VORLESUNG VÖLKERRECHT

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1 Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2012/13 VORLESUNG VÖLKERRECHT GLIEDERUNG 1. Abschnitt: Begriff, Geschichte und Quellen des Völkerrechts I. Begriff und Geltung des Völkerrechts II. Völkerrechtsgeschichte und Völkerrechtswissenschaft III. Die Quellen des Völkerrechts 2. Abschnitt: Der Staat und der Einzelne als Völkerrechtssubjekte I. Rechtsträger und Handelnde im Völkerrecht II. Der Staat als primäres Völkerrechtssubjekt III. Der Einzelne im Völkerrecht 3. Abschnitt: Die Internationalen und die Supranationalen Organisationen (Überblick) I. Begriff und Entwicklung der Internationalen und der Supranationalen Organisationen II. Das Recht der Internationalen Organisationen III. UN-Familie, Europarat, EU/ EG 4. Abschnitt: Verantwortlichkeit, Völkerstrafrecht, Streitbeilegung, Sanktionen I. Internationale Verantwortlichkeit II. Völkerstrafrecht (Überblick) III. Streitbeilegung IV. Sanktionen 1

2 MATERIALIEN I. Rechtsgrundlagen und Dokumentationen Bundesgesetzblatt, Teil II und Fundstellennachweis B (Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge der Bundesrepublik Deutschland mit der DDR) Brownlie, Basic Documents in International Law, 5. Aufl International Legal Materials (ILM), (erscheint zweimonatlich), 1962 ff. Knipping/v. Mangoldt/Rittberger, Das System der Vereinten Nationen und seine Vorläufer, Bd. I/1: Vereinte Nationen, 1995; Bd. I/2: Sonderorganisationen und andere Organisationen, 1995; Bd. II: 19. Jahrhundert und Völkerbundzeit, 1996 Multilateral Treaties in Respect of which the Secretary General Performs Depositary Functions... (Art. 102 UN-Charta), erscheint jährlich (UN) Randelzhofer, Völkerrechtliche Verträge, 12. Aufl (Beck-dtv) Sartorius II, Internationale Verträge Europarecht (Loseblatt) Schwartmann, Völker- und Europarecht, 8. Aufl Tomuschat, Völkerrecht, 5. Aufl (Nomos) Verträge der Bundesrepublik Deutschland (Hrsg.: Auswärtiges Amt), seit 1955 II. Entscheidungssammlungen International Court of Justice ICJ bzw. (franz.) CIJ bzw. (deutsch) IGH. Reports of Judgements, Advisory Opinions and Orders (ICJ Rep.). Amtliche Sammlung in Englisch und Französisch (1947 ff.) Publications de la Cour Européenne des droits de l homme. Publications of the European Court of Human Rights, seit Série A: Urteile; Série B: Schriftsätze, Plädoyers, Dokumente. Ferner deutsche Übersetzung: Golsong/Petzold/Furrer (Hrsg.), Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, seit 1970 (EGMR) Heranzuziehen sind ferner völkerrechtlich bedeutsame Urteile nationaler Gerichte, z.b. des BVerfG, abgedruckt in den völkerrechtlichen Zeitschriften (s.u.) und/oder den amtlichen Sammlungen dieser Gerichte III. Bibliographien, Enzyklopädien, Lexika, Handbücher, Kommentare Corten/Klein (Hrsg.), The Vienna Conventions on the Law of Treaties A Commentary, 2012 Crawford/Pellet/Olleson (Hrsg.), The Law of International Responsibility, 2010 Dörr/Schmalenbach (Hrsg.), Vienna Convention on the Law of Treaties A Commentary, 2012 Seidl-Hohenveldern (Hrsg.), Lexikon des Rechts Völkerrecht, 3. Aufl Simma (Hrsg.), Vereinte Nationen, Kommentar der Satzung, 1991 (engl. Ausg.: 2. Aufl. 2002) Strupp/Schlochauer (Hrsg.), Wörterbuch des Völkerrechts (WVR). 3 Bände und Registerband, Villiger, Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties, 2009 Volger (Hrsg.), Lexikon der Vereinten Nationen,

