Prämien. Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland. Hermesdeckungen. Verzeichnis der Gebühren und Entgelte. Stand: 01.

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1 Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland Hermesdeckungen Prämien Verzeichnis der Gebühren und Entgelte Stand: 01. Mai % Recyclingpapier

2 Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland Inhalt Seite 1 Bearbeitungsgebühren 3 2 Grundlagen für die Berechnung von Entgelten für die Übernahme von Deckungen 3 3 Entgeltsätze für Fabrikationsrisikodeckungen 4 4 Entgeltsätze für die Deckung von Forderungen mit Laufzeiten von weniger als zwei Jahren 4 5 Entgeltsätze für die Deckung von Forderungen mit Laufzeiten von mindestens zwei Jahren 6 6 Entgeltsätze für Sonder- und Nebendeckungen 8 7 Entgeltsätze für Pauschal-Gewährleistungen 10 8 Erhebung des Entgelts 10 2

3 1 Bearbeitungsgebühren 1.4 Bei revolvierenden Deckungen gilt die Antragsgebühr, bezogen auf den Höchstbetrag, für das jeweilige Vertragsjahr. Ausfertigungsgebühren werden einmalig sowohl für die Einräumung von Höchstbeträgen als auch für Erhöhungen von Höchstbeträgen erhoben. Bearbeitungsgebühren werden als Antragsgebühr, Verlängerungsgebühr und Ausfertigungsgebühr erhoben. Sie werden weder auf das Entgelt für die Übernahme von Deckungen angerechnet, noch können sie erstattet werden. Für Fabrikationsrisikodeckungen sowie Sonder- und Nebendeckungen fallen Bearbeitungsgebühren nur an, falls nicht zugleich eine Forderungsdeckung beantragt wurde. Bei Erhöhungen ist der neue Wert maßgeblich. Reduzierungen werden nicht berücksichtigt. Bereits gezahlte Gebühren werden angerechnet. 1.1 Die Antragsgebühr wird bei Antragstellung erhoben und beträgt unabhängig vom Deckungsumfang bei Auftragswerten (bzw. Selbstkosten bei isolierten Fabrikationsrisikodeckungen bzw. Darlehensbeträgen bei isolierten Finanzkreditdeckungen): Bis Gebühr Bis Gebühr Tsd. E 25 E 100, E 10 Mio. E 2.500, Tsd. E 50 E 200, E 15 Mio. E 3.500, Tsd. E 125 E 400, E 30 Mio. E 4.000, Tsd. E 250 E 600, E 50 Mio. E 4.500, Tsd. E 500 E 800, E 100 Mio. E 5.000, E 2,5 Mio. E 1.000, über E 100 Mio. E 6.000, E 5 Mio. E 1.500, Tab. 1: Staffel der Antragsgebühren Bei kombinierten Ausfuhr- und Finanzkreditdeckungen wird die Antragsgebühr nur einmal, und zwar auf den höheren Wert erhoben. 1.2 Grundsätzliche Stellungnahmen werden üblicherweise auf sechs Monate befristet und können auf Antrag jeweils um maximal sechs Monate verlängert werden. Das erste Jahr der grundsätzlichen Stellungnahme ist durch die Antragsgebühr abgegolten. Für weitere Verlängerungen wird jeweils eine Verlängerungsgebühr in Höhe von 50 % der Antragsgebühr erhoben. Bemessungsgrundlage ist jeweils der Auftragswert (bzw. die Selbstkosten/der Darlehensbetrag) zum Zeitpunkt der Verlängerung. Bei kombinierten Ausfuhr- und Finanzkreditdeckungen wird die Verlängerungsgebühr nur einmal, und zwar auf den höheren Wert erhoben. 1.3 Die Ausfertigungsgebühr wird bei Ausfertigung der Deckungsurkunde erhoben und beträgt 0,25 des Auftragswerts bzw. des Darlehensbetrags (bzw. der Selbstkosten bei isolierten Fabrikationsrisikodeckungen), mindestens aber E 50, und höchstens E ,. Bei kombinierten Ausfuhr- und Finanzkreditdeckungen wird die Ausfertigungsgebühr sowohl auf den Auftragswert als auch auf den Darlehensbetrag erhoben. 1.5 Für Rahmenkreditdeckungen werden Antragsgebühren gemäß 1.1 bezogen auf den Rahmenkreditbetrag und bei Meldung Ausnutzungsgebühren in Höhe von 0,25 des jeweiligen Einzelkreditbetrages erhoben, Letztere betragen mindestens E 50, und höchstens E ,. 