1. Teil: Grundlagen. 1. Abschnitt: Einführung. 2. Abschnitt: Geschichtliches. 3. Abschnitt: Finanzierung. 4. Abschnitt: Rechtsquellen

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1 1 1. Teil: Grundlagen 1. Abschnitt: Einführung 2. Abschnitt: Geschichtliches 3. Abschnitt: Finanzierung 4. Abschnitt: Rechtsquellen 5. Abschnitt: Versicherungsbegriff

2 2 1. Abschnitt: Einführung "Sicherheit"/Sicherungsbedürfnis Risiko beseitigen Nicht eliminierbares Risiko vermindern Restrisiko Folgen beseitigen oder vermindern Zweck der Versicherung = Sicherheit vor wirtschaftlichen Einbussen

3 3 2. Abschnitt: Geschichtliches I. Antike II. Mittelalter und frühe Neuzeit III. 17. und 18. Jahrhundert IV. 19. Jahrhundert Entwicklung der Versicherung in der Schweiz V. 20. Jahrhundert bis heute I. Antike Gefahrengemeinschaft: Mehrheit von Personen, die durch dieselbe Gefahr bedroht werden. Gegenseitigkeit: Schaden wird von allen Mitgliedern der Gefahrengemeinschaft gemeinsam getragen. Gefahren der Seefahrt (Phönizier, Griechen, Römer). A. Lex Rhodia de iactu Gesetz über den Seewurf. Ca. 2. Jahrhundert v. Chr. Zur Rettung eines vom Kentern bedrohten Schiffes wurde die Ladung über Bord geworfen alle beteiligten Parteien kamen durch anteilige Beiträge für Schaden auf. Heute bekannt unter: Havarie Grosse. B. Seedarlehen Ursprünge: Phönizier und Griechen. Von den Römern in der Form des foenus nauticum übernommen. Kreditgeschäft: Kapitalgeber überliess Kaufmann Geldsumme zur Finanzierung einer Seereise;

4 4 Rückzahlung des Kapitals sowie hoher Zins, wenn das Schiff den Bestimmungshafen unbeschadet erreichte. Quasi umgekehrter Fall der Versicherung (vorab Kapitalzahlung). Weiterentwicklung gegenüber lex Rhodia de iactu Dritter Darlehensgeber trägt Verlustrisiko. Foenus nauticum von Justinian als wucherisch untersagt, hat sich dennoch bis ins Mittelalter hinein erhalten. Um 1230 unter dem Druck des kanonischen Zinsverbotes von Papst Gregor IX. verboten. Parallelen zum Versicherungsgeschäft beeinflussten spätere Entwicklung des Versicherungswesens. C. Krankenkassenvereine und Sterbevereine Bereits im alten Rom. Bezahlung eines Eintrittsgeldes und regelmässiger Beiträge. Bei Unfall, Krankheit oder Tod Leistungen in Form von ärztlicher Hilfe, Heilmitteln und Geldbeiträgen. Gedanke der Gefahrengemeinschaft. Bemerkenswert: staatliche Aufsicht (!). II. Mittelalter und frühe Neuzeit A. Seeversicherung Wegen kanonischen Zinsverbots von 1230 verzinsliche Risikodarlehen nicht mehr zulässig. Suche nach neuen Möglichkeiten: Im 14. und 15. Jahrhundert Entwicklung der Vorläufer der heutigen Versicherung. Stundung der Kapitalzahlung bis zum Eintritt des schädigenden Ereignisses. Gegenleistung: Prämie als Entgelt für die Risikotragung.