3 Wolfrum (Hrsg.), Encyclopedia of Public International Law (MPEPIL), 10 Bde., 2012 (online unter Wolfrum u. a. (Hrsg.), Handbuch Vereinte Nationen, 2. Aufl (engl. Ausg. 1995) Zimmermann (Hrsg.), The 1951 Convention Relating to the Status of Refugees and its 1967 Protocol A Commentary, 2010 Zimmermann/Tomuschat/Oellers-Frahm (Hrsg.), The Statute of the International Court of Justice A Commentary, 2 Bde., 2006 IV. Case Books Dörr, Kompendium völkerrechtlicher Rechtsprechung, 2004 (D) Heintschel von Heinegg, Casebook Völkerrecht, 2005 Müller/Wildhaber, Praxis des Völkerrechts, 3. Aufl (CH) Menzel/Pierlings/Hoffmann, Völkerrechtsprechung, 2004 (D) V. Zusammenfassende Darstellungen (Auswahl) 1. Deutscher Sprachraum von Arnauld, Völkerrecht, 2012 Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/1 1989, Bd. I/2 2002, Bd. I/ Doehring, Völkerrecht, 2. Aufl Herdegen, Völkerrecht, 10. Aufl Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl (mit Mitautoren) Hobe, Einführung in das Völkerrecht, 9. Aufl Kempen/Hillgruber, Völkerrecht, 2007 Kokott/Doehring/Buergenthal, Grundzüge des Völkerrechts, 3. Aufl Peters, Völkerrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl Stein/von Buttlar, Völkerrecht, 13. Aufl Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl (A/D) Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 5. Aufl Grundlegende, nicht deutschsprachige Autoren Brownlie, Principles of Public International Law, 7. Aufl (GB) Cassese, International Law, 2. Aufl Daillier/Pellet/Nguyen Quoc, Droit international public, 7. Aufl (F) Shaw, International Law, 6. Aufl VI. Völkerrechtliche Zeitschriften, Jahrbücher und Tagungsbände 1. Deutscher Sprachraum Archiv des Völkerrechts (AVR) Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht (BDGVR) German Yearbook of International Law (GYIL); bis 1976: Jahrbuch für Internationales Recht Max Planck Yearbook of United Nations Law (MPYUNL); seit 1997 Vereinte Nationen (VN) Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (ZaöRV) 3

4 2. Nicht deutschsprachige Zeitschriften American Journal of International Law (AJIL) The British Year Book of International Law (BYIL) European Journal of International Law (EJIL) Harvard International Law Journal (HILJ) International Law Association. Report of the... (ILA Rep.) Nederlands Tijdsschrift voor Internatinal Recht = Netherlands International Law Review (NILR) Revue Generale de Droit International Public (RGDIP) VII. Sonstige Periodika (Jahrbücher) United Nations Juridical Yearbook Yearbook of the European Convention on Human Rights = Annuaire de Convention des Droits de l homme (Europarat) Yearbook of International Law Commission (YBILC) Yearbook of the United Nations (UNYB) VIII. Fallsammlungen, Übungsbücher, Repetitorien von Arnauld, Klausurenkurs im Völkerrecht, 2. Aufl Blumenwitz, Fälle und Lösungen zum Völkerrecht, 2. Aufl Kempen/Hillgruber, Fälle zum Völkerrecht, 2009 Czarnecki/Lenski, Fallrepetitorium Völkerrecht, 2003 Kunig/Uerpmann-Wittzack, Übungen im Völkerrecht, 2. Aufl Weiß, Fälle mit Lösungen aus dem Europa- und Völkerrecht, 2. Aufl

