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1 Editorial Herausgeber Werner Böhnke, Vorstandsvorsitzender, WGZ Bank Dr. Jürgen Ellenberger, Richter am BGH, Bankrechtssenat Dr. Peter Hanker, Vorstandssprecher, Volksbank Mittelhessen eg Wolfgang Hartmann, Vorstandsvorsitzender des Instituts für Risikomanagement und Regulierung, ehem. Mitglied des Vorstands und CRO, Commerzbank AG Walter Kleine, Vorstandsvorsitzender, Sparkasse Hannover Prof. Dr. Thomas A. Lange, Vorsitzender des Vorstands, National-Bank AG Sabine Lautenschläger, Vizepräsidentin, Deutsche Bundesbank Dr. Peter Lutz, Abteilungspräsident, Bankenaufsicht, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Dr. Hans Richter, Oberstaatsanwalt, Leiter Abteilung Bank-, Börsen- und Insolvenzstrafrecht, Schwerpunktstaatsanwaltschaft Wirtschafts strafrecht, Stuttgart Karl Matthäus Schmidt, Vorstandsvorsitzender, quirin bank AG Werner Severin, stv. Vorsitzender des Vorstands, SaarLB Fachbeirat Jürgen Becker, Bundeszentralamt für Steuern Markus Dauber, Vorstand, Volksbank Offenburg eg Markus Dokter, Leiter Unternehmenssteuerung, Volksbank Mittelhessen eg Volker Fentz, Leiter Firmenkundenbetreuung, Volksbank Weinheim eg Dr. Karsten Füser, Partner, EMEIA / Financial Services, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart Frank Günther, Abteilungsleiter Kreditreferat (Grundsatzfragen) Berliner Volksbank eg Dr. Ralf Hannemann, Direktor, Bereichsleiter Risikomanagement und Controlling, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB Ralf Josten, LL. M. oec, Rechtsanwalt, Direktor Zentralbereich Kommunen/ Recht und Chefsyndikus Kreissparkasse Köln Dr. Marco Kern, Mitglied des Vorstands, Evangelische Kreditgenossenschaft eg Dr. Jörg Lauer, Direktor Immobilienkunden Europa, Landesbank Baden-Württemberg Hans-Peter Lorenz, Bankenaufsicht, Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung Frankfurt Mathias Nittel, Rechtsanwalt, Fachanwalt und Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, Heidelberg Michael Plaumann-Ewerdwalbesloh, Partner/Advisory EMEIA Financial Services, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn Helmut Schneider, Direktor, Steuerabteilung, Bayern LB Elmar Scholz, Abteilungsleiter Marktfolge Passiv / Dienstleistungen, Sparkasse am Niederrhein Anja Steinmeyer, Leiterin Handelskontrolle, HSH Nordbank AG Walter Ullrich, ehem. Direktor, Interne Revision, Hamburger Sparkasse AG Christoph Wengler, Syndikus, European Association of Public Banks (EAPB) Dr. Maximilian A. Werkmüller, Rechtsanwalt, in Kooperation mit LOHR & COMPANY Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbh, Düsseldorf Prof. Dr. Stefan Zeranski, ehem. Leiter Treasury, Kölner Bank eg Redaktion Dr. Patrick Rösler, Chefredakteur und VisdP Corinna van der Eerden, stellv. Chefredakteurin Dr. Christian Göbes Frank Sator Marcus Michel Jürgen Blatz Christine Glemser Thomas Göhrig Katharina Heß Jörg Wehmeyer Liebe Leserinnen und Leser, zunächst möchte ich mich Ihnen kurz als die Neue vorstellen. Bereits im vergangenen Jahr habe ich von meinem Vorgänger bei der Deutschen Bundesbank, Franz-Christoph Zeitler, die Herausgeberrolle beim BankPraktiker Sabine Lautenschläger übernommen. Ich habe das sehr gerne getan, da mich Menschen, Meinungen und Analysen etwa von Aufsichtskollegen, Bankenvertretern, Juristen und Wissenschaftlern interessieren. Sie alle gestalten diese Fachzeitschrift mit ihren Erfahrungen und klugen Gedanken und bieten mir als Vize-Präsidentin der Deutschen Bundesbank zuständig für Bankenaufsicht und Revision immer wieder frische Impulse für meine Tätigkeit. In dieser Ausgabe will ich mich mit einem Beitrag zu Wort melden, bei dem es um nichts weniger geht als das neue Grundgesetz der Finanzaufsicht. Es ist ein Thema, das mir sehr am Herzen liegt und das ich auch Ihnen ans Herz legen möchte. Es ist ein stilles Thema, das seinen Weg bisher noch kaum in die Öffentlichkeit gefunden hat. Denn diese Grundsatzarbeit, an der Vertreter von 26 Staaten und sieben internationalen Organisationen 18 Monaten lang gearbeitet haben, ging bisher im Getöse schriller Schlagzeilen unter. Denken Sie nur an die Nachrichten rund um Skandale bei Banken, die Debatte um die Bankenunion oder das Ringen um Feinheiten bei der Einführung von Basel III. Aber ich versichere Ihnen, die Auseinandersetzung mit den neuen Basler Grundsätzen für eine wirksame Bankenaufsicht, wie das erwähnte Grundgesetz ins Deutsche übersetzt offiziell heißt, lohnt sich. Sowohl der Verantwortungsbereich der Aufsicht als auch die Erwartungen an die Aufsicht werden mit diesen Grundsätzen, im Englischen Basel Core Principles genannt, deutlich größer werden. Die Core Principles Group, die meine Kollegin Teo Swee Lian von der Monetary Authority of Singapore und ich gemeinsam geleitet haben, hat mit diesem Regelwerk die Lehren aus der Finanzkrise aufgearbeitet. Wir haben viel diskutiert, gerungen, Argumente abgewogen, das ein oder andere auch wieder verworfen und am Ende dieses wichtigen Prozesses im September in Istanbul beim jüngsten Treffen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht die neuen Core Principles verabschiedet und veröffentlicht. Nun ist es an der Zeit, dass Auf seher und Beauf sichtigte die Regeln auch leben! Sie finden das 71-Seiten-starke Werk auf der Internetseite der Bank für internationalen Zahlungsausgleich ( Ich habe für Sie das Wichtigste auf fünf Seiten hier in dieser Ausgabe des BankPraktiker zusammengefasst und wünsche Ihnen dabei eine spannende Lektüre. Herzliche Grüße Ihre Sabine Lautenschläger, Vize-Präsidentin der Deutschen Bundesbank 441

2 Inhalt AKTUELL 444 Studie vergleicht nachhaltige mit systemrelevanten Banken Studie: Auslagerung der Depotführung schafft Ertragspotenzial Studie: Die App-Revolution kommt doch 445 Immobilienfinanzierung: Sparkassen sind die beliebtesten Kredit institute Retail-Banking: Wachstums potenziale werden zu wenig genutzt Personalia BEITRÄGE BEITRÄGE 448 Grundgesetz der Bankenaufseher: Bankenaufsicht mit geschärftem Augenmaß Sabine Lautenschläger, Vize-Präsidentin der Deutschen Bundesbank ww Im September 2012 traten die überarbeiteten Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht in Kraft. Die Basler Grundsätze stellen eine Balance zwischen höheren Anforderungen an Aufseher und Banken sowie der universellen Anwendbarkeit der Standards sicher. 454 Gesetz zum Verbraucherschutz vor Kostenfallen im Internet: Auswirkungen auf Kreditinstitute Thomas O. Günther, Volksbank Bonn Rhein-Sieg eg ww Am trat das Gesetz zur Änderung des BGB zum besseren Schutz der Verbraucher vor Kostenfallen im Internet in Kraft. In Zukunft kommt ein Vertrag über Finanzdienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr nur dann zu Stande, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt hat, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Seitdem haben Kredit institute im elektronischen Geschäftsverkehr besondere Informations- und Hinweispflichten zu beachten. 460 Interne Revision: First Line of Defence der Aufsicht? Michael Berndt Christian Raspe, Ernst & Young GmbH ww Mit der Veröffentlichung der BIS-Konsultation Innenrevisionsfunktion in Banken wird nicht nur die Funktion der Internen Revision qualitativ aufgewertet, sondern es zeichnet sich v. a. auch ein verändertes Rollenverständnis zu internen und externen Stakeholdern ab. 442

3 SERVICE 466 BSC: Erfolgreiche Umsetzung des Strategieprozesses Dr. Karsten Geiersbach (CIA), Kasseler Sparkasse ww Strategien bringen nicht nur ökonomisch, sondern auch für die Unternehmenskultur einen Mehrwert. Mit dem erfolgreichen Einsatz der Balanced Scorecard im Strategieprozess kann die Internal Governance verbessert und die strategische Position gestärkt werden. 484 BankPartner 486 Rezensionen 472 Strategisches Post-Merger Pricing: Ertragspotenziale marktseitig heben Horst Lammers, Grafschafter Volksbank eg Dr. Georg Wübker, Simon-Kucher & Partners Martin Janzen, Simon-Kucher & Partners wwfusionen von Banken gewinnen wieder zunehmend an Bedeutung. Nur wenige fusionierte Institute erreichen innerhalb der ersten zwei Jahre ein Ertragswachstum. Gerade das strategisch wichtige Thema Integriertes Preis- und Produktmanagement behandelt das Management stiefmütterlich. Dabei ist der Preis der Gewinn treiber Nr. 1. Mit einem strategischen Post-Merger- Pricing können Banken im Rahmen von Fusionen nachhaltig ihre Erträge stabilisieren und steigern. 477 MaRisk Compliance-Anforderungen: Gibt es ein praktikables Prozess management-modell? Michael Helfer, AuditManagement LiVE wwder Beitrag stellt die Chancen und Risiken im Kontext der Umsetzung bankaufsichtlicher Anforderungen für Banken und Sparkassen dar und zeigt pragmatische Lösungsansätze unter Berücksichtigung der MaRisk 5.0 auf. Impressum BankPraktiker RECHTSSICHER REVISIONSFEST RISIKOGERECHT Redaktion Dr. Patrick Rösler, Chefredakteur und VisdP Corinna van der Eerden, stellv. Chefredakteurin Dr. Christian Göbes Frank Sator Marcus Michel Jürgen Blatz Christine Glemser Thomas Göhrig Katharina Heß Jörg Wehmeyer Leiterin Korrektorat und Rezensionen Janin Stärker Sponsoring- /Anzeigenleitung Stefanie Nauen Produktionsleitung Claudia Merklinger Leiterin Aboservice Beate Knopf Satz Metalexis, Niedernhausen Druck best response GmbH, Bruchsal Versand best response GmbH, Bruchsal Titelfoto fotolia.com/corepics Foto auf S. 485: fotolia.com/alexander Rochau Preise Der Preis für ein Jahresabonnement Inland beträgt 210, inkl. USt. und zzgl. 12, Versandkosten. BankPraktiker erscheint zehn Mal jährlich. Der Preis für ein Einzelheft beträgt 23,45 ( ,45 Versand). Abonnementkündigungen sind nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des berechneten Bezugszeitraums möglich. Firmenanschrift & inhaltliche Verantwortung Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Plöck 32a D Heidelberg Tel.: Fax: info@fc-heidelberg.de Geschäftsführung Dr. Christian Göbes, Frank Sator, Dr. Patrick Rösler, Marcus Michel Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg, Amtsgericht Mannheim HRB Nr Umsatz-Identifikationsnummer gemäß 27 a Umsatzsteuergesetz: DE ISSN

