Bio Natur Plus. Kurzfassung. Richtlinien für die MANOR-Eigenmarke. Kurzfassung Diese Version ist gültig für das Jahr 2015 Stand vom 31.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bio Natur Plus. Kurzfassung. Richtlinien für die MANOR-Eigenmarke. Kurzfassung Diese Version ist gültig für das Jahr 2015 Stand vom 31."

Transkript

1 Kurzfassung Richtlinien für die MANOR-Eigenmarke Bio Natur Plus Kurzfassung Diese Version ist gültig für das Jahr 2015 Stand vom 31. Dezember 2014 Autor: Manor Eigenmarkenkommission BNP Richtlinien Kurzfassung

2 Inhaltsverzeichnis 1. Präambel 3 2. Grundlagen, Grundsätze und Geltungsbereich 4 3. Biologische Landwirtschaft Schweiz 5 4. Verarbeitung und Handel 6 5. Import von Bio-Produkten 8 6. Deklaration der Bio Natur Plus-Produkte Aufnahme der Betriebe in das Bio Natur Plus-Programm Qualitätsmanagement und Bio-Zertifizierung Schlussbestimmungen, Übergangsfristen 13 BNP Richtlinien Kurzfassung

3 1 Präambel Die Manor AG ist bestrebt, die Bedürfnisse der Kundschaft zu bedienen und die Sortimente laufend darauf auszurichten. Die Eigenmarke Bio Natur Plus der Manor AG (in der Folge Manor genannt) deckt das wachsende Bedürfnis der Schweizer Konsumenten nach biologischen Lebensmittel. Bio Natur Plus (BNP) bietet ganzjährig ein genussvolles Bio- Vollsortiment an, dass sich kontinuierlich den veränderten Kundenbedürfnissen anpasst. Bio Natur Plus ist eine unabhängige Eigenmarke von Manor, die mindestens gleichwertig oder besser als die übrigen im Schweizer Biomarkt verbreiteten Bio-Label ist. Sämtliche Produkte von BNP werden periodisch von einer unabhängigen staatlich akkreditierten Zertifizierungsstelle auf die Einhaltung der definierten Standards überprüft. Mit dem Verkauf von Bio-Produkten fördert Manor die Durchsetzung von ökologischen und naturgerechten Anbaumethoden in der Landwirtschaft und eine ressourcenschonende Verarbeitung. Manor setzt dabei auf langfristige und enge Partnerschaften mit Zulieferbetrieben aus Landwirtschaft, Verarbeitung und Handel. In erster Linie werden Bio Natur Plus Produkte aus dem Inland (Schweiz oder mindestens nahes Ausland) bezogen. Qualitätsprodukte aus der Nähe entwickeln sich angesichts der globalisierten Märkte zu einem wichtigen Gegentrend, der neben der Identitätsstiftung auch für die lokale Wirtschaft und zusätzlich aufgrund der Klimadebatte (Energieaufwände, Transporte usw.) immer wichtiger wird. Die priorisierte Beschaffung der BNP Produkte in der Schweiz fördert die Glaubwürdigkeit und das Vertrauen der Kunden in die Marke Bio Natur Plus. Die herausragende Qualität der Bio Natur Plus Produkte definiert sich anhand der 3 G s und erlaubt in allen drei Bereichen keine Kompromisse: Gerechtigkeit: Ökologische, natur- und tiergerechte Produktionsmethoden mit einer ressourcenschonende Verarbeitung Gesundheit: Zusatzstoffe sind wo immer möglich komplett zu vermeiden Genuss: Bio Produkte bieten ein unverfälschtes Geschmackerlebnis als konventionell hergestellte Lebensmittel Umsetzungsbestimmungen, Einbezug der Stakeholder Die Weiterentwicklung der Anforderungen erfolgt im regelmässigen Austausch mit den Partnerfirmen und Organisationen der ganzen Wertschöpfungskette. Manor pflegt einen aktiven Austausch mit zivilgesellschaftlichen Bewegungen sowie Organisationen, die sich für eine nachhaltige Entwicklung engagieren. Die vorliegenden BNP Richtlinien definieren umfassend die Grundlagen, Grundsätze und den Geltungsbereich für die Vermarktung der Manor Eigenmarke Bio Natur Plus für das Jahr Die Richtlinien werden jährlich überarbeitet und an die gesetzlichen Anforderungen und die Bedürfnisse des Marktes angepasst. Die BNP Richtlinien orientieren sich an den allgemeinen Nachhaltigkeitszielen von Manor und unterstützen diese. BNP Richtlinien Kurzfassung

4 2 Grundlagen, Grundsätze und Geltungsbereich Für die Richtlinien der Manor Eigenmarke Bio Natur Plus gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Schweiz für die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von biologischen Lebensmittel. Darüber hinaus definiert Manor eigenständige Anforderungen, die den Mehrwert der Manor Eigenmarke im Vergleich zu Konkurrenz-Produkten ausmachen. Das hauptsächliche Ziel der Richtlinie ist es, die Zusatzanforderungen an Bio Natur Plus Produkte zu erläutern. 2.1 Gesetzliche Grundlagen Die Vermarktung von Bio-Produkten ist in der Schweiz in Übereinstimmung mit internationalen Regelungen gesetzlich geregelt. Als Basis gelten die folgenden gesetzlichen Bestimmungen: - Schweizer Bio-Verordnung Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel vom 22. September 1997 Aktuelle Version 2015: - WBF-Verordnung über die biologische Landwirtschaft vom 22. September 1997 Aktuelle Version 2015: - Diese Verordnungen werden in der Folge Bio-Verordnung und WBF-Verordnung genannt. Für die Richtlinien der Manor Eigenmarke Bio Natur Plus gelten alle in diesen Verordnungen festgelegten gesetzlichen Regelungen als Basis und sind deshalb integraler Bestandteil. Aus Gründen der Übersicht wird nicht der Volltext der Verordnungen übernommen. Nachfolgend werden jeweils nur die wichtigsten gesetzlichen Bio-Anforderungen erwähnt und kurz erläutert. 2.2 Zusätzliche Zielsetzungen für die Manor-Eigenmarke Bio Natur Plus Über die Bestimmungen für Anbau, Tierhaltung und Aufbereitung hinaus gelten für die Bio Natur Plus Produkte besondere Bestimmungen: - Hohe, ganzheitliche Produktqualität in den Ausprägungen Gerechtigkeit, Gesundheit und Genuss - Bei vergleichbaren Produkten werden Schweizer Bio Produkte bevorzugt, um die regionale Wertschöpfung zu fördern und unnötige Transportwege zu vermeiden - Unnötige Verarbeitungsschritte sind zu vermeiden und möglichst schonende Verarbeitungsverfahren einzusetzen Es sind so wenig Zusatzstoffe wie möglich einzusetzen, aber soviel wie nötig (um die Produktsicherheit zu gewährleisten). Detailregelung siehe Weisung 1 Anforderungen Verarbeitung - Zutaten, Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe, nicht landwirtschaftliche Zutaten 2.3 Nachhaltigkeit und die Manor-Eigenmarke Bio Natur Plus Manor Food legt im Rahmen der Nachhaltigkeitszielsetzungen von Manor für die verschiedenen Eigenmarken konkrete Nachhaltigkeitsanforderungen fest. Für Bio Natur Plus stehen folgende Bereiche im Vordergrund: BNP Richtlinien Kurzfassung

