DAS MUSIKFEST aus rechtlicher Sicht Ein Streifzug durch den Paragraphen-Dschungel

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1 Seminararbeit zum ÖBV-Führungskräfteseminar 2012/2013 Zyklus Nord DAS MUSIKFEST Ein Streifzug durch den Paragraphen-Dschungel von Florian Lerchner Trachtenmusikkapelle Neumarkt am Wallersee 30. April 2013

2 Inhalt 1. Vorwort Eine Idee wird Realität Der Festausschuss Haben wir an alles gedacht? Das Salzburger Veranstaltungsgesetz Geltungsbereich und Definition Anforderungen an den Veranstaltungsort Melde- und Genehmigungspflicht bei der zuständigen Behörde Besondere Vorschriften Rauchen im Festzelt Die Salzburger Sperrstundenverordnung Das Jugendschutzgesetz des Landes Salzburg Warum Jugendschutz? Jugendschutzbestimmungen über den Besuch von Zeltfesten Ausschank von Alkohol an Jugendliche Ausgehzeiten für Jugendliche Der Festzug Musik im Straßenverkehr Der Festzug aus Sicht der StVO Wer trägt die Verantwortung? Steuerrechtliche Aspekte eines Musikfestes Begriffserklärung Umsatzsteuer Körperschaftssteuer Kleine Vereinsfeste Große Vereinsfeste Besteuerung von Musikfesten Besteuerung kleiner Musikfeste Besteuerung großer Musikfeste Vergnügungssteuer im Land Salzburg AKM Werbeabgabe Quellensteuer für ausländische Künstler Haftung der Funktionäre Resümee _ Florian Lerchner/ TMK Neumarkt am Wallersee Seite 2 von 18

3 1. Vorwort Ich wurde am 30. April 1984 in Salzburg geboren. Nachdem bereits mein Vater und mein Bruder Mitglied der örtlichen Trachtenmusikkapelle waren bzw. sind, begann ich im Alter von 8 Jahren Tenorhorn zu spielen, um nach 4 Jahren auf das Instrument Posaune zu wechseln. Meine musikalische Ausbildung beendete ich mit dem Jungmusiker- Leistungsabzeichen in Gold, das ich 2002 ablegte. Da mich schon seit meiner Kindheit die Fertigkeit des Stabführens faszinierte, beschloss ich im Jahr 2010 die Stabführer-Ausbildung zu absolvieren. Seit diesem Jahr bin ich auch stellvertretender Bezirksstabführer des Salzburger Flachgaues. Bereits im Jahr 2008 wurde ich zum Obmann-Stellvertreter und 2012 schließlich zum Obmann der Trachtenmusikkapelle Neumarkt gewählt. In meiner Seminararbeit im Rahmen des Führungskräfteseminars des ÖBV, beschäftige ich mich mit dem Musikfest ein für mich sehr interessantes Thema, da das Musikfest zum 150jährigen Bestehen der TMK Neumarkt am Wallersee erst wenige Jahre zurückliegt. Wir machen ein großes Musikfest dieser Entschluss ist im Vorstand eines Musikvereines schnell gefasst. Vor allem, weil es doch auch so der Brauch ist, zumindest alle 25 Jahre Geburtstag zu feiern. Die Organisation läuft schnell an. Ein Termin wird fixiert, das Zelt bestellt, Essen, Getränke, Einladungen, Werbung,... organisiert. Doch wie sieht das Ganze eigentlich aus? Wer übernimmt die Haftung für optionale Szenarien? Welche Steuern muss man an wen und in welcher Höhe abführen? Ab wann darf Alkohol an Jugendliche ausgeschenkt werden? Und so weiter... Auf diese und weitere Fragen möchte ich in meiner Seminararbeit näher eingehen und werde versuchen, in möglichst einfachen Worten, etwas Licht in den Dschungel der Rechtsvorschriften zu bringen. Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich aufgrund der umfangreichen juristischen und gesetzlichen Bestimmungen zu diesem Thema, bei dieser Seminararbeit nur um eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte aus meiner persönlichen Sichtweise handelt und ich daher keine Gewähr für die Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen und Gesetztestexte übernehmen kann. _ Florian Lerchner/ TMK Neumarkt am Wallersee Seite 3 von 18