4 Aktuell Vorstand Studie vergleicht nachhaltige mit systemrelevanten Banken w Die Global Alliance for Banking on Values (GABV) stellte auf ihrer ersten Pressekonferenz in Berlin eine Studie vor, in der die finanzielle Performance von 22 Nachhaltigkeitsbanken mit 28 konventionellen Banken verglichen wird. Der Bericht untersucht den Zeitraum von 2001 bis 2011 und wurde von der GABV in Zusammenarbeit mit der Rockefeller Foundation und unter Mithilfe der ShoreBank International (SBI) erstellt. Die enthaltenen Zahlen belegen für die Nachhaltigkeitsbanken dynamisches Wachstum, realwirtschaftliche Relevanz und Gewinne, die mit den sog. systemrelevanten Banken problemlos mithalten können. 481% Wachstum haben die Nachhaltigkeitsbanken seit 2001 bei den Aktiva vorgelegt. Durchschnittlich entspricht dies einem jährlichen Wachstum von 18,5%. Im selben Zeitraum wuchsen die Aktiva der systemrelevanten Banken um durchschnittlich 10,4%. Weiterhin belegt die Studie, dass die Nachhaltigkeitsbanken eine wichtige Stütze der Realwirtschaft sind. Der Anteil der Kreditvergabe an allen Aktiva einer Bank ist ein wichtiger Indikator für ihre relative Unterstützung der Realwirtschaft. Der Vergleich der nachhaltigen mit den systemrelevanten Banken ergibt, dass die Nachhaltigkeitsbanken mit 72,6% den größten Teil ihrer Aktiva für die Kreditvergabe verwenden. Konventionelle Geldinstitute hingegen setzen nur 40,7% ihrer Aktiva zur Unterstützung der Realwirtschaft ein. Die GABV-Studie widerlegt die verbreitete Annahme, dass nachhaltige Geschäftsmodelle mit niedrigeren Gewinnen verbunden sind. Die Bankbilanzen zeigen, dass Nachhaltigkeitsbanken eine höhere Gesamtkapitalrendite vorzeigen. Ihre Eigenkapitalrendite liegt nur unwesentlich unter der der systemrelevanten Banken und weist außerdem eine im Vergleich deutlich geringere Volatilität auf. Vorstand, Anlage Studie: Auslagerung der Depotführung schafft Ertragspotenzial w In die Organisation des Wertpapiergeschäfts und die Vertragsbeziehungen zwischen Banken und Kunden kommt Bewegung. Nach der Studie Die Zukunft des Wertpapier-Depotgeschäfts für Privatkunden der Beratungsgesellschaft KWF Business Consultants plant die überwiegende Zahl der teilnehmenden Banken kundennahe Prozesse wie Anlageberatung und Vermittlung von Wertpapierprodukten auch weiterhin selbst zu betreiben. Bei den anderen Prozessschritten des Wertpapiergeschäfts für Privatkunden zeigt sich hingegen ein differenzierteres Bild: Teilleistungen wie Portfoliomanagement, Depotführung oder Wertpapierabwicklung sind zukünftige Kandidaten für eine Auslagerung. An der Studie nahmen im dritten Quartal 2012 insgesamt 47 Banken und Sparkassen in Deutschland teil. Der aktuellste Trend ist, die Depotführung für den Kunden ( juristische Depotführung ) an einen Dienstleister auszulagern, um Kosten zu sparen. Wie die Studie zeigt, ist diese Überlegung sowohl für Privatbanken als auch für Sparkassen und Genossenschaftsbanken zunehmend eine Option. Insgesamt halten bereits mehr als 43% der an der Studie beteiligten Banken diese Handlungsweise für relevant. Der Grund: Die Institute wollen sich zukünftig verstärkt von kostenintensiven Verwaltungsaufgaben entlasten, die bis zu 50% der Bankberaterzeit in Anspruch nehmen. Damit entsteht ein weiteres Geschäftsfeld von Banken für Banken, indem die juristische Depotführung angeboten wird. Schon heute betreiben 17% der Befragten dieses Geschäft. Kreditinstitute, die diese Herausforderung zügig angehen, können Wettbewerbsvorteile und zusätzliche Ertrags poten ziale realisieren. Das gilt gleichermaßen für abgebende Banken und für Institute, die anderen Banken die Depotführung anbieten wollen letztgenannte sollten hierfür schnell eine hohe Anzahl von Depots aufbauen. Vorstand, IT Studie: Die App-Revolution kommt doch w 85% der Entscheider sehen durch Apps tiefgreifende Änderungen auf die Bankbranche zukommen hatten sich noch viele Kreditinstitute vor diesem Trend verschlossen da glaubten nur 20%, dass Apps zu einer ähnlichen Revolution führen werden, wie einst das Online-Banking, das zeigt die Studie Branchenkompass 2012 Kreditinstitute von Steria Mummert Consulting in Zusammenarbeit mit dem F.A.Z.-Institut. Sie wurde in diesem Jahr bereits zum zehnten Mal durchgeführt. Es hat einige Zeit gedauert, bis den Banken in Deutschland die Tragweite der zunehmenden mobilen Nutzung bewusst wurde. Schon heute ist etwa jedes zweite verkaufte Handy ein Smartphone. Bis 2016 werden diese mobilen Alleskönner einen Anteil von 72% an allen Mobiltelefonen haben. Im vergangenen Jahr beurteilten noch viele Banker die App-Möglichkeiten relativ verhalten. 80% glaubten an keine grundlegende Veränderung der Bankenwelt, sondern sahen in Apps eher einen neuen Kommunikationskanal. Inzwischen sind noch 15% dieser Meinung. Smartphones und Tablet-PCs werden laut den Studieninitiatoren zu einer ähnlichen Veränderung führen wie einst das Internet mit seinen Möglichkeiten durch Online- Banking. Um diesen Trend nicht zu verpassen, wollen 44% der Banken noch 2012 oder 2013 in konkrete App-Projekte investieren. Weitere 37% planen mittel- bis langfristig Investitionen in mobile Anwendungen für Smartphones. Doch die Art der Projekte hat sich verschoben. Nur noch 32% statt wie im Vorjahr 42% wollen in Banking-Apps mit Zusatzservices investieren. Dagegen steigt die Zahl derjenigen, die Apps für Banktransaktionen entwickeln wollen auf 48%. Besonders die österreichischen Banken haben sich dieser Funktion verschrieben: 60% haben das Budget für Transaktions-Apps bereits fest eingeplant / 2013 BankPraktiker

5 Aktuell Vorstand, Kredit Immobilienfinanzierung: Sparkassen sind die beliebtesten Kreditinstitute w Auf dem Kreditmarkt gibt es zahlreiche Anbieter, die zu unterschiedlichen Konditionen um Kunden werben. Die Sparkassen gehören dabei zu den beliebtesten Anbietern von Hypothekendarlehen. 19% der Menschen, die in den nächsten zwei Jahren planen, eine Hypothek aufzunehmen, oder dies 2012 bereits getan haben, bevorzugen die Sparkassen als Kreditgeber. An zweiter Stelle liegen die Volks- und Raiffeisenbanken mit elf Prozent, gefolgt von der ING-DiBa, die von acht Prozent der Befragten favorisiert wurde. Das ist ein Ergebnis einer aktuellen Studie, die das Marktforschungsinstitut Maritz Research durchgeführt hat. Dabei beeinflussen verschiedene Faktoren die Wahl des Kreditgebers. Für den Großteil der Befragten (52%) sind die Konditionen des Anbieters ausschlaggebend. 39% vertrauen auf ihre guten Erfahrungen mit ihrem altbewährten Anbieter oder setzen auf Empfehlungen. Service und Beratung durch den Anbieter sowie die Kosten, die mit dem Kredit verbunden sind, fließen jeweils mit 33% und 36% in die Bewertung des Hypothekendarlehengebers ein. Besonders interessant: Der Großteil der Befragten setzte anstelle von Online-Anbietern auf Kundenbetreuung vor Ort. So schlossen insgesamt 71% der Befragten ihre Verträge in der Agentur oder Filiale des Anbieters ab, und nur 17% online. Der Studie zufolge übten die persönlichen Beratungsgespräche bei den Kunden lokaler Banken den größten Einfluss auf die Kreditentscheidung aus. Nur bei den Kunden der Großbanken dominieren die Konditionenfaktoren. Vorstand, Kredit, Anlage Retail-Banking: Wachstumspotenziale werden zu wenig genutzt w 17% der untersuchten Kreditinstitute weisen ein nicht profitables Wachstum auf, zeigt die aktuelle Studie der börsennotierten plenum AG. Nur acht Prozent der betrachteten 50 Institute konnten in den gemessenen Größen sowohl Wachstum als auch Effizienz steigern. 60% der Institute nutzen die Wachstums-Potenziale im Retail-Banking nicht oder nicht effizient. plenum leitet daraus konkrete Handlungsfelder für die einzelnen Kreditinstitute ab, die ihnen helfen ein effizientes Wachstum zu erreichen. Ein effizienter und kundenzentrierter Vertrieb mit optimierten und durchgängigen Prozessen führt zum gewünschten Erfolg. plenum untersuchte in der Studie das Wachstum von Kreditinstituten mittels Relationsgrößen aus Kundeneinlagen zu Kundenkrediten. Dabei wird auch die Vorjahresentwicklung mit betrachtet. Die Effizienz als Vertriebs-Performance Größe errechnet sich aus dem Zins- und Provisionsüberschuss im Verhältnis zu den Verwaltungskosten je Mitarbeiter. Die Kennzahlen basieren auf den aktuellen Geschäftsberichten 2010 und Betrachtet wurden bei der Studie 25 Sparkassen, zehn Bausparkassen, zehn Privatbanken und fünf genossenschaftliche Banken. Erstmalig wurden Unternehmen konkret analysiert und die Positionierung der einzelnen Institute aber auch in ihrer jeweiligen Gruppe in einer Matrix ausgewertet. Ergebnis der Studie ist, dass mittelständische Kreditinstitute i. d. R. ökonomischer wachsen, allerdings gibt es auch hier noch Potenziale zur Optimierung. Wachstums- und Effizienzpotenziale liegen in einem effizienten und kundenzentrierten Vertrieb. Sowohl optimierte und durchgängige Prozesse als auch eine intelligente Steuerung bilden die Basis. In der Vertriebsstrategie sind stetige Informationsanalysen in Form von Conjoint-Auswertungen mit aktuellen Markt- und Konkurrenzmerkmalen zu nutzen. Das Controlling im Vertriebsmanagement muss Schwachstellen beseitigen und die Effizienz des Retail-Geschäfts steigern. Die Entwicklung eines Cockpits zur Steuerung der definierten Kennzahlen ist hierfür Grundlage. Als weitere Maßnahme ist das Marktbeziehungsmanagement zu analysieren. Bestandskunden sind der Ausgangspunkt, um aktuelle Kundenbedürf- nisse zu eruieren. Basierend auf den Erkenntnissen können Bestands- wie Neukunden gezielt angesprochen werden. Grundlage für alle Aktivitäten ist ein aussagekräftiges Informationsmanagement, welches innerhalb kürzester Zeit Daten der Bestandskunden auswertet, aus denen Bedarfspotenziale abgeleitet werden können. Personalia w Jürgen Fitschen, Co-Vorsitzender des Vorstands und des Group Executive Committee, Deutsche Bank AG, wird neuer Präsident des Bundesverbands deutscher Banken. Fitschen wurde für drei Jahre gewählt und tritt sein Amt am an. Er löst dann den aktuellen Präsidenten des Bankenverbands, Andreas Schmitz, Sprecher des Vorstands der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, ab. Schmitz hat das Amt bereits seit März 2009 inne seine Amtszeit wurde 2011 auf Wunsch des Vorstands um ein Jahr verlängert. Dr. Georg Reutter ist mit Wirkung zum zum Vorstandsvorsitzenden der DG Hyp Deutsche Genossenschafts- Hypothekenbank, Hamburg, berufen worden. Zudem wurde sein Vertrag um weitere fünf Jahre bis 2018 verlängert. Er zeichnet für die Geschäftsbereiche Immobilienfinanzierung, Personal, Treasury sowie Vorstandsstab/Recht/Kommunikation verantwortlich. Nach mehr als 15 Jahren hat sich die Zusammensetzung des Vorstands der Raiffeisenbank Roth-Schwabach dadurch geändert, dass zusätzlich neben den Vorständen Lina Rühl, Erwin Grassl und Werner Mark zum Dr. Carsten Krauß und am Fritz Meier neu dem Vorstandsgremium angehören. Der bisherige Vorstandsvorsitzende Werner Mark scheidet im Rahmen einer Altersteilzeitregelung zum aus dem Vorstand aus. Seine Vorstandskollegin Lina Rühl scheidet ein Jahr später, ebenfalls im Rahmen einer Altersteilzeitregelung, zum aus dem Vorstand aus. Krauß ist seit für den Bereich aller Privatkunden und die / 2013 BankPraktiker 445