1.6 Für Avalgarantien und Verbriefungsgarantien werden keine Bearbeitungsgebühren erhoben. 1.7 Für Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen und Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen-light werden keine Bearbeitungsgebühren erhoben. 2 Grundlagen für die Berechnung von Entgelten für die Übernahme von Deckungen 2.1 Für die Übernahme von Deckungen ist ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe im Wesentlichen von den nachstehend genannten risikobestimmenden Faktoren abhängt: Auftragswert (Höhe der Bemessungsgrundlage), Zahlungsbedingungen/Laufzeit des Geschäfts (Risikolaufzeit), Währung der zu deckenden Forderung,, Käuferkategorie. 2.2 Bemessungsgrundlage für die Entgeltberechnung bei Forderungsdeckungen ist der gedeckte Forderungsbetrag ohne Zinsen. Bei Fabrikationsrisikodeckungen wird das Entgelt auf die gedeckten Selbstkosten erhoben. Bei Sonder- und Nebendeckungen berechnet sich das Entgelt jeweils auf die gedeckten Beträge. 2.3 Bei den nachfolgend unter 3 bis 6.3 aufgeführten Deckungen wird ein von den jeweiligen Länderrisiken abhängiges Entgelt erhoben. Es gibt acht n, die von 0 (sehr geringe Risiken, geringstes Entgelt) bis 7 (stark erhöhte Risiken, höchstes Entgelt) reichen. 2.4 Entscheidend für die Entgeltberechnung ist die zum Zeitpunkt der Deckungsübernahme geltende Einstufung in die. Besteht eine grundsätzliche Stellungnahme und kommt es zu einer Verschlechterung der, bleibt der Bund an die günstigere Entgeltkategorie während der laufenden Befristung der grundsätzlichen Stellungnahme gebunden. Eine Verbesserung der Entgeltkategorie wird unmittelbar für die Deckungsübernahme wirksam. 3

4 Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland Nach Übernahme der Deckung wirken sich Veränderungen der nur auf zusätzliche Deckungen (z.b. zusätzliche Fabrikationsrisikodeckung, Vertragsgarantiedeckung, Gerätedeckung) oder Erhöhungen in Folge von Zusatzaufträgen aus. 2.5 Bei Forderungsdeckungen wird ferner nach dem Status des Schuldners/Garanten differenziert. Die Einstufung in eine Käufer-/Bankkategorie bleibt für die Dauer einer Grundsatzzusage gültig, d.h. im Regelfall für jeweils 6 Monate. 2.6 Für Deckungen von Forderungen oder Forderungsteilen mit Finanzierung durch Weltbank oder vergleichbare internationale Finanzierungsinstitute mit Direktauszahlungsverfahren oder gleichwertigem Auszahlungsverfahren wird das Entgelt für den entsprechend finanzierten Teil bei Ländern der Kategorie 5 7 nach dem Entgeltsatz der 4 berechnet. Gleiches gilt auch für die Selbstkosten bei Finanzierungen aus Mitteln der Finanziellen Zusammenarbeit (FZ-Finanzierung, Verbundfinanzierung). Bei Mischfinanzierungen kommt für die Selbstkosten bei Ländern der Kategorien 5 7 der Entgeltsatz der nächstbesseren Kategorie zur Anwendung. Ein Käuferzuschlag wird jeweils nicht erhoben. 2.7 Bei revolvierenden Deckungen, mit Ausnahme von revolvierenden Konsignationslagerdeckungen, gilt ein wegen verbesserter Ländereinstufung geändertes Entgelt für Versendungen ab dem 1. Tag des 1. Monats nach dem Monat der Bekanntgabe der Länderumstufung. Bei einer verschlechterten Ländereinstufung gilt das geänderte Entgelt für Versendungen ab dem 1. Tag des 4. Monats nach dem Monat der Bekanntgabe der Länderumstufung. Eine Überprüfung der Käufer-/Bankkategorie erfolgt im Zuge der Vertragsverlängerung sowie bei beantragten wesentlichen Änderungen des Deckungsumfangs. Eine Nachberechnung des Vorausentgelts findet nicht statt. 