5 5 B. Gilden Ca. ab dem 11. Jahrhundert (Dänemark und Flandern bereits ab 10. Jahrhundert). Zusammenschluss von Kaufleuten in der CH: Zunft. Genossenschaftliche Organisation. Gegenseitige Hilfe bei Unglücksfällen (Brandgilden, Totengilden, Schiffergilden). Von besonderer Bedeutung: Schutzgilden (Schutz vor Blutrache, Eideshilfe, polizeiliche Schutzaufgaben). III. 17. und 18. Jahrhundert A. Seeversicherung Älteste Versicherungssparte der Welt. Meilenstein Kaffeehaus des Edward Lloyd in London: Ab dem 17. Jahrhundert: Kaufleute boten in Lloyd s Kaffeehaus in London ihre Seehandels-Risiken Privatpersonen zur Zeichnung an; später Ausgabe eigentlicher Policen Inhalt wurde als Lloyd s marine insurance policy zum Standard der Seeversicherung und diente 1906 als Grundlage des Marine insurance act ; heute: Lloyd s of London. B. Öffentliche Brandkassen und private Gegenseitigkeitsvereine Selbsthilfeorganisationen mit dem Zweck gegenseitiger Versicherung. Bereits seit dem 15. und 16. Jahrhundert. Starker Aufschwung im 17. und 18. Jahrhundert. Ähnlichkeit mit heutigen Genossenschaften. Vorläufer der Gegenseitigkeitsversicherungen, die als besondere Versicherungsform bis heute erhalten geblieben ist.

6 6 C. Lebensversicherung Ende 18. Jahrhundert. Lebensversicherung in ihrer heutigen Form. Erfindung der Sterbetafeln (Ermittlung der Sterbe- und Überlebenswahrscheinlichkeit) in England: Damals wie heute wichtige Rechnungsgrundlage der Lebensversicherung. In Kontinentaleuropa zuerst grosse Skepsis: Geschäft mit dem Tod. Grundmodell: Tontine : Bezahlung einer Rente gegen Entrichtung einer Einmaleinlage; vorerst auf eingeschränkten Kreis von Teilnehmern begrenzt entwickelte der Basler Mathematiker Leonhard Euler die so genannte kontinuierliche Tontine : Unbeschränkte Anzahl von Versicherten; Grundstein für heutige Lebensversicherung. IV. 19. Jahrhundert Entwicklung der Versicherung in der Schweiz A. Feuerversicherungsanstalten Im 18. Jahrhundert Gemeindeverbände und so genannte Verbrüderungen : Gegenseitige Hilfeleistungen bei Brandfällen (meist Naturalleistungen wie Bauholz, Lebensmittel etc.). Erste Versicherungen in der Schweiz erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts. Isoliertes Binnenland konnte sich fortschrittlichen Tendenzen länger entziehen erste allgemeine Feuerassekuranzanstalt im Kanton Aargau. Bald darauf: ähnliche Versicherungseinrichtungen in Bern, Thurgau, St. Gallen, Basel, Zürich und Solothurn (Hauptzweck: Sicherung von Hypothekarkrediten).

7 7 B. Sachversicherung im Besonderen Versicherung beweglicher Sachen: Anfänglich nur Handels- und Industrieunternehmen. Grossteil der Bevölkerung verfügte über keine namhaften Güter. Versicherungsverträge bei ausländischen Gesellschaften sehr teuer 1826 Gründung Schweizerische Mobiliarversicherungsgesellschaft Brand von Glarus Schub für das Versicherungswesen in der Schweiz. Gründungswelle: 1862 Helvetia; 1863 Basler Feuer und Schweizerische Rückversicherungsgesellschaft. C. Transportversicherung Wegfall der prohibitiven Inlandzölle führte zum Aufschwung des nationalen Handels. Entwicklung der Eisenbahn revolutionierte Personen- und Güterverkehr. Bedürfnis nach Absicherung von Transportrisiken. Gründung verschiedener Transportversicherungsgesellschaften. V. 20. Jahrhundert bis heute A. Aufsichtsgesetzgebung 1885: Schweiz schafft als einer der ersten Staaten ein Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Ziel: Überwachung und Kontrolle der Versicherungseinrichtungen; Verhinderung von Insolvenzen und Missbräuchen. 1979: Neues VAG. 1. Januar 2006: Inkrafttreten des geltenden VAG.