5 ARBEITSBLATT ZUM 1. ABSCHNITT BEGRIFF, GESCHICHTE UND QUELLEN DES VÖLKERRECHTS I. Übersicht 1. Begriff und Geltung des Völkerrechts Begriff und Besonderheit des Völkerrechts Geltung und Grundregeln des Völkerrechts 2. Völkerrechtsgeschichte 3. Quellen des Völkerrechts in Art. 38 IGH-Statut genannte Quellen und Erkenntnismittel Entwicklungen außerhalb von Art. 38 IGH-Statut II. Materialien 3. Rechtsgrundlagen Art. 38 IGH-Statut Wiener Konvention über das Recht der Verträge (WVRK) v (gilt im Wesentlichen völkergewohnheitsrechtlich) Art. 2 UN-Charta 4. Rechtsprechung StIGH, A 1 Wimbledon (Möglichkeit der Lückenfüllung durch Analogieschluss im Völkerrecht) StIGH, A 10 Lotus 1927 (Grundlagen und Entstehung von Völkerrecht) StIGH, A 20 Serbische Anleihen in Frankreich 1929 (zum Charakter des IPR als nationales Kollisionsrecht) StIGH, A/B 53 Grönland (Anerkennung der Rechtswirkung einseitiger Erklärungen) IGH, ICJ Rep. 1949, 174 Reparation for Injuries Suffered in the Service of the United Nations (objektive Rechtspersönlichkeit der UN) IGH, ICJ Rep. 1951, 71 Haya de la Torre (diplomatisches Asyl, regionales Völkergewohnheitsrecht) BVerfGE 15, 25 Jugoslawische Militärmission (Allgemeine Regeln des Völkerrechts; Normverifikation) BVerfGE 18, 448 (Bejahung zwingenden Völkergewohnheitsrechts [ius cogens] im Falle von elementaren Rechtsgeboten ) IGH, ICJ Rep. 1969, 3 Nordsee-Festlandsockel (Entstehungsvoraussetzungen einer Norm des Völkergewohnheitsrechts aus Vertragsrecht) III. Grundwissen 1. Die Begriffsgeschichte spannt den Bogen vom antiken ius gentium (Recht der Völker, Droit des Gens, Law of Nations) über das neuzeitliche ius inter gentes ( Zwischenvölkerrecht ) und das Zwischenstaatenrecht der klassischen 5

6 Epoche ( ) zum modernen Völkerrecht (seit 1919/26) des Kriegsund (seit 1945) des Gewaltverbots und des internationalen Menschenrechtsschutzes. 2. Der Terminus Recht der Völker ist insofern irreführend, als diese grundsätzlich keine Rechtssubjekte des Völkerrechts waren oder sind. Nur in Ausnahmefällen, vor allem beim Recht auf Selbstbestimmung, wendet sich das Völkerrecht unmittelbar an die Völker. Bis ins Mittelalter verstand man unter ius gentium die übereinstimmenden Rechtsgrundsätze des Abendlandes (im antiken Rom bezeichnete das ius gentium vor allem das römische Recht für Nichtrömer). In der Neuzeit verengte sich der Begriff auf die öffentlichen Rechtsbeziehungen zwischen Staaten: Völkerrecht als öffentliches internationales Recht (International Public Law). Ius gentium wurde begrifflich durch ius inter gentes verdrängt (erstmals bei F. de Vitoria, , dem Vertreter der spätscholastischen spanischen Schule, einem Wegbereiter der von Grotius begründeten neuzeitlichen Völkerrechtswissenschaft). Unter gentes verstand man die in Staaten organisierten bzw. (so etwa die deutsche Romantik) zu organisierenden Völker: ius inter gentes als Zwischenstaatenrecht. Der Staat als idealtypisch betrachtet die territorial radizierte politische Lebensform eines Volkes bildet bis heute den zentralen Anknüpfungspunkt für die völkerrechtliche Regelung; er ist nach wie vor die am wirksamsten organisierte Aktionseinheit des internationalen Systems. So verstand sich insbesondere das klassische Völkerrecht, das seine praktische Ausformung durch die großen europäischen Friedenskonferenzen vom Westfälischen Frieden (1648) bis zum Berliner Kongress (1878) erfuhr, als Rechtsordnung der Staaten. In den Staaten hatten die Völker mit der Ausprägung der Nationalstaaten, so schien es, auf Dauer die Organisationsform ihres politischen Seins gefunden. 3. Dieser Begriff des Völkerrechts hielt der zunehmenden Komplexität der internationalen Beziehungen nicht stand. Die Staaten büßten ihre Eigenschaft als exklusive Subjekte des Völkerrechts ein. Die internationalen Beziehungen wurden zunehmend durch Internationale Organisationen aktiviert, institutionalisiert und perpetuiert. Staatlichen und trans- und multinationalen Wirtschaftsunternehmen sowie, vor allem, den Individuen kommen nun neben Sonderfällen wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) gewisse (partielle) völkerrechtliche Rechtspositionen zu. Allesamt gehen diese Funktionsgewinne neuer (partieller) Völkerrechtssubjekte auf Kosten der (äußeren und inneren) Souveränität der Staaten. Insofern ist das heutige universelle Völkerrecht nicht mehr nur Zwischenstaaten-, sondern auch Zwischensubjekterecht. 4. Definition: Völkerrecht ist die Summe der Rechtsnormen, die die Rechtsbeziehungen zwischen Völkerrechtssubjekten regeln, ohne deren internem Recht anzugehören. 5. Es handelt sich beim Völkerrecht um eine normative Ordnung, die von ihren eigenen primär staatlichen, gleichberechtigten Subjekten gesetzt wird. Insofern ist es ein Koordinations- und Kooperationsrecht, eine horizontale Normenordnung ohne institutionalisierte Setzung und Durchsetzung durch ein übergeordnetes, über einen Zwangsapparat verfügendes Organ. Diese Identität der Rechtsunterworfenen und der Rechtsschöpfer gibt es nur bzgl. der 6