5 2.3.1 Verbindung von Bio und Fairtrade - Grundsätzlich verwendet Manor wenn immer möglich Rohstoffe aus der Schweiz oder dem nahen Ausland. Manor unterstützt ein zusätzliches Fairtrade-Labeling der Produkte mit Rohstoffen aus dem Weltsüden. Ein Cobranding mit Max Havelaar/ FLO- Cert oder weiteren Swiss Fair-Trade-Mitgliedern wird angestrebt namentlich bei Monoprodukten (z.b. Früchte, Zucker, Reis, Saft) Weitere Labels sind nach Rücksprache der Eigen-Markenkommission ebenfalls möglich. - Bei Rohstoffen in zusammengesetzten Produkten welche namensgebende Zutaten aus dem Weltsüden enthalten, muss eine Fairtrade-Label-Zertifizierung ebenfalls angestrebt werden. (z.b. Kaffee-, Kakao-, Bananen-, Ananas-Joghurt etc.). - Ist aufgrund der Fairtrade Label Richtlinien eine Auszeichnung des Labels nicht möglich, besteht die Möglichkeit bei zusammengesetzten Produkten, nur die Rohstoffe aus dem Weltsüden in Fairtrade Qualität zu beziehen und die Bezeichnung * aus fairem Handel zu verwenden. - Beim Einsatz von * aus fairem Handel ist der Kriterienkatalog von Manor, erstellt auf den Grundlagen der Swiss Fair Trade-Grundsätze ( ) für Fairtrade-Auszeichnung auf Manor-Produkten anzuwenden. (Anhang Richtlinien Weisung 2). - Bei Umsetzungsproblemen kann die Eigenmarkenkommission in gut begründeten Fällen eine Übergangsfrist bis max. Ende 2015 gewährt werden Nachhaltigkeitsstandards bei kritischen Rohstoffen Bei kritischen Rohstoffen wird sicher gestellt, dass die Biozertifizierung auch alle relevanten Nachhaltigkeitsaspekte mitgeprüft, bzw. eine entsprechende Doppelzertifizierung (Beispiel Palmöl: RSPO Segregation, Identity Preserved) vorliegt. - Bei Umsetzungsproblemen kann die Eigenmarkenkommission in gut begründeten Fällen eine Übergangsfrist bis max. Ende 2015 gewährt werden. 3 Biologische Landwirtschaft Schweiz Landwirtschaftsprodukte umfassen pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse sowie Lebensmittel, die im Wesentlichen aus solchen Erzeugnissen bestehen. 3.1 Wichtige Regelungen der Bio-Verordnung 2. Kapitel: Anforderungen an die biologische Produktion (Bio-Verordnung) Die Bio-Verordnung legt die Bedingungen fest, v.a. bezüglich Gesamtbetrieblichkeit, Umstellung auf den Biolandbau, Pflanzenbau und Nutztierhaltung. Die WBF-Verordnung regelt BNP Richtlinien Kurzfassung

6 in speziellen Anhängen die Detailbestimmungen, v.a. in Bezug auf die zugelassenen Hilfsmittel Zusätzliche Zielsetzungen für die Manor-Eigenmarke Bio Natur Plus Über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus gelten für Landwirtschaftliche BNP Produkte folgende Regelungen: Hoher Standard der Schweizer Biolandwirtschaft Gesamtbetrieblichkeit - Die Bio Natur Plus-Produkte aus der Schweizer Biolandwirtschaft stammen aus gesamtbetrieblich umgestellten Betrieben (Anforderungen der Bio Suisse-Richtlinien). - Die Bio Natur Plus-Produkte aus der Schweizer Biolandwirtschaft müssen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus die privatrechtlich allgemein verbreiteten Qualitätsstandards erfüllen (Anforderungen der Bio Suisse-Richtlinien). - Die Bio Natur Plus-Produkte erfüllen allgemein anerkannte soziale und ethische Standards (Arbeitsrecht, Bio Suisse-Anforderungen). - Es werden bevorzugt Produkte mit anerkannter QM-Zertifizierung eingekauft (z.b. ISO, BRC/ IFS, GlobalGap). Relevant sind v.a die in der Biobranche (Bio Suisse- Anforderungen) etablierten Standards in der Schweiz und beim Import Detailbestimmungen dazu werden in der Weisung 6 festgehalten, die ein integraler Bestandteil der Bio Natur Plus-Richtlinien ist. Keine Produkte aus Umstellbetrieben Das Bio Natur Plus-Label wird nicht an Produkte aus Umstellbetrieben vergeben. Diese Regelung gilt bei Bezügen von Schweizer Biobetrieben ebenso wie bei Importprodukten. Förderung des Biolandbaus Um die Umstellung auf den Biolandbau zu unterstützen, vermarktet Manor im Rahmen eines zusätzlichen Förderprogramms auch Bio-Produkte aus Umstellbetrieben. Diese werden gemäss den Anforderungen der Bio-Verordnung mit dem Umstellvermerk deklariert und gesondert angepriesen (ohne Bio Natur Plus Logo). Sparsamer Energieeinsatz für Bio-Produkte Bei Biobetrieben aus der Schweizer Biolandwirtschaft ist eine Beheizung von Gewächshäusern nur zum Schutz vor Frost erlaubt (max. 5 C). Bei Bio-Importen ist eine Beheizung aufgrund des wärmeren Klima in den Herkunftsländern nur in Ausnahmefällen nötig und erlaubt. 4 Verarbeitung und Handel Im Bereich Verarbeitung und Handel mit Bio-Produkten geht es v.a. darum, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse in separierten Verfahrensabläufen und im Rahmen einer rückverfolgbaren Warenflussdokumentation aufzubereiten und als korrekt deklarierte Bio- Produkte in den Verkauf zu bringen. Zusätzlich gelten auch hier die Grundsätze der biologischen Produktionsweise. Diese sind unten auszugsweise aufgeführt. BNP Richtlinien Kurzfassung

7 4.1 Wichtige Regelungen der Bio-Verordnung 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen (Bio-Verordnung) Grundsätze der biologischen Produktionsweise (Auszug aus Art.3) : - Der Einsatz von chemisch-synthetischer Hilfsstoffe und Zutaten wird vermieden. - Auf den Einsatz gentechnisch veränderter Organismen und deren Folgeprodukte wird verzichtet. Davon ausgenommen sind veterinärmedizinische Erzeugnisse. - Die Erzeugnisse werden nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt, und es werden keine bestrahlten Produkte verwendet. 4.2 Zusätzliche Regelungen für die Manor-Eigenmarke Bio Natur Plus Für die Bio Natur Plus-Produkte gelten folgende zusätzlichen Bestimmungen und Zielsetzungen: Keine unnötigen Verarbeitungsschritte Unnötige Verarbeitungsschritte werden vermieden, um die Biorohstoffe möglichst schonend zu verarbeiten. Die Verarbeitung, Aufbereitung und Verpackung erfolgt teilweise vor den Augen der Kundschaft im Food Markt (Brot, Käse). Diese Arbeitsschritte (z.b. Hausbäckerei, Käseportionierung, Offenverkauf) unterstehen dem BNP Zertifizierungsverfahren. Biozutaten: Aktive Beschaffungsbestrebungen Wo möglich (abhängig von: Verfügbarkeit, Menge, Qualität) werden auch Zutaten in biologischer Qualität verwendet, die im Moment gemäss Schweizer Bio-Verordnung noch in konventioneller Qualität zulässig sind. Bei verarbeiteten Produkten mit Rohstoffen aus Schweizer Landwirtschaft ist der Standard Bio Suisse (z.b. Milch, Fleisch, Erzeugnisse daraus) Natürliche Rezepturen - Zielsetzung Biozutaten mit Zusatzstofffunktion - Der Einsatz von (auch gemäss Schweizer Bio-Verordnung erlaubten) Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffen ist zu vermeiden. - Viele Zutaten haben auch funktionelle Eigenschaften und können deshalb Zusatzstoffe ersetzen. Beispiele: Zitronensaftkonzentrat anstelle von Zitronensäure oder Acerola-Pulver anstelle von Ascorbinsäure. - Bei gleicher Qualität haben Produkte den Vorzug, bei denen die Zielsetzung Biozutaten mit Zusatzstofffunktion am optimalsten umgesetzt ist. Aromen: - Aromaextrakte aus der Natursubstanz idealerweise in Bioqualität - Über die Basisanforderungen der Bio-Verordnung hinaus werden Aromaextrakte aus der Natursubstanz - idealerweise in Bioqualität bevorzugt. Die Eigenmarkenkommission entscheidet in Präzedenzfällen über die Zulässigkeit der Rezepturen. Sie kann befristete Übergangsbestimmungen und weitere Massnahmen BNP Richtlinien Kurzfassung

