Verkehrsdelikte unter der Einwirkung von Alkohol oder berauschenden Mitteln

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1 Verkehrsdelikte unter der Einwirkung von Alkohol oder berauschenden Mitteln Im Folgenden werden wir uns mit den Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr befassen. Diese Delikte stellen ein erhebliches Problem für die Verkehrssicherheit dar und werden Sie in Ihrem polizeilichen Alltag als Streifenbeamter im Wach- und Wechseldienst ständig begleiten. Geschütztes Rechtsgut ist daher bei allen erläuterten Normen die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs. Aus dieser Formulierung geht auch hervor, dass für die Erfüllung sämtlicher Tatbestände öffentlicher Verkehr gefordert wird, d.h., auf nichtöffentlichen Verkehrsgrund kann keines der Vergehen begangen werden. Die Definition des ÖVR dürfte ihnen als Grundlage des Verkehrsrechts bekannt sein und wird daher nicht weiter behandelt. Lassen Sie uns mit dem Grundtatbestand der Verkehrsstraftaten im Zusammenhang mit dem Fahren unter Alkoholeinfluss beginnen. Dieser lautet wie folgt: 316 StGB Trunkenheit im Verkehr (1) Wer im Verkehr ( 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in 315a oder 315c mit Strafe bedroht ist. (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht. Diese Vorschrift gilt für die Führer aller Arten von Fahrzeugen, d.h. für Kraftfahrzeugführer ebenso wie für Radfahrer, Fuhrwerkslenker, Straßenbahnfahrer, Schiffsführer oder Flugzeugpiloten etc. Bei Kraftfahrzeugführern unterscheidet man grundsätzlich zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit. Beide Begriffe tauchen im Gesetzestext nicht auf und ergeben sich aus der Rechtsprechung. Zur rel. Fahruntüchtigkeit ist eine Mindest- Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille erforderlich (s. z.b. BGH, VRS 21, 54). Der Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit geht bis 1,09 Promille. In diesem Fall müssen zur Feststellung von Fahrunsicherheit noch weitere Beweisanzeichen hinzutreten, z.b. Fahren von Schlangenlinien, unmotiviertes Abkommen von der Fahrbahn o.ä.. Fahrunsicherheit wird auch als Ausfallerscheinung bezeichnet. Achtung: Was nun folgt ist wichtig Die Besonderheit in der rechtsgutachterlichen Prüfung der relativen Fahruntüchtig liegt darin, das Kausaliät zwischen dem Konsum von Alkohol und den Ausfallerscheinungen bestehen muss. Sollten sie in Ihrer Subsumtion zu dem Schluss kommen, dass die gefahrenen Schlangenlinien kausal zum Alkoholkonsum sind ohne zu erläutern wie Alkohol wirkt, so wäre dies eine bloße Behauptung. Kausaliät: Kausal ist eine Handlung, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Form entfiele. Für die unwiderlegliche Annahme von Fahruntüchtigkeit die absolute Fahrunsicherheit wird insoweit von der Rechtsprechung die Feststellung einer BAK von mindestens 1,1 Promille gefordert (s. z.b. BGHSt 37, 89).

