Was ist bio eigentlich und wie und durch wen wird das kontrolliert?

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1 Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Was ist bio eigentlich und wie und durch wen wird das kontrolliert? Johannes Enzler Töpen,

2 Öko-Vermarktung - Kontrollsysteme Gliederung 1. Rechtsgrundlagen 2. Ökologischer Pflanzenbau 3. Ökologische Tierhaltung inklusive Aquakultur 4. Verarbeitung ökologischer Lebensmittel 5. Kennzeichnung von Öko-Produkten 6. Kontrollsystem

3 1. Rechtsgrundlagen 1. EG-Öko-VO (VO (EG) Nr. 834/2007 und VO (EG) Nr. 889/2008) 2. Öko-Landbau-Gesetz (ÖLG) 3. Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem ÖLG 4. Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) 5. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 6. Gesetz über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFLG) 7. Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LAnstLandwVÄndV)) 8. Bekanntmachung des BStMLF über den Vollzug der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des ökol. Landbaus (LMBek) 9. Gesetz und Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko- Kennzeichens (Öko-Kennzeichengesetz und -verordnung)

4 1. Rechtsgrundlagen - EU-Verordnung Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen 1. Ziel, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (Art. 1-2) 2. Ziele und Grundsätze der ökologischen Produktion (Art. 1-7) 3. Produktionsvorschriften (Art. 8-22) 4. Kennzeichnung (Art ) 5. Kontrollen (Art ) 6. Handel mit Drittländern (Art ) 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art )

5 1. Rechtsgrundlagen - EU-Verordnung Was ist kontrollpflichtig? - (Art. 1, VO 834/2007) Nicht verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse sowie Tiere, das wären z.b. Getreide, Ölsaaten, Gemüse, Kälber und Tiere bzw. Produkte der Aquakultur (inklusive Meeresalgen) Auch wildgesammelte Pflanzen (z.b. Beeren, Pilze) sind kontrollpflichtig. Lebens- und Futtermittelhefen Für den menschlichen Verzehr bestimmte, verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse (z.b. Brotaufstriche, Teigwaren, Wurstwaren) Futtermittel inklusive Heimtierfuttermittel (z.b. Legehennenmehl) Außer-Haus-Verpflegung ist nach EU-Recht nicht kontrollpflichtig. Deutschland hat jedoch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch nationale Vorschriften eine Kontrollpflicht festzulegen. Nicht kontrollpflichtig sind somit verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse, die nicht dem menschlichen Verzehr, sondern anderen Zwecken wie beispielsweise der Herstellung von Heilmitteln, Kosmetika o.ä. dienen. Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei wild lebender Tiere gelten nicht aus ökologischer Produktion stammend. Holz und Tabak fallen ebenfalls nicht unter den Anwendungsbereich der VO.

6 2. Ökologischer Pflanzenbau Anbausystem und Bodenbearbeitung müssen den Humusgehalt, die Bodenstabilität und die biologische Vielfalt im Boden erhalten und Schäden wie Verdichtungen und Erosion verhindern Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit durch Anbau von Leguminosen, mehrjährige Fruchtfolge mit Zwischenfrüchten, Untersaaten oder Gründüngung sowie Wirtschaftsdünger und Komposten Ergänzende Düngemittel, Bodenverbesserer oder Pflanzenschutzmittel nur aus Positivlisten im Anhang I und Anhang II DVO Verbot von mineralischen N-Düngern Erhaltung der Pflanzengesundheit präventiv durch Auswahl geeigneter Arten und Sorten, geeignete Fruchtfolgen und Förderung von Nützlingen

7 2. Ökologischer Pflanzenbau Mechanische und thermische Beikrautregulierung Verwendung von ökologisch vermehrtem Saat- und Pflanzgut Jungpflanzen müssen generell aus ökologischer Erzeugung stammen Umstellungszeit bei ein- oder überjährigen Kulturen: 24 Monate vor Aussaat, bei mehrjährigen Kulturen (außer Wiesen und Weiden): 36 Monate vor der Ernte der Öko-Erzeugnisse Wildsammlung: Sammeleinschränkungen Pilzerzeugung: spezielle Erzeugungsvorgaben Erzeugung von Meeresalgen durch Sammeln natürlich vorkommender Algen oder Algenkultur