8 8 B. Versicherungsvertragsgesetz Bis ins 20. Jahrhundert Vertragsfreiheit. Übermacht der Versicherer sollte beschränkt werden. 1. Januar 1910: Inkrafttreten Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). 1. Januar 2006: Inkrafttreten Teilrevision des VVG (v.a. Umsetzung konsumentenschutzrechtlicher Anliegen). Gescheiterte Totalrevision des VVG: Vorentwurf mit Datum vom 31. Juli 2006 veröffentlicht; Vernehmlassungsentwurf am 24. Februar 2009 veröffentlicht; Vernehmlassung im Sommer 2009 abgeschlossen; Vernehmlassungsbericht am 13. Januar 2010 veröffentlicht; Botschaft am 7. September 2011 zuhanden der Bundesversammlung verabschiedet; März 2013: Scheitern der Totalrevision VVG. Auftrag zur Teilrevision (mögliche Punkte): Leicht erweiterte, aber abschliessende Regelung der vorvertraglichen Informationspflichten; Einführung eines Widerrufsrechts; Regelung betreffend vorläufige Deckungszusage; Verzicht auf die konsumentenfeindliche Genehmigungsfiktion; Zulassung der Rückwärtsversicherung; Einführung eines ordentlichen Kündigungsrechts; Verlängerung der Verjährungsfrist; Einführung von Transparenzvorschriften für die Entschädigungen von Versicherungsmaklern; Einführung eines direkten Forderungsrechts in der Haftpflichtversicherung.

9 9 C. Sozialversicherung Zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts: Entstehung und Weiterentwicklung der Sozialversicherung. Kranken- und Unfallversicherung bereits 1911 durch das Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (KUVG) geregelt (Seit 1984: KVG und UVG). Ende vierziger Jahre: Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Anfang sechziger Jahre: Invalidenversicherung (IVG). Anfang achtziger Jahre: Arbeitslosenversicherung (AVIG). 1985: Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). VI. Zusammenfassung Antike bis Neuzeit: Leitideen der Gefahrengemeinschaft und der Gegenseitigkeit. Aufkommen der institutionellen Versicherer im 19. Jahrhundert Paradigmenwechsel: Schäden werden fortan auf dritte Risikoträger Versicherer abgewälzt; Gefahrengemeinschaft trägt Risiko nur noch indirekt über Prämienzahlungen. Gefahrengemeinschaft und Gegenseitigkeitsgedanke verlieren an Bedeutung. Heutige Versicherung: Risikotransfer des Einzelnen auf den institutionellen Risikoträger Versicherer.

10 10 3. Abschnitt: Finanzierung der Privatversicherung I. Auslagen II. Einnahmen III. Finanzierungsverfahren I. Aufwendungen Versicherungsleistungen: Verbindlichkeit des Versicherungsunternehmens im Versicherungsfall. Verwaltungskosten: Die Verwaltungskosten dienen zur Deckung der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb. Beispiele Miet- und Lohnkosten. II. Einnahmen Prämien: Dienen v.a. der Deckung der Versicherungsleistungen. Kapitalerträge: Jedes Versicherungsunternehmen verfügt über Kapitalanlagen, die gewinnbringend angelegt werden. III. Finanzierungsverfahren A. Umlageverfahren Ausgaben werden durch laufende Prämieneinnahmen gedeckt. Es werden keine Mittel angesammelt. Bei Schwankungen der Ausgaben verändern sich auch die Prämien. Beispiel Krankenversicherung.

11 11 Setzt Fortbestand des Versicherungsunternehmens voraus. Private Versicherungsunternehmen können grundsätzlich den Geschäftsbetrieb einstellen Umlageverfahren daher verboten. B. Kapitaldeckungsverfahren Sämtliche Ausgaben werden durch Bereitstellung ausreichender Kapitalien vorausfinanziert. Berechnung der Rückstellungen mit Hilfe von mathematischen und statistischen Grundsätzen. Fortbestand des Versicherungsunternehmens nicht vorausgesetzt Privatversicherungen betreiben ihr Geschäft nach dem Kapitaldeckungsverfahren.