2 Bei Fahrradfahrern setzt die Rechtsprechung den Grenzwert für die absolute Fahrunsicherheit bei einer BAK von 1,6 Promille fest (s. z.b. OLG Celle, NJW 1992, 2169; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1997, 356). Für die Führer anderer Fahrzeuge gibt es keine derartigen Promille-Grenzen. Dort muss die Fahrunsicherheit im Einzelfall aufgrund der BAK und zusätzlicher Zeichen für Fahrunsicherheit in Verbindung mit den jeweiligen Anforderungen ermittelt werden, welche das Führen des konkreten Fahrzeuges mit sich bringt. Aber denken Sie daran, dass auch hier ein min. Wert von 0,3 Promille BAK vorhanden sein muss. Liegt dieser nicht vor, kommt auch keine Straftat nach 316 StGB in Frage. Ebenso gefährlich wie das Fahren unter Alkoholeinfluss und leider ein zunehmendes Phänomen, ist das Führen von Fahrzeugen unter Einfluss von Drogen. 316 StGB erfasst neben alkoholischen Getränken auch andere berauschende Mittel. Darunter fallen alle Substanzen, welche auf das zentrale Nervensystem wirken und in ihren Auswirkungen mit denen des Alkohols vergleichbar sind. Dies sind insbesondere Drogen aller Art, wie z.b. Kokain, Morphin, Heroin, Haschisch, Cannabisprodukte oder LSD. Aber auch Schlaf- oder Weckmittel können darunter fallen, wenn sie bei entsprechender Dosierung und Anwendung wie Rauschmittel wirken. Bislang fehlt es an ausreichendem Erfahrungswissen, um die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit durch Festlegung fester Drogenwirkstoffgrenzen zu beschreiben. Eine absolute Fahruntüchtigkeit gibt es daher in diesem Bereich nicht. Die Fahruntüchtigkeit ist hier stets im Einzelfall durch eine umfassende Würdigung aller Beweisanzeichen (insbesondere Ausfallerscheinungen des Fahrers) festzustellen. Objektiver Tatbestand: Führen: das Fahrzeug in Bewegung setzen oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung lenken. Also auch z.b. den Pkw im Leerlauf eine Gefällestrecke hinabrollen lassen oder vom Beifahrersitz aus lenken oder sich abschleppen lassen. Das Führen setzt eine wissentlich/willentliche Minimalbewegung des Fahrzeugs voraus (Def. nach Conrads) Das bloße Anlassen des Motors, wie es noch in älterer Literatur steht, reicht zum Führen nach aktueller Rechtsprechung nicht mehr aus (kann strafloser Versuch sein). Fahrzeug: Der Begriff des Fahrzeugs ergibt sich aus der Negativabgrenzung zum 24 StVO. Also 24 StVO lesen, nachsehen welche Beispiele aufgeführt sind und wenn das Fz., welches ich zu prüfen habe, nicht als Ausnahme aufgeführt ist, muss es wohl ein Fz. im Sinne der StVO sein. Fahrzeuge sind also auch: Fahrrad, Pferdefuhrwerk, Eisenbahn, Radlader Keine Fahrzeuge i.s.d. Bestimmungen: Kinderfahrrad Kinderwagen, Schubkarre, motorloser Roller (wohl auch Skateboard), Dreirad, Inliner (BGH 2002) Achtung: Im Gegensatz zu 24 a StVG (wird als nächster Paragraph erläutert) wird hier kein Kraftfahrzeug gefordert! Genuss: Der Genuss stellt nur auf die Aufnahme ab. (Auch wem der Alkohol nicht schmeckt, ihn aber in seinen Körper einbringt, genießt ihn im Sinne des 316 StGB. Alkohol: Was Alkohol ist, wissen Sie, oder? In einer Sachverhaltsprüfung können sie sich auf den Atem/Blutalkoholwert oder die im Sachverhalt gemachten Angaben zur Alkoholaufnahme beziehen.