2.8 Bei Forderungsdeckungen kann im Einzelfall im Rahmen der Regelungen des OECD-Konsensus bzgl. der Reduzierung des Länderrisikos die Anwendung einer besseren Entgeltkategorie oder eines Entgeltabschlages möglich sein, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. 2.9 Ein Mindestentgelt wird mit Ausnahme der Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung-light nicht erhoben. 3 Entgeltsätze für Fabrikationsrisikodeckungen Bei Fabrikationsriskodeckungen wird ein nach der Länge der Fabrikationszeit (Zeit zwischen Beginn der Fertigung und Lieferende) und dem Umfang der gedeckten Risiken differenziertes Entgelt auf die gedeckten Selbstkosten erhoben. Ein Käuferzuschlag wird nicht erhoben. 4 Einschluss aller deckungsfähigen Risiken Beschränkung auf politische Risiken (bei Garantien ggf. einschließlich der politischen Insolvenzrisiken) Länder- Fabrikationszeit Fabrikationszeit kategorie < 1 Jahr > 1 Jahr < 1 Jahr >1 Jahr 0/1 0,33 0,41 0,25 0,30 2 0,56 0,70 0,42 0,50 3 0,78 0,98 0,59 0,70 4 1,00 1,25 0,75 0,90 5 1,44 1,80 1,08 1,30 6 1,89 2,36 1,42 1,70 7 2,33 2,91 1,75 2,10 Tab. 2: Entgeltsätze für Fabrikationsrisikodeckungen (Angaben in Prozent) Entgelte für die Deckung von Forderungen mit Laufzeiten von weniger als zwei Jahren 4.1 Anwendungsbereich Nach den hier aufgeführten Grundsätzen werden Forderungsdeckungen abgerechnet, deren Zahlungsbedingungen kurzfristige Kreditbedingungen (Kreditlaufzeit von weniger als zwei Jahren; insb. kurzfristige Einzeldeckungen und revolvierende Einzeldeckungen) vorsehen oder bei denen die Forderungen während der Abwicklung des Geschäftes im Wesentlichen leistungsnah oder zu Barzahlungsbedingungen bezahlt werden. 4.2 Risikolaufzeit Für die Bestimmung des anzuwendenden Entgeltsatzes ist der Zeitraum zwischen Lieferung und Fälligkeit entscheidend. Bei mehreren Lieferungen wird ein mittlerer, ungewichteter Termin verwendet. Die Risikolaufzeit wird auf volle Monate aufgerundet. 4

5 4.3 Entgeltsätze Bemessungsgrundlage für die Entgeltberechnung ist der gedeckte Forderungsbetrag ohne Zinsen. Bei mehreren Raten wird das Entgelt für jede einzelne Rate separat berechnet. In die für die jeweilige bzw. Käuferkategorie gültige Formel gemäß Tabelle 3 ist die gemäß 4.2 ermittelte Risikolaufzeit (RLZ) in Monaten (zwischen 0 und 23 Monaten) einzusetzen. Bei der Berechnung des Entgeltsatzes ist auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden. Der Entgeltbetrag ergibt sich durch Multiplikation dieses Entgeltsatzes mit dem gedeckten Forderungsbetrag. Forderungsdeckungen mit Laufzeiten von weniger als zwei Jahren Staatlicher Schuldner/Garant (Zentralbank Sonstiger staatlicher oder Finanzministerium = sovereign risk ) Schuldner/Garant SK1/BK1/KK1 SK2 0/1 0,0100*RLZ+0,300 0,0105*RLZ+0, ,0100*RLZ+0,500 0,0105*RLZ+0, ,0200*RLZ+0,700 0,0210*RLZ+0, ,0300*RLZ+0,900 0,0315*RLZ+0, ,0400*RLZ+1,300 0,0420*RLZ+1, ,0575*RLZ+1,700 0,0604*RLZ+1, ,0800*RLZ+2,100 0,0840*RLZ+2,205 Bankkategorien (BK) Privater Schuldner mit Garantie einer akzeptierten Bank bzw. Deckung für eine akzeptierte Bank, die als Schuldner auftritt BK2 BK3 BK4 BK5 0/1 0,0113*RLZ+0,330 0,0125*RLZ+0,360 0,0138*RLZ+0,390 0,0150*RLZ+0, ,0113*RLZ+0,530 0,0125*RLZ+0,560 0,0138*RLZ+0,590 0,0150*RLZ+0, ,0213*RLZ+0,730 0,0225*RLZ+0,760 0,0238*RLZ+0,790 0,0250*RLZ+0, ,0313*RLZ+0,930 0,0325*RLZ+0,960 0,0338*RLZ+0,990 0,0350*RLZ+1, ,0413*RLZ+1,330 0,0425*RLZ+1,360 0,0438*RLZ+1,390 0,0450*RLZ+1, ,0588*RLZ+1,730 