7 Staaten; auch insoweit unterscheiden sich die Staaten von den sonstigen Wirkungseinheiten (Entitäten) des Völkerrechts. 6. Nicht zum Völkerrecht gehört das Internationale Privatrecht (= die staatlichen Rechtsnormen, die bestimmen, ob auf einen bestimmten privatrechtlichen Sachverhalt mit internationalem Bezug eigen- oder fremdstaatliche Rechtsregeln Anwendung finden = conflict of laws); es gibt also jeweils ein deutsches, ein britisches, ein französisches, usw. IPR); Internationale Strafrecht (= die staatlichen Rechtsnormen für alle dem Gegenstand nach internationalen Strafrechtsverhältnisse, insbesondere 3 ff. StGB; vgl. aber auch unten Siebter Abschnitt zum Themenkreis Völkerstrafrecht ); Internationale Verwaltungsrecht (= die staatlichen Rechtsnormen über die Anwendung bzw. Nichtanwendung nationalen Verwaltungsrechts auf internationale Sachverhalte); Internationales Steuerrecht (= die staatlichen Rechtsnormen, die sich auf die Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte beziehen). Das Internationale Privat-, Straf- und Verwaltungsrecht usw. unterscheidet sich vom Völkerrecht jeweils auch dadurch, dass jene Materien nicht Sachnormen sind, also nicht den Sachverhalt unmittelbar regeln. Sie stellen vielmehr Kollisions- oder Zuständigkeitsnormen dar, bestimmen demnach lediglich, welches Rechtssystem auf diesen internationalen Sachverhalt anzuwenden ist, bzw. ob die eigene Zuständigkeit gegeben ist. Im Internationalen Steuerrecht z.b. ist heute das Ansässigkeits- bzw. Wohnsitzprinzip anerkannt (steuerrechtlich bedeutsam sind u. a. die europarechtlichen Diskriminierungsverbote). 7. Die Differenzierung zwischen universellem (globalem/allgemeinem) und partikulärem (z. B. regionalem) Völkerrecht gibt Auskunft über seinen Geltungsbereich, die zwischen Vertrags- und Gewohnheitsrecht bezieht sich auf seine Erzeugungsart (Quelle). Die Erzeugung von allgemeinem Völkerrecht durch Vertrag setzt voraus, dass tatsächlich alle Staaten der Erde diesem beitreten (was in der Praxis nie der Fall ist); soweit einzelne Staaten abseits bleiben, können sie an die in den betreffenden Verträgen enthaltenen Prinzipien und Einzelnormen nur kraft Gewohnheitsrechts gebunden werden. Regelmäßig beruht daher das allgemeine Völkerrecht primär auf Gewohnheitsrecht, während das partikuläre Völkerrecht primär auf Vertragsrecht beruht (natürlich gibt es auch partikuläres Gewohnheits- und nahezu universelles Vertragsrecht). 8. Jeder völkerrechtliche Vertrag hat rechtsetzende Bedeutung. Er bringt nicht nur subjektive Rechte und Pflichten der Parteien zum Entstehen, sondern auch Recht im objektiven Sinn. Regelmäßig enthalten völkerrechtliche Verträge Ratifikationsklauseln : Die Verträge treten erst nach der an den Vertragspartner gerichteten Mitteilung darüber, dass der Vertrag innerstaatlich in Kraft gesetzt ist (= Ratifikation), in Kraft. Regelmäßig sehen multilaterale (mehrseitige) Verträge eine Mindestzahl von hinterlegten Ratifikationsurkunden als Voraussetzung für das völkerrechtliche Inkrafttreten vor. Solange diese Zahl nicht erreicht ist, tritt auch für die Staaten, die bereits ratifiziert haben, eine vertragliche Bindung nicht ein. Ob ein Vertrag ausnahmsweise eine objektive, also allgemein geltende Ordnung errichten kann, ist str. Ange- 7

