Mitteilung an die Aktionäre der CS Invest (Lux) SICAV (die «Gesellschaft»)

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1 CS Invest (Lux) SICAV Investmentgesellschaft luxemburgischen Rechts mit variablem Kapital 5, rue Jean Monnet, L-2180 Luxemburg, Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg B Mitteilung an die Aktionäre der CS Invest (Lux) SICAV (die «Gesellschaft») Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit darüber informiert, dass der Prospekt der Gesellschaft mit Wirkung per 3. September 2015 gesamthaft überarbeitet, aktualisiert sowie in folgenden wesentlichen Punkten angepasst wurde: A. Anpassungen in Kapitel 1-20 des Prospekts: (1) Der Prospekt wurde vollumfänglich überarbeitet und in Übereinstimmung mit den Vorgaben gemäss luxemburgischem Recht sowie den erfolgten Anpassungen in den Statuten der Gesellschaft umfassend aktualisiert und klarstellend ergänzt (nachstehend «Aktualisierung»). Im Zusammenhang mit der Aktualisierung ergeben sich keine materiellen Änderungen für die Aktionäre, ausser dies wird nachstehend ausdrücklich erwähnt. (2) Die Gesellschaft wurde umbenannt von «CS Invest (Lux) SICAV» in «White Fleet IV». Zudem wurden die bestehenden Teilvermögen wie nachstehend aufgeführt umbenannt: Bisherige Bezeichnung Teilvermögen: CS Invest (Lux) SICAV Londinium Global Equities CS Invest (Lux) SICAV Londinium Global Bonds CS Invest (Lux) SICAV Londinium Volatility Fund Neue Bezeichnung Teilvermögen: White Fleet IV Londinium Global Equities White Fleet IV Londinium Global Bonds White Fleet IV Londinium Volatility Fund Nachfolgend werden ausschliesslich die neuen Bezeichnungen verwendet. (3) Kapitel 1 «Hinweise für künftige Anleger» wurde im Zusammenhang mit der Aktualisierung vollständig überarbeitet und angepasst. Im Besonderen wurden die Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Verbot des Erwerbs von Aktien innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika bzw. für oder zugunsten einer «US Person» aktualisiert. (4) Kapitel 2 «Gesellschaft» wurde im Zusammenhang mit der Aktualisierung vollständig überarbeitet und angepasst. (5) Kapitel 3 «Anlagepolitik» wurde im Zusammenhang mit der Aktualisierung vollständig überarbeitet und angepasst. Im Besonderen wurde Kapitel 6 «Techniken für die effiziente Verwaltung des Portfolio und Derivate» neu inhaltlich vollumfänglich in Kapitel 3 vorverschoben. Das bisherige Kapitel 6 wurde gelöscht. Neu wurde in Kapitel 3 im Zusammenhang mit der Aktualisierung ein beschreibendes Unterkapitel betreffend «Flüssige Mittel» eingefügt, wobei sich für die Aktionäre hieraus keine materiellen Änderungen ergeben. Weiter wurden die von der Gesellschaft als Sicherheiten verwendbaren Instrumente angepasst. Neu kann die Gesellschaft nur noch die in der folgenden Tabelle aufgeführten Sicherheiten einsetzen, wobei künftig die nachgenannten angepassten Abschläge («Haircut-Politik») auf diese Sicherheiten erfolgen: Absicherungsart Barmittel (wenn die Währung der Absicherung nicht identisch mit der des OTC-Derivats ist, auf das sich die Absicherung bezieht) Anleihen, die durch einen Mitgliedsstaat der OECD oder seine Gebietskörperschaften oder durch supranationale Institutionen und Einrichtungen mit EU-weiter, regionaler und globaler Reichweite emittiert oder garantiert wurden Anleihen mit einem Mindestrating von AA- (S&P) oder Aa3 (Moody s), die von erstklassigen Emittenten, die angemessene Liquidität bieten, begeben oder garantiert wurden; Aktien, die an einem regulierten Markt eines EU-Mitgliedsstaats oder einer Börse eines OECD- Mitgliedsstaates zugelassen wurden oder gehandelt werden, unter der Voraussetzung, dass diese Aktien in einem Leitindex vertreten sind Abschlag 0% 8% 0,5% 5% 1% 8% Bis zu 16% Schliesslich wurde Kapitel 3 um das klarstellende Unterkapitel «Techniken und Instrumente zur Verwaltung von Kreditrisiken» ergänzt. Dabei wurde klarstellend festgehalten, dass in Übereinstimmung mit den Anlagebegrenzungen die Gesellschaft auch Wertpapiere (Credit-Linked-Notes) sowie Techniken und Instrumente (Credit Default Swaps) zur Verwaltung der Kreditrisiken der einzelnen Subfonds einsetzen kann. Das Vermögen der einzelnen Subfonds ist den normalen Kursschwankungen unterworfen, weshalb nicht garantiert werden kann, dass für jeden Subfonds das Anlageziel erreicht wird. (6) Kapitel 4 «Beteiligung an der White Fleet IV» wurde im Zusammenhang mit der Aktualisierung vollständig überarbeitet und angepasst. Zeichnungs-, Rücknahme- und Umtauschanträge müssen neu schriftlich bei der Credit Suisse Fund Services (Luxembourg) S.A. als zentraler Verwaltungsstelle der Gesellschaft oder einer Vertriebsstelle vorgelegt werden und bei der Zentralen Verwaltungsstelle vor dem jeweiligen Annahmeschluss, wie im Prospekt beschrieben, eingehen. Für Anträge, die bei den Vertriebsstellen vorgelegt werden, gilt möglicherweise ein früherer Annahmeschluss. Anlegern wird geraten, sich bei ihrer Vertriebsstelle zu erkundigen, welcher Annahmeschluss für sie gilt. Die Bezeichnung der Hauptvertriebsstelle wurde mangels Relevanz aus dem gesamten Pros- 1 / 9