0,0600*RLZ+1,760 0,0613*RLZ+1,790 0,0625*RLZ+1, ,0813*RLZ+2,130 0,0825*RLZ+2,160 0,0838*RLZ+2,190 0,0850*RLZ+2,220 Käuferkategorien (KK) Privater Schuldner ohne Bankgarantie KK2 KK3 KK4 KK5 0/1 0,0142*RLZ+0,400 0,0183*RLZ+0,500 0,0225*RLZ+0,600 0,0267*RLZ+0, ,0142*RLZ+0,600 0,0183*RLZ+0,700 0,0225*RLZ+0,800 0,0267*RLZ+0, ,0242*RLZ+0,800 0,0283*RLZ+0,900 0,0325*RLZ+1,000 0,0367*RLZ+1, ,0342*RLZ+1,000 0,0383*RLZ+1,100 0,0425*RLZ+1,200 0,0467*RLZ+1, ,0442*RLZ+1,400 0,0483*RLZ+1,500 0,0525*RLZ+1,600 0,0567*RLZ+1, ,0617*RLZ+1,800 0,0658*RLZ+1,900 0,0700*RLZ+2,000 0,0742*RLZ+2, ,0842*RLZ+2,200 0,0883*RLZ+2,300 0,0925*RLZ+2,400 0,0967*RLZ+2,500 Tab. 3: Berechnungsformeln für die Entgeltsätze für Forderungsdeckungen mit Laufzeiten von weniger als zwei Jahren 5

6 Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland 4.4 Fremdwährungen Für Forderungsdeckungen, die einen Betrag in Fremdwährung zum Gegenstand haben, wird in folgenden Fällen ein Zusatzentgelt in Höhe von 10 % auf das jeweilige Entgelt erhoben: Übernahme der Deckung in Euro; Entschädigung in Euro mit Aufhebung der Kursbegrenzung Übernahme der Deckung in derselben Fremdwährung; Entschädigung in dieser Fremdwährung (in diesen Fällen werden auch die Ausfertigungsgebühr sowie das Entgelt in dieser Fremdwährung erhoben) 4.5 Deckungen für Tochtergesellschaften (POL RIS / POL INSOLV) Bei Deckungen für Tochtergesellschaften, bei denen die Deckung auf die politischen Risiken/politischen Insolvenzrisiken beschränkt ist, wird kein Käuferzuschlag erhoben. Es kommen die Entgeltsätze gemäß 4.3, Spalte SK1, zur Anwendung. 4.6 Sichtakkreditiv bei KT/ZM-Deckung Für Forderungen oder Forderungsteile aus Sichtakkreditiv bei KT/ZM-Deckung kommen die nachstehend aufgeführten Entgeltsätze zur Anwendung. Ein Käuferzuschlag wird nicht erhoben. 0/ ,23 0,38 0,53 0,68 0,98 1,28 1,58 Tab. 4: Entgeltsätze für Forderungen/Forderungsteile aus Sichtakkreditiv bei KT/ZM-Deckung (Angaben in Prozent) 5 Entgelte für die Deckung von Forderungen mit Laufzeiten von mindestens zwei Jahren 5.1 Anwendungsbereich Nach den hier aufgeführten Grundsätzen werden Forderungsdeckungen abgerechnet, die eine Risikolaufzeit von mindestens zwei Jahren (insb. bei Lieferantenkreditdeckungen, Finanzkreditdeckungen, Rahmenkreditdeckungen, Leasingdeckungen) aufweisen, wobei eine Differenzierung nach der Deckungsquote bei politischen Gewährleistungsfällen vorgenommen wird. Im Regelfall handelt es sich um eine 95 %-Deckung. Die Entgeltsätze für abweichende Deckungsquoten (z. B. 100 %-Deckung) werden, soweit anwendbar, auf Anfrage mitgeteilt. 5.2 Risikolaufzeit Bei mittel-/langfristigen Deckungen (Kreditlaufzeit von mindestens zwei Jahren) setzt sich die Risikolaufzeit zusammen aus der Rückzahlungszeit des Kredites sowie ggf. der halben Vorlaufzeit. Die Vorlaufzeit wird bestimmt durch den Zeitraum, der zwischen Liefer-/Leistungsbeginn und Beginn der Kreditlaufzeit ( starting point ) liegt. Bei von Halbjahresraten abweichenden Rückzahlungsprofilen wird zunächst die durchschnittliche gewogene Kreditlaufzeit ermittelt und dann auf ein Rückzahlungsprofil in Halbjahresraten normiert. Für Zwischenzahlungsraten zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen im Rahmen von mittel-/langfristigen Deckungen gelten die unter 4.2 beschriebenen Grundsätze für kurzfristige Forderungsdeckungen. 5.3 Entgeltsätze Bemessungsgrundlage für die Entgeltberechnung ist der gedeckte Forderungsbetrag ohne Zinsen. In die für die jeweilige bzw. Käuferkategorie gültige Formel gemäß Tabelle 5 ist die gemäß 5.2 ermittelte Risikolaufzeit (RLZ) in Jahren einzusetzen. Bei der Berechnung des Entgeltsatzes ist auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden. Der Entgeltbetrag ergibt sich durch Multiplikation dieses Entgeltsatzes mit dem gedeckten Forderungsbetrag. 6

