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1 Begründung Stand: I. Allgemeiner Teil Die Erfahrungen der letzten Jahre seit Inkrafttreten des Rettungsdienstgesetzes im Dezember 1993 haben ergeben, dass die derzeitigen gesetzlichen Regelungen im Bereich des Rettungsdienstes einer Änderung unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit des Rettungsdienstes bedürfen. Die Studien der vom Ministerium beauftragten Gutachterfirmen WIBERA aus dem Jahre 1998 und FORPLAN aus dem Jahre 2002 haben gezeigt, dass die Kosten des Rettungsdienstes deutlich über dem Bundesdurchschnitt liegen und Wirtschaftlichkeitsreserven vorhanden sind. Die schwierige Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung auch in Sachsen-Anhalt zwingt dazu, dass die Krankenkassen, die den Hauptteil an Kosten der Rettungsdiensteinsätze für ihre Mitglieder letztlich tragen, entlastet werden. Es ist daher unumgänglich, kostensenkende Maßnahmen auch im Rettungswesen einzuleiten. Die beteiligten Akteure im Bereich des Rettungswesens müssen Handlungsräume und Gestaltungsmöglichkeiten erhalten, um Wirtschaftlichkeitsreserven zu erschließen. Die Studie der Firma WIBERA hatte belegt, dass mittelfristig ein Einsparvolumen von rund 25 % besteht. Könne eine Kostenreduzierung in dieser Größenordnung verwirklicht werden, wäre in etwa der Kostendurchschnitt im Bundesgebiet erreicht. Es ist allerdings bei diesem Kostendurchschnitt unklar, inwieweit finanzielle Zuschüsse der Länder für das Rettungswesen, insbesondere für Investitionen und Ausbildung, berücksichtigt worden sind. In manchem Bundesland werden erhebliche Summen dafür ausgegeben, die dazu führen können, dass dort die Entgelte für Leistungen des Rettungsdienstes niedriger als in einem Bundesland wie Sachsen-Anhalt sind, das nur in geringem Maße Finanzmittel zur Förderung des Rettungswesens ausgibt. Außerdem werden in einigen alten Bundesländern ehrenamtlich tätige Personen bei den gemeinnützigen Hilfsorganisationen im Rettungswesen neben hauptberuflichem Personal eingesetzt. Der Anteil beträgt rund 8 % im Durchschnitt, bezogen auf Einsatzzeiten. Dadurch ergeben sich niedrigere Personalkosten im Vergleich zu einem nur durch hauptberufliches Personal erfüllten Rettungsdienst wie in Sachsen-Anhalt. Deswegen ist ein Kostenvergleich unter den Ländern auf der Basis der durchschnittlichen Entgelte im Rettungsdienst fragwürdig. Unter Berücksichtigung der geographischen, demographischen und ökonomischen Rahmenbedingungen ist eine Kostensenkung in Sachsen-Anhalt anzustreben. Zwar sind sowohl die altersmäßige Entwicklung der Bevölkerung als auch die geringe Einwohnerdichte und die für das Rettungswesen wichtige Infrastruktur bei den Verkehrswegen im Vergleich zum Bundesdurchschnitt eher ungünstig, jedoch sind die Kosten für Personal wegen der immer noch geringeren Gehälter deutlich günstiger als im Bundesdurchschnitt. Von besonderem Nachteil in Sachsen-Anhalt für die Wirtschaftlichkeit des Rettungswesens hat sich die Tatsache erwiesen, dass die Rettungsdienstbereiche deutlich zu klein sind. Die Rettungsdienstbereiche entsprechen - von dem gemeinsamen Rettungsdienstbereich der Stadt Halle und des Saalkreises abgesehen - den Grenzen der kommunalen Gebietskörperschaften (Landkreise und kreisfreie Städte). Die meisten Rettungsdienstbereiche umfassen bis Einwohner und liegen erheblich unter dem Bundesdurchschnitt von ca Einwohnern. Selbst in den neuen Bundesländern umfasst ein Rettungsdienstbereich im Durchschnitt Einwohner, im Durchschnitt der alten Bundesländer Einwohner. Die Tendenz im gesamten Bundesgebiet zur Vergrößerung der Rettungsdienstbereiche geht weiter.