6 Aktuell zentrale Vertriebssteuerung verantwortlich. Meier ist für das Kreditgeschäft als Bereichsleiter und Prokurist tätig. NBank-Vorstandsmitglied Walter Koch wurde in den Ruhestand verabschiedet. Die Vorstandsposition von Koch wird nicht wiederbesetzt. Der Vorstand setzt sich zukünftig durch den Vorstandsvorsitzenden Michael Kiesewetter sowie Vorstandsmitglied Dr. Sabine Johannsen zusammen. Stefan Lechner wird Sprecher der Geschäftsführung der SüdLeasing und SüdFactoring. Er wechselte zum von der UniCredit Leasing an die Spitze der beiden 100-prozentigen Töchter der Landesbank Baden- Württemberg (LBBW). Der persönlich haftende Gesellschafter und Sprecher der Geschäftsleitung Michael Schramm hat Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA zum verlassen. Künftig soll Hauck & Aufhäuser von den drei Partnern, Michael O. Bentlage, Jochen Lucht und Stephan Rupprecht, gleichberechtigt geführt werden. Der Aufsichtsrat der DZ Bank AG hat Dr. Cornelius Riese mit Wirkung zum zum stellvertretenden Vorstand bestellt. Er wird künftig die Zuständigkeit für Controlling und Beteiligungen übernehmen. Albrecht Hatton, Vorstand der Volksbank Dessau-Anhalt eg, ist in den Ruhestand gegangen. Sein Nachfolger ist Ralf Butzke. Bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank wurde Imke Ettori als neues Vorstandsmitglied bestellt. Sie übernimmt ab Januar 2013 das Kreditrisikomanagement als Bereichsvorstand. Kai Wilhelm Franzmeyer wird neuer Risiko- und Finanzvorstand beim WestLB- Nachfolger Portigon. Seit ist das Vorstandsteam der Kreis- und Stadtsparkasse Speyer wieder komplett. Neben dem Vorstandsvorsitzenden Uwe Geske übernimmt Klaus Steckmann als Vorstandsmitglied Verantwortung für die Sparkasse. Steckmann folgt auf Uwe Wöhlert, der Anfang Mai das Haus verließ. Zum hat Andreas Hahn als ordentliches Vorstandsmitglied den Dienst bei der BBBank aufgenommen. Nach dem Ausscheiden von Andreas Haag im Mai dieses Jahres besteht das Vorstandsgremium zukünftig wieder aus vier Mitgliedern. Frank Kalter (50) wird die Leitung Marketing und Vertriebsmanagement der Deka- Bank übernehmen. Kalter wird seine neue Position im Laufe des ersten Halbjahres 2013 antreten. Kalter folgt damit auf Osvin Nöller, der ab sofort die Initiative Kostenflexibilisierung leitet. Andreas Steeg, bisheriger Vertriebsleiter der Sparkasse Rhein-Nahe im Bereich Bad Kreuznach-Region, Kirn und Bad Sobernheim, ist neuer Leiter des Vertriebsbereichs Bingen. Steegs Nachfolger ist Jürgen Saurwein. Wolfram Welbers, Mitglied des Vorstands des Prüfungsverbands deutscher Banken e. V., Köln, hat zum die neu geschaffene Funktion des Generalbevollmächtigten für die Bereiche Controlling und Risikocontrolling der NATIONAL-BANK AG. Axel Wieandt, der ehemalige Chef der Hypo Real Estate, führt künftig die kleine Krisenbank Valovis. Neben ihm wurde auch Gerrit Raupach, der kürzlich aus dem Helaba-Vorstand ausgeschieden ist, in das Leitungsgremium der Valovis-Bank berufen. BankPraktiker RECHTSSICHER REVISIONSFEST RISIKOGERECHT Finanz Colloquium Heidelberg Bank Praktiker RECHTSSICHER REVISIONSFEST RISIKOGERECHT 05/2012 BankPraktiker.de Herausgeber: Werner Böhnke, Vorstandsvorsitzender, WGZ Bank Dr. Jürgen Ellenberger, Richter am BGH, Bankrechtssenat Dr. Peter Hanker, Vorstandssprecher, Volksbank Mittelhessen eg Wolfgang Hartmann, Vorstandsvorsitzender des Instituts für Risikomanagement und Regulierung, ehem. Mitglied des Vorstands und CRO, Commerzbank AG Walter Kleine, Vorstandsvorsitzender, Sparkasse Hannover Prof. Dr. Thomas A. Lange, Vorsitzender des Vorstands, National-Bank AG Sabine Lautenschläger, Vizepräsidentin, Deutsche Bundesbank Dr. Hans Richter, Oberstaatsanwalt, Leiter der Abteilung Bank-, Börsen- und Insolvenzstrafrecht, Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafrecht, Stuttgart Karl Matthäus Schmidt, Vorstandsvorsitzender, quirin bank AG Michael Sell, Exekutivdirektor und Leiter der Säule Querschnittsaufgaben bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Werner Severin, stv. Vorsitzender des Vorstands, SaarLB Andreas Seuthe Stefan Tellers Finanz Colloquium Heidelberg Bankinterne Risikotragfähigkeitskonzepte: Aufsichtliche Beurteilung Lars Erler Zinsbuchrisiken: Sinnvoll steuern und begrenzen Sebastian L. Sohn Variable Vergütung: Steigerung von Motivation und Leistungsbereitschaft? Dr. Ulrich Hallermann 25c KWG: Trennung von Geldwäsche- und Betrugsbekämpfung Dr. Jochen Sutor Elias Aptus Plausibilitätsprüfung: Korrelationsannahmen bei Branchenkonzentrationsrisiken Mit freundlicher Unterstützung von: Im BankPraktiker finde ich als Leser zu zahlreichen aktuellen Themen der Bankpraxis prägnante und handlungsorientierte Artikel ohne theoretische Überladung, aber gut fundiert. Kurz: Informationen für Entscheider. DR. RALF KÜHN Wirtschaftsprüfer/Prüfungsgruppenleiter beim Baden-Württembergischen Genossenschaftsverband e.v.

7 Jörg Bretz Deutsche Bundesbank Alexander Busse DAB bank AG Jürgen Conrads Fiducia IT AG Frank Gerber BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ulrich Hilbert Frankfurter Volksbank eg Dr. Ralf Kühn Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e.v. Hans Matzen Finanz Informatik GmbH & Co. KG Prüfung IT im Fokus von MaRisk und Bundesbank Verstärkter IT-Fokus in Sonderprüfungen Thomas Wildenauer Prüfungsdienst - IT-Revision Genossenschaftsverband e.v. Das Gros der Prozesse in Banken ist inzwischen in hohem Maße IT-gestützt. Darüber hinaus setzt sich der Trend zunehmender Komplexität von Datenströmen und Vernetzung rasant fort. Neue Technologien und Angriffsszenarien lassen der IT-Sicherheit seit Jahren eine hohe Bedeutung zukommen. Folgerichtig rückt die IT als wesentliches (operationelles) Risiko der Bank zunehmend in den Fokus von Bundesbank-Prüfungen. In diesem Buch vermittelt ein erfahrenes Autorenteam, bestehend aus einem Bundesbank-Prüfer, weiteren externen/ internen Revisoren sowie Experten aus den Fachbereichen, praxisnahe Hinweise zur prüfungssicheren Ausgestaltung der IT. Der Leser erhält zu den wichtigsten Prüfungsfeldern Tipps aus den Erfahrungen externer Prüfungen, insbesondere auch aus (IT-)Sonderprüfungen nach 44 KWG. Die Behandlung aktueller Zweifelsfragen aus dem Tagesgeschäft sowie die Sicherstellung einer gesetzeskonformen Ausgestaltung des IT-Systems werden ausführlich erörtert. Hierzu zählen u. a. folgende Themenbereiche: Überblick über die grundlegenden Anforderungen der Bankenaufsicht Ausgestaltung des Risikomanagements, u. a. Implementierung eines Informationssicherheitsmanagements sowie Anmerkungen zur Risikoanalyse und Ermittlung der Schutzbedürftigkeit Bedeutung gängiger Standards wie ISO für die Prüfungspraxis Erstellung praxistauglicher IT-(Risiko-)Strategiepapiere, IT- Governance und Berichtswesen Technische und prozessuale Ausgestaltung der Notfallvorsorge sowie Anforderungen an die Notfalldokumentation Kritische Prüfung der Vergabe, Protokollierung und Überwachung von Benutzerrechten Finanz Colloquium Heidelberg Entwicklung, Bereitstellung sowie Dokumentation von Eigenanwendungen und Anwendungen der Individuellen Datenverarbeitung IT-Auslagerungsmanagement von IT-Systemen und Prozessen (Dienstleistersteuerung) Prüfung und Beurteilung der Internen IT-Revision Tipps zur bankinternen Vorbereitung auf die Prüfung Das durch seine Themenausrichtung und die branchenrelevanten Praxiserfahrungen wohl einzigartige Werk adressiert sowohl Revisionsleiter und (IT-)Revisoren als auch Führungskräfte der Organisation/IT sowie IT-Sicherheitsbeauftragte. Stand: Erscheinungstermin: Umfang: ca. 400 Seiten Preis: 99, ISBN: Angela Ewert TeamBank AG Thomas Geiger Kreissparkasse Ludwigsburg Christian Geyer Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Dr. Ralf Kühn Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e.v. Rainer Kunze Deutsche Bundesbank Sven Hauke PricewaterhouseCoopers AG Bestellen Sie direkt bei: Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Plöck 32a, Heidelberg Fax: 06221/ Telefon: 06221/ info@fc-heidelberg.de Internet: 44 KWG-Prüfungen, 3. Auflage Gezielte Vorbereitung auf die Sonderprüfungen der Bankenaufsicht Lars Schlimgen Stadtsparkasse Düsseldorf Hans Struwe WP/StB PricewaterhouseCoopers AG Colette Sternberg freiberufliche Wirtschaftsprüferin Die 3. Auflage des begehrten Fachbuchs setzt den Fokus auf die gezielte Vorbereitung für die 44 KWG- Sonderprüfungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), welche überwiegend von der Bundesbank durchgeführt werden. Vertreter der BaFin, der Bundesbank, Verbandsprüfer, prüfungserfahrene Vorstände, Revisoren und Spezialisten externer Prüfungsgesellschaften beleuchten praxisnah die neuen aufsichtsrechtlichen Vorgaben und Ich bestelle: Prüfung IT 99, 44 KWG-Prüfungen 3. Auflage 99, das prüfungsseitige Vorgehen. Insbesondere der Bereich der Risikostrategien unterliegt einer verstärkten Überwachung. Hier kommt es im Rahmen der Sonderprüfungen zu den häufigsten Feststellungen, aber auch die internen Revisionen selbst, der Geldwäschebereich und der Bereich IT rücken stärker in den Fokus der Bankenaufsicht. Anhand von Erfahrungsberichten aus aktuellen Prüfungen werden häufige Prüfungsfeststellungen aufgegriffen und praxisorientierte Lösungsansätze zur Vermeidung aufgezeigt. In einem weiteren Kapitel werden direkt umsetzbare Vorbereitungshilfen auf eine zu erwartende Sonderprüfung aufgegriffen. Dies betrifft zum einen den Bereich der Arbeitsanweisungen, aber insbesondere auch die Mitarbeiterinterviews Bestellcoupon und deren gezielte Vorbereitung. Das Buch stellt einen praxisorientierten Leitfaden für die Vorbereitung, die erfolgreiche Durchführung und auch die nachfolgend notwendigen Stellungnahmen dar. Es bietet direkte Umsetzungshilfen zu einer Vielzahl von Prüfungsfeststellungen aus den verschiedensten Prüfungsschwerpunkten. Das Fachbuch ist daher gleichermaßen für Vorstände und Mitarbeiter der Bereiche Revision, Unternehmenssteuerung und Beauftragtenwesen interessant. Stand: Erscheinungstermin: Umfang: ca. 400 Seiten Preis: 99, ISBN: Name, Vorname Position Abteilung Firma Straße PLZ/Ort Telefon Fax Lieferung gegen Rechnung versandkostenfrei innerhalb Deutschlands! Seminare zu diesen und vielen weiteren Themen sowie weitere Bücher finden Sie unter Datum, Unterschrift

