IQ Netzwerk Baden-Württemberg

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1 IQ Netzwerk Baden-Württemberg Das neue Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen Grundlagenschulung im Rahmen des Workshop Anerkennung von ausländischen Qualifikationen am Maryam Shariat-Razavi und Daniela Bauer Das Netzwerk IQ wird gefördert durch:.

2 Inhalt Bundesweites Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) und IQ Netzwerk Baden-Württemberg Anerkennung ausländischer Abschlüsse und das Anerkennungsgesetz/ Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG 1

3 Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Förderprogramm zur Verbesserung der Arbeitsmarktintegration von erwachsenen Migrantinnen und Migranten Im Jahr 2005 vom BMAS und Bundesagentur für Arbeit initiiert 2005 bis Juni 2011: Entwicklung, Erprobung und Transfer von Instrumenten, Handlungsempfehlungen sowie Beratungs- und Qualifizierungskonzepten 2011 bis 2014: Förderung durch BMAS, BMBF und Bundesagentur für Arbeit Ziel: Flächendeckende Umsetzung und Verankerung in Regelangeboten

4 Struktur des bundesweiten Netzwerkes Integration durch Qualifizierung (IQ) Sechzehn regionale Netzwerke Fünf Fachstellen Anerkennung Qualifizierung Diversity Management Berufsbezogenes Deutsch Existenzgründung Koordinierungsstelle

5 Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Regionale Netzwerke setzen Instrumente, Handlungsempfehlungen und Konzepte in die Praxis um und vernetzen sich mit weiteren Arbeitsmarktakteuren vor Ort. Fachstellen sind bundesweite Experten für ein IQ-Handlungsfeld. Sie übernehmen die fachliche Beratung und Begleitung der regionalen Netzwerke, entwickeln Qualitätsstandards und Schulungsmaterialien, verbreiten wissenschaftliche Erkenntnisse, arbeiten Politik, Wirtschaft und Verwaltung auf Bundesebene zu. Koordinierung des bundesweiten IQ Programms erfolgt durch ebb Entwicklungsgesellschaft für berufliche Bildung mbh und Zentralstelle für die Weiterbildung im Handwerk e.v.

6 IQ Netzwerk Baden-Württemberg Schwerpunkte Erstanlaufstellen bei der Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen: zwei Erstanlaufstellen (in Stuttgart und Mannheim) Beratung und Schulung von Arbeitsmarkteinrichtungen insbesondere zu Anerkennung und Interkulturelle Öffnung/Diversity Management Entwicklung von Anpassungs- und Nachqualifizierungen Aufbau von Netzwerken im Sinne der IQ-Prozesskette in den Schwerpunktregionen Mannheim/Rhein-Neckar und Stuttgart

7 IQ Netzwerk Baden-Württemberg Erstanlaufstellen zur Anerkennungsberatung: Information zum Thema Anerkennung von ausländischen Abschlüssen Verweisberatung und Begleitung von Migranten/innen im Anerkennungsprozess Beratungsstellen in Mannheim und Stuttgart

8 IQ Netzwerk Baden-Württemberg Aufbau von Netzwerken im Sinne der IQ-Prozesskette in den Schwerpunktregionen Mannheim/Rhein-Neckar und Stuttgart Sensibilisierung der Akteure für Arbeitsmarktintegration von erwachsenen Migrantinnen und Migranten Vernetzung von Akteuren und Verzahnung von Angeboten Prozesskette: Zugang und Ansprache von Migranten/innen Berufliche Orientierung und Planung Umsetzung und Qualifizierung Einstieg in die Erwerbstätigkeit Erwerbstätigkeit sichern und entwickeln Einstieg in den Arbeitsmarkt

9 IQ Netzwerk-Baden Württemberg Kooperationspartner Operative Partner Interkulturelles Bildungszentrum Mannheim ggmbh Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald Landeshauptstadt Stuttgart, Abteilung Integration / Jobcenter Stuttgart AWO Kreisverband Stuttgart IAL-CISL Stuttgart LAKA (Landesverband der kommunalen Migrantenvertretungen Ba-Wü)

10 IQ Netzwerk-Baden Württemberg Kooperationspartner Strategische Partner Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit Landesministerien ZAV (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung) Regierungspräsidium Stuttgart Agentur für Arbeit Mannheim Agentur für Arbeit Stuttgart JobCenter Mannheim Stadt Mannheim (Integration, Wirtschaftsförderung, Kontaktstelle Frau und Beruf Mannheimer Abendakademie IHK Region Stuttgart HWK Suttgart DB Training und Consulting Werkstatt Parität (Bleiberechtsprogramm)

