Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer Berlin, den Bund / Länder / Gemeinden Nr. 030/2007

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1 2007 Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer Berlin, den Bund / Länder / Gemeinden Nr. 030/2007 Altervorsorgetarifverträge werden an neues Tarifrecht und neue gesetzliche Regelungen angepasst Tarifvertragsparteien erörtern Handlungsbedarf aufgrund BGH-Rechtsprechung Am fand in Frankfurt a. M. ein Tarifgespräch zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände und der Bundesrepublik Deutschland einerseits und ver.di andererseits statt. Dieses Tarifgespräch wurde in erster Linie vereinbart, um die Altersvorsorgetarifverträge (ATV, ATV-K) redaktionell an das neue Tarifrecht (TVöD, TV-L) und neue gesetzliche Regelungen (z. B. Altersgrenzenanpassungsgesetz, Jahressteuergesetz 2007) anzupassen. Darüber hinaus sollten diverse BGH-Urteile zur Zusatzversorgung hinsichtlich tarifrechtlicher Handlungsbedarfe erörtert werden. Es konnte zwischen den Tarifvertragsparteien Einigkeit über einen 4. Änderungsvertrag zum ATV / ATV-K hergestellt werden (Anlage). Für das In-Kraft-Treten wurde eine Äußerungsfrist bis zum vereinbart. Die Tarifvertragsparteien haben damit auch auf dem Feld der Zusatzversorgung ihre Handlungsfähigkeit unter Beweis gestellt. Sie erwarten, dass die Satzung der VBL und die Mustersatzung der AKA zeitgleich angepasst werden. Zum Themenkreis der Handlungsbedarfe aufgrund der BGH-Rechtsprechung konnte trotz intensiver Erörterung der Sach- und Rechtslage in diesem Tarifgespräch noch keine Einigkeit über eine tarifvertragliche Umsetzung hergestellt werden. Die Probleme sollen in gesonderten Tarifverhandlungen wieder aufgegriffen werden. Zu den einzelnen Gesprächs- bzw. Verhandlungspunkten: 4. Änderungstarifvertrag zum ATV / ATV-K Zu 1. a): Durch das Altersgrenzenanpassungsgesetz wird ab die abschlagsfreie Regelaltersgrenze schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Im ATV / ATV-K ist derzeit in 2 Abs. 1 noch geregelt, dass (neu eingestellte) Beschäftigte dann zu versichern sind, wenn sie bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit für Leistungen von 60 Monaten erfüllen können. Nunmehr gilt hierfür die individuell für den Beschäftigten aufgrund seines Geburtsjahrgangs festzustellende abschlagsfreie Regelaltersgrenze. Damit sind auch die Beschäftigten zu versichern, die aufgrund der Neuregelung erst später als mit der Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit erfüllen können. Seite 1 von 10

2 Zu 1. b): In der Pflichtversicherung ist die Versicherung mit eigenen Beiträgen bereits heute ausgeschlossen. Dies trägt den unterschiedlichen Finanzierungsmöglichkeiten in der obligatorischen Zusatzversorgung (umlagefinanziert, kapitalgedeckt, Hybridfinanzierung) Rechnung. Zur Klarstellung wird nunmehr von der Tarifdispositivität gem. 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ausdrücklich Gebrauch gemacht. Zu 2.: Die Legaldefinition des Begriffs Kinder ist durch das Jahressteuergesetz 2007 in 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG neu gefasst worden. Durch das Jahressteuergesetz wurde die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingten Freibeträgen für volljährige Kinder, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen noch berücksichtigt werden können, ab dem Geburtsjahr 1983 auf die Zeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgesenkt (von 27). Für die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist eine der Legaldefinition entsprechende Formulierung eine Voraussetzung. Zu 3.: Hier handelt es sich in 16 Absatz 1 Satz 4 um eine Ergänzung im ATV, die aufgrund eines landesbezirklichen Tarifvertrages für das Saarland erforderlich geworden ist. Zu 4.: Die Möglichkeit zur Rückerstattung von Beiträgen bei Nichterfüllung der Wartezeit wird an das Altersgrenzenänderungsgesetz angepasst. In-Kraft-Treten am mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes. Zu 5.: redaktionelle Anpassung an TVöD, TVL Zu 6.: Die Übergangsregelungen für am Versorgungsrentenberechtigte enthalten in 30 Abs. 3 Maßgaben für Neuberechnungen der Versorgungsrenten in den Fällen, in denen bei Betriebsrentenberechtigten ein neuer Versicherungsfall eintritt und seit der Festsetzung der Betriebsrente aufgrund des früheren Versicherungsfalles zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind. Der BGH (Urteil vom ) hatte insbesondere wegen der Formulierung nach Maßgabe entschieden, dass die entsprechende Satzungsvorschrift einer Zusatzversorgungskasse so auszulegen ist, dass der Anspruch auf Neuberechnung der Rente für Rentenberechtigte, die schon vor Inkrafttreten der neuen Satzung am 1. Januar 2001 eine Zusatzrente bezogen haben, nur den Eintritt eines neuen Versicherungsfalles voraussetzt und nicht auch den Erwerb zusätzlicher Versorgungspunkte. Mit der geänderten Formulierung wird der ursprüngliche Wille der Tarifvertragsparteien wiederhergestellt. Zu 7.: Die wegen der gesetzlichen Veränderung des Kinderbegriffs erforderliche entsprechende tarifvertragliche Änderung (siehe zu 2.) gilt hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung nicht bei Tod des Versicherten oder Betriebsrentenberechtigten, wenn dieser vor dem 1. Juli 2007 verstorben ist. Damit sollen Rückforderungen möglichst vermieden werden. Aus steuerrechtlichen Gründen gilt dies nicht für Neuzusagen einer Versorgung, d. h. z. B. bei Neueinstellung, die nach dem erteilt wurden. Zu 8: Hier handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung Seite 2 von 10