2 An der Soll-Vorschrift über die Bildung größerer Rettungsdienstbereiche wird daher festgehalten ( 4 Abs. 1). Die dabei vorzunehmende Zusammenlegung von Rettungsleitstellen (zukünftig Einsatzleitstellen) zur Bildung eines größeren Rettungsdienstbereiches erfordert jedoch Investitionen in Gebäude und in Anlagen der Kommunikationstechnik. Die notwendigen Finanzmittel sind weder beim Land noch bei den Kommunen vorhanden. Ein Durchbruch für eine Zusammenlegung der Leitstellen wird sich daher erst ergeben können, wenn die jetzigen technischen Anlagen veraltet sind und im Zusammenhang mit der vorgesehenen Einführung der flächendeckenden digitalen Funkalarmierung in Deutschland ersetzt werden müssen. Eine kommunale Gebietsreform für den Bereich der Landkreise, die zur Zeit erarbeitet wird, könnte die Bildung größerer Rettungsdienstbereiche ebenfalls entscheidend voranbringen. Schwerpunkte des neuen Gesetzes sind: a) Vertragslösung für die Finanzierung ( 12) Zu diesem Zweck werden Aufgabenverantwortung der Kommunen, Leistungserbringung der Hilfsorganisationen und Finanzierungsverantwortung der Sozialversicherungsträger über eine Vereinbarungslösung zusammengeführt. Ausdrücklich aufgenommen wurde die Möglichkeit der Budgetierung bei der Finanzierung ( 12 Abs. 2). Aber auch andere Lösungen im Verhältnis zwischen Kommunen, Leistungserbringern und Sozialversicherungsträgern sind durch Vereinbarungen denkbar. Kommt es nicht zu einer Einigung, werden die Entgelte in einem Schiedsverfahren festgesetzt. Diese Regelungen gelten für die Luftrettung entsprechend. b) Einführung der Vorsorgeplanung ( 7 Abs. 1) Die bislang landesweit geltende Hilfsfrist wird beibehalten. Um die Planungen auf einer praxisnäheren Grundlage vornehmen zu können, ist diese Regelung jedoch um kommunale Versorgungsziele ergänzt worden. Versorgungsziele definieren das Versorgungsniveau im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Sie werden von den Kommunen selbst festgelegt. Damit können die Gegebenheiten vor Ort besser berücksichtigt werden. c) Einführung der Funktion der ärztlichen Leitung für den Rettungsdienst ( 8 Abs. 4) In den Einsatzleitstellen soll die Dispositionsarbeit qualitativ verbessert werden. Dadurch können unnötige Einsätze in der Notfallrettung vermieden werden. WIBERA hat in seiner Studie dargelegt, dass die Anzahl der Notarzteinsätze und Einsätze mit Rettungswagen deutlich über dem Bundesdurchschnitt liegt. FORPLAN hat ebenfalls erhebliche Unterschiede in der Einsatzhäufigkeit festgestellt. Bei verbessertem Einsatzmanagement sind hier ebenfalls Wirtschaftlichkeitsreserven zu erschließen, ohne die Versorgung zu verschlechtern. Dies kann durch die Funktion des ärztlichen Leiters oder der ärztlichen Leiterin für den Rettungsdienst verbessert werden. Eine solche Funktion wird in wenigen Rettungsdienstbereichen bislang wahrgenommen. Zu den Aufgaben für diese Funktion soll vor allen Dingen die Fortbildung des Einsatzleitstellenpersonals sowie die Überwachung der Notärztinnen und Notärzte sowie der Leistungserbringer in der Notfallrettung und im qualifizierten Krankentransport gehören. Seite 2

3 Dem Träger des Rettungsdienstes wird damit auch eine fachkundige Person in Fragen der Notfallmedizin und der Qualitätssicherung zur Seite stehen. Die Finanzierung dieser in den meisten Gebietskörperschaften neu einzurichtenden Funktionsstelle verursacht zusätzliche Kosten. Deren Ausmaß kann jedoch niedrig gehalten werden, da eine hauptberufliche Funktion nicht vorgeschrieben wird. Diese Kosten können auf die Benutzungsentgelte für Leistungen des Rettungsdienstes umgelegt werden. Als Folge einer effizienteren Steuerung der Einsätze in der Notfallrettung können Fehleinsätze in beträchtlichem Umfang vermieden und dadurch insgesamt weitaus mehr Kosten im Rettungsdienst eingespart werden, als die Stelle der ärztlichen Leitung für den Rettungsdienst verursacht. d) Verwaltungsvereinfachung Das Gesetz bringt eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung bei den Kommunen mit sich. Durch die Änderungen bei 12 fallen die finanziellen Angelegenheiten aus dem Bereich der Leistungserbringer nicht mehr in den Verantwortungsbereich der Kommunen Dies betrifft vor allem die Ermittlung und Einbeziehung der Kosten der Leistungserbringer in die Festsetzung der Entgelte sowie die Abrechnung der Einsätze mit den Leistungserbringern und mit den Trägern der Sozialversicherung. Als Folge dieser entfallenen Aufgaben können Personalkosten eingespart