Antrag. Facharztbezeichnung. Straße, Hausnummer, PLZ, Ort der Hauptbetriebsstätte. Ich bin für das MVZ vertretungsberechtigt (Name des MVZ)
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- Kristian Frank
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1 Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Sicherstellung Elsenheimerstr München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung von angeordneten Hilfeleistungen durch nichtärztliches Assistenzpersonal sowie die Abrechnung dieser delegierten Leistungen i.r.d. vertragsärztlichen Versorgung durch Hausärzte Wichtiger Hinweis: Zur Abrechnung der Gebührenordnungspositionen 03060, EBM müssen zusätzlich die Voraussetzungen gemäß Präambel , Nr. 1 des EBM erfüllt werden, d. h., die notwendige durchschnittliche Mindestanzahl an Behandlungsfällen muss von der Praxis erreicht werden. 1. Allgemeine Angaben Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ- Vertretungsberechtigte bei mehreren Antragstellern bitte Anlage A bzw. B verwenden) BSNR: I I I I I I I I I I Geburtsdatum Facharztbezeichnung Straße, Hausnummer, PLZ, Ort der Hauptbetriebsstätte -Adresse Telefonnummer Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Arzt Ich bin für das MVZ vertretungsberechtigt (Name des MVZ) Antrag nichtärztliches Assistenzpersonal Seite 1 von 8
2 2. Beantragung Beantragt wird die Genehmigung zur Beschäftigung von nichtärztlichem Assistenzpersonal, das in Abwesenheit des Hausarztes in Häuslichkeit des Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen auf ärztliche Anordnung tätig wird [gemäß Anlage 8 Besmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)]. Die nichtärztliche Praxisassistenz wird in der Praxis des Antragstellers beschäftigt seit: I I I I I I I Datum Umfang der Beschäftigung: Vollzeit Teilzeit: Std./Woche Die nichtärztliche Praxisassistenz soll für folgenden Arzt tätig werden: den Antragsteller persönlich oder den folgenden beim Antragsteller tätigen Arzt (bei mehreren beschäftigten Ärzten bitte Anlage B verwenden) Name, Vorname Geburtsdatum Angestellter Arzt in o. g. Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft Angestellter Arzt im o. g. MVZ Vertragsarzt im o. g. MVZ 3. Fachliche Voraussetzungen der nichtärztlichen Praxisassistenz 3.1 Qualifizierter Berufsabschluss gemäß der Verordnung über die Berufsbildung zur/ zum Medizinischen Fachangestellten/ Arzthelfer(in) oder gemäß dem Krankenpflegegesetz 3.2 im Anschluss an den qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer hausärztlichen Praxis (dies Berufserfahrung ist dem Antragsteller durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen bezieht sich auf die berufliche Tätigkeit seit dem Abschluss mit Kammerbrief zur/ zum medizinischen Fachangestellten bzw. Gesheits- Krankenpfleger) 3.3 Zusatzqualifikation gemäß 7 Anlage 8 BMV-Ä* *Diese liegt vor, wenn die medizinische Fachangestellte über eine abgeschlossene Ausbildung zur VERAH (Informationen Angebote zur Ausbildung finden Sie unter die erforderlichen Aufbaumodule (z. B. VERAH -Plus-Module) verfügt eine Ergänzungs-prüfung bei der Landesärztekammer (Prüfungstermine finden Sie unter erfolgreich abgeschlossen hat Die Zusatzqualifikation liegt noch nicht vollständig vor: Die Zusatzqualifikation in Form des VERAH -Grkurses mit den zusätzlich erforderlichen VERAH -PLUS-Modulen der Ergänzungsprüfung bei der Landesärztekammer liegt noch nicht vor, wird jedoch spätestens bis zum abgeschlossen sein (beachten Sie hierzu bitte den Hinweis unter Punkt 2 auf Seite 5). Antrag nichtärztliches Assistenzpersonal Seite 2 von 8