3 berauschende Mittel: haben eine ähnliche Wirkung wie Alkohol, wirken sich also negativ auf die motorischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. das Hemmvermögen aus. Fahruntüchtigkeit: Wie bereits erwähnt unterscheidet man zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit. Die Fahruntüchtigkeit wurde durch das BGH (BGHSt 21, 157.) wie folgt definiert: Fahruntüchtigkeit liegt dann vor, wenn die Gesamtleistungsfähigkeit eines Fahrzeugführers so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, durch rasches, angemessenes und zielbewusstes Handeln zu genügen vermag, so wie es bei einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist. relative Fahruntüchtigkeit = rauschbedingte Leistungseinbuße der intellektuellen oder motorischen Fähigkeiten, des Reaktions-, Hemm- oder Sehvermögens ( ab 0,3 Promille) + konkrete Ausfallerscheinung Subjektiver Tatbestand: Vorsatz: Täter ist sich bewusst, dass er nicht mehr fahrtüchtig ist (er muss sich aber nicht bewusst sein, dass er über 1,1 Promille hat) bzw. er sieht die Möglichkeit dieses Zustandes und nimmt sie billigend in Kauf. Fahrlässigkeit: Täter hält sich (fälschlicherweise) noch für fahrtüchtig bzw. vertraut auf diesen Umstand. Dies dürfte die Regel in der polizeilichen Praxis sein. Hier gibt es ein interessantes Urteil aus Brandenburg OLG Brandenburg (2009): Allein ein hoher BAK-Wert lässt noch keinen Vorsatz begründen. Wer aber 1 Stunde vor Fahrtantritt 4 l Bier oder 2 l Wein trinke, halte zumindest seine Fahruntüchtigkeit für möglich und nehme sie billigend in Kauf. Als Auffangtatbestand des 316 StGB ist der 24a StVG (0,5 Promille-Grenze) zu sehen 24a StVG ist sowohl hinsichtlich des Fahrens unter Alkoholeinfluss als auch des Fahrens unter der Wirkung anderer berauschender Mittel ein Auffangtatbestand. So kommt bei -einer Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 0,5 Promille oder -einer Atemalkoholkonzentration (AAK) ab 0,25 mg/l stets eine Ordnungswidrigkeit nach 24a StVG in Betracht. Auch das Fahren unter dem Einfluss bestimmter Drogen ist nach dieser Vorschrift verboten. Es bedarf hierzu nicht der Feststellung von Fahrfehlern oder Ausfallerscheinungen. 24a StVG lautet: (1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atemoder Blutalkoholkonzentration führt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz

4 im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden. (5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist. 24a StVG gilt im Gegensatz zu 316 StGB nur für die Führer von Kraftfahrzeugen. Im Rahmen des 24a StVG kommt es auf den Nachweis der individuellen Fahrunsicherheit nicht an. Es genügt, dass die entsprechende BAK oder AAK oder die folgenden berauschenden Drogen und Substanzen nachgewiesen werden: Berauschende Mittel Substanzen Cannabis Heroin Morphin Cocain Cocain Amfetamin Designer-Amfetamin Designer-Amfetamin Designer-Amfetamin Metamfetamin Tetrahydrocannabinol (THC) Morphin Morphin Cocain Benzoylecgonin Amfetamin Methylendioxyamfetamin (MDA) Methylendioxyethylamfetamin (MDE) Methylendioxymethamfetamin (MDMA) Metamfetamin Entgegen dem 316 StGB, welcher von berauschenden Mitteln spricht, muss zur tatbestandsmäßigen Erfüllung des 24a StVG eine Substanz aus der Anlage nachgewiesen werden. Eine bisher unbekannte Droge oder ein Medikament mit berauschender Wirkung kommt nicht in Frage. Anders als beim Alkohol ist die Menge der im Blut festgestellten berauschenden Mittel oder Substanzen grundsätzlich unerheblich. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 21. Dezember 2004 (1BvR 2652/03; NJW 2005, 349) muss jedoch zumindest eine Konzentration festgestellt werden, die es als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war.