2 pekt gestrichen. Es wurde weiter klarstellend festgehalten, dass die Verwaltungsgesellschaft, nicht die Gesellschaft, den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Aktien fassen kann, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Ergänzend wurde im Zusammenhang mit grossen Rücknahmeanträgen festgehalten, dass falls Rücknahmeanträge in Bezug auf einen bestimmten Bewertungstag mehr als 10% der in einem bestimmten Subfonds ausgegebenen Aktien betreffen, der Verwaltungsrat beschließen kann, diese Rücknahmeanträge ganz oder teilweise anteilsmäßig so lange aufzuschieben, wie dies für das beste Interesse des Subfonds als notwendig erachtet wird, gleichwohl in der Regel nicht mehr als um einen Bewertungstag. In Bezug auf den nächsten Bewertungstag nach einem solchen Zeitraum werden die Rücknahmeanträge anteilsmäßig vorrangig vor späteren Anträgen und gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre erfüllt. Die Auszahlung erfolgt mittels Überweisung auf ein Bankkonto oder, falls möglich, durch Barauszahlung in der gesetzlichen Währung des Auszahlungslandes nach erfolgter Konvertierung des jeweiligen Betrages. Die bisherige Formulierung betreffend Behandlung von sehr grossen Rücknahmeanträgen wurde gestrichen. Neu können Aktionäre der Subfonds der Gesellschaft ihre Aktien eines Subfonds ganz oder teilweise nur noch in Aktien einer anderen Klasse desselben Subfonds oder in Aktien der gleichen oder einer anderen Klasse eines anderen Subfonds umtauschen, wenn der Subfonds vom gleichen Anlageverwalter verwaltet wird. Anders als in der vorgängigen Prospektversion ist ein Umtausch von Aktien des Subfonds in Aktien eines anderen Subfonds, der nicht vom gleichen Anlageverwalter verwaltet wird, grundsätzlich nicht mehr zulässig. Das Unterkapitel «Aussetzung der Zeichnung, des Umtauschs und der Rücknahme von Aktien und/oder der Berechnung des Nettovermögenswertes» wurde in Übereinstimmung mit der Anpassung von Art. 23 der Statuten klarstellend ergänzt. Demnach kann die Berechnung des Nettovermögenswerts und/oder die Ausgabe und Rücknahme von Aktien eines Subfonds gemäss Absatz 2 des genannten Unterkapitels zusätzlich «in folgenden Fällen ausgesetzt werden: a) wenn die Preise eines Großteils der Bestandteile des Basiswerts einer OTC-Transaktion bzw. der Preis des Basiswerts selbst bzw. die anwendbaren Techniken zur Darstellung eines Engagements in einem derartigen Basiswert nicht sogleich bzw. präzise festgestellt werden können; oder b) wenn gegebene Umstände, die nach Auffassung des Verwaltungsrats einen Notfall darstellen oder die Veräußerung eines Großteils der einem Subfonds zuzuordnenden Vermögenswerte und/oder die Veräußerung eines Großteils der Komponenten des Basiswerts einer OTC-Transaktion unmöglich machen, eine solche Maßnahme erfordern; oder c) nach der Aussetzung der Berechnung des Nettovermögenswerts pro Aktie/Anteil, der Ausgabe, Rücknahme und/oder dem Umtausch von Aktien oder Anteilen auf Ebene des Master-Fonds, in die der Subfonds als Feeder-Fonds gemäß Buchstabe d) unter Ziffer 5) von Kapitel 5 «Anlagebegrenzungen» investiert; d) nach der Veröffentlichung einer Mitteilung zur Einberufung einer Hauptversammlung der Aktionäre, auf der ein Beschluss über die Abwicklung der Gesellschaft oder eines Subfonds gefasst werden soll oder im Anschluss an bzw. unter Vorwegnahme der Entscheidung des Verwaltungsrates, einen Subfonds zu liquidieren oder aufzulösen; e) wenn ein anderer Umstand vorliegt, der nicht vom Verwaltungsrat zu vertreten ist, und in dem ein Verzicht auf die Aussetzung der Ausgabe, Rücknahme oder des Umtauschs von Aktien dazu führen könnte, dass die Gesellschaft bzw. ihre Aktionäre einer Besteuerung unterliegen oder andere finanzielle bzw. sonstige Nachteile hinnehmen müssten, die ihnen ansonsten nicht entstanden wären.» Die Unterkapitel «Maßnahmen zur Geldwäschereibekämpfung» sowie «Market Timing und Late Trading» wurden aktualisiert. (7) Kapitel 5 «Anlagebegrenzungen» wurde im Zusammenhang mit der Aktualisierung vollständig überarbeitet und formell angepasst, wobei sich für die Aktionäre hieraus keine materiellen Änderungen ergeben, ausser dies ist nachstehend abweichend erwähnt. Ziffer 3, Absatz 4 wurde klarstellend ergänzt, dass jeder Subfonds als Teil seiner Anlagepolitik und innerhalb der in Ziffer 4 Buchstabe e) festgelegten Grenzen Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten tätigen darf, soweit das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen gemäß Ziffer 4 nicht überschreitet. Wenn ein Subfonds in indexbasierte derivative Finanzinstrumente anlegt, dürfen diese Anlagen nicht mit den in Ziffer 4 festgelegten Grenzen kombiniert werden. Wenn ein derivatives Instrument in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieses Kapitels mit berücksichtigt werden. Ziffer 5 Absatz 3 wurde angepasst und lautet neu wie folgt: «c) Erwirbt ein Subfonds Anteile/Aktien anderer OGAW und/oder sonstiger OGA, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10% des Kapitals oder der Stimmen («verbundene Fonds») verbunden ist, so darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen/Aktien verbundener Fonds durch den Subfonds keine Gebühren berechnen.» Der letzte Satzteil des bisherigen Absatz 3 sowie die bisherigen Absätze 4 und 5 betreffend die Möglichkeit bei bestimmten Voraussetzungen Verwaltungsgebühren resp. Verwaltungskommissionen zu belasten wurden gestrichen. Neu ausführlich beschrieben wurde die Möglichkeit, dass ein Subfonds als Feeder-Fonds («Feeder-Fonds») eines Master-Fonds auftreten kann. Der entsprechende neue Buchstabe d) in Ziffer 5 lautet wie folgt: «d) Ein Subfonds kann als Feeder-Fonds («Feeder-Fonds») eines Master-Fonds auftreten. In einem solchen Fall investiert der jeweilige Subfonds mindestens 85% seiner Vermögenswerte in Aktien/Anteile eines anderen OGAW und/oder OGA eines Subfonds eines solchen OGAW («Master-Fonds»), der selbst weder ein Feeder-Fonds ist noch Anteile/Aktien eines Feeder-Fonds hält. Der Subfonds darf als Feeder-Fonds höchstens 15% seiner Vermögenswerte in eine oder mehrere der folgenden Anlageklassen investieren: akzessorisch flüssige Mittel gemäß Artikel 41, Absatz 2, zweiter Unterabsatz des Gesetzes vom 17. Dezember 2010; Finanzderivate, die gemäß Artikel 41, Absatz 1, Buchstabe g) und Artikel 42, Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 nur zur Absicherungszwecken eingesetzt werden dürfen; bewegliches und unbewegliches Vermögen, das für die unmittelbare Umsetzung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erforderlich ist. 2 / 9