8 festlegen. Die Entscheide, Gründe und die festgelegten Massnahmen werden in einer entsprechenden Liste festgehalten, welche integraler Bestandteil dieser Richtlinien ist. Die Bestimmungen betreffend der Verarbeitungsmethoden und der zugelassenen Hilfsmittel und -stoffe sind in der Weisung 1 Anforderungen Verarbeitung - Zutaten, Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe, nicht landwirtschaftliche Zutaten geregelt. Optimierung der Transporte: Wo möglich aus der Region Wo möglich erfolgt ein Direktbezug von Biolandbaubetrieben aus der Umgebung der Manor- Warenhäuser. Im Rahmen der Marktmöglichkeiten wird ein hoher Anteil des Bedarfs aus der Schweizer Biolandwirtschaft gedeckt. Für Bio Natur Plus-Produkte sind Flugtransporte verboten. Dies gilt sowohl für den Direkteinkauf durch die Manor AG, wie auch beim Bezug der Produkte über den Biohandel. Lagerung Die Lagerung in kontrollierter Atmosphäre (CA-Lagerung mit CO 2, O 2 und N 2 ) ist erlaubt. Erlaubte Lagermethoden sind auch Kühlung und Tiefkühlung. Die Lagermethoden sind anlässlich der zusammen mit der Zertifizierungsstelle im Detail zu regeln. Die von der Manor beauftragten Lagerhäuser (eigene und Lohnlagerunternehmen) werden in das Inspektions- und Zertifizierungsverfahrens einbezogen. Verpackungen: So ökologisch wie möglich Verpackungen aus PVC und Aluminium sind nur in Ausnahmefällen zugelassen. Bei der Auswahl und Gestaltung der Verpackungen werden ökologische Gesichtspunkte beachtet (Recycling, schadstofffreie Entsorgung usw.). Soweit sinnvoll werden kompostierbare Verpackungsmaterialien verwendet (z.b. Beutel für Karotten). Offenverkauf In geeigneten Fällen (Regelfall für Früchte und Gemüse) erfolgt die Vermarktung im Offenverkauf. Dabei muss die physische Separierung sicher gestellt und der Warenfluss entsprechend dokumentiert werden. Bio Natur Plus-Deklaration erfolgt mittels geeigneter Mittel (Sticker, Banderolen u.ä.). Die Eigenmarkenkommission bewilligt in Koordination mit der Zertifizierungsstelle entsprechende Vermarktungsmodelle. Detailbestimmungen dazu werden in der Weisungen 1, 3 und 4 festgehalten. 5 Import von Bio-Produkten Die Regelungen für den Import von Bio-Produkten umfassen sowohl landwirtschaftliche als auch verarbeitete Lebensmittel. Generell wird der Import vermieden. Falls erforderlich, gelten die unten stehenden Prioritäten. Prioritäten bei Monoprodukten: - Frische Früchte/Gemüse und Brotgetreide zwingend Knospe Inland und Ausland Pflicht. Prioritäten der Rohstoffe/Zutaten bei verarbeiteten Produkten: - 1. Bio Suisse (Schweizer Herkunft) - 2. Bio Knospe - 3. Bio CH-Bioverordnung BNP Richtlinien Kurzfassung

9 - 4. Von Bio Suisse direkt annerkante Biolabels (z.b. Bioland, Naturland) - 5. Bio EU-Bioverordnung Prioritäten für verarbeitete Produkte: - 1. Rohstoffe Schweiz, Herstellung Schweiz - 2. Rohstoffe Ausland, Herstellung Schweiz - 3. Rohstoffe Ausland, Herstellung Ausland 5.1 Wichtige gesetzliche Regelungen für Bio-Importe 4. Kapitel: Ausländische Erzeugnisse (Bio-Verordnung) Art. 22 bis 24a Bio-Verordnung / Art. 16. WBF-Verordnung Gleichwertigkeit mit ausländischen gesetzlichen Bioregelungen Zwischen der Schweiz und der EU besteht die gegenseitige Anerkennung der Bio- Verordnungen. Seit 2009 ist auch der Handel zwischen der Schweiz und der EU ohne die bisherigen Kontrollbescheinigungen möglich. Bei Importen aus anderen Ländern sind in Koordination mit den Zertifizierungsstellen und den Behörden (BLW) die nötigen Massnahmen einzuleiten und gegebenenfalls Einzelermächtigungen zu beantragen (BLW). Die Details sind im Anhang 1, Kapitel 5 der Bio-Verordnung Kontrollvorschriften für die Einfuhr geregelt. 5.2 Zusätzliche Regelungen für die Manor-Eigenmarke Bio Natur Plus Über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus gelten die hohen Branchenstandards der Schweizer Biolandwirtschaft (Anforderungen der Bio Suisse-Richtlinien oder gleichwertige Biostandards). Schweizer Bio-Produkte werden bevorzugt. Erfolgen Bio-Importe, so wird ein kurzer Transportweg bevorzugt (nahes Ausland) - Flugtransporte sind verboten (inkl. Halbfabrikate) - Es erfolgen keine Importe von Produkten aus Betrieben in Umstellung auf Biolandbau. - Die Bio Natur Plus-Produkte müssen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus die privatrechtlich allgemein verbreiteten Qualitätsstandards Schweizer Biolandwirtschaft erfüllen (Anforderungen der Bio Suisse-Richtlinien oder gleichwertige Biostandards). - Unverarbeitete Rohstoffe (Gemüse und Früchte, Getreide) müssen neben den gesetzlichen Vorgaben die Anerkennung durch die Bio Suisse oder gleichwertige Biostandards erfüllen. Als Basis gilt die Liste der von Bio Suisse direktanerkannten Biolabelverbände. - Es werden bevorzugt Produkte mit anerkannter QM-Zertifizierung eingekauft (z.b. ISO, BRC/ IFS, GlobalGap). - Die Bio Natur Plus-Produkte erfüllen allgemein anerkannte soziale und ethische Standards (Arbeitsrecht, ILO-Bestimmungen, SA 8000 oder gleichwertige Standards). Als Grundlage gilt der Verhaltenskodex für Manor Zulieferer - Die Bio Natur Plus-Produkte aus Südländern ausserhalb Europas verfügen über eine Bio/ Fair Trade-Doppelzertifizierung (siehe Pkt. 2.3) BNP Richtlinien Kurzfassung