4 2. Eine Idee wird Realität 150 Jahre Trachtenmusikkapelle Neumarkt am Wallersee dieser Runde Geburtstag war für uns im Jahr 2010 der Anlass, ein Fest auf die Beine zu stellen, das der gesamte Ort so schnell nicht vergessen sollte. Die Vorbereitungen zu diesem Anlass begannen aber bereits einige Jahre zuvor, genau gesagt im Jahr Der Festausschuss Ein wichtiger und erster Schritt bei einem derartigen Projekt ist das Zusammenstellen eines Festausschusses, um die verschiedenen Aufgaben und wichtigen organisatorischen Punkte auf kompetente Personen aufzuteilen. Allen voran muss ein Festobmann 1 stehen, bei dem alle Fäden zusammenlaufen und der zu jeder Zeit über den aktuellen Stand der Dinge informiert ist. Weiters gilt es verschiedene Arbeitsgruppen, wie z.b. für Technik und Bühne, Essen und Getränke, Festzelt, Infrastruktur usw. zu bilden. Jede Arbeitsgruppe hat sich mit dem jeweiligen Aufgabenbereich zu beschäftigen, Angebote einzuholen, Arbeiten zu koordinieren und vieles mehr, um so das optimale Ergebnis für das gemeinsame Fest zu erreichen. 2.2 Haben wir an alles gedacht? Auch wenn man in erster Linie nicht an die rechtlichen und steuerlichen Aspekte eines solchen Festes denkt, so sind diese doch essentiell und für das Gelingen unbedingt zu berücksichtigen! Die wichtigsten dieser Punkte, habe ich auf den folgenden Seiten zusammengefasst. 1 Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung, wie z.b. Obmann/Obfrau verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter. _ Florian Lerchner/ TMK Neumarkt am Wallersee Seite 4 von 18

5 3. Das Salzburger Veranstaltungsgesetz 3.1. Geltungsbereich und Definition Das Salzburger Veranstaltungsgesetz erfüllt den Sinn und Zweck, die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit eines Festes anzuberaumen. Des Weiteren sind im Veranstaltungsgesetz die Erfordernisse an die Veranstaltungsstätte, Bewilligungs-, Anzeige-, und Meldepflicht geregelt. Das Musikfest lt. Veranstaltungsgesetz ist eine öffentliche, allgemein zugängliche, zum Vergnügen oder zur Erbauung der Teilnehmer bestimmte Darbietung bzw. Einrichtung. Im Gesetzestext heißt es dazu weiter: Eine Veranstaltung ist auch dann als öffentlich anzusehen, wenn sie von einem Verein oder einer sonstigen Personenvereinigung abgehalten wird Somit ist geregelt, dass ein Musikfest unter das Veranstaltungsgesetz fällt und alle darin festgelegten Vorschriften zu erfüllen hat Anforderungen an den Veranstaltungsort Um eine Genehmigung zur Abhaltung eines Musikfestes (in unserem Fall ein Zeltfest) zu erhalten, müssen folgende Auflagen erfüllt werden: - Die Lage, Gestaltung und Ausstattung des Zeltes muss so ausgelegt sein, dass für die Besucher des Festes zu keiner Zeit eine Gefahr besteht. Dies gilt sowohl in bau-, feuer, und sicherheitspolizeilicher, sowie natürlich auch in gesundheitspolizeilicher Hinsicht. - Auch Anrainer und dgl. dürfen durch Lärm, Staub, Abgase oder Abwässer zu keiner Zeit gestört oder beeinträchtigt werden. - Für die hygienisch und technisch einwandfreie Abwasserbeseitigung muss unbedingt Sorge getragen werden. - Es müssen ausreichend Parkplätze für die Besucher des Festes in näherer Umgebung vorhanden sein. Die Behörde ist angehalten, die o.a. Punkte vor Veranstaltungsbeginn an Ort und Stelle zu überprüfen und wird die Genehmigung auch nur dann erteilen, wenn jede dieser Auflagen beanstandungslos erfüllt sind. Eine Veranstaltung darf erst dann begonnen werden, wenn seitens der Behörde ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt! _ Florian Lerchner/ TMK Neumarkt am Wallersee Seite 5 von 18

