Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der energetischen Modernisierung sozialer Infrastruktur in den Kommunen Investitionspakt (RiLi-Invest)

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1 Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der energetischen Modernisierung sozialer Infrastruktur in den Kommunen Investitionspakt (RiLi-Invest) Nachfolgend werden die Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der energetischen Modernisierung sozialer Infrastruktur in den Kommunen Investitionspakt (RiLi-Invest) bekanntgemacht. Zur elektronisch gestützten Antragstellung kann der beigefügte Antragsvordruck und die Anlage 3 zusammen mit einem elektronischen Rechenblatt zur Ermittlung der förderfähigen Kosten im Internet auf der Seite der LTH Bank für Infrastruktur abgerufen werden. Inhaltsübersicht: Einleitung 1. Rechtsgrundlagen 2. Abwicklung des Förderprogramms 3. Zuwendungsempfänger 4. Weitergabe von Fördermitteln 5. Fördergebiete 6 Förderfähige Gebäude 7. Zuwendungsgegenstand 8. Art und Umfang der Zuwendung 9. Einsatz der Fördermittel 10. Förderzeitraum 11. Zweckbindungsfristen 12. Förderantrag 13. Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten/baufachliche Prüfung 14. Bewilligung 15. Auszahlung der Fördermittel 16. Prüfung des Verwendungsnachweises 17. Aufbewahrungspflicht 18. Inkrafttreten 1

2 Einleitung Energieeinsparung und Klimaschutz, Wachstum und Beschäftigung sowie die Förderung von Bildung und Familie sind gemeinsame Anliegen von Bund, Ländern und Kommunen. Um diese Ziele gebündelt zu unterstützen, bildet die energetische Erneuerung der sozialen Infrastruktur in Kommunen einen zentralen Ansatzpunkt. Der Energiebedarf vieler Gebäude entspricht bei weitem nicht mehr heutigen Möglichkeiten energetischen Bauens. Die zumeist kleinteiligen Maßnahmen bringen dem örtlichen Mittelstand von Handwerk und Baubetrieben Beschäftigung und Wachstum. Dieser Investitionspakt hat zum Ziel, unmittelbar oder mittelbar öffentliche Gebäude energetisch zu modernisieren. Er setzt den Schwerpunkt bei der sozialen Infrastruktur in Kommunen, weil dort ein großer Gebäudebestand mit hohem Energieeinsparpotential besteht. 1. Rechtsgrundlagen Das Land Hessen fördert die energetische Modernisierung sozialer Infrastruktur in den Kommunen durch anteilige Zuwendungen (Investitionspaktmittel) des Landes und des Bundes. Für die Förderung gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die Verwaltungsvorschriften zu 44 LHO (VV zu 44 LHO) in der jeweils gültigen Fassung und die nachstehenden Richtlinien. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. 2. Abwicklung des Förderprogramms Die LTH Bank für Infrastruktur, nachfolgend als bewilligende Stelle bezeichnet, ist mit der Abwicklung des Investitionspakts des Landes betraut. Die bewilligende Stelle ist Ansprechpartner für die Zuwendungsempfänger. Für eine fachtechnische Vorfeldberatung bei komplexen Fällen können sich die Antragsteller an die Hessen-Energie-GmbH wenden. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden, die Landkreise sowie kommunale Zweckverbände als Träger der sozialen Infrastruktur (kommunale Gebietskörperschaften). Auch die interkommunalen Kooperationen des Programms Stadtumbau und des Programms Aktive Kernbereiche können Zuwendungsempfänger sein. 4. Weitergabe von Fördermitteln Die Zuwendungsempfänger können die Fördermittel zusammen mit ihrem Eigenanteil an Dritte weiterbewilligen, die Träger der sozialen Infrastruktur sind (private, kirchliche, gemeinnützige Träger) oder die die Maßnahme anstelle des Zuwendungsempfängers durchführen. Die Weitergabe erfolgt durch schriftliche Vereinbarung unter Beachtung der für den Einsatz der Fördermittel geltenden Richtlinien. Durch Einzelfallentscheidung kann zugelassen werden, dass Mittel, die ein Dritter aufbringt, bei Zuwendungsempfängern mit einer besonders schwierigen Haushaltslage als kommunaler Eigenanteil gewertet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass anderenfalls die Investition unterbleiben würde. Der Eigenanteil des kommunalen Zuwendungsempfängers muss dabei mindestens 10 v. H. der förderfähigen Kosten betragen. 2

