Richtlinie für Gruppenumschulungen der Handelskammer Bremen

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1 Richtlinie für Gruppenumschulungen der Handelskammer Bremen Richtlinie für Gruppenumschulungen der Handelskammer Bremen vom Der bisherige Antrag auf Genehmigung einer Gruppenumschulungsmaßnahme nebst Anlagen vom für die Durchführung von Gruppenumschulungen wird durch diese Richtlinie abgelöst. Ziel einer beruflichen Umschulung ist die Wiedereingliederung der Umzuschulenden in das Berufs- und Arbeitsleben. Damit dies gelingen kann sind geeignete Umschulungsstätten, qualifizierte Ausbilderinnen und Ausbilder, sowie dem Ausbildungsberuf zugrundeliegende, sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungspläne notwendig. Nur so kann eine qualifizierte, den gesetzlichen Bestimmungen folgende Umschulung erfolgreich umgesetzt werden. Laut Berufsbildungsgesetz (BBiG) sind die Industrie- und Handelskammern verpflichtet, die Eignung der Umschulungsstätten festzustellen und Umschulungsmaßnahmen zu überwachen. Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen ( 1 Abs. 5 BBiG). Sie muss somit eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Bildungsgang vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung ermöglichen. Dementsprechend müssen die Umschulungsträger bestimmten Mindestanforderungen genügen, die von der Handelskammer Bremen im Rahmen ihrer Überwachungspflicht vor Beginn der Maßnahme und während der Umschulung zu überprüfen sind: A. Mindestanforderungen: I. Umschulungsstätte a. Eignung Die Umschulungsstätte muss nach Art und Einrichtung so beschaffen sein, dass die in der jeweiligen Ausbildungsordnung festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten dort vermittelt werden können ( 60, 27 BBiG). Wenn diese dort nicht vollumfänglich vermittelt werden können, ist dies unschädlich, sofern eine entsprechende Vermittlung durch eine ergänzende Ausbildung außerhalb der Umschulungsstätte erfolgt ( 60, 27 Abs. 2 BBiG). Hinsichtlich der zu vermittelnden beruflichen Fertigkeiten und Fähigkeiten kann nicht allein auf die betrieblichen Praktika verwiesen werden. Soweit die Gruppenumschulungsmaßnahme unter Einsatz von E-Learning erfolgen soll, ist die Umschulungsstätte nur geeignet, wenn die Ausbildungsinhalte über E-Learning in der-

2 selben Qualität und Intensität vermittelt werden können wie im Präsenzunterricht. Der Anteil an E-Learning-Lerneinheiten darf grundsätzlich nicht mehr als 25 Prozent ausmachen. b. Ausstattung Die Umschulungsstätte muss mit den notwendigen technischen Geräten und Hilfsmitteln in hinreichender Anzahl ausgestattet sein, die sich auf einem angemessenen technischen Stand befinden. Bei Berufen mit verstärktem PC-Einsatz wird erwartet, dass jedem Teilnehmer ein technisch zeitgemäßer PC-Arbeitsplatz samt ausreichenden Peripheriegeräten zur Verfügung steht. c. Zulässige Anzahl der Umschüler/-innen Die Zahl der Umschüler/-innen muss im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Umschulungsplätze stehen ( 60, 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Pro Ausbilder/-in sind in der Regel maximal 16 Umschüler/-innen zulässig. II. Eignung der Ausbilder/-innen Pro Maßnahme muss ein/e verantwortliche/r Ausbilder/-in benannt werden, der/die persönlich, fachlich sowie berufs- und arbeitspädagogisch geeignet ist ( 60, 28ff. BBiG). Verantwortliche/r Ausbilder/-in kann nur sein, wer als Vollzeit-Ausbilder für die Dauer der Maßnahme in der Umschulungsstätte/Bildungseinrichtung beschäftigt ist. III. Einbeziehung einer betrieblichen, anwendungsbezogenen Ausbildungsphase (Praktikum) Für jede Umschulungsmaßnahme ist eine betriebliche, anwendungsbezogene Ausbildungsphase (betriebliches Praktikum) vorzusehen und vor Beginn festzulegen. Die Praktikumsbetriebe müssen geeignet sein. Dies ist der Fall, wenn die Betriebsstätte gemäß 60, 27 BBiG geeignet ist und der Betrieb über eine/n persönlich und fachlich geeignete/n vollzeitbeschäftigte/n Ausbilder/-in verfügt. Der Umschulungsträger ist dafür verantwortlich, dass für das betriebliche Praktikum ein Ausbildungsplan erstellt wird und dass die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten während des Praktikums durch fachlich geeignete Personen erfolgt. Die Mindestdauer des betrieblichen Praktikums in den einzelnen Ausbildungsberufen ergibt sich aus der Anlage. Das Praktikum ist unter Angabe der Zeitdauer in den Umschulungsvertrag aufzunehmen. Die zeitliche Lage und Dauer der einzelnen Praktikumsabschnitte muss unter didaktischen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung des Fortgangs der Umschulung festgelegt werden sowie dem Umschulungsziel und den bundeseinheitlichen Prüfungsterminen entsprechen. 2

