Herzlich willkommen! Informationsanlass der Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber November 2012/AKSZ

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2 Herzlich willkommen! Informationsanlass der Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber November 2012

3 Begrüssung Regierungsrätin Petra Steimen-Rickenbacher Vorsteherin Departement des Innern

4 Einleitung Andreas Dummermuth Geschäftsleiter

5 Überblick 1. Begrüssung und Einleitung 2. Familienzulagen: Neu auch für Selbständigerwerbende 3. ebusiness für Sozialversicherungen: Das PartnerWeb 4. Bescheinigungspflicht für Mitarbeiterbeteiligungen 5. FAK Anmeldung in Englisch 6. Lohnabrechnung 2012 leicht gemacht 7. Hausdienstarbeitgeber: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren 8. Trainingsarbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen Erfahrungsbericht von Gerhard Marty, Leiter Produktion, Reismühle Brunnen, Industriestrasse 1, 6440 Brunnen 9. Prämienverbilligung 2013/2014: Neues Modell im Kanton SZ 10. Fragen 11. Apéro

6 Keine höheren Beitragssätze im Jahr 2013! Andreas Dummermuth Geschäftsleiter

7 Kurzer Rückblick auf Neues AHVG: Verbesserung der Durchführung : Anpassungen für Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende sowie einige versicherungstechnische Fragen Neues IVG: IV Revision 6a (erstes Massnahmenpaket) bringt bessere Angebote für Arbeitgeber Verein Netzwerk Arbeit Kanton Schwyz gegründet: Eingliederung von Menschen mit Behinderungen erleichtern

8 Familienzulagen: Auch für Selbständigerwerbende Manfred Simmen Abteilungsleiter Beiträge

9 Familienzulagen: worum geht es? Familienzulagen und Steuerabzüge sind zwei Instrumente der finanziellen Familienpolitik (u.a. Stipendien, Mutterschaftsentschädigung) Kinderkosten teilweise ausgeglichen Volumen FamZ CH 2011 = Fr. 5.1 Mrd. Per 2009 hat Bund Familienzulagengesetz (FamZG) als Rahmengesetz geschaffen Kanton Schwyz hat dazu ein Einführungsgesetz (EGz FamZG) erlassen

10 It s a long way: Ein Kind eine Zulage Von der Arbeitnehmerversicherung zur Volksversicherung Aktuell Arbeitnehmende kantonal obligatorisch seit den 1950/60er Jahren (100% durch Arbeitgeber finanziert) Selbständigerwerbende in der Landwirtschaft obligatorisch seit 1954 Selbständigerwerbende ausserhalb Landwirtschaft kantonal freiwillig Nichterwerbstätige obligatorisch seit 1. Januar 2009

11 Hugo Fasel Parlamentarische Initiative Leitgedanke: ein Kind eine Zulage Start: 6. Dezember 2006 Beratung in den jeweiligen Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit des NR und SR Schlussabstimmung per 18. März 2011 NR Revision FamZG Zustimmung mit 98 zu 88 SR Zustimmung mit 23 zu 20 (je eine Enthaltung)

12 Revision FamZG und EGzFamZG oblig. Unterstellung der Selbständigerwerbende Bundesparlament hat das FamZG per 18. März 2011 und Kantonsrat Kt. SZ am 27. Juni 2012 das EGzFamZG geändert: Alle Selbstständigerwerbenden (SE) ausserhalb der Landwirtschaft werden dem FamZG unterstellt Die steuerfinanzierten Familienzulagen für Landwirte = FLG bleiben Selbständigerwerbende (ohne FLG) müssen neu 1.6 % Beiträge auf maximal Fr Einkommen entrichten maximal Fr versus Kinderzulage Fr

13 Revision FamZG und EGzFamZG oblig. Unterstellung der Selbständigerwerbende Kantonale Regelung: - Beitrag der Arbeitgeber und SE ist gleich hoch (z.zt. 1.6 %) - alle im Kanton Schwyz tätigen Familienausgleichskassen (FAK) beteiligen sich am Lastenausgleich - Kassenzugehörigkeit AHV und FAK ist identisch