3 5. Fördergebiete 5.1 Gefördert werden Projekte in Kommunen in besonders schwieriger Haushaltslage. Diese liegt bei Gemeinden und Landkreisen vor, die kumulierte Defizite bis Ende 2007 aufweisen und deren Finanzkraft unterdurchschnittlich ist. Die förderfähigen Gemeinden und Landkreise sind in Anlage 1 zusammengestellt. (Programmbereich I) 5.2 Gefördert werden können darüber hinaus Projekte in Gebieten, die in die Städtebauförderung von Bund und Land aufgenommen sind. (Programmbereich II) 6 Förderfähige Gebäude 6.1 Gefördert wird die energetische Modernisierung von Gebäuden in Kommunen, die als soziale Infrastruktureinrichtungen genutzt werden (z. B. Schulen und Kindertagesstätten, Begegnungseinrichtungen, Mehrzweckhallen). Für das Gebäude muss auf der Grundlage hinreichender Beurteilungsgrundlagen bzw. eines fachlichen oder städtebaulichen Entwicklungskonzepts geklärt sein, dass es auch angesichts der zu erwartenden demographischen Veränderungen weiterhin längerfristig als soziale Infrastruktureinrichtung genutzt wird Fördervoraussetzung ist auch, dass sich das Gebäude in einem energetisch nachteiligen Zustand befindet. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Energieverbrauchswert (Heizenergieverbrauchskennwert) den jeweiligen Vergleichskennwert der Energieeinsparverordnung (EnEV) für diesen Gebäudetyp um mindestens 30 % überschreitet (Anlage 3 der Bekanntmachung gemäß 19 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 EnEV), bzw. das Gebäude vor 1990 errichtet aber danach nicht umfassend energetisch modernisiert worden ist. 6.3 Durch die energetische Modernisierung muss mindestens das Niveau eines Neubaus nach EnEV 2007 in Verbindung mit DIN V erreicht werden. 7. Zuwendungsgegenstand 7.1 Fördergegenstand sind die Kosten von Maßnahmen zur Minderung des Primärenergiebedarfs, insbesondere zur Minderung des Bedarfs an fossiler Energie einschließlich des Einsatzes von erneuerbaren Energien. 7.2 Förderfähig sind die durch die energetischen Maßnahmen unmittelbar bedingten Investitionskosten sowie die Beratungs- und Planungsleistungen und die Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Funktion des Gebäudes (z.b., Änderung der Dachüberstände, Prüfung der Luftdichtheit) notwendig sind, sowie die zwingend mit den energetischen Maßnahmen verbundenen ergänzenden Baumaßnahmen (z. B. neue Dacheindeckung bei Außendämmung des Daches, neue Fassadenverkleidung). 7.3 Gefördert werden die folgenden energetischen Modernisierungsmaßnahmen: Gruppe 1: Baulicher Wärmeschutz o Wärmedämmung der Außenwände o Wärmedämmung des Daches und/oder der obersten Geschossdecke o Wärmedämmung der Kellerdecke, von erdberührten Wandund Bodenflächen beheizter Räume oder von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen o Ersatz der Fenster durch Wärmeschutzfenster o Ersatz von Außentüren durch Wärmeschutztüren. 3

