EU-Erhebung über die Arbeitskosten im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich 2004 und 2008

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1 EU-Erhebung über die Arbeitskosten im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich 2004 und 2008 EVAS Metadaten für die Onsite-Nutzung Bearbeiter: Hans-Peter Hafner Forschungsdatenzentrum der Statistischen Landesämter Standort Wiesbaden Tel.-Nr.: FAX: Stand:

2 Inhalt Seite 1. Allgemeine Informationen Ziele der Statistik Rechtsgrundlagen Typ der Statistik Regionale Ebene Berichtskreis Berichtsweg Befragungseinheit / Auskunftgebende 5 2. Methodik Auswahlgrundlage Methode der Stichprobenziehung Aufbereitungsverfahren Hochrechnung Methodische Änderungen Periodizität 8 3. Literatur 8 4. Datensatzbeschreibung der Erhebung in 2004 und Übersicht Merkmalsbeschreibung Ergänzende Metadaten 38 2

3 1. Allgemeine Informationen 1.1 Ziele der Statistik Aussagen über die Höhe und Struktur der Kosten, die bei der Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen entstehen Vergleichbare Angaben für die Mitgliedsstaaten der EU über die Arbeitskosten der Unternehmen für wirtschafts-, sozial- und regionalpolitische Aufgaben Unterlage für die Vertragsverhandlungen der Tarifpartner Vergleich für Unternehmen mit Durchschnittswert in Branche, zu anderen Wirtschaftszweigen und EU-Ländern 1.2 Rechtsgrundlagen Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten (Abl. EG Nr. L63 S. 6) Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten in Bezug auf Definition und Übermittlung der Informationen über Arbeitskosten (Abl. EG Nr. L203 S. 28) Verordnung (EG) Nr. 452/2000 der Kommission vom 28.Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Arbeitskostenstatistik (Abl. EG Nr. L55 S.53) Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBI. I S 2246) Verdienstatistikgesetz (VerdStatG) vom 21. Dezember 2006 (BGBI. I S. 3291), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBI. I S. 399) Verdienststatistikordnung 2009 (VerdStatV 2009) vom 7. Januar 2009 (BGBI. I S. 26) 1.3 Typ der Statistik: Stichprobe 1.4 Regionale Ebene Bundesland 3

4 1.5 Berichtskreis 2004: Unternehmen mit 10 und mehr Beschäftigten des produzierenden Gewerbes und des Dienstleistungsbereiches Zum Berichtskreis gehören im einzelnen die folgenden Wirtschaftsabschnitte der Klassifikation WZ2003: C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung), F (Baugewerbe), G (Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern), H (Gastgewerbe), I (Verkehr und Nachrichtenübermittlung), J (Kredit- und Versicherungsgewerbe), K (Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von Dienstleistungen vorwiegend für Unternehmen), L (öffentliche Verwaltung; Verteidigung; Sozialversicherung), M (Erziehung und Unterricht), N (Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen) und O (Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen) 2008: Unternehmen mit 10 und mehr Beschäftigten der Wirtschaftsabschnitte B bis S der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ2008) Zum Berichtskreis gehören im einzelnen die folgenden Wirtschaftsabschnitte der Klassifikation WZ2008: B (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), C (Verarbeitendes Gewerbe), D (Energieversorgung), E (Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen), F (Baugewerbe), G (Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern), H (Verkehr und Lagerei), I (Gastgewerbe), J (Information und Kommunikation), K (Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen), L (Grundstücks- und Wohnungswesen), M (Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen), N (Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen), O (Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung), P (Erziehung und Unterricht), Q (Gesundheits- und Sozialwesen), R (Kunst, Unterhaltung und Erholung), S (Erbringung von sonstigen Dienstleistungen) 1.6 Berichtsweg 2004: Schriftliche Befragung für die Wirtschaftsabschnitte C K, N und O Die Arbeitskosten der Unternehmen der Wirtschaftsabschnitte L und M werden über die Personalstandsstatistik ermittelt, da der überwiegende Teil der betreffenden Unternehmen zum öffentlichen Dienst gehört. 2008: Schriftliche Befragung für die Wirtschaftsabschnitte B bis N sowie P bis S. Daten für den Abschnitt O werden ausschließlich, für den Abschnitt P überwiegend und für Q zu einem Teil auf Grundlage der Personalstatistik zum 30. Juni 2008 gewonnen. 4

5 1.7 Befragungseinheit / Auskunftsgebende Differenzierte Angaben für alle Betriebsstätten in Ostdeutschland (ohne Berlin) und Westdeutschland (mit Berlin) zusammengefasst und Eckzahlen (Beschäftigte, effektiv geleistete Stunden, Löhne und Gehälter) für alle einzelnen Betriebe von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes bzw. für nach Bundesländern zusammengefasste Unternehmensteile von Unternehmen des Dienstleistungsbereichs. Arbeitgeber sind zur Auskunft verpflichtet. 2. Methodik 2.1 Auswahlgrundlage 2004: Unternehmen der Wirtschaftsabschnitte C K, N und O mit 10 und mehr Arbeitnehmer/innen aus dem Unternehmensregister 1995 (URS95). Im Wirtschaftsabschnitt N werden nur die Wirtschaftszweige (Krankenhäuser) und 85.3 (Sozialwesen) berücksichtigt. Im sonstigen Gesundheitswesen (überwiegend Arztpraxen) und im Veterinärwesen ist der Anteil der Unternehmen mit 10 und mehr Beschäftigten gering. 2008: Unternehmen der Wirtschaftsabschnitte B N und Q bis S mit 10 und mehr Arbeitnehmer/innen aus dem Unternehmensregister Im Wirtschaftabschnitt P werden nur die Wirtschaftszweige 85.5 (sonstiger Unterricht, wie z.b. Sport- und Freizeitunterricht, Erwachsenenbildung) und 85.6 (Dienstleistungen für den Unterricht) berücksichtigt. 2.2 Methode der Stichprobenziehung 2004: Geschichtete Zufallsstichprobe nach 16 Bundesländern, 53 2-Stellern der WZ2003 und 7 Unternehmensgrößenklassen. Aus der Auswahlgrundlage ausgeschlossen werden die Unternehmen von Bahn, Post und Telekom. Diese Konzerne befanden sich zum Zeitpunkt der Erhebung in einem komplexen Umgestaltungsprozess, der im Unternehmensregister nicht zeitnah abgebildet werden konnte. Daher bildeten diese Konzerne jeweils eine Sonderschicht. Das für den Konzern zuständige Landesamt (Telekom / Post: Nordrhein-Westfalen, Bahn: Berlin) entwickelte nach Kontaktnahme mit diesem ein konzernspezifisches Vorgehen für die Erhebung Der Gesamtstichprobenumfang beträgt Unternehmen. Die Aufteilung auf die einzelnen Schichten erfolgt nach dem Prinzip der vergleichbaren Präzision für gegliederte Ergebnisse. Das dabei für die Aufteilung auf die Schichten eines Bundeslandes maßgebliche Merkmal sind die Personalnebenkosten pro Arbeitnehmer. Zu den theoretischen Grundlagen dieser Methode siehe Krug, Nourney, Schmidt 2001, Kap (unter Literatur 3.1 angegeben). 5