8 2. Ökologischer Pflanzenbau Mechanische und thermische Beikrautregulierung

9 3. Ökologische Tierhaltung Flächengebundene Tierhaltung, regionale Kooperation (Abgabe von Wirtschaftsdünger) mit anderen Öko-Betrieben ist möglich Umstellungszeit bei gleichzeitiger Umstellung von Tieren, Weiden und Futterflächen: 24 Monate Umstellungszeit bei nicht gleichzeitiger Umstellung von Futterflächen: Gesonderte Umstellungszeiträume für Futterflächen und einzelne Tierarten und Nutzungsrichtungen Ökologische Tiere müssen in Öko-Betrieben geboren und aufgezogen worden sein Konventioneller Tierzukauf ist nur für einen festgelegten Anteil Zuchttiere, beim erstmaligen Bestandsaufbau sowie in besonderen Situationen möglich

10 3. Ökologische Tierhaltung Ökologische Tiere müssen in Öko-Betrieben geboren und aufgezogen worden sein

11 3. Ökologische Tierhaltung Tiere müssen grundsätzlich mit ökologisch erzeugten Futtermitteln gefüttert werden Umstellungsfuttermittel können eingesetzt werden Mischfutterzukauf nur von öko-zertifizierten Betrieben Zwingende Raufuttervorlage für Rinder, Schweine und Geflügel. Je nach Verfügbarkeit und Jahreszeit: Weidegang für Wiederkäuer Ernährung junger Säugetiere auf Grundlage natürlicher Milch, vorzugsweise Milch der Muttertiere Schweine- und Geflügelfütterung: max. 5 % konventionelles Futter bis Ende 2018 einsetzbar Keine Verwendung von wachstums- oder leistungsfördernden Stoffen sowie keine Verwendung von Hormonen zur Kontrolle der Fortpflanzung Keine präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel

12 3. Ökologische Tierhaltung Mischfutterzukauf nur von öko-zertifizierten Betrieben

13 3. Ökologische Tierhaltung Zwingende Raufuttervorlage für Rinder, Schweine und Geflügel. Je nach Verfügbarkeit und Jahreszeit: Weidegang für Wiederkäuer

14 3. Ökologische Tierhaltung Ernährung junger Säugetiere auf Grundlage natürlicher Milch, vorzugsweise Milch der Muttertiere Johannes Enzler, IEM Institut für Ernährungswirtschaft 6 und Märkte

15 3. Ökologische Tierhaltung Behandlung vorrangig mit phytotherapeutischen, homöopathischen und anderen Erzeugnissen Einhaltung der doppelten gesetzlich vorgeschriebenen Wartezeit bei der Verabreichung von Medikamenten Tierbesatz max. 170 kg N-Eintrag/ha entsprechend Festlegung von Besatzobergrenzen für die verschiedenen Tierarten Artgerechte Unterbringung der Tiere (Mindeststall- und Mindestfreiflächen) Tiere müssen ständigen Zugang zu Freigelände haben, Wiederkäuer vorzugsweise zu Weideland

16 3. Ökologische Tierhaltung Artgerechte Unterbringung der Tiere (Mindeststall- und Mindestfreiflächen)

17 3. Ökologische Tierhaltung Anbindehaltung für kleinere Rinderbestände möglich, wenn in der Weidezeit Weidegang erfolgt und außerhalb dieser Zeit mindestens zweimal wöchentlich Auslauf gewährt wird Höchstens 50 % der Bodenfläche in Ställen darf aus Spalten- oder Gitterkonstruktionen bestehen Ausreichend trockene Einstreu auf Liegeflächen Gruppenhaltung von leeren oder niedertragenden Sauen Ferkel dürfen nicht in Flatdecks- oder Ferkelkäfigen gehalten werden Keine Käfighaltung bei Geflügel, Auslauf ist vorgeschrieben Bienenhaltung: natürliche Materialien, Öko-Wachs, Zufütterung nur mit Öko- Futtermitteln, Varroa-Bekämpfung auf Basis organischer Säuren Detaillierte Regelungen zur Aquakultur