3 Ein Feeder-Fonds, der in einen Master-Fonds investiert, hat unter dem zu dem Absatz zu dem relevanten Subfonds unter Kapitel 21 «Subfonds» die maximale Höhe der Verwaltungsgebühren offenzulegen, die dem Feeder-Fonds selbst und dem Master-Fonds berechnet werden dürfen, in den investiert werden soll. Die Gesellschaft hat in ihrem Jahresbericht den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren anzugeben, die dem Subfonds und dem Master-Fonds berechnet werden. Der Master-Fonds darf für die Anlagen des Feeder-Fonds in seine Aktien/Anteile bzw. deren Veräußerung weder Zeichnungsnoch Rücknahmegebühren verlangen.» Ziffer 6 wurde aktualisiert und lautet neu wie folgt: «Im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Portfolios kann jeder Subfonds in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Rundschreiben der CSSF 08/356 und 14/592 Geschäfte zur Effektenleihe, Wertpapierpensions- und Reverse Repo-Geschäfte durchführen.» Die nachstehende bisherige Formulierung wurde gelöscht: «Zum Zwecke der effizienten Verwaltung des Portfolios kann jeder Subfonds Wertpapiere im Rahmen von Wertpapierpensionsgeschäften bis zu einer Obergrenze von 10% seines Gesamtnettovermögens in Übereinstimmung mit den in den CSSF Rundschreiben 08/356, 11/512 und 14/592 niedergelegten Grundsätzen kaufen oder verkaufen.» In Ziffer 7 Buchstabe b) wurde klarstellend ergänzt, dass die dort genannten Limiten nicht nur für die Gesellschaft, sondern auch für jeden Subfonds gelten. In Ziffer 9 Absatz 2 wurde die Erwähnung von Geldmarktpapieren gestrichen. Das heisst, zukünftig steht die Beschränkung, dass die Gesellschaft weder Darlehen gewähren noch für Dritte als Bürge einstehen darf nur noch dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren oder anderen noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten gemäß Ziffer 1) Buchstaben e), g) und h) nicht entgegen. Ziffer 10 (bisher 11) wurde angepasst und lautet neu wie folgt: «Das Vermögen der Gesellschaft darf nicht angelegt werden in Immobilien, Edelmetallen, Zertifikaten für Edelmetalle, Waren und Warenpapieren oder Wertpapieren, die von der Gesellschaft ausgegeben werden.» Die bisherige Ziffer 10 betreffend die Möglichkeit der Ausleihe von Wertpapieren durch Subfonds wurde gestrichen. Die Bestimmungen betreffend Verpfändung und Sicherungsübereignung in Ziffer 12 (bisher 13) wurden aktualisiert und lauten neu gesamthaft wie folgt: «12) a) In Zusammenhang mit Kreditaufnahmen, die innerhalb der im Prospekt vorgesehenen Begrenzungen getätigt werden, ist es der Gesellschaft erlaubt, das Vermögen des betreffenden Subfonds als Sicherheit zu verpfänden oder zu übertragen. b) Ferner darf die Gesellschaft die Vermögenswerte des betreffenden Subfonds verpfänden oder als Sicherheit an Gegenparteien bei Transaktionen mit OTC-Derivaten oder derivativen Finanzinstrumenten abtreten, die an einem der in den Buchstaben a), b) und c) von vorstehender Ziffer 1 genannten geregelten Märkte gehandelt werden, um die Zahlung und Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber der jeweiligen Gegenpartei durch den Subfonds zu sichern, sofern (i) alle verpfändeten oder abgetretenen Vermögenswerte im Namen des betroffenen Subfonds gehalten werden und das wirtschaftliche Eigentum daran, in den Büchern der Gegenpartei als dem Subfonds gehörend ausgewiesen wird und (ii) die verpfändeten oder abgetretenen Vermögenswerte nicht für die Gläubiger der Gegenpartei verfügbar sind. c) Die Sicherheiten, die üblicherweise an anerkannte Wertpapierabwicklungssysteme oder Zahlungssysteme gemäß deren jeweiligen Regelungen geleistet werden müssen, um die Abwicklung innerhalb dieser Systeme sicherzustellen, und die bei Derivaten üblichen Margendepots uns anderen Sicherheiten für Derivatgeschäfte sind im Sinne dieser Ziffer 12 Buchstabe a) nicht als Verpfändung anzusehen.» (8) Kapitel 6 (bisher 7) «Risikofaktoren» wurde im Zusammenhang mit der Aktualisierung vollständig überarbeitet und in Übereinstimmung mit den Anpassungen im Gesamtprospekt ergänzt. Hieraus ergeben sich keine materiellen Änderungen für die Anleger. (9) Kapitel 7 (bisher 8) «Nettovermögenswert» wurde im Zusammenhang mit der Aktualisierung vollständig überarbeitet und angepasst, wobei sich für die Aktionäre hieraus keine materiellen Änderungen ergeben, ausser dies ist nachstehend abweichend erwähnt. Absatz 3 von Kapitel 7 wurde angepasst, wobei die Bestimmung des Nettovermögenswertes der alternativen Währungsklasse neu durch Konvertierung zu den Kursen zwischen der Referenzwährung und der alternativen Währung der betreffenden Klasse vorgenommen wird, die am Bewertungstag um Uhr (Mitteleuropäische Zeit) ermittelt werden und nicht mehr durch Konvertierung