14 Neu legt der Kantonsrat die Höhe der Zulagen und der Beiträge fest Heute bzw. bisher Beitragssatz flexibel durch jede FAK; für FAK SZ durch RR Zulagenhöhe starr im EGzFamZG fix auf Bundesminimum (Fr Kinderzulage und Fr Ausbildungszulage) Neu = Kantonale Abstimmung vom 23. September 2012 angenommen mit 72.2% Ja-Stimmen Beitragssatz flexibel durch KR auf Antrag RR Zulagenhöhe flexibel durch KR auf Antrag RR Sozial- und finanzpolitische Frage wird aus einer Hand entschieden

15 Eckwerte 2013 Der Kantonsrat legt am 24. Oktober 2012 fest: Beitragssatz unverändert 1.6 % Höhe der Familienzulagen Geburtszulage Fr Kinderzulage Fr pro Monat Ausbildungszulage Fr pro Monat

16 e-business für Sozialversicherungen das PartnerWeb Manfred Simmen Abteilungsleiter Beiträge

17 e-business für Sozialversicherungen PartnerWeb Zusammenarbeit mit Ausgleichskasse Schwyz leicht gemacht Lohnmeldung online erfassen und übermitteln oder direkte Übermittlung einer Datei aus Ihrem Lohnprogramm Akontolohnsumme jederzeit online ändern Lohnnachträge online melden Neue Mitarbeitende online anmelden Personalmutationen online melden

18 e-business für Sozialversicherungen Technische Voraussetzungen zur Nutzung von PartnerWeb Windows/Linux/Mac Microsoft Internet Explorer/Firefox/Safari Acrobat Reader Lohnprogramm gemäss (z.b. Abacus, BananaSalary, Simultan Personal, Sage, Sesam, SAP usw.)

19 e-business für Sozialversicherungen Sicherheit bei der Übertragung von Daten gewährleistet Registrierung und Aktivierung auf Bei Fragen wenden Sie sich an Ausgleichskasse Schwyz Josef Schibig

20 Bescheinigungspflicht für Mitarbeiterbeteiligungen Manfred Simmen Abteilungsleiter Beiträge

21 Mitarbeiterbeteiligungen- Bescheinigungspflicht Ab 1. Januar 2013: Bundesgesetz über Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Mit AHVV Art. 143 Abs.3 hat der Bundesrat auf Anfang 2013 eine neue Norm geschaffen 3 Die Arbeitgeber bescheinigen den Ausgleichskassen die geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen in gleicher Weise und zum gleichen Zeitpunkt wie den Steuerbehörden mit Kopien der Bescheinigungen, die sie nach den Vorschriften der Mitarbeiterbeteiligungsverordnung vom 27. Juni 2012 einzureichen haben. Bisher: Lohnausweis zuhanden Arbeitnehmer Neu: Beilage zum Lohnausweis oder Quellensteuerabrechnung

22 Mitarbeiterbeteiligungen- Bescheinigungspflicht echte und unechte Mitarbeiterbeteiligungen KMU mit MA-Bet.-Plan i.r. Nachfolgelösung: einzelne leitende MA erhalten Beteiligungskaufrechte oder Kader mit variablem Lohn welcher sich am Aktienwert orientiert = unechte MA Beteiligung Detailfragen beantwortet Ihnen Ihr Treuhänder oder die Ausgleichskasse

23 FAK Anmeldung in Englisch Dank Ihrer Mitarbeit Manfred Simmen Abteilungsleiter Beiträge

24 FAK Anmeldeformular in Englisch auf verfügbar Anmeldung Familienzulagen in Englisch Ihr Anliegen anlässlich der Arbeitgeberinformation 2011 Ihre Mitarbeit anlässlich der Umfrage im Mai 2012

25 Lohnabrechnung 2012 leicht gemacht René Schuler Teamleiter Abteilung Beiträge

26 Lohnabrechnung 2012 Versand Formular Anfang Dezember 2012 Einreichung bis 30. Januar 2013 Broschüre mit Anleitung und Informationen für 2012 und 2013 Elektronisches Einreichen via PartnerWeb (ELM) möglich Ansprechsperson auf der letzten Seite der Broschüre aufgeführt Meldung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