5 Konsequenzen für den Betroffenen: Sofern keine weitere einschlägige Entscheidung im Verkehrszentralregister eingetragen ist, hat der Täter einer Ordnungswidrigkeit nach 24a StVG begangen, welche grundsätzlich mit einer Geldbuße von 500 Euro, einem Monat Fahrverbot und der Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister geahndet wird. Ein weiteres empfindliches Übel dürfte es für den Betroffenen darstellen, wenn Sie der Fahrerlaubnisbehörde den Verdacht der Fahrt unter Drogen mitteilen. Diese dürfte in aller Regel die Geeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen nach 2 StVG und 11 FeV in Frage stellen. Objektiver Tatbestand: entspricht bis auf die Fahruntüchtigkeit den Tatbestandsmerkmalen des 316 StGB. Im 24a StVG sind konkrete Maßeinheiten der minimal geforderten Alkoholkonzentration genannt. Es gibt Promille und Milligramm pro Liter. Milligramm pro Liter Atemluft werden in der Atemluft festgestellt. Hierzu dient das ihnen bereits bekannte kleine Drägergerät oder zur beweiskräftigen Atemalkoholanalyse das große Drägergerät. Promille Alkohol im Blut kann nur über eine Blutprobe ermittelt werden. Der Umstand dass das kleine Drägergerät als Maßeinheit Promille anzeigt, liegt im Umrechnungsfaktor von x2 in der Software des Gerätes und dient der besseren Verständlichkeit gegenüber dem Bürger. Sollte ein ihnen als absolute Fahruntüchtigkeit bekannter Wert von 1,1 Promille erreicht werden, so befinden wir uns wieder im 316 StGB. 24c StVG Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen Bei Fahranfängern ist Alkohol am Steuer besonders gefährlich. Bei ihnen sind die Wahrnehmungsstrategien und Automatismen der Fahrzeugbeherrschung erst im Aufbau begriffen. Sie werden schon durch Routineaufgaben wie Spurhalten, Geschwindigkeitsanpassung oder Fahrzeugbedienung stark in Anspruch genommen. Zusätzliche Anforderungen können schnell an die Grenzen der kognitiven Leistungsfähigkeit führen und sind von ihnen nur mit einem völlig klaren Kopf zu bewältigen. Auch sind gerade junge Fahrer unter 21 Jahren überdurchschnittlich häufig an Unfällen unter Alkoholeinfluss mit Personenschäden beteiligt. Bei ihnen besteht im Gegensatz zu älteren Fahranfängern entwicklungsbedingt und wegen der alterstypischen Freizeitgestaltung (z.b. Diskothekenbesuche) in besonderem Maße die Versuchung von Fahrten unter Alkoholeinfluss. Dies liegt zum einen an gruppendynamischen Aspekten. Zum anderen werden die Gefahren von Alkohol im Straßenverkehr in diesem Alter häufig verharmlost. Daher gilt seit dem 1. August 2007 ein absolutes Alkoholkonsumverbot für Fahranfänger, die noch in der zweijährigen Probezeit sind, und für alle jungen Fahrer vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres. 24c StVG Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen (1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

6 Fahranfängern und jungen Fahrern ist es verboten, als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl sie noch unter der Wirkung eines solchen Getränks stehen. Es wird dabei auf den Konsum d.h. die Handlung des Trinkens alkoholischer Getränke vor und während der Fahrt abgestellt. Die Vorschrift ist als Handlungsverbot ausgestaltet. Dies bedeutet, dass der Alkoholgenuss während des Führens eines Kraftfahrzeugs absolut untersagt ist. Auch wer vor der Fahrt Alkohol getrunken hat, darf die Fahrt nicht antreten, wenn er noch unter der Wirkung von alkoholischen Getränken steht. Auf die Frage, ob im Einzelfall die Leistungsfähigkeit des Betroffenen konkret beeinträchtigt war, kommt es nicht an. Eine Wirkung im Sinne des Gesetzes ist immer schon dann anzunehmen, wenn der aufgenommene Alkohol zu einer Veränderung psychischer oder physischer Funktionen führen kann und in einer nicht nur völlig unerheblichen Konzentration (also im Spurenbereich) im Körper vorhanden ist. Verstöße gegen 24c StVO werden im Regelfall mit einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro und der Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister geahndet. Verpflichtend wird darüber hinaus die Teilnahme an einem Aufbauseminar. Die Probezeit verlängert sich um weitere zwei Jahre. Ein Problem in der polizeilichen Praxis stellt die Nachweisführung dar. Im Gegensatz zum 316 StGB wird im 24c StVG von alkoholischen Getränken und nicht von Alkohol gesprochen. Theoretisch ist es auch möglich, durch Lebensmittel eine Alkoholkonzentration im Körper zu erreichen. Der Gesetzestext fordert jedoch alkoholische Getränke als Ursache. Diese unterstellen wir ab einem Wert von 0,2 Promille. Es ist auch möglich Maßnahmen aufgrund von Zeugenaussagen Maßnahmen einzuleiten oder wenn sie den Betroffenen bei der Aufnahme alkoholischer Getränke beobachtet haben. Um nicht vom Thema der Trunkenheitsdelikte abzuweichen, beschäftige ich mich in den folgenden Ausführungen zum 315c StGB nur mit den Absätzen, welche das Problem der Fahruntüchtigkeit in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel beinhalten. 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs (1) Wer im Straßenverkehr 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel ( ) b) ( ) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, ( ) 2. ( ) und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Im Gegensatz zum 316 StGB, bei welchem es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt; Bsp.: Sie halten den A mit seinem PKW im Rahmen einer Verkehrskontrolle nach 36 Abs3 StVO an, und dieser pustet 1,1 Promille. muss es beim 315c StGB zusätzlich zur Trunkenheitsfahrt zu einer Gefährdung gekommen sein. Fällt ihnen beim Lesen des Absatz 1 etwas auf? Genau, den Gesetzestext kennen sie schon aus dem 316 StGB und genauso ist er auch im 315 c zu subsumieren. Nur das wir jetzt noch nicht fertig sind. Wir müssen nun den Absatz 1 in Abhängigkeit zum Absatz 2 bringen. In diesem Fall spricht man auch von einer

7 doppelten Kausalität. Als Folge muss es zu einer konkreten Gefährdung von Leib/Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert gekommen sein. Konkrete Gefährdung: Dieses Merkmal ist eng auszulegen; regelmäßig wird ein Beinahe-Unfall gefordert. Es muss sich um eine Situation handeln, bei der es nur vom Zufall abhängig ist, ob es zu einer Rechtsgutverletzung (Personen- oder Sachschaden) gekommen ist oder nicht. Wenn zum Beispiel der mit 1,1 Promille alkoholisierte A mit seinem PKW über die Mittelleitlinie in den Gegenverkehr kommt und der ihm ebenfalls mit einem PKW entgegenkommende B; - dies erkennt, seine Geschwindigkeit verringert und auf den vorhanden Standstreifen fährt, so dass beide gefahrlos aneinander vorbeifahren können, dürfte es zu keiner konkreten Gefährdung gekommen sein. - sich erschrickt, von der Fahrbahn abkommt und nur mit Mühe an einem Alleebaum vorbei auf einem Feld zu stehen kommt, dürfte es zu einer konkreten Gefährdung gekommenen sein. Kommt es zur Schädigung, ist die Gefährdung automatisch erfüllt. Anderer Mensch: Jeder beliebige, auch außerhalb des Straßenverkehrs, nur nicht der Fahrer selbst. Auch nicht andere Tatbeteiligte (z.b. der Beifahrer, der den Fahrer zur Trunkenheitsfahrt angestiftet hat). Fremde Sachen: Auch die müssen sich nicht im Straßenverkehr befinden (z.b. Gartenzaun). Besonderheit: Das vom Täter geführte Fahrzeug fällt nicht darunter, auch wenn es nicht sein Eigentum ist; nicht einmal, wenn er es durch eine Straftat erlangt hat (geschütztes Rechtsgut ist nicht das Vermögen bzw. Eigentum). Bedeutender Wert: Hier gibt es div. Meinungen. Während sich der BGH 2003 auf 750 festlegte, gehen einzelne Kommentare teilweiseweit darüber hinaus. So