10 Die Detailbestimmungen dazu sind in der Weisungen 2 und 3 festgehalten, die ein integraler Bestandteil der Bio Natur Plus-Richtlinien sind. 6 Deklaration der Bio Natur Plus-Produkte 6.1 Wichtige Regelungen der Bio-Verordnung Die korrekte Kennzeichnung spielt für die Vermarktung der Bio-Produkte eine wesentliche Rolle. Erst durch die Deklaration gemäss den gesetzlichen Anforderungen wird ein Bio- Produkt für die KonsumentInnen zweifelsfrei als solches erkennbar. 6.2 Zusätzliche Regelungen für die Manor-Eigenmarke Bio Natur Plus Bio Natur Plus-Produkte enthalten zu 100% biologische landwirtschaftliche Zutaten. Gemäss Bio-Verordnung zugelassene Bio-Produkte mit konventionellen Zutaten im Rahmen der 5%- Massenprozent werden nicht mit Bio Natur Plus-Kennzeichnung vermarktet. Für den Bio Natur Plus-Auftritt und die Gestaltung der Etiketten und Verpackungen gelten die Detailbestimmungen der folgenden Dokumente: - Weisung 4: Einheitlicher Marktauftritt der Bio Natur Plus Produkte - Dokumente Product Briefing und Gestaltungs Manual Bio Natur Plus - Manor Food Eigenmarken - Manual Bio Natur Plus (inkl. Bestimmungen der Box Collection) - Bei Grosspackungen für die Manor-interne Aufbereitung ist auch die Deklaration nach anerkannten Biostandards möglich (z.b. Bio Suisse) 7 Aufnahme der Betriebe in das Bio Natur Plus-Programm 7.1 Wichtige Regelungen der Bio-Verordnung Als Basis für die Zulassung als Bio Natur Plus-Produkte müssen alle Betriebe in Landwirtschaft, Verarbeitung und Handel die Bestimmung der Bio-Verordnung und der WBF- Verordnung erfüllen, insbesondere die Bestimmungen zum Kontrollverfahren (Anhang 1 der Bio-Verordnung) 7.2 Zusätzliche Regelungen für die Manor-Eigenmarke Bio Natur Plus Die Bio Natur Plus-Kommission führt eine aktuelle Sortimentsliste. Sie entscheidet über Neuaufnahmen und Streichungen von Bio Natur Plus-Produkten aus dem Sortiment. Es werden keine Bio Natur Plus Produkte ohne Genehmigung der Markenkommission ausgelistet. Detailbestimmungen dazu werden in den Weisungen und Anhängen festgehalten, die ein integraler Bestandteil der Bio Natur Plus-Richtlinien sind. Basierend auf diesen Richtlinien werden eine Reihe von Umsetzungsweisungen für den Manor-internen Gebrauch verwendet. Diese gelten als integraler Bestandteil der Richtlinien für das Bio Natur Plus-Label. BNP Richtlinien Kurzfassung

11 Der Neuheiten Prozess Bio Natur Plus (inkl. Übersicht zu allen relevanten Dokumenten Manor-intern verlinkt) regelt die Verantwortlichkeiten und sämtliche Schritte bis zur Produkt- Einführung. 8 Qualitätsmanagement und Bio-Zertifizierung 8.1 Wichtige Regelungen der Bio-Verordnung Detailbestimmungen dazu werden in der Weisungen 2 und 3 festgehalten, die ein integraler Bestandteil der Bio Natur Plus-Richtlinien sind. 5. Kapitel: Kontrollverfahren - 1. Abschnitt: Pflichten der Unternehmen (Bio- Verordnung) Art. 25 Produzentinnen und Produzenten Für die Betriebe der Biolandwirtschaft legt die Bio-Verordnung die Pflicht zur Bio-Zertifizierung fest. Die Auflagen an das Kontrollverfahren enthalten die Detailbestimmungen bezüglich der Aufzeichnungspflichten in Pflanzenbau, Tierhaltung und Futter- und Hilfsstoffeinsatz. Art. 26 Aufbereitungs- und Einfuhrunternehmen Für diese Betriebe legt die Bio-Verordnung die Pflicht zur Bio-Zertifizierung fest. Die Auflagen an das Kontrollverfahren enthalten die Detailbestimmungen bezüglich separierter Produktion (besonders wichtig in Betrieben mit biologischer und konventioneller Produktion: Verarbeitungsabläufe, Trennmengen usw.), Warenflusserfassung und Rückverfolgbarkeit. Art. 27 Vermarktungsunternehmen Vermarktungsunternehmen ohne eigene Aufbereitung sind nicht zertifizierungspflichtig, müssen aber ansonsten die Bestimmungen der Bio-Verordnung einhalten (v.a. Warenflusserfassung und Rückverfolgbarkeit). Es gelten darüber hinaus die Bestimmungen im Anhang 1 Bestimmungen zum Kontrollverfahren der Bio-Verordnung. 5. Kapitel: Kontrollverfahren - 2. Abschnitt: Zertifizierungsstellen (Bio-Verordnung) Art. 28 bis 30 Diese Artikel regeln die Anforderungen und Pflichten der Zertifizierungsstellen, die ihrerseits von den zuständigen staatlichen Stellen anerkannt und regelmässig überwacht werden. Es gelten darüber hinaus die Bestimmungen im Anhang 1 Bestimmungen zum Kontrollverfahren der Bio-Verordnung. 8.2 Zusätzliche Regelungen für die Manor-Eigenmarke Bio Natur Plus Biozertifizierung/ Labelvergabe Die Manor AG erteilt bio.inspecta die Verantwortung für die Zertifizierung und Labelvergabe für das Bio Natur Plus-Sortiment. Die Zusammenarbeit zwischen der Manor AG und bio.inspecta ist in einem separaten Vertrag geregelt. Jährlich findet eine gemeinsame Auswertung aller Zertifizierungsarbeiten statt, sowohl bezüglich der Manor-internen wie auch der externen Zertifizierung (siehe unten). Auf dieser Basis werden die Jahresziele für das Folgejahr definiert und nach Bedarf als Richtlinienänderungen festgelegt. BNP Richtlinien Kurzfassung

12 Manor-interne Zertifizierung Die Manor-eigene Bio-Produktion sowie die Bioimporte unterstehen einem die Anforderungen der Bio-Verordnung erfüllendem Kontrollverfahren, das auch die Erfüllung der Anforderungen der Bio Natur Plus-Richtlinien integriert. Die Details der Manor-internen Zertifizierung (inkl. Sanktionsbestimmungen) werden im Rahmen der Zertifizierungsjahresplanung gemeinsam festgelegt. Nach Bedarf erfolgt eine Kombination mit weiteren Zertifizierungsprogrammen (v.a. lokal) Die Manor-interne Zertifizierung betrifft v.a. die folgenden Bereiche: - Bäckereien (Eigenproduktion) - Offenverkauf (Früchte/Gemüse, Käse/Charcuterie/Fisch) - Manor-Zentrale (Bioimporte/ allgemeine Bestimmungen) - Manor-Lagerhaus (Identifikations- und Separierungsmassnahmen) Externe Zertifizierung (Manor-Zulieferbetriebe) Zulieferbetriebe unterstehen wie die Manor-interne Zertifizierung einem die Anforderungen der Bio-Verordnung erfüllendem Kontrollverfahren. Die Lieferung von Bio-Produkten einer bestimmten Produktkategorie ist erst möglich nach Erfüllung der Anforderungen der Bio- Verordnung und der Bio Natur Plus-Richtlinien. Das entsprechende Zertifikat für die Zertifizierungsstelle muss vor der Erstlieferung vorliegen. Die Zertifizierungsstelle erarbeitet nach Möglichkeit branchenspezifische Vorgaben. Die Zertifizierungsstelle meldet Manor umgehend, wenn ein Betrieb, bzw. seine Bio-Produkte nicht biozertifiziert werden können. In gravierenden Fällen kann auf dieser Basis ein Ausschluss aus dem Bio Natur Plus-Programm verfügt werden. Aberkennung und Sanktionen Die Zertifizierungsstelle meldet Manor umgehend, wenn ein Betrieb, bzw. seine Bio-Produkte nicht biozertifiziert werden können. In gravierenden Fällen kann auf dieser Basis ein Ausschluss aus dem Bio Natur Plus-Programm verfügt werden. Weitere Massnahmen bleiben vorbehalten. Manor Food QM-Basisdokumente Eine Reihe von Manor-internen QM-Dokumenten gelten als integraler Bestandteil der Bio Natur Plus-Richtlinien. Insbesondere gilt dies für alle QM-Dokumente, die beim Direkteinkauf von landwirtschaftlichen Produzentenbetrieben oder Verarbeitungsbetrieben erhoben werden, v.a. die folgenden Formulare: - Qualitätsbestätigung für Lieferanten/Produzenten - Qualitätsbestätigung Lieferschein - Verpackungskonformität (geregelt durch Branding Prozess) - und sämtliche Dokumente gemäss Neuheiten Prozess Bio Natur Plus (vgl. Bio Natur Plus-Richtlinien 7. Aufnahme der Betriebe in das Bio Natur Plus-Programm ) BNP Richtlinien Kurzfassung

