Herzlich willkommen! Informationsanlass der Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber November 2012/AKSZ
|
|
- Sofia Biermann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1
2 Herzlich willkommen! Informationsanlass der Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber November 2012
3 Begrüssung Regierungsrätin Petra Steimen-Rickenbacher Vorsteherin Departement des Innern
4 Einleitung Andreas Dummermuth Geschäftsleiter
5 Überblick 1. Begrüssung und Einleitung 2. Familienzulagen: Neu auch für Selbständigerwerbende 3. ebusiness für Sozialversicherungen: Das PartnerWeb 4. Bescheinigungspflicht für Mitarbeiterbeteiligungen 5. FAK Anmeldung in Englisch 6. Lohnabrechnung 2012 leicht gemacht 7. Hausdienstarbeitgeber: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren 8. Trainingsarbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen Erfahrungsbericht von Gerhard Marty, Leiter Produktion, Reismühle Brunnen, Industriestrasse 1, 6440 Brunnen 9. Prämienverbilligung 2013/2014: Neues Modell im Kanton SZ 10. Fragen 11. Apéro
6 Keine höheren Beitragssätze im Jahr 2013! Andreas Dummermuth Geschäftsleiter
7 Kurzer Rückblick auf Neues AHVG: Verbesserung der Durchführung : Anpassungen für Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende sowie einige versicherungstechnische Fragen Neues IVG: IV Revision 6a (erstes Massnahmenpaket) bringt bessere Angebote für Arbeitgeber Verein Netzwerk Arbeit Kanton Schwyz gegründet: Eingliederung von Menschen mit Behinderungen erleichtern
8 Familienzulagen: Auch für Selbständigerwerbende Manfred Simmen Abteilungsleiter Beiträge
9 Familienzulagen: worum geht es? Familienzulagen und Steuerabzüge sind zwei Instrumente der finanziellen Familienpolitik (u.a. Stipendien, Mutterschaftsentschädigung) Kinderkosten teilweise ausgeglichen Volumen FamZ CH 2011 = Fr. 5.1 Mrd. Per 2009 hat Bund Familienzulagengesetz (FamZG) als Rahmengesetz geschaffen Kanton Schwyz hat dazu ein Einführungsgesetz (EGz FamZG) erlassen
10 It s a long way: Ein Kind eine Zulage Von der Arbeitnehmerversicherung zur Volksversicherung Aktuell Arbeitnehmende kantonal obligatorisch seit den 1950/60er Jahren (100% durch Arbeitgeber finanziert) Selbständigerwerbende in der Landwirtschaft obligatorisch seit 1954 Selbständigerwerbende ausserhalb Landwirtschaft kantonal freiwillig Nichterwerbstätige obligatorisch seit 1. Januar 2009
11 Hugo Fasel Parlamentarische Initiative Leitgedanke: ein Kind eine Zulage Start: 6. Dezember 2006 Beratung in den jeweiligen Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit des NR und SR Schlussabstimmung per 18. März 2011 NR Revision FamZG Zustimmung mit 98 zu 88 SR Zustimmung mit 23 zu 20 (je eine Enthaltung)
12 Revision FamZG und EGzFamZG oblig. Unterstellung der Selbständigerwerbende Bundesparlament hat das FamZG per 18. März 2011 und Kantonsrat Kt. SZ am 27. Juni 2012 das EGzFamZG geändert: Alle Selbstständigerwerbenden (SE) ausserhalb der Landwirtschaft werden dem FamZG unterstellt Die steuerfinanzierten Familienzulagen für Landwirte = FLG bleiben Selbständigerwerbende (ohne FLG) müssen neu 1.6 % Beiträge auf maximal Fr Einkommen entrichten maximal Fr versus Kinderzulage Fr
13 Revision FamZG und EGzFamZG oblig. Unterstellung der Selbständigerwerbende Kantonale Regelung: - Beitrag der Arbeitgeber und SE ist gleich hoch (z.zt. 1.6 %) - alle im Kanton Schwyz tätigen Familienausgleichskassen (FAK) beteiligen sich am Lastenausgleich - Kassenzugehörigkeit AHV und FAK ist identisch
14 Neu legt der Kantonsrat die Höhe der Zulagen und der Beiträge fest Heute bzw. bisher Beitragssatz flexibel durch jede FAK; für FAK SZ durch RR Zulagenhöhe starr im EGzFamZG fix auf Bundesminimum (Fr Kinderzulage und Fr Ausbildungszulage) Neu = Kantonale Abstimmung vom 23. September 2012 angenommen mit 72.2% Ja-Stimmen Beitragssatz flexibel durch KR auf Antrag RR Zulagenhöhe flexibel durch KR auf Antrag RR Sozial- und finanzpolitische Frage wird aus einer Hand entschieden
15 Eckwerte 2013 Der Kantonsrat legt am 24. Oktober 2012 fest: Beitragssatz unverändert 1.6 % Höhe der Familienzulagen Geburtszulage Fr Kinderzulage Fr pro Monat Ausbildungszulage Fr pro Monat
16 e-business für Sozialversicherungen das PartnerWeb Manfred Simmen Abteilungsleiter Beiträge
17 e-business für Sozialversicherungen PartnerWeb Zusammenarbeit mit Ausgleichskasse Schwyz leicht gemacht Lohnmeldung online erfassen und übermitteln oder direkte Übermittlung einer Datei aus Ihrem Lohnprogramm Akontolohnsumme jederzeit online ändern Lohnnachträge online melden Neue Mitarbeitende online anmelden Personalmutationen online melden
18 e-business für Sozialversicherungen Technische Voraussetzungen zur Nutzung von PartnerWeb Windows/Linux/Mac Microsoft Internet Explorer/Firefox/Safari Acrobat Reader Lohnprogramm gemäss (z.b. Abacus, BananaSalary, Simultan Personal, Sage, Sesam, SAP usw.)