7 Forderungsdeckungen mit Laufzeiten von mindestens zwei Jahren 95 %- Staatlicher Schuldner/Garant (Zentralbank Sonstiger staatlicher Deckung oder Finanzministerium = sovereign risk ) Schuldner/Garant SK1/BK1/KK1 SK2 0/1 0,100*RLZ+0,349 0,105*RLZ+0, ,224*RLZ+0,348 0,235*RLZ+0, ,386*RLZ+0,394 0,405*RLZ+0, ,575*RLZ+0,491 0,604*RLZ+0, ,766*RLZ+0,786 0,804*RLZ+0, ,931*RLZ+1,176 0,978*RLZ+1, ,098*RLZ+1,764 1,153*RLZ+1,852 Bankkategorien (BK) Privater Schuldner mit Garantie einer akzeptierten Bank bzw. Deckung für eine akzeptierte Bank, die als Schuldner auftritt BK2 BK3 BK4 BK5 0/1 0,130*RLZ+0,349 0,160*RLZ+0,349 0,190*RLZ+0,349 0,220*RLZ+0, ,254*RLZ+0,348 0,284*RLZ+0,348 0,314*RLZ+0,348 0,344*RLZ+0, ,416*RLZ+0,394 0,446*RLZ+0,394 0,476*RLZ+0,394 0,506*RLZ+0, ,605*RLZ+0,491 0,635*RLZ+0,491 0,665*RLZ+0,491 0,695*RLZ+0, ,796*RLZ+0,786 0,826*RLZ+0,786 0,856*RLZ+0,786 0,886*RLZ+0, ,961*RLZ+1,176 0,991*RLZ+1,176 1,021*RLZ+1,176 1,051*RLZ+1, ,128*RLZ+1,764 1,158*RLZ+1,764 1,188*RLZ+1,764 1,218*RLZ+1,764 Käuferkategorien (KK) Privater Schuldner ohne Bankgarantie KK2 KK3 KK4 KK5 0/1 0,200*RLZ+0,349 0,300*RLZ+0,349 0,400*RLZ+0,349 0,500*RLZ+0, ,324*RLZ+0,348 0,424*RLZ+0,348 0,524*RLZ+0,348 0,624*RLZ+0, ,486*RLZ+0,394 0,586*RLZ+0,394 0,686*RLZ+0,394 0,786*RLZ+0, ,675*RLZ+0,491 0,775*RLZ+0,491 0,875*RLZ+0,491 0,975*RLZ+0, ,866*RLZ+0,786 0,966*RLZ+0,786 1,066*RLZ+0,786 1,166*RLZ+0, ,031*RLZ+1,176 1,131*RLZ+1,176 1,231*RLZ+1,176 1,331*RLZ+1, ,198*RLZ+1,764 1,298*RLZ+1,764 1,398*RLZ+1,764 1,498*RLZ+1,764 Tab. 5: Berechnungsformeln für die Entgeltsätze bei Forderungsdeckungen mit Laufzeiten von mindestens zwei Jahren 5.4 Fremdwährungen Für Forderungsdeckungen, die einen Betrag in Fremdwährung zum Gegenstand haben, wird in folgenden Fällen ein Zusatzentgelt in Höhe von 10 % auf das jeweilige Entgelt erhoben: Übernahme der Deckung in Euro; Entschädigung in Euro mit Aufhebung der Kursbegrenzung 5.5 Deckungen für Tochtergesellschaften (POL RIS/POL INSOLV) Bei Deckung für Tochtergesellschaften, bei denen die Deckung auf die politischen Risiken/politischen Insolvenzrisiken beschränkt ist, wird kein Käuferzuschlag erhoben. Es kommen die Entgeltsätze gemäß 5.3, Spalte SK1, zur Anwendung. Übernahme der Deckung in Fremdwährung; Entschädigung in derselben Fremdwährung (in diesen Fällen werden auch die Ausfertigungsgebühr sowie das Entgelt in dieser Fremdwährung erhoben) 7

8 Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland 6 Entgeltsätze für Sonder- und Nebendeckungen 6.2 Entgeltsätze für sonstige Beschlagnahmedeckungen 6.1 Entgeltsätze für Deckungen im Rahmen von Bauleistungsgeschäften Bei einer Bauleistungsdeckung zu Sonderbedingungen, d.h. bei Bezahlung der Forderung nach Situationen mit einem maximalen Einbehalt von 10 % (schließt Gerätedeckung und Deckung von Vertragsgarantien Ausnahme Bietungsgarantien mit ein), wird das Entgelt auf den vollen Bauleistungswert (d.h. ohne Abzug von Vorauszahlungen) berechnet. Ist der Wert der eingeschlossenen Nebendeckungen höher, so wird das Entgelt auf diesen erhoben. Berechnet wird das Entgelt wie bei kurzfristigen Forderungsdeckungen unter Ziffer 4.3 (Risikolaufzeit von 0 Monaten) dargestellt Bei einer Einlagerungsdeckung (Laufzeit 12 Monate), einer Ersatzteillagerdeckung, einer Baustellenkostendeckung und einer Bevorratungskostendeckung kommen die Entgeltsätze gemäß 6.5 zur Anwendung Bei einer Gerätedeckung (für eine einzelne Baustelle) und einer globalen Gerätedeckung (Laufzeit zwei Jahre mit entgeltpflichtiger Verlängerungsmöglichkeit) kommen die Entgeltsätze gemäß 6.5 zur Anwendung Bei einer Höchstbetragsdeckung für Nachtragsforderungen bei Bauleistungsgeschäften berechnet sich das Entgelt wie folgt: Für die Bereitstellung des Höchstbetrages wird ein Vorausentgelt in Höhe von 5 % des auf den Höchstbetrag zu berechnenden Entgelts erhoben. Berechnet wird das Vorausentgelt wie bei kurzfristigen Forderungsdeckungen unter Ziffer 4.3 (Risikolaufzeit von 0 Monaten) dargestellt. Nach Meldung der konkreten Nachtragsforderungen wird das Entgelt auf Grundlage dieser Beträge berechnet, wobei das Vorausentgelt anteilig angerechnet wird. Gegebenenfalls nicht verbrauchtes Vorausentgelt wird nicht erstattet. Bearbeitungsgebühren für die Nachtragsforderungen fallen nicht an. Das Vorausentgelt bzw. das Entgelt bei jeweiliger Ausnutzung des Höchstbetrags sind sofort fällig Bei Beschlagnahmedeckungen mit KT-Deckung (z. B. Konsignationslager) bzw. ohne KT-Deckung (z. B. Messelager) kommen die Entgeltsätze gemäß 6.5 zur Anwendung Bei revolvierenden Konsignationslagerdeckungen/anderen revolvierenden Beschlagnahmedeckungen (Laufzeit jeweils ein Jahr mit entgeltpflichtiger Verlängerungsmöglichkeit) kommen die Entgeltsätze gemäß 6.5, gerechnet als Prozentsatz auf den gedeckten Höchstbetrag pro Jahr, zur Anwendung. Bei Erhöhungen wird das Entgelt des laufenden Vertragsjahres entsprechend erhöht. 6.3 Entgeltsätze für Deckungen von Vertragsgarantien Bei Deckungen für Vertragsgarantien, wie Bietungsgarantien sowie Liefer-, Leistungs-, Gewährleistungs-, Erfüllungs-, Zoll-, Einbehaltablösungsgarantien und Anzahlungsgarantien (diese Deckungen werden in der Regel nur zusammen mit Fabrikationsrisikooder Forderungsdeckungen übernommen), kommen die Entgeltsätze gemäß 6.5 zur Anwendung. Für Anzahlungsgarantien wird lediglich ein zusätzliches Entgelt erhoben, falls deren Gültigkeit über den Zeitraum der Fabrikationsrisikodeckung hinausgeht. Für Deckungen von Vertragsgarantien, die einen Betrag in Fremdwährung zum Gegenstand haben, wird in folgenden Fällen ein Zusatzentgelt in Höhe von 10 % auf das jeweilige Entgelt erhoben: Übernahme der Deckung in Euro; Entschädigung in Euro mit Aufhebung der Kursbegrenzung Übernahme der Deckung in dieser Fremdwährung; Entschädigung in dieser Fremdwährung (in diesen Fällen werden auch die Ausfertigungsgebühr sowie das Entgelt in dieser Fremdwährung erhoben) 6.4 Entgelt für Avalgarantien Ein separates Entgelt für Avalgarantien wird nicht erhoben. Die marktübliche Avalprämie wird vielmehr zwischen dem Garantiesteller und dem Bund aufgeteilt. 8

9 6.5 Für Sonder- und Nebendeckungen gemäß 6.1. bis 6.3 kommen die in Tabelle 6 aufgeführten Entgeltsätze zur Anwendung. Ein Käuferzuschlag wird nicht erhoben. Textziffer Deckungsform 0/ Einlagerungsdeckung, Ersatzteillagerdeckung, Baustellenkostendeckung, Bevorratungskostendeckung 0,18 0,30 0,42 0,54 0,78 1,02 1, Gerätedeckung, globale Gerätedeckung 0,23 0,38 0,53 0,68 0,98 1,28 1, Beschlagnahmedeckung mit KT-Deckung 0,23 0,38 0,53 0,68 0,98 1,28 1,58 ohne KT-Deckung 0,12 0,20 0,28 0,36 0,52 0,68 0, Rev. Konsignationslagerdeckung/ andere rev. Beschlagnahmedeckungen mit KT-Deckung 0,27 0,45 0,63 0,81 1,17 1,53 1,89 