werden. e) Stärkung der Landkreise und kreisfreien Städte Durch mehrere Änderungen werden kommunale Rettungsdienstträger in Kompetenz und Eigenverantwortung gestärkt. Durch den ärztlichen Leiter Rettungsdienst ( 8 Abs. 4) ist der Träger in der Lage, die Einsatzleitstelle und die Leistungserbringer einer besseren Qualitätskontrolle als bisher zu unterwerfen. Die neue Hilfsfrist-Regelung ( 7 Abs. 2) gibt den Kommunen mehr Gestaltungsraum für die Organisation der Notfallrettung. Die bisherige Pflicht in 6 Abs. 5 RettDG 1993, der Landesbehörde Rettungsdienstbereichspläne und Vereinbarungen zwischen Trägern von Rettungsdiensten zu bereichsübergreifenden Rettungsdienstmaßnahmen vorzulegen, entfällt. II. Besonderer Teil Zu 1 Sanitätsdienste der Polizei werden aus dem Geltungsbereich des Gesetzes herausgenommen (Nr. 1). Dadurch werden sie den Sanitätsdiensten der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes gleichgestellt. Es bedarf keiner Einbeziehung von Teilbereichen der Polizei in die Strukturen des landesweiten Rettungsdienstes. Innerhalb des Geländes eines Krankenhauses ist die Beförderung von Notfallpatienten/- innen und von Personen im qualifizierten Krankentransport von den Anforderungen des Gesetzes weiterhin freigestellt (Nr. 2). Dies gilt ebenso, wenn diese Person innerhalb desselben oder benachbarten Rettungsdienstbereich transportiert wird, weil für diese kurzen Verlegungen in der Regel qualifizierte Transportkapazitäten zur Verfügung stehen und der öffentliche Rettungsdienst in diesen Fällen nicht herangezogen zu werden braucht. Seite 3

4 Krankenhäuser dürfen den qualifizierten Krankentransport jedoch selbst betreiben, wenn sie eine rechtlich unselbständige Einrichtung des Trägers des Rettungsdienstes sind. Dies folgt aus der Aufgabenträgerschaft ( 3 Abs. 1), wonach der Träger ohnehin berechtigt ist, die Aufgabe selbst durchzuführen. Sind Krankenhäuser rechtlich selbständig, z. B. in der Form einer GmbH, müssen sie eine Genehmigung gemäß 11 haben. Die Änderungen im Verhältnis zu 1 RettDG 1993 dienen auch dazu, den Rettungsdienst von Beförderungen im einfachen Krankentransport und von Beförderungen behinderter Personen besser abzugrenzen (Nrn. 3 und 4). Die Neuregelung stellt außerdem klar, dass das Gesetz sich nicht auf Leistungserbringer aus anderen Bundesländern erstreckt, wenn der Zielort ihrer Leistung in Sachsen-Anhalt, der Ausgangsort eines Transports aber außerhalb Sachsen-Anhalts liegt (Nr. 5). Dadurch werden diese Leistungserbringer von dem Erfordernis einer Genehmigung gemäß 3 Abs. 2 freigestellt. Dies ist sinnvoll, da diese Leistungserbringer bereits in einem anderen Bundesland zugelassen sind. Zu 2 Bei der Erfüllung des Sicherstellungsauftrags im Rettungsdienst wird die Zusammenarbeit des bodengebundenen Rettungsdienstes mit der Luftrettung als Teil des medizinischen Rettungsdienstes betont (Absatz 1). Wasserrettung und Bergrettung bedürfen keiner abschließenden Regelung in diesem Gesetz. Sie dienen zunächst dem Zweck, verunglückte Personen aus Notlagen zu befreien. Die medizinische Hilfeleistung schließt sich an. Die bodengebundene Rettung erstreckt sich auch auf bergige Territorien, wenn und soweit sie an öffentlich zugänglichen Straßen liegen. Das Befreien von Menschen aus Notlagen in unzugänglichem Gelände oder aus dem Wasser ist nicht primär Aufgabe des medizinischen Rettungs-dienstes nach diesem Gesetz, sondern Aufgabe der Gemeinde nach 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes Sachsen-Anhalt (BrSchG LSA). Zur Erfüllung dieser Aufgabe werden Feuerwehren und sonstige Hilfsorganisationen tätig, die dieses als sogenannte Hilfeleistung durchführen. Die Hilfeleistung umfasst alle Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Personen bei Unglücksfällen oder Notständen ( 1 Abs. 4 BrSchG LSA). Lediglich in den Fällen, in denen der Tatbestand der Hilfeleistung gemäß dem BrSchG LSA nicht erfüllt ist, werden die Kräfte der Wasserrettung und der Berg-rettung subsidiär tätig und finden daher Erwähnung in diesem Gesetz. Der Hinweis im Tatbestand des 2 Abs. 1 RettDG ist auch deshalb erforderlich, um die Bedeutung der Bergrettung und Wasserrettung als zusätzliche Institutionen neben der Feuerwehr und dem medizinischen Rettungsdienst herauszustellen, aber auch um sie von den letztgenannten Einrichtungen abzugrenzen. Zu 3 Absatz 1 enthält nur redaktionelle Änderungen. Der den Kommunen zugewiesene Rettungsdienst wird nun als bodengebundener Rettungsdienst bezeichnet. Anstelle der