19 e-business für Sozialversicherungen Sicherheit bei der Übertragung von Daten gewährleistet Registrierung und Aktivierung auf Bei Fragen wenden Sie sich an Ausgleichskasse Schwyz Josef Schibig
20 Bescheinigungspflicht für Mitarbeiterbeteiligungen Manfred Simmen Abteilungsleiter Beiträge
21 Mitarbeiterbeteiligungen- Bescheinigungspflicht Ab 1. Januar 2013: Bundesgesetz über Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Mit AHVV Art. 143 Abs.3 hat der Bundesrat auf Anfang 2013 eine neue Norm geschaffen 3 Die Arbeitgeber bescheinigen den Ausgleichskassen die geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen in gleicher Weise und zum gleichen Zeitpunkt wie den Steuerbehörden mit Kopien der Bescheinigungen, die sie nach den Vorschriften der Mitarbeiterbeteiligungsverordnung vom 27. Juni 2012 einzureichen haben. Bisher: Lohnausweis zuhanden Arbeitnehmer Neu: Beilage zum Lohnausweis oder Quellensteuerabrechnung
22 Mitarbeiterbeteiligungen- Bescheinigungspflicht echte und unechte Mitarbeiterbeteiligungen KMU mit MA-Bet.-Plan i.r. Nachfolgelösung: einzelne leitende MA erhalten Beteiligungskaufrechte oder Kader mit variablem Lohn welcher sich am Aktienwert orientiert = unechte MA Beteiligung Detailfragen beantwortet Ihnen Ihr Treuhänder oder die Ausgleichskasse
23 FAK Anmeldung in Englisch Dank Ihrer Mitarbeit Manfred Simmen Abteilungsleiter Beiträge
24 FAK Anmeldeformular in Englisch auf verfügbar Anmeldung Familienzulagen in Englisch Ihr Anliegen anlässlich der Arbeitgeberinformation 2011 Ihre Mitarbeit anlässlich der Umfrage im Mai 2012
25 Lohnabrechnung 2012 leicht gemacht René Schuler Teamleiter Abteilung Beiträge
26 Lohnabrechnung 2012 Versand Formular Anfang Dezember 2012 Einreichung bis 30. Januar 2013 Broschüre mit Anleitung und Informationen für 2012 und 2013 Elektronisches Einreichen via PartnerWeb (ELM) möglich Ansprechsperson auf der letzten Seite der Broschüre aufgeführt Meldung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
27 Formular Lohnbescheinigung stellige Versicherungsnummer verwenden melden der Bruttozahlen erwerbstätige junge Erwachsene: pflichtig ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahr (2012: Jahrgang 1994) Beiträge im ordentlichen Rentenalter: Freibetrag (Fr /Monat, bzw. Fr /Jahr) übersteigende Lohnbestandteile sind zu deklarieren auflisten ausbezahlter Familienzulagen
28 Beitragssätze per 2012 Beitragssätze für Lohnbescheinigung 2012: - AHV/IV/EO 10.3 % - Arbeitslosenversicherung (ALV) 2.2 % (bis Fr ) - Arbeitslosenversicherung (ALV 2) 1.0 % (ab Fr bis Fr ) - Familienausgleichskasse (FAK) 1.6 % - Geringfügige Entgelte Fr
29 Unsere Arbeitsschritte Versand Formular Anfang Dezember 2012 Eintreffen Lohnbescheinigung bis 30. Januar 2013 Kontrolle der eingegangen Lohnbescheinigungen Vergleich mit ausbezahlten Familienzulagen Anpassung Lohnsumme für Akonto-Rechnungen 2013 Eingabe Lohnsummen für Schlussabrechnung Versand Schlussabrechnung 2012 Auszahlung Guthaben Verbuchung Zahlungseingänge Verbuchung Einkommen auf individuellem Konto (IK)
30 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Dominic Metthez Teamleiter Abteilung Beiträge
31 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Abgerechnet werden mit der Ausgleichskasse die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge die FLG- oder FAK-Beiträge sämtliche Steuern Die Hälfte der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge sowie die Quellensteuer von 5 % werden vom Bruttolohn in Abzug gebracht und zusammen mit den Beiträgen des Arbeitgebers der Ausgleichskasse überwiesen.