6 2008: Einstufige, geschichtete Klumpenstichprobe nach 16 Bundesländern, Wirtschaftszweig des Unternehmens (82 Abteilungen plus eine Sonderschicht) und Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens (5 Größenklassen) Für die Arbeitskostenerhebung 2008 wurden Unternehmen mit 10 und mehr Beschäftigten ausgewählt. Der Auswahlsatz betrug im Durchschnitt 11,1%. Große Unternehmen wurden mit weit höheren Auswahlsätzen einbezogen, wodurch die Summe der erfassten Beschäftigten deutlich anstieg. Die Stichprobenergebnisse basierten dadurch auf Angaben über rund 10,5 Mill. Beschäftigte. Das entsprach 48% aller Beschäftigten der per Stichprobe abgedeckten Branchen und Unternehmensgrößen. 2.3 Aufbereitungsverfahren Dialogplausibilisierung: Ein Programm prüft die Angaben und zeigt dem Bearbeiter im Statistischen Landesamt am Bildschirm unplausible Angaben mit zugehörigem Fehlerschlüssel. Verteilung der Angaben auf die einzelnen Betriebe bzw. Unternehmensteile: Anhand der Angaben zur Anzahl der Beschäftigten, den effektiv geleisteten Stunden und den Löhnen und Gehältern werden die Angaben für das Gesamtunternehmen auf die einzelnen Betriebe bzw. Unternehmensteile verteilt. 2.4 Hochrechnung Freie Hochrechnung. Der Hochrechnungsfaktor ergibt sich aus der Division der Anzahl der Unternehmen in der Schicht durch die Anzahl der Unternehmen in der Stichprobe. Bei echten Ausfällen (d.h. bei Unternehmen, die zum Erhebungszeitpunkt existieren, die Auskunft aber verweigern oder unbrauchbare Angaben liefern) wird ein Ergänzungsfaktor je Schicht berechnet, indem die Zahl der angeschriebenen Unternehmen durch die Zahl der angeschriebenen Unternehmen vermindert um die Zahl der echten Ausfälle dividiert wird. Falls zwei in der Stichprobe enthaltene Unternehmen fusionieren, wird vom Statistischen Bundesamt ein Anpassungsfaktor für diesen Fall berechnet. Zum Verfahren der freien Hochrechnung und der Berechnung der Standardfehler s. Krug, Nourney, Schmidt 2001, Kap. 6.1 (unter Literatur 3.1). 2.5 Methodische Änderungen Berichtskreis: Zunächst wurde nur das Produzierende Gewerbe erfasst. Ab 1970 wurden sukzessive Teile des Dienstleistungsbereiches mit einbezogen: 1970 Einzelhandel, Versicherungsgewerbe, Teile des Kreditgewerbes 1974 Großhandel und restliche Teile des Kreditgewerbes 1992 Alte Bundesländer: Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen (1996 und 2000 wegen fehlender aktueller Auswahlgrundlage nicht erfasst) 1996 Gastgewerbe 2000 Verkehr und Nachrichtenwesen, Datenverarbeitung und Datenbanken, Forschung 6

7 und Entwicklung, Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Erziehung und Unterricht, Gesundheitswesen, sonstige private und öffentliche Dienstleistungen Neue Bundesländer: Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen Berichtsjahr 2004: 2004 gibt es erstmals für das Produzierende Gewerbe keine Differenzierung mehr nach den Arbeitskosten für Arbeiter/innen und Angestellte; für den Dienstleistungsbereich gab es diese Trennung schon früher nicht müssen die Unternehmen erstmals nicht für alle Betriebe (Produzierendes Gewerbe) bzw. nach Bundesländern zusammengefasste Unternehmensteile (Dienstleistungsbereich) vollständige Angaben machen, sondern nur noch getrennt nach alten und neuen Bundesländern. Für die einzelnen Unternehmensteile sind nur noch einige wenige Eckzahlen erforderlich (s. 1.7). Berichtsjahr 2008: 2008 wird die wirtschafliche Tätigkeit der Unternehmen und der örtlichen Einheiten nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ2008) klassifiziert wird der Indikator Arbeitskosten je geleistete Stunde erstmals nach den Standards der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) berechnet, d.h. unter Einschluss der Arbeitskosten und der Arbeitsstunden der Auszubildenden und unter Abzug von Lohnsubventionen. Zur Kennzeichnung der Abzüge wird der Begriff Nettoarbeitskosten eingeführt werden die Bruttolöhne und gehälter der Auszubildenden nicht mehr den Lohnnebenkosten sondern den Bruttolöhnen und gehältern zugeordnet werden erstmals geschäftsführende Gesellschafter/-innen in GmbH sowie Vorstandsmitglieder der AG oder eg mit einbezogen, sofern deren Gehälter mindestens teilweise fest vereinbarte Verdienstbestandteile erhalten werden die Beiträge der Entgeltumwandlung, also der arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung, nicht mehr den Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung zugeordnet, sondern den Bruttolöhnen und gehältern wird erstmals die Ausgleichsabgabe nach Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) separat erfasst. Die Ausgleichsabgabe wird erhoben, wenn ein Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigt. Die Ausgleichsabgabe wird der Kostenart Steuern auf die Lohnsumme oder Beschäftigtenzahl zugeordnet. Merkmalsreduzierung: Einige Merkmale, die von der EU nicht gefordert werden, wurden gestrichen. 7

8 2.6 Periodizität: Seit Ab 1959 als EG-Erhebung. Ab 1966 alle 3 Jahre, ab 1984 dann alle 4 Jahre. 3. Literatur Günther, Roland; Wagner, Ingo: Neukonzeption der Arbeitskostenerhebung, Wirtschaft und Statistik 10 (2006), Krug, Walter; Nourney, Martin; Schmidt, Jürgen: Wirtschafts- und Sozialstatistik. Gewinnung von Daten, München Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Was kostet Arbeit in Deutschland? Ergebnisse der Arbeitskostenerhebung 2004, Wiesbaden Voß, Michaela: Neukonzeption der Arbeitskostenerhebung im Spannungsfeld zwischen Datenbedarf und Unternehmensbelastung, Statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 1 (2005), Datensatzbeschreibung der Erhebung in 2004 und 2008 Wichtige Vorbemerkungen Arbeitnehmer/innen im Sinne der EU-Arbeitskostenerhebung sind alle Beschäftigten des Unternehmens außer mithelfenden Familienangehörigen ohne Vertrag, gesetzlichen Vertretern juristischer Personen (z.b. Vorstandsmitglieder der AG oder eg, Geschäftsführer/innen der GmbH), Handelsvertreter/innen, ausschließlich auf Provisionsbasis oder aufgrund von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen tätigen Personen und Beamt/innen. Einbezogen sind dagegen auch Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz, geringfügig Beschäftigte, Heimarbeiter/innen und Personen in Altersteilzeit, selbst wenn sie bereits von der Arbeitsleistung freigestellt sind (Blockmodell). 4.1 Übersicht Merkmale im Berichtsjahr Merkmalsbezeichnung EF1U1 EF1U1 Kennnummer des Unternehmens (URS95) EF1U2 EF1U2 Kennzeichen der Sammelmeldung EF1U3 EF1U3 Kennnummer des Unternehmensteils (AP-spezifisch) EF2 EF2 Art der Meldung EF3 EF3 Anzahl der Einheiten EF4 EF4 Land des Unternehmens EF5 EF5 Land des Unternehmensteils EF6 EF6 Wirtschaftszweig des Unternehmens (WZ2008) EF7 EF7 Wirtschaftszweig des Unternehmensteils (WZ2008) EF8 EF8 Geschäftsjahr EF8 setzt sich zusammen aus EF8U1 und EF8U2 EF8U1 EF8U1 Beginn des Geschäftsjahres 8