12 12 4. Abschnitt: Rechtsquellen Ausgangspunkt: Art. 98 Abs. 3 BV Bund erlässt Vorschriften über das Privatversicherungswesen. I. Aufsichtsrecht: Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) und Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) II. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) III. Versicherungsbedingungen (AVB) I. Aufsichtsrecht A. Aufsichtsbehörde: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Aufsichtsbehörde) 1. Organisation Bis 31. Dezember 2008: Bundesamt für Privatversicherungen (BPV). Seit 1. Januar 2009: Eidgenössische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA). Öffentlich-rechtliche Anstalt: funktional, institutionell und finanziell unabhängig. Kosten der FINMA werden durch die Beaufsichtigten über Gebühren und Aufsichtsabgaben finanziert (Art. 15 FINMAG). Art. 15 FINMAG 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind. 2 Die Aufsichtsabgabe wird nach folgenden Kriterien bemessen: c. Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach

13 13 Artikel 43 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend. 2. Aufgaben Vollzug des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie der Finanzmarktgesetze durch Regulierung und Enforcement. Individualschutz: Gläubiger, Anleger und Versicherte. Funktionsschutz: Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. 3. Regulierungsgrundsätze Die FINMA reguliert durch (Art. 7 Abs. 1 FINMAG): Verordnungen. Rundschreiben über die Anwendung der Finanzmarktgesetzgebung. 4. Aufsichtsinstrumente Prüfwesen. Vor-Ort-Kontrollen. Geldwäschereibekämpfung. Supervisory Colleges. B. FINMAG 1. Januar 2009: Inkraftsetzung Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG). Dachgesetz über die übrigen Aufsichtsgesetze. Organisatorische Vorschriften, Grundsätze der Finanzmarktregulierung, Haftung, Aufsichtsinstrumente und Sanktionen.

14 14 C. VAG und AVO Seit 1. Januar 2006: Ein Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG [SR ]) sowie eine Aufsichtsverordnung (AVO [SR ]). Vor 1. Januar 2006: Fünf Bundesgesetze Rechtszersplitterung und Rechtsunsicherheiten. Öffentliches Recht (Verwaltungsrecht). Rechtsweg: Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz, letztinstanzlich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht (Art. 53 f. FINMAG, Art. 31 ff. VGG, Art. 86 BGG). D. Zweck der Versicherungsaufsicht im Besonderen Überwachung der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittler. Schutz vor Insolvenz der Versicherungsunternehmen (Art. 1 Abs. 2 VAG). Schutz der Versicherten vor Missbrauch (Art. 1 Abs. 2 VAG). 1. Schutz vor Insolvenz Volkswirtschaftliche Bedeutung: 2014 Prämienvolumen in der Schweiz von CHF 59 Mia. CHF 33 Mia. in der Lebens- und CHF 26 Mia. in der Nichtlebensversicherung. Aufsicht gewährleistet, dass Versicherungsunternehmen ihre Verpflichtungen den Versicherten gegenüber stets erfüllen können (Art. 1 Abs. 2 VAG). 2. Schutz vor Missbrauch Versicherungsgesellschaften: hohe Fachkompetenzen, grosse Erfahrungen und Informationsvorsprung gegenüber Versicherungsnehmern. Gefahr der Ausnutzung des Informationsgefälles zu Ungunsten der Versicherungsnehmer. Versicherungsaufsicht soll Versicherungsnehmer vor Missbräuchen schützen (Art. 1 Abs. 2 VAG).