3 3.3.2 Die Zusatzqualifikation liegt bereits vollständig vor: Es handelt sich um eine 20 zusätzliche Theoriesten (wahlweise in Form von VERAH mit Berufserfahrung über 5 Jahren Demenz, Ulcus Cruris /oder in Form von Modulen aus VERAH -Plus-Kursen zu Sterbebegleitung, Schmerz, dem Curriculum der NäPA wie Arzneimittelversorgung, Häufige Krankheitsbilder in der hausärztlichen Praxis, Häufige Untersuchungsverfahren in der Praxis oder Psychosomatische psychosoziale Patientenversorgung ) 20 zusätzliche Hausbesuche erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung bei der Landesärztekammer Es handelt sich um eine VERAH mit Berufserfahrung unter 5 Jahren HELVER MoNi, MoPra, AGnES, agnes 2 20 zusätzliche Theoriesten (wahlweise in Form von VERAH -Plus-Kursen zu Sterbebegleitung, Schmerz, Demenz, Ulcus Cruris /oder in Form von Modulen aus dem Curriculum der NäPA wie Arzneimittelversorgung, Häufige Krankheitsbilder in der hausärztlichen Praxis, Häufige Untersuchungsverfahren in der Praxis oder Psychosomatische psychosoziale Patientenversorgung ) ein Modul Arzneimittelversorgung von mind. 8 Sten sowie weitere Fortbildungen aus den o. g. Modulen von mind. 12 Sten 20 zusätzliche Hausbesuche erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung bei der Landesärztekammer Zusätzlich 10 Sten Grlagen Rahmenbedingungen beruflichen Handelns/ Berufsbild nach dem Curriculum der Ärztekammer Schleswig-Holstein Folgende ergänzende, von der zuständigen LÄK anerkannte Module, wurden absolviert: Für die nachfolgenden Qualifikationen ist keine zusätzliche Fortbildung erforderlich: Fortbildungscurriculum für Medizinische Fachangestellte Arzthelfer/innen Nicht-ärztliche Praxisassistentin nach 87 Abs. 2b Satz 5 SGB V der Besärztekammer Fortbildungscurriculum der Sächsischen Landesärztekammer für Arzthelferinnen/ Medizinische Fachangestellte Nicht-ärztliche Praxisassistentin nach 87 Abs. 2b Satz 5 SGB V Fortbildungscurriculum der Landesärztekammer Thüringen für Medizinische Fachangestellte Nichtärztliche/r Praxisassistent/in nach 87 Abs. 2b Satz 5 SGB V Fortbildungscurriculum Entlastende Versorgungsassistentin (EVA) der Ärztekammer Westfalen-Lippe der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Fortbildung zur Nichtärztlichen Praxisassistentin der Ärztekammer Mecklenburg Vorpommern Antrag nichtärztliches Assistenzpersonal Seite 3 von 8
4 Ich (Antragsteller der ggf. beim Antragsteller tätige Arzt) bestätige, dass ich den Inhalt des Antrags sowie des beigefügten Anhangs mit sämtlichen Erläuterungen zur Kenntnis genommen habe erkenne diesen ausdrücklich als für mich rechtsverbindlich an. Die im Anhang aufgeführten Erläuterungen sind Bestandteil dieses Antrags. Das Auflösen des Beschäftigungsverhältnisses mit der nichtärztlichen Praxisassistenz werde ich der KVB unverzüglich anzeigen. Unterschrift Arzt / MVZ-Vertretungsberechtigter Bei Antragstellung für einen beim Antragsteller tätigen Arzt zusätzlich: Unterschrift beim Antragsteller tätiger Arzt Stempel Antragsteller Antrag nichtärztliches Assistenzpersonal Seite 4 von 8
5 Genehmigungsantrag Anhang Wichtige Informationen, bitte aufmerksam lesen Entsprechend 67a Abs. 3 SGB X weisen wir darauf hin, dass Ihre Angaben für die Bearbeitung dieses Antrags durch die KVB erforderlich sind. Ihre Angaben sind freiwillig. Bitte beachten Sie, dass unvollständige Angaben zur Ablehnung Ihres Antrags führen können. Sofern die genehmigungspflichtigen Leistungen in einem MVZ erbracht werden sollen, ist der Antragsteller stets der MVZ-Vertretungsberechtigte. Dies trifft sowohl bei zugelassenen Vertragsärzten im MVZ als auch bei angestellten Ärzten im MVZ zu. Der im MVZ tätige Arzt, der die Leistungen gegenüber der nichtärztlichen Praxisassistenz anordnet abrechnet, hat den Antrag mit zu unterzeichnen. Der Genehmigungsbescheid wird dem MVZ erteilt. 