Bezeichnung Luftrettungsdienst wird der Begriff Luftrettung verwendet. Die bisherige Pflicht in Absatz 2, bei der Heranziehung von Dritten der Vielfalt der Hilfsorganisationen Rechnung zu tragen, wird aufgegeben. Dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit soll bei der Beauftragung von Leistungserbringern Vorrang gegeben werden. Gemeinnützige Hilfsorganisationen und sonstige private Leistungserbringer werden gleich behandelt. Es wird außerdem klargestellt, dass die Beauftragung bzw. Heranziehung von Leistungserbringern in der Form der Genehmigung, also in der Art einer Zulassung, erfolgt. Insofern wird das bisherige Genehmigungsverfahren im Grundsatz beibehalten. Seite 4

5 Da die Leistungserbringer nun die Entgelte für ihre Leistungen mit den Kostenträgern gemäß 12 Abs. 2 vereinbaren, bedarf es keines Vertrages der Kommune mit dem jeweiligen Leistungserbringer über die Beauftragung für den Rettungsdienst. Zu 4 Eine Begriffsbestimmung des Rettungsdienstbereichs mit Hinweis auf die Tätigkeit der Leitstelle wie in 4 Abs. 1 RettDG 1993 ist entbehrlich. Die Beschreibung des Rettungsdienstbereichs reicht aus. In Absatz 1 wird mit der Sollbestimmung der Zusammenschluss mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften zu einem Rettungsdienstbereich wie bisher als Regelfall beibehalten. Es kommt aber nicht mehr darauf an, ob der Zusammenschluss Anhaltspunkte dafür bietet, den Rettungsdienst effektiv und wirtschaftlich zu gestalten. Vielmehr wirdt jetzt unterstellt, dass der Zusammenschluss notwendig ist, um effektiv und wirtschaftlich zu handeln und dadurch Kosten im Rettungsdienst einzusparen. Wie das WIBERA- Gutachten belegt, ergeben sich aus einer Zusammenlegung mehrerer Rettungsdienstbereiche und dem Betreiben einer gemeinsamen Einsatzleitstelle erhebliche Kosteneinsparungen. Ein gemeinsamer Rettungsdienstbereich soll zwischen und Einwohner/Einwohnerinnen umfassen. Für den Zusammenschluss zu einem Rettungsdienstbereich wird die Zweckvereinbarung gemäß 3 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Sachsen-Anhalt (GKG LSA) als geeignetes, kostengünstiges Mittel angesehen. Mit der Vorschrift in Absatz 2 Satz 2 soll erreicht werden, dass Verträge zur bereichsübergreifenden Versorgung als Regelfall geschlossen werden. Dieser Weg der Zusammenarbeit muss konsequent beschritten werden, um die Auslastung von Rettungswachen an der Grenze zu benachbarten Rettungsdienstbereichen zu verbessern. Dadurch kann für Teile benachbarter Rettungsdienstbereiche die Versorgungsstruktur verzahnt werden. Bei den Verträgen handelt es sich um Zweckvereinbarungen gemäß 3 Abs. 1 GKG LSA. Die vom Land Sachsen-Anhalt geschlossenen Staatsverträge über eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen und Thüringen ermöglichen auch Vereinbarungen mit benachbarten Landkreisen aus diesen Bundesländern für eine über einen Rettungsdienstbereich hinausgehende Versorgung mit Leistungen des Rettungsdienstes (siehe z. B. die allgemeine Grundlage in Artikel 1 des Staatsvertrages mit Niedersachsen vom , GVBl. LSA 1997 S. 707). Die bisherige gesetzliche Pflicht, der Aufsichtsbehörde für den Rettungsdienst Vereinbarungen zwischen Trägern von Rettungsdiensten zu bereichsübergreifenden Rettungsdienstmaßnahmen vorzulegen ( 6 Abs. 5 RettDG 1993), entfällt. Es bleibt nur bei der Pflicht, die Genehmigung der Zweckvereinbarung einzuholen ( 3 Abs. 2 GKG). Seite 5

6 Zu 5 Das Errichten und Ausstatten von Rettungsleitstellen ist aufgrund des RettDG 1993 vollzogen worden, so dass es in Absatz 1 darauf ankommt, nur noch die ständigen Aufgaben der Leitstelle klarzustellen. Außerdem wird der Grundsatz aufgestellt, integrierte Leitstellen, unter Einbeziehung auch des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes, zu betreiben. Dadurch soll dem Synergieeffekt Ausdruck verliehen werden. Dies schließt auch ein, dass wenige integrierte Großleitstellen geschaffen werden, wie es mit der Einführung des Digitalfunks, voraussichtlich Ende des Jahrzehnts, sinnvoll wäre. Die bisherige Mindestfrist von drei Monaten zur Aufbewahrung der Tonbänder der Leitstelle über das Einsatzgeschehen ( 1 Abs. 2 RettDVO-LSA) wird durch Aufnahme einer Frist von 6 Monaten in das Gesetz geändert, nach deren Ablauf die grundsätzliche Pflicht zur Löschung besteht. Ein Zeitraum von drei Monaten erscheint zu kurz, wenn daran gedacht wird, dass Patienten/-innen oder ihre Angehörigen fehlerhaftes Verhalten des Personals im Rettungsdienst mitunter erst Monate später nach