9 Merkmale im Berichtsjahr Merkmalsbezeichnung EF8U2 EF8U2 Ende des Geschäftsjahres EF9 EF9 Januar Vollzeitbeschäftigte Ef10 EF10 Januar Teilzeitbeschäftigte EF11 EF11 Januar Geringfügig Beschäftigte EF12 EF12 Januar Auszubildende EF13 EF13 Februar - Vollzeitbeschäftigte EF14 EF14 Februar Teilzeitbeschäftigte EF15 EF15 Februar Geringfügig Beschäftigte EF16 EF16 Februar Auszubildende EF17 EF17 März Vollzeitbeschäftigte EF18 EF18 März Teilzeitbeschäftigte EF19 EF19 März Geringfügig Beschäftigte EF20 EF20 März Auszubildende EF21 EF21 April Vollzeitbeschäftigte EF22 EF22 April Teilzeitbeschäftigte EF23 EF23 April Geringfügig Beschäftigte EF24 EF24 April Auszubildende EF25 EF25 Mai Vollzeitbeschäftigte EF26 EF26 Mai Teilzeitbeschäftigte EF27 EF27 Mai Geringfügig Beschäftigte EF28 EF28 Mai Auszubildende EF29 EF29 Juni Vollzeitbeschäftigte EF30 EF30 Juni Teilzeitbeschäftigte EF31 EF31 Juni Geringfügig Beschäftigte EF32 EF32 Juni Auszubildende EF33 EF33 Juli Vollzeitbeschäftigte EF34 EF34 Juli Teilzeitbeschäftigte EF35 EF35 Juli Geringfügig Beschäftigte EF36 EF36 Juli Auszubildende EF37 EF37 August Vollzeitbeschäftigte EF38 EF38 August Teilzeitbeschäftigte EF39 EF38 August Geringfügig Beschäftigte EF40 EF39 August Auszubildende EF41 EF41 September Vollzeitbeschäftigte EF42 EF42 September - Teilzeitbeschäftigte EF43 EF43 September Geringfügig Beschäftigte EF44 EF44 September Auszubildende EF45 EF45 Oktober - Vollzeitbeschäftigte EF46 EF46 Oktober - Teilzeitbeschäftigte EF47 EF47 Oktober Geringfügig Beschäftigte EF48 EF48 Oktober Auszubildende EF49 EF49 November Vollzeitbeschäftigte EF50 EF50 November - Teilzeitbeschäftigte 9

10 Merkmale im Berichtsjahr Merkmalsbezeichnung EF51 EF51 November Geringfügig Beschäftigte EF52 EF52 November Auszubildende EF53 EF53 Dezember - Vollzeitbeschäftigte EF54 EF54 Dezember Teilzeitbeschäftigte EF55 EF55 Dezember Geringfügig Beschäftigte EF56 EF56 Dezember Auszubildende EF57 EF57 Jahresdurchschnitt - Vollzeitbeschäftigte EF58 EF58 Jahresdurchschnitt - Teilzeitbeschäftigte EF59 EF59 Jahresdurchschnitt - Geringfügig Beschäftigte EF60 EF60 Jahresdurchschnitt - Auszubildende EF61 EF61 Löhne und Gehälter insgesamt in Euro (ohne Auszubildende) EF62 EF62 Sonderzahlungen insgesamt in Euro (ohne Auszubildende) EF63 EF63 In EF62 fest vereinbarte Sonderzahlungen in Euro (z.b. Weihnachtsgelder, ohne Auszubildende) EF64 EF64 Leistungen des Arbeitgebers zur Vermögensbildung der Beschäftigten in Euro (ohne Auszubildende) EF65 EF65 Arbeitgeberpflichtbeiträge zur Rentenversicherung in Euro (ohne Auszubildende) EF66 EF66 In EF65 enthaltene Aufstockungsbeiträge zur Rentenversicherung für Personen in Altersteilzeit in Euro (Auszubildende) EF67 EF67 Arbeitgeberpflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung in Euro (ohne Auszubildende) EF68 EF68 Arbeitgeberpflichtbeiträge an gesetzliche und private Krankenkassen in Euro (ohne Auszubildende) EF69 EF69 Arbeitgeberpflichtbeiträge zur Pflegeversicherung in Euro (ohne Auszubildende) EF70 EF70 Beiträge zur Berufsgenossenschaft in Euro (ohne Insolvenzgeld und Ausgleichslast, ohne Auszubildende) EF71 EF71 Umlage für das Insolvenzgeld nach 360 SGB III in Euro (ohne Auszubildende) EF72 EF72 Entschädigungen und Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Euro (ohne Auszubildende) EF73 EF73 Entschädigungen und Abfindungen - in den Löhnen und Gehältern insgesamt enthalten in Euro EF74 EF74 Aufstockungsbeiträge zu den Bruttoverdiensten im Rahmen der Altersteilzeit in Euro (ohne Auszubildende) EF75 EF75 Aufstockungsbeiträge zu den Bruttoverdiensten - in den Löhnen und Gehältern insgesamt enthalten in Euro EF76 EF76 Zuschüsse zum Krankengeld, freiwillige Sozialleistungen in Euro (ohne Auszubildende) EF77 EF77 Zuschüsse zum Krankengeld in den Löhnen und Gehältern insgesamt enthalten in Euro EF78 EF78 Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach 14 MuSchG in Euro (ohne Auszubildende) 10

11 Merkmale im Berichtsjahr Merkmalsbezeichnung EF79 Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld in den Löhnen und Gehältern insgesamt enthalten in Euro EF80 EF80 Sonstige gesetzliche Aufwendungen in Euro (z.b. Winterbeschäftigungs-Umlage im Baugewerbe, ohne Auszubildende) EF81 Sonstige gesetzliche Aufwendungen in den Löhnen und Gehältern insgesamt enthalten in Euro EF82 EF82 Sachleistungen in Euro (z.b. Naturalleistungen, Firmenwagen, Job-Tickets, ohne Auszubildende) EF83 EF83 Sachleistungen in den Löhnen und Gehältern insgesamt enthalten in Euro EF84 EF85 EF84 EF85 Steuerlicher Wert der privaten Nutzung von Firmen- oder Dienstwagen in Euro (ohne Auszubildende) Steuerlicher Wert der privaten Nutzung von Firmen- oder Dienstwagen in den Löhnen und Gehältern insgesamt enthalten in Euro Aktienoptionen und Aktienkaufpläne, Kosten für Belegschaftseinrichtungen Vollzeiteinheiten der geringfügig Beschäftigten multipliziert mit 100 EF86 EF86 Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung in Euro (ohne Vergütung und Arbeitgebersozialbeiträge, ohne Auszubildende) EF87 EF87 Anwerbungskosten, vom Arbeitgeber gestellte Berufskleidung in Euro (ohne Auszubildende) EF88 (vgl. EF300) Pensionsrückstellungen nach 6a EStG zu Beginn des Geschäftsjahres in Euro (ohne Auszubildende) EF89 (vgl. EF301) Pensionsrückstellungen nach 6a EStG zum Ende des Geschäftsjahres in Euro (ohne Auszubildende) EF90 Rentenzahlungen aufgrund betrieblicher Ruhegeldzusagen in Euro (ohne Auszubildende) EF91 Rentenzahlungen aufgrund betrieblicher Ruhegeldzusagen in den Löhnen und Gehältern insgesamt enthalten in Euro EF92 EF93 EF94 EF95 EF96 EF97 Zuwendungen an Pensionskasse in Euro (auch aus Entgeltumwandlung, ohne Auszubildende) Zuwendungen an Pensionskasse in den Löhnen und Gehältern insgesamt enthalten in Euro Zuwendungen an Unterstützungskassen in Euro (auch aus Entgeltumwandlungen, ohne Auszubildende) Zuwendungen an Unterstützungskassen in den Löhnen und Gehältern insgesamt enthalten in Euro Beiträge zu Direktversicherungen in Euro (auch aus Entgeltumwandlungen, ohne Auszubildende) Beiträge zu Direktversicherungen in den Löhnen und Gehältern insgesamt enthalten in Euro 11