32 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Geeignet für Hausdienstarbeitgeber (Putzfrau, Gärtner, etc.) kleinere Firmen (mit Kleinstlohnsummen) Stockwerkeigentümergemeinschaften / Mehrfamilienhäuser Anmeldung Bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats Wechsel per Ende Jahr möglich (Anmeldung bis spätestens 31. Dezember 2012)
33 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Voraussetzungen Einzellohn weniger als Fr jährlich (Eintrittsschwelle 2. Säule) Lohnsumme pro Betrieb maximal Fr jährlich Löhne des gesamten Personals müssen im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet werden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen müssen ordnungsgemäss eingehalten werden
34 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Vorteile Mit einem Satz von 5 % sind sämtliche Steuern (auch für Schweizer, nicht nur Quellenbesteuerte) entrichtet Kein Lohnausweis Keine Akontobeiträge Zustellung Bescheinigung direkt an den Arbeitnehmer Abrechnung mit Quellensteuer fällt weg Abrechnung und Bezug einmal pro Jahr durch die Ausgleichskasse
35 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Nachteile Unfallversicherung (BU und NBU) muss nach wie vor separat versichert und abgerechnet werden Familienzulagen werden nur jährlich entrichtet Arbeitgeber haftet für die Quellensteuer Zwangswechsel bei Betrieben mit Lohnsummen nahe bei Fr , resp. Fr
36 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Informationen auf unserer Internetseite - Merkblatt Anmeldeformular - Onlinerechner per an info@aksz.ch telefonisch am Apéro nach dem Infoanlass
37 Trainingsarbeitsplätze für Menschen mit Behinderung Erfahrungsbericht von Gerhard Marty, Leiter Produktion, Reismühle Brunnen, Industriestrasse 1, 6440 Brunnen
38 Prämienverbilligung 2013/2014: Neues Modell im Kanton Schwyz Othmar Mettler Abteilungsleiter Leistungen
39 Prämienverbilligung 2013/2014 Was ändert? Teilrevision Bundesgesetz über die Krankenversicherung Auszahlung der Prämienverbilligung direkt an die Krankenkassen (Art. 65 KVG) Neuregelung der Kostenübernahme bei ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen beim Vorliegen eines Verlustscheines (Art. 64a KVG) Teilrevision EG zum KVG Leistungsverbesserungen für Familien (ab 2013) Änderung des Anmelde- und Auszahlungsverfahrens
40 Direktauszahlung der IPV an die KK: Mehraufwand bei der Durchführung Spätestens ab 2014 müssen die IPV in jedem Fall direkt an die Krankenkassen ausbezahlt werden Erheblicher Mehraufwand: Bei rund Personen müssen Versicherungsdaten erfasst werden jährlich wechseln rund 15 % die Krankenkasse Die direkte Auszahlung an die KK gilt auch für die Sozialhilfefälle sowie die rund EL-Bezüger Elektronischer Datenaustausch ist vorgesehen (nationaler Standard)
41 Direktauszahlung der IPV an die KK: Weitere Vorgaben des Bundes Neu: Art. 65 Abs. 3 KVG Bei der IPV sind die aktuellsten wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen Die Auszahlung der IPV ist terminlich so vorzunehmen, dass die berechtigte Person ihrer Prämienverpflichtung nicht vorschussweise nachkommen muss Auszahlung der IPV neu in allen Kantonen immer an die Krankenkassen
42 Neues Anmelde- und Auszahlungsverfahren Anmeldung neu im Vorjahr Anmeldeschluss Ende September (bisher 30. April) Sonderregelung für EL- und Sozialhilfebezüger Datenmeldung im Dezember an die Krankenkassen Krankenkassen verbilligen die Prämien ab anfangs Jahr und weisen die IPV bei der Fakturierung aus Auszahlung an die KK per Mitte Jahr
43 Übergangsregelung 2013/2014 Die Direktauszahlung tritt per 1. Januar 2014 in Kraft Die IPV-Anmeldung 2013 gilt gleichzeitig auch für 2014 Die Anmeldefrist für 2013 läuft per 30. April 2013 ab Anmeldungen nach diesem Datum gelten automatisch für 2014 Ab 2014 gilt als Anmeldetermin der 30. September des Vorjahres
44 Ausstehende Prämien Neue Regelung Art. 64a KVG Betreibung Fortsetzungsbegehren Verlustschein Kanton muss neu 85 % der Verlustscheine übernehmen Bundesgesetz sieht keine obligatorische Leistungssistierung vor Kt. SZ führt kein Register (Schwarze Liste) Einzigartige Staatsgarantie für die Krankenkassen