dem Einsatz zum Anlass für Beschwerden oder Strafanzeigen nehmen. Dementsprechend spät finden Ermittlungen des Rettungsdienstträgers oder der Polizei statt. Ein Zeitraum von 6 Monaten ist erfahrungsgemäß ausreichend, auf die Tonaufzeichnungen zurückgreifen zu können. Das Gebot der Löschung nach 6 Monaten wird dadurch gelockert, dass eine Sperrung der aufgezeichneten Daten im Interesse betroffener Personen erfolgen darf, was mit der Verweisung auf 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 DSG-LSA klargestellt wird. Die Aufgabe der Leitstelle, Einsätze innerhalb des Rettungsdienstbereichs zu veranlassen und zu lenken (Absatz 2), umfasst auch die Einsätze des Rettungshubschraubers. Die Vorschrift des 11 Abs. 2 RettDG 1993, wonach für Rettungshubschrauber-Einsätze die Leitstelle zuständig ist, in deren Bereich der Hubschrauber seinen Standort hat, ist nicht übernommen worden. Diese Regelung hat sich in der Praxis nicht bewährt. Dadurch, dass die Einsatzleitstelle nunmehr zuständig ist, in deren Bezirk der Notfall eingetreten ist, können die Ortskenntnisse des Personals dieser Leitstelle für Einsätze des Hubschraubers besser genutzt werden, als wenn der Rettungshubschrauber von einer zentralen Leitstelle gelenkt wird. In Absatz 2 wird außerdem die Zusammenarbeit mit Einsatzleitstellen benachbarter Rettungsdienstbereiche hervorgehoben. Die Zusammenarbeit mit der Polizei und deren Leitstellen besteht weiterhin. Es bleibt den Trägern des Rettungsdienstes unbenommen, auch andere gesundheitliche und soziale Dienste in der Leitstelle zu vermitteln. Denkbar sind u.a. die Krankenbeförderung gemäß Personenbeförderungsgesetz, der vertragsärztliche Notfalldienst, der psychosoziale Notdienst, Kinder- und Jugendnotdienst. Die Verordnungsermächtigung in Absatz 3 schafft die Möglichkeit, überregionale Transportmittel (sog. Intensivverlegungshubschrauber oder bodengebundene Intensivmobile), die bereits vorhanden sind, durch eine für das ganze Land tätige Zentrale mit Angliederung an eine bestehende Leitstelle koordinieren zu lassen. Damit können ggf. auch länderübergreifende Luftrettungskoordinierungsstellen bestimmt werden. Seite 6

7 Zu 6 Angaben im Rettungsdienstbereichsplan über die personelle Besetzung sowie über die sächliche Ausstattung für die Einsatzleitstelle und die Rettungsfahrzeuge werden nicht mehr verlangt. Da durch Verordnung des MS vom (GVBl. LSA S. 1002) für diese Bereiche Vorgaben erlassen worden sind und nach 9 Nrn. 1 und 3 des Gesetzes eine Verordnungsermächtigung weiterhin vorgesehen ist, bedarf es insoweit keiner gesetzlichen Festlegung für den Inhalt des Rettungsdienstbereichsplans. Es bleibt daher den Kommunen überlassen, den Plan um solche Angaben zu ergänzen. Es handelt sich im Gesetz nicht um eine abschließende, sondern lediglich um eine Mindestaufzählung. Durch die Aufnahme der Verpflichtung zur kartographischen Darstellung der Versorgungsbereiche mittels Isochronen kann die Versorgungsqualität erheblich besser als bisher transparent gemacht werden. Aufgrund dessen kann veranlasst werden, Überschneidungen der Einsatzbereiche einzuschränken. Dies gilt insbesondere dann, wenn über die Kreisgrenzen hinweg geplant wird. Die Pflicht zur Vorlage der Rettungsdienstbereichspläne an die Aufsichtsbehörde ( 6 Abs. 5 RettDG 1993) ist entfallen. Die Vorschriften über den Bereichsbeirat sind gestrafft und präzisiert worden. Die notärztliche Kompetenz im Bereichsbeirat ist durch die Übertragung des Vorsitzes auf die Person der ärztlichen Leitung des Rettungsdienstes ( 8 Abs. 4) gestärkt worden. Dies dient auch der besseren Qualitätssicherung. Zu 7 Neben der Beibehaltung der bislang geltenden Hilfsfristen als Parameter für Qualität im Rettungsdienst (Absatz 2) werden die Träger des Rettungsdienstes zukünftig Versorgungsziele festlegen (Absatz 1). Damit wird dem Gedanken der Eigenständigkeit der Kommunen (eigener Wirkungskreis) und der regional unterschiedlichen Siedlungsstruktur und Topografie Rechnung getragen. Ausdrücklich zu berücksichtigen sind die Rettungsmittel der angrenzenden Rettungsdienstbereiche, um Überschneidungen der Einsatzbereiche zu verringern. Bei einer beträchtlichen Zahl von Landkreisen wurden im FORPLAN-Gutachten überlappende Einsatzbereiche festgestellt. Eine Hilfsfrist für den qualifizierten Krankentransport entfällt. Die bisherige Hilfsfrist von 30 Minuten ( 7 Abs. 4 RettDG 1993) steht einer effektiven Auslastung von Beförderungskapazitäten entgegen. Sie kann als ein Grund angesehen werden, kostspielige Kapazitäten vorzuhalten, die nicht dem Einsatzaufkommen entsprechen. Krankentransporte sind planbar. Eine medizinische Versorgung der Patienten hat bereits stattgefunden. Längere Vorlaufzeiten sind daher vertretbar. Eine Verordnungsermächtigung für Kriterien zur Standortwahl für Rettungsmittel ist nicht mehr erforderlich. Seite 7