6 3.3. Melde- und Genehmigungspflicht bei der zuständigen Behörde Bei einem kleineren Fest, das nur von örtlicher Bedeutung ist, genügt es, eine Genehmigung der jeweiligen Gemeinde einzuholen. Nachdem es sich bei großen Musikfesten jedoch um Feste handelt, die auf überregionales Interesse stoßen, bedarf es der Genehmigung der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft. Diese veranlasst die Abnahme der Veranstaltungsstätte. Daher ist es ratsam, sich rechtzeitig um eine Genehmigung des Festesbei der zuständigen BH zu bemühen. Zusätzlich muss die Meldung der Veranstaltung spätestens 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich an die Gemeinde erfolgen. Diese Meldung muss enthalten: - Name, Anschrift, Telefonnummer, Beruf, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft des Obmannes der Musikkapelle - Veranstaltungsart, Ort und Dauer - Voraussichtlich zu erwartende Besucheranzahl 3.4. Besondere Vorschriften Zusätzlich zu den oben genannten Vorschriften, gibt es speziell im Salzburger Veranstaltungsgesetz noch einige weitere wichtige Gebote: - Der Veranstalter (Obmann) hat über die gesamte Dauer der Veranstaltung persönlich anwesend zu sein. Sollte dies nicht möglich sein, so hat der Obmann eine Person zu benennen, die an seiner Stelle für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen hat. - Der Bewilligungsbescheid und die Anmeldebescheinigung sind am Veranstaltungsort für ein jederzeitiges Vorweisen bereitzuhalten. - Das Aufstellen von Spiel- und Geldspielautomaten ist im Sinne des Glücksspielgesetzes verboten. - Die Abhaltung eines Festes am Karfreitag und am 24. Dezember ist verboten, da es die religiösen Gefühle der Bevölkerung verletzen könnte. - Die Bezeichnung Salzburger Festspiele oder ähnliche damit zu verwechselnde Bezeichnungen dürfen nicht verwendet werden. _ Florian Lerchner/ TMK Neumarkt am Wallersee Seite 6 von 18

7 3.5. Rauchen im Festzelt Seit einigen Jahren wird über Rauchen an öffentlichen Orten, besonders in Gaststätten heftig diskutiert. Bei unseren deutschen Nachbarn hatte dies schon zur Auswirkung, dass aufgrund des Abstimmungsergebnisses einer Volksbefragung, auch in Festzelten ein generelles Rauchverbot gilt. In Österreich ist Rauchen in Festzelten noch erlaubt! Begründung: Das Rauchverbot gilt bei uns nur in öffentlichen Räumen. Das Tabakgesetz definiert Raum als ortsfeste, umschlossene Baulichkeit (Wände, Boden, Decke). Da aufgestellte Zelte diese Bedingungen in der Regel nicht erfüllen, kommt das Tabakgesetz hier nicht zur Anwendung Die Salzburger Sperrstundenverordnung Natürlich ist auch der Zeitpunkt, in dem Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde) gesetzlich genau geregelt. Zu diesem Zeitpunkt darf einem Festbesucher weder der Zutritt zum Festzelt noch das Verweilen im Festzelt gestattet werden. Empfehlenswert ist, die Ausgabe von Speisen und Getränken mind. eine halbe Stunde bis eine Stunde vor der Sperrstunde zu beenden, um den Abfluss der Gäste aus dem Zelt zu erleichtern. Für ein Zeltfest gelten dieselben Bestimmungen wie für einen Gastgewerbebetrieb. Somit ist die Sperrstunde in Salzburg mit Uhr festgesetzt. Es besteht jedoch die Möglichkeit bei der ortszuständigen Gemeinde um eine Sperrstundenverlängerung anzusuchen. Die Gemeinde kann diese Genehmigung nach Abwägung des öffentlichen Interesses erteilen. Ausgenommen von der Sperrstundenregelung sind nur die Silvesternacht und die Nächte vom Faschingssamstag bis zum Aschermittwoch. _ Florian Lerchner/ TMK Neumarkt am Wallersee Seite 7 von 18

8 4. Das Jugendschutzgesetz des Landes Salzburg 4.1. Warum Jugendschutz? Als Jugendliche gelten alle Personen unter 18 Jahren. Der Jugendschutz will junge Menschen vor sich selbst, aber auch vor den vielen Geschäftemachern schützen. Im Gesetzestext heißt es hierzu: Zweck des gesetzlichen Jugendschutzes ist der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor einer Gefährdung ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung unter Beachtung der Verantwortlichkeit der Eltern oder sonstiger Erziehungsberechtigten Hierfür gibt das Jugendschutzgesetz bestimmte Verhaltensregeln und somit einen äußeren Rahmen vor. Selbstverständlich können die Erziehungsberechtigen die Regeln auch enger setzen und diese mit Ihren Kindern vereinbaren bzw. aushandeln Jugendschutzbestimmungen über den Besuch von Zeltfesten Bei Zeltfesten ist der Veranstalter dafür verantwortlich, dass die jeweiligen Jugendschutzbestimmungen eingehalten werden. Somit sind alle an der Veranstaltung beteiligten Personen dazu verpflichtet, sich von der Einhaltung der geltenden Richtlinien für Jugendliche laufend zu überzeugen und bei Verstößen die Schutzpersonen zum Verlassen der Veranstaltung aufzufordern bzw. den Zutritt von vornherein zu verweigern. Zwei Punkte sind im Zusammenhang mit Jugendschutz besonders zu berücksichtigen: die Ausgabe von Alkohol und die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgehzeiten Ausschank von Alkohol an Jugendliche Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr: Grundsätzlich ist Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, jeglicher Erwerb, Besitz und vor allem auch Konsum von alkoholischen Getränken untersagt! Jugendliche zwischen dem 16. und dem vollendeten 18. Lebensjahr: Diese dürfen zwar bereits sogenannte leichte alkoholische Getränke wie Bier, Biermischgetränke, Wein und Weinmischgetränke erwerben bzw. konsumieren, aber nur insoweit, als dass kein Rauschzustand erreicht bzw. verstärkt wird. _ Florian Lerchner/ TMK Neumarkt am Wallersee Seite 8 von 18