12 Merkmale im Berichtsjahr EF99 EF100 EF101 EF102 EF100 EF101 EF Merkmalsbezeichnung EF98 Beiträge an Pensionsfonds in Euro (auch aus Entgeltumwandlungen, ohne Auszubildende) Beiträge an Pensionsfonds in den Löhnen und Gehältern insgesamt enthalten in Euro Sonstige Aufwendungen für die Alterssicherung in Euro (ohne Auszubildende) Sonstige Aufwendungen für die Alterssicherung in den Löhnen und Gehältern insgesamt enthalten in Euro Bruttoverdienstsumme der geringfügig Beschäftigten Genommene Urlaubstage der geringfügig Beschäftigten Ausbildungsvergütungen, Sonderzahlungen und Sachleistungen für Auszubildende in Euro Bruttoverdienstsumme der Auszubildenden EF103 EF103 Sozialbeiträge der Arbeitgeber für Auszubildende in Euro EF104 EF104 Bezahlte Stunden aller Auszubildenden EF105 EF105 Effektiv geleistete Stunden aller Auszubildenden EF106 EF106 Dem Arbeitgeber erstattete Lohn- und Gehaltszahlungen für Beschäftigte in Euro (ohne Auszubildende) EF107 EF108 EF107 EF108 Ausfallstunden durch Streik und Aussperrung (ohne Auszubildende) Ausfallstunden durch Kurzarbeit (ohne Auszubildende) Bezahlte Überstunden der Vollzeitbeschäftigten Bezahlte Überstunden der Teilzeitbeschäftigten EF109 EF109 Bezahlte Urlaubstage (ohne Auszubildende) EF110 EF110 Bezahlte Krankheitstage (ohne Auszubildende) EF111 EF111 Sonstige bezahlte betriebliche oder tarifliche arbeitsfreie Tage (ohne Auszubildende) EF112 EF112 Schlüssel für die Umrechung der Tage EF113 EF113 Bezahlte Stunden aller Vollzeitbeschäftigte EF114 EF114 Bezahlte Stunden aller Teilzeitbeschäftigten EF115 EF115 Effektiv geleistete Stunden aller Vollzeitbeschäftigten EF116 EF116 Effektiv geleistete Stunden aller Teilzeitbeschäftigten EF117 EF117 Wochenarbeitszeit des am häufigsten vertretenen Vollzeitmodells EF118 EF118 Wochenarbeitszeit des am häufigsten vertretenen Teilzeitmodells EF119 EF120 EF121 EF122 EF123 EF124 EF125 Bezahlte Krankheitstage geringfügig Beschäftigter Erstattungen nach Altersteilzeit Bezahlte Stunden der geringfügig Beschäftigten Effektiv geleistete Stunden der geringfügig Beschäftigten Rentenversicherungsbeitrag für geringfügig Beschäftigte Krankenversicherungsbeitrag für geringfügig Beschäftigte Umlage für Arbeitsaufwand im Krankheitsfall und Mutterschaft 12

13 Merkmale im Berichtsjahr Merkmalsbezeichnung für geringfügig Beschäftigte EF200 EF200 Vollzeiteinheiten der Voll- und Teilzeitbeschäftigten EF201 EF201 Vollzeiteinheiten der Auszubildenden EF202 EF202 Entgelt für geleistete Arbeit der Arbeitnehmer in Euro EF203 EF203 Vergütung von Urlaubstagen in Euro (ohne Auszubildende) EF204 EF204 Vergütung von Krankheitstagen in Euro (ohne Auszubildende) EF205 EF205 Vergütung von gesetzlichen Feiertagen in Euro (ohne Auszubildende) EF206 EF206 Vergütung von sonstigen betrieblichen oder tariflichen arbeitsfreien Tagen in Euro (ohne Auszubildende) EF207 EF207 Vergütung von Krankheitstagen der Auszubildenden in Euro EF208 EF208 Schicht-Nummer EF209 Auswahlland des Unternehmens EF210 EF210 Hochrechnungsfaktor nach Auswahlland und Schicht EF211 EF211 Ergänzungsfaktor EF212 EF212 Anpassungsfaktor EF213 EF213 Korrektorfaktor EF214 EF214 Größenklassen des Unternehmens EF215 Größenklassen des Betriebs oder Unternehmensteils EF216 (vgl. EF221) Unterstellte Sozialbeiträge zur Gesundheitsversorgung bei Beamten EF217 (vgl. EF222) Unterstellte Sozialbeiträge zur Altersversorgung bei Beamten (vgl. EF216) (vgl. EF217) EF215 EF216 EF217 EF218 EF219 EF220 EF221 EF222 EF223 EF224 EF225 Tabelliernummer Wirtschaftszweig für das Unternehmen Tabelliernummer Wirtschaftszweig für den Betrieb Tabelliernummer Region für das Unternehmen Tabelliernummer Region für den Betrieb Tabelliernummer Größenklasse für das Unternehmen Tabelliernummer Größenklasse für den Betrieb Unterstellte Sozialbeiträge zur Gesundheitsversorgung (Beihilfen) bei Beamten Unterstellte Sozialbeiträge zur Altersversorgung bei Beamten Beiträge an den Pensionssicherungsverein (PSVaG) Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz Meldeweg Direktzusage (EF300 bis EF304): (vgl. EF88) EF300 Pensionsrückstellungen nach 6a EStG zu Beginn des Geschäftsjahres (vgl. EF89) EF301 Pensionsrückstellungen nach 6a EStG zum Ende des Geschäftsjahres EF302 EF303 EF304 Übertragung an den Pensionsfonds oder Rentengesellschaft Rentenzahlung auf Grund von Direktzusagen Gehaltsverzicht zugunsten einer Direktzusage (Entgeltum- 13