8 Zu 8 Der Wortlaut in Absatz 1 stellt auf den regelmäßigen Einsatz des ärztlichen Personals mit der Fachqualifikation für den Rettungsdienst ab. Dieser Grundsatz lässt es zu, dass ausnahmsweise auch Ärzte/Ärztinnen ohne formelle Fachqualifikation tätig werden dürfen. Damit soll dem Mangel an Notärzten/Notärztinnen in einzelnen Regionen des Landes Rechnung getragen werden, so dass vorübergehend und im Einzelfall auch ärztliches Personal eingesetzt werden darf, das sich noch in der Qualifizierung für den Rettungsdienst befindet. Dies betrifft in erster Linie Ärzte/Ärztinnen aus dem niedergelassenen Bereich. Die Ärztekammer soll als fachkompetentes Gremium über Ausnahmeregelungen entscheiden. Die Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigung, an der Sicherstellung der notärztlichen Versorgung im Bedarfsfall mitzuwirken, wird beibehalten (Absatz 3). 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V lässt zu, dass der Kassenärztlichen Vereinigung durch Landesrecht die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung übertragen wird. Mit dieser Übertragung ist aber nicht verbunden, dass die in diesem Rahmen tätigen Notärzte/Notärztinnen ihre Einsätze mit der Kassenärztlichen Vereinigung und zulasten des Budgets dieser Körperschaft abrechnen. Die Kassenärztliche Vereinigung übernimmt nur den Auftrag der Sicherstellung, nicht aber die Kosten der notärztlichen Einsätze. Kostenträger bleibt der Träger des Rettungsdienstes, der mit den Ärzten/Ärztinnen abrechnet. Der Absatz 4 verpflichtet die Träger des Rettungsdienstes, eine ärztliche Person für die Leitung des Rettungsdienstes zu bestellen. Diese Person soll für die Einhaltung der Qualitätsstandards im Rettungsdienst sorgen. Bislang gab es diese Funktion nur in wenigen Rettungsdienstbereichen, allerdings ohne Personen mit dem ärztlichen Fachkundenachweis. Es bleibt den Kommunen überlassen, ob sie die Funktion der ärztlichen Leitung des Rettungsdienstes mit einer haupt- oder nebenamtlich tätigen Person besetzen. Seite 8

9 Im Absatz 5 wird klargestellt, dass in Zukunft der Leitende Notarzt bzw. die Leitende Notärztin einen besonderen Nachweis seiner Qualifikation besitzen muss. Damit wird die Qualifikation erhöht, was der Qualitätssicherung im Rettungsdienst zugute kommen soll. In Absatz 6 reicht es aus, die beteiligten Krankenhäuser nur dazu zu verpflichten, auf Anfrage der Einsatzleitstelle über bestehende Aufnahmekapazitäten für Notfallpatienten/- patientinnen zu unterrichten. Eine ständige Unterrichtung ist nicht notwendig. Die finanziellen Regelungen über die Behandlungskosten sind im Krankenhausfinanzierungsrecht des Bundes geregelt. Zu 9 Die Verordnungsermächtigung für die Festlegung der Mindestqualifikation bezieht sich zukünftig auch auf das Personal der Einsatzleitstelle (Nr. 1). Es wird eine mit dem Ministerium des Innern abgestimmte neue Festlegung des Qualifikationsniveaus angestrebt, die dem in anderen Bundesländern üblichen Standard entsprechen soll. Zu 10 Zukünftig gilt die institutionelle, nicht die personenbezogene Mitgliedschaft im Landesbeirat. Die Mitglieder des Landesbeirates werden von ihren Organisationen entsandt und nicht mehr durch das Ministerium berufen. Damit entfällt auch eine Amtszeit, die auf 5 Jahre befristet war. Diese Änderungen bewirken, dass aller Verwaltungsaufwand bei der Landesbehörde und den Mitgliedsorganisationen im Zusammenhang mit der Berufung von Mitgliedern und deren Änderung entfällt. Zu 11 Die Vorschriften zum Genehmigungsverfahren sind zusammengefasst worden. Neu ist, dass vor der Genehmigung ein Angebotsverfahren durchzuführen ist (Absatz 1 Nr. 3). Es besteht dazu nun die ausdrückliche Verpflichtung zur öffentlichen Ausschreibung (Absatz 2). Bislang war in der Rechtsprechung in Sachsen-Anhalt entschieden worden, dass eine Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung im Rettungswesen nicht besteht (Beschlüsse des OLG Naumburg vom Az. 1 Verg 9/00 und des OVG Sachsen-Anhalt vom Az. 1 M 316/00). Dabei wurde festgestellt, dass die Vorschriften der 97 ff. GWB über öffentliche Aufträge nicht anwendbar seien, weil die im RettDG LSA 1993 