11 Anerkennung ausländischer Abschlüsse

12 Anerkennung ausländischer Qualifikationen: Anerkennung ausländischer Qualifikationen Welche Berufe umfasst das Anerkennungsgesetz/BQFG? berufliche Anerkennung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit (akademische und Ausbildungsberufe) schulische Anerkennung zur Fortführung des Schulbesuchs, Aufnahme einer Ausbildung / eines Studiums akademische Anerkennung Anerkennung von Studienleistungen und akademischen Graden zum Weiterlernen und Weiterstudieren reglementierte Berufe nicht reglementierte Berufe schulische Abschlüsse (Regierungspräsidium) Hochschul- Zugangs- Berechtigung (Hochschulen) Studien-/ Prüfungs- Leistungen (Hochschulen) Akademische Grade (Länderbehörden) bundes- rechtlich geregelt (Länder- behörden) landes-- rechtlich geregelt (Länderbehörden) Ausbildungs- berufe, Bund, BBiG,HwO (IHK-Fosa, HWKs) landesrechtlich schulische Ausbildungen Zeugnisbewertung bei akadem. Abschlüssen (ZAB) Zugang zu Weiterführenden Studien (Hochschulen)

13 EXKURS: Schulische Anerkennung Angestrebter Schulabschluss Notwendiger Schulbesuch Sonstige Voraussetzungen Hauptschulabschluss 8 Jahre bei Spätaussiedlern/innen Sonst mindestens 9 Jahre Nachweis über absolvierte Pflichtfächer Mittlere Reife mindestens 10 Jahre Nachweis über absolvierte Pflichtfächer (Fach-)Hochschulreife mindestens 12 Jahre Nachweis über absolvierte Pflichtfächer Abschluss muss zur Aufnahme eines Studiums im Herkunftsland berechtigen ggf. Bestehen eine Aufnahmeprüfung zur Hochschule (bei Drittstaatler/innen)

14 Anerkennung von beruflichen Qualifikationen: Rechte und Möglichkeiten von Migranten EU-Bürger/innen Reglementierte Berufe Automatische Anerkennung: (Zahn-, Tier-) Arzt/ Ärztin, Apotheker/in, Krankenpfleger/innen, Hebammen, Juristen ) Anerkennungsverfahren: Anspruch bei allen sonstigen reglementierten Berufen EU-Anerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) Nicht reglementierte Berufe Gradführung in der Originalsprache Bewertung durch ZAB (akademische Berufe) Neu: Anspruch auf Anerkennungsverfahren bei Abschlüssen aus dem dualen System Spätaussiedler/innen Angehörige von Drittstaaten Anspruch auf Anerkennungsverfahren nach BQFG ODER 10 Bundesvertriebenengesetz WAHLMÖGLICHKEIT! Bundesrechtlich geregelte Berufe: Anspruch auf Anerkennungsverfahren Landesrechtlich geregelte Berufe: Kein Anspruch Anspruch auf formales Anerkennungsverfahren bei dualen Ausbildungsberufen Bewertung durch ZAB Möglichkeit der akademischen Gradumwandlung 10 Bundesvertriebenengesetz Gradführung in der Originalsprache Bewertung durch ZAB (akademische Berufe) Neu: Anspruch auf Anerkennungsverfahren bei Abschlüssen aus dem dualen System

15 Was ist das Anerkennungsgesetz/BQFG Neues Bundesgesetz (BQFG) + Änderungen in 63 Fachgesetzen Anerkennung als Gleichwertigkeitsprüfung Die Gleichwertigkeit wird festgestellt, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen der Berufsqualifikation und der deutschen Referenzqualifikation bestehen. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn sich die im Ausland erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in Bezug auf Inhalt und Dauer erheblich unterscheiden (etwa wenn die Dauer der ausländischen Regelausbildungszeit mehr als ein Drittel unter der entsprechenden deutschen liegt). Subsidiarität: Die bundesrechtlichen Regelungen in den Fachgesetzen haben Vorrang vor dem BQFG (Anwendungsbereiche des BQFG sind im Wesentlichen die nicht reglementierten Berufe im dualen System, da dort keine spezielleren Regelungen im Fachrecht bestehen) Umfang des Anerkennungsgesetzes: 500 Berufe 350 nicht reglementierte Ausbildungsberufe aus dem dualen System 63 Fachgesetze in den reglementierten Berufen Handwerksmeisterberufe