3 Zu 9: Bisher knüpften Sonderregelungen für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das das höchste monatliche Tarifentgelt überschreitet, an die Überschreitung des Entgelts der Vergütungsgruppe I BAT bzw. BAT-O an. Nunmehr wird die Anknüpfung an die Entgeltgruppe 15 vorgenommen. Die bisherigen Grenzbeträge bleiben durch die Multiplikation mit den Faktoren 1,181 bzw. 1,133 allerdings als Grundlage erhalten. In- Kraft-Treten ab In diesem Zusammenhang haben die Tarifvertragsparteien Einigkeit darüber hergestellt, dass bei Gelegenheit geprüft werden soll, wie mit Nachzahlungen verfahren werden soll, die zum Überschreiten des Grenzbetrages führen. Zu 10: Hier handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung des Geltungsbereichs, die am in Kraft treten soll. Zu 11: Hier handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an geänderte gesetzliche Paragrafenbezeichnungen zum Zu 12 a): Derzeit ist in der Anlage 3 bestimmt, dass Bestandteile des Arbeitsentgelts, die durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind, kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind. Die Tarifvertragsparteien sind sich grundsätzlich einig, dass eine Ausnahme durch Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung künftig nicht mehr ermöglicht werden soll. Die Arbeitgeberseite wird sich auf eine entsprechende Formulierung verständigen und diese nachreichen. Zu 12 b) e): Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen Zu 2 In-Kraft-Treten: Der 4. Änderungstarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft soweit nicht bei den einzelnen Punkten ein abweichendes In-Kraft-Treten vereinbart wurde. Zur BGH-Rechtsprechung 1. Hinterbliebenversorgung Gemäß 12 Abs. 6 ATV gelten für Hinterbliebene die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit der Maßgabe, dass eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, unberücksichtigt bleibt. Der BGH (Urteil vom ) hat entschieden, dass die Ruhensbestimmung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und daher unwirksam ist. Seien die Bezüge von beiden Ehegatten erdient, so gebiete der allgemeine Gleichheitssatz, dem überlebenden Ehegatten wenigstens einen Rest des vom verstorbenen Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs zu belassen. Vom verstorbenen Ehegatten abgeleitete Zusatzversorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten dürften durch Anrechnung eigenen Einkommens nicht vollständig aufgezehrt werden. Der BGH betonte dabei ausdrücklich den Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung. Im entschiedenen Fall hat der BGH dem Kläger die vollen Seite 3 von 10