14 Merkmale im Berichtsjahr Merkmalsbezeichnung wandlung) EF305 EF306 Unterstützungskasse (EF305 bis EF306): Aufwendungen, versteuert gemäß 4d EStG arbeitgeberfinanziert Aufwendungen, versteuert gemäß 4d EStG Entgeltumwandlung Direktversicherung (EF307 bis EF313): EF307 Aufwendungen versteuert gemäß 3 Nr. 63 EStG (steuerfrei) - arbeitgeberfinanziert EF308 Aufwendungen versteuert gemäß 3 Nr. 63 EStG (steuerfrei) - Entgeltumwandlung EF309 Aufwendungen versteuert gemäß 10a EStG (Riesterrente) Entgeltumwandlung EF310 EF311 EF312 EF313 EF314 EF315 Aufwendungen versteuert gemäß 40b EStG (Pauschalbesteuerung) arbeitgeberfinanziert Aufwendungen versteuert gemäß 40b EStG (Pauschalbesteuerung) Entgeltumwandlung Aufwendungen versteuert gemäß individuellem Steuersatz für Beiträge, die über der Freigrenze des 3 Nr. 63 EStG liegen arbeitgeberfinanziert Aufwendungen versteuert gemäß individuellem Steuersatz für Beiträge, die über der Freigrenze des 3 Nr. 63 EStG liegen Entgeltfinanziert Pensionskassen (EF314 bis EF321): Aufwendungen versteuert gemäß 3 Nr. 63 EStG (steuerfrei) arbeitgeberfinanziert Aufwendungen versteuert gemäß 3 Nr. 63 EStG (steuerfrei) Entgeltumwandlung EF316 Aufwendungen versteuert gemäß 10a EStG (Riesterrente) - Entgeltumwandlung EF317 EF318 EF319 EF320 EF321 EF322 Aufwendungen versteuert gemäß 40b EStG (Pauschalbesteuerung) arbeitgeberfinanziert Aufwendungen versteuert gemäß 40b EStG (Pauschalbesteuerung) Entgeltumwandlung Aufwendungen versteuert gemäß individuellem Steuersatz für Beiträge, die über der Freigrenze des 3 Nr. 63 EStG liegen arbeitgeberfinanziert Aufwendungen versteuert gemäß individuellem Steuersatz für Beiträge, die über der Freigrenze des 3 Nr. 63 EStG liegen Entgeltumwandlung Sanierungsgelder nach 17 Tarifvertrag Altersversorgung (steuerfrei) arbeitgeberfinanziert Pensionsfonds (EF322 bis EF326) Aufwendungen versteuert gemäß 3 Nr. 63 EStG (steuerfrei) 14

15 Merkmale im Berichtsjahr Merkmalsbezeichnung arbeitgeberfinanziert EF323 Aufwendungen versteuert gemäß 3 Nr. 63 EStG (steuerfrei) - Entgeltumwandlung EF324 Aufwendungen versteuert gemäß 10 a EStG (Riesterrente) - Entgeltumwandlung EF325 EF326 EF400 EF401 EF402 EF403 EF404 EF405 EF406 EF407 EF408 EF409 EF410 EF Merkmalsbeschreibungen Aufwendungen versteuert gemäß individuellem Steuersatz für Beiträge, die über der Freigrenze des 3 Nr. 63 EStG liegen arbeitgeberfinanziert Aufwendungen versteuert gemäß individuellem Steuersatz für Beiträge, die über der Freigrenze des 3 Nr. 63 EStG liegen Entgeltumwandlung Anwartschaften (EF400 bis EF411) Anzahl der Anwartschaften Direktversicherung Anzahl der Anwartschaften Direktversicherung darunter mit Entgeltumwandlung (Gehaltsverzicht) Anzahl der Anwartschaften Pensionskassen Anzahl der Anwartschaften Pensionskassen darunter mit Entgeltumwandlung (Gehaltsverzicht) Anzahl der Anwartschaften Pensionsfonds Anzahl der Anwartschaften Pensionsfonds darunter mit Entgeltumwandlung (Gehaltsverzicht) Anzahl der Anwartschaften Unterstützungskassen Anzahl der Anwartschaften Unterstützungskassen darunter mit Entgeltumwandlung (Gehaltsverzicht) Anzahl der Anwartschaften Direktversicherung Anzahl der Anwartschaften Direktversicherung darunter mit Entgeltumwandlung (Gehaltsverzicht) Anzahl der Arbeitnehmer mit min. einer Anwartschaft (ohne geringfügig Beschäftigte und Auszubildende) Anzahl der Arbeitnehmer mit min. einer Anwartschaft (ohne geringfügig Beschäftigte und Auszubildende) darunter mit Entgeltumwandlung (Gehaltsverzicht EF1U1 Kennummer des Unternehmens Nummer des Unternehmens aus dem Unternehmensregister (URS). EF1U2 Kennzeichen Sammelmeldung 0= keine Sammelmeldung Datensatz bezieht sich auf einen Betrieb bzw. Unternehmensteil 15

16 1= Sammelmeldung West Zusammengefasste Angaben für alle Unternehmensteile in Westdeutschland (mit Berlin). 2= Sammelmeldung Ost Zusammengefasste Angaben für alle Unternehmensteile in Ostdeutschland (ohne Berlin). EF1U3 Kennummer des Unternehmensteils 0= Sammelmeldung EF2 Art der Meldung 1= Meldung auf Unternehmensbogen (stets bei EF1U2=1, 2) Zusammengefasste Meldung für West- bzw. Ostdeutschland 2= Meldung auf Betriebsliste Meldung für einen einzelnen Betrieb (Produzierendes Gewerbe) bzw. zusammengefasste Unternehmensteile eines Bundeslandes (Dienstleistungsbereich). EF3 Anzahl der Einheiten Anzahl der zu einem Unternehmensteil zusammengefassten Niederlassungen. Als Niederlassung gelten alle räumlich getrennten Einheiten, an denen Arbeitnehmer/- innen dauerhaft tätig sind (z. B. Verkaufsfilialen, Zweigstellen). EF4 Land des Unternehmens Amtlicher Schlüssel des Bundeslandes, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat. 01 = Schleswig-Holstein 02 = Hamburg 03 = Niedersachsen 04 = Bremen 05 = Nordrhein-Westfalen 06 = Hessen 07 = Rheinland-Pfalz 08 = Baden-Württemberg 09 = Bayern 10 = Saarland 11 = Berlin 12 = Brandenburg 13 = Mecklenburg-Vorpommern 14 = Sachsen 15 = Sachsen-Anhalt 16 = Thüringen 16

17 EF5 Land des Betriebes bzw. Unternehmensteils Amtlicher Schlüssel des Bundeslandes, in dem der Betrieb seinen Sitz hat (Produzierendes Gewerbe) bzw. in dem die Unternehmensteile liegen (Dienstleistungsbereich). 01 = Schleswig-Holstein 02 = Hamburg 03 = Niedersachsen 04 = Bremen 05 = Nordrhein-Westfalen 06 = Hessen 07 = Rheinland-Pfalz 08 = Baden-Württemberg 09 = Bayern 10 = Saarland 11 = Berlin 12 = Brandenburg 13 = Mecklenburg-Vorpommern 14 = Sachsen 15 = Sachsen-Anhalt 16 = Thüringen EF6 EF7 Wirtschaftszweig des Unternehmens Wirtschaftszweig des Betriebes bzw. Unternehmensteils Als Wirtschaftszweig oder Branche bezeichnet man eine Gruppe von Firmen, die ähnliche Produkte herstellen oder ähnliche Dienstleistungen erbringen. Wenn das Unternehmen bzw. der Betrieb verschiedenartige Tätigkeiten ausübt, so ist diejenige anzugeben, mit der die überwiegende Anzahl der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Die Codes und die zugehörigen Wirtschaftszweige finden sich in der Datei Klassifikation der Wirtschaftszweige für 2004: WZ03, für 2008: WZ08. EF8 Geschäftsjahr Die Angaben sollen sich möglichst auf das Jahr 2004/2008 beziehen. Stimmen Geschäftsjahr und Kalenderjahr nicht überein, so sind die Angaben für das Geschäftsjahr, das in der Zeit vom 1. April 2004 bzw bis zum 31. März 2005 bzw endet, einzutragen. EF8U1 Beginn des Geschäftsjahres Achtziffrige Angabe des Beginns des Geschäftsjahres in der Form TTMMJJJJ. EF8U2 Ende des Geschäftsjahres Achtziffrige Angabe des Endes des Geschäftsjahres in der Form TTMMJJJJ. 17

