Gebrauchtsoftware. Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster

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1 Gebrauchtsoftware Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster 1

2 2 Viel versprechende Werbung...

3 Das Geschäftsmodell: 3 Unternehmen kaufen Softwarelizenzen Werden einige davon nicht mehr benötigt, verkauft sie das Unternehmen an Gebrauchthändler Dieser veräußert sie zu günstigen Preisen weiter an Zweitnutzer

4 Reaktion der Software-Hersteller Oracle UsedSoft (LG und OLG München) Microsoft UsedSoft (LG und OLG Hamburg) Microsoft: Beschwerde bei Generalstaatsanwaltschaft München, nachdem Ermittlungen gegen UsedSoft eingestellt wurden 4

5 UrhG: Schutz des Urhebers 15, 16, 17 UrhG: Der Urheber kann darüber entscheiden, ob sein Werk vervielfältigt oder verbreitet wird. 69 c Nr. 1 UrhG: Der Urheber eines Computerprogramms kann darüber entscheiden, ob dieses vervielfältigt wird. Wenn zum Laden, Anzeigen, Speichen etc. eine Vervielfältigung erforderlich ist, dürfen diese Handlungen nicht ohne Zustimmung des Urhebers vorgenommen werden. 5

6 Folgen eines Verstoßes gegen Rechte des Urhebers Der Urheber hat: einen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch ( 97 UrhG) einen Schadensersatzanspruch ( 97 UrhG) einen Vernichtungsanspruch ( 98 UrhG) 6

7 Aber: Verkehrsfähigkeit von Waren wichtig Urheberrechtliche Erschöpfung : Was einmal mit Zustimmung des Urhebers in den Rechtsverkehr gelangt ist, darf weiterverbreitet werden. ( 17 Abs. 2 UrhG) 7

8 Hintergrund des Erschöpfungsgrundsatzes Mit der Einräumung des Verbreitungsrechts erhält der Urheber die Möglichkeit, bei der erstmaligen Veräußerung eine angemessene Gegenleistung für seine Schöpfung zu erhalten. Danach überwiegt das Interesse der Allgemeinheit daran, dass das betreffende Werk im Geschäftsverkehr ungehindert zirkulieren kann. 8

9 Verkehrsfähigkeit von Computerprogrammen 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG: Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts 9

10 Unproblematisch: Software schon beim ersten Kauf vom Hersteller auf einer CD-ROM oder Diskette verkörpert: 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG findet Anwendung Verbreitungsrecht des Urhebers hat sich erschöpft Weiterverkauf der Software ist zulässig 10

11 Erschöpfung auch für Gebrauchtsoftware? Handel mit gebrauchter Software: Software nicht auf CD-ROM oder Diskette verkörpert, sondern Erwerb mittels Downloads/ Zugriffs auf Hauptrechner und mit Papierlizenz (= Erlaubnis, das Programm auf weiteren PCs im Unternehmen zu installieren) 11

12 Problem bei gebrauchter Software:...ein Vervielfältigungsstück... 12

13 Problem bei gebrauchter Software: Wortlaut passt nicht analoge Anwendung der Vorschrift? 13

14 Voraussetzungen für analoge Anwendung: Gesetzgeber hat die vorliegende Situation nicht bedacht (= planwidrige Regelungslücke ) und die gesetzlich geregelte und die nun vorliegende Situation sind vergleichbar (= vergleichbare Interessenlage ) 14

15 Für den Fall der Gebrauchtsoftware: Gesetzgeber hat nicht daran gedacht, dass Software auch mittels Downloads erworben werden kann und Erwerb von Software auf einer CD-ROM/ Diskette und Erwerb von nicht verkörperter Software sind vergleichbar 15

16 Erschöpfung auch für Gebrauchtsoftware? Die Münchener Linie : Handel mit gebrauchter Software nicht zulässig Parallele zu EU-Richtlinie: Aus Anhang zur Richtlinie ergibt sich, dass europ. Gesetzgeber den Fall des nicht körperlichen Erwerbs bedacht hat 69 c basiert auf Richtlinie deutscher Gesetzgeber hat Anhang gelesen kein Versehen Anwendung der Vorschrift berücksichtigt nicht ausreichend die Interessen des Urhebers 16

17 Erschöpfung auch für Gebrauchtsoftware? Die Hamburger Linie : Handel mit gebrauchter Software zulässig Anhang zur EU-Richtlinie bezieht sich auf Dienstleistungen, also nicht auf Verkauf von Software EU-Recht kein Argument gegen Regelungslücke Interessen des Urhebers unterscheiden sich nicht bei CD-ROM/ Diskette und Online-Verkauf: Kann bei Erstverkauf den Preis für sein Werk bestimmen; danach hat Interesse der Allgemeinheit an freier Zirkulation von Waren Vorrang 17

18 50 : 50 Rechtsprechung uneins Entscheidung des obersten Gerichts (BGH) steht noch aus 18

19 Tipps für die Praxis: Der sicherste Weg: Software zusammen mit Datenträger kaufen 19

20 Was Ihnen passieren kann: Schadensersatzanspruch + Software darf Beseitigungsanspruch nicht gebraucht werden Hersteller Gebrauchthändler Zweitkäufer Schadensersatzanspruch 20

21 Zur Absicherung: Lassen Sie sich vom Gebrauchthändler schriftlich geben, dass er die Lizenzen weiterveräußern darf 21

22 Zusammenfassung Der Kauf von gebrauchter Software, verkörpert auf einem Datenträger, ist ohne Zweifel zulässig Uneinigkeit besteht bezüglich des Weiterverkaufs von Softwarelizenzen Hier muss Entscheidung des BGH abgewartet werden Bis dahin: Kauf nicht verkörperter Gebrauchtsoftware risikobehaftet 22

23 23 Fragen?

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