zum Mittelkurs zwischen der Referenzwährung und der alternativen Währung wie bisher. Die Bezugnahme auf Umrechnungskurse am Bewertungstag um Uhr, anstatt zum jeweils gültigen Mittelkurs, gilt neu auch generell bei Bewertungen der Vermögenswerte jedes Subfonds sowie betreffend einer oder mehrerer Klassen, falls der Verwaltungsrat beschliesst, Ausgaben und eventuell Rücknahmen in einer oder mehreren anderen Währungen abzurechnen. Die Absätze 6 und 9 wurden entsprechend ergänzt. Weiter wurden die Buchstaben unter Absatz 5 betreffend die Bewertung von Vermögenswerten der Subfonds im Zusammenhang mit der Aktualisierung angepasst und ergänzt. Neu aufgenommen wurden die Buchstaben i) und j), welche wie folgt lauten: «i) Die Bewertung von Total-Return-Swaps erfolgt nach nachvollziehbaren und transparenten Kriterien auf regelmäßiger Basis. Die Gesellschaft und der Wirtschaftsprüfer werden die Nachvollziehbarkeit und die Transparenz der Bewertungsmethoden und ihre Anwendung überwachen. j) Die Bewertung von Credit Default Swaps erfolgt nach nachvollziehbaren und transparenten Kriterien auf regelmäßiger Basis. Die Gesellschaft und der Wirtschaftsprüfer werden die Nachvollziehbarkeit und die Transparenz der Bewertungsmethoden und ihre Anwendung überwachen.» In den beiden letzten Absätzen von Kapitel 7 wurde zudem klarstellend ergänzt, dass unter außergewöhnlichen Umständen innerhalb ein- und desselben Tages weitere Bewertungen vorgenommen werden können, die für die danach eingehenden Zeichnungs- 3 / 9

4 bzw. Rücknahmeanträge maßgebend sind sowie dass der Gesamtnettovermögenswert der Gesellschaft in der Referenzwährung der Gesellschaft, anstatt wie bisher ausdrücklich Euro, berechnet wird. (10) Kapitel 8 (bisher 9) «Kosten und Steuern» wurde im Zusammenhang mit der Aktualisierung vollständig überarbeitet und angepasst, wobei sich für die Aktionäre hieraus keine materiellen Änderungen ergeben, ausser dies ist nachstehend abweichend erwähnt. Neu wurde das Kapitel unterteilt in die beiden Unterkapitel «i. Steuern» sowie «ii Kosten». Im Unterkapitel «Steuern» wurde zusammenfassend die gemäss den gegenwärtig geltenden Gesetzen und Praktiken des Großherzogtums Luxemburg herrschende Situation betreffend die «Besteuerung der Gesellschaft» sowie die «Besteuerung der Aktionäre» detaillierter dargelegt. Im Unterkapitel «Kosten» wurden die von der Gesellschaft zusätzlich zu der beschriebenen «Abonnementsteuer» zu tragenden Kosten angepasst. Die Zentrale Verwaltungsstelle erhält neu direkt eine monatliche Verwaltungsgebühr, zahlbar am Anfang des nächstfolgenden Monats auf der Grundlage der durchschnittlichen täglichen Nettovermögenswerte der betreffenden Klasse während des relevanten Monats (Buchstabe c)). Die Zentrale Verwaltungsstelle (früher Verwaltungsstelle) wird demnach nicht mehr aus der Gebühr der Verwaltungsgesellschaft von dieser entschädigt. Der Anlageverwalter und die Vertriebsstellen werden indessen wie bisher aus der Gebühr der Verwaltungsgesellschaft entschädigt (Buchstabe e)). Die Verwaltungsgebühr der Zentralen Verwaltungsstelle kann bei einzelnen Subfonds und Klassen innerhalb eines Subfonds zu unterschiedlichen Sätzen erhoben werden oder ganz entfallen. Eingehende Angaben zur Verwaltungsgebühr der Zentralen Verwaltungsstelle finden sich in Kapitel 21 «Subfonds» (Buchstabe c)). Neben der monatlichen Verwaltungsgebühr hat die zentrale Verwaltungsstelle neu zudem Anrecht auf eine Jahresgebühr, die vom Nettovermögen des jeweiligen Subfonds für deren Dienstleistungen als Registrier- und Transferstelle gemäß den weiteren Erläuterungen in Kapitel 21 «Subfonds» zu zahlen ist (Buchstabe d)). Klarstellend neu festgehalten wurde zudem, dass die Verwaltungsgesellschaft neben der Verwaltungsgebühr auch eine Gebühr für ihre Dienstleistungen als Domizilstelle der Gesellschaft erhält (Buchstabe f); bisher d)). Im Weiteren wurde beschlossen, die Maximallimite der Depotbankgebühr von 0.05% zu entfernen (Buchstabe h); bisher e)). Die effektiv belasteten Depotbankgebühren sind in Kapitel 21 «Subfonds» (bisher 20) aufgeführt. Buchstabe j) (bisher g) betreffend alle anderen Gebühren, die für Verkaufstätigkeiten und andere in diesem Abschnitt nicht genannte, für die Gesellschaft geleistete Dienstleistungen anfallen, wurde klarstellend um den Zusatz ergänzt, dass bei bestimmten Klassen diese Gebühren ganz oder teilweise vom Anlageverwalter getragen werden. (11) Die Kapitel 9 (bisher 10) «Geschäftsjahr», 10 (bisher 11) «Verwendung der Nettoerträge und der Kapitalgewinne», 11 (bisher 12) «Laufzeit, Liquidation und Zusammenlegung», 12 (bisher 13) «Hauptversammlung», 13 (bisher 14) «Informationen an die Aktionäre», 14 (bisher 15) «Verwaltungsgesellschaft», 15 (bisher 16) «Anlageverwalter und Unteranlageverwalter», 16 (bisher 17) «Depotbank», 17 (bisher 19, wobei das bisherige Kapitel 19 gestrichen und in Kapitel 17 vorverschoben wurde) «Zentrale Verwaltungsstelle», 18 «Aufsichtsrechtliche Offenlegung, 19 «Hauptbeteiligte» sowie neu 20 «Vertrieb der Aktien» wurden im Zusammenhang mit der Aktualisierung sowie in Übereinstimmung mit den geltenden aktualisierten Statuten und im Rahmen der geltenden luxemburgischen Gesetze und Regularien vollständig überarbeitet und angepasst, wobei sich für die Aktionäre hieraus keine materiellen Änderungen ergeben, ausser dies ist nachstehend abweichend erwähnt. Die Erwähnung in Kapitel 13 (bisher 14) «Informationen an die Aktionäre», dass der Nettovermögenswert