18 3. Ökologische Tierhaltung Anbindehaltung für kleinere Rinderbestände möglich, wenn in der Weidezeit Weidegang erfolgt und außerhalb dieser Zeit ständiger Zugang zu einem Auslauf gewährleistet ist

19 3. Ökologische Tierhaltung Keine Käfighaltung bei Geflügel, Auslauf ist vorgeschrieben

20 4. Verarbeitung ökologischer Lebensmittel Ein Verarbeitungserzeugnis darf nicht gleichzeitig eine ökologisch erzeugte Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs und eine gleiche konventionell erzeugte Zutat enthalten Das Erzeugnis oder seine Zutaten dürfen nicht mit ionisierten Strahlen behandelt worden sein Das Erzeugnis darf nicht unter Verwendung von genetisch veränderten Organismen und/oder auf deren Grundlage hergestellten Erzeugnissen hergestellt sein Es dürfen nur Zusatzstoffe und technische Hilfsstoffe eingesetzt werden, die in den Positivlisten des Anhangs VIII der DVO enthalten sind

21 4. Verarbeitung ökologischer Lebensmittel Konventionelle landwirtschaftliche Zutaten sind nur bis zu einem Anteil von max. 5 % zugelassen, unter der Bedingung, dass diese im Anhang IX der DVO aufgeführt sind und nicht als ökologisch erzeugte Zutaten am Markt verfügbar sind Die Aufbereitung verarbeiteter ökologischer Lebensmittel muss räumlich oder zeitlich getrennt von jener nicht ökologischer Lebensmittel erfolgen Für die Herstellung ökologischer Hefe dürfen nur ökologisch erzeugte Substrate verwendet werden Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen unterliegen nicht der Verordnung. Mitgliedsstaaten können nationale Vorschriften anwenden. In Deutschland sind Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung bzw. Außerhausverpflegung kontrollpflichtig

22 6. Kennzeichnung von Öko-Produkten Verbindliche Angaben (Art. 24, VO 834/2007) Codenummer: Die Kennzeichnung ökologischer Produkte muss die Codenummer der für das Unternehmen zuständigen Kontrollstelle oder Kontrollbehörde enthalten (Unternehmen mit letzter Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung). Die verantwortliche Kontrollstelle muss erkennbar sein. In Deutschland wurde dafür die Codenummer geschaffen: DE-ÖKO-999-Kontrollstelle EU-Logo: Deutschland Bundeseinheitliche Kontrollstellennummer Zusätzlich zur Codenummer muss bei vorverpackten Lebensmitteln auch das EU- Gemeinschaftsemblem angebracht werden: 22

23 6. Kennzeichnung von Öko-Produkten Bei der Verwendung des Gemeinschaftslogos muss im selben Sichtfeld wie das Logo auch der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe erscheinen, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt. EU-Landwirtschaft, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in der EU erzeugt wurden. Nicht-EU-Landwirtschaft, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in Drittländern erzeugt wurden. EU-/ Nicht-EU-Landwirtschaft, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe zum Teil in der Gemeinschaft und zum Teil in einem Drittland erzeugt wurden. Sind alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe im selben Land erzeugt worden, kann die Angabe EU / Nicht-EU durch die Angabe dieses Landes ersetzt oder ergänzt werden. Bei der Angabe EU oder Nicht-EU können bis zwei Gewichtsprozente der Ausgangsstoffe landwirtschaftlichen Ursprungs außer Acht gelassen werden. Die Angabe EU oder Nicht-EU darf nicht in einer auffälligeren Farbe, Größe oder Schrifttype als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses erscheinen. Bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen ist die Verwendung des Gemeinschaftslogos fakultativ. Das Gemeinschaftslogo darf nicht für Umstellungserzeugnisse verwendet werden. Nationale und private Logos dürfen in Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie in der Werbung verwendet werden.