9 Jugendliche ab dem 18. Lebensjahr: Ab dem 18. Geburtstag gilt man in Österreich als Volljährig und darf auch harte alkoholische Getränke konsumieren. Dazu zählen insbesondere alle gebrannten Getränke wie Schnaps, Tequila, Wodka, Liköre, etc Ausgehzeiten für Jugendliche Das Jugendschutzgesetz ordnet spezielle Zeiten an, ab denen sich Jugendliche am Abend nicht mehr ohne Aufsichtsperson an bestimmten Orten, so auch bei Zeltfesten aufhalten dürfen. Der zeitlich gebotene Rahmen lautet wie folgt: - Kinder unter 12 Jahre: ab 21 Uhr - Jugendliche bis 14 Jahre: ab 22 Uhr - Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren: ab 23 Uhr Ab dem 16. Lebensjahr gelten keine gesetzlich eingeschränkten Ausgehzeiten mehr. Die verbindliche Letztentscheidung bezüglich Ausgangsende eines Jugendlichen liegt jedoch bis zum 18. Lebensjahr bei den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Befindet sich ein Kind oder Jugendlicher in Begleitung der Eltern oder einer Aufsichtsperson, so kann dieser theoretisch auch durchmachen. Für die Überprüfung des Alters einer Person hat sich bei Musikfesten in näherer Vergangenheit der Einsatz von Armbändern bewährt, die bereits beim Kassieren des Eintritts ausgegeben und angelegt werden. Diese sind optimaler Weise in 3 Farben vorhanden (rot für unter 16jährige, orange für 16 bis 18jährige und grün für über 18jährige) und erleichtern somit die Alterskontrolle immens, da diese nur mehr visuell durchgeführt werden muss. _ Florian Lerchner/ TMK Neumarkt am Wallersee Seite 9 von 18

10 5. Der Festzug Musik im Straßenverkehr Bei einem großen Musikfest darf ein Umzug der vielen Gastkapellen durch den Ort nicht fehlen. Aber auch hier gibt es einige wichtige Faktoren die beachtet werden müssen! Das Verhalten und die Sicherheit von geschlossenen Zügen von Straßenbenützern, wie ein Festzug juristisch bezeichnet wird, ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO), dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), sowie dem Strafgesetzbuch (StGB) geregelt Der Festzug aus Sicht der StVO Die nun folgenden Bestimmungen lt. StVO sind meist nur dann sinnvoll und erforderlich, wenn keine straßenpolizeilichen Vorkehrungen durch die Behörde, Gemeinde, Polizei oder dergleichen getroffen werden. Nachdem die behördliche Anmeldung des Festzuges bei großen Musikfesten jedoch üblich und notwendig ist, sollte auch die Absperrung durch Organe der Polizei sichergestellt sein. Gemäß der Straßenverkehrsordnung dürfen Festzüge von anderen Verkehrsteilnehmern nicht unterbrochen, oder in ihrer Fortbewegung behindert werden. Ausgenommen hiervon sind Einsatzfahrzeuge. Weiters gilt bei allen Ausrückungen von Musikkapellen der Vertrauensgrundsatz. Dieser besagt, dass die Musiker darauf vertrauen dürfen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer die maßgeblichen Rechtsvorschriften, wie Überholverbot und Vorbeifahren einhalten. Musikkapellen haben lt. StVO die rechte Fahrbahnseite zu benützen und dürfen über Brücken und Stege nicht im Gleichschritt marschieren. Bei Dämmerung und Dunkelheit, Nebel oder schlechter Sicht ist ein Festzug nach vorne durch weißes und nach hinten durch rotes Licht zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung kann in solchen Fällen auch durch mitfahrende Fahrzeuge (Warnblinkanlage) erfolgen. Der Gegenverkehr kann keinesfalls (auch nicht bei guter Sicht) durch den Stabführer oder die Marketenderinnen auf den Festzug aufmerksam gemacht werden! _ Florian Lerchner/ TMK Neumarkt am Wallersee Seite 10 von 18