1. Genehmigungsvoraussetzungen Nach 87 Abs. 2b Satz 5 SGB V i. V. m. Anlage 8 des BMV-Ä ( Delegationsvereinbarung ) können Hausärzte, die Erbringung von Hilfeleistungen in der Häuslichkeit des Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen in ihrer Abwesenheit an nichtärztliche Praxisassistenten/-assistentinnen delegieren. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller der ggf. bei ihm tätige Arzt gegenüber der KVB bestätigt haben, dass die nichtärztliche Praxisassistenz in einem Umfang von mindestens 20 Wochensten angestellt ist über einen qualifizierten Berufsabschluss gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zur/ zum Medizinischen Fachangestellten/ Arzthelfer(in) oder gemäß dem Krankenpflegegesetz eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer hausärztlichen Praxis eine Zusatzqualifikation gemäß 7 Anlage 8 BMV-Ä verfügt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die nichtärztliche Praxisassistenz eine Ausbildung zur VERAH die erforderlichen Aufbaumodule (z. B. VERAH Plus-Module) absolviert hat eine Ergänzungsprüfung bei der Landesärztekammer erfolgreich abgeschlossen hat. Die komplette Darstellung der Delegationsvereinbarung (Anlage 8 BMV-Ä) finden Sie unter: 2. Noch nicht abgeschlossene Fortbildung Die Genehmigung ist bereits ab Ausbildungsbeginn zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Ausbildung/ Fortbildung bis zum abgeschlossen sein wird. Die Ausbildung/ Fortbildung gilt als begonnen, sobald der Mitarbeiter zur Ausbildung/ Fortbildung angemeldet wurde die praktische Fortbildung, z. B. in Form der Begleitung eines ärztlichen Hausbesuchs, angefangen hat. In diesen Fällen ist die Genehmigung zu befristen ( 8 Abs. 3 Sätze 2 3 Anlage 8 BMV-Ä). 3. Bestand/ Widerruf der Genehmigung Der KVB sind die Anstellung der nicht-ärztlichen Praxisassistenz jährlich durch eine Erklärung der Praxis ( 8 Abs. 3 Satz 4 der Delegations-Vereinbarung) die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses mit der nichtärztlichen Praxisassistenz unverzüglich ( 8 Abs. 5 der Delegations- Vereinbarung) anzuzeigen. Antrag nichtärztliches Assistenzpersonal Seite 5 von 8
6 4. Patientengruppen Neben der Tätigkeit der nichtärztlichen Praxisassistenz in der Vertragsarztpraxis umfasst die Delegationsvereinbarung (Anlage 8 BMV-Ä) auch die Behandlung Betreuung in der Häuslichkeit des Patienten, in Alten- Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen, für die in der Person des Patienten folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Es liegt mindestens eine schwerwiegende chronische Erkrankung gemäß 2 Abs. 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Besausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 SGB V für schwerwiegend chronisch Erkrankte vor der Patient hat in der Regel das 65. Lebensjahr vollendet oder es liegt eine Erkrankung vor, die einer dauerhaften intensiven ärztlichen Betreuung bedarf (insbesondere Patienten mit Alters- geriatrischen Erkrankungen) der Patient hat in der Regel das 65. Lebensjahr vollendet oder es liegt eine akute schwerwiegende Erkrankung vor, die einer intensiven ärztlichen Betreuung bedarf; in diesem Fall ist die Erbringung ärztlich angeordneter Hilfeleistungen durch die nichtärztliche Praxisassistenz gesondert zu begründen der Patient kann die Praxis des Arztes aufgr seines Gesheitszustandes nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen aufsuchen. 