fordert Schönke-Schröder 1000 und Fischer sogar Es dürfte vor Ort für sie eh nicht möglich sein, den Schaden so genau zu beziffern. Ansonsten gilt natürlich das BGH Urteil als höchste richterliche Entscheidung. Wichtig: Der 315c beinhaltet eine doppelte Kausaliätsprüfung. Sie erinnern sich. Kausaliät im 316 StGB bezogen auf die rel. Fahruntüchtigkeit war der Zusammenhang zwischen Genuß Alkohol und der Ausfallerscheinung. Nun muss diese erste Kausalitätsprüfung kausal zur Gefährdung sein, was durch Sie sauber herauszuarbeiten ist. Subjektive Tatbestandsmerkmale Vorsatz: Täter ist sich über seine Fahruntüchtigkeit bewusst und nimmt die Gefährdung zumindest billigend in Kauf. (Bei 315c eher wirklichkeitsfremd!) Vorsatz/Fahrlässigkeit: Täter ist sich über seine Fahruntüchtigkeit bewusst, hofft aber, dass keine Gefährdung eintritt. Fahrlässigkeit/Fahrlässigkeit: Bei I Nr. 1 b der Regelfall! Täter hält sich fälschlicherweise für fahrtüchtig und rechnet daher auch nicht mit einer Gefährdung. Bei I Nr. 1 a der Regelfall! Im Folgenden eine Sachverhaltslösung zum 316 StGB einer Auszubildenden des EJG 2013, welche als ich gelungen bezeichnen würde. Übungssachverhalt Verkehrsrecht Trunkenheitsfahrt

8 Kurzsachverhalt: Die Beamten bemerken einen PKW Golf Fahrer auf der B273, der eine rote Ampel überfahren hat, in Schlangenlinien gefahren ist und mit der Felge den Bordstein tuschiert hat. Sie halten ihn an. Sein Atemalkoholwert beträgt 1,05 Promille. Bearbeitungshinweis: Öffentlicher Verkehrsraum liegt vor. Aufgabe: Prüfen Sie die Strafbarkeit des Fahrers nach 316 StGB! These: Der PKW Golf Fahrer (F) könnte sich durch das Fahren auf der B273 mit einem Atemalkoholwert von 1,05 Promille gemäß 316 I StGB (Trunkenheit im Verkehr) strafbar gemacht haben. I. Tatbestandsmäßigkeit 1.objektiver Tatbestand Hierzu müsste der F zunächst den objektiven Tatbestand verwirklicht und ein Fahrzeug im Verkehr geführt haben. Gemäß Bearbeitungshinweis liegt öffentlicher Verkehrsraum vor. Dieser gehört ohne Zweifel zum Verkehr im strafrechtlichen Sinne. Als Fahrzeug gilt alles, was nicht im 24 StVO aufgezählt ist. Im vorliegenden Fall ist der F mit einem VW Golf unterwegs. Dieser könnte sogar ein Kraftfahrzeug sein. Kraftfahrzeuge im Sinne des StGB sind Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden und zum Transport von Personen oder Gütern dienen. Ein Golf wird durch einen Motor angetrieben, wird von einer Person in Bewegung gestzt und ist somit ein Kraftfahrzeug. Der F müsste dieses auch geführt haben. Führen ist das willentliche Einwirken auf die wesentlichen Bedienelemente mit dem Zweck der Fortbewegung/Ortsveränderung. Im vorliegenden Fall ist F gefahren. Ein Auto wird nur durch das Einwirken auf die Pedalen, welche ein wesentliches Bedienelement darstellen, fort bewegt. Folglich hat F den VW Golf auch geführt. Weiterhin könnte F durch den Genuss alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage gewesen sein sein KFZ sicher zu führen. Genus ist die Aufnahme eines Stoffes in den Körper. Alkoholischer Getränke sind solche, die eine Blutalkoholkonzentration hervorrufen. Da bei dem F ein Alkoholtest durchgeführt wurde, bei dem 1,05 Promille festgestellt wurden, hat F zweifelsfrei alkoholische Getränke zu sich genommen. Das Tatbestandsmerkmal nicht sicher führen zielt auf die Fahruntüchtigkeit ab. Bei Fahruntüchtigkeit ist die gesamte Leistungsfähigkeit durch rauschbedingte Beeinträchtigung soweit herabgesetzt, dass der Fahrzeugführer nicht mehr fähig ist das Fahrzeug, insbesondere über längere Strecken so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs, und zwar auch beim Auftreten schwieriger Verkehrslagen, durch angemessenes und zielbewusstes Handeln zu genügen vermag, so wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist.