8 Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT Bankenaufsicht mit geschärftem Augenmaß Die überarbeiteten Basler Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht stellen hohe Anforderungen an Banken und Bankenaufsicht. Autor: Sabine Lautenschläger, Vize-Präsidentin der Deutschen Bundesbank und Co-Chair der Basel Core Principles Group des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. Diskutieren Sie zum Thema dieses Beitrags mit anderen BankPraktikern in unserem FCH Blog: blog.fc-heidelberg.de Diesen Beitrag finden Sie dort unter der Rubrik: Bereichsübergreifende Themen (u. a. Revision, Vorstand, Personal). 1 Zu den aufsichtlichen Standards, die in Folge der Finanzmarktkrise überarbeitet wurden, gehören neben Basel II.5 und Basel III insbesondere der Bericht der Senior Supervisors Group zum Risiko management (Okt. 2009), die Empfehlungen des Basler Ausschusses zu den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung (Okt. 2010), der Bericht des FSB zur Intensität und Wirksamkeit der Beaufsichtigung systemrelevanter Finanzunternehmen (Nov. 2010) sowie die vom FSB entwickelten Kernelemente eines wirksamen Abwicklungsverfahrens für Finanzunternehmen (Nov. 2011). I. Einleitung w Für die Öffentlichkeit fast unbemerkt überarbeitete der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht das Grundgesetz der Bankenaufseher, die Basler Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht. Der Ausschuss stellte im September 2012 das neue Grundgesetz anlässlich der International Conference of Banking Supervisors den 103 anwesenden Bankaufsichtsbehörden und Zentralbanken vor und setzte es damit in Kraft. Ziel der Überarbeitung war es, die aus der Finanzmarktkrise gezogenen Lehren und weitere, seit der letzten Überarbeitung 2006 beobachtete Entwicklungen im Bankensektor für die Bankenaufseher weltweit in einem Dokument aufzubereiten. Die Kernaussagen neuerer bankaufsichtlicher Standards 1 wurden aufgegriffen, soweit sie Allgemeingültigkeit besitzen. Denn es galt, die universelle Anwendbarkeit der Basler Grundsätze über den gegenwärtigen Augenblick hinaus und in einem sich verändernden Umfeld in der Zukunft sicherzustellen. Während sich die unter Basel II und Basel III bekannten Rahmenwerke nur an international tätige Banken richten, sind die Basler Grundsätze für alle Aufseher und die von ihnen beaufsichtigten Banken maßgeblich, unabhängig von deren Größe, der Komplexität der Geschäftsmodelle sowie den wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Um dies einmal an einem konkreten Beispiel deutlich zu machen: Die Basler Grundsätze gelten ebenso in Mosambik, wo das mobile Telefon die Bankzweigstelle ersetzt, wie in den USA, einem Land mit hoch ausdifferenziertem Bankensektor und komplexesten Finanzprodukten. Damit bei der Überarbeitung Erfahrungen aus den unterschiedlichsten Finanzplätzen einfließen konnten, nahmen nicht nur Vertreter der im Basler Ausschuss vertretenen Länder an den Beratungen teil, sondern auch solche aus Ländern, die nicht zu den G20 gehören. Das neue Grundgesetz ist ambitioniert: Es hängt die Messlatte für Banken und Bankenaufseher weltweit um einiges höher und bietet mit seinem risikoorientierten Aufsichtsansatz und dem Prinzip der Proportionalität die Möglichkeit für jeden Bankenaufseher, die Intensität der Aufsicht und die an die Banken gerichteten Anforderungen risikogerecht auszurichten. Ob die Bankenaufseher weltweit den neuen Anforderungen der Basler Grundsätze gerecht werden, überwachen IWF und Weltbank auch weiterhin im Financial Sector Assessment Program (FSAP). Diese Prüfungen und auch die zunehmenden Peer Reviews verschiedener internationaler Gremien üben dabei einen nicht zu unterschätzenden Druck auf die jeweiligen Bankenaufseher aus, da die Ergebnisse dieser Untersuchungen häufig veröffentlicht werden. II. Wesentliche Änderungen in den Basler Grundsätzen für eine wirksame Bankenaufsicht Auch wenn die Überarbeitung der Basler Grundsätze alle aufsichtlich relevanten Themen bereiche betraf, kristallisierten sich vier wesentliche Fragen heraus: Wie kann die Finanzstabilität besser geschützt und makroprudenzielle Erkenntnisse besser in die mikroprudenzielle Aufsicht einfließen? Welche Anforderungen sollten an systemisch relevante Banken und ihre Beaufsichtigung gestellt werden? Was müssen Banken und Aufseher in ihrem Krisenmanagement und den Notfallvorbereitungen bedenken? Welche Grundsätze gehören zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung? Während bei der ersten Überarbeitung 2006 die Struktur der Basler Grundsätze unangetastet blieb, wurde diesmal auch der Aufbau des 448

9 Rahmenwerks auf den Prüfstand gestellt. Nunmehr bilden die Basler Grundsätze und die vormals separate Methodologie mit ihren konkreteren Anforderungen und dem Kriterienkatalog ein Gesamtdokument. Dies kommt den Erfahrungen des IWF und der Weltbank beim FSAP entgegen. Darüber hinaus wird nun auch stärker zwischen den Grundsätzen unterschieden, die sich an die Aufsichtsbehörde und den Aufsichtsprozess richten (Grundsätze 1 bis 13), und solchen, die aufsichtliche Anforderungen an die Banken enthalten (Grundsätze 14 bis 29). 1. Finanzstabilität und die institutsindividuelle Aufsicht Während der Finanzkrise trat deutlich zu Tage, dass Erkenntnisse über wirtschaftliche Fehlentwicklungen und Risiken nicht nur bei der Beurteilung der Stabilität des Finanzsystems zu kurz gekommen, sondern auch deren Auswirkungen auf den Bankensektor bzw. einzelne Banken nur unzureichend in den Aufsichtsprozess eingeflossen sind. Deshalb fordern die Basler Grundsätze gleich an mehreren Stellen, dass Regierungen, Aufsicht bzw. andere öffentliche Einrichtungen sowie Kreditinstitute systemisch relevante Risiken analysieren, bewerten und geeignete risikomitigierende Maßnahmen ergreifen. So enthält das Kapitel über die Voraussetzungen für eine wirksame Bankenaufsicht die Forderung, dass jedes Land eine öffentliche Einrichtung schafft, die Entwicklungen in der Realwirtschaft und auf den Finanzmärkten beobachtet und zudem analysiert, ob und wie diese Entwicklungen sich auf den Finanzsektor und dessen Stabilität auswirken. Darüber hinaus sollen diese Einrichtungen entsprechende Empfehlungen an die Politik und die Aufsicht geben, wenn ernsthafte Risiken oder Ungleichgewichte im Finanzsystem identifiziert worden sind. Diese für die makroprudenzielle Überwachung zuständige Stelle ist dabei auf die enge Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden angewiesen. Die Bankenaufsicht ist deshalb nach den neuen Grundsätzen verpflichtet, über im Bankensektor entdeckte, negative Entwicklungen oder Trends mit systemischer Relevanz zu informieren. Im Gegenzug muss die Aufsicht sicherstellen, dass die durch die makroprudenzielle Überwachung gewonnenen Erkenntnisse fortlaufend in das Risikoprofil der einzelnen Bank strukturiert einfließen. Eine Bankenaufsicht, die nur auf der Analyse der Jahresabschlüsse der Banken beruht und ausschließlich die Entwicklungen einzelner Banken beobachtet, erfüllt die neuen Basler Grundsätze nicht mehr. Eine effektive Aufsicht muss vielmehr die Kennzahlen der einzelnen Banken noch mehr als bisher im Lichte der Entwicklungen des Bankensektors, der Finanzmärkte und der Realwirtschaft sowie der dort vorherrschenden Risiken interpretieren. Im Aufsichtsprozess soll stärker als zuvor berücksichtigt werden, welches Risiko die jeweilige Bank aufgrund ihres Geschäftsmodells, der eingegangenen Risiken und angebotenen Dienstleistungen für den Banken- oder den Finanzsektor darstellt. Dementsprechend hat die Aufsicht oder die für die makroprudenzielle Aufsicht zuständige Behörde auch darauf zu achten, dass Anzahl und Umfang der Datenabfragen mit den Risiken, die von den befragten Instituten ausgehen, in einem angemessenen Verhältnis stehen. 2. Aufsichtsansatz und systemrelevante Banken Mit dem neuen Grundgesetz der Bankenaufseher wurden Aufsichtsansatz und Aufsichtsprozess deutlich konkretisiert und umfassende Eingriffsbefugnisse für die Aufsicht gefordert. Die Bankenaufsicht soll bei Fehlentwicklungen schon zu einem frühen Zeitpunkt aktiv werden und so präventiv wirken. Sie darf nicht, wie es in der Krise leider häufiger der Fall war, warten, bis die Probleme so massiv sind, dass die Bank nicht mehr aus eigener Kraft gegensteuern kann. Die Anforderungen, die sie an die Banken richtet, müssen dem Risiko entsprechen, das das Institut für die Stabilität des Bankensektors mit sich bringt. Gleichwohl ist es nicht Aufgabe der Bankenaufsicht, um jeden Preis den Marktaustritt bzw. die Insolvenz einer Bank zu vermeiden; vielmehr soll sie die Auswirkungen eines Ausfalls auf die Einleger der Bank und den Bankensektor minimieren. Bei der Überarbeitung der Basler Grundsätze stellte sich die Frage, ob systemrelevante Banken einer anderen Art von Aufsicht bedürfen. Entsprechend diskutierte der Ausschuss, ob ein eigener Grundsatz für die Beaufsichtigung systemrelevanter Banken geschaffen werden» Die überarbeiteten Basler Grundsätze erhöhen die Anforderungen an Banken und ziehen damit die Lehren aus der Finanzkrise, bleiben aber wegen des darin verankerten Proportionalitätsprinzips weiterhin universell anwendbar. «449

10 » Die Aufsicht braucht umfassende Eingriffsbefugnisse, um frühzeitig auf Fehlentwicklungen reagieren zu können. «sollte. Man nahm davon jedoch Abstand, weil zum einem systemrelevante Banken nur das eine Ende des Spektrums von Banken darstellen und zum anderen auch mittelgroße Institute die Finanzmarktstabilität gefährden können, die Systemrelevanz also auch von der jeweiligen Krisensituation abhängt. Allerdings machen die neuen Grundsätze deutlich, dass sich die Intensität und der bankaufsichtliche Ressourceneinsatz sowie die an das jeweilige Institut gerichteten Anforderungen an dem Risikoprofil und der systemischen Relevanz einer Bank ausrichten müssen. Daher genügt es insbesondere bei systemrelevanten Banken nicht, sich alleine der Einhaltung der aufsichtlichen Normen zu vergewissern. Vielmehr muss sich die Aufsicht fortlaufend über alle Faktoren informieren, die auf die Risikosituation der Bank Einfluss haben, und die höchsten Anforderungen an das bankinterne Risikomanagement stellen. Dabei sollen systemisch relevante Institute auch dazu verpflichtet werden, nicht nur ihre eigenen Risiken in engen Zeitabständen mit der gesamtwirtschaftlichen Risikosituation abzugleichen. Sie müssen ihre Bedeutung für den heimischen oder internationalen Finanzmarkt mit in ihre Risikobetrachtung einbeziehen. Die Systemrelevanz ist nach dem Verständnis der Basler Grundsätze analog zur Bewertungsmethodik des Basler Ausschusses für global systemrelevante Banken vom November 2011 anhand der Größe einer Bank, der Komplexität ihrer Geschäfte, ihrer Ersetzbarkeit im Hinblick auf die angebotenen Dienstleistungen, dem Grad der Verknüpfung mit dem Bankensektor und ggf. der Internationalität ihrer Geschäfte zu bestimmen. 3. Krisenmanagement Die Finanzkrise zeigte auch deutlich, dass die Regeln für das Krisenmanagement bei der Abwicklung systemrelevanter Banken nur unzureichenden Schutz für die Finanzstabilität boten. Deshalb fordern die neuen Basler Grundsätze, dass die Staaten Vorbereitungen für das Krisenmanagement treffen und zwar entsprechend den vom Financial Stability Board (FSB) entwickelten Kernelementen eines wirksamen Abwicklungsverfahrens. Ausdrücklich wird betont, dass Staaten ein Rahmenwerk brauchen, das die Verantwortungsbereiche der Bankenaufsicht, der Finanzministerien, der Zentralbanken und der Abwicklungsbehörde, die nicht notwendigerweise Teil der Bankenaufsicht sein muss, eindeutig festlegt. Ebenso müssen Eingriffsbefugnisse klar formuliert werden, um die Auswirkungen der Abwicklung einer Bank auf den Finanzsektor und die Realwirtschaft zu begrenzen. Die neuen Grundsätze verlangen aber auch von der Bankenaufsicht, eigene Pläne zum Umgang mit Probleminstituten zu entwickeln und entsprechende Voraussetzungen für die Kooperation mit anderen, im Krisenfall zuständigen Behörden zu schaffen. So wurden die Anforderungen an die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden im Krisenfall und bei der Abwicklung von grenzüberschreitend tätigen Instituten erhöht. Vorbereitungen auf den Krisenfall dürfen nicht auf das eigene Land begrenzt bleiben, sondern müssen auch die anderen Länder, in denen eine Bank tätig ist, mit einbeziehen. Zudem muss die Bankenaufsicht sicherstellen, dass auch die Banken selbst effektive und effiziente Vorbereitungen für den Notfall treffen. Da diese Notfallvorkehrungen nicht auf die Erstellung von Sanierungsplänen und die Sicherstellung der Liquidität im Krisenfall beschränkt sind, finden sich nun in mehreren Grundsätzen Bezüge zum Krisenmanagement. Aber auch hier gilt, dass die Anforderungen an die Banken und die Bankenaufsicht proportional zu dem Risiko und den erbrachten Dienstleistungen sein müssen: Eine Bank, die stark vernetzt ist oder z. B. im Zahlungsverkehr oder in der Wertpapierabwicklung systemisch relevante Infrastrukturen anbietet, muss sehr viel detailliertere Vorkehrungen treffen als eine Bank, die im Wesentlichen nur über ihr Zentralinstitut mit dem Bankenmarkt verbunden ist. 4. Corporate Governance und Risikomanagement Schon vor der Finanzkrise wurde das Thema Corporate Governance intensiv diskutiert; man war sich bewusst, wie wichtig die Unternehmenskultur und ein starkes Check-and- Balance -System für den Unternehmenserfolg sind. Die vergangenen vier Jahre haben erneut gezeigt, dass Banken mit einer schwach entwickelten Unternehmenskultur und Mängeln in der Geschäftsführung sich selbst und das Finanzsystem als Ganzes gefährden können. Der Basler Ausschuss betonte daher die Bedeu- 450