ohne KT-Deckung 0,18 0,30 0,42 0,54 0,78 1,02 1, Deckung von Vertragsgarantien 0,12 0,20 0,28 0,36 0,52 0,68 0,84 Tab. 6: Entgeltsätze für Sonder- und Nebendeckungen (Angaben in Prozent) 6.6 Entgelte für Verbriefungsgarantien Bei Verbriefungsgarantien (Zustimmung des Bundes zur Abtretung garantierter/verbürgter Finanzkreditforderungen mit verbesserter Deckung gegenüber dem Zessionar) wird einmalig in Abhängigkeit von der bezogen auf den Abtretungszeitpunkt verbleibenden Risikolaufzeit (RLZ) in Jahren ein Entgelt gemäß der nachstehenden Formel erhoben: 0,00635 * RLZ + 0,0222. Der sich so ergebende Entgeltsatz in Prozent ist mit dem gesamten unter der Verbriefungsgarantie abgetretenen Kapitalbetrag zu multiplizieren. Das Entgelt ist unabhängig von der der gedeckten Finanzkreditforderung; ein zusätzlicher Käuferzuschlag wird nicht erhoben. Bei der Berechnung des Entgeltsatzes ist auf vier Nachkommastellen kaufmännisch zu runden. 9

10 Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland 7 Entgeltsätze für Pauschal-Gewährleistungen 7.1 Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen (APG) Bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen erfolgt die Festsetzung des Entgelts individuell aufgrund der im jeweiligen Vertrag gedeckten Risiken. Der individuelle Schadenverlauf wird mit Wirkung vom dritten aufeinanderfolgenden Vertragsjahr mittels eines Bonus-/ Malus-Systems berücksichtigt. 7.2 Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen-light (APG-light) Bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen-light wird ein Entgelt in Abhängigkeit von dem deckungsfähigen, gemeldeten monatlichen Umsatz (einschließlich gesondert ausgewiesener Finanzierungskosten) erhoben. Im ersten und zweiten Vertragsjahr beträgt der Entgeltsatz einheitlich 1,00 %. Erstmals mit Wirkung vom dritten Vertragsjahr an erfolgt eine Anpassung des Entgeltsatzes in Abhängigkeit von der Schadenentwicklung des Vorjahres (Bonus-/Malus-System) wie folgt: Hat der Bund im zweiten Vertragsjahr keine Entschädigung geleistet, reduziert sich der Entgeltsatz für das dritte Vertragsjahr um 0,10 %. Ist es im zweiten Vertragsjahr zu Entschädigungen gekommen, die die Entgelteinnahmen in diesem Vertragsjahr übersteigen, wird der Entgeltsatz für das dritte Vertragsjahr um 0,10 % erhöht. Wurden Entschädigungen geleistet, die Entgelteinnahmen im Vertragsjahr aber nicht übertroffen, bleibt der Entgeltsatz im darauf folgenden Jahr unverändert. Für Folgejahre kommen diese Regelungen analog zu Anwendung. Der Mindestentgeltsatz beträgt 0,75 %, der Höchstentgeltsatz 1,30 %. Pro angefangenem Vertragsjahr wird ein Mindestentgelt von E 1.000, erhoben. Das Entgelt ist unabhängig von der des Landes des ausländischen Schuldners; ein Käuferzuschlag wird nicht erhoben. 8 Erhebung des Entgelts 8.1 Fälligstellung Die Antragsgebühr bzw. die Verlängerungsgebühr ist sofort nach Zugang der entsprechenden Rechnung fällig. Die Ausfertigungsgebühr ist sofort bei Aushändigung der Deckungsurkunde fällig. Für Forderungsdeckungen (sowohl bei Laufzeiten von weniger als zwei Jahren als auch von mindestens zwei Jahren) ist das Entgelt wie folgt fällig: Entgeltbeträge von bis zu E , sind bei Liefer-/Leistungsbeginn (bei isolierten Finanzkreditdeckungen: Auszahlungsbeginn) fällig. Entgeltbeträge über E , sind zu 25 % sofort, d.h. bei Aushändigung der Deckungsurkunde, fällig. Die restlichen 75 % sind bei Liefer-/Leistungsbeginn (bei isolierten Finanzkreditdeckungen: Auszahlungsbeginn) fällig. Maßgeblich