16 Anerkennungsgesetz / BQFG Was ist neu: Rechtsanspruch auf Verfahren Erstmalig allgemeiner Anspruch für 350 Ausbildungsberufe Erhebliche Ausweitung für reglementierte Berufe Aber: Kein Rechtsanspruch auf Anerkennung Einheitliche Kriterien und Verfahren Entscheidend: wesentliche Unterschiede Berufserfahrung wird berücksichtigt Klarer Zeitraum: 3-Monate-Entscheidungsfrist (ab ) Unabhängigkeit von Staatsangehörigkeit Entscheidend nur Qualität der Berufsqualifikation Anträge von In- und Ausland möglich Antrag und Verfahren sind nicht an den Aufenthaltstitel gebunden Auch Geduldete und Asylsuchende können einen Antrag stellen

17 Informationen zum Gleichwertigkeitsverfahren bei den nicht reglementierten Berufen (entsprechend BQFG) Zuständige Stellen (Anerkennungsstellen) sind die dem Referenzberuf zugeordneten Kammern. Alternative Qualifikationsanalysen (Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen) vorgesehen, wenn vorgelegte Unterlagen für die Gleichwertigkeitsprüfung nicht ausreichen oder Zweifel an Inhalt und Richtigkeit bestehen. Abschluss des Verfahrens Bescheid: Volle Gleichwertigkeit: Gleichwertigkeitsbescheinigung. Gleiche Rechtsfolgen wie eine bestandene Aus- oder Fortbildungsprüfung nach BBiG oder HwO Teile der Ausbildung sind gleichwertig: Ablehnung. In der Bescheidsbegründung werden die vorhandenen Qualifikationen und die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf den Referenzberuf dargestellt. Keinerlei Gleichwertigkeit: Keine Darstellung der positiven Qualifikationen. Sachverhalt nicht aufgeklärt (bspw. bei fehlender Mitwirkung der Antragsteller): Ablehnung des Antrags.

18 Informationen zum Gleichwertigkeitsverfahren bei den reglementierten Berufen Das Verfahren zur Gleichwertigkeitsprüfung richtet sich nach dem Fachrecht. Wenn dort keine Regelungen vorhanden sind, gilt das BQFG. Die Regelungen orientieren sich an der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG). Die Regeln werden auf Drittstaatsangehörige und Drittstaatsabschlüsse ausgeweitet. Kriterien für Gleichwertigkeitsprüfung sind mit denen für die nicht reglementierten Berufe identisch. Unterschiede bei Antrag und Bescheid: Gleichwertigkeitsprüfung läuft im Rahmen der Entscheidung über die Berufszulassung. Gleichwertigkeit der Ausbildung allein reicht nicht aus. Es müssen alle Voraussetzungen zur Berufszulassung vorliegen (z. B. gesundheitliche Eignung, Sprachkenntnisse) Bei Vorliegen von wesentlichen Unterschieden wird die Berufszulassung unter der Auflage von Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungs-/Kenntnisprüfung) erteilt.

19 Portale und Websites, Beratungsstellen zum Thema Anerkennung (Auswahl) anerkennung.de (alte Version) (neue Version) Informationsportal des BiBB (ab ) insbesondere hier BerufeNet und KursNet IQ-Netzwerk Baden-Württemberg (Erstanlaufstellen und Verweisberatung) Kammern MBEs, JMDs, Bildungsberatung Hochschule - Garantiefonds Regierungspräsidien Arbeitsagenturen und Jobcenter Telefonhotline des BAMF (Erstinformation und- Beratung)

20 Die wichtigsten Zuständigkeiten auf einen Blick 1 Schulzeugnisse Regierungspräsidium Stuttgart Zeugnisanerkennungsstelle (Abteilung 7) Studienabschlüsse Weiterstudium? Wunsch-(Fach)-Hochschule Anerkennung / Gradführung? ZAB Bonn Altenpflege Regierungspräsidium Tübingen, Referat 23 Kranken-/ Gesundheitspflege Regierungspräsidium Tübingen, Referat 25 Ärzte/ Ärztinnen Regierungspräsidium Stuttgart, bei Erststudium sonst Landesärztekammer Erzieher/Innen Regierungspräsidium Stuttgart

21 Die wichtigsten Zuständigkeiten auf einen Blick 2 Ingenieure/Innen Regierungspräsidium je nach Wohnsitz, Abteilung 2 / Referat 22 Lehrer/Innen Regierungspräsidium Tübingen - Siehe auch Linkliste Portale und Websites auf Folie 19; innerhalb weniger Mausklicks sind die zuständigen Stellen problemlos zu finden -

22 Kontakt Interkulturelles Bildungszentrum Mannheim ggmbh Koordinierung IQ Netzwerk Baden-Württemberg Hüseyin Ertunç und Maryam Shariat-Razavi Lortzingstr Mannheim Tel E- Mail: hueseyin.ertunc@ikubiz.de, maryam.shariat@ikubiz.de Weitere Informationen