45 Bei laufendem Betreibungsverfahren KK melden quartalsweise der AKSZ die Betreibungen AKSZ informiert die säumigen Versicherten und klärt über die Unterstützungsmöglichkeiten auf (IPV, EL, Beratung/Betreuung/Hilfe durch die Fürsorgebehörden) AKSZ informiert die zuständigen Fürsorgebehörden über Personen mit laufenden Betreibungen
46 Kostenübernahme bei Verlustscheinen Die externen Revisionsstellen der KK überprüft die Meldung der Krankenkasse über Verlustscheine Überweisung von 85 % der ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen durch die AKSZ an die KK bis 30. Juni des Folgejahres Die Kosten tragen die Gemeinden, effektiv aufgrund der Verlustscheine für ihre Einwohner Werden Verlustscheine später durch die versicherte Person bezahlt, erhalten die Gemeinden den Anteil zurück
47 Leistungsverbesserungen (1) Vermögensfreibetrag Vermögensfreibetrag bisher: - Ehepaare = Fr Alleinstehende Person = Fr Kinder = Fr * neu: - je erwachsene Person = Fr je Kinder = Fr * * inkl. junge Erwachsene in Ausbildung
48 Leistungsverbesserungen (2) Gemeinsamer Anspruch Gemeinsamer Anspruch: Wie bisher haben junge Erwachsene in Ausbildung zusammen mit den Eltern einen gemeinsamen Anspruch neu: Das Einkommen und Vermögen der jungen Erwachsenen in Ausbildung (beim gemeinsamen Anspruch) wird bei der Berechnung des Gesamtanspruches nicht mehr berücksichtigt
49 und was kostet das? Leistungsverbesserungen: Die groben Schätzungen gehen von Mio. Franken aus Direktauszahlung an die Krankenkassen: Höhere Durchführungskosten Verlustscheinregelung: Die ganz groben Schätzungen gehen von Mio. Franken pro Jahr aus
50 Informationen 7 Tage in der Woche, 24 Stunden am Tag: Telefonisch: Per info@aksz.ch Persönlich: Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach direkt heute Abend
51 Verständnisfragen Gedankenaustausch Anregungen Kritik Diskussion
52 Danke für die Zusammenarbeit! Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Prosit beim Apéro!
Abrechnungsverfahren 2014
AUSGLEICHSKASSE ZUG Informationen zur Lohnbescheinigung im vereinfachten Abrechnungsverfahren 2014 Beitragsbezug Fristen Formulare Achtung! Einreichefrist 30. Januar 2015 Beitragsbezug 2 VEREINFACHTES
Mehr2.07 Stand 1. Januar 2011
2.07 Stand 1. Januar 2011 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber Allgemeines 1 Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
MehrVereinfachtes Abrechnungsverfahren
2.07 Beiträge Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung
Mehr1. Allgemeines. Vernehmlassungsentwurf vom 14. Mai 2008. Geltendes Recht Vernehmlassungsentwurf vom Bemerkungen
Einführungsgesetz zum Familienzulagengesetz (EG FamZG); Totalrevision des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; Gesetzestext in synoptischer Darstellung Vernehmlassungsentwurf
MehrMITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN
MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung
MehrMITTEILUNG 2013 LOHNBESCHEINIGUNG (LB) 1. Die Firmen, die keine eigenen EDV- Lohnbescheinigungen erstellen, ergänzen die von uns
Steinbockstrasse 8 Postfach 7002 Chur Tel: +41-81 258 31 41 Fax:+41-81 258 31 49 www.ak87.ch info@ak87.ch MITTEILUNG 2013 An unsere Mitgliedfirmen Chur, im Dezember 2013 Sehr geehrte Mitglieder Die nachfolgende
MehrNr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
Mehr1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016
1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016 Stand am 1. Januar 2016 Übersicht Dieses Merkblatt informiert Sie über die Änderungen auf 1. Januar 2016 bei Beiträgen und Leistungen. Randziffern Beiträge
MehrAnpassungen Lohnbuchhaltung für 2016
Anpassungen Lohnbuchhaltung für 2016 Anpassungen Lohnbuchhaltung für 2016 Themen: 1. ANPASSUNGEN NATIONALE DATEN... 2 2. DARSTELLUNG LOHNABRECHNUNG... 4 3. NEUERUNGEN WEGLEITUNG ZUM AUSFÜLLEN DES LOHNAUSWEISES
MehrSRL Nr. 885. Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. September 2008* I. Gegenstand und Unterstellung.