27 Formular Lohnbescheinigung stellige Versicherungsnummer verwenden melden der Bruttozahlen erwerbstätige junge Erwachsene: pflichtig ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahr (2012: Jahrgang 1994) Beiträge im ordentlichen Rentenalter: Freibetrag (Fr /Monat, bzw. Fr /Jahr) übersteigende Lohnbestandteile sind zu deklarieren auflisten ausbezahlter Familienzulagen

28 Beitragssätze per 2012 Beitragssätze für Lohnbescheinigung 2012: - AHV/IV/EO 10.3 % - Arbeitslosenversicherung (ALV) 2.2 % (bis Fr ) - Arbeitslosenversicherung (ALV 2) 1.0 % (ab Fr bis Fr ) - Familienausgleichskasse (FAK) 1.6 % - Geringfügige Entgelte Fr

29 Unsere Arbeitsschritte Versand Formular Anfang Dezember 2012 Eintreffen Lohnbescheinigung bis 30. Januar 2013 Kontrolle der eingegangen Lohnbescheinigungen Vergleich mit ausbezahlten Familienzulagen Anpassung Lohnsumme für Akonto-Rechnungen 2013 Eingabe Lohnsummen für Schlussabrechnung Versand Schlussabrechnung 2012 Auszahlung Guthaben Verbuchung Zahlungseingänge Verbuchung Einkommen auf individuellem Konto (IK)

30 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Dominic Metthez Teamleiter Abteilung Beiträge

31 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Abgerechnet werden mit der Ausgleichskasse die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge die FLG- oder FAK-Beiträge sämtliche Steuern Die Hälfte der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge sowie die Quellensteuer von 5 % werden vom Bruttolohn in Abzug gebracht und zusammen mit den Beiträgen des Arbeitgebers der Ausgleichskasse überwiesen.

32 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Geeignet für Hausdienstarbeitgeber (Putzfrau, Gärtner, etc.) kleinere Firmen (mit Kleinstlohnsummen) Stockwerkeigentümergemeinschaften / Mehrfamilienhäuser Anmeldung Bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats Wechsel per Ende Jahr möglich (Anmeldung bis spätestens 31. Dezember 2012)

33 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Voraussetzungen Einzellohn weniger als Fr jährlich (Eintrittsschwelle 2. Säule) Lohnsumme pro Betrieb maximal Fr jährlich Löhne des gesamten Personals müssen im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet werden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen müssen ordnungsgemäss eingehalten werden

34 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Vorteile Mit einem Satz von 5 % sind sämtliche Steuern (auch für Schweizer, nicht nur Quellenbesteuerte) entrichtet Kein Lohnausweis Keine Akontobeiträge Zustellung Bescheinigung direkt an den Arbeitnehmer Abrechnung mit Quellensteuer fällt weg Abrechnung und Bezug einmal pro Jahr durch die Ausgleichskasse

35 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Nachteile Unfallversicherung (BU und NBU) muss nach wie vor separat versichert und abgerechnet werden Familienzulagen werden nur jährlich entrichtet Arbeitgeber haftet für die Quellensteuer Zwangswechsel bei Betrieben mit Lohnsummen nahe bei Fr , resp. Fr

36 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Informationen auf unserer Internetseite - Merkblatt Anmeldeformular - Onlinerechner per an info@aksz.ch telefonisch am Apéro nach dem Infoanlass

37 Trainingsarbeitsplätze für Menschen mit Behinderung Erfahrungsbericht von Gerhard Marty, Leiter Produktion, Reismühle Brunnen, Industriestrasse 1, 6440 Brunnen

38 Prämienverbilligung 2013/2014: Neues Modell im Kanton Schwyz Othmar Mettler Abteilungsleiter Leistungen

39 Prämienverbilligung 2013/2014 Was ändert? Teilrevision Bundesgesetz über die Krankenversicherung Auszahlung der Prämienverbilligung direkt an die Krankenkassen (Art. 65 KVG) Neuregelung der Kostenübernahme bei ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen beim Vorliegen eines Verlustscheines (Art. 64a KVG) Teilrevision EG zum KVG Leistungsverbesserungen für Familien (ab 2013) Änderung des Anmelde- und Auszahlungsverfahrens