festgelegte, hoheitlich zu erteilende Berechtigung zur Leistungserbringung nicht mit der Rechtsnatur eines Auftragsverhältnisses vereinbar sei. Aufgrund dessen ist die Durchführung eines Angebotsverfahrens mit öffentlicher Ausschreibung daher im neuen RettDG ausdrücklich aufzunehmen. Dabei werden einige Vorschriften des Ausschreibungsrechts für entsprechend anwendbar erklärt. Durch Verweisung auf den Vierten Abschnitt des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie 55 der Landeshaushaltsordnung und 32 der Gemeindehaushaltsverordnung gilt also grundsätzlich das Verfahren nach der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A. Dies betrifft hauptsächlich die Vorschriften der 6 ff. zur Leistungsbeschreibung sowie zu Form und Frist der Angebote. Ausgenommen ist aber die Zuschlagserteilung, weil ein Vertrag zu einem bestimmten Angebotspreis nicht zustande kommen soll, sondern die Einigung über Preise der Leistungserbringung dem Vertrag zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse gemäß 12 Abs. 2 vorbehalten ist. Die Auswahl unter den Leistungserbringern hat sich nicht nur nach dem preisgünstigsten Angebot zu richten. Von ebenso großer Bedeutung ist die Qualität der Leistungserbringung. Firmen mit Dumping-Angeboten, ohne ausreichende Erfahrung, Fachkräfte und Ausstattung, sollen keine Möglichkeit haben, im Rettungswesen tätig zu werden. Seite 9

10 Die längere Genehmigungsdauer von 6 Jahren (Absatz 3) gibt den Leistungserbringern mehr Sicherheit für die Planung und Durchführung von Investitionen als bisher. Diese Laufzeit ist danach bemessen, dass die Leistungserbringer bei Investitionen einen längeren Zeitraum für die Bilanzierung von Abschreibungsbeträgen zur Verfügung haben, als dies bei dem Zeitraum von 4 Jahren der Fall ist, für den eine Genehmigung für die Durchführung des Rettungsdienstes gemäß 17 RettDG 1993 erteilt worden ist. Die Leistungserbringer haben beklagt, dass die Zeit von 4 Jahren zu kurz sei, um größere Investitionen bei Fahrzeugen, Ausstattungen und Gebäuden zu tätigen, weil unsicher sei, ob ihnen nach Ablauf des Genehmigungszeitraums erneut die Genehmigung erteilt werde. Den Trägern des Rettungsdienstes bleibt es unbenommen, die Dauer der Genehmigung auch kürzer zu bemessen. Bei einer zeitlich gestaffelten Ausschreibung einzelner Versorgungsbereiche (Standorte) in einem Rettungsdienstbereich kann die Gefahr von Entlassungen beim Personal verringert werden, falls neue Leistungserbringer tätig werden, da nicht alle Angestellten eines an mehreren Standorten vertretenen Leistungserbringers gleichzeitig betroffen wären. Zu 12 Der Inhalt der bisherigen Vorschrift ist erheblich verändert worden. Die Gesamtverantwortung des Trägers des Rettungsdienstes für die Höhe der Entgelte auch im Bereich der Leistungserbringer wird aufgegeben. Daher beschränkt sich die Kostenermittlung jeweils auf den eigenen Bereich (Absatz 1). Dies ist Folge der Einführung der sog. Vereinbarungslösung. Danach schließen sowohl die Kommunen als auch die Leistungserbringer Verträge über die Höhe der Entgelte mit den Krankenkassen und weiteren Trägern der Sozialversicherung (Absatz 2). Den Verhandlungspartnern ist es gestattet, Pauschalen festzulegen, wobei Einzelheiten Verhandlungssache sind. Ebenso sind nunmehr ein- oder mehrjährige Budgets möglich. Damit werden die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Auswahl der Finanzierungsmodelle erweitert. Das Verhandlungsverfahren verbessert die Möglichkeit der Kostenträger, auf die Finanzierung des Rettungsdienstes und damit letztlich auch auf die Struktur des Rettungsdienstes einzuwirken. Auch Verbände von Leistungserbringern haben ein stärkeres Mitspracherecht zur Höhe ihrer Entgelte durch Direktverhandlungen mit den Krankenkassen gefordert. Bei Nichteinigung ist ein Schiedsverfahren vorgesehen, dessen Einzelheiten durch Verordnung des Ministeriums geregelt werden (Absatz 3). Klargestellt wird, dass die Entscheidung der Schiedsstelle auf dem Verwaltungsgerichtsweg überprüfbar ist und die Kosten des Schiedsverfahrens zu den Kosten des Rettungsdienstes zählen. Die sogenannten Selbstzahler haben gegenüber dem Träger des Rettungsdienstes und dem Leistungserbringer ein gleich hohes Entgelt wie die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen (Absatz 4). Die Träger des Rettungsdienstes erheben das Entgelt auf satzungsrechtlicher Grundlage, wofür die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes anwendbar sind. Die Leistungserbringer, sofern sie private Unternehmen sind, erheben das Entgelt nach den Vorschriften des Privatrechts. Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Luftrettung gelten gleichfalls die Vorschriften über die Vereinbarung von Entgelten und das Schiedsverfahren (Absatz 5). Seite 10