11 5.2. Wer trägt die Verantwortung? Grundsätzlich gilt: Bei Ausrückungen im Straßenverkehr, trägt immer derjenige die Verantwortung, der das Kommando zum Abmarsch des Festzuges gibt. Dies kann einerseits der Stabführer mittels Kommando mit dem Tambourstab sein, andererseits Vereinsmitglieder wie z.b. der Schützenhauptmann oder der Feuerwehrkommandant per mündlichem Kommando. In Bezug auf das Musikfest ist zu beachten, dass der Stabführer in den meisten Fällen auch Kommandoführer ist und daher die volle Verantwortung für den Musikzug trägt! Bei einem Unfall macht sich strafbar, wer eine Personengruppe nicht ausreichend vor anderen Verkehrsteilnehmern schützt, welche gegen die Grundregeln der StVO verstoßen. Sollte es bei einem Festzug zu einer Kollision mit einem Kraftfahrzeug kommen, so ist der Stabführer dafür haftbar und muss beweisen, dass er die Sicherungs- und Kennzeichnungspflicht seiner Musikkapelle ausreichend erfüllt hat. Der Stabführer ist bei Nachweis eines Verschuldens zivil- und strafrechtlich haftbar! 6. Steuerrechtliche Aspekte eines Musikfestes Ein nicht zu unterschätzender Punkt bei der Organisation eines Musikfestes ist die steuerliche Seite! Denn auch das Finanzamt hat großes Interesse an Musikfesten. Was das für ein solches Fest bedeutet, versuche ich hier in einfachen Worten zu erklären Begriffserklärung Für die nun folgenden Ausführungen ist es besonders wichtig, zu verstehen, wofür die Begriffe Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer stehen und für wen diese Abgaben gelten bzw. welche Steuersätze hierfür entrichtet werden müssen. _ Florian Lerchner/ TMK Neumarkt am Wallersee Seite 11 von 18

12 Umsatzsteuer Die österreichische Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) ist eine Bundesabgabe, sprich, der Bund hat die Steuerhoheit. Die Umsatzsteuer besteuert den Austausch von Lieferungen und Leistungen. Generell gilt in Österreich ein Steuersatz von 20% bzw. ein verminderter Steuersatz von 10% auf Lebensmittel, Bücher, sowie landund forstwirtschaftliche Produkte. Die Umsatzsteuer trägt letztendlich der Endverbraucher Körperschaftssteuer Was für eine Einzelperson (in Fachsprache natürliche Person genannt) die Einkommenssteuer ist, ist für den Musikverein (in der Fachsprache juristische Person genannt) die Körperschaftssteuer. Die Besteuerungsgrundlage ist also das Einkommen, das in unserem Fall der Verein innerhalb eines Kalenderjahres erwirtschaftet hat. Der Steuersatz beträgt in Österreich 25% Kleine Vereinsfeste Kleine Vereinsfeste (lt. Bundesabgabenordnung Entbehrlicher Hilfsbetrieb), sind Feste die durch Vereinsmitglieder geplant werden. Darbietungen dürfen nur durch Vereinsmitglieder oder lokale Unterhaltungsdarbieter getätigt werden. Solche Feste dürfen nur maximal 3x pro Jahr und nicht ganztägig abgehalten werden. Als Beispiel kann hier ein vereinseigener Frühschoppen einer Musikkapelle genannt werden, der z.b. einmal jährlich abgehalten wird. Da kleinen Vereinsfesten keine Gewinnbeabsichtigung unterstellt wird, unterliegen sie nicht der Körperschaftssteuer. Aufgrund der dabei im Normalfall erzielten geringen Umsätze, (unter EUR ,-) fallen diese aber unter die so genannte Kleinunternehmerregelung, durch die der Verein keine Umsatzsteuer abführen muss, sich aber im Gegenzug auch keine Vorsteuer zurückholen kann Große Vereinsfeste Große Vereinsfeste (lt. Bundesabgabenordnung auch begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb genannt) sind professionell abgewickelte Feste, bei denen bekannte Künstler oder Gruppen auftreten, die bei dieser Veranstaltung im Vordergrund stehen. Ferner dürfen bei Festen dieser Art Eintrittsgelder kassiert werden, was das Finanzamt dazu veranlasst, dem Verein eine Gewinnabsicht zu unterstellen. Jedes große, mehrtägige Zeltfest, fällt in diese Kategorie. _ Florian Lerchner/ TMK Neumarkt am Wallersee Seite 12 von 18

