WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)
|
|
- Stefan Walter
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)
2 5 Klageänderung Nach Eintritt der Rechtshängigkeit ( 261, 253 I) darf die Klage nur noch unter den Voraussetzungen des 263 geändert werden. Änderung der Klage bedeutet Änderung des Streitgegenstandes.
3 Exkurs: Der Streitgegenstand Der ZPO-Gesetzgeber verstand den Streitgegenstand isd materiell-rechtlichen Anspruchs des 194 I BGB. Beispiel: A hat den M mit Malerarbeiten in seiner Wohnung beauftragt. Als M fertig ist, entdeckt A einige Farbkleckserauf seinem teuren Mahagonitisch, die sich nicht mehr ganz entfernen lassen. A verklagt deshalb den M auf Schadensersatz und stützt seinen Anspruch auf 823 Abs. 1 BGB. Unerklärlicherweise verliert A jedoch vor Gericht. Kann A jetzt erneut mit seinem Anspruch aus 280, 249 BGB gegen M klagen?
4 Heute vertretene Theorien: Materiell-rechtliche Theorie: Auch materiell-rechtlich ist Anspruch isdes Verfügungsobjekts bei einer Abtretung zu verstehen (ein Anspruch mit verschiedenen Begründungen) Lehre vom eingliedrigen Streitgegenstand: Es ist auf den Klageantrag abzustellen. Auf die Begründung ist nur zur Auslegung des Antrags zurückzugreifen. Lehre vom zweigliedrigen Streitgegenstand: Der Streitgegenstand wird durch den Antrag und den Lebenssachverhalt gebildet. Problem: Abgrenzung der Lebenssachverhalte!
5 5 Klageänderung Nach Eintritt der Rechtshängigkeit ( 261, 253 I) darf die Klage nur noch unter den Voraussetzungen des 263 geändert werden. Änderung der Klage bedeutet Änderung des Streitgegenstandes. Bei Ergänzungen oder Berichtigungen des (tatsächlichen und/oder rechtlichen) Vortrags liegt keine Klageänderung vor ( 264 Nr. 1). Bei Änderungen des Klageantrags greift 263 nur in den Fällen der 264 Nr. 2 und 3 nicht ein.
6 Fall (Assmann, Fälle zum Zivilprozessrecht, S. 9 ff.): V aus Potsdam hat Werkleistungen an einem Gebäude der K-GbR in Potsdam erbracht, in dem die K-GbR auch ihr Geschäftsbüro und ein Fitnessstudio betreibt. Für die Arbeiten sollte V einen Lohn von 5000,- erhalten. Den Anspruch hat V zur Sicherheit an die H-Bank abgetreten. Im Sicherungsvertrag ermächtigt die H-Bank V zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen. Da die K-GbR wegen angeblicher (nicht bestehender) Mängel nicht zahlt, reicht V beim Amtsgericht Potsdam Klage ein mit dem Antrag, die K- GbR zur Zahlung von 5000,- an sich zu verurteilen. In der Klageschrift legt er dar, dass es sich um eine Forderung der H-Bank handelt und er nur zur Klage ermächtigt wurde. Nach einem richterlichen Hinweis ändert V dann seinen Antrag und verlangt nun Zahlung an die H-Bank? Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?
7 Abwandlung: Während V den Prozess vor dem Amtsgericht Potsdam führt, wachsen bei der H-Bank die Zweifel an seiner Kompetenz. Die H-Bank teilt dem V deshalb mit, dass sie ihm die Ermächtigung zur Prozessführung entziehe und erhebt selbst Klage vor dem AG Potsdam gegen die K-GbR. Ist diese Klage der H-Bank zulässig?
8 Die Fälle des Nr. 1 ist kein Fall der Klageänderung 264 Nr. 2 und 3 regeln Fälle der Klageänderung, für die 263 nicht gilt. Beschränkungen oder Erweiterungen isd 264 Nr. 2 können sowohl quantitativ als auch qualitativ sein. Beispiele: a) A hat ursprünglich nur eingeklagt. Angesichts des günstigen Prozessverlaufs erhöht er seine Forderung nun auf b) A hat den B auf Herausgabe seines Pkw verklagt. Nun hat sich herausgestellt, dass B wohl ein Recht zum Besitz hat. A begehrt nun bloß noch Feststellung, dass er Eigentümer des Pkw ist.