18 EF9 EF10 EF11 EF12 EF13 EF14 EF15 EF16 EF17 EF18 EF19 EF20 EF21 EF22 EF23 EF24 EF25 EF26 EF27 EF28 EF29 EF30 EF31 EF32 EF33 EF34 EF35 EF36 EF37 EF38 EF39 EF40 EF41 EF42 EF43 EF44 Januar Vollzeitbeschäftigte Januar Teilzeitbeschäftigte Januar Geringfügig Beschäftigte Januar -- Auszubildende Februar Vollzeitbeschäftigte Februar Teilzeitbeschäftigte Februar Geringfügig Beschäftigte Februar Auszubildende März Vollzeitbeschäftigte März Teilzeitbeschäftigte März Geringfügig Beschäftigte März Auszubildende April Vollzeitbeschäftigte April Teilzeitbeschäftigte April Geringfügig Beschäftigte April Auszubildende Mai Vollzeitbeschäftigte Mai Teilzeitbeschäftigte Mai Geringfügig Beschäftigte Mai Auszubildende Juni Vollzeitbeschäftigte Juni Teilzeitbeschäftigte Juni Geringfügig Beschäftigte Juni Auszubildende Juli Vollzeitbeschäftigte Juli Teilzeitbeschäftigte Juli Geringfügig Beschäftigte Juli Auszubildende August Vollzeitbeschäftigte August Teilzeitbeschäftigte August Geringfügig Beschäftigte August Auszubildende September Vollzeitbeschäftigte September Teilzeitbeschäftigte September Geringfügig Beschäftigte September Auszubildende 18

19 EF45 EF46 EF47 EF48 EF49 EF50 EF51 EF52 EF53 EF54 EF55 EF56 Oktober Vollzeitbeschäftigte Oktober Teilzeitbeschäftigte Oktober Geringfügig Beschäftigte Oktober Auszubildende November Vollzeitbeschäftigte November Teilzeitbeschäftigte November Geringfügig Beschäftigte November Auszubildende Dezember Vollzeitbeschäftigte Dezember Teilzeitbeschäftigte Dezember Geringfügig Beschäftigte Dezember Auszubildende Maßgeblich ist jeweils der letzte Arbeitstag eines Monats. Die meisten Unternehmen haben zwar Angaben für die einzelnen Monate geliefert, aber je nach Abarbeitung in den einzelnen statistischen Ämtern wurden teilweise nur die Jahresdurchschnitte eingetragen. EF57 EF58 EF59 EF60 EF61 Jahresdurchschnitt Vollzeitbeschäftigte Jahresdurchschnitt Teilzeitbeschäftigte Jahresdurchschnitt Geringfügig Beschäftigte Jahresdurchschnitt Auszubildende Löhne und Gehälter insgesamt in Euro (ohne Auszubildende) Zu den Löhnen und Gehältern gehören: Grundlohn sowie sämtliche Zuschläge; Gratifikationen, zusätzliche Monatsgehälter, Gewinnbeteiligungen, zusätzliches Urlaubsgeld, Provisionen, Tantiemen, Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen und Verbesserungsvorschläge, sonstige Einmalzahlungen; Leistungen des Arbeitgebers zur Vermögensbildung der Arbeitnehmer; Vergütung der Urlaubstage (einschl. Entschädigungen für nicht gewährten / nicht genommenen Urlaub), der Krankheitstage, der gesetzlichen Feiertage und sonstigen bezahlten Ausfallzeiten; Ausbildungsvergütungen; Lohn- und Gehaltszahlungen (ohne Aufstockungsbeträge) an Personen in Altersteilzeit, selbst wenn sie bereits von der Arbeitsleistung freigestellt sind (Blockmodell). EF62 Sonderzahlungen insgesamt in Euro (ohne Leistungen des Arbeitgebers zur Vermögensbildung der Arbeitnehmer-/ innen) (ohne Auszubildende) Sonderzahlungen sind alle nicht regelmäßig mit jeder Lohn- und Gehaltsabrechnung geleisteten Zahlungen, wie Gratifikationen, 13. Monatsgehälter, Weihnachtsgelder, zusätzliche Urlaubsgelder, von persönlichen Leistungen oder dem Unternehmenserfolg abhängigen Sonderzahlungen (Prämien für Verbesserungsvorschläge, Erfolgsbeteiligungen, aktienkurs- 19

20 abhängige Programme, wie Share bzw. Stock Appreciation Rights, Barausgleich von Aktienoptionsprogrammen). EF63 In EF62 enthaltene fest vereinbarte Sonderzahlungen wie z. B. zusätzliche Urlaubsgelder, Weihnachtsgelder, Gratifikationen, 13 Monatsgehälter u. ä. in Euro (ohne Auszubildende) Zusätzliche Urlaubsgelder werden meist in Form eines Pauschalbetrages (z. B. 250 Euro), eines Betrages je Urlaubstag (z. B. 10 Euro je Tag) oder als Prozentsatz (z. B. 50 Prozent der laufenden Vergütung der Urlaubstage oder eines Monatsverdienstes) vereinbart. Enthält eine Sonderzahlung sowohl durch Arbeits- oder Tarifvertrag fest vereinbarte als auch vom Unternehmensgewinn, -ertrag oder von der persönlichen Leistung abhängige Bestandteile, ist hier nur der fest vereinbarte Bestandteil angegeben. EF64 Leistungen des Arbeitgebers zur Vermögensbildung der Arbeitnehmer/innen in Euro (ohne Auszubildende) Dazu gehören Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz, Sparförderungsprogramme des Unternehmens und weitere Leistungen des Arbeitgebers, die auf die Vermögensbildung der Arbeitnehmer/- innen abzielen. EF65 Arbeitgeberpflichtbeiträge zur Rentenversicherung in Euro (ohne Auszubildende) Arbeitgeberanteil des Beitragssatzes zur Rentenversicherung 9.75% der Verdienste bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Etwaige Erstattungen (z. B. von der Bundesagentur für Arbeit) sind abgezogen. EF66 In EF65 enthaltene Aufstockungsbeiträge zur Rentenversicherung für Personen in Altersteilzeit in Euro (ohne Auszubildende) Für Beschäftigte in Altersteilzeit stockt der Arbeitgeber die Beiträge zur Rentenversicherung auf mindestens 90% der bei Vollzeitarbeit fälligen Beiträge auf. EF67 Arbeitgeberpflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung in Euro (ohne Auszubildende) Arbeitgeberanteil des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung % der Verdienste bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Etwaige Erstattungen (z. B. von der Bundesagentur für Arbeit) sind abzuziehen. EF68 Arbeitgeberpflichtbeiträge an gesetzliche und an private Krankenkassen in Euro (ohne Auszubildende) Dazu gehören die Beiträge des Arbeitgebers an die Orts- und Innungskrankenkassen, Ersatzkassen und die Bundesknappschaft, die Beiträge, Sach- und Fremdkosten für die Be- 20