15 15 E. Inhalt der Versicherungsaufsicht 1. Bewilligung Art. 3 Abs. 1 VAG. Wird nur erteilt, wenn Versicherungsunternehmen die Grundvoraussetzungen i.s.d. gesetzlichen Erfordernisse bezüglich Solvenz und Organisation erfüllt (Art. 6 VAG). Rechtsform: Aktiengesellschaft oder Genossenschaft. Mindestkapital: Je nach Versicherungszweig CHF 3 bis 20 Mio. Eigenmittel: Ausreichende freie und unbelastete Eigenmittel (Solvabilität). Organisationsfonds: Gedeckte Kosten für Gründung, Aufbau und aussergewöhnliche Geschäftsausweitung. Unternehmenszweck: Tätigkeit nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft. Versicherungsunternehmen, welche die direkte Lebensversicherung betreiben, dürfen daneben nur die Unfall- und die Krankenversicherung betreiben. Ausländische Unternehmen müssen in der Schweiz eine Niederlassung haben und einen Generalbevollmächtigten bestellen. Nebst dem Bewilligungsgesuch ist der Geschäftsplan einzureichen (Art. 4 VAG) Geplante Tätigkeit, Finanzierung, verantwortliche Personen. Betreiben der Versicherungstätigkeit ohne Bewilligung ist ein strafrechtliches Vergehen und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet (Art. 87 Abs. 1 lit. a VAG). 2. Solvenzaufsicht Solvenz des Versicherungsunternehmens muss sichergestellt sein: Mindestkapital: Je nach betriebenen Versicherungszweigen zwischen CHF 3 und 20 Mio. (Art. 8 VAG). Eigenmittel (Art. 9 VAG; Solvabilität I und II). Schweizer Solvenz Test SST: FINMA- Rundschreiben 2008/44.

16 16 Versicherungstechnische Rückstellungen: Bildung und Auflösung der Rückstellungen in der Lebensversicherung: FINMA- Rundschreiben 2008/43; Bildung und Auflösung der Rückstellungen in der Schadenversicherung: FINMA- Rundschreiben 2008/42; Bildung und Auflösung der Rückstellungen in der Krankenzusatzversicherung: FINMA-Rundschreiben 2010/3; Bildung und Auflösung der Rückstellungen in der Rückversicherung: FINMA- Rundschreiben 2011/3. Gebundenes Vermögen: FINMA-Rundschreiben 2008/18. FINMA kontrolliert jährlich (ev. auch unterjährig) die Einhaltung dieser Vorschriften (Art. 25 VAG). 3. Prüfung der Versicherungsprodukte Nur bei: Kollektivlebensversicherung (berufliche Vorsorge), Krankenzusatzversicherung, Elementarschadenversicherung (Art. 4 Abs. 2 lit. r i.v.m. Art. 5 Abs. 1 VAG, Art. 33 VAG). Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) und Prämientarife dürfen für diese Geschäftsbereiche erst nach Genehmigung durch die FINMA verwendet werden. 4. Missbrauchsaufsicht Art. 46 Abs. 1 lit. f VAG. Benachteiligung von Versicherten oder Anspruchsberechtigten, wenn sich diese wiederholen oder einen breiten Personenkreis betreffen kann. Art. 117 Abs. 1 AVO nicht abschliessende Aufzählung von Missbrauchstatbeständen: Verhalten des Versicherungsunternehmens, das geeignet ist, Versicherte oder Anspruchsberechtigte erheblich zu schädigen;

17 17 Verwendung von Vertragsbestimmungen, die gegen zwingende Normen des Versicherungsvertragsgesetzes oder gegen zwingende Normen anderer Erlasse, die auf den Vertrag anwendbar sind, verstossen; Verwendung von Vertragsbestimmungen, welche eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen. Art. 117 Abs. 2 AVO: Als Missbrauch gilt auch die Benachteiligung einer versicherten oder anspruchsberechtigten Person durch eine juristisch oder versicherungstechnisch nicht begründbare erhebliche Ungleichbehandlung. F. Weitere aufsichtsrechtliche Vorschriften 1. Unternehmensform Numerus clausus zulässiger Rechtsformen (Art. 7 VAG): Aktiengesellschaft. Genossenschaft. 2. Unternehmenszweck Verbot versicherungsfremder Geschäfte (z.b. Bankgeschäfte). Zulässig: Tätigkeiten, die mit dem Versicherungsgeschäft in unmittelbarem Zusammenhang stehen. FINMA kann Betrieb anderer Geschäfte bewilligen, wenn dies Interessen der Versicherten nicht gefährdet (Art. 11 Abs. 2 VAG). 3. Gruppen- und Konglomeratsaufsicht Gemäss Art. 64 VAG bilden zwei oder mehrere Unternehmen eine Versicherungsgruppe, wenn: Mindestens eines ein Versicherungsunternehmen ist; sie in ihrer Gesamtheit hauptsächlich im Versicherungsbereich tätig sind; und