9 Problem: Ist eine Zustimmung des Beklagten nach 269 Abs. 1 erforderlich? Die Beschränkung des Klageantrags könnte man auch als (teilweise) Klagerücknahme verstehen. hm: 263 berücksichtigen Beklagteninteresse bereits; 264 Nr. 2 ist lex specialis zu 269 Abs Nr. 3: Betrifft Fälle, in denen der Kläger nunmehr Schadensersatz oder ein Surrogat für den ursprünglich geforderten Gegenstand verlangt. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus dem materiellen Recht: z.b. 285, 280 ff.
10 6 Parteiwechsel Die ursprünglichen Parteien des Rechtsstreits werden durch die Klage bestimmt. Während des Prozesses können sich Veränderungen ergeben. Insbesondere können die Parteien wechseln. Unterscheide: Gesetzlicher und gewillkürter Parteiwechsel Beispiel: Kaufmann K klagt Geschäftsschulden gegen S ein. Weil er sich zu stark über den S erregt, erleidet K einen Schlaganfall und verstirbt. Seine Alleinerbin ist seine Ehefrau E.
11 Gesetzlicher Parteiwechsel: 269: Beim Tod einer Partei tritt der Rechtsnachfolger an die Stelle des Verstorbenen. 265 Regelt die Veräußerung der Streitsache Beispiel: E hatte lange Jahre ein schönes Fahrrad, das ihm jüngst gestohlen wurde. Nun hat er es bei K entdeckt und verklagt ihn auf Herausgabe. E braucht allerdings Geld und verkauft und übereignet das Rad noch während des Prozesses an F. Auch K ist klamm und verkauft und übereignet das Rad seinerseits an X. Wie wirkt sich das alles auf den Prozess aus?
12 Die Veräußerung der Streitsache wirkt sich grds. nicht auf den Prozess aus ( 265). Der Kläger muss aber seinen Antrag ggf. umstellen ( 265 Abs. 2 S. 1). 325 erstreckt die Rechtskraft des Urteils auch auf die Personen, die nach Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind. 325 Abs. 2 lässt aber einen gutgläubigen Erwerb zu. Umstritten, ob Gutgläubigkeit sich auf die Rechtshängigkeit beschränkt oder ob 325 Abs. 2 nur für den Erwerb vom Nichtberechtigten gilt. Der Rechtsnachfolger kann nur mit Zustimmung beider Parteien anstelle des Veräußerers den Prozess fortsetzen.
13 Gewillkürter Parteiwechsel (abzugrenzen von der Rubrumsberichtigung) Klageänderungstheorie:Die anhängige Klage wird geändert ( 263 ff. direkt oder analog; BGH für die erste Instanz) Klagerücknahmetheorie:Die alte Klage wird zurückgenommen ( 269) und eine neue erhoben. Der gewillkürte Parteiwechsel ist ein Institut sui generis. Am besten: Probleme jeweils gesondert nach Interessenlage sinnvoll lösen. Zustimmung aller Beteiligten notwendig, wenn in ihre berechtigten Interessen eingegriffen wird.
14 Fall: A ist von dem Pitbulldes P angefallen und schwer verletzt worden. Nach einigen Wochen im Krankenhaus ist er wieder soweit hergestellt, dass er den P verklagen kann. A reicht Klage ein, die dem P auch zugestellt wird. In seiner Replik erwidert P, dass er für seinen Hund nicht verantwortlich sei, sondern dieser für sich selbst sorge. Im Übrigen habe A sowieso keinen Schaden, weil die Krankenversicherung K ja alle Kosten übernommen habe. A bespricht sich mit K, und sie kommen überein, dass K den Prozess übernehmen und statt A zur mündlichen Verhandlung erscheinen solle. Geht das?
15 Ab Beginn der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte einen Anspruch auf abweisendes Urteil gegen den Kläger ( 269 Abs. 1). Weder Kläger noch Beklagter dürfen daher ab diesem Zeitpunkt ohne Zustimmung des Beklagten gewechselt werden. Nach BGH ist 263 einschlägig. Sehr umstrittenist, wie eine neue Partei in den Prozess eintrittund ob sie an den bisherigen Stand gebunden ist.
16 7 Erledigung Wenn die Klage durch ein nachträgliches Ereignis gegenstandslos wird, würde sie grundsätzlich kostenpflichtig ( 91 I) abgewiesen; könnte der Kläger sie zurücknehmen, bliebe aber auch auf den Kosten sitzen ( 269 III 2). Wenn die Klage vor dem Ereignis zulässig und begründet war, kann ein schützenswertes Interesse des Klägers bestehen, die Kosten nicht tragen zu müssen. Übereinstimmende Erledigungserklärung ( 91a): Das Gericht entscheidet nur noch über die Kosten nach billigem Ermessen nach dem voraussichtlichen Prozessausgang (ohne Erledigung).