21 triebskrankenkasse sowie die Arbeitgeberbeiträge an private Krankenkassen nach 257 SGB V. EF69 Arbeitgeberpflichtbeiträge zur Pflegeversicherung in Euro (ohne Auszubildende) Arbeitgeberanteil des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung (ohne Sachsen) 0, 85% der Verdienste bis zur Beitragsbemessungsgrenze, für Sachsen: 0, 35%. EF70 Beiträge zur Berufsgenossenschaft (ohne Insolvenzgeld und Ausgleichslast) in Euro (ohne Auszubildende) Dies sind die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für die Arbeitnehmer/innen zuzüglich der Beitragszuschüsse abzüglich der Beitragsnachlässe. EF71 Umlage für das Insolvenzgeld nach 360 SGB III in Euro (ohne Auszubildende) Wird ein Arbeitgeber zahlungsunfähig (insolvent), so zahlen die Arbeitsagenturen den Arbeitnehmer/innen für die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Insolvenzgeld als Ersatz für ausgefallenes Arbeitsentgelt. Die Berufsgenossenschaften sind gesetzlich verpflichtet, von den Unternehmen eine Umlage zur Finanzierung des Insolvenzgeldes für die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen. Die Höhe der Umlage ist von der Summe der gezahlten Arbeitsentgelte des Unternehmens abhängig. EF72 EF73 Entschädigungen und Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Euro (ohne Auszubildende) Davon in den Löhnen und Gehältern insgesamt enthalten in Euro Dazu gehören Entlassungsentschädigungen, gezahlte Abfindungen (auch im Rahmen eines Sozialplans), bei Änderungskündigungen aufgrund von Abgruppierungsschutz- oder Rationalisierungsvereinbarungen gegenüber dem normalen Lohn für die ausgeübte Tätigkeit gewährte Zulagen sowie Beihilfen an ehemalige Mitarbeiter/innen während der Arbeitslosigkeit. EF74 EF75 Aufstockungsbeträge zu Lohn und Gehalt im Rahmen der Altersteilzeit in Euro (ohne Auszubildende) Davon in den Löhnen und Gehältern insgesamt enthalten in Euro Für Beschäftigte in Altersteilzeit stockt der Arbeitgeber das Bruttogehalt um mindestens 20% auf. Etwaige Erstattungen, die der Arbeitgeber von der Agentur für Arbeit erhält, sind abgezogen. EF76 EF77 Zuschüsse zum Krankengeld, freiwillige Sozialleistungen in Euro (ohne Auszubildende) Davon in den Löhnen und Gehältern insgesamt enthalten in Euro 21

22 Gemeint sind hier beispielsweise Beihilfen zu den Kosten für Arztleistungen, Kuren und Zahnersatz, sowie freiwillige oder tariflich vereinbarte Aufwendungen für Sozialdienste, arbeitsmedizinische Einrichtungen und Familienunterstützungen. In Unternehmen, die nach dem Bundesangestelltentarif vergüten, ist der Differenzbetrag zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 (Ledigenzuschlag) und dem tatsächlich gezahlten Ortszuschlag als Familienunterstützung anzugeben. EF78 EF79 Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach 14 MuSchG in Euro (ohne Auszubildende) Davon in den Löhnen und Gehältern insgesamt enthalten in Euro (nur in 2004) Während der Schutzfrist von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld. Dabei bezahlt die Krankenkasse einen festen Betrag pro Tag. Die Differenz zum Nettoarbeitsverdienst bezahlt der Arbeitgeber (Arbeitgeberzuschuss). EF80 EF81 Sonstige gesetzliche Aufwendungen (z. B. Ausgleichsabgaben, Ausgleichslast, Winterbau- Umlage im Baugewerbe) in Euro (ohne Auszubildende) Davon in den Löhnen und Gehältern insgesamt enthalten in Euro (nur in 2004) Ausgleichsabgaben nach dem SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) sowie gesetzliche Umlagen für den arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst und die Ausgleichslast gemäß 176 ff. SGB VII. Nach dem Schwerbehindertengesetz müssen Arbeitgeber, die weniger als die vorgeschriebene Anzahl an Schwerbeschädigten beschäftigen, eine Ausgleichsabgabe an die Hauptfürsorgestellen bezahlen. Diese finanzieren damit Maßnahmen zur Schaffung und zum Erhalt von Arbeitsplätzen für Schwerbeschädigte. Betriebe des Baugewerbes entrichten die Winterbauumlage an die Agentur für Arbeit. Aus der Umlage wird Wintergeld zur Abgeltung witterungsbedingter Mehraufwendungen und Winterausfallgeld bei witterungsbedingter Unterbrechung der Arbeit an Arbeiter/innen des Baugewerbes bezahlt. EF82 EF83 Naturalleistungen, Wohnungsfürsorge, Fahrtkostenzuschüsse, sonstige Sachleistungen in Euro (ohne Auszubildende) Davon in den Löhnen und Gehältern insgesamt enthalten in Euro Hierzu gehören Aufwendungen für betriebseigene Wohnungen (ohne Löhne und Gehälter des hierfür eingesetzten Personals) abzüglich der von den Arbeitnehmer/innen entrichteten Mietzahlungen, Mietzuschüsse und verlorene Baukostenzuschüsse des Arbeitgebers. Bei zinslosen oder zu ermäßigtem Zins gewährten Darlehen ist die Differenz zwischen den nach herrschendem Kapitalmarktzins zu berechnenden und den effektiv geleisteten Zinszahlungen anzugeben, bei verbilligt oder kostenlos abgegebenem Bauland der Unterschied zum marktüblichen Preis. 22

23 Auch Sach- und Dienstleistungen (Essensgutscheine und Essensmarken, Deputatkohle, Verpflegung, Getränke, Sachgeschenke jeder Art, Beköstigung der Arbeitnehmer bei Betriebsfeiern, Kosten der Betriebsausflüge) gehören dazu. Bei kostenloser Abgabe sind die Selbstkosten, bei Abgabe unter den Selbstkosten ist die Differenz zwischen Selbstkosten und Zahlung der Arbeitnehmer/innen anzugeben. Außerdem gehören hierzu Aufwendungen für firmenfremdes Kantinenpersonal, Abschreibungen für Gebäude und Einrichtungen, Reparatur- und Unterhaltskosten der Kantinen, Zuschüsse an betriebliche Freizeitgruppen, Sach- und Fremdkosten für betriebliche Ferieneinrichtungen, Aufwendungen für Kindergärten und Kindertagesstätten, Fahrdienste zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Fahrtkostenzuschüsse, Zahlungen an Gewerkschafts- Fonds und Kosten des Betriebsrates. Aufwendungen für Aktienoptionsprogramme und die Ausgabe von Belegschaftsaktien fallen ebenfalls hierunter, jedoch nur solche, die nicht durch den Rückkauf auf dem Markt ermöglicht wurden. EF84 EF85 Steuerlicher Wert der privaten Nutzung von Firmen- oder Dienstwagen in Euro (ohne Auszubildende) (nur in 2004) Davon in den Löhnen und Gehältern insgesamt enthalten in Euro (nur in 2004) Die private Nutzung von Firmen- oder Dienstwagen durch einen Arbeitnehmer ist gemäß 8 Abs. 2 EStG sowie 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG als geldwerter Vorteil zu versteuern. Dieser Wert lässt sich pauschal berechnen. Danach wird als geldwerter Vorteil monatlich 1% des Brutto- Inlands-Listen(neu)preises angesetzt. Alternativ kann die Privatnutzung mit den tatsächlichen, durch ein Fahrtenbuch ermittelten Kosten angesetzt werden. EF84 Aktienoptionen und Aktienkaufpläne, Kosten für Belegschaftseinrichtungen (nur in 2008) Aufwendungen für Aktienoptionsprogramme und die Ausgabe von Belegschaftsaktien. Zu Kosten für Belegschaftseinrichtungen zählen u.a.: Aufwendungen für firmenfremdes Kantinenpersonal, Abschreibungen für Gebäude und Einrichtungen, Reparatur- und Unterhaltskosten der Kantinen, Zuschüsse an betriebliche Freizeitgruppen, Sach- und Fremdkosten für betriebliche Ferieneinrichtungen, Aufwendungen für Kindergärten und Kindertagesstätten, Fahrdienste zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Zahlungen an Gewerkschaftsfonds, Kosten des Betriebsrats. Von Arbeitnehmer/- innen zu versteuernder geldwerter Vorteil nach 8 Abs. 2 EStG. EF85 Vollzeiteinheiten der geringfügig Beschäftigten multipliziert mit 100 (nur in 2008) Vollzeiteinheiten sind alle Vollzeitbeschäftigten sowie die entsprechend ihrer geleisteten Arbeitsstunden in Vollzeitarbeitsplätze und Auszubildenden. Als geringfügig Beschäftigte gelten Personen gemäß 8 Abs. 1 SGB IV, für die ein Arbeitsentgelt bis einschließlich der Gering- 23