4 Zusatzversorgungsbezüge zugestanden, es jedoch als möglich angesehen, eine Regelung zu vereinbaren, nach der ein Teil der Versorgungsbezüge belassen wird. In dem Tarifgespräch haben die Arbeitgeber einen Anteil von 20 v. H. als ausreichend angesehen. Wir hatten dagegen einen deutlich höheren Anteil gefordert. Dabei muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass höheren Aufwendungen, denen keine erhöhten zusatzversorgungspflichtigen Entgelte gegenüberstehen, möglicherweise zu geringeren Überschussanteilen führen. 2. Altersversorgung eingetragener Lebenspartner/innen Wie bereits in den Tarifverhandlungen in den Jahren 2001 und 2002 haben wir gefordert, dass Hinterbliebenenrenten auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften tarifvertraglich verankert werden. Da seit 2004 in der gesetzlichen Rentenversicherung Hinterbliebenenrenten an Lebenspartner/innen gezahlt werden, wäre dies auch bei Betriebsrenten konsequent. Die Arbeitgeber lehnten dies insbesondere mit Hinweis auf das Urteil des BGH vom ab. Wir haben angekündigt, die Forderung in kommenden Verhandlungen erneut zu erheben. 3. Berücksichtung von Mutterschutzzeiten Der BGH hat entschieden, dass Mutterschutzzeiten bei der Berechnung der Betriebsrenten zu berücksichtigen sind. Nach unserer Vorstellung sollte dies dadurch erfolgen, dass Mutterschaftszeiten so zu berücksichtigen sind, als hätten die betroffenen Mütter während der Schutzzeiten gearbeitet. Hierzu wäre das zusatzversorgungspflichtige Entgelt als Grundlage für die Umlage entsprechend aufzustocken. Die Arbeitgebervertreter würden dagegen die Leistungen eher bei den sozialen Komponenten ansiedeln, mit der Folge, dass diese Leistungen die Rückstellungen für Bonuspunkte vermindern würden. Da es sich um Leistungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen handelt, konnten wir uns damit nicht einverstanden erklären. 4. Sofortige Unverfallbarkeit bei Arbeitnehmerbeiträgen in die Kapitaldeckung Da nach dem Betriebsrentengesetz Anwartschaften aufgrund von Arbeitnehmerbeiträgen sofort unverfallbar sind, wenn sie im Rahmen der Kapitaldeckung gezahlt werden, bedarf es hierzu einer entsprechenden Regelung in der Satzung der VBL und der Mustersatzung der AKA. Hierzu wurden Entwürfe vorgelegt, die von uns noch geprüft werden. Seite 4 von 10

5 Anlage Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits und... andererseits wird Folgendes vereinbart: Seite 5 von 10

6 1 Änderung des ATV Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 15. September 2005 beziehungsweise den Änderungstarifvertrag vom 12. Oktober 2006, wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) 1 Die Beschäftigten sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 zu versichern, wenn sie a) das 17. Lebensjahr vollendet haben und b) die Wartezeit ( 6) erfüllen können. 2 Die Wartezeit muss bis zum Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet, erfüllt werden können; frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, sind zu berücksichtigen. 3 Die Pflicht zur Versicherung setzt mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung, bei der der Arbeitgeber Mitglied/Beteiligter ist, ein. 4 Die Pflicht zur Versicherung endet mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Der Anspruch der/des Beschäftigten nach 1 Abs. 2 Nr. 4, zweiter Halbsatz in Verbindung mit 1a Abs. 4 BetrAVG auf Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ist für die Pflichtversicherung ausgeschlossen Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 werden die Worte ehelichen oder diesen gesetzlich gleichgestellten gestrichen. b) Satz 5 erhält folgende Fassung: 5 Als Kinder im Sinne des Satzes 4 gelten nur die Kinder, die nach 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG berücksichtigungsfähig sind. c) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6. Seite 6 von 10

7 3. 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) 1 Von der Zusatzversorgungseinrichtung festgesetzte monatliche Umlagen in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der Beschäftigten (Umlagesatz) führt der Arbeitgeber - ggf. einschließlich des von der/dem Beschäftigten zu tragenden Umlage-Beitrags - an die Zusatzversorgungseinrichtung ab. 2 Die Umlage-Beiträge der Beschäftigten behält der Arbeitgeber von deren Arbeitsentgelt ein. 3 Bei Pflichtversicherten bleiben die am 1. November 2001 geltenden Vomhundertsätze für die Erhebung der Umlage-Beiträge bei der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung maßgebend, soweit sich nicht aus 37 oder 37a etwas anderes ergibt. 4 Der Umlage-Beitrag für die Beschäftigten des Saarlandes beträgt abweichend von Satz 3 ab 1. Januar ,41 v.h. 4. In 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl 67 durch die Zahl 69 ersetzt. 5. In 25 Absatz 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge durch die Worte Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall ersetzt Absatz 3 Buchstabe a Satz 1 erhält folgende Fassung: 1 Neuberechnungen werden nur unter den Voraussetzungen des 11 Abs. 2 durchgeführt; zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 sind dabei zu berücksichtigen. 7. Es wird folgender 36a eingefügt: 36a Übergangsregelungen Ist die/der Versicherte oder die/der Betriebsrentenberechtigte vor dem 1. Juli 2007 verstorben, findet 10 Abs. 1 Satz 5 keine Anwendung; dies gilt nicht für Neuzusagen, die nach dem 31. Dezember 2006 erteilt wurden. 8. In 37 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter einem für das Tarifgebiet West geltenden Tarifvertrag durch die Wörter für das Tarifgebiet West geltenden Tarifvertragsregelungen ersetzt erhält folgende Fassung: 39 Sonderregelungen für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt (1) 1 Bei Bund und TdL gilt für pflichtversicherte Beschäftigte und für freiwillig versicherte Beschäftigte mit wissenschaftlicher Tätigkeit ( 2 Absatz 2) Seite 7 von 10