17 Einseitige Erledigungserklärung Nach hmhandelt es sich um eine privilegierte Klageänderung nach 264 Nr. 2: Der Kläger stellt den Klageantrag um (qualitative Beschränkung) und begehrt nunmehr Feststellung, dass sich seine Klage infolge des Ereignisses erledigt hat. Obsiegt der Kläger mit diesem Antrag, trägt der Beklagte die Kosten nach 91 I. Da der Beklagte die Klage nicht ändern kann, kann er die Klage auch nicht für einseitig erledigt erklären. Eine Einseitige Erledigung durch den Beklagten ist daher unbeachtlich. Der Kläger wird allerdings mit seiner Klage unterliegen. Folge: Kosten nach 91 I.
18 Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozess bei einer einseitigen Erledigungserklärung: Zulässigkeit der Feststellungsklage Insbesondere Klageänderung und 264 Nr. 2 ansprechen Begründetheit Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit Zulässigkeit der ursprünglichen Leistungsklage bei Erledigung Begründetheit der ursprünglichen Leistungsklage bei Erledigung
19 Einseitige Erledigungserklärung Nach hmhandelt es sich um eine privilegierte Klageänderung nach 264 Nr. 2: Der Kläger stellt den Klageantrag um (qualitative Beschränkung) und begehrt nunmehr Feststellung, dass sich seine Klage infolge des Ereignisses erledigt hat. Obsiegt der Kläger mit diesem Antrag, trägt der Beklagte die Kosten nach 91 I.
20 8 Vergleich Aufgrund der Dispositionsmaxime steht es den Parteien frei, ihren Streit jederzeit selbst beizulegen: Durch außergerichtlichen Vergleich: Hat keine unmittelbare Wirkung auf den Prozess Kann aber als Prozessvertrag eine Pflicht zur Klagerücknahme ( 269) enthalten und gibt dann eine Prozesseinrede. Durch Prozessvergleich: Pflicht des Gerichts hierauf hinzuwirken ( 278 I); Güteverhandlung ( 278 V); Ermäßigung der Gerichtskosten um zwei Gebühren (Nr Nr. 3 KV GKG); Gesonderte Einigungsgebühr für die Rechtsanwälte (Nr VV RVG).
21 Der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur: Er ist ein materiell-rechtlicher Vertrag ( 779 BGB) Er ist Prozesshandlung, weil er den Rechtsstreit beendet. Es besteht damit eine gegenseitige Abhängigkeit der prozessualen Wirkungen und der materiellrechtlichen Regelungen
22 Beispiel 1 (nach BGHZ 164, 190): Die Parteien streiten um die prozessbeendigende Wirkung eines vor dem LG im September 2003 geschlossenen Vergleichs, in dem es unter Nr. 4 heißt: Den Parteien bleibt vorbehalten, den Vergleich bis zum zu widerrufen. Mit bei dem LG an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz hat das beklagte Land den Widerruf des Vergleichs erklärt. Eine beglaubigte Abschrift des Schriftsatzes ist dem Kläger erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zugestellt worden. Hat das beklagte Land den Vergleich wirksam widerrufen?
23 Beispiel 2: K hat von V einen Gebrauchtwagen gekauft. Schon nach wenigen Tagen merkt K indes, dass der Wagen von V wohl ordentlich poliert worden ist und jedenfalls zahlreiche kleine Mängel aufweist. Als V Zahlung des Kaufpreises verlangt, will K deshalb nur die Hälfte zahlen. Vor Gericht schließen K und V dann einen Vergleich, nach dem K 80% des vereinbarten Preises zahlen muss. Bei der nächsten TÜV-Abnahme erfährt K allerdings, dass der Wagen einen Unfall gehabt haben muss, was auch jedem normalen Händler hätte auffallen müssen. K fühlt sich nun endgültig von V betrogen und ficht den Vergleich und den Kaufvertrag an. Den bereits gezahlten Kaufpreis verlangt er zurück. Zurecht?