13 6.2. Besteuerung von Musikfesten Das Finanzamt unterscheidet in der Besteuerung zwischen den eben definierten kleinen oder großen Vereinsfesten. Dadurch ergibt sich auch eine Differenzierung in der Besteuerung von Musikfesten Besteuerung kleiner Musikfeste Bei kleinen Vereinsfesten, sind Umsätze bis EUR ,- umsatzsteuerfrei. Der Verein ist in diesem Fall wie oben erwähnt, nicht Vorsteuerabzugsberechtigt. Umsätze über EUR ,- sind mit dem Normalsteuersatz von 20% bzw. mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% auf Speisen, Getränke usw. umsatzsteuerpflichtig. Zufallsüberschüsse unterliegen eigentlich der Körperschaftssteuer. Da aber nicht anzunehmen ist, dass für kleine Vereinsfeste der jährliche Freibetrag von EUR 7.300,- überschritten wird, ist die Wahrscheinlichkeit durchaus hoch, die Körperschaftssteuer nicht entrichten zu müssen Besteuerung großer Musikfeste Bei großen Musikfesten sieht die Sachlage hingegen bedeutend anders aus: Umsätze aus dem Musikfest sind mit dem Normalsteuersatz von 20% bzw. mit dem begünstigten Steuersatz von 10% für Speisen und Getränke umsatzsteuerpflichtig. Der Verein hat dann auch das Recht, sich die zurückzuholen, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung hierfür vorliegt. Bei Veranstaltung eines großen Musikfestes ist unbedingt darauf zu achten, dass beim zuständigen Finanzamt ein Ausnahmeantrag gestellt wird! Wenn dies nicht geschieht, ist der komplette Jahresumsatz (etwa aus einem zusätzlich veranstalteten Ball oder dergleichen) ebenso umsatzsteuerpflichtig! Bei der Körperschaftssteuer steht dem Verein der Freibetrag von EUR 7.300,-/ Jahr zu. Durch eine steuerliche Regelung im Vereinsrecht können hier alle Freibeträge der letzen 10 Jahre, die nicht verbraucht wurden, abgezogen werden! Dazu heißt es im 23 des Körperschaftsgesetzes: (1) Bei Körperschaften im Sinne des 5 Z 6 ist bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch Euro, abzuziehen. _ Florian Lerchner/ TMK Neumarkt am Wallersee Seite 13 von 18

14 (2) Erzielt eine Körperschaft im Sinne des Abs. 1 in einem Kalenderjahr vor Anwendung des Abs. 1 kein steuerpflichtiges Einkommen, ist der nicht wirksam gewordene Freibetrag vom Einkommen, das in einem der zehn folgenden Jahre (Ansammlungszeitraum) erzielt wird, in folgender Weise abzuziehen: 1. Es ist zunächst der für das jeweilige Jahr zustehende Freibetrag abzuziehen. 2. Verbleibt nach Abzug des Freibetrages nach Z 1 ein Einkommen, sind aus vorangegangenen Jahren zustehende Freibeträge abzuziehen, wobei die Freibeträge der zeitlich am weitesten zurückliegenden Jahre vorrangig zu berücksichtigen sind. 3. Nicht verrechnete Freibeträge nach Z 2 bleiben innerhalb der Frist von zehn Jahren weiter abzugsfähig. Übersteigt das steuerpflichtige Einkommen vor Anwendung des Abs. 1 in einem Kalenderjahr nicht 10% des Freibetrages und übersteigt das kumulierte steuerpflichtige Einkommen vor Anwendung des Abs. 1 im Ansammlungszeitraum nicht 5% der im Ansammlungszeitraum maximal vortragsfähigen Freibeträge, kann der im jeweiligen Kalenderjahr noch nicht verbrauchte Freibetrag nach Z 1 bis 3 vorgetragen werden. Der Freibetrag gilt also bereits als verbraucht, wenn ein Gewinn von EUR 730,- (also 10%) in einem Jahr überschritten wurde! Angenommen, ein großes Musikfest wird nur alle 10 Jahre veranstaltet, so ist der Gewinn aus einem solchen Fest theoretisch bis zu einer Höhe von EUR ,- körperschaftssteuerfrei! Sollte aber der jährliche Freibetrag innerhalb dieser 10 Jahre jeweils aufgebraucht worden sein, so ist jeglicher Gewinn aus einem großen Musikfest mit 25% körperschaftssteuerpflichtig Vergnügungssteuer im Land Salzburg Die Gemeinden des Landes Salzburg sind durch das Vergnügungssteuergesetz 1998 ermächtig, für die Durchführung von Vergnügungen eine Abgabe auszuschreiben. Die Einnahmen aus der Vergnügungssteuer fließen somit der jeweiligen Gemeinde zu, in deren Ortsgebiet diese stattfinden. Bei einem Musikfest ist dann Vergnügungssteuer fällig, wenn Musik dargeboten wird und zusätzlich Eintritt verlangt wird. Die Höhe der Abgabe kann jede Gemeinde selbst bestimmen. (z.b. Gemeinde Neumarkt a.w.: 10% des Eintrittsgeldes) Die Meldung der Veranstaltung hat spätestens 15 Tage nach Beendigung der Veranstaltung in einer von der Gemeinde vorgeschriebenen Form zu erfolgen. _ Florian Lerchner/ TMK Neumarkt am Wallersee Seite 14 von 18