4 Es sind grundsätzlich Flächen vollständig zu dämmen bzw. alle Fenster und Außentüren auszutauschen. Gruppe 2: Anlagentechnik o Maßnahmen Heizung (effiziente Wärmebereitstellung) o Maßnahmen Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung o Ersatz von Sonnenschutzeinrichtungen durch solche mit Tageslichtfunktion oder Einbau dieser Einrichtungen o Austausch der Beleuchtung gegen energieoptimiertes Beleuchtungssystem. 7.4 Es kann zwischen zwei Qualitätsstufen der energetischen Modernisierung gewählt werden: Stufe I: Nach Durchführung der Maßnahme müssen die Höchstwerte für den Jahres- Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmetransferkoeffizient gemäß den Anforderungen nach EnEV 2007 für Neubauten 1 eingehalten werden. Stufe II: Nach Durchführung der Maßnahme müssen die Höchstwerte für den Jahres- Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmetransferkoeffizienten die Anforderungen nach EnEV 2007 für Neubauten um 30 % unterschreiten. Der rechnerische Nachweis ist jeweils nach EnEV in Verbindung mit der DIN V von einem anerkannten Sachverständigen zu führen. 7.5 Im Programmbereich II sind neben den Kosten der energetischen Modernisierung auch die Kosten der über die energetische Modernisierung hinausgehenden umfassenden baulichen Erneuerung förderfähig, soweit der energetischen Modernisierung ein erhebliches Gewicht zukommt. 7.6 Im Programmbereich II kommt für die Kosten der über die energetische Modernisierung hinausgehenden umfassenden baulichen Erneuerung die ergänzende Förderung in den Programmen der Städtebauförderung nach Maßgabe der Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung - RiLiSE in Betracht, wenn die Voraussetzungen vorliegen. 8. Art und Umfang der Zuwendung 8.1 Grundlage zur Ermittlung der förderfähigen Kosten der energetischen Modernisierung bilden die festgelegten Pauschalsätze (Anlage 2). In der Stufe I betragen die förderfähigen Kosten 70 v. H. der pauschalierten Werte der einzelnen Maßnahmen. In der Stufe II sind die Kosten der energetischen Modernisierung entsprechend den pauschalierten Werten in vollem Umfang förderfähig. 8.2 Die förderfähigen Kosten für die über die energetische Modernisierung hinausgehende umfassende bauliche Erneuerung im Programmbereich II bestimmen sich nach Nr der Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung RiLiSE (StAnz. 30/2008 S. 1906) 1 siehe 4 Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) 4

5 8.3 Im Programmbereich II werden die förderfähigen Kosten zur Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde und ihrer Stellung im Finanz- und Lastenausgleich nach dem Finanzausgleichgesetz (FAG) gegebenenfalls um 5% bzw. 10% vermindert. 8.4 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse aus Mitteln des Bundes und des Landes im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Die Höhe des staatlichen Förderanteils (Förderquote) beträgt 2/3 der förderfähigen Kosten nach 8.1 bzw. 8.2, jedoch höchstens 2/3 der tatsächlichen Kosten. 8.5 Sobald und soweit die Voraussetzungen in den Vereinbarungen mit dem Bund vorliegen, kann aufgrund der Haushaltsnot- bzw. Haushaltssicherungslage einer Gemeinde durch Einzelfallentscheidung der kommunale Eigenanteil auf mindestens 10 v. H. der förderfähigen Kosten gesenkt und der staatliche Förderanteil auf bis zu 90 v. H. erhöht werden. Voraussetzung dafür ist die Feststellung der Haushaltsnot- bzw. Haushaltssicherungslage durch die Kommunalaufsicht. 9. Einsatz der Fördermittel 9.1 Fördermittel dürfen für die Maßnahmen nur eingesetzt oder weiterbewilligt werden, wenn - die Finanzierung der Maßnahme insgesamt gesichert ist, - die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden, - mit den Maßnahmen noch nicht begonnen wurde und - die Vergabebestimmungen eingehalten werden. 9.2 Nicht zuwendungsfähig sind abzugsfähige Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzsteuergesetz. 9.3 Zu dem vom Zuwendungsempfänger aufzubringenden Eigenanteil zählen insbesondere eigene Mittel, Kapitalmarktmittel und Darlehen aus dem hessischen Investitionsfonds für kommunale Projekte. Der Eigenanteil darf nicht aus dem Sonderinvestitionsprogramm Schul- und Hochschulbau refinanziert sein. 10. Förderzeitraum Die Umsetzung der Maßnahmen ist befristet. Näheres wird in den Zuwendungsbescheiden bestimmt. 11. Zweckbindungsfristen Die Bindungsfrist für den zum Zeitpunkt der Förderentscheidung festgelegten Zweck der sozialen Infrastruktur der mit Mitteln des Investitionspakts modernisierten Gebäude beträgt 15 Jahre. Bei Maßnahmen nach Nr. 7.5 beträgt die Zweckbindungsfrist 25 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Datum der Fertigstellung der Modernisierungsmaßnahme. 12. Förderantrag 12.1 Der Förderantrag kann nur von den unter Nr. 3 genannten Gebietskörperschaften unter Verwendung bereitgestellter Vordrucke bei der bewilligenden Stelle gestellt werden. Er muss dort spätestens am 30. Juni 2009 vorliegen. 5