24 Der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur: Er ist ein materiell-rechtlicher Vertrag ( 779 BGB) Er ist Prozesshandlung, weil er den Rechtsstreit beendet. Es besteht damit eine gegenseitige Abhängigkeit der prozessualen Wirkungen und der materiellrechtlichen Regelungen. Bei der materiellrechtlichenwirksamkeit sind v.a. 119 ff., 138, 313 und 779 BGB zu prüfen. Bei einem Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs ist der ursprüngliche Prozess fortzusetzen. Erklärt das Gericht den Vergleich in einem Urteil für wirksam, erwächst diese Feststellung in Rechtskraft.
25 9 Das Säumnisverfahren Es gibt zwar keine Pflicht zur Mitwirkung, aber wenn eine Partei schuldhaft nicht an dem Prozess mitwirkt, kann regelmäßig ein Versäumnisurteil gegen sie ergehen: Wenn eine Partei in der mündlichen Verhandlung trotz Ladung nicht erscheint ( 330, 331 Abs. 1, 2); Dies gilt auch bei Nichterscheinen in einem Folgetermin ( 332); Wenn der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig anzeigt ( 331 Abs. 3 S. 1); Wenn eine Partei zwar erscheint, aber nicht zur Sache verhandelt ( 333).
26 Versäumnisurteil gegen den Beklagten Voraussetzungen: Zulässigkeit der Klage; Antrag des Klägers auf Erlass eines VU ( 330, eigenständiger Antrag notwendig); Bestimmung eines Termins zur mdl. Vhdlg.; Säumnis des Beklagten (Nichterscheinen bzw. nicht ordnungsgemäß vertreten); Kein Unzulässigkeitsgrund nach 335; Kein Vertagungsgrund nach 337;
27 Fall (nach BGH NJW 1999, 724): Der Rechtsanwalt R des Beklagten machte sich am kurz vor halb zehn mit seinem Pkw zum LG Kiel auf den Weg. Für den Weg brauchte er üblicherweise etwa zehn Minuten einschließlich des Gangs zum Gerichtssaal. Unterwegs geriet er jedoch in einen Verkehrsstau, weil ein parkender Lkw die Fahrbahn versperrte. Nach Beseitigung des Hindernisses bat R um 9:40 Uhr telephonischeinen Wachtmeister des LG, der zuständigen Kammer mitzuteilen, dass er erst in etwa zehn Minuten erscheinen werde, weil er durch einen Verkehrsstau aufgehalten worden sei. Der Kammervorsitzende wollte freilich nicht länger warten, weil die Sache schon um 9:30 Uhr terminiert gewesen war und erließ auf Antrag des Anwalts des Klägers ein VU gegen den Beklagten. Zurecht?
28 Versäumnisurteil gegen den Beklagten Voraussetzungen: Zulässigkeit der Klage; Antrag des Klägers auf Erlass eines VU ( 330, eigenständiger Antrag notwendig); Bestimmung eines Termins zur mdl. Vhdlg.; Säumnis des Beklagten (Nichterscheinen bzw. nicht ordnungsgemäß vertreten); Kein Unzulässigkeitsgrund nach 335; Kein Vertagungsgrund nach 337; Schlüssigkeit des Klägervortrags; der tatsächliche Vortrag des Klägers ist als zugestanden anzunehmen ( 331 Abs. 1 S. 1)
29 Versäumnisurteil gegen den Kläger Voraussetzungen: Zulässigkeit der Klage Antrag des Beklagten auf VU Bestimmung eines Termins zur mdl. Vhdlg. Säumnis des Klägers Kein Unzulässigkeitsgrund nach 335 Kein Vertagungsgrund nach 337 Es gibt keine Prüfung in der Sache!
30 Problem: Rechtskraft des VU gegen den Kläger Die B-Bank hat den D 2012 auf Rückzahlung eines Darlehens über ,- verklagt. In seiner Replik wendete D ein, dass ihm sein Bankberater bei der Darlehensvergabe zugesagt hatte, dass das Darlehen frühestens im Mai 2014 zurückgefordert werden würde. Der Prozessvertreter der B-Bank erschien deshalb im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht und ließ ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen. Nun hat D allerdings bis heute nicht gezahlt und zeigt sich auch auf Nachfrage uneinsichtig. Kann die B-Bank erneut gegen D klagen? (BGH 2003, 1044)
31 Der richtige Rechtsbehelf gegen ein VU ist der Einspruch nach 338. Ein zulässiger Einspruch bewirkt, dass der Prozess, soweit der Einspruch reicht ( 340 Abs. 2 S. 2), in die Lage (zurück-)versetzt wird, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand ( 342). Zulässigkeit eines Einspruchs: Statthaft(kein technisch zweites VU, 345; dagegen nur Berufung nach 514 Abs. 2 möglich) Form und Inhalt des Einspruchs korrekt ( 340, 496) Einspruchsfrist eingehalten ( 339) Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt?