11 Handbuch des Fachanwalts Bankund Kapitalmarktrecht, 3. Auflage Assies/Beule/Heise/Strube (Hrsg.) Paul H. Assies CBH Rechtsanwälte Dr. Peter Balzer Balzer Kühne Lang Rechtsanwälte Christian Barleon BBBank eg Karlsruhe Daniel Bauch Rechtsanwalt/D.E.A. (Paris I) Michael Bergfort, LL.M. HSBC Trinkaus & Burkhardt AG Dirk Beule HSBC Trinkaus & Burkhardt AG Dr. Michael Böhm HSBC Trinkaus & Burkhardt AG Dr. Clemens Clemente Rechtsanwalt Dr. Robin Dörrie Landesbank Baden-Württemberg Tino Ebermann Nittel Kanzlei für Bankund Kapitalmarktrecht Julia Heise, LL.M. Commerzbank Aktiengesellschaft Netta-Karina Hüppe HSBC Trinkaus & Burkhardt AG Dr. Ulrich Jork Heuking Kühn Lüer Wojtek Dr. Volker Lang Balzer Kühne Lang Rechtsanwälte Nicole Michel Schneider, Geiwitz & Partner Mathias Nittel Nittel Kanzlei für Bankund Kapitalmarktrecht Julia Richter Kreissparkasse Köln Johannes Ristelhuber CBH Rechtsanwälte Dr. Stefan Sauer Landesbank Baden-Württemberg Torsten Steinwachs HERMANN Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Michael Strötges Sparkasse Rhein Neckar Nord Hartmut Strube Strube Fandel Rechtsanwälte Dr. Sascha Vander LL.M. CBH Rechtsanwälte Michael Veith Stadtsparkasse Remscheid Prof. Dr. Martin Paul Waßmer Universität zu Köln Dr. Frank Wittemann Landesbank Baden-Württemberg Die dritte Auflage des erfolgreichen Werks berücksichtigt sämtliche Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen im Bank- und Kapitalmarktrecht nebst umfangreicher Rechtsprechung, nicht zuletzt zur Kick-Back-Thematik. Aber auch Praxiserfahrungen mit neuem Verbraucherkreditrecht, neuem Zahlungsverkehrsrecht etc. sind in die Neuauflage eingeflossen. Autoren des Handbuchs sind auch in dieser Auflage Rechtsanwälte, die überwiegend Banken und Sparkassen beraten und Rechtsanwälte, die ausschließlich oder mehrheitlich Verbraucher vertreten. Dem Team gehören auch Syndikusanwälte an, die mit ihrem internen Know-how über Abläufe in einer Bank oder Sparkasse und über die Funktionsweise des komplizierten Bankgeschäfts selbst komplexe Fragen anschaulich und verständlich erörtern. Das Handbuch des Fachanwalts Bankund Kapitalmarktrecht ist in Kooperation mit dem Heymanns Verlag entstanden. Stand: Erscheinungstermin: Umfang: ca Seiten Preis: 198, ISBN: Finanz Colloquium Heidelberg Ich bestelle dieses Buch gegen Rechnung versandkostenfrei innerhalb Deutschlands. Name, Vorname Position Abteilung Firma Straße PLZ/Ort Telefon Fax Datum, Unterschrift Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Fax: 06221/ Telefon: 06221/ Internet: Handbuch des Fachanwalts, 3. A._Druck.indd :42:09 Bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden Social Media für Banken und Sparkassen Prozesse prüfen Risiken vermeiden Fehler aufdecken Handlungsempfehlungen ableiten Thomas Göhrig Bereichsleiter IT und Neue Medien Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Dr. Ralf Kölbach Generalbevollmächtigter Westerwald Bank eg BBA Thomas Lison IC Tourismus GmbH Prof. Dr. Wolfgang Portisch Leiter Bereich Bank- und Finanzmanagement Hochschule Emden-Leer Joachim Erich Schröder Referent Medialer Vertrieb Sparkasse Pforzheim Calw Christian Welkenbach Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht Res Media Kanzlei für IT- und Medienrecht Soziale Netzwerke wie Facebook, Xing oder Twitter haben das Internet in den letzten Jahren revolutioniert. Der Informationsaustausch zwischen Menschen ist transparenter und das Erstellen neuer Inhalte für den Benutzer erleichtert worden. Kundenkommunikation über das Web 2.0 eröffnet Kreditinstituten einerseits Chancen, insbesondere im Hinblick auf Imagepflege, Kundenkommunikation und Mitarbeiterakquise. Andererseits existieren nicht zu unterschätzende Rechtsund Reputationsrisiken, die u. a. durch Social-Media-Richtlinien sowie Monitoring-Maßnahmen begrenzt werden können. Der Leitfaden enthält Erörterungen zu allen wesentlichen Bereichen des Social-Media-Einsatzes in Banken und Sparkassen. Die Checklisten können zur Umsetzung bankeigener Aktivitäten in sozialen Netzwerken ebenso genutzt werden wie zur Beurteilung der Chancen und Risiken. Autoren aus dem Sparkassen- und Genossenschaftssektor sowie weitere Experten erörtern folgende Inhalte: Mehrwerte durch Social Media für die Organisation nutzen, z. B. für Marketing, Kundenservice und Employer Branding Vorgehensweise zur Planung institutsspezifischer Social-Media- Aktivitäten und Entwicklung einer Strategie Prozessuale und organisatorische Umsetzung der Strategie, u. a. in Form von Redaktions-plänen und Social- Media-Verantwortlichen Betrachtung der erhöhten Reputationsrisiken durch soziale Netzwerke (Identifizierung, Bewertung, Steuerung, Kommunikation und Überwachung im Sinne der MaRisk) Einschätzung der rechtlichen Risiken für Social-Media-Engagements sowie Anforderungen der Bankenaufsicht und Compliance Exklusive Veröffentlichung einer aktuellen empirischen Studie Social Media in Banken und Sparkassen Stand: Erscheinungstermin: Umfang: ca. 230 Seiten Preis: 79, ISBN: Finanz Colloquium Heidelberg Ich bestelle dieses Buch gegen Rechnung versandkostenfrei innerhalb Deutschlands. Name, Vorname Position Abteilung Firma Straße PLZ/Ort Telefon Fax Datum, Unterschrift Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Fax: 06221/ Telefon: 06221/ info@fc-heidelberg.de Internet:

12 » Die neuen Grundsätze fordern von den Banken ein, dass sie nicht nur die Entwicklung gesamtwirtschaftlicher Risiken beobachten, sondern auch das Risiko betrachten, das sie selbst für das Finanzsystem darstellen. «tung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung für die Solidität und Stabilität einer Bank. Die bislang bestehenden Kriterien, die das Thema Unternehmensführung an verschiedenen Stellen in den bisherigen Basler Grundsätzen aufgegriffen haben, wurden in einem einzigen, neuen Grundsatz zusammengeführt und mit den Empfehlungen des Basler Ausschusses zu den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung aus dem Jahr 2010 ergänzt. Der neue Grundsatz 14 ist bewusst den aufsichtlichen Anforderungen an die Banken vorangestellt; er stellt die Klammer dar. Grundsatz 14 umfasst neben traditionellen Themen, wie z. B. der klaren Abgrenzung von Verantwortungsbereichen und Kontrollmechanismen, auch die Bestellung von Geschäftsleitern und Aufsichtsräten sowie Anforderungen an deren Qualifikation, die sich an dem Risikoprofil und der Bedeutung der Bank für die Finanzstabilität orientieren müssen. So wird vom Aufsichtsrat u. a. erwartet, dass er die Geschäftsleitung bei der Umsetzung der abgestimmten Geschäftsstrategie überwacht und aktiv an der Entwicklung von Leitsätzen für die Unternehmenskultur sowie den Regelungen zu Interessenskonflikten mitwirkt. Der stärkeren Rolle des Aufsichtsrats entsprechend ist dieser verstärkt in das Risikomanagement einzubeziehen. Er muss regel mäßig und ausreichend über die Risikosituation der Bank und ihrer wesentlichen Geschäftsfelder informiert werden. Er soll in der Lage sein, die für ihn aufbereiteten Informationen zu bewerten und die Grenzen der Risikoberichterstattung und der Methoden zur Risikoermittlung zu verstehen. Schließlich wurde auch das Thema der Vergütung der Mitarbeiter aufgegriffen. Die bankinternen Regeln zur Vergütung müssen sich an den langfristigen strategischen Zielen der Bank und deren finanziellen Solidität orientieren und dürfen keine Anreize zum Eingehen unverhältnismäßig hoher Risiken setzen. Bei festgestellten Mängeln im Vergütungssystem oder bei einem Wechsel der Geschäftsstrategie sind diese anzupassen. III. Fazit Mit der Überarbeitung der Basler Grundsätze wurden die Anforderungen an die Banken, aber auch an die Aufsicht deutlich erhöht. Die Lehren, die viele internationale Gremien aus der Finanzmarktkrise gezogen haben, haben sich nicht nur in verschärften Regeln für das bankinterne Risikomanagement und in der Governance niedergeschlagen, sondern die Best Practices der Vergangenheit sind inzwischen allgemein akzeptierte Standards geworden. Dies spiegelt sich auch in den Basler Grundsätzen wider. Viele der früher lediglich ergänzenden Kriterien, mit denen sich die Basler Grundsätze vornehmlich an Länder mit einem hoch entwickelten Bankensystem gewandt haben, sind nun zu wesentlichen Kriterien und damit für alle Länder verbindlichen Kriterien geworden. Darüber hinaus wurde der Vernetzung im Markt und den sich daraus ergebenden Risiken größere Bedeutung eingeräumt. Die neuen Basler Grundsätze fordern von den Banken nun, dass das Risikomanagement die Entwicklung gesamtwirtschaftlicher Risiken beobachtet und die Risiken berücksichtigt, die die Bank selbst für das Finanzsystem darstellt. Sind die Anforderungen an die Bankenaufsicht und die Banken auch erheblich gestiegen, so bieten die Basler Grundsätze mit dem nun fest verankerten Proportionalitätsprinzip doch die Möglichkeit, der Heterogenität im Bankensektor gerecht zu werden. Aufseher weltweit sind angehalten, die Anforderungen an das bankinterne Risikomanagement, die Governance und die Notfallplanung an der Bedeutung des jeweiligen Risikos für die Bank einerseits und dem Bankensektor andererseits auszurichten. Die Verschärfung der aufsichtlichen Anforderungen gibt es allerdings nicht umsonst. Die Finanzkrise hat drastisch vor Augen geführt, welche enormen Kosten auf eine Volkswirtschaft zukommen können, wenn der Finanzsektor nur unzureichend reglementiert und überwacht wird. Die Finanzwirtschaft unterscheidet sich hier nicht von der Automobilwirtschaft: Sicherheitsgurte, Airbags, ABS, ESP, Abstandskontrolle, Spurwechsel- oder Totwinkelassistent haben Autos zwar verteuert, aber auch sicherer gemacht und letztlich die Folgekosten eines Unfalls verringert für den Betroffen, wie für die Allgemeinheit. Die Veröffentlichung der Basler Grundsätze sollte daher ein Anlass für Bankenaufseher wie für Geschäftsleiter einer Bank sein, sich auf den Prüfstand zu stellen, im Interesse der Bank, ihrer Kunden sowie der Stabilität des Finanzsystems. 452

13 PraxISTIPPS Insbesondere große Kreditinstitute mit risikoreichen Geschäftsmodellen sollten sich frühzeitig auf weiter steigende aufsichtliche Anforderungen einstellen. Eine angemessene Vergütungsstruktur ist zentraler Bestandteil einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und muss sich an der langfristigen Geschäftsstrategie des Instituts orientieren. Die Institute müssen sicherstellen, dass Aufsichtsratsmitglieder die erforderliche Qualifikation aufweisen und alle notwendigen Informationen erhalten, um ihrer stärkeren Rolle im Risikomanagement gerecht werden zu können. Banken müssen verstärkt makroökonomische Entwicklungen in ihrem Risikomanagement berücksichtigen. Gutachten. Für Werte. Die SWB Treuhand GmbH wurde 1968 gegründet und ist auf die Durchführung von Wertermittlungen für Immobilien sowie Außenprüfungen für variable Sicherheiten spezialisiert. Mit hoher Expertise im landwirtschaftlichen Umfeld sowie bei der Einschätzung erneuerbaren Energien unterstützen Sie kompetente Gutachter bei der Wertfeststellung Ihrer Objekte. Unsere Leistungen Beleihungs- und Marktwertgutachten Energieberatung Landwirtschaftsobjekte Bewertung und Prüfung von Warenlagern und Forderungen SWB Treuhand GmbH, Rotebühlstraße 125, Stuttgart Telefon 0711 / , info@swb-treuhand.de Werte bestätigen.