18 18 sie eine wirtschaftliche Einheit bilden oder auf andere Weise durch Einfluss oder Kontrolle miteinander verbunden sind. Gemäss Art. 72 VAG bilden zwei oder mehrere Unternehmen ein Versicherungskonglomerat, wenn: Mindestens eines ein Versicherungsunternehmen ist; mindestens eines eine Bank oder ein Effektenhändler von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist; sie in ihrer Gesamtheit hauptsächlich im Versicherungsbereich tätig sind; und sie eine wirtschaftliche Einheit bilden oder auf andere Weise durch Einfluss oder Kontrolle miteinander verbunden sind. Gruppenaufsicht- und Konglomeratsaufsicht erfolgen zusätzlich zur Einzelaufsicht. Hauptzweck der Gruppen- und Konglomeratsaufsicht: Überwachung der besonderen Risiken (Risikokonzentration) einer Versicherungsgruppe bzw. eines Versicherungskonglomerats und Sicherstellung der besonderen finanziellen Anforderungen. 4. Spartentrennung Versicherungsunternehmen, welche die direkte Lebensversicherung betreiben, dürfen daneben nur Unfall- und Krankenversicherung betreiben (Art. 12 VAG). Historisch: Deckungskapitalien sollten vor Zweckentfremdung in anderen Versicherungsbereichen geschützt werden. 5. Massnahmen und Zwangsmittel 5.1 Allgemeine Massnahmen Jährliche Berichterstattungen (Art. 25 VAG). Jederzeitige Prüfungen (Art. 47 Abs. 1 VAG). Auskünfte (Art. 29 Abs. 1 FINMAG und Art. 47 Abs. 2 VAG).

19 Sichernde Massnahmen Bei Nichtbefolgung aufsichtsrechtlicher Vorschriften kann die FINMA insbesondere (Art. 51 VAG): Die freie Verfügung über Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens untersagen; die Hinterlegung oder die Sperre der Vermögenswerte anordnen; den Organen eines Versicherungsunternehmens zustehende Befugnisse ganz oder teilweise auf eine Drittperson übertragen; den Versicherungsbestand und das zugehörige gebundene Vermögen auf ein anderes Versicherungsunternehmen mit dessen Zustimmung übertragen; die Verwertung des gebundenen Vermögens anordnen; die Abberufung der mit der Oberleitung, Aufsicht, Kontrolle oder Geschäftsführung betrauten Personen verlangen [...] und ihnen die Ausübung jeder weiteren Versicherungstätigkeit für höchstens fünf Jahre untersagen; Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens dem gebundenen Vermögen bis zur Höhe des Sollbetrags nach Artikel 18 zuordnen; bei Vorliegen einer Insolvenzgefahr die Stundung und den Fälligkeitsaufschub anordnen. Die FINMA sorgt zudem für eine angemessene Publikation der Massnahmen, wenn dies zu deren Durchsetzung oder zum Schutz Dritter erforderlich ist. 5.3 Strafbestimmungen Übertretungen Mit Busse bis zu CHF 500'000 wird bspw. bestraft (Art. 86 Abs. 1 VAG), wer: Geschäftsbericht und Aufsichtsbericht nach Art. 25 VAG nicht innerhalb der gesetzlichen Frist einreicht; aufsichtsrechtlich vorgeschriebene oder im Einzelfall genehmigte technische Rückstellungen nicht bildet.