13 9 Schlussbestimmungen, Übergangsfristen 9.1 Inkrafttreten der Richtlinien und Weisungen Die vorliegenden Richtlinien und die dazugehörigen Weisungen gelten ab 1. Januar 2012 für das ganze Bio Natur Plus-Programm. Anpassungen und Weiterentwicklungen dieser Bestimmungen liegen in der Kompetenz der Bio Natur Plus-Markenkommission in Zusammenarbeit mit der zuständigen Zertifizierungsstelle. Auf Anfang 2013 erfolgt eine Aktualisierung der Richtlinien und der dazugehörigen Weisungen. 9.2 Übergangsbestimmungen Die Bestimmungen der Bio-Verordnung sind für alle Bio Natur Plus-Produkte zwingend einzuhalten. Die Bio Natur Plus-Richtlinien und die dazugehörigen Weisungen sind wo immer möglich sofort umzusetzen. Mit der Anpassung von Deklarationsmaterial und Verpackungen kann bis zum Neudruck gewartet werden, sofern alle gesetzlichen Bestimmungen bereits erfüllt sind (Bio-Verordnung). BNP Richtlinien Kurzfassung

Mit einem Vorwort von. Warum sie wirklich gesünder sind

Mit einem Vorwort von. Warum sie wirklich gesünder sind D R. A N D R E A F L E M M E R Mit einem Vorwort von Warum sie wirklich gesünder sind Gesetzliche Vorschriften 19 weit ein. 1999 kamen tierische Produkte hinzu. Damit gibt es für die Mitglieder der EU

Mehr

Kriterienkatalog 09001 22. Nov. 2012 Lebensmittel sowie Erzeugnisse aus biologischer Landwirtschaft

Kriterienkatalog 09001 22. Nov. 2012 Lebensmittel sowie Erzeugnisse aus biologischer Landwirtschaft Kriterienkatalog 09001 22. Nov. 2012 Lebensmittel sowie Erzeugnisse aus biologischer Landwirtschaft ÖkoKauf Wien Arbeitsgruppe 09 Lebensmittel Arbeitsgruppenleiter: Dr. Bernhard Kromp MA 49 - Bio Forschung

Mehr

Allgemeine Anforderung zur Bio-Kontrolle und Zertifizierung von Verarbeitungsbetrieben

Allgemeine Anforderung zur Bio-Kontrolle und Zertifizierung von Verarbeitungsbetrieben Allgemeine Anforderung zur Bio-Kontrolle und Zertifizierung von Verarbeitungsbetrieben Einleitung Die Grundlage für die Erzeugung von Bioprodukten in Österreich bzw. in der Europäischen Union (EU) ist

Mehr

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag 1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung

Mehr

Natürlich geniessen. Wissen was gut ist. Alle Informationen zu einer gesunden Ernährung.

Natürlich geniessen. Wissen was gut ist. Alle Informationen zu einer gesunden Ernährung. Ökologisch betrachtet leben wir in der Schweiz weit über unsere Verhältnisse: Wir verbrauchen im Durchschnitt 2,4-mal mehr Ressourcen als auf dem Planeten verfügbar sind. Warum? Unser hoher Lebensstandard

Mehr

Das Mühlviertel macht sich auf den Weg zur BioRegion. Wir sind Betroffene und Beteiligte in diesem Prozess.

Das Mühlviertel macht sich auf den Weg zur BioRegion. Wir sind Betroffene und Beteiligte in diesem Prozess. BIO- INFORMATION FÜR DIE GEMEINDEN IN DER BIOREGION MÜHLVIERTEL Das Mühlviertel macht sich auf den Weg zur BioRegion. Wir sind Betroffene und Beteiligte in diesem Prozess. 52,8 % aller landwirtschaftlichen

Mehr

Vernehmlassungsantwort zum Entwurf der Lebensmittelverordnung

Vernehmlassungsantwort zum Entwurf der Lebensmittelverordnung Vernehmlassungsantwort zum Entwurf der Lebensmittelverordnung Murbacherstrasse 34 Postfach 205 4013 Basel Grundsätzliches Der Basler Appell gegen Gentechnologie setzt sich schon seit langem ein gegen die

Mehr

Vernehmlassungsantwort zum Entwurf der Futtermittelverordnung

Vernehmlassungsantwort zum Entwurf der Futtermittelverordnung Vernehmlassungsantwort zum Entwurf der Futtermittelverordnung Murbacherstrasse 34 Postfach 205 4013 Basel Grundsätzliches Der Basler Appell gegen Gentechnologie setzt sich schon seit langem ein gegen die

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

UNTERNEHMENSLEITBILD DER WERNSING FOOD FAMILY LEITBILD UND LEITIDEE

UNTERNEHMENSLEITBILD DER WERNSING FOOD FAMILY LEITBILD UND LEITIDEE UNTERNEHMENSLEITBILD DER WERNSING FOOD FAMILY LEITBILD UND LEITIDEE STAND 02/2013 LEITIDEE Die Wernsing Food Family ist eine europaweit tätige und verantwortungsbewußte Unternehmensfamilie, die gute Lebensmittel

Mehr

Auf einen Blick: Informationen zum Bio-Siegel

Auf einen Blick: Informationen zum Bio-Siegel Auf einen Blick: Informationen zum Bio-Siegel Klarheit für Verbraucher Auf einen Blick Eine Vielzahl unterschiedlicher Öko-Kennzeichen machte es noch vor wenigen Jahren den Verbrauchern schwer, den Überblick

Mehr

Gentechnisch verändert?

Gentechnisch verändert? Gentechnisch verändert? So wird gekennzeichnet! VERBRAUCHERSCHUTZ ERNÄHRUNG LANDWIRTSCHAFT Gentechnik in Lebensmitteln gibt es das schon? In Europa und Deutschland wurden bislang kaum gentechnisch veränderte

Mehr

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Unterschiede SwissGAP GLOBALG.A.P.