SRL Nr. 885 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. September 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 22. April
Mehr2.08 Stand am 1. Januar 2014
2.08 Stand am 1. Januar 2014 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung
MehrPartnerWeb: Anleitung
PartnerWeb: Anleitung 123 Ausgleichskasse Stand: 29.08.2011 / drj So registrieren Sie sich im PartnerWeb: Erstanmeldung Der erstmalige Zutritt zum PartnerWeb erfordert eine Partnernummer, die Sie auf der
MehrInformationen zur Lohnbescheinigung 2015
AUSGLEICHSKASSE ZUG Informationen zur Lohnbescheinigung 2015 Beitragsbezug Fristen Formulare Achtung! Einreichefrist 30. Januar 2016 BEITRAGSBEZUG 2 ABRECHNUNG DER BEITRÄGE Während des Jahres rechnen Sie
Mehr2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb
2.04 Stand am 1. Januar 2001 Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb Verzicht nur in bestimmten Fällen 1 Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung
Mehr1.2009. Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen. Übersicht. Beiträge. Stand am 1. Januar 2009
1.2009 Stand am 1. Januar 2009 Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-4 Leistungen der AHV 5-6 Leistungen der IV 7-8 Ergänzungsleistungen zur AHV und
MehrSage Start Lohnbuchhaltung Jahresendarbeiten 2015. Sage Schweiz AG 09.12.2015
Sage Start Lohnbuchhaltung Jahresendarbeiten 2015 Sage Schweiz AG 09.12.2015 Inhaltsverzeichnis 1.0 Gesetzliche Situation 3 1.1 AHV/IV/EO 3 1.2 ALV 3 1.3 Rentenalter 3 1.4 VK 3 1.5 BU/NBU 4 1.6 UVGZ Zusatzversicherungen,
Mehr17. JUNI 2012 FÜR DIE ABSTIMMUNGEN VOM EINE NEUTRALE ABSTIMMUNGS- BROSCHÜRE. Prämienverbilligung... 2
POLITIK EINFACH ERKLÄRT: EINE NEUTRALE ABSTIMMUNGS- BROSCHÜRE Kanton Schwyz FÜR DIE ABSTIMMUNGEN VOM 17. JUNI 2012 Prämienverbilligung............. 2 Verpflichtungskredit Werkhof.... 4 Heilpädagogisches
MehrKreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben
MehrPrämienverbilligung 2016 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2015
Prämienverbilligung 2016 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2015 Informationen Berechnungshilfen Allgemeines 2 Warum werden Krankenkassenprämien verbilligt? Die Krankenkassen erheben
MehrFamilienzulagen ab 2016
Familienzulagen ab 2016 Leistungen Familienzulagen 1 000 Franken Geburtszulage Einmalige Zulage bei Geburt eines Kindes. 1 000 Franken Adoptionszulage Einmalige Zulage bei der Adoption eines Kindes. 200
Mehr6.09 Stand am 1. Januar 2008. 1 Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte,
6.09 Stand am 1. Januar 2008 Familienzulagen in der Landwirtschaft Anspruch auf Familienzulagen 1 Anspruch auf Familienzulagen haben selbständige Landwirtinnen und Landwirte, die haupt- oder nebenberuflich
MehrHintergrundinformation 4/2015: Familienpolitik im Kanton Schwyz 10 Jahre Mutterschaftsentschädigung 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2015
Hintergrundinformation 4/2015: Familienpolitik im Kanton Schwyz 10 Jahre Mutterschaftsentschädigung 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2015 Schwyz, im Juni 2015 Rubiswilstrasse 8, Ibach/SZ, Telefon 041 819 04 25,
MehrFamilienzulagen im Kanton Zug
Familienzulagen im Kanton Zug Seit 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen und die entsprechende Ausführungsgesetzgebung im Kanton Zug in Kraft. Mit den Familienzulagen wird bezweckt,
MehrNeuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS THURGAU Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Ausgleichskasse des Kantons Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72
MehrLOHN Jahresende 2011/2012. Dokumentation Lohnbuchhaltung V-3.60/3.70
LOHN Jahresende 2011/2012 Dokumentation Lohnbuchhaltung V-3.60/3.70 1. Verarbeitung Dezemberlöhne 1. Verarbeitung Dezemberlöhne Da im Dezember die letzte Lohnabrechnung für 2011 erfolgt, müssen Sie nach
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrPflegefinanzierung im Kanton Schwyz
Pflegefinanzierung im Kanton Schwyz Für Personen in stationärer Langzeitpflege (Aufenthalt im Pflegeheim) ALLGEMEINES 2 WIE WIRD DIE PFLEGE IM HEIM FINANZIERT? Die Pflege beim Heimaufenthalt wird finanziert
MehrFragen und Antworten zu «Vereinfachtes Abrechnungsverfahren» und «Schwarzarbeit»
Fragen und Antworten zu «Vereinfachtes Abrechnungsverfahren» und «Schwarzarbeit» Ist jeder Franken beitragspflichtig? Vom Lohn, der Fr. 2'200. pro Jahr und Arbeitgeber nicht übersteigt, werden die Beiträge
MehrVerordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung)
SRL Nr. 885a Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung) vom 8. November 008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Absatz 4, 3 Absatz 4 und Absatz
MehrTrainingsprüfung / Aufgaben. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Aufgaben
Trainingsprüfung / Aufgaben für Personalfachleute Sozialversicherungen Aufgabe 1 Die Schweiz hat zur Sozialen Sicherheit Vereinbarungen mit den europäischen Nachbarstaaten getroffen? Wie würden Sie diese
Mehr2.08 Stand am 1. Januar 2011
2.08 Stand am 1. Januar 2011 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung
MehrSOLOTHURNER FUSSBALLVERBAND. FINANZTAGUNG vom 21. November 2013
SOLOTHURNER FUSSBALLVERBAND FINANZTAGUNG vom 21. November 2013 Referent Thomas De Micheli dipl. Wirtschaftsprüfer Kassier 1998 bis 2008 vom FC Deitingen Direktwahl +41 (0)32 624 63 26 E-Mail: thomas.demicheli@bdo.ch
MehrWeisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)
Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen Durch Verwaltungskommission genehmigt: 13.12.2009 Luzern,
MehrVerordnung über die Krankenversicherung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 22. Juni 2011 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
SRL Nr. 865 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. Mai 1997 1,
MehrVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
MehrAn die Mitglieder der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe
Mitteilung Nr. 162 An die Mitglieder der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe Zürich, im April 2008 Einführung der neuen 13-stelligen AHV-Nummer Durchführungsinstruktionen mit Terminplan
MehrBeiträge an die Arbeitslosenversicherung
2.08 Beiträge Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine obligatorische
MehrBusiness Software für KMU. Einstellungen HRM Swiss ab 01.01.2016
Business Software für KMU Einstellungen HRM Swiss ab 01.01.2016 Inhalt Allgemein... 2 Neues Geschäftsjahr... 2 Lohn Einrichtung... 4 AHV... 4 ALV... 6 SUVA / UVG... 7 BVG... 8 KTG... 8 Quellensteuer Bezugsprovision...
MehrElektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab
MehrVerordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988
45. Verordnung zum Stipendiengesetz vom 4. April 988 vom 4. Oktober 988 (Stand. Oktober 009) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 4 Abs. des Stipendiengesetzes vom 4. April 988
MehrLohntabelle ab 1. Januar 2014 ausgeglichener Indexstand 102.4 Punkte (Basis Dez. 2010 = 100)
01 1 30'037.20 2'503.10 32'540.30 2 31'022.40 2'585.20 33'607.60 2 3 32'008.80 2'667.40 34'676.20 4 32'992.80 2'749.40 35'742.20 4 5 33'982.80 2'831.90 36'814.70 6 34'970.40 2'914.20 37'884.60 6 7 35'955.60
MehrErklärung zur Erfassung des Lohnabrechnungsprogramms (LAM)
Erklärung zur Erfassung des Lohnabrechnungsprogramms (LAM) 1. Öffnen Sie die Datei und speichern Sie sie unter einem für Sie gut wiedererkennbaren Namen ab, z.b. Lohn_Muster Petra 2016. Alternativ können
Mehr1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften
1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet
Mehr7.3 Einrichtung 13. Monatslohn. Auszahlung Ende Jahr / Ende der Beschäftigung
7.3 Einrichtung 13. Monatslohn Die Lohnart "13. Monatslohn" ist zwar immer in den Lohnblättern aufgeführt, wird jedoch meist entweder nur am Ende des Jahres (Ende der Beschäftigung) oder in zwei Teilen
MehrCH-Nummer (UID) Branche. Aktuelle Ausgleichskasse. Bisheriger Inhaber. Telefon. Fax. E-Mail. Homepage. Telefon Direktwahl.
ABC SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT BASEL-LANDSCHAFT AHV-Beitragspflicht Anmeldung Gesellschaft Angaben zur Firma Name der Gesellschaft CH-Nummer (UID) Datum Handelsregistereintrag / Gründungsdatum Branche
MehrAnschlusstaggelder für arbeitslose Personen
Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen Wer kann Anschlusstaggelder beziehen? Arbeitslose Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, deren Bezugsberechtigung bei der obligatorischen Arbeitslosenversicherung
MehrMerkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer Jahr 2011
Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer Jahr 2011 Inhaltverzeichnis I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht 3 1. Personen mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland 3 2. Personen ohne
MehrIhre Sozialversicherungen unser Metier.
Schwyzer Schlüssel zur sozialen Sicherheit Ihre Sozialversicherungen unser Metier. Wir sind für Sie da. Als kantonal verankertes Kompetenzzentrum sichern wir der gesamten Schwyzer Bevölkerung den Zugang
MehrBeiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
2.04 Beiträge Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge abzuziehen
Mehr0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)
0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz
Mehrüber die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)
Verordnung vom 8. November 2011 Inkrafttreten: 01.01.2012 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 24. November 1995
MehrRück vergütung für Krankheits kosten und Behinderungs kosten
Sie bekommen Ergänzungs leistungen? Dann ist dieses Merk blatt für Sie. Ein Merk blatt in Leichter Sprache Rück vergütung für Krankheits kosten und Behinderungs kosten Wann bekommen Sie Geld zurück? Dieser
MehrKundenbefragung 2015. Informationen Resultate Analysen Massnahmen
Informationen Resultate Analysen Massnahmen Inhalt Allgemein Zusammenfassung der Umfrage 3 Durchführung der Umfrage 3 Massnahmen aufgrund der Umfrage 3 Umfrage nach Kundensegmente Arbeitgeber Grossbetriebe
MehrHerzlich willkommen > Personen und Beiträge > Geld > Termine > Ereignisse > Service > Dokumente > FAQ > SVA Zürich
Sozialversicherungen in der Praxis Das Wichtigste für Arbeitgebende von Angestellten im Privathaushalt und Arbeitgebende mit vereinfachtem Abrechnungsverfahren Gültig ab 1. Januar 2015 123 Sie haben sich
Mehrgestützt auf das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG) 1).