11 Ausgenommen werden jedoch solche Leistungserbringer, die mit dem Land direkt abrechnen, wie der Bund für seinen Rettungshubschrauber in Magdeburg, die Stadt Magdeburg und gemeinnützige Hilfsorganisationen, die aufgrund von Vereinbarungen ärztliches bzw. nichtärztliches Rettungspersonal für den Rettungshubschrauber einsetzen und dem Land in Rechnung stellen. Zu 13 Für die Rechtsaufsicht über die Kommunen im Rettungsdienst wird das Landesverwaltungsamt als Nachfolgebehörde der bisherigen Aufsichtsbehörde, des Landesamtes für Versorgung und Soziales, bestimmt. Um eine Aufgabenverlagerung auf eine nachgeordnete Landesbehörde zu erleichtern, wird das zuständige Ministerium ermächtigt, Aufgaben im Bereich der Luftrettung und im Zusammenhang mit dem Landesbeirat für das Rettungswesen auf das Landesverwaltungsamt zu übertragen. Zu 14 Zur Qualitätskontrolle ist die Zulässigkeit des Datenaustausches erweitert worden (Absatz 1). Notärzte und Notärztinnen sollen die Möglichkeit haben, ihre durchgeführten Maßnahmen bei Einsätzen der Notfallrettung zu überprüfen. Zu diesem Zweck sollen sie Vergleiche zwischen der am Einsatzort erfolgten Diagnose und Therapie und der im Krankenhaus vorgenommenen Behandlung bei denselben Notfallpatienten/-innen anstellen. Hierzu ist die sogenannte Rückübermittlung der notwendigen medizinischen und personenbezogenen Daten vom Krankenhaus an die Notärzte und Notärztinnen erforderlich. Bei anonymisierten Daten kann eine Rückverfolgung nicht immer stattfinden oder fehlerfrei durchgeführt werden. In diese Kontrolle zur Qualitätssicherung darf sich auch die Person der ärztlichen Leitung für den Rettungsdienst einschalten. Zu 15 Die Regelung garantiert einen geordneten Übergang in neue Genehmigungsverfahren, deren Einführung sich, je nach der Laufzeit der bisherigen Genehmigung, im Einzelfall bis zu einem Zeitraum von 6 Jahren hinziehen kann. Die Übergangsregelung ist erforderlich, um die aufgrund des bisherigen Gesetzes ergangenen Genehmigungen bis zu deren Ablauf weiter gelten zu lassen. Dies gebietet der Bestands- und Vertrauensschutz zugunsten der berechtigten Unternehmen. Eine behördliche Aufhebung der Genehmigungen wäre nicht zulässig, insbesondere nicht aufgrund des 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG LSA. Dieser Tatbestand verlangt eine Notwendigkeit, schwere Nachteile für das Gemeinwohl abzuwehren. Ein solcher Gesichtspunkt kann aus einer Weitergeltung der Genehmigungen aber nicht abgeleitet werden. Bei einer durch Gesetz angeordneten Aufhebung der Genehmigungen wären Inhaber/ Inhaberinnen von Unternehmen in dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 GG) hinsichtlich der Berufsausübung betroffen. Artikel 14 Abs. 1 GG schützt auch den eingerichteten und ausgeübten Betrieb. Ein Grundrechtseingriff wäre mit dem sogenannten Übermaßverbot, abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 GG), nicht vereinbar. Zu 16 Die Vorschriften in 14 Abs. 1 greifen in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) ein. Daher ist das Zitiergebot aus Artikel 20 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung zu erfüllen, indem das eingeschränkte Grundrecht benannt wird. Seite 11

12 Zu 17 Die erheblichen Änderungen im Vergleich zum RettDG 1993, vor allem bei der Festlegung der Entgelte ( 12), erfordern eine Anpassungszeit von mehreren Monaten, damit die im Rettungswesen Beteiligten sich auf die neuen rechtlichen Verhältnisse einstellen und vorbereitende Maßnahmen treffen können. Außerdem ist ein Inkrafttreten zum Beginn eines Jahres zweckmäßig, weil neue Verfahren für die Festlegung und Abrechnung von Entgelten gelten sollen. Eine Änderung von Abrechungszeitraum und modalitäten mitten im Jahr wird dadurch vermieden. Für das Inkrafttreten des 8 Abs. 4 ist eine Sonderregelung erforderlich. Die Einführung der Funktion der ärztlichen Leitung für den Rettungsdienst soll zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Kreisgebietsreform in Kraft tritt, was zum beabsichtigt ist. Dadurch wird die Funktion nur noch bei etwa halb soviel Landkreisen eingeführt und geringere Gesamtkosten verursachen als bei den derzeit 21 Landkreisen. Seite 12

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