täglich im Internet unter « sowie in verschiedenen Zeitungen veröffentlicht wird wurde gestrichen. Diese Änderung hat keine Auswirkungen im Zusammenhang mit den Informationspflichten betreffend Vertrieb der Aktien in der Schweiz wie im Anhang des Prospekts dargelegt. Kapitel 20 «Vertrieb der Aktien» wurde mit folgendem Wortlaut neu eingefügt: «Die Gesellschaft beabsichtigt, in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen, Vertriebsstellen zum Anbieten und Verkaufen der Aktien jedes Subfonds in allen Ländern zu benennen, in welchen das Anbieten und Verkaufen dieser Aktien gestattet ist. Dabei sind die Vertriebsstellen berechtigt, die Ausgabeund oder Umtausch- und oder Rücknahmegebühren für die von ihnen vertriebenen Aktien für sich zu behalten oder ganz oder teilweise darauf zu verzichten. Vertriebsverträge mit Vertriebsstellen werden für einen unbestimmten Zeitraum abgeschlossen und können von beiden Vertragsparteien mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Die derzeitigen Vertriebsstellen der Gesellschaft werden in Kapitel 21 «Subfonds» unter «Vertriebsstellen» aufgeführt. Es können weitere Vertriebsstellen von der Gesellschaft zu gegebener Zeit benannt werden.» B. Anpassungen in Kapitel 21 (bisher 20) sowie dem Anhang des Prospekts: (1) Kapitel 21 «Subfonds» wurde im Zusammenhang mit der Aktualisierung des Gesamtprospekts sowie in Übereinstimmung mit den geltenden aktualisierten Statuten und im Rahmen der geltenden luxemburgischen Gesetze und Regularien vollständig überarbeitet und angepasst, wobei sich für die Aktionäre hieraus keine materiellen Änderungen ergeben, ausser dies ist nachstehend abweichend erwähnt. Die Anlagepolitik der Subfonds bleibt unverändert. Bei sämtlichen Subfonds der Gesellschaft wurde Mayfair Financial Services AG, mit Sitz an der Adresse Via Soave 9, CH-6900 Lugano, Schweiz, zur Vertriebsstelle ernannt. Es wurde zudem entschieden, Credit Suisse AG, mit Sitz an der Adresse Paradeplatz 8, CH-8001 Zürich, und Credit Suisse Fund Services (Luxembourg) S.A., mit Sitz an der Adresse 5, rue Jean Monnet, L-2180 Luxemburg, als Vertriebsstellen der Subfonds zu streichen. 4 / 9

5 a) Die Bestimmungen betreffend den Subfonds White Fleet IV Londinium Global Equities wurden wie folgt angepasst: Bisheriges Unterkapitel «Mindestbestand» Der Mindestbestand in Aktien der Klasse A beläuft sich auf EUR Der Mindestbestand in Aktien der Klasse B beläuft sich auf EUR Bisheriges Unterkapitel «Ausgabe- und Rücknahmegebühren» Die maximale Ausgabegebühr für Aktien der Klassen A und B beläuft sich auf 2,00%. Es werden keine Rücknahmegebühren erhoben. Dem Anlageverwalter ist die Entgegennahme von Zahlungen zur Zeichnung von Aktien untersagt. Nicht erwähnt Bisherige Unterkapitel «Verwaltungsgebühr» sowie «Depotbank» Die maximale jährlich fällige Verwaltungsgebühr der Aktienklassen A und B wird monatlich auf dem durchschnittlichen Gesamtnettovermögenswert der betreffenden Aktienklasse erhoben und beläuft sich auf 1,35% p. a. für Aktien der Klasse A und 1,75% p. a. für Aktien der Klasse B. Die effektiv erhobene Verwaltungsgebühr wird jeweils im Jahresbzw. Halbjahresbericht ausgewiesen. eine jährliche Depotbankgebühr einzufordern, die monatlich anhand des durchschnittlichen Nettovermögenswerts der relevanten Klasse berechnet wird und sich auf (i) maximal 0,05% p. a. (zuzüglich gegebenenfalls anfallender Steuern) sowie (ii) eine variable Summe für die Transaktionen in Abhängigkeit von den tatsächlich durchgeführten Transaktionen belaufen kann. Neues Unterkapitel «Mindesterstanlagebetrag, Mindestbestand und Mindestfolgezeichnungsbetrag» Der Mindesterstanlagebetrag und der Mindestbestand für die Aktien der Klasse A betragen jeweils EUR Für Aktien der Klasse B betragen der Mindesterstanlagebetrag und der Mindestbestand EUR Die Aktien der Klasse A und B unterliegen keinem Mindestfolgezeichnungsbetrag. Neues Unterkapitel «Ausgabe-, Umtausch- und Rücknahmegebühren» Die maximale Ausgabegebühr für Aktien der Klassen A und B beläuft sich auf 2,00%. Es werden keine Umtausch- und Rücknahmegebühren erhoben. Neues Unterkapitel «Umtausch von Aktien» Ungeachtet der Bestimmungen in Kapitel 4 «Beteiligung an der White Fleet IV», Ziffer iv und vorausgesetzt, dass die Bedingungen für die Aktienklasse, in die die Aktien umgetauscht werden, eingehalten werden, können Aktionäre ihre Aktien ganz oder teilweise in Aktien einer anderen Klasse des Subfonds oder in Aktien der gleichen oder einer anderen Klasse eines anderen Subfonds der Gesellschaft umtauschen, der vom Anlageverwalter verwaltet wird; dies ist der Zentralen Verwaltungsstelle entsprechend den unter «Rücknahme von Aktien» festgelegten Verfahren anzuzeigen. Die im Abschnitt «Rücknahme von Aktien» enthaltenen allgemeinen Bestimmungen und Verfahren gelten gleichermaßen für den Umtausch von Aktien. Ein Umtausch von Aktien des Subfonds in Aktien eines anderen Subfonds der Gesellschaft, der nicht vom Anlageverwalter verwaltet wird, ist nicht zulässig. Der Umtausch von Aktien an einem Bewertungstag wird nur vorgenommen, sofern der Nettovermögenswert in beiden relevanten Aktienklassen berechnet wird. Wenn bei Ausführung eines Antrags auf Umtausch der Bestand oder der gesamte Nettovermögenswert der Aktien des betreffenden Aktionärs in einer bestimmten Aktienklasse unter die für die jeweilige Aktienklasse festgelegte Mindestbestandsgrenze fallen würde, kann die Gesellschaft ohne weitere Mitteilung an den Aktionär