5. Abrechnungsvoraussetzungen Zur Abrechnung der Gebührenordnungspositionen 03060, EBM müssen von der Praxis noch die Voraussetzungen gemäß Präambel , Nr. 1 des EBM erfüllt werden, d. h. die notwendige durchschnittliche Mindestanzahl an Behandlungsfällen muss durch die Praxis erreicht sein: oder Eine Praxis mit einer vollen Zulassung muss in den letzten vier Quartalen vor Antragstellung durchschnittlich mindestens 860 Behandlungsfälle je Quartal nachweisen. Bei mehreren Hausärzten in einer Praxis erhöht sich die Fallzahl um 640 Fälle je weiterem Hausarzt (entsprechend einem Arzt mit vollem Tätigkeitsumfang). D. h. bei einem Sitz 860, bei zwei Sitzen 1.500, bei 2,5 Sitzen Fälle, bei drei Sitzen Fälle usw. Eine Praxis mit einer vollen Zulassung muss in den letzten vier Quartalen durchschnittlich mindestens 160 Fälle je Quartal bei Patienten, die älter als 75 Jahre sind, nachweisen. Bei mehreren Hausärzten in der Praxis erhöht sich die Fallzahl um 120 Fälle je weiterem Hausarzt (entsprechend einem Arzt mit vollem Tätigkeitsumfang). D. h., bei einem Sitz 160 Fälle, bei zwei Sitzen 280 Fälle, bei 2,5 Sitzen 340 Fälle, bei drei Sitzen 400 Fälle usw. Sofern bei einem Hausarzt kein voller Tätigkeitsumfang vorliegt, wird die Fallzahl anteilig entsprechend seinem Tätigkeitsumfang ermittelt. Fälle aus Selektivverträgen (HzV-Verträge nach 73a SGB V) / oder aus Verträgen zur knappschaftlichen Versorgung werden bei der Zählung berücksichtigt. Ärzte, die an einem HzV-Vertrag / oder einem Vertrag zur knappschaftlichen Versorgung teilnehmen, verpflichten sich, gegenüber der KVB alle Behandlungsfälle im Rahmen dieser Verträge einmal im Quartal zu melden anhand der kodierten Zusatznummer Erstmals zwei Jahre nach Genehmigungserteilung erfolgt durch die KVB eine Prüfung, ob die Kriterien der Voraussetzungen für die Berechnung der GOP 03060, durch die Praxis weiterhin erfüllt werden. Danach findet die Prüfung jährlich statt. Die komplette Darstellung des SGB V des Besmantelvertrages plus Anlagen können Sie bei Bedarf unter nachfolgendem Link abrufen: Link zur Richtlinie des Gemeinsamen Besausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ): Antrag nichtärztliches Assistenzpersonal Seite 6 von 8
7 Anlage A zum Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung einer nichtärztlichen Praxisassistenz nach Anlage 8 des Besmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä). Nachfolgend aufgeführte Partner der Berufsausübungsgemeinschaft sind weitere Antragsteller: 1. weiterer Antragsteller 2. weiterer Antragsteller 3. weiterer Antragsteller Unterschrift 1. weiterer Antragssteller Unterschrift 2. weiterer Antragssteller Unterschrift 3. weiterer Antragssteller Antrag nichtärztliches Assistenzpersonal Seite 7 von 8
8 Anlage B zum Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung einer nichtärztlichen Praxisassistenz nach Anlage 8 des Besmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä). Die nichtärztliche Praxisassistenz wird zusätzlich für folgende weitere beim Antragsteller beschäftigte Ärzte beantragt: 1.) Angestellter Arzt in o. g. Praxis/ MVZ Zugelassener Arzt in o. g. Praxis/ MVZ 2.) Angestellter Arzt in o. g. Praxis/ MVZ Zugelassener Arzt in o. g. Praxis/ MVZ 3.) Angestellter Arzt in o. g. Praxis/ MVZ Zugelassener Arzt in o. g. Praxis/ MVZ Unterschrift beim Antragsteller tätiger Arzt Unterschrift beim Antragsteller tätiger Arzt Unterschrift beim Antragsteller tätiger Arzt Antrag nichtärztliches Assistenzpersonal Seite 8 von 8
Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)
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