sind jeweils die in der Erstdokumentierung genannten Daten. Dies gilt auch für den Schwellenwert von E ,. Bei Konsortien, Arbeitsgemeinschaften oder falls es sich um einen nominated subcontractor handelt, bezieht sich der Schwellenwert von E , auf das Entgelt pro einzelnem Deckungsnehmer. Das Entgelt für Fabrikationsrisikodeckungen sowie für Sonder- und Nebendeckungen ist sofort, d.h. bei Aushändigung der Deckungsurkunde fällig. Bei revolvierenden Einzeldeckungen wird ein Vorausentgelt auf den genehmigten Höchstbetrag (gedeckter Forderungsbetrag) erhoben, bei dem die Entgeltsätze gemäß 4.3 für einen Zeitraum von 0 Monaten zur Anwendung kommen. Das Entgelt für die laufenden Versendungen wird im Anschluss an die Versandmeldungen in Rechnung gestellt und ist sofort fällig, wobei das Vorausentgelt auf den fälligen Entgeltbetrag angerechnet wird. Bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen (APG) ist das Entgelt innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe der Umsatzmeldung und der Entgeltberechnung zu entrichten. 10

11 Bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen-light (APG-light) wird das Entgelt innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe der Umsatzmeldung aufgrund der erteilten Einzugsermächtigung vom Konto des Gewährleistungsnehmers abgebucht. Eventuelle Kosten, die im Zusammenhang mit einer nicht ausreichenden Deckung des Kontos anfallen (Lastschriftrückgabe), sind vom Gewährleistungsnehmer zu tragen. 8.2 Erhebung einer Verzugskostenpauschale (Mahngebühr) Wird das in Rechnung gestellte Entgelt bei Fälligkeit nicht entrichtet, wird mit der zweiten Mahnung neben dem angemahnten Entgeltbetrag eine Verzugskostenpauschale von E 10, und mit der dritten Mahnung eine Verzugskostenpauschale von E 15, erhoben. Die Geltendmachung von Verzugszinsen bleibt vorbehalten. 8.3 Entgelterstattung Stimmt der Bund einer Änderung des Inhalts oder des Umfangs einer Exportkreditgarantie zu und ändert sich hierdurch der Betrag der gedeckten Selbstkosten oder der gedeckten Forderung oder die Dauer des Risikos, erfolgt eine Neuberechnung des Entgelts. Sofern kein Gewährleistungsfall eingetreten ist, werden sich aus der Neuberechnung ergebende Überzahlungen erstattet abzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 % der Überzahlung, höchstens jedoch von E 2.500,. Zusätzlich zur Verwaltungskostenpauschale wird bei Lieferanten- und Finanzkreditdeckungen eine Vorfälligkeitsgebühr in Höhe von 20 % des überzahlten Betrages einbehalten, wenn die erste Tilgungsfälligkeit eingetreten ist und der Entgelterstattung eine vorzeitige Tilgung des Kredits oder eine gemäß 19 der Allgemeinen Bedingungen zum Erlöschen der Deckung führende Verfügung über die gedeckte Forderung zugrunde liegt. Ist der Bund von der Verpflichtung zur Entschädigung befreit, gebührt ihm gleichwohl das Entgelt, soweit es fällig geworden ist, bevor der Bund von seiner Leistungsfreiheit Kenntnis erlangt hat. 11

12 Die Exportkreditgarantien des Bundes finden Sie im Internet unter Hauptverwaltung Euler Hermes Kreditversicherungs-AG Friedensallee Hamburg Besucheranschrift: Gasstraße 27 Tel. +49 (0) 40/ Fax +49 (0) 40/ Spezielle Mittelstandsberatung erhalten Sie unter der Telefonnummer +49 (0) 40/ Außenstellen in: Berlin, Bielefeld, Bremen, Dortmund, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt, Freiburg, Hamburg, Hannover, Köln, Leipzig, Mannheim, München, Nürnberg, Saarbrücken, Stuttgart

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