diesen Umtauschantrag so behandeln, als ob es sich um einen Antrag auf Umtausch aller vom Aktionär in dieser Aktienklasse gehaltenen Aktien handelt. Werden in einer bestimmten Währung aufgelegte Aktien in Aktien einer anderen Währung umgetauscht, so werden die anfallenden Wechselkurs- und Umtauschgebühren berücksichtigt und abgezogen. Neues Unterkapitel «Verwaltungsgebühr, Gebühr der Zentralen Verwaltungsstelle, der Registrier- und Transferstelle sowie der Depotbank» Die maximale Verwaltungsgebühr für Aktien aller Klassen wird monatlich auf der Grundlage des durchschnittlichen Nettovermögenswerts der betreffenden Klasse berechnet und beläuft sich auf (i) bis zu 1,25% pro Jahr (ggf. zuzüglich geltender Steuern) für Aktien der Klasse A und (ii) bis zu 1,85% pro Jahr (ggf. zuzüglich geltender Steuern) für Aktien der Klasse B. Die maximale Gebühr für den Anlageverwalter wird aus der Verwaltungsgebühr bezahlt und beläuft sich auf (i) bis zu 1,25% pro Jahr (ggf. zuzüglich geltender Steuern) für Aktien der Klasse A und (ii) bis zu 1,25% pro Jahr (ggf. zuzüglich geltender Steuern) für Aktien der Klasse B. Neben der Verwaltungsgebühr ist die Zentrale Verwaltungsstelle berechtigt, für ihre zentralen Verwaltungsdienste eine Gebühr in Höhe von bis zu 0,18% jährlich zu erheben, die monatlich auf Grundlage des durchschnittlichen Nettovermögenswerts der jeweiligen Aktienklasse berechnet wird, wobei eine jährliche 5 / 9

6 Mindestgebühr in Höhe von EUR zur Anwendung kommt (jeweils ggf. zuzüglich geltender Steuern). eine jährliche Depotbankgebühr einzufordern, die monatlich anhand des durchschnittlichen Nettovermögenswerts der relevanten Klasse berechnet wird und sich auf maximal 0,04% p. a. (zuzüglich gegebenenfalls anfallender Steuern) beläuft. Die tatsächlichen Gebühren werden im jeweiligen Jahres- oder Halbjahresbericht angegeben. b) Die Bestimmungen betreffend den Subfonds White Fleet IV Londinium Global Bonds wurden wie folgt angepasst: Bisheriges Unterkapitel «Mindestbestand» Der Mindestbestand in Aktien der Klasse A beläuft sich auf EUR Der Mindestbestand in Aktien der Klasse B beläuft sich auf EUR , und der in Aktien der Klasse R auf CHF respektive USD Bisheriges Unterkapitel «Ausgabe- und Rücknahmegebühren» Die maximale Ausgabegebühr für Aktien der Klassen A, B und R beläuft sich auf 2,00%. Es werden keine Rücknahmegebühren erhoben. Dem Anlageverwalter ist die Entgegennahme von Zahlungen zur Zeichnung von Aktien untersagt. Nicht erwähnt Neues Unterkapitel «Mindesterstanlagebetrag, Mindestbestand und Mindestfolgezeichnungsbetrag» Der Mindesterstanlagebetrag und der Mindestbestand bei Aktien der Klasse A beläuft sich auf EUR 1000, bei Aktien der Klasse B auf EUR 1000, und bei Aktien der Klasse R auf CHF 1000 bzw. USD Ein Mindestfolgebezeichnungsbetrag ist nicht erforderlich. Neues Unterkapitel «Ausgabe-, Umtausch- und Rücknahmegebühren» Die maximale Ausgabegebühr für Aktien der Klassen A, B und R beläuft sich auf 2,00%. Es werden keine Rücknahmeoder Umtauschgebühren erhoben. Neues Unterkapitel «Umtausch von Aktien» Ungeachtet der Bestimmungen in Kapitel 4 «Beteiligung an der White Fleet IV», Ziffer iv, und vorausgesetzt, dass die Bedingungen für die Aktienklasse, in die die Aktien umgetauscht werden, eingehalten werden, können Aktionäre ihre Aktien ganz oder teilweise in Aktien einer anderen Klasse des Subfonds oder in Aktien der gleichen oder einer anderen Klasse eines anderen Subfonds der Gesellschaft umtauschen, der vom Anlageverwalter verwaltet wird; dies ist der Zentralen Verwaltungsstelle entsprechend den unter «Rücknahme von Aktien» festgelegten Verfahren anzuzeigen. Die im Abschnitt «Rücknahme von Aktien» enthaltenen allgemeinen Bestimmungen und Verfahren gelten gleichermaßen für den Umtausch von Aktien. Ein Umtausch von Aktien des Subfonds in Aktien eines anderen Subfonds der Gesellschaft, der nicht vom Anlageverwalter verwaltet wird, ist nicht zulässig. Der Umtausch von Aktien an einem Bewertungstag wird nur vorgenommen, sofern der Nettovermögenswert in beiden relevanten Aktienklassen berechnet wird. Wenn bei Ausführung eines Antrags auf Umtausch der Bestand oder der gesamte Nettovermögenswert der Aktien des betreffenden Aktionärs in einer bestimmten Aktienklasse unter die für die jeweilige Aktienklasse festgelegte Mindestbestandsgrenze fallen würde, kann die Gesellschaft ohne weitere Mitteilung an den Aktionär diesen Umtauschantrag so behandeln, als ob es sich um einen Antrag auf Umtausch aller vom Aktionär in dieser Aktienklasse gehaltenen Aktien handelt. Werden in einer bestimmten Währung aufgelegte Aktien in Aktien einer anderen Währung umgetauscht, so werden die anfallenden Wechselkurs- und Umtauschgebühren berücksichtigt und abgezogen. 6 / 9