8 nommen worden ist dies bei bestimmten Verfügungsverträgen (z. B. Gebietsabtretungen), institutionellen Verträgen (Begründung einer Internationalen Organisation) und Statusverträgen (Festlegen der Rechtsstellung eines Gebietes als eine für alle verbindliche Ordnung, z. B. Suezkanal-Vertrag von 1888). 9. Für den Nachweis des Vorhandenseins einer Norm des Völkergewohnheitsrechts bedarf es der Erfüllung zweier Voraussetzungen: wiederholte oder regelmäßige, einheitliche Übung (objektive Voraussetzung) sowie die Überzeugung, zu diesem Verhalten rechtlich verpflichtet zu sein (subjektive Voraussetzung). Kurzformel: Übung + Rechtsüberzeugung (opinio iuris sive necessitatis). Aus dem Begriff des Völkerrechts als eines Rechts vor allem des zwischenstaatlichen Verkehrs folgt, dass die Staatenpraxis, die zur Bildung von Gewohnheitsrecht führt, nicht einseitig sein darf; sie muss vielmehr eine gegenseitige, inhaltlich übereinstimmende sein. Ein persistent objector ist nicht an eine entstandene Norm des Völkergewohnheitsrechts gebunden. 10. Die in Art. 25 GG erwähnten allgemeinen Regeln des Völkerrechts dürfen nicht mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Sinne des Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut verwechselt werden. Letztere sind die Rechtsgrundsätze, die von den Kulturvölkern anerkannt, d. h. im innerstaatlichen Bereich bereits positiviert worden sind. Diese Grundsätze des positiven Rechts sind durch Rechtsvergleichung zu ermitteln; diese hat also auch im öffentlichen Recht, zu dem das Völkerrecht gehört, erhebliche Bedeutung. Beispiele für allgemeine Rechtsgrundsätze sind die Prinzipien der Verjährung, der Zulässigkeit von Verzugszinsen, des Rechtsmissbrauchs sowie des indirekten Beweises. 11. Nach Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) ist ein Vertrag, der im Zeitpunkt seines Abschlusses gegen eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts verstößt, von Anfang an nichtig. Eine solche ius cogens- Norm liegt dann vor, wenn eine Völkerrechtsregel von der Gesamtheit der internationalen Staatengemeinschaft als eine Norm akzeptiert und anerkannt wird, von der keine Abweichung zulässig ist. Welche Normen im Einzelnen diesen unnachgiebigen Charakter, der tendenziell die Völkerrechtsordnung hierarchisieren könnte, besitzen, wird in der Konvention nicht gesagt. Vor allem diejenigen Normen gehören zum ius cogens, die sich aus dem Gewaltverbot und der Friedenspflicht ergeben (Schutz der Menschenrechte, Verbot des Sklavenhandels), aber etwa auch das Gewaltverbot selbst. 8

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