Unterschiede SwissGAP GLOBALG.A.P. Unterschiede SwissGAP GLOBALG.A.P. Unterschiede in den Kontrollpunkten In den Kontrollpunkten gibt es keine inhaltlichen Unterschiede. SwissGAP hat einige Punkte in einem zusammengefasst. Zudem trennt

Mehr

Orientierungsverhalten der Konsumenten bei gesunden Lebensmitteln April 2008

Orientierungsverhalten der Konsumenten bei gesunden Lebensmitteln April 2008 Orientierungsverhalten der Konsumenten bei gesunden Lebensmitteln April 2008 OGM Österreichische Gesellschaft für Marketing +43 1 50 650-0; Fax - 26 marketing@ogm.at www.ogm.at Zur Untersuchung Auftraggeber:

Mehr

Bio Natur Plus. Richtlinien für die MANOR Eigenmarke. Diese Version ist gültig für das Jahr 2016 Stand vom 31. Dezember 2015

Bio Natur Plus. Richtlinien für die MANOR Eigenmarke. Diese Version ist gültig für das Jahr 2016 Stand vom 31. Dezember 2015 Richtlinien für die MANOR Eigenmarke Bio Natur Plus Diese Version ist gültig für das Jahr 2016 Stand vom 31. Dezember 2015 Autor: Manor Eigenmarkenkommission BNP Richtlinien 2016 1/15 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen

Mehr

Gentechnikfreie Futtermittel. Ein Erfolgsrezept für die Zukunft

Gentechnikfreie Futtermittel. Ein Erfolgsrezept für die Zukunft Gentechnikfreie Futtermittel Ein Erfolgsrezept für die Zukunft Raiffeisen Kraftfutterwerk GmbH 1963 gegründet Kehl am Rhein, Baden-Württemberg 110 Mitarbeiter Herstellung von Mischfuttermittel - ausschließlich

Mehr

BÜV-ZERT NORD-OST GMBH Zertifizierungsstelle für Managementsysteme der Baustoffindustrie

BÜV-ZERT NORD-OST GMBH Zertifizierungsstelle für Managementsysteme der Baustoffindustrie BÜV-ZERT NORD-OST GMBH Zertifizierungsstelle für Managementsysteme der Baustoffindustrie BÜV-ZERT NORD-OST GMBH Paradiesstraße 208 12526 Berlin Tel.: 030/616957-0 Fax: 030/616957-40 ANTRAG AUF AUDITIERUNG

Mehr

Richtlinien für die Manor-Eigenmarke Bio Natur Plus

Richtlinien für die Manor-Eigenmarke Bio Natur Plus Richtlinien für die Manor-Eigenmarke Bio Natur Plus 01.01.2017 Inhaltsverzeichnis 1. Präambel... 3 2. Grundlagen, Grundsätze und Geltungsbereich... 4 2.1. Gesetzliche Grundlagen Bioanforderungen... 4 2.2.

Mehr

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Merkblatt für die Anerkennung als Prüfstelle zur Messung verkehrstechnischer und anderer Eigenschaften von Fahrbahnmarkierungen gemäß ZTV M 13 (Stand 12/2014)

Mehr

Import ökologischer Erzeugnisse aus Drittländern. Richtlinien und Entscheidungshilfen für den Import aus Staaten außerhalb der Europäischen Union

Import ökologischer Erzeugnisse aus Drittländern. Richtlinien und Entscheidungshilfen für den Import aus Staaten außerhalb der Europäischen Union ökologischer Erzeugnisse aus Drittländern Richtlinien und Entscheidungshilfen für den aus Staaten außerhalb der Europäischen Union 2 -Grundlagen Broschürentitel Die Grundlagen zum Ökologische erzeugnisse

Mehr

Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung

Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für sprodukte (liche Absatzförderungsverordnung) 916.010 vom 7. Dezember 1998 (Stand am 24. Dezember 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf

Mehr

Bio-Gütesiegel. I. KONTROLLZEICHEN / Grundzeichen

Bio-Gütesiegel. I. KONTROLLZEICHEN / Grundzeichen Mit freundlicher Genehmigung von Bio-Gütesiegel I. KONTROLLZEICHEN / Grundzeichen Mit Abstand den größten Bekanntheits- und Akzeptanzgrad unter den Biosiegeln Österreichs hat das AMA-Biozeichen. Das AMA-Biozeichen

Mehr

Verordnung über die Weiterbildung

Verordnung über die Weiterbildung Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. Verordnung über die Weiterbildung (WeBiV) vom 24. Februar 2016 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel

Mehr

Das digitale Klassenund Notizbuch

Das digitale Klassenund Notizbuch Das digitale Klassenund Notizbuch Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen Tel.: 0431/9881207 Fax: 0431/9881223 Email:ULD21@datenschutzzentrum.de www.datenschutz.de 30 Abs. 2 SchulG Die Daten der Schulverwaltung

Mehr

Sanktionsreglement zu den Richtlinien für Regionalmarken. Eigentümer: IG Regionalprodukte Letzte Aktualisierung: 20.11.2014 Version: 4.

Sanktionsreglement zu den Richtlinien für Regionalmarken. Eigentümer: IG Regionalprodukte Letzte Aktualisierung: 20.11.2014 Version: 4. Sanktionsreglement zu den Richtlinien für Regionalmarken Eigentümer: IG Regionalprodukte Letzte Aktualisierung: 20.11.2014 Version: 4.00 INHALT 1 Zielsetzung / Geltungsbereich... 3 2 Erläuterungen und

Mehr

Thema 1: Obst und Gemüse große Auswahl von nah und fern

Thema 1: Obst und Gemüse große Auswahl von nah und fern Thema 1: Obst und Gemüse große Auswahl von nah und fern Obst und Gemüse sind gesund. Das wissen bereits die meisten Kinder. Wo und wann aber wächst welches Obst und Gemüse? Woher kommen die Früchte, die

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit

Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Staatskanzlei Informationsdienst Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Die Politische Gemeinde. (nachstehend Gemeinde genannt) und der Kanton Thurgau, vertreten durch die Staatskanzlei

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013)

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Erste Satzung

Mehr

Vergabegrundlage für Umweltzeichen. Umweltfreundliche Rohrreiniger RAL-UZ 24

Vergabegrundlage für Umweltzeichen. Umweltfreundliche Rohrreiniger RAL-UZ 24 Vergabegrundlage für Umweltzeichen Umweltfreundliche Rohrreiniger RAL-UZ 24 Ausgabe April 2009 RAL ggmbh Siegburger Straße 39, 53757 Sankt Augustin, Germany, Telefon: +49 (0) 22 41-2 55 16-0 Telefax: +49

Mehr

Stadt Stein am Rhein StR 354.113

Stadt Stein am Rhein StR 354.113 Stadt Stein am Rhein StR 354.113 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat von Stein am Rhein über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Stadtpolizei

Mehr

Kartoffeln. Qualität produzieren und Mehrwert generieren mit regionalen Projekten. 2. Nationale Ackerbautagung Murten, 03.02.2014

Kartoffeln. Qualität produzieren und Mehrwert generieren mit regionalen Projekten. 2. Nationale Ackerbautagung Murten, 03.02.2014 Kartoffeln Qualität produzieren und Mehrwert generieren mit regionalen Projekten 2. Nationale Ackerbautagung Murten, 03.02.2014 Inhalt 1. Qualitäts-Labels 2. Regionale Produkte Nische oder Trend 3. DACH-Konsumenten

Mehr

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität 1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.

Mehr

Kurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten

Kurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten Hinweise RECHNUNGEN FÜR BESTELLUNGEN Lieferantenname Der Lieferantenname muss der Bestellung an -Bezeichnung auf anderen Bestellungen von Colgate/Hill s entsprechen. Wenn sich Ihr in der Bestellung angegebener

Mehr

Was gibt s zum Frühstück?