7 Bisherige Unterkapitel «Verwaltungsgebühr» sowie «Depotbank» Die maximale jährlich fällige Verwaltungsgebühr wird monatlich auf dem durchschnittlichen Gesamtnettovermögenswert der betreffenden Aktienklasse erhoben und beläuft sich auf 0,70% p. a. für Aktien der Klasse A, auf 0,90% p. a. für Aktien der Klasse B und auf 1,10% p. a. für Aktien der Klasse R. Die effektiv erhobene Verwaltungsgebühr wird jeweils im Jahres- bzw. Halbjahresbericht ausgewiesen. eine jährliche Depotbankgebühr einzufordern, die monatlich anhand des durchschnittlichen Nettovermögenswerts der relevanten Klasse berechnet wird und sich auf (i) maximal 0,05% p. a. (zuzüglich gegebenenfalls anfallender Steuern) sowie (ii) eine variable Summe für die Transaktionen in Abhängigkeit von den tatsächlich durchgeführten Transaktionen belaufen kann. Neues Unterkapitel «Verwaltungsgebühr, Gebühr der Zentralen Verwaltungsstelle, der Registrier- und Transferstelle sowie der Depotbank» Die maximale Verwaltungsgebühr für Aktien aller Klassen wird monatlich auf der Grundlage des durchschnittlichen Nettovermögenswerts der betreffenden Aktienklasse berechnet und beläuft sich auf (i) bis zu 0,60% pro Jahr (ggf. zuzüglich geltender Steuern) für Aktien der Klasse A und (ii) bis zu 0,90% pro Jahr (ggf. zuzüglich geltender Steuern) für Aktien der Klasse B und (iii) bis zu 0,90% pro Jahr (ggf. zuzüglich geltender Steuern) für Aktien der Klasse R. Die maximale Gebühr für den Anlageverwalter wird aus der Verwaltungsgebühr bezahlt und beläuft sich auf (i) bis zu 0,60% pro Jahr (ggf. zuzüglich geltender Steuern) für Aktien der Klasse A und (ii) bis zu 0,60% pro Jahr (ggf. zuzüglich geltender Steuern) für Aktien der Klasse B und (iii) bis zu 0,60% pro Jahr (ggf. zuzüglich geltender Steuern) für Aktien der Klasse R. Neben der Verwaltungsgebühr ist die Zentrale Verwaltungsstelle berechtigt, für ihre zentralen Verwaltungsdienste eine Gebühr in Höhe von bis zu 0,18% jährlich zu erheben, die monatlich auf Grundlage des durchschnittlichen Nettovermögenswerts der jeweiligen Aktienklasse berechnet werden, wobei eine jährliche Mindestgebühr in Höhe von EUR zur Anwendung kommt (jeweils ggf. zuzüglich geltender Steuern). eine jährliche Depotbankgebühr einzufordern, die monatlich anhand des durchschnittlichen Nettovermögenswerts der relevanten Klasse berechnet wird und sich auf maximal 0,04% p. a. (zuzüglich gegebenenfalls anfallender Steuern) beläuft. Die effektiv erhobenen Gebühren werden jeweils im Jahresbzw. Halbjahresbericht ausgewiesen. c) Die Bestimmungen betreffend den Subfonds White Fleet IV Londinium Volatility Fund wurden wie folgt angepasst: Bisheriges Unterkapitel «Ausgabe- und Rücknahmegebühren» Die maximale Ausgabegebühr für Aktien beider Klassen beläuft sich auf 2,00% des Zeichnungsbetrags. Die maximale Rücknahmegebühr für Aktien beider Klassen beläuft sich auf 1,00% des Rücknahmebetrags. Für den Umtausch von Aktien einer Klasse des Subfonds in die andere Klasse des Subfonds oder in dieselbe oder eine andere Klasse eines anderen Subfonds wird keine Gebühr erhoben. Dem Anlageverwalter ist die Entgegennahme von Zahlungen zur Zeichnung von Aktien untersagt. Bisheriges Unterkapitel «Umtausch von Aktien» Anträge für den Umtausch von Aktien beider Klassen können an jedem Bewertungstag des Subfonds zum Nettovermögenswert je Aktie der betreffenden Klasse des Subfonds zuzüglich der fälligen Ausgabegebühr und etwaiger Steuern gestellt werden. Im Abweichung von Kapitel 4 des Prospekts «Beteiligung an der CS Invest (Lux) SICAV», Abschnitt (iv) müssen schriftliche Umtauschanträge bei der Zentralen Verwaltungsstelle oder einer Vertriebsstelle bis Uhr (Mitteleuropäische Zeit) einen Bankgeschäftstag vor dem Bewertungstag eintreffen. Nach dieser Frist eintreffende Umtauschanträge werden behandelt, als wären sie am nächsten Bewertungstag des Subfonds fristgerecht eingegangen. Neues Unterkapitel «Ausgabe-, Umtausch- und Rücknahmegebühren» Die maximale Ausgabegebühr für Aktien beider Klassen beläuft sich auf 2,00% des Zeichnungsbetrags. Die maximale Rücknahmegebühr für Aktien beider Klassen beläuft sich auf 1,00% des Rücknahmebetrags. Für den Umtausch von Aktien einer Klasse des Subfonds in die andere Klasse des Subfonds oder in dieselbe oder eine andere Klasse eines anderen Subfonds wird keine Gebühr erhoben. Neues Unterkapitel «Umtausch von Aktien» Ungeachtet der Bestimmungen in Kapitel 4 «Beteiligung an der White Fleet IV», Ziffer iv, und vorausgesetzt, dass die Bedingungen für die Aktienklasse, in die die Aktien umgetauscht werden, eingehalten werden, können Aktionäre ihre Aktien ganz oder teilweise in Aktien einer anderen Klasse des Subfonds oder in Aktien der gleichen oder einer anderen Klasse eines anderen Subfonds der Gesellschaft umtauschen, der vom Anlageverwalter verwaltet wird; dies ist der Zentralen Verwaltungsstelle entsprechend den unter «Rücknahme von Aktien» festgelegten Verfahren anzuzeigen. Schriftliche Umtauschanträge müssen bei der Zentralen Verwaltungsstelle bis Uhr (Mitteleuropäische Zeit) einen Bankgeschäftstag vor dem Bewertungstag des jeweiligen Subfonds eintreffen. Nach dieser Frist eintreffende Umtauschanträge werden behandelt, als wären sie am nächsten Bewertungstag des Subfonds fristgerecht eingegangen. Ein Umtausch von Aktien des Subfonds in Aktien eines anderen Subfonds der Gesellschaft, der nicht vom Anlageverwalter verwaltet wird, ist nicht zulässig. Der Umtausch von Aktien wird nur am Bewertungstag des 7 / 9