86.00 Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSG) vom. September 008 Der Kantonsrat Schaffhausen, gestützt auf das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom. März 006 (FamZG) ). beschliesst als Gesetz:
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung
Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
MehrAnleitung für die Hausverwaltung
www.gruppenhaus.ch Version vom 15. September 2006 Autor Kontakt Gruppenhaus.ch GmbH support@gruppenhaus.ch Inhalt 1 Allgemeines... 2 1.1 Login... 2 1.2 Wenn Sie nicht mehr weiter wissen... 2 2 Belegungsplan...
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrBundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung 1 nach
MehrVerbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.
Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds Ausgabe 2015 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Name... 3 2 Zweck... 3 3 Organe... 3 4 Zuständigkeiten
MehrSVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Berufsprüfung 2008. Probeprüfung
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Berufsprüfung 2008 Probeprüfung 2008 Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) - Beiträge Lösungsvorschläge Zeitvorgabe: max. Punktzahl:
MehrMerkblatt zum Familienzulagengesetz des Kantons Graubünden gültig ab 01. Januar 2013
Ottostrasse 24 Postfach 7001 Chur Tel. 081 257 41 11 Fax 081 257 42 22 www.sva.gr.ch Merkblatt zum Familienzulagengesetz des Kantons Graubünden gültig ab 01. Januar 2013 1. Dem Gesetz unterstellt sind
Mehr7.12 Einrichtung PK GastroSuisse (GastroSocial) Lohnbasis für die Berechnung der BVG-Basis
7.12 Einrichtung PK GastroSuisse (GastroSocial) Für die Einrichtung der Pensionskasse (BVG-Abzug) GastroSocial sind einige Einrichtungs-Schritte notwendig. In diesem Beispiel verwenden wir folgende Voraussetzungen
MehrArbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Ausländerinnen und Ausländern mit Kurz- und Jahresaufenthalts-Bewilligungen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern
Finanzdirektion Steuerverwaltung Quellensteuern Steuerverwaltung, Postfach 160, 6301 Zug Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Ausländerinnen und Ausländern mit Kurz- und Jahresaufenthalts-Bewilligungen
MehrÄnderungen zum Jahreswechsel 2010
Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen
MehrAnleitung für die Lohnmeldung via ELM-Standard mittels PartnerWeb
Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen Lindenstrasse 137 Postfach 245 9016 St. Gallen Telefon 071 282 29 29 Telefax 071 282 29 30 info@ahv-gewerbe.ch www.ahv-gewerbe.ch Anleitung für die Lohnmeldung via ELM-Standard
MehrBeiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO
2.10 Beiträge Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die
MehrAHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22.
AHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22. Oktober 2015 Seite Selbständig oder unselbständig Selbständigerwerbend sind
MehrCS-Wartung 077G vom 28.6.2013
CS-Wartung 077G vom 28.6.2013 >>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
MehrZahlen, Daten, Fakten für die Lohnabrechnung 2011
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Zahlen, Daten, Fakten für die Lohnabrechnung 2011 Die wichtigsten Rechengrößen im Überblick In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Überblick...
MehrUpdate Lohnprogramm. Wichtig für Sie zu wissen, alle Sozialversicherungsbeträge sind für das kommende Jahr gleich geblieben.
Martin Engineering AG Gewerbestrasse 1 CH-8606 Nänikon www.martin.ch Telefon +41 44 905 25 25 Telefax +41 44 942 15 15 Hotline +41 44 905 25 55 info@martin.ch Update Lohnprogramm Sehr geehrte Kundin, sehr
MehrVerordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung
Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung vom 1. Januar 1970 Die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, gestützt auf das Bundesgesetz über die
MehrDie Firma ALLFINANZ Beratung & Planung Andreas Gauch stellt sich Ihnen vor!
Die Firma ALLFINANZ Beratung & Planung Andreas Gauch stellt sich Ihnen vor! Herzlich Willkommen energie-cluster.ch Referat über Finanzierung und Steueroptimierung im Rentenalter Ort: Münsingen Datum: 22.