20 20 Mit Busse bis zu CHF 100'000 wird bestraft (Art. 48 FINMAG), wer vorsätzlich gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 48 FINMAG ergangene rechtskräftige Verfügung verstösst Vergehen Gemäss Art. 87 Abs. 1 VAG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer bspw.: Die Versicherungstätigkeit ohne Bewilligung betreibt; aus dem gebundenen Vermögen Werte ausscheidet oder belastet, so dass der Sollbetrag nicht mehr gedeckt ist. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 45 FINMAG bestraft, wer vorsätzlich falsche Auskünfte erteilt. 5.4 Bewilligungsentzug Ultima ratio (Art. 37 FINMAG). Nur, wenn Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt sind oder aufsichtsrechtliche Vorschriften schwer verletzt wurden. Nach Entzug der Bewilligung darf ein Versicherungsunternehmen keine neuen Versicherungsverträge mehr abschliessen (Art. 61 Abs. 3 VAG). Bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden (Art. 61 Abs. 3 VAG). II. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG [SR ] vom 2. April 1908). Über 100 Jahre alt. Systematisch eigenständige Kodifikation. Materiell Obligationenrecht.

21 21 Regelt materielles Rechtsverhältnis zwischen Versicherungsunternehmen, Versicherungsnehmern, Versicherten und Anspruchsberechtigten. Regelung privatrechtlicher Rechtsbeziehung. 1. Januar 2006: Inkrafttreten Teilrevision, nur wenige Änderungen (u.a. Anzeige- und Informationspflicht, Teilbarkeit der Prämie). Gesamtrevision des VVG gescheitert 31. Juli 2006: Entwurf Expertenkommission; 24. Februar 2009: Vernehmlassungsentwurf; 13. Januar 2010 Vernehmlassungsbericht; 7. September 2011: Botschaft zur Totalrevision des VVG; März 2013: Scheitern der Totalrevision; Herbst 2014: Aufnahme der Arbeiten zur Teilrevision. III. Versicherungsbedingungen (AVB) VVG enthält viel dispositives Recht. AVB daher wichtige Rechtsquelle. A. Allgemeines B. Rechtsnatur Vertragsbestimmungen, die für eine Vielzahl von Anwendungsfällen vom Versicherer vorformuliert werden. Mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vergleichbar.

22 22 C. Zweck Rationalisierung und Standardisierung des Massengeschäfts einzelne Versicherungstypen im VVG nicht geregelt. Beispiele Hausratversicherung, Autohaftpflichtversicherung, Krankenzusatzversicherung, Anwaltshaftpflichtversicherung, Reiseversicherung. Begrenzung von Haftungsrisiken. Ermöglichung von Innovationen. Verminderung von Beweisschwierigkeiten. Beispiel Beweislast wird dem Versicherungsnehmer auferlegt. D. Inhalt Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Versicherungsvertrag. Typischerweise Hauptpunkte des Vertrages. Beispiele Versicherungstyp, Prämie, Umfang des Versicherungsschutzes, Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages. E. Verhältnis zum VVG AVB gehen dem VVG vor, soweit sie Bereiche regeln, die im VVG dispositives Recht sind. Prägen Vertragsinhalt stärker als gesetzliche Bestimmungen Schwergewicht gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen.

23 23 F. Arten von Versicherungsbedingungen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB). Besondere Versicherungsbedingungen / Zusatzbedingungen. 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen Massengeschäft. Standardisierung. Typischer Vertragsinhalt. 2. Besondere Versicherungsbedingungen Anpassung des Versicherungsvertrages an die Besonderheiten des Einzelfalles. Individueller Zuschnitt, der mit typisierten AVB nicht erreicht werden kann. G. Prüfungsablauf zum Auffinden der massgebenden Bestimmungen Besondere Versicherungsbedingungen (sofern kein Widerspruch zu halb zwingendem / zwingendem Recht). AVB (sofern kein Widerspruch zu halb zwingendem/zwingendem Recht). VVG. OR.

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