8 Folgendes: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Grenzbetrag nach Satz 2 übersteigt, hat der Arbeitgeber ab 1. Januar 2002 im Rahmen der freiwilligen Versicherung nach 26 Abs. 3 Satz 1 einen Beitrag von acht v.h. des übersteigenden Betrages an die Zusatzversorgungseinrichtung zu zahlen. 2 Grenzbetrag ist das 1,181-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 5 TVöD / Bund Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost - jährlich einmal einschließlich der Jahressonderzahlung, wenn die / der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung erhält. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Beschäftigte, für die keine zusätzliche Umlage nach Absatz 2 zu entrichten ist. (2) 1 Für Beschäftigte, für die im Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch eine zusätzliche Umlage nach 29 Abs. 4 VBL-Satzung a.f. gezahlt wurde, gilt Folgendes: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Grenzbetrag nach Satz 3 übersteigt, ist in diesem Arbeitsverhältnis zusätzlich eine Umlage von neun v.h. des übersteigenden Betrages zu zahlen. 2 Die sich daraus ergebenden Versorgungspunkte sind zu verdreifachen. 3 Grenzbetrag ist das 1,133- fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD / VKA Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost - jährlich einmal einschließlich der Jahressonderzahlung, wenn die / der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung erhält. Protokollnotiz: Bei Beschäftigten im Tarifgebiet Ost, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West der VBL maßgeblich ist, sind bei Erhebung des Beitrags nach Absatz 1 und der zusätzlichen Umlage nach Absatz 2 die jeweiligen Beträge für das Tarifgebiet West zu berücksichtigen. 10. Satz 1 der Anlage 1 (Geltungsbereich) erhält folgende Fassung: 1 Tarifverträge im Sinne des 1 sind der 1. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienstag (TVöD), 2. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), 3. Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes (TVAöD), 4. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG), 5. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege), 6. Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iös), 7. Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iös), 8. Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V), 9. Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, soweit die Anwendung des öffentlichen Zusatzversorgungsrechts dort geregelt ist, 10. Tarifvertrag für die Arbeitnehmer/Innen der Wasserwirtschaft in Nordrhein- Westfalen (TV-WW/NW). 11. Satz 1 der Anlage 2 wird wie folgt geändert: Seite 8 von 10

9 a) In Nummer 6 wird die Zahl 236 durch die Zahl 235 ersetzt. b) Nummer 7 erhält folgende Fassung: 7. Anspruch auf eine Übergangsversorgung nach 46 Nummer 4 TVöD BT-V (VKA) oder eine Übergangszahlung nach 47 Nummer 3 TV-L haben beziehungsweise eine Übergangsversorgung nach den tariflichen Vorgängerregelungen erhalten oder 12. Satz 1 der Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: Formulierung wird nachgereicht b) Nummer 9 erhält folgende Fassung: 9. Jubiläumsgelder, c) In Nummer 13 werden die Wörter mit Ausnahme der Zuwendung, gestrichen. d) In Satz 2 wird jeweils das Wort Zuwendung durch das Wort Jahressonderzahlung ersetzt. e) Die Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: 3 Als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gilt für Kalendermonate, in denen Beschäftigte für mindestens einen Tag Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird, das fiktive Entgelt nach 21 TVöD/ 21 TV-L, das für die Tage, für die tatsächlich Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss bestand, im Falle eines entsprechenden Entgeltfortzahlungsanspruchs gezahlt worden wäre. 4 In diesen Kalendermonaten geleistete einmalige Zahlungen sind neben dem fiktiven Entgelt nach 21 TVöD/ 21 TV-L nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 2 In-Kraft-Treten Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten in Kraft a) 1 Nummer 9 sowie die in Nummer 10 geregelte Änderung zu Satz 1 Nummer 3 der Anlage 1 am 1. Juli b) 1 Nummern 4 und 11 Buchstabe a am 1. Januar 2008 und Berlin, den. Seite 9 von 10

10 Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder: Der Vorsitzende des Vorstandes In Vertretung Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände: Der Vorstand Für die Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister des Innern Im Auftrag Für Seite 10 von 10

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