32 Fall (nach JuS 2014, 51 ff.): S benötigt dringend einen Kredit über ,- von der B-Bank, kann aber keine Sicherheiten stellen. Er bittet deshalb seinen Freund F rein als Formsache eine Bürgschaft für ihn zu übernehmen. Auch seinen Onkel H kann S überzeugen, für seine Schuld eine Buchhypothek an dessen Grundstück in Kiel zu bestellen. Im Grundbuch ist noch der Vater V des H eingetragen. H kann jedoch einen Erbschein vorlegen, so dass die Hypothek eingetragen wird. Trotz oder wegen des Kredits ist S bald pleite und die B hält sich an den Bürgen F, der protestiert und die Bürgschaft nicht mehr gelten lassen will, weil S ihn belogen habe, schließlich aber doch zahlt. Nun will sich F an H halten. Indes stellt sich heraus, dass der wahre Erbe des V der E war. E wiederum meint, dass er mit all dem Bürgen und Hypotheken nichts zu tun hätte.
33 F verklagt daraufhin E vor dem LG Kiel auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück wegen eines Betrags von Euro. Die Klage wird E am Mittwoch, , zusammen mit der richterlichen Verfügung zugestellt, welche neben allen erforderlichen Belehrungen die Aufforderung zur Verteidigungsanzeige innerhalb von zwei Wochen enthält. E ist genervt und reagiert nicht. Am Donnerstag, , ergeht daher, wie von F beantragt, Versäumnisurteil gegen E, zugestellt durch Einlegung in den Briefkasten seiner Wohnung am Samstag, Zu diesem Zeitpunkt befindet sich E jedoch auf Grund einer schweren Lebensmittelvergiftung im Krankenhaus. Als er am Dienstag, , wieder zu Hause eintrifft, findet er das Versäumnisurteil. Nun ist der und Sie sollen als Anwalt des E prüfen, was zu tun ist.
34 Literaturhinweise: Fischer, Aus der Praxis: Parteiwechsel auf Klägerseite, JuS 2009, Knöringer, Die Erledigung der Hauptsache im Zivilprozess, JuS 2010, Oestmann, Die prozessuale Zusatzfrage in der BGB-Klausur, JuS 2003, Pils, Das System der Rechtsbehelfe im Zivilprozess, Jura 2011, Stadler/Jarsumbek, Das Versäumnisverfahren gem. 330 ff. ZPO, insbesondere das zweite Versäumnisurteil, JuS2006, 34-39
Klageänderung und Parteiwechsel
Klageänderung und Parteiwechsel Im Verlauf eines Prozesses können durch den Beklagtenvortrag oder aus sonstigen Begebenheiten neue Tatsachen und Umstände bekannt werden, sodass ein Festhalten an der ursprünglichen
Mehr14 Die Berechnung des Gegenstandswertes
14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.
MehrRepetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015)
Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrKosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten
Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten Guter Rat ist teuer!? Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes kostet Geld, auch schon für eine Beratung entstehen Kosten. Allerdings zahlt es sich
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrZPO II. Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention 30.04.2014. ZPO II Teil 1.4: Beteiligung Dritter
Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Nebenintervention = Streithilfe ist die tatsächliche Teilnahme an einem Verfahren, das unter anderen
MehrLösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht
Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U
MehrSo bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren
MehrVollstreckbare Ausfertigung ( 724)
Vollstreckbare Ausfertigung ( 724) Amtliche Abschrift des Titels Vollstreckungsklausel - einfache - qualifizierte Rechtsnachfolge etc. Bedingungseintritt etc. Folie 24 Voraussetzungen der Klauselerteilung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrTeil 1.6: Weitere Arten des Verfahrensabschlusses. Teil 1.6: Weitere Arten des Verfahrensabschlusses
ZPO II Teil 1.6: Weitere Arten des Verfahrensabschlusses RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 1 Teil 1.6: Weitere Arten des Verfahrensabschlusses 1. Abschnitt: RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 2 1
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696
MehrÜbung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5
Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte
MehrMietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrA. Biergarten Schöne Aussicht gegen S GmbH aus 280 I, 437 Nr.3, 434, 433 BGB
Lösungsskizze Fall 1: Frage 1: A. Biergarten Schöne Aussicht gegen S GmbH aus 280 I, 437 Nr.3, 434, 433 BGB Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn der Biergarten Schöne Aussicht Klage erhoben hätte, die
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrRechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2012/2013
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Winter 2012/2013 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Zivilprozessrecht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrRechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2012
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2012 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Rechtsanwaltsgebührenrecht
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrModul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten
Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Baustein: V14 Raten ohne Ende? Ziel: Sensibilisierung für die Folgen der Nichteinhaltung von Verträgen und die daraus entstehenden
MehrIII.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)
Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrDer Verein hat nach vier Wochen immer noch nicht gezahlt. Herr Süffig schreibt daraufhin eine Mahnung:
Praxis der Forderungsbeitreibung Herr Süffig betreibt ein wunderschönes Brauhaus in München. Bei ihm feiert am 04. Oktober 2012 der Bayern-Rhône-Ehemaligen Verein mit Sitz in München, bestehend aus 150
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrMerkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum
Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.
MehrAMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrGläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 17.12.209: Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Voraussetzungen
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrRechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2010
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2010 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Zivilprozessrecht
MehrPALIAKOUDIS BILGER GERMALIDIS RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT
PARTNERSCHAFT TÜBINGER STR. 13 15 D 70178 STUTTGART fon: +49 (0)711 16 22 11-0 fax: +49 (0)711 16 22 11-10 e-mail: info@pbg-rae.de Umgang mit Schuldnern Differenziere: außergerichtliches Verfahren gerichtliches
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrHandelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht
Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrWir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung
2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrOLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten
MehrExamensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9
Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Klausur Prof. Dr. Wiebe Sachverhalt Der geschäftstüchtige S plant zum 01.04.2010 eine Zoohandlung für genetisch veränderte Zierfische zu eröffnen. S hat bereits
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrIM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,
Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift
Mehr(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009
(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 RA Mag. Michael Pilz www.jus.at I. Exekutive Pfändung und Verwertung von Internet-Domains Was soll gepfändet
MehrRechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommerprüfung 2014
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommerprüfung 2014 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwaltsund Notarfachangestellte
MehrFragen Übung 14, 17.7.2013
Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
MehrA u s f e r t i g u n g. Beschluss
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer
MehrZivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.
Teil 13 Besondere Verfahrensarten 43 Das amtsgerichtliche Verfahren 44 Der Urkundenprozess 45 Das Mahnverfahren Teil 14 Kosten und Prozesskostenhilfe 48 Die Prozesskostenhilfe 43 Das amtsgerichtliche Verfahren,
MehrAllgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH
Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe
MehrRechte und Pflichten beim Hauskauf
Rechtsanwälte Schultz und Carstens Schwachhauser Heerstraße 5328211 Bremen Telefon 0421/343302 Telefax 0421/343305 E-Mail bremen@schultz-carstens.de Internet www.schultz-carstens.de Rechte und Pflichten
MehrRückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb284_09 letzte Aktualisierung: 29.7.2011 BGH, 19.5.2011 - IX ZB 284/09 InsO 88, 312 Abs. 1 S. 3 Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger
Mehr3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht
Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes
MehrB könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.
Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre
MehrFall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz
Fall 4 (zur Übung): V besitzt ein wertvolles Bild, das seinem Freund K gut gefällt. Als V eines Tages Geld braucht, bietet er es K in einem Schreiben zu einem Preis von 2.500,- Euro an. K schreibt daraufhin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrIn dem Rechtsstreit. gegen
Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,
MehrTeil I Rechtsanwaltsgebühren Gebühren- und Kostenrecht mit Lösungen
Name: Prüfungssimulation am 16. April 2011 im Brenner Hotel in Bielefeld für die schriftliche Abschlussprüfung 2011 im Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r Teil I Rechtsanwaltsgebühren
MehrRechtsschutzhilferichtlinien
Landeshauptstadt München Personal- und Organisationsreferat P 1 Recht Rechtsschutzhilferichtlinien für die Dienstkräfte der Landeshauptstadt München Rechtsschutzhilferichtlinien 1. Rechtsschutzhilfe in
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrGroßunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 -
Großunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Kai Henning, Dortmund Typische Vertragsverhältnisse des Schuldners zu Großunternehmen
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrBefrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?
DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr
Mehr