40 Direktauszahlung der IPV an die KK: Mehraufwand bei der Durchführung Spätestens ab 2014 müssen die IPV in jedem Fall direkt an die Krankenkassen ausbezahlt werden Erheblicher Mehraufwand: Bei rund Personen müssen Versicherungsdaten erfasst werden jährlich wechseln rund 15 % die Krankenkasse Die direkte Auszahlung an die KK gilt auch für die Sozialhilfefälle sowie die rund EL-Bezüger Elektronischer Datenaustausch ist vorgesehen (nationaler Standard)

41 Direktauszahlung der IPV an die KK: Weitere Vorgaben des Bundes Neu: Art. 65 Abs. 3 KVG Bei der IPV sind die aktuellsten wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen Die Auszahlung der IPV ist terminlich so vorzunehmen, dass die berechtigte Person ihrer Prämienverpflichtung nicht vorschussweise nachkommen muss Auszahlung der IPV neu in allen Kantonen immer an die Krankenkassen

42 Neues Anmelde- und Auszahlungsverfahren Anmeldung neu im Vorjahr Anmeldeschluss Ende September (bisher 30. April) Sonderregelung für EL- und Sozialhilfebezüger Datenmeldung im Dezember an die Krankenkassen Krankenkassen verbilligen die Prämien ab anfangs Jahr und weisen die IPV bei der Fakturierung aus Auszahlung an die KK per Mitte Jahr

43 Übergangsregelung 2013/2014 Die Direktauszahlung tritt per 1. Januar 2014 in Kraft Die IPV-Anmeldung 2013 gilt gleichzeitig auch für 2014 Die Anmeldefrist für 2013 läuft per 30. April 2013 ab Anmeldungen nach diesem Datum gelten automatisch für 2014 Ab 2014 gilt als Anmeldetermin der 30. September des Vorjahres

44 Ausstehende Prämien Neue Regelung Art. 64a KVG Betreibung Fortsetzungsbegehren Verlustschein Kanton muss neu 85 % der Verlustscheine übernehmen Bundesgesetz sieht keine obligatorische Leistungssistierung vor Kt. SZ führt kein Register (Schwarze Liste) Einzigartige Staatsgarantie für die Krankenkassen

45 Bei laufendem Betreibungsverfahren KK melden quartalsweise der AKSZ die Betreibungen AKSZ informiert die säumigen Versicherten und klärt über die Unterstützungsmöglichkeiten auf (IPV, EL, Beratung/Betreuung/Hilfe durch die Fürsorgebehörden) AKSZ informiert die zuständigen Fürsorgebehörden über Personen mit laufenden Betreibungen

46 Kostenübernahme bei Verlustscheinen Die externen Revisionsstellen der KK überprüft die Meldung der Krankenkasse über Verlustscheine Überweisung von 85 % der ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen durch die AKSZ an die KK bis 30. Juni des Folgejahres Die Kosten tragen die Gemeinden, effektiv aufgrund der Verlustscheine für ihre Einwohner Werden Verlustscheine später durch die versicherte Person bezahlt, erhalten die Gemeinden den Anteil zurück

47 Leistungsverbesserungen (1) Vermögensfreibetrag Vermögensfreibetrag bisher: - Ehepaare = Fr Alleinstehende Person = Fr Kinder = Fr * neu: - je erwachsene Person = Fr je Kinder = Fr * * inkl. junge Erwachsene in Ausbildung

48 Leistungsverbesserungen (2) Gemeinsamer Anspruch Gemeinsamer Anspruch: Wie bisher haben junge Erwachsene in Ausbildung zusammen mit den Eltern einen gemeinsamen Anspruch neu: Das Einkommen und Vermögen der jungen Erwachsenen in Ausbildung (beim gemeinsamen Anspruch) wird bei der Berechnung des Gesamtanspruches nicht mehr berücksichtigt

49 und was kostet das? Leistungsverbesserungen: Die groben Schätzungen gehen von Mio. Franken aus Direktauszahlung an die Krankenkassen: Höhere Durchführungskosten Verlustscheinregelung: Die ganz groben Schätzungen gehen von Mio. Franken pro Jahr aus

50 Informationen 7 Tage in der Woche, 24 Stunden am Tag: Telefonisch: Per info@aksz.ch Persönlich: Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach direkt heute Abend

51 Verständnisfragen Gedankenaustausch Anregungen Kritik Diskussion

52 Danke für die Zusammenarbeit! Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Prosit beim Apéro!

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