6 12.2 Mit dem Förderantrag sind vorzulegen: - die Begleitinformation (nach dem Vordruck des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung), - unter Verwendung bereitgestellter Vordrucke o die Erläuterung der angemeldeten Maßnahmen mit Lageplan und Lichtbildern, o die plausible Begründung auf der Grundlage hinreichender Beurteilungsgrundlagen bzw. eines fachlichen oder städtebaulichen Entwicklungskonzepts, dass das Gebäude auch angesichts der zu erwartenden demographischen Veränderungen weiterhin längerfristig für Zwecke der sozialen Infrastruktur genutzt wird, o der von einem Sachverständigen erbrachte rechnerische Nachweis der energetischen Zielerreichung nach EnEV in Verbindung mit der DIN V 18599, o die Kosten- und Finanzierungsübersicht, o die Zusammenstellung der förderfähigen Kosten entsprechend den vorgegebenen Pauschalsätzen nach Nr. 8.1), o ggfls. eine Übersichtskarte zum Nachweis der Lage im Gebiet der Städtebauförderung (Programmbereich II), o die von einem Sachverständigen erbrachte Berechnung der Verringerung des Primär- und Endenergiebedarfs (kwh/ qm/ Jahr) sowie des CO 2 - Ausstoßes (kg/ qm/ Jahr) des zu modernisierenden Gebäudes. Dazu sind der Bedarf bzw. der Ausstoß vor der energetischen Modernisierung mit den nach bautechnischen Planungen erwarteten Werten zu vergleichen. 13. Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten/ baufachliche Prüfung 13.1 Die bewilligende Stelle prüft anhand der eingereichten Antragsunterlagen die Fördervoraussetzungen und die zuwendungsfähigen Kosten. Sie legt die Höhe der Förderung fest Übersteigt die staatliche Förderung für die über die energetische Modernisierung hinausgehende umfassende bauliche Erneuerung im Programmbereich II den Betrag von Euro ist eine baufachliche Prüfung durch die bewilligende Stelle nach Nr. 6 der VV zu 44 LHO und den baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (RZBau) in der jeweils gültigen Fassung erforderlich. Übersteigt der Zuwendungsbedarf im Bauverlauf die Wertgrenze von ,-- Euro ist das baufachliche Prüfungsverfahren unverzüglich einzuleiten gilt sinngemäß entsprechend Nr. 18 der Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung RiLiSE auch, wenn die Kosten der sonstigen Modernisierungsmaßnahmen nach 7.6 ergänzend in den Programmen der Städtebauförderung gefördert werden. 14. Bewilligung Liegen die Fördervoraussetzungen vor, erteilt die bewilligende Stelle den Zuwendungsbescheid. 6

7 15. Auszahlung der Fördermittel Die bewilligende Stelle ist von dem Zuwendungsempfänger über den Beginn und die Fertigstellung der Baumaßnahme zu unterrichten. Die Fördermittel werden entsprechend dem Baufortschritt bis zu 90 % ausgezahlt, nachdem der Zuwendungsempfänger (Nr. 3) bei der bewilligenden Stelle auf einem besonderen Mittelabrufvordruck, der mit dem Zuwendungsbescheid zur Verfügung gestellt wird, die Auszahlung der Fördermittel angefordert hat. Die zuvor getätigten Ausgaben sind entsprechend nachzuweisen. Nr. 1.3 Satz 1, Nr , Nr. 8.4 und Nr. 8.5 ANBestGK finden keine Anwendung. 10 % der Fördermittel werden erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt. 16. Prüfung des Verwendungsnachweises Innerhalb von zwölf Monaten nach Fertigstellung der Baumaßnahme hat der Zuwendungsempfänger der bewilligenden Stelle einen Verwendungsnachweis nach Nr. 10 der VV zu 44 LHO in Verbindung mit Nr. 6 ANBestGK für die geförderte Baumaßnahme vorzulegen. Hierbei sind die Massen und Mengen nachzuweisen. Die bewilligende Stelle prüft den Verwendungsnachweis. Dies schließt eine örtliche Prüfung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und Unterlagen mit ein. Die bewilligende Stelle stellt die zuwendungsfähigen Kosten der Baumaßnahme fest und erteilt gegebenenfalls einen Änderungsbescheid. Die Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs bleiben unberührt. 17. Aufbewahrungspflicht Bücher und Belege im Zusammenhang mit der Maßnahme sind nach der Fertigstellung der Maßnahme mindestens zehn Jahre aufzubewahren, soweit sich aus der Gemeindekassenverordnung keine längeren Fristen ergeben. 18. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 1. April 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Wiesbaden, 24. März 2009 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung VI 4-A a-94#001 7

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