24 fügigkeitsgrenze vereinbart ist (z.b. Minijobs bzw. 400 Euro-Jobs) oder die nur kurzfristig beschäftigt sind. EF 86 Kosten für berufliche Aus- und Weiterbildung (ohne Vergütung und Arbeitgebersozialbeiträge) in Euro (ohne Auszubildende) Dazu gehören Sachkosten für den laufenden Betrieb und Abschreibungen für Räume und Einrichtungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, Vergütungen für firmenfremdes Ausbildungspersonal, Stipendien zur Gewinnung beruflich qualifizierter Nachwuchskräfte, Kosten für Lehrgänge, für Aus- und Fortbildung verwendetes Material sowie Prüfungsgebühren. Beitragszahlungen an Sozialkassen für Zwecke der Berufsbildung gehören ebenfalls hierzu (z. B. im Baugewerbe). Alle Aufwendungen sind um Erstattungen (z. B. von Sozialkassen) zu vermindern; negative Salden sind möglich. EF87 Anwerbungskosten, vom Arbeitgeber gestellte Berufskleidung in Euro (ohne Auszubildende) Zu den Anwerbungskosten gehören Aufwendungen für Stellenanzeigen, Erstattung der Reisekosten für Vorstellungsgespräche, Umzugskostenerstattungen und Einrichtungsbeihilfen bei Einstellungen. Aufwendungen für vom Arbeitgeber gestellte Berufskleidung (soweit es sich nicht um besondere Schutzkleidung handelt, z. B. Strahlenschutzkleidung in Kernkraftwerken, Schutzhelme, Sicherheitsschuhe) sowie Erstattungen an die Arbeitnehmer/innen für von ihnen gekaufte Berufskleidung gehören ebenfalls hierzu. Aufwendungen dieser Art sind jedoch nur dann als Arbeitskosten zu erfassen, wenn der Anschaffungswert je Kauf 500 Euro nicht übersteigt. Darüber hinausgehende Anschaffungskosten stellen Investitionen dar und sind somit keine Arbeitskosten. EF88 EF89 Pensionsrückstellungen nach 6a EStG zu Beginn des Geschäftsjahres in Euro (ohne Auszubildende) (nur in 2004, für 2008 vgl. EF300) Pensionsrückstellungen nach 6a EStG zum Ende des Geschäftsjahres in Euro (ohne Auszubildende) (nur in 2004, für 2008 vgl. EF301) Zur Finanzierung von Pensionszusagen müssen die Unternehmen in Deutschland Rücklagen bilden und diese gemäß 6a EStG in der Bilanz ausweisen. EF90 Rentenzahlungen aufgrund betrieblicher Ruhegeldzusagen in Euro (ohne Auszubildende) (nur in 2004) EF91 Davon in den Löhnen und Gehältern enthalten in Euro (nur in 2004) Bei betrieblichen Ruhegeldzusagen ist das Unternehmen selbst Träger der Altersversorgung und zahlt Renten unmittelbar. Zu ihrer Finanzierung werden gewöhnlich Rückstellungen nach 6 a EStG gebildet. An den Pensions- Sicherungs- Verein WaG (PSVaG) sind Beiträge zu entrichten, soweit es sich nicht um von der Beitragspflicht befreite öffentlich- rechtliche Arbeitgeber handelt. 24

25 Der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG.) ist der gesetzliche Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Sein alleiniger Zweck ist die Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers. Über ein Konsortium von Lebensversicherungsunternehmen zahlt er die wegen Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers übernommenen Renten aus. Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden durch Beiträge der insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber aufgebracht. EF92 Zuwendungen an Pensionskassen in Euro (auch aus Entgeltumwandlungen) (ohne Auszubildende) (nur in 2004) EF93 Davon in den Löhnen und Gehältern enthalten in Euro (nur in 2004) Eine Pensionskasse ist eine mit einem Sondervermögen ausgestattete, rechtlich selbstständige Einrichtung für die betriebliche Altersversorgung, in privatrechtlicher Form als Versicherungs-Aktiengesellschaft oder als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG), im öffentlichen Dienst (sog. Zusatzversorgungseinrichtungen im Sinne von 18 Abs. 1 BetrAVG) überwiegend als Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie z. B. die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP), die Bahn-Versicherungsanstalt (BVA), verschiedene kommunale und kirchliche Zusatzversorgungskassen und die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen. Die privatrechtlichen Pensionskassen unterliegen der Kontrolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und finanzieren sich im Kapitaldeckungsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Pensionskassen müssen das Gesetz zur Sicherstellung der Leistungen der Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes vom (BGBI. I, 1971, S. 2077) beachten und können sich im Umlage- oder im Kapitaldeckungsverfahren finanzieren. Zu den privatrechtlichen Pensionskassen zählen auch die überbetrieblichen Zusatzversorgungskassen des Baugewerbes, der Steine- und Erdenindustrie, des Betonstein- und des Bäckerhandwerks sowie der Brot- und Backwarenindustrie, ferner das Versorgungswerk der Presse. EF94 EF95 Zuwendungen an Unterstützungskassen in Euro (auch aus Entgeltumwandlungen) (ohne Auszubildende) (nur in 2004) Davon in den Löhnen und Gehältern insgesamt enthalten in Euro (nur in 2004) Eine Unterstützungskasse ist eine mit einem Sondervermögen ausgestattete, rechtlich selbständige Einrichtung für die betriebliche Altersversorgung, die meist als GmbH oder eingetragener Verein (e.v.), in selteneren Fällen auch als Stiftung auftritt. Sie unterliegt nicht der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). An den Pensions- Sicherungs-Verein VVAG (PSVaG) sind Beiträge zu entrichten, soweit es sich nicht um von der Versicherungspflicht befreite öffentlich-rechtliche Arbeitgeber handelt. Als Zuwendungen an die Unterstützungskasse gelten auch Rentenzahlungen, die das Trägerunternehmen selbst in Vertretung der Unterstützungskasse geleistet hat. 25

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