Was gibt s zum Frühstück? Was gibt s zum Frühstück? Natürlich dm! Um fit und vital in den Tag starten zu können, hält dm viele Leckereien bereit, die jedes Frühstücksherz höher schlagen lassen. Ob Beeren Müsli, Chiasamen, Mandel

Mehr

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral! Beitrag: 1:43 Minuten Anmoderationsvorschlag: Unseriöse Internetanbieter, falsch deklarierte Lebensmittel oder die jüngsten ADAC-Skandale. Solche Fälle mit einer doch eher fragwürdigen Geschäftsmoral gibt

Mehr

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände

Mehr

Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 16. Mai 000 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Mehr

EINKAUFSLEITLINIE FÜR FETT-, ZUCKER

EINKAUFSLEITLINIE FÜR FETT-, ZUCKER EINKAUFSLEITLINIE FÜR FETT-, ZUCKER UND SALZREDUZIERTE PRODUKTE INHALT Grundsatz...2 1. Ziele und Geltungsbereich...3 2. Betroffene Warengruppen...3 3. Gestaltung des Eigenmarkensortiments...4 4. Verantwortlichkeiten...5

Mehr

Corinna Böhland Spreenhagener Vermehrungsbetrieb für Legehennen GmbH. 39. Seminar über Versuchstiere und Tierversuche

Corinna Böhland Spreenhagener Vermehrungsbetrieb für Legehennen GmbH. 39. Seminar über Versuchstiere und Tierversuche Corinna Böhland Spreenhagener Vermehrungsbetrieb für Legehennen GmbH Rechtliche Anforderungen an das Halten von Legehennen als Nutztiere unter dem Aspekt Tierschutz Europäische Union Deutschland unter

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Richtlinie betr. Kotierung von Standard-Optionen

Richtlinie betr. Kotierung von Standard-Optionen Richtlinie Richtlinie betr. Regl. Grundlage Art. 29 KR (revidierte Fassung 2000) und Art. 46 KR (revidierte Fassung 2002) Beschluss vom 18. Dezember 2002 und 29. Oktober 2008 Inkraftsetzung am 1. März

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Fotobedingungen. Bedingungen für Lieferanten zum Anhängen von Produktfotos bei PlantConnect.nl

Fotobedingungen. Bedingungen für Lieferanten zum Anhängen von Produktfotos bei PlantConnect.nl Fotobedingungen Bedingungen für Lieferanten zum Anhängen von Produktfotos bei PlantConnect.nl Wollen Lieferanten Produktfotos an die Partie-Informationen anhängen, gelten folgende Bestimmungen: Das Foto

Mehr

REKOLE. zertifiziert certifié certificato. Karin Alexandra Salzmann REKOLE. Reglement der Garantiemarke

REKOLE. zertifiziert certifié certificato. Karin Alexandra Salzmann REKOLE. Reglement der Garantiemarke REKOLE zertifiziert certifié certificato Karin Alexandra Salzmann REKOLE Reglement der Garantiemarke H+ Die Spitäler der Schweiz Geschäftsstelle Lorrainestrasse 4 A 3013 Bern Karin Alexandra Salzmann REKOLE

Mehr

Umfrage unter Jugendlichen zum Thema»Bio«

Umfrage unter Jugendlichen zum Thema»Bio« Umfrage unter Jugendlichen zum Thema»Bio«Ausgangsfrage: Sind jugendliche Verbraucher der Bio-Markt der Zukunft? Hintergrund Hypothese: Um Jugendliche für Biowaren zu begeistern brauchen sie Beratung aber

Mehr

Richtlinien über das Betriebskonzept für Einrichtungen der Heimpflege für Kinder und Jugendliche

Richtlinien über das Betriebskonzept für Einrichtungen der Heimpflege für Kinder und Jugendliche Richtlinien über das Betriebskonzept für Einrichtungen der Heimpflege für Kinder und Jugendliche vom 1. April 2007 Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über Kinder- und Jugendheime vom 21. September 1999

Mehr

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe 687.0 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 7. November 000 (Stand. Januar 00) Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt,

Mehr

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02. Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.2015 Artikel 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der

Mehr

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010 Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.

Mehr

Rückverfolgbarkeit ISO 13485

Rückverfolgbarkeit ISO 13485 ISO 13485 Normforderung Rückverfolgbarkeit Stolpersteine aus Sicht einer Zertifizierungsstelle ISO 13485 Die Norm ISO 13485: Zweck: Zur Unterstützung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der europäischen

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

ES GIBT EINFACHERE WEGE, UM ZUM SCHUTZ DER UMWELT BEIZUTRAGEN. Ihre Wahl hat Gewicht

ES GIBT EINFACHERE WEGE, UM ZUM SCHUTZ DER UMWELT BEIZUTRAGEN. Ihre Wahl hat Gewicht ES GIBT EINFACHERE WEGE, UM ZUM SCHUTZ DER UMWELT BEIZUTRAGEN Ihre Wahl hat Gewicht Es gibt viele verschiedene Umweltzeichen. Mit dieser Broschüre möchten wir Sie über die verschiedenen Umweltzeichen informieren.

Mehr

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt?

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt? Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt? Begleitinformationen: Handout für das Verkaufspersonal im Handel Bei Rückfragen sprechen Sie uns bitte gerne an: DIÄTVERBAND e. V.

Mehr

Information zur Revision der ISO 9001. Sehr geehrte Damen und Herren,

Information zur Revision der ISO 9001. Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Dokument möchten wir Sie über die anstehende Revision der ISO 9001 und die sich auf die Zertifizierung ergebenden Auswirkungen informieren. Die folgenden Informationen

Mehr

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe 40.550 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom. Dezember 00 Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern, Solothurn

Mehr

Zulassungspflichten. Informationstagung «neue GHS-Kennzeichnung neue Pflichten» Kantone BS / BL, 31. Oktober 2014

Zulassungspflichten. Informationstagung «neue GHS-Kennzeichnung neue Pflichten» Kantone BS / BL, 31. Oktober 2014 Zulassungspflichten Informationstagung «neue GHS-Kennzeichnung neue Pflichten» Kantone BS / BL, 31. Oktober 2014 Dr. M. Hofmann, Bundesamt für Gesundheit,, Abteilung Chemikalien Inhalt Schnittstelle ChemV

Mehr

1. Einführung 2. 2. Erstellung einer Teillieferung 2. 3. Erstellung einer Teilrechnung 6

1. Einführung 2. 2. Erstellung einer Teillieferung 2. 3. Erstellung einer Teilrechnung 6 Inhalt 1. Einführung 2 2. Erstellung einer Teillieferung 2 3. Erstellung einer Teilrechnung 6 4. Erstellung einer Sammellieferung/ Mehrere Aufträge zu einem Lieferschein zusammenfassen 11 5. Besonderheiten

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

Copyright-Vermerk. PEFC Deutschland 2014

Copyright-Vermerk. PEFC Deutschland 2014 Verfahrensanweisung PEFC D 4004:2014 Verfahren und Kriterien zur Anerkennung von Forstunternehmerzertifikaten PEFC Deutschland e.v. Tübinger Str. 15, D-70178 Stuttgart Tel: +49 (0)711 24 840 06, Fax: +49

Mehr

Verfügung und die Aufhebung der Milchliefersperre bei der Milchprüfung

Verfügung und die Aufhebung der Milchliefersperre bei der Milchprüfung Eidgenössisches Volkwirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Vollzugsunterstützung Technische Weisung Für die Verfügung und die Aufhebung der Milchliefersperre bei der Milchprüfung

Mehr

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge Leitfaden zur Einführung neuer Studiengänge Entstehung des Leitfadens Einführung neuer Studiengänge Die Grundlagen des Leitfadens wurden auf der Basis des bisherigen Verfahrens in einer Workshopreihe des

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

AQUA-TERRA SAAR-LOR-LUX

AQUA-TERRA SAAR-LOR-LUX AQUA-TERRA SAAR-LOR-LUX Börsenordnung (Aquaristik) 1. Geltungsbereich 2. Gegenstand der Börse 3. Anbieter 4. Besucher 5. Tierschutzrechtliche Bestimmungen 6. Abgabe an Kinder und Jugendliche 7. Angebotene

Mehr

Ihre Fragen unsere Antworten rund um die Fusion der Sparkassen Wesel und Dinslaken-Voerde-Hünxe. Mehrwert der Fusion. Das Wichtigste vorab:

