verbot der Hundehaltung aussprechen. 5 Umplatzierung/ Einschläfern Muss ein Hund von seinem bisherigen Platz entfernt werden, ist in erster Linie eine geeignete andere Platzierung zu suchen. Kann eine solche nicht gefunden werden, oder handelt es sich um ein gefährliches Tier, ist es im Einverständnis mit dem Kantonstierarzt/der Kantonstierärztin einzuschläfern. Die Verhängung einer Busse gemäss 7 dieser Verordnung bzw. die Verzeigung wegen Verletzung eidgenössischer oder kantonaler Vorschriften bleibt vorbehalten. 6 Kosten der Massnahmen Die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Vollzug der Massnahmen entstehen, gehen zulasten des Halters/der Halterin. 7 Bussen Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstösst, wird - sofern nicht eidgenössisches oder kantonales Recht vorgeht - mit einer Busse bis zu CHF '000 bestraft. Vorbehalten bleibt die Verzeigung wegen Verletzung kantonaler oder eidgenössischer Vorschriften. Revision gemäss GRB vom 9. April 008 und 0. Juli 04 Revision gemäss GRB vom 9. April 008

7 5 8 Vereinfachtes Verfahren Die folgenden Übertretungsfälle können im vereinfachten Verfahren und mit der genannten Bussenhöhe geahndet werden: - Nichtanmelden des Hundes gemäss 4 Hundegesetz CHF 00 - Fehlen der Hundemarke gemäss 3 Abs. CHF 50 - Missachten der Überwachungspflicht nach 5 CHF 00 - Verstoss gegen die Leinenpflicht gemäss 6 Abs. CHF 00 - Missachten des Zutrittsverbots für Hunde gemäss 7 CHF 00 - Missachten eines signalisierten Hundeverbots CHF 00 V. Schlussbestimmung 9 Inkrafttreten Diese Verordnung wurde vom Gemeinderat am 0. Januar 006 genehmigt und rückwirkend auf den. Januar 006 in Kraft gesetzt. Sie ersetzt die Hundeverordnung vom 7. Juni Reinach, 0. Januar 006 Gemeinderat Reinach BL Urs Hintermann Gemeindepräsident Thomas Sauter Verwalter Revision gemäss GRB vom 9. April 008 und 0. Juli 04 7 des Organisations- und Verwaltungsreglement vom 4. September 0

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