24 6. Kennzeichnung von Öko-Produkten Warenzeichen im ökologischen Landbau Deutsches Bio-Siegel Gesetzliche Basis: Öko-Kennzeichenverordnung Anzeigepflicht für Verwender bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Informationsstelle Bio-Siegel Nicht anmelden müssen sich Einkaufsstätten, die Produkte mit dem Bio-Siegel verkaufen und keine Kennzeichnung oder sonstige Aufbereitung der Produkte gemäß EG-Öko-VO vornehmen oder vornehmen lassen Landwirtschaftliche Zutaten der verarbeiteten Agrarerzeugnisse müssen zu mindestens 95 % aus dem ökologischen Landbau stammen. Die übrigen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs müssen in Anhang IX VO (EG) Nr. 889/2008 aufgeführt sein

25 6. Kennzeichnung von Öko-Produkten bio GEPRÜFTE QUALITÄT BAYERN - neues Label -

26 7. Kontrollsystem Bio-Kontrollsystem in Deutschland Kontrolle nach EG-Öko-VO (obligatorisch) BLE Zulassung Kontrollstellen Bayerische Kontrollbehörde Private Kontrollstellen Überwachung Tätigkeit der Kontrollstellen Ordnungswidrigkeitsverfahren, Vermarktungsverbote und Vorschläge zur KULAP-Sanktionierung Meldung Betriebe und Verstöße Kontrolle der Unternehmen Ausstellung Öko-Bescheinigung Importunternehmen Kontrollierte Unternehmen Verarbeitungsbetriebe Landwirt. Betriebe FuMi- Hersteller Subunternehmen Handel 26

27 7. Kontrollsystem In Bayern zugelassene und beliehene Kontrollstellen (1) BCS Öko-Garantie GmbH Lacon GmbH IMO Institut für Marktökologie GmbH ABCERT AG Prüfverein Verarbeitung ökologischer Landprodukte e.v. AGRECO R. F. Göderz GmbH QC&I Gesellschaft für Kontrolle und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen GmbH Kontrollverein ökologischer Landbau e.v. Codenummer DE-001 DE-003 DE-005 DE-006 DE-007 DE-012 DE-013 DE-022

28 7. Kontrollsystem In Bayern zugelassene und beliehene Kontrollstellen (2) ECOCERT Deutschland GmbH Fachverein Öko-Kontrolle e.v. ÖKOP Zertifizierungs GmbH GfRS Gesellschaft für Ressourcenschutz mbh ARS PROBATA QAL Gesellschaft für Qualitätssicherung der Agrar- und Lebensmittelwirtschaft mbh Peterson Control Union Deutschland GmbH Codenummer DE-024 DE-034 DE-037 DE-039 DE-044 DE-060 DE-070

29 7. Kontrollsystem Beispiel für ein Betriebszertifikat

30 7. Kontrollsystem Ablauf der Betriebskontrolle im Erzeugerbetrieb (1) 1. Einsicht in die Betriebsunterlagen Betriebsbeschreibung Schlagkartei für alle Flächen HIT-Datenbank oder andere Unterlagen über den Tierbestand Belege über zugekaufte Betriebsmittel (z.b. Saatgut) Belege über den Zukauf von Handelswaren (z.b. für Hofladen) Belege über Warenverkauf (z.b. an Großhandel, Metzger) Stallbuch oder vergleichbare Aufzeichnungen