23 1. Praxisfall - reglementierter handwerklicher Beruf: Hr. K. aus Uganda Qualifikationen im Heimatland Schule: Gymnasium m. A. Studium: 2 Jahre Studium an Polytechnischen Fakultät, Berufsfachschule für Kfz-Technik (Meistergrad) Qualifikationen in Deutschland Weiterbildung: Ressourcenschonung und Umweltschutz im techn. Bereich Berufserfahrung im Heimatland 4 Jahre Lehrer an Berufsschule für Technik und umfassende Erfahrung als Kfz-Meister Berufserfahrung in Deutschland Helfertätigkeiten (fachfremd) Sprachkenntnisse: Niveau C 1/2 Empfehlung: Antrag (Gleichwertigkeitsprüfung BQFG) bei HWK mit Arbeitszeugnissen etc. Nr. 20 der Anlage A zur HWO

24 2. Praxisfall - reglementierter akademischer Beruf: Fr. S. aus Sierra Leone Qualifikationen im Heimatland Schule: Gymnasium m. A. Studium: Pädagog. Studium mit Teacher Certificate Weiterbildung in Deutschland Uni Koblenz Dipl.-Schulverwaltung Weiterbildung in Großbritannien Studium Postgraduate Certificate in Education Berufserfahrung im Heimatland 3 Jahre Lehramt an Berufsschule Berufserfahrung in Deutschland 1 Jahr Tätigkeit im Landratsamt Sprachkenntnisse: Niveau C 2 aufwärts Empfehlung: Antrag (Gleichwertigkeitsprüfung BQFG) bei RP Tübingen mit Arbeitszeugnissen etc.

25 3. Praxisfall - reglementierter akademischer Beruf: Fr. C. aus Costa Rica Qualifikationen im Heimatland Schule: Gymnasium m. A. Studium: 5 Jahre (Englische Sprache, Diplom-Abschluss) 3 Jahre (Übersetzung, Bachelor-Abschluss) Berufserfahrung im Heimatland 10 Jahre Lehramt, 3 davon in USA 3 Jahre als Übersetzerin Berufserfahrung in Deutschland 1 Jahr Tätigkeit im Landratsamt Empfehlung: Voraussetzung durch Nachweis 4-jähriges Studium bereits erfüllt, Berufserfahrung vorhanden. Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung an Regierungspräsidium Karlsruhe - Abt. 7/Referat 76 Prüfungsstelle für Übersetzer/Dolmetscher

26 4.Fallpraxis - reglementierter akademischer Beruf: M. A. aus Russland Qualifikationen im Heimatland Schule: Gymnasium m. A. Studium: Medizinstudium Facharztausbildung als Radiologin Berufserfahrung im Heimatland 10 Jahre Berufserfahrung in Deutschland 1 Jahr als Praktikantin Bereits anerkannt in Deutschland: Das Grundstudium Erster +Zweiter Abschnitt der ärztlichen Prüfung gemäß 12 der Approbationsordnung für Ärzte Ihr wurde das praktische Jahr mit Wahlfach empfohlen. Die Prüfung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung Jahr muss erst bestanden werden,bevor die Approbation verliehen wird. Empfehlung: Voraussetzung durch Nachweis Studium bereits erfüllt, Berufserfahrung vorhanden. Anerkennung des Facharztes muss später bei der Landesärztekammer noch beantragt werden.

27 5. Praxisfall - Beispiel zum nichtreglementierten Beruf Dipl.Touristik: Fr. B. S. aus Chile Qualifikationen im Heimatland Schule: Gymnasium m. A. Studium: 4,5 Jahre Studium Ausführendes Ing. des Tourismus Studium: Bachelorabschluss als Basisstudium für Ingenieur (Erklärung für den Titel Ing. ) Berufserfahrung im Heimatland 9 Jahre Referenzberuf in Deutschland Fachfrau für Tourismus In Deutschland noch in der Sprachausbildung Empfehlung: Weiterbildung im Bereich Management/Tourismus Bewertung des Abschlusses durch ZAB

28 6. Praxisfall - Beispiel zum reglementierten Beruf: Diplom-Ing. Herr B. T. aus Russland Qualifikationen im Heimatland Schule: Gymnasium m. A. Studium: 5 Jahre Studium Abschluss Diplom (Eisenbahningenieurwesen) Berufserfahrung im Heimatland 7 Jahre In Deutschland noch in der Sprachausbildung Empfehlung: Übersetzung der Abschlüsse und der Arbeitszegnisse Verweis an die Anerkennungsstelle Reg-Präsidium Karlsruhe Referat 2, Abteilung 22 Antrag auf Gradführung (entsprechend des Wortlautes laut Landesgesetz) beim Ministerium für Wissenschaft und Forschung

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