MehrAnschlusstaggelder für arbeitslose Personen
Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen Bezugsberechtigte Personen Arbeitslose Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, deren Bezugsberechtigung bei der obligatorischen Arbeitslosenversicherung
MehrMerkblatt zum Familienzulagengesetz des Kantons Graubünden
Ottostrasse 24 Postfach 7001 Chur Tel. 081 257 41 11 Fax 081 257 42 22 www.sva.gr.ch Merkblatt zum Familienzulagengesetz des Kantons Graubünden gültig ab 01. Januar 2009 1. Dem Gesetz unterstellt sind
MehrGesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz)
Vernehmlassungsfassung Fettschrift: materielle Änderungen Unterstreichung: redaktionelle Anpassung 165.2 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden,
MehrErklärung zur Erfassung des Lohnabrechnungsprogramms (LAM)
Erklärung zur Erfassung des Lohnabrechnungsprogramms (LAM) AM, 30.12.2014: Die Anleitung wurde minimal angepasst. Die Daten, wie z.b. Beitragssätze sind von 2013. 1. Es gibt grundsätzlich zwei Versionen
MehrPrämienverbilligungen im Kanton Zug 2015
AUSGLEICHSKASSE ZUG Prämienverbilligungen im Kanton Zug 2015 Informationen Berechnungshilfen Adressen Achtung! Eingabefrist 30. April 2015 Allgemeines 2 WAS SIND PRÄMIENVERBILLIGUNGEN? Prämienverbilligungen
MehrLEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE
STOTAX GEHALT UND LOHN Stollfuß Medien LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE Stand 09.12.2009 Seit dem Januar 2006 hat der Gesetzgeber die Fälligkeit der SV-Beiträge vorgezogen. So kann es vorkommen,
MehrSozialversicherungen 2009
An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2009 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen
MehrMERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)
MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen
Mehr1.2011 Stand am 1. Januar 2011
1.2011 Stand am 1. Januar 2011 Änderungen auf 1. Januar 2011 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-5 Leistungen der AHV 6-7 Leistungen der IV 8-9 Ergänzungsleistungen zur AHV und
MehrPflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege.
Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege. Finanzierung der Pflege. Seit dem 1. Januar 2011 gilt das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Zum einen wird die Situation
MehrRentenberechnung und flexibles Rentenalter
Rentenberechnung und flexibles Rentenalter Martin Truffer Ausgleichskasse des Kantons Wallis Abteilung Leistungen AHV/IV/EL 1 Das System unserer Altersvorsorge: Drei-Säulen-Konzept 1. Säule AHV, IV, EL
Mehr3.04 Leistungen der AHV Flexibles Rentenalter
3.04 Leistungen der AHV Flexibles Rentenalter Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Sie haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Für Männer liegt das
MehrHilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014
Hilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014 Inhalt 1. Einleitung... 2 2. Die Anmeldung... 2 2.1 Die Erstregistrierung... 3 2.2 Die Mitgliedsnummer anfordern... 4 3. Die Funktionen für Nutzer... 5 3.1 Arbeiten
Mehr08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)
Nationalrat Herbstsession 05 eparl 09.09.05 08:47 08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss
Mehr2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen
136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?
Mehr6.08 Stand am 1. Januar 2012. 2 Bezüger. Allgemeines 1 Zweck der Familienzulagen
6.08 Stand am 1. Januar 2012 Familienzulagen Allgemeines 1 Zweck der Familienzulagen Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen.
MehrPrämienverbilligungen im Kanton Zug
AUSGLEICHSKASSE ZUG IV-STELLE ZUG Prämienverbilligungen im Kanton Zug Achtung! Eingabefrist 30. April 2008 Informationen Berechnungshilfen Adressen Inhalt Adressen 2 Inhalt Allgemeines und Formulare 3
MehrInformationschreiben 85 / 2015
Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000
MehrSteuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte
Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen
MehrDie Betriebskrankenkasse Philips* Employer of Choice
Die Betriebskrankenkasse Philips* Employer of Choice Die Betriebskrankenkasse Philips* Ziel der Personal- und Sozialpolitik von Philips Deutschland ist es, dass unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
MehrObligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz
6.05 Stand am 1. April 2006 Obligatorische Unfallversicherung UVG Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz 1 Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch unfallversichert.
MehrCH-Nummer (UID) Aktuelle Ausgleichskasse. Bisheriger Inhaber. Telefon. Fax. E-Mail. Homepage. Telefon Direktwahl. E-Mail Adresse. Telefon.
ABC SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT BASEL-LANDSCHAFT AHV-Beitragspflicht Anmeldung Einzelfirma Angaben zur Einzelfirma Firmenname CH-Nummer (UID) Datum Handelsregistereintrag / Gründungsdatum Aktuelle Ausgleichskasse
Mehr1.2015 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2015
1.2015 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2015 Stand am 1. Januar 2015 1 Übersicht Dieses Merkblatt informiert Sie über die Änderungen auf 1. Januar 2015 bei Beiträgen und Leistungen. Randziffern Beiträge
MehrDas Glück wird mehr. Die Sicherheit bleibt. ELTERNZEIT. BVK Bayerische. V ersorgungskammer
Das Glück wird mehr. Die Sicherheit bleibt. ELTERNZEIT BVK Bayerische V ersorgungskammer Herzlichen Glückwunsch! Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden gratuliert Ihnen herzlich zur Geburt
MehrAnleitung für die Teilnahme an den Platzvergaben "Studio II, Studio IV und Studio VI" im Studiengang Bachelor Architektur SS15
Anleitung für die Teilnahme an den Platzvergaben "Studio II, Studio IV und Studio VI" im Studiengang Bachelor Architektur SS15 1 Bitte melden Sie sich über das Campusmanagementportal campus.studium.kit.edu
MehrReglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen
www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 16. Dezember 1997 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Mietzinsbeiträge\Reglement
Mehr