14 Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT Auswirkungen des Gesetzes gegen Kostenfallen im Internet auf Kreditinstitute Besondere Informations- und Hinweispflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. Autor: Thomas O. Günther, Rechtsanwalt LL.M.oec. und Chefsyndikus, Volksbank Bonn Rhein-Sieg eg. Diskutieren Sie zum Thema dieses Beitrags mit anderen BankPraktikern in unserem FCH Blog: blog.fc-heidelberg.de Diesen Beitrag finden Sie dort unter der Rubrik: Bankrecht/Sanierung/Insolvenz. 1 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (BGBl I, 1084). Nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes trat der geänderte 312g BGB am in Kraft. 2 Vgl. hierzu Tamm, VuR 2012 S. 217 ff. Das Gesetz nimmt zugleich eine partielle Vorab-Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher vor. 3 Vgl. zum Verbraucherbegriff Micklitz, MüKo zum BGB, 6. Aufl. 2012, 13, Rn Vgl. zum Unternehmerbegriff Micklitz, MüKo zum BGB, 6. Aufl. 2012, 13, Rn RegE BT-Drs. 17/7745, S Raue, MMR 2012 S. 438 ff. I. Gesetzeszweck und Systematik w Das Gesetz zum Verbraucherschutz vor Kostenfallen im Internet 1 wurde am im Bundesgesetzblatt verkündet. Kreditinstitute haben ab diesem Zeitpunkt im elektronischen Geschäftsverkehr besondere Informations- und Hinweispflichten zu beachten. Ziel des Gesetzes ist ein verbesserter Schutz der Verbraucher vor Kostenfallen im Internet 2. Der Gesetzgeber hat beschlossen, 312g BGB (Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr) zu modifizieren und zwischen Finanzdienstleistungen und Nicht-Finanzdienstleistungen zu differenzieren. Danach treffen Unternehmen beim Abschluss von Nicht-Finanzdienstleistungen gem. 312 g Abs. 2 BGB verschärfte Informationsanforderungen. Gemäß Abs. 3 wird auch der Vorgang der Bestellung formalisiert. 312g Abs. 3 S. 1 BGB verlangt von dem Verbraucher die ausdrückliche Bestätigung, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Direkt vor dem Absenden eines Online-Auftrags muss daher künftig erst eine gesonderte Schaltfläche mit einer Angabe wie zahlungspflichtig bestellen angeklickt werden. Für den Abschluss von Finanzdienstleistungen gilt (nur) die Anforderung für die Formalisierung des Bestellvorgangs, vgl. 312g Abs. 2 S. 2 BGB, der auf die Abgrenzung aus 312b Abs. 1 S. 2 BGB verweist. Die verschärften Informationsanforderungen gelten nicht. II. Voraussetzungen und Rechtsfolgen Der sachliche Anwendungsbereich der Neuregelungen erstreckt sich auf Verträge (zwischen Unternehmer und Verbraucher) im elektronischen Geschäftsverkehr, die eine entgelt liche Leistung zum Gegenstand haben. Für alle ab dem abgeschlossenen Verträge sind daher die im Folgenden beschriebenen Maßnahmen zu beachten. 1. Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, die eine entgelt liche Leistung zum Gegenstand haben a) Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher In den persönlichen Anwendungsbereich der Neuregelungen fallen Verträge zwischen Verbrauchern 3 ( 13 BGB) und Unternehmern 4 ( 14 BGB). Als Verträge sind zweiseitige Rechtsgeschäfte anzusehen, die durch Angebot und Annahme zustande kommen. Davon abzugrenzen sind insbesondere Weisungen im Rahmen laufender Vertragsbeziehungen (wie z. B. Überweisungen, Daueraufträge, Lastschriften, Kartentransaktionen, Umbuchungen), welche lediglich eine einseitige Willenserklärung des Kunden an die Bank darstellen und folglich nicht in den Anwendungsbereich der neuen Vorgaben fallen. Der Gesetzgeber hat die bisherige partielle Bereichsausnahme 5 des 312g Abs. 2 S. 1 BGB a. F. für individuelle elektronische Kommunikation auf die neuen Abs. 2-4 erstreckt, vgl. 312g Abs. 5 BGB. Die Informations- und Formpflichten sollen daher nur im elektronischen Massenverkehr gelten, nicht aber beim individuellen elektronischen Vertragsschluss 6. Für Verträge, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen werden, 454

15 gelten die Anforderungen aus 312g Abs. 2 bis 4 BGB n. F. nicht. Daher ist ein Vertragsschluss durch wechselseitige Zusendung von (nichtautomatisierten) -Nachrichten ohne Beachtung der neuen Vorgaben möglich. Individuell im Sinne dieser Vorschrift ist die Kommunikation nur dann, wenn Nachrichten ausschließlich zielgerichtet zwischen den potenziellen Vertragspartnern ausgetauscht werden, ohne dass auf weitere Informationsquellen Bezug genommen wird 7. b) Im elektronischen Geschäftsverkehr Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich nur auf Vertragsschlüsse mittels elektronischer Medien. Daher ist die Norm nicht auf Bestellungen per Fax oder Telefon anwendbar 8. Nach der Gesetzesbegründung werden nur solche Verträge erfasst, die ausschließlich unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel zustande kommen 9. Wenn persönlich verfasste s als elektronische Fernkommunikationsmittel zu klassifizieren sind, handelt es sich jedoch nicht um elektronischen Geschäftsverkehr 10. s können nur dann dem elektronischen Geschäftsverkehr zugeordnet werden, wenn diese vollautomatisiert verfasst und versendet werden. c) Entgeltlichkeit Die neuen Vorschriften gelten nicht für alle elektronisch abgeschlossenen Fernabsatzverträge, sondern nur für entgeltliche Leistungen des Unternehmers 11. Das Erfordernis der entgeltlichen Leistung ist wie in 312 Abs. 1 S. 1 BGB 12 weit zu verstehen und umfasst Waren oder Dienstleistungen aller Art, für deren Erhalt der Vertragspartner eine vermögenswerte Gegenleistung zu erbringen hat 13. Entgelte, die bei nicht-ordnungsgemäßem Ablauf des Dienstleistungsvertrags anfallen, z. B. Verzugszinsen, führen nicht zu einer Entgeltlichkeit der Dienstleistung. 2. Rechtsfolgen a) Dreistufiger Schutzmechanismus Die Neuregelung enthält eine stark technisierende Gestaltung des Vertragsschlusses im elektronischen Geschäftsverkehr und begründet einen dreistufigen Schutzmechanismus: 312g Abs. II BGB sieht verschärfte Informationsanforderungen vor, 312 g Abs. 3 BGB formalisiert den Vorgang der Bestellung. 312g Abs. IV BGB ordnet schließlich die Unwirksamkeit des Vertrags bei Missachtung der Pflichten aus Abs. 3 an. b) Differenzierung zwischen Finanzdienstleistungen und Nichtfinanzdienstleistungen Die Rechtsfolgen der neuen Regelung differenzieren nach Finanzdienstleistungen und Nicht- Finanzdienstleistungen. Die Abgrenzung folgt aus 312b Abs. 1 Satz 2 BGB. Finanzdienstleistungen sind danach Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. 312g Abs. 2 BGB n. F. verweist auf den fernabsatzrechtlichen Begriff der Finanzdienstleistung. Danach ist der Finanzdienstleistungsbegriff der Oberbegriff zur Bankdienstleistung und zu den sonstigen Dienstleistungen 14. Im Umkehrschluss sind Nicht-Finanzdienstleistungen alle Leistungen, die sich nicht unter die Definition der Finanzdienstleistung fassen lassen, also insbesondere der Verkauf von Waren, wie z. B. der Vertrieb von (Werbe-) Artikeln im Kundenshop des Kreditinstituts 15. aa) Informationspflichten bei Nichtfinanzdienstleistungen Auf erster Stufe soll durch 312 g Abs. II S. 1 BGB sichergestellt werden, dass dem Verbraucher besonders wichtige Informationen zu Leistungsmerkmalen, Laufzeit des Vertrags sowie Preis und Zusatzkosten deutlich vor Augen geführt werden. Die Informationen müssen nicht nur transparent sein ( klar und verständlich ), sondern auch unmittelbar vor Abgabe der Bestellung und in hervorgehobener Weise präsentiert werden 16. Es ist festzustellen, dass diese Informationspflichten bereits nach allgemeinem Fernabsatzrecht bestehen. Die Fernabsatzinformationspflichten gelten weiterhin. Die neuen Regeln konkretisieren insoweit lediglich die Art und Weise der Präsentation dieser Pflichten. Die vom Gesetz gefor-» Der Anwendungsbereich der Neuregelungen erstreckt sich auf Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, die eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben. «7 Das Merkmal der individuellen Kommunikation sollte jedoch in jedem Fall eng ausgelegt werden, um Missbräuchen vorzubeugen. Ein Verbraucher hat sich daher mit einem selbst formulierten Vertragsangebot an einen Unternehmer richten oder umgekehrt, ein Unternehmer hat einem Verbraucher ein individuelles Angebot per zu unterbreiten. Nach der Ratio der Norm liegt keine individuelle Kommunikation vor, wenn der Unternehmer wie bei einer Webseite auf die elektronische Kommunikation des Verbrauchers eingewirkt hat, etwa indem er dem Verbraucher eine vorformulierte etc. zur Verfügung stellt, vgl. Jauernig/ Stadler BGB, 14. Aufl. 2011, 312e Rn Vgl. Anhang V Nr. 2 Spiegelstrich 3 der RL 98/34/ EG i. d. F. der RL 98/48/EG; Wendehorst, in: MüKo-BGB, 6. Aufl. 2012, 312g, Rn Zu den relevanten Mediendiensten gehören im Bereich der Kreditwirtschaft das Online-Banking und das Online-Brokerage. Das Online- Banking und das Online-Brokerage (mit z. B. PIN/TAN, HBCI oder elektronischer Signatur) sind als elektronischer Geschäftsverkehr i. S. d. Gesetzes zu qualifizieren. 10 Davon abzugrenzen ist der Begriff des Fernabsatzvertrags. Zwar sind im elektronischen Geschäftsverkehr zustande gekommene Verträge auch Fernabsatzverträge. Der Begriff des Fernabsatzvertrags ist jedoch weiter. Er umfasst jede Form des Vertragsabschlusses unter physisch abwesenden Personen unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln, z. B. Vertragsabschlüsse per Brief, per Telefon oder per Raue, MMR 2012 S. 438 ff.; vgl. hierzu Tamm, VuR 2012 S. 217 ff. 12 BGH, NJW 2003 S Alexander, NJW 2012 S ff. 14 Anderen Definitionen, wie z. B. den sich ergänzenden aufsichtsrechtlichen Begriffen des Bankgeschäfts nach 1 Abs. 1 KWG einerseits und der Finanzdienstleistung nach 1 Abs. 2 KWG andererseits, kommt in diesem Zusammenhang keine Relevanz zu. 15 Der Vertrag über den Kauf eines Chipkartenleser bzw. eines sog. Token (= TAN-Generator) ist keine Finanzdienstleistung, da der Chipkartenleser zahlreiche Funktionen erfüllen kann, die nicht im Zusammenhang mit Finanz dienstleistungen stehen. Auf Grund der regelmäßig bestehenden Entgeltlichkeit bestehen hier Informationspflicht und Buttonpflicht. Gleiches gilt für Verträge im Rahmen eines Artikelshops des jeweiligen Kreditinstituts und die Aktivierung/Bestellung von Benach rich tigungs funktionen per SMS oder SMS-Infodienste. 16 Alexander, NJW 2012 S ,