15 6.3. AKM Die AKM ist eine Urheberrechtsgesellschaft, die dafür sorgt, dass alle Komponisten, Texter und Songwriter ordnungsgemäß bezahlt werden. Die AKM hebt diese Tantiemen treuhänderisch ein und gibt sie an die Bezugsberechtigten weiter. Für jegliche Aufführungsart von Musik, sei es durch Tonträger oder auch live, muss AKM abgeführt werden. Die AKM-Meldung ist in jedem Fall vor Veranstaltungsbeginn durchzuführen. Die Meldung muss ausschließlich durch den Veranstalter (und nicht etwa durch die Musiker) erfolgen! Da die meisten Feste großzügig beworben werden, kann es durchaus vorkommen, dass die AKM selbstständig auf den Veranstalter zukommt und die Veranstaltungsmeldung einfordert Werbeabgabe Nachdem die Werbung ein unverzichtbarer Teil eines großen Musikfestes ist, darf man auf die Werbeabgabe nicht vergessen. Laut 1 des Werbeabgabengesetztes ist die Werbeabgabe für folgende Leistungen zu entrichten: - Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken lt. Mediengesetz - Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen - Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften Die Höhe der Werbeabgabe liegt bei 5% des Netto-Entgeltes, welche für die Veröffentlichung der Werbung anfällt. Die Abgabe muss von demjenigen Unternehmen abgeführt werden, das den Auftrag für die Werbeeinschaltung entgegennimmt. Als Beispiel hierfür kann eine Druckerei angeführt werden, die Plakate für eine Veranstaltung druckt. Dieses Unternehmen stellt einerseits die Werbeabgabe dem Auftraggeber in Rechnung und führt sie andererseits an das Finanzamt ab. _ Florian Lerchner/ TMK Neumarkt am Wallersee Seite 15 von 18

16 6.5. Quellensteuer für ausländische Künstler Wird für eine Veranstaltung eine Musikgruppe oder ein Künstler engagiert, die bzw. der im Ausland ansässig ist, so muss hierfür die sogenannte Abzugssteuer abgeführt werden. Die Höhe diese Steuer beträgt 20% der Bruttoeinkünfte, die diese ausländische Musikgruppe in Österreich erwirtschaftet. Steuerpflichtig ist hierbei der Veranstalter und somit in unserem Fall der Verein. Eine Ausnahme von dieser Regelung ist gegeben, wenn aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht nicht Österreich, sondern dem Wohnsitzstaat der Musikgruppe zugewiesen wird. Hier ist es empfehlenswert, sich unbedingt zu informieren, ob ein solches Doppelbesteuerungsabkommen existiert. 7. Haftung der Funktionäre Ein Thema, dem oft viel zu wenig Beachtung geschenkt wird, ist die Haftung der Vereinsfunktionäre. Sollte einem Funktionär und hier besonders dem Obmann und dem Kassier Fahrlässigkeit in irgendeiner Form nachgewiesen werden können, so sind diese strafrechtlich, zivilrechtlich und auch finanzstrafrechtlich haftbar! Als Beispiele können hier die Absicherung jeglicher Gefahrenstellen im und um das Festzelt, die Einhaltung des Jugendschutzes, die Abfuhr von Steuern usw. genannt werden. Steuerrechtlich bleibt die Haftung des Funktionärs für die Dauer seiner Amtszeit auch nach seinem Rücktritt aufrecht. Darüber hinaus haftet der neue Vertreter des Vereines für die alte Funktionsperiode mit, wenn er einen Missstand nicht binnen drei Monaten (ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens) beim Finanzamt anzeigt. _ Florian Lerchner/ TMK Neumarkt am Wallersee Seite 16 von 18