Ihre Fragen unsere Antworten rund um die Fusion der Sparkassen Wesel und Dinslaken-Voerde-Hünxe. Mehrwert der Fusion. Das Wichtigste vorab: Ihre Fragen unsere Antworten rund um die Fusion der Sparkassen Wesel und Dinslaken-Voerde-Hünxe Das Wichtigste vorab: Der Zahlungsverkehr (inkl. Karten, Online-Banking, Vordrucke usw.) wird bis auf weiteres

Mehr

Öffentlich-rechtliche Kennzeichnungsregeln für Agrarprodukte

Öffentlich-rechtliche Kennzeichnungsregeln für Agrarprodukte Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Öffentlich-rechtliche Kennzeichnungsregeln für Agrarprodukte Patrik Aebi, Leiter Fachbereich Qualitäts-

Mehr

Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line

Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Leitfaden Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Version: 2016 Stand: 04.11.2015 Nelkenweg 6a 86641 Rain am Lech Stand: 04.11.2015 Inhalt 1 Zielgruppe... 3 2 Zeitpunkt... 3 3 Fragen... 3

Mehr

DIE SICHERE ENTSCHEIDUNG!

DIE SICHERE ENTSCHEIDUNG! DIE SICHERE ENTSCHEIDUNG! ZEILFELDER BÜRO MIT SYSTEM Viele Büroeinrichter bieten dem interessierten Einkäufer eine große Auswahl an grundverschiedenen Einrichtungslinien und -systemen. Man hat die Qual

Mehr

Made in Germany Referent: Rechtsanwalt Andreas Kammholz Geschäftsführer des TÜV Markenverbunds

Made in Germany Referent: Rechtsanwalt Andreas Kammholz Geschäftsführer des TÜV Markenverbunds Referent: Rechtsanwalt Andreas Kammholz Geschäftsführer des TÜV Markenverbunds 06.02.2013 RA Andreas Kammholz 1 Vom Schandsiegel zum Gütesiegel 06.02.2013 RA Andreas Kammholz 2 Wo ist die Aussage über

Mehr

Beschwerde- und Schlichtungsverfahren der Regionalen PEFC-Arbeitsgruppen

Beschwerde- und Schlichtungsverfahren der Regionalen PEFC-Arbeitsgruppen Leitfaden PEFC D 3003:2014 Beschwerde- und Schlichtungsverfahren der Regionalen PEFC-Arbeitsgruppen PEFC Deutschland e.v. Tübinger Str. 15, D-70178 Stuttgart Tel: +49 (0)711 24 840 06, Fax: +49 (0)711

Mehr

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo

Mehr

Speicherförderung und Lastmanagement Antragsformular

Speicherförderung und Lastmanagement Antragsformular Speicherförderung und Lastmanagement Antragsformular Dieses Formular dient ausschließlich der Beantragung einer Förderung von stationären elektrischen Speichern und eines Lastmanagementsystems für gewerbliche

Mehr

Kriterienkatalog und Vorgehensweise für Bestätigungen und Konformitätsnachweise gemäß Signaturgesetz. datenschutz cert GmbH Version 1.

Kriterienkatalog und Vorgehensweise für Bestätigungen und Konformitätsnachweise gemäß Signaturgesetz. datenschutz cert GmbH Version 1. Kriterienkatalog und Vorgehensweise für Bestätigungen und Konformitätsnachweise gemäß Signaturgesetz (SigG) datenschutz cert GmbH Version Inhaltsverzeichnis Kriterienkatalog und Vorgehensweise für Bestätigungen

Mehr

EU-Verordnung Nr. 1169/2011 Lebensmittelinformations-Verordnung

EU-Verordnung Nr. 1169/2011 Lebensmittelinformations-Verordnung EU-Verordnung Nr. 1169/2011 Lebensmittelinformations-Verordnung Dr. Richard Joachim Lehmann 18. August 2014 Manager E-Business/GDSN, GS1 Germany GmbH Inhalt Hintergrund und Einführung Verantwortlichkeiten

Mehr

Drei Wege zur sicheren Luftfracht Alternativen nach Einführung des zertifizierten bekannten Versenders

Drei Wege zur sicheren Luftfracht Alternativen nach Einführung des zertifizierten bekannten Versenders Drei Wege zur sicheren Luftfracht Alternativen nach Einführung des zertifizierten bekannten Versenders 1/ 6.12.2011, Abteilung Industrie und Verkehr Gliederung Überblick über die 3 Wege und die laufende

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

KlimaAktiv ARBEITSBLATT KONSUM 1

KlimaAktiv ARBEITSBLATT KONSUM 1 KlimaAktiv ARBEITSBLATT KONSUM 1 Klimafreundlich einkaufen Wenn du im Supermarkt einkaufst, gibt es mehrere Aspekte, die zu beachten sind: Sind die Produkte: Regionale Produkte (aus Südtirol oder der nächsten

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 324/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 R KOMMISSION vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die

Mehr

Vergabe von Eigenhypotheken

Vergabe von Eigenhypotheken deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2014 Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2014 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe von Hypotheken

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante ISO 9001:2015 Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante Prozesse. Die ISO 9001 wurde grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die neue Fassung ist seit dem

Mehr

Whitepaper. Produkt: combit factura manager. Mehrwertsteuererhöhung durchführen. combit GmbH Untere Laube 30 78462 Konstanz

Whitepaper. Produkt: combit factura manager. Mehrwertsteuererhöhung durchführen. combit GmbH Untere Laube 30 78462 Konstanz combit GmbH Untere Laube 30 78462 Konstanz Whitepaper Produkt: combit factura manager Mehrwertsteuererhöhung durchführen Mehrwertsteuererhöhung durchführen - 2 - Inhalt Aufgabenstellung 3 Allgemeine Hinweise

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Lebenswert bio Babykost Der beste Start ins Leben

Lebenswert bio Babykost Der beste Start ins Leben Lebenswert bio Babykost Der beste Start ins Leben Babykost aus biologischer Landwirtschaft Lebenswert bio bietet mit einem umfassenden Sortiment an Säuglingsmilchnahrungen, Baby-en sowie Baby-Gläschen

Mehr

1. Einführung. 1.1 Tourenplanung als Teilbereich der Logistik

1. Einführung. 1.1 Tourenplanung als Teilbereich der Logistik 1. Einführung 1.1 Tourenplanung als Teilbereich der Logistik Die Logistik steht heute nicht nur in der Wissenschaft, sondern auch in der unternehmerischen Praxis stärker im Mittelpunkt als in den früheren

Mehr

Richtlinie zur Ausführung des Verbandlichen Markenrechts gemäß Nr. 11 Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ( Marken-Richtlinie )

Richtlinie zur Ausführung des Verbandlichen Markenrechts gemäß Nr. 11 Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ( Marken-Richtlinie ) Richtlinie zur Ausführung des Verbandlichen Markenrechts gemäß Nr. 11 Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ( Marken-Richtlinie ) - verabschiedet vom Bundesausschuss am 23.11.2013- Präambel Der AWO Bundesverband

Mehr

9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71

9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71 9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 489/2012 DER KOMMISSION vom 8. Juni 2012 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Artikels

Mehr

Die ABL Montag, 3. August 2009 Letzte Aktualisierung Mittwoch, 27. Juli 2011

Die ABL Montag, 3. August 2009 Letzte Aktualisierung Mittwoch, 27. Juli 2011 Die ABL Montag, 3. August 2009 Letzte Aktualisierung Mittwoch, 27. Juli 2011 Landesverband Rheinland-Pfalz - Saarland Bäuerliche Interessen vertreten! Die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend

Mehr