16 » Die Rechtsfolgen der neuen Regelung differenzieren nach Finanzdienstleistungen und Nicht-Finanzdienstleistungen. «17 Begr. zum RegE, BT-Dr 17/7745, S Begr. zum RegE, BT-Dr 17/7745, S Vgl. hierzu Begr. zum RegE, BT-Dr 17/7745, S. 12: Unter einer Schaltfläche soll nach der amtlichen Begründung jedes grafische Bedienelement zu verstehen sein, das es dem Anwender erlaubt, eine Aktion in Gang zu setzen oder dem System eine Rückmeldung zu geben. Erfasst sind damit auch andere Bedienelemente, die eine ähnliche Funktion wie ein Bedienknopf haben (z. B. Hyperlinks oder Auswahlkästchen). 20 Alexander, NJW 2012 S ff. 21 Begr. zum RegE, BT-Dr 17/7745, S Begr. zum RegE, BT-Dr 17/7745, S Der Gesetzestext legt zudem nahe, dass auf die Entgeltlichkeit wörtlich hingewiesen werden muss, denn das Gesetz spricht von einer eindeutigen Formulierung. Probleme sind hier vorprogrammiert, wenn aus Platzgründen (z. B. auf kleinen Smartphone-Bildschirmen) Schaltflächen nur mit Grafiken versehen sind, die aber deutlich auf eine Entgeltlichkeit schließen lassen, etwa mit Währungszeichen (z. B. $ oder ). Fraglich wird sein, ob dies unzulässig sein wird, obgleich das Symbol vielleicht sogar besser erkennbar ist als die gesetzeskonforme Beschriftung; vgl. hierzu Alexander, NJW 2012 S ff Begr. zum RegE, BT-Dr 17/7745, S Bei der nachfolgenden Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit handelt es sich nicht um einen Vertragsabschluss, so dass hier die Buttonpflicht nicht besteht. derte Unmittelbarkeit verlangt aus Sicht des Gesetzgebers, dass die Informationen direkt im zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher gegeben 17 werden und in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn wie meist die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schalt fläche für die Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist. Die weiter vorausgesetzte Hervorhebung der Information macht es notwendig, dass die betreffenden Informationen von den übrigen Inhalten und Hinweisen erkennbar abgesetzt und herausgestellt werden, etwa durch Fettdruck, eine andere Schriftgröße, Schriftart, Farbe oder durch ein abweichendes Layout 18 (z. B. Rahmen, Unterstreichung, Hintergrundgestaltung). bb) Button pflicht für Finanz- und Nicht- Finanzdienstleistungen Die zweite Stufe betrifft den eigentlichen Bestellvorgang. 312g Abs. III S.1 BGB verlangt von dem Verbraucher die ausdrückliche Bestätigung, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Damit ist ein konkludenter Vertragsschluss bei entgeltlichen Online-Geschäften ausgeschlossen. Ergänzt werden diese Anforderungen durch Satz 2, der den speziellen Fall der Bestellung über eine Schaltfläche regelt und damit den typischen Fall der automatisierten Abgabe einer Erklärung erfasst. Die letzte Schaltfläche 19, die nach dem Willen des Unternehmers und den äußeren Umständen die endgültige Bestellung auslösen soll, muss eindeutig darauf hinweisen, dass nun ein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen werden soll. Es kommt nicht darauf an, ob diese grafisch als Bestell-Button, als Link, Check-Box oder auf andere Weise gestaltet ist. Es genügt jedes grafische Element, das zur Übermittlung des Bestellwunschs durch den Benutzer aktiviert werden muss. Wählt ein Unternehmer z. B. auf einer Schaltfläche eine andere als die gesetzliche Formulierung ( zahlungspflichtig bestellen ), was zulässig ist, dann wird man im Einzelfall zukünftig trefflich darüber streiten, ob es sich i. S. d. Gesetzes um eine eindeutige Formulierung handelt oder nicht 20. Nach der amt lichen Begründung sollen Beschriftungen wie z. B. kostenpflichtig bestellen, zahlungspflichtigen Vertrag schließen oder kaufen unmissverständlich erkennen lassen, dass mit der Betätigung der Schalt fläche eine finanzielle Verpflichtung eingegangen wird 21. Nicht ausreichen sollen dagegen Formulierungen wie Anmeldung, weiter, bestellen oder Bestellung abgeben 22. Aus praktischer Sicht wird man Unternehmern wohl empfehlen müssen, möglichst nicht vom Musterwortlaut des Gesetzes abzuweichen oder sofern technisch machbar auf eine Schaltfläche zu verzichten 23. Aus der Vorschrift des 312g Abs. III S.2 BGB folgt indessen keine Pflicht, in allen Fällen des elektronischen Geschäftsverkehrs eine Schaltfläche vorzusehen 24. III. Einzelfälle der relevanten Finanzdienstleistungen 1. Kreditbereich Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass Verbraucher- oder Immobiliarkredite den Kunden über die Internet-Plattform der Bank angeboten werden. Die Verträge werden jedoch insbesondere wegen des Schriftformerfordernisses gem. 492 Abs. 1 BGB nicht im elektro nischen Geschäftsverkehr abgeschlossen. Durch diesen sog. Medienbruch ist die Voraussetzung im elektronischen Geschäftsverkehr nicht mehr gegeben. Dagegen ist die Buttonpflicht bei Einräumung einer Überziehungsmöglichkeit, die einen entgeltlichen Vertrag darstellt, einzuhalten, wenn dieser Prozess vollautomatisiert erfolgt. Auch wenn eine Prüfungshandlung des Kreditinstituts dahingehend erforderlich ist, ob und in welcher Höhe die Überziehungsmöglichkeit eingeräumt werden kann, verhindert diese individuelle Prüfungshandlung im Innenverhältnis aus Sicht des Verbrauchers nicht das Vorliegen eines Vertrags im elektronischen Geschäftsverkehr 25. Bei der geduldeten Überziehung wird es i. d. R. so sein, dass (im elektronischen Geschäftsverkehr) eine Vereinbarung innerhalb des Rahmenvertrags über das laufende Konto geschlossen wird. Dieser Vertrag ist nicht entgeltlich, weil die Entgeltlichkeit erst mit der im Einzelnen gewährten geduldeten Überziehung 456

17 entsteht. Denn im Gegensatz zur Inanspruchnahme einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit handelt es sich bei der Duldung einer Überziehung um einen eigenständigen Vertrag. Die Buttonpflicht greift daher nicht ein. Wird die Vereinbarung über die geduldete Überziehung ergänzend zum Kontoeröffnungsvertrag im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen was in der Praxis die Ausnahme sein dürfte, wäre insoweit ebenfalls die Buttonpflicht zu verneinen. Die einzelne geduldete Überziehung ist als Darlehensvertrag zu qualifizieren, der erst zustande kommt, wenn der Kunde nach Abschluss des Kontoeröffnungsvertrags über den Habenstand oder über den eingeräumten Überziehungsrahmen überzieht. Damit unterbreitet er dem Darlehensgeber ein Angebot zum Abschluss eines Darlehensvertrags. Dieses Angebot wird jedoch nicht im elektronischen Geschäftsverkehr von der Bank angenommen, sondern durch einen nachträglichen Duldungsakt des Darlehensgebers. Die Anwendbarkeit der Buttonpflicht wäre auch für diesen Vorgang zu verneinen. 2. Passivgeschäft Sparverträge, für welche der Kunde keine Gebühren zu entrichten hat, sind unentgeltlich. Die Buttonpflicht besteht daher nicht. Zwar können auch bei diesen Verträgen Entgelte anfallen, wie z. B. ein Vorschusszins oder Kosten für eine Adressnachforschung. Wie oben jedoch bereits ausgeführt, sind derartige Entgelte, die lediglich bei nicht ordnungsge mäßem Ablauf des Vertrags anfallen, nicht als Entgelt i. S. d. Gesetzes zu klassifizieren. Sparverträge, für welche der Kunde einerseits einen Sparzins und ggf. eine Bonifikation erhält, andererseits aber auch ein Entgelt (z. B. Verwaltungsentgelt in Auszahlungsphase oder Gewinnsparverträge bzw. -lose) zu entrichten hat, sind als entgeltliche Verträge zu klassifizieren. Werden derartige Produkte im elek tronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen besteht die Buttonpflicht. 3. Sonstige Verträge/Dienstleistungen Verträge über die Kontoführung, Depotvertrag, Brokeragevertrag und über eine (Bank-)Karte als Finanzdienstleistung werden sowohl entgeltlich (Kontoführungsentgelt, Mindesteinlage o. ä.) als auch unentgeltlich angeboten, so dass je nach Einzelfall eine Buttonpflicht besteht. Die Buttonpflicht besteht aber nicht hinsichtlich der einzelnen Verfügung (z. B. Abhebung am GAA, electronic cash-transaktion, Bezahlung mit der Kreditkarte im Internet), da diese als Weisung zu qualifizieren ist. Die Anschaffung und der Kauf/ Verkauf 26 von Wertpapieren ist unabhängig davon, ob er außerbörslich oder über die Börse erfolgt eine Finanzdienstleistung, die angesichts des zu zahlenden Kaufpreises und der regelmäßig anfallenden Transaktionsgebühr entgeltlich erbracht wird, so dass eine Buttonpflicht besteht 27. Zum Abschluss von Versicherungen ist festzustellen, dass diese dem Begriff der Finanzdienstleistungen unterfallen und auch die Entgeltlichkeit zu bejahen ist, so dass eine Buttonpflicht besteht 28. Bei Verträgen über die Benutzung des (mobilen) TAN-Verfahrens 29 als Finanzdienstleistung dürfte eine Buttonpflicht zu verneinen sein. Hier können zwar die SMS entgeltlich oder unentgeltlich versendet werden. da dieser Bestellvorgang als Weisung und nicht als Vertrag zu qualifizieren ist, besteht hier keine Buttonpflicht. Auch eine Buttonpflicht hinsichtlich des Vertrags über das mobile TAN-Verfahren besteht nicht, da dieser für sich genommen (i. d. R.) nicht entgeltlich ist. IV. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Informations- und Buttonpflicht Der Unternehmer trägt die Darlegungsund Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen von 312 BGB eingehalten wurden 30. Wird die gesetz liche Vorgabe des 312g Abs. 2 BGB n. F. nicht beachtet, ist der Vertrag zwar wirksam, es können jedoch Schadensersatzansprüche des Verbrauchers, 280, 241 BGB, Abmahnungen und Unterlassungsklagen von Ver braucher schutz verbänden oder konkurrierenden Kreditinstituten, vgl. 1, 2 UKlaG und 1, 3 UWG, drohen. Ebenfalls ist ein Einschreiten der BaFin möglich, vgl. 6 Abs. 2 KWG.» Werden die Vorgaben über die Schaltflächengestaltung nicht beachtet, regelt 312g Abs. 4 BGB n. F. die Rechtsfolge der Unwirksamkeit des Vertrags. «26 Ein Verkaufspreis fällt zwar nicht an, aber regelmäßig wird eine Transaktionsgebühr erhoben, so dass diese Leistung entgeltlich erbracht wird. 27 Die Orderstreichung oder die Orderänderung können entgeltlich oder unentgeltlich angeboten werden. Sie stellen jedoch einseitige Erklärungen im Rahmen des Brokerages dar. 28 Zwar findet auf Versicherungsverträge gem. 312b Abs. 3 Nr. 3 BGB die BGB-Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung. Die Anwendbarkeit der Regeln über den elektronischen Geschäftsverkehr auch auf Versicherungen bleibt davon jedoch unberührt, wie auch 8 Abs. 4 VVG zeigt. 29 Mit der mobile TAN-Funktion können Bankkunden z.b. Überweisungen vornehmen. Nach der Eingabe der Transaktionsdaten wird die sog. Mobile TAN vom Bankkunden angefordert und dieser erhält wenige Sekunden später die mobiletan per SMS auf sein Handy. 30 RegE BT-Drs. 17/7745, S. 12; vgl. auch Laumen, in: Baumgärtel/Laumen/Prütting, Hdb. der Beweislast, 3. Aufl. 2007, 125 Rn