17 8. Resümee Ein Musikfest zu veranstalten, erfordert nicht nur besondere organisatorische Fähigkeiten und äußerst gutes Teamwork, sondern auch fundiertes Hintergrundwissen in vielen rechtlichen Fragen. Sich von Anfang an über die Rechtslage und die geltenden Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes zu informieren, sollte oberste Priorität haben, um eventuellen Missverständnissen oder Versäumnissen frühzeitigen entgegenzuwirken. Besonders das Thema Jugendschutz ist ein sehr Heikles und in letzter Zeit oftmals in den Medien präsent. Vor allem deswegen gilt es, hier sehr penibel auf die Einhaltung der Gesetze zu achten, um nicht selbst in den Schlagzeilen zu landen. Auch bei Musik im Straßenverkehr ist besondere Vorsicht geboten. Im Speziellen, weil hier der Stabführer zivil- und strafrechtlich haftbar gemacht werden kann. Einige Vorfälle in der Vergangenheit haben leider auf traurige Art und Weise gezeigt, dass die Sicherheit der Musikkapelle und im besonderen Gesundheit und Leben jedes Musikers absolut Vorrang haben müssen. Die Besteuerung von Musikfesten ist sicher eines der komplexesten Themen. Beim Durchforsten der schier unüberblickbaren Gesetzgebung kann ein Veranstalter durchaus an seine Grenzen stoßen. Daher ist es absolut ratsam, bei schwierigen Konstellationen einen Steuerberater heranzuziehen. Durch ordnungsgemäße Einhaltung gebotener Regeln, ist der Grundstein für ein erfolgreiches Fest gelegt; der Grundstein für ein Fest, das vor allem eines sein soll: ein schönes und unvergessliches Erlebnis für jeden Beteiligten. _ Florian Lerchner/ TMK Neumarkt am Wallersee Seite 17 von 18

18 Quellverzeichnis: Kapitel 3: Punkt 3.1: Veranstaltungsgesetz 1, Abs. 1 und 2 Punkt 3.2: Veranstaltungsgesetz 17, Abs. 1 Punkt 3.3: Veranstaltungsgesetz 16, Abs. 4; 13, Abs. 1 Punkt 3.4: Veranstaltungsgesetz 19, Abs. 1 und 2; 21, Abs. 2f, 22 Abs. 1 und 2 Punkt 3.5: Österreichisches Tabakgesetz Punkt 3.6: Sperrstundenverordnung 2001/ Land Sbg. Kapitel 4: Punkt 4.1: Sbg. Jugendschutzgesetz, 17, Abs. 1 Punkt 4.2: Sbg. Jugendschutzgesetz, 20, Abs. 1 Punkt 4.3: Sbg. Jugendschutzgesetz, 36, Abs. 1 Punkt 4.4: Sbg. Jugendschutzgesetz, 24, Abs. 1 Kapitel 5: Rechtliche Hinweise Umzüge im Straßenverkehr von Oskar Bernhart Straßenverkehrsordnung Kapitel 6: Punkt 6.1.1: Vergleich Umsatzsteuer (Österreich), Abs. 1 Punkt : Vergleich : Broschüre Info Vereinsbesteuerung von Michael Krimplstätter Broschüre Vereine und Steuern des BMF, Kapitel : Broschüre Info Vereinsbesteuerung von Michael Krimplstätter Broschüre Vereine und Steuern des BMF, Kapitel : Broschüre Info Vereinsbesteuerung von Michael Krimplstätter Broschüre Vereine und Steuern des BMF, Kapitel : Broschüre Info Vereinsbesteuerung von Michael Krimplstätter Vergleich: Körperschaftssteuergesetz, : Vergleich 6.3: besucht am : Werbeabgabengesetz 2000 Vergleich 1, Werbeabgabengesetz : Broschüre Vereine und Steuern, Kapitel 8.5 Kapitel 7: Broschüre Vereine und Steuern des BMF, Kapitel 10 _ Florian Lerchner/ TMK Neumarkt am Wallersee Seite 18 von 18

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