31 7. Kontrollsystem Einsicht in die Betriebsunterlagen

32 7. Kontrollsystem Schlagkartei für alle Flächen

33 7. Kontrollsystem Ablauf der Betriebskontrolle im Erzeugerbetrieb (2) 2. Besichtigung sämtlicher Betriebsgebäude (z.b. Stallungen, Lager) 3. Begutachtung einzelner Flurstücke und Kulturen 4. Plausibilitätsprüfung der verkauften Mengen 5. Überprüfung der Deklaration 6. ggf. eine Überprüfung der Trennung zwischen ökologischer und konventioneller Produktion 7. Überwachung der Vorgaben aus dem Umstellungsplan und der bei der letzten Inspektion erteilten Auflagen 8. Überprüfung der Haltungssysteme bzw. Haltungsbedingungen der Tiere sowie der Fütterung 9. Einhaltung der Verbandsrichtlinien bei Verbandsbetrieben

34 7. Kontrollsystem Besichtigung sämtlicher Betriebsgebäude (z.b. Stallungen, Lager)

35 7. Kontrollsystem Begutachtung einzelner Flurstücke und Kulturen

36 7. Kontrollsystem Überprüfung der Deklaration

37 7. Kontrollsystem Überprüfung der Haltungssysteme bzw. Haltungsbedingungen der Tiere sowie der Fütterung

38 7. Kontrollsystem Ablauf der Betriebskontrolle im Verarbeitungsunternehmen (1) 1. Erstkontrolle mit Erstellung einer Betriebsbeschreibung Angaben zum Produktsortiment und Muster der Produktetikettierung Rezepturen für die im Unternehmen hergestellten Erzeugnisse Lagepläne aller für die Lagerung, Verarbeitung und Verpackung genutzten Einrichtungen Warenflussdiagramm mit den für die Integrität der Öko-Herstellung kritischen Punkten Maßnahmenplan zur Einhaltung der EG-Öko-Verordnung

39 7. Kontrollsystem Angaben zum Produktsortiment und Muster der Produktetikettierung

40 7. Kontrollsystem Lagepläne aller für die Lagerung, Verarbeitung und Verpackung genutzten Einrichtungen

41 7. Kontrollsystem Warenflussdiagramm mit den für die Integrität der Öko-Herstellung kritischen Punkten

42 7. Kontrollsystem Ablauf der Betriebskontrolle im Verarbeitungsunternehmen (2) 2. Dokumentationspflichten im Verarbeitungsunternehmen Aufzeichnungen über Art und Mengen der gelieferten ökologischen Erzeugnisse und ggf. aller zugekauften Materialien sowie deren Verwendung inklusive Dokumentation der Wareneingangsprüfung (Zertifikat, Codenummer Kontrollstelle) Aufzeichnungen über die Art und die Mengen der in den Betriebsstätten gelagerten ökologischen Erzeugnisse Aufzeichnungen über die Art, die Mengen und die Empfänger aller Erzeugnisse Verarbeitungs- und Reinigungskontrolle

43 7. Kontrollsystem Wareneingangsprüfung (Zertifikat, Codenummer Kontrollstelle)

44 7. Kontrollsystem Aufzeichnungen über die Art und die Mengen der in den Betriebsstätten gelagerten ökologischen Erzeugnisse

45 7. Kontrollsystem Kontrollstellenzulassungsverordnung Bestimmungen über die Zulassung von Kontrollstellen Standardkontrollverfahren, Musterkontrollvertrag Erstellung Risikoanalyse Risikoorientierte Probenahmen mit Analyse und Bewertung Informationspflichten der Kontrollstellen untereinander und gegenüber der zuständigen Landesbehörde Bestimmungen über Kontrollbesuche Verbindliche Anwendung eines Maßnahmenkatalogs Anforderungen an das Kontrollpersonal 45

46 7. Kontrollsystem Beispiel für Vollzugsprobleme bei Lebensmittel 1. Rückstände PSM 2. Einstufung Lebensmittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe 3. Vitamin-/Mineralstoffzusätze 4. Zulässigkeit Lithothamnium calcareum 5. Verwendung Stevia rebaudiana 6. Abgrenzung Medizinaltee 7. Bio-Mineralwasser 8. Aromen 9. Eierschalenfärbung 10. Zulässigkeit Ionenaustauscher

47 Ökologischer Landbau Produktkennzeichnung Kontrollsystem Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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