18 Werden dagegen die Vorgaben über die Schaltflächengestaltung nicht beachtet, regelt 312g Abs. 4 BGB n. F. die Rechtsfolge der Unwirksamkeit des Vertrags. Wurden die Leistungen seitens der Bank gleichwohl erbracht, hat die Bank lediglich einen bereicherungs recht lichen Herausgabeanspruch gegen den Kunden auf die gezogenen Nutzungen nach 818 BGB. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um das vereinbarte Entgelt, sondern lediglich um den Wert der tatsächlich gezogenen Nutzungen, welcher im Einzelfall unter dem vertraglich vereinbarten Entgelt liegen kann. Hat der Kunde hingegen das vorgesehene Entgelt entrichtet, kann er von der Bank Herausgabe des auf den nichtigen Vertrag entrichteten Entgelts verlangen. Die Bank kann gegen diesen Herausgabeanspruch mit dem zuvor beschriebenen Anspruch auf die gezogenen Nutzungen aufrechnen. PraxISTIPPS 312 g Abs. 2 bis 4 BGB sieht künftig einen dreistufigen Schutzmechanismus vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr vor. Neben besonderen Hinweispflichten beim Abschluss von Nicht-Finanzdienstleistungen kommt beim Abschluss von Finanzdienstleistungen die sog. Button -Pflicht hinzu. Es ist zu erwarten, dass die Neuregelungen zu einer verstärkten Rechtsunsicherheit im Online-Geschäftsverkehr führen werden. Zudem ist nicht auszuschließen, dass die teilweise unklaren Formulierungen im Gesetz die Grundlage für neue Abmahnwellen im Internet geben. ForderungsPraktiker AKTUELLE FACHINFORMATIONEN INNOVATIVE PRÜFUNGSANSÄTZE EFFIZIENTE REVISIONSPROZESSE Ja, ich bestelle 1 aktuelles Heft von ForderungsPraktiker kostenlos und unverbindlich zur Probe. Ja, ich bestelle Forderungs- Praktiker im Abonnement und erhalte 6 Hefte im Jahr zum Jahresvorzugspreis von 99,- inkl. USt. und zzgl. 9,- Versand. ForderungsPraktiker informiert Sie über Firma: erfolgreiches und innovatives Management von Forderungen und deren Risiken sowie Name, Vorname: über die Beitreibung von Forderungen und die Sicherheitenverwertung innerhalb und Funktion / Abteilung: außerhalb von Insolvenzverfahren. ForderungsPraktiker ist die Zeitschrift Straße, Nr.: für alle mit Analyse und Beitreibung von Forderungsportfolien befassten Unternehmen wie Banken, Sparkassen, Inkassobüros, PLZ, Ort: Rechtsanwaltskanzleien etc. Telefon: ForderungsPraktiker ist eine Zeitschrift von Praktikern für Praktiker. Aufgezeigte Problemfelder und Themenbereiche werden hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf praktische Arbeitsabläufe analysiert und Lösungswege bezüglich der Konsequenzen für die tägliche Arbeit aufgezeigt. Bestellen Sie jetzt per Fax: oder unter von Praktikern für Praktiker

19 Handbuch Bankaufsichtliches Meldewesen Vorgaben Datenanforderungen Umsetzungshinweise Eric Freund BaFin Frank Günther Berliner Volksbank eg Jens Hennig Ostsächsische Sparkasse Dresden Katrin Heinze Deutsche Bundesbank Hans W. Hüsch Wolters Kluwer Deutschland GmbH Dierk Liess Oldenburgische Landesbank AG Friedemann Loch PricewaterhouseCoopers AG WPG Klaus Ott KPMG AG Hilmar Reiche Ostsächsische Sparkasse Dresden Michael Ritter Deutsche Bundesbank Ulrich Schniertshauer BearingPoint Software Solutions GmbH Thomas Tränkner Berliner Volksbank eg In den Bereichen unterjährige Finanzdaten und Millionenkredite erfährt das Meldewesen deutliche Erweiterungen. Die Finanzkrise hat gezeigt, dass die bestehenden Meldungen sowohl inhaltlich als auch vom Turnus her nicht in der Lage sind, die Informationsbedürfnisse der Bankenaufsicht adäquat abzudecken. So verfügt die Aufsicht über keinen genügenden Einblick in die aktuelle Ertrags- und Risikosituation bei den einzelnen Häusern. Auf Basis der breiteren und aktuelleren Informationen entwickelt die Aufsicht Analysetools, die mit Hilfe von Zeitreihen- und Quervergleichen Fehlentwicklungen in einzelnen Häusern frühzeitig erkennen, damit Gegenmaßnahmen schneller als bisher ergriffen werden können. Diese aktuellen Erkenntnisse fließen sukzessive auch in die jährlichen Aufsichtsgespräche mit der Geschäftsleitung ein. Informationstiefe und -aktualität der Bankenaufsicht können hier durchaus für Überraschungen sorgen. Die breitere Zulieferung quantitativer aber auch qualitativer Risiko-/Ertragsdaten erfordert eine deutlich engere Verzahnung des Meldewesens mit dem Risikocontrolling respektive den zuliefernden Fachbereichen und wertet die Bedeutung der Meldebereiche insgesamt spürbar auf. Die schon bislang wichtigen Themen Datenkonsistenz und Datenqualität erscheinen noch einmal in einem ganz neuen Licht. Vor diesem Hintergrund gewinnen auch die Themen Teamprüfung und IKS im Meldewesen für die Interne Revision und Jahresabschlussprüfung an Relevanz. Ein hochkarätiges Autorenteam, bestehend aus Aufsehern, Praktikern und Prüfern, gibt einen fundier-ten Überblick über die neuen Vorgaben für das Meldewesen sowie deren prozessuale Auswirkungen und anschließende Qualitätssicherung und Prüfung. Stand: Erscheinungstermin: Umfang: ca. 330 Seiten Preis: 99, ISBN: Finanz Colloquium Heidelberg Ich bestelle dieses Buch gegen Rechnung versandkostenfrei innerhalb Deutschlands. Name, Vorname Position Abteilung Firma Straße PLZ/Ort Telefon Fax Datum, Unterschrift Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Fax: 06221/ Telefon: 06221/ Internet: Handbuch Bankaufsichtliches Meldewesen_Druck.indd :53:05 Sanierung Freiberufler und wirtschaftlich Selbständige Fokus Ärzte und Apotheken Wolfgang Assing Volksbank Gronau-Ahaus eg Dieter Holtkötter WGZ BANK AG Michael Kersting Volksbank Gronau-Ahaus eg Stephan Kock Kock & Voeste Existenzsicherung für die Heilberufe GmbH Klaus Lüttikhuis Volksbank Gronau-Ahaus eg Aufgrund der angespannten Wirtschaftslage in Deutschland geraten zunehmend auch Freiberufler (Ärzte, Apotheker, Steuerberater, Rechtsanwälte etc.) in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die in letzter Konsequenz oftmals die Insolvenz des Betroffenen zur Folge haben können. Selbst Arzt- Insolvenzen sind in Deutschland keine Seltenheit mehr. So haben in 2010 in Deutschland mehr als 240 Zahnarzt- und Arztpraxen Insolvenz anmelden müssen. Sobald sich die Krisenzeichen beim Freiberufler mehren, z. B. dauerhafter Anstieg der KK-Überziehungen, stellt sich für den Betroffenen oftmals das Problem, dass ihm mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unabdingbare Voraussetzungen für die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit entzogen werden. So droht bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens bei Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern der Verlust der Zulassung. Ärzte sind von solch einschneidenden Konsequenzen nicht bedroht. Vor dem Entzug der Zulassung kann ein Betroffener sich oftmals nur dadurch retten, dass er seinen Beruf zukünftig nur noch im Angestelltenverhältnis unter Aufsicht anderer Berufsträger ausübt. Diese Konsequenzen sind aber auch für die finanzierende Bank weitreichend, da mit dem Verlust der Zulassung die Ausfallwahrscheinlichkeit noch einmal deutlich steigt. Das Buch zeigt systematisch die Krisensignale in der Freiberufler-Finanzierung auf, geht auf die spezifischen Herausforderungen der Sanierung dieser Berufsgruppe ein und betrachtet in einem eigenen Kapitel ausführlich die Sanierungsbedingungen im Bereich der Ärzte und Apotheken. Finanz Colloquium Heidelberg Ich bestelle dieses Buch gegen Rechnung versandkostenfrei innerhalb Deutschlands. Name, Vorname Position Abteilung Firma Straße PLZ/Ort Telefon Fax Stand: Erscheinungstermin: Umfang: ca. 165 Seiten Preis: 49, ISBN: Datum, Unterschrift Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Fax: 06221/ Telefon: 06221/ info@fc-heidelberg.de Internet:

20 Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT Interne Revision die First Line of Defence der Aufsicht? Das neue BIS-Papier zur Ausgestaltung der Innenrevisionsfunktion zeigt ein verändertes Rollenverständnis der Internen Revision zu internen und externen Stakeholdern auf. Autoren: Michael Berndt, Partner, Advisory EMEIA Financial Services, und Christian Raspe, Manager, Advisory EMEIA Financial Services, beide Ernst & Young GmbH. Diskutieren Sie zum Thema dieses Beitrags mit anderen BankPraktikern in unserem FCH Blog: blog.fc-heidelberg.de Diesen Beitrag finden Sie dort unter der Rubrik: Bereichsübergreifende Themen (u. a. Revision, Vorstand, Personal). 1 Siehe hierzu: OECD Principles of Corporate Governance, 2004, dataoecd/32/18/ pdf 2 Siehe hierzu: Principles for Enhancing Corporate Governance, 2010, bcbs176.pdf 3 Siehe hierzu: EBA Guidelines on Internal Governance (GL 44), 2011, eu/news--communications/year/2011/the- EBA-has-published-today-its-Guidelines-on- Inte.aspx 4 Der im englischen Grundsatzpapier verwendete Terminus Internal Audit Function wird im Folgenden mit Innenrevisionsfunktion, Interne Revision oder Innenrevision synonym verwendet. 5 Siehe hierzu: The Internal Audit Function in Banks, 2011, pdf sowie The Internal Audit Function in Banks, 2012, 6 Siehe hierzu: Internal Audit in Banks and the Supervisor s Relationship with Auditors, 2001, I. Einleitung w Corporate Governance -Themen sind nicht zuletzt wegen den breit in der Öffentlichkeit diskutierten Unternehmensskandalen im Allgemeinen und der jüngsten Finanzkrise im Speziellen wieder stärker in den Fokus der allgemeinen Diskussion und der Aufsichtsbehörden gerückt. Neben den durch die OECD aufgestellten Corporate Governance Grundsätzen 1 im Jahr 2004 hat auch das Baseler Komitee für Bankenaufsicht (BIS) im August 2010 die Grundsätze zur Stärkung von Corporate Governance 2 aktualisiert, um zentrale Corporate Governance-Themen für die Bankenbranche zu adressieren. Des Weiteren veröffentlichte die European Banking Authority ( EBA ) im September letzten Jahres das Grundsatzpapier EBA Guidelines on Internal Governance (GL 44) 3, in dem weitere Anforderungen an das Governancesystem von Banken beschrieben werden. Insbesondere die Anforderungen an die Ausgestaltung der Kontrollfunktionen Risikomanagement und Compliance sowie der Internen Revision 4 erfuhren eine qualitative Aufwertung und sind verstärkt in die Implementierung eines Corporate Governance-Systems einzubeziehen. Das neue BIS-Papier zur Ausgestaltung der Internen Revision bei Banken: Basierend auf der Gesamtdarstellung zu Corporate Governance in Banken wurde durch die BIS im Dezember 2011 das Konsultationspapier sowie im Juni 2012 das finale Dokument Die Innenrevisionsfunktion in Banken 5 veröffentlicht, das gezielt auf die Ausgestaltung und die Funktionsweise der Internen Revision einer Bank eingeht. Ziel des neuen Grundsatzpapieres ist es, einerseits durch die dargestellten Prinzipien die Position der Internen Revision im Kontext einer angemessenen Corporate Governance zu stärken und andererseits die Erwartungshaltung der Aufsichtsbehörden gegenüber der Internen Revision klar zu adressieren. Strukturiert werden die Grundsätze hierzu in drei Teile: (A) Erwartungen der Aufsicht an die Innenrevisionsfunktion, (B) die Beziehung zwischen Aufsicht und der Innenrevision sowie (C) die Beurteilung der Internen Revision durch die Aufsicht. Bereits diese Struktur lässt erkennen, dass die Innenrevisionsfunktion nicht nur weiterhin verstärkt im Fokus der Aufsicht stehen wird, sondern zudem ein weiterer Schwerpunkt hinsichtlich der Beziehung und des Informationsaustauschs zwischen beiden Instanzen gesetzt wurde. Doch auch das Zusammenspiel mit den anderen Stakeholdern der Internen Revision erfährt durch die neuen Anforderungen eine Aufwertung. II. Wesentliche Neuerungen des neuen BIS-Grundsatzpapiers zur Innenrevisionsfunktion Die bedeutende Rolle der Internen Revision im Rahmen der Corporate Governance einer Bank ist nicht neu. Bereits im August 2001 hat die BIS 20 wesentliche Grundsätze im Dokument Interne Revision von Banken und die Beziehung der Aufsicht zu den Prüfern 6 herausgegeben. Das aktuelle Grundsatzpapier umfasst ebenso 20 Grundsätze. Es stellt im Wesentlichen eine Aktualisierung des Dokuments aus 2001 dar und basiert zudem auf den bereits erwähnten generellen Corporate Governance- Leitlinien aus

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