9 Im vorliegenden Fall könnte es sich um relative Fahruntüchtigkeit handeln. Relative Fahruntüchtigkeit liegt ab einem Wert von 0,3 bis 1,09 Promille vor. In diesem Bereich liegt der F mit seinen 1,05 Promille. Als weitere Anforderung sind aber Ausfallerscheinungen, die auf den Alkoholgenuss zurückgeführt werden können, erforderlich. Im vorliegenden Fall ist F über eine rote Ampel und in Schlangenlinien gefahren und hat mit der Felge einen Bordstein tuschiert. Diese drei Handlungen würden einzeln betrachtet nicht den Anforderungen an die Ausfallerscheinungen genügen, da so etwas jedem nicht alkoholisierten Fahrer auch mal passieren könnte. Jedoch sind die drei Handlungen im vorliegenden Fall auf einer längeren Strecke geschehen, sodass die Leistungsfähigkeit des F zumindest stark angezweifelt werden muss. Zudem gilt, je höher der gepustete Promillewert, desto geringer die Anforderungen an die Beweisführung. Des Weiteren müssten Fs Ausfallerscheinungen kausal auf den Genuss alkoholischer Getränke zurückzuführen sein. Kausal ist eine Handlung, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Form entfiele. Nach polizeilicher Erfahrung ist zu unterstellen, dass die Summe der Ausfallerscheinungen bei F einem durchschnittlichen Fahrzeugführer nicht unterlaufen wäre. Alkohol wirkt unter anderem enthemmend, verlängert die Reaktionszeit und schränkt das Sichtfeld ein. Diese Folgen sind bei Fs Fahrweise zu erkennen gewesen. Es ist davon auszugehen, dass sie nicht geschehen wären, wenn F nüchtern gefahren wäre. Somit ist der Genuss alkoholischer Getränke kausal für die durch F hervorgerufenen Ausfallerscheinungen. Eine relative Fahruntüchtigkeit ist zu bejahen. Im Ergebnis zeigt sich, dass F den objektiven Tatbestand des 316 I StGB verwirklicht hat. 2. subjektiver Tatbestand Weiterhin müsste F auch den subjektiven Tatbestand erfüllt und zumindest fahrlässig gehandelt haben. Fahrlässigkeit bedeutet die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfaltspflichten. Da jedermann bekannt ist wie Alkohol wirkt und der Alkohol vermutlich auch bewusst in nicht unerheblichen Mengen konsumiert wurde. Kann in vorliegendem Fall zumindest fahrlässiges Handeln bejaht werden. Auch wäre in vorliegendem Fall eine vorsätzliche Handlung möglich. Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandverwirklichung. Gemäß 316 I StGB ist dolus eventualis, also die billigende Inkaufnahme eines für möglich gehaltenen Erfolgs, ausreichend. Da F sicher wusste, dass er Alkohol in nicht ganz marginalen Mengen zu sich genommen hatte und dennoch seinen Golf im öffentlichen Verkehrsraum bewegen wollte, handelte er vorsätzlich. Dabei nahm er seine Ausfallerscheinungen billigend in Kauf. Folglich hat F den subjektiven Tatbestand erfüllt. II. Rechtswidrigkeit

10 Des Weiteren müsste F rechtswidrig gehandelt haben. Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit. Rechtfertigungsgründe sind nicht erkennbar. Damit handelte F auch rechtswidrig. III. Schuld Ferner müsste F auch schuldhaft gehandelt haben. Aus dem Sachverhalt sind keine Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe erkennbar, sodass F schuldhaft gehandelt hat. IV. Ergebnis F hat sich gemäß 316 I StGB einer Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht, indem er im alkoholisierten Zustand Auto fuhr.

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