8 Bisheriges Unterkapitel «Verwaltungsgebühr» sowie «Depotbank» Die maximale jährlich fällige Verwaltungsgebühr wird monatlich auf den durchschnittlichen Gesamtnettovermögenswert der betreffenden Aktienklasse erhoben und beläuft sich auf höchstens 0,95% p. a. des Nettovermögens der relevanten Klasse (für Aktien der Klasse A ) bzw. maximal 1,7% p. a. des Nettovermögens der relevanten Klasse (für Aktien der Klasse B ). Aus der Verwaltungsgebühr wird dem Anlageverwalter eine Gebühr von maximal 0,4% p. a. des Nettovermögens der Klasse A bzw. maximal 0,4% p. a. des Nettovermögens der Klasse B ausgezahlt. Die effektiv erhobene Verwaltungsgebühr wird jeweils im Jahres- bzw. Halbjahresbericht ausgewiesen. eine jährliche Depotbankgebühr einzufordern, die monatlich anhand des durchschnittlichen Nettovermögenswerts der relevanten Klasse berechnet wird und sich auf (i) maximal 0,04% p. a. (zuzüglich gegebenenfalls anfallender Steuern) belaufen kann sowie (ii) eine variable Summe für die Transaktionen in Abhängigkeit von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transaktionen (zuzüglich gegebenenfalls anfallender Steuern) belaufen kann. Subfonds vorgenommen, sofern der Nettovermögenswert in beiden relevanten Aktienklassen berechnet wird. Wenn bei Ausführung eines Antrags auf Umtausch der Bestand oder der gesamte Nettovermögenswert der Aktien des betreffenden Aktionärs in einer bestimmten Aktienklasse unter die für die jeweilige Aktienklasse festgelegte Mindestbestandsgrenze fallen würde, kann die Gesellschaft ohne weitere Mitteilung an den Aktionär diesen Umtauschantrag so behandeln, als ob es sich um einen Antrag auf Umtausch aller vom Aktionär in dieser Aktienklasse gehaltenen Aktien handelt. Werden in einer bestimmten Währung aufgelegte Aktien in Aktien einer anderen Währung umgetauscht, so werden die anfallenden Wechselkurs- und Umtauschgebühren berücksichtigt und abgezogen. Neues Unterkapitel «Verwaltungsgebühr, Gebühr der Zentralen Verwaltungsstelle, der Registrier- und Transferstelle sowie der Depotbank» Die maximale Verwaltungsgebühr für Aktien aller Klassen wird monatlich auf der Grundlage des durchschnittlichen Nettovermögenswerts der betreffenden Aktienklasse berechnet und beläuft sich auf (i) bis zu 0,95% pro Jahr (ggf. zuzüglich geltender Steuern) für Aktien der Klasse A und (ii) bis zu 1,70% pro Jahr (ggf. zuzüglich geltender Steuern) für Aktien der Klasse B. Aus der Verwaltungsgebühr wird dem Anlageverwalter eine Gebühr von maximal (i) bis zu 0,40% pro Jahr (ggf. zuzüglich geltender Steuern) für Aktien der Klasse A und (ii) bis zu 0,40% pro Jahr (ggf. zuzüglich geltender Steuern) für Aktien der Klasse B bezahlt. Neben der Verwaltungsgebühr ist die Zentrale Verwaltungsstelle berechtigt, für ihre zentralen Verwaltungsdienste eine Gebühr in Höhe von bis zu 0,18% jährlich zu erheben, die monatlich auf Grundlage des durchschnittlichen Nettovermögenswerts der jeweiligen Aktienklasse berechnet wird, wobei eine jährliche Mindestgebühr in Höhe von EUR zur Anwendung kommt (jeweils ggf. zuzüglich geltender Steuern). eine jährliche Depotbankgebühr einzufordern, die monatlich anhand des durchschnittlichen Nettovermögenswerts der relevanten Klasse berechnet wird und sich auf maximal 0,04% p. a. (zuzüglich gegebenenfalls anfallender Steuern) beläuft. Die effektiv erhobenen Gebühren werden jeweils im Jahresbzw. Halbjahresbericht ausgewiesen. (2) Der Anhang des Prospekts «Anhang: Vertrieb der Aktien in der Schweiz» wurde im Zusammenhang mit der geltenden Gesetzgebung und Regulierung in der Schweiz sowie in Übereinstimmung mit den Anpassungen im Prospekt ergänzt. Neu wurde in Absatz 5 festgehalten, dass die Verwaltungsgesellschaft sowie deren Beauftragte Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Aktien in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen können. Der angepasste Absatz 5 sowie die neuen im Zusammenhang mit Retrozessionen aufgenommenen Absätze 6 bis 8 lauten insgesamt wie folgt: «Die Verwaltungsgesellschaft sowie deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Aktien in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Entschädigung können insbesondere folgende Dienstleistungen abgegolten werden: Vorrätighalten und Abgabe von Marketingdokumenten und rechtlichen Dokumenten; Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von gesetzlich vorgeschriebenen und anderen Publikationen; Wahrnehmung von durch die Verwaltungsgesellschaft delegierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; Abklären und Beantworten von auf das Anlageprodukt oder den Anbieter bezogenen speziellen Anfragen von Anlegern; Relationship Management; Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; Ernennung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern; Beauftragung einer Prüfgesellschaft mit der Prüfung der Einhaltung gewisser Pflichten des Vertriebsträgers, insbesondere der Bestimmungen für die Vertriebsträger der Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Vertrieb erhalten könnten. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen.» 8 / 9

9 Der bisherige Absatz 5, wonach keine Retrozessionen an Dritte als Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Aktien der Gesellschaft in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlt werden, wurde gestrichen. Absatz 9 wurde begrifflich korrigiert und hält fest, dass die Verwaltungsgesellschaft, anstatt die Gesellschaft, keine Rabatte im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlt. Schliesslich wurde im letzten Absatz formell ergänzt, dass ein Erfüllungsort und ein Gerichtsstand am Sitz des Vertreters auch mit Bezug auf von der Schweiz aus vertriebenen Aktien besteht. Darüber hinaus wurden im Prospekt weitere formelle Änderungen vorgenommen. Der Prospekt, die Satzung, die Änderungen im Wortlaut, die wesentlichen Anlegerinformationen sowie die jeweils letzten Jahres- bzw. Halbjahresberichte der Gesellschaft sind kostenlos beim Vertreter in der Schweiz erhältlich. Zürich, 30. September 2015 Vertreter in der Schweiz: Zahlstelle in der Schweiz: Credit Suisse Funds AG, Zürich Credit Suisse AG, Zürich 9 / 9

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