3 B. Verfahren: Damit die Handelskammer Bremen die Eignung feststellen, die Umschulungsverträge registrieren und die Umschüler/-innen zur Prüfung zulassen kann, muss der Umschulungsträger folgendes Verfahren einhalten: 1. Jede Umschulungsmaßnahme (auch Wiederholungsmaßnahme) ist der Handelskammer Bremen bereits in der Planungsphase anzuzeigen und hinsichtlich Inhalt, Art, Dauer und Ziel mit der Handelskammer Bremen abzusprechen. Beginn und Ende sind so zu planen, dass die nominelle Dauer auch im Hinblick auf die Prüfungstermine tatsächlich effektiv genutzt werden kann. Die Prüfungen der Handelskammer Bremen finden ausschließlich zu den bundeseinheitlichen Terminen statt. 2. Der Handelskammer Bremen sind zur Eignungsfeststellung die sachlich und zeitlich gegliederten Ausbildungspläne rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme unmittelbar nach Auftragserteilung vorzulegen. Die Ausbildungspläne müssen den methodisch-didaktischen und organisatorischen Ablauf erkennen lassen: Was wird wo, wie, womit, von wem und in welcher Zeit vermittelt. Dazu gehören u. a. folgende Angaben: Umschulungsort und Räumlichkeiten Anzahl der Umschulungsplätze Notwendige Maschinen, Geräte und Lehrmittel, die bei der Umschulung eingesetzt werden Zahl der Umschüler/-innen Angabe der Umschulungszeit bei E-Learning-Anteilen differenziert nach Präsenzzeiten E-Learning Lerneinheiten und Präsenzzeiten beim Umschulungsträger sowie Angaben der Praktikumszeiten in Zeitstunden 3. Die vorgesehenen Ausbilder/-innen sind unter Angabe der persönlichen Daten (beruflicher Werdegang, erfolgreich abgelegte Prüfungen) für jede Maßnahme erneut zu benennen. Veränderungen sind der Handelskammer Bremen unverzüglich mitzuteilen. 4. Die Regelumschulungsdauer insgesamt und die Dauer des betrieblichen Praktikums in den einzelnen Ausbildungsberufen ergeben sich aus der Anlage. Abweichungen bzw. Veränderungen sind im Vorfeld in jedem Einzelfall mit der Handelskammer Bremen abzusprechen. Wird eine Umschulungsmaßnahme in Teilzeitform durchgeführt, so ist die Mindestumschulungsdauer (Monate oder Wochen) auf der Grundlage des Gesamtstundenumfanges (Zeitstunden) einer Vollzeitmaßnahme festzulegen. 3

4 Dies gilt insbesondere auch bei der Durchführung der Umschulung in individualisierter Form über Bildungsgutscheine. 5. Bei integrierten Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen, bei denen neben dem Abschluss der Handelskammer Bremen nach dem Berufsbildungsgesetz auch ein weiterer Abschluss vorgesehen ist, sind die Inhalte und die Dauer der Umschulung wie auch der Fortbildung getrennt nachzuweisen und die vorgegebenen Umschulungszeiten einzuhalten. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, in welcher Zeit das Praktikum abgeleistet wird. Spätestens einen Monat vor Beginn der ersten Praxisphase müssen der Handelskammer Bremen Praktikumsbetriebe mit Zuordnung der Umschüler/-innen benannt werden. Die Handelskammer Bremen prüft die Praktikumsbetriebe nach Benennung hinsichtlich der Eignung nach Art und Einrichtung ( 27ff. BBiG, 60 BBiG). Jedes Praktikum wird vom jeweiligen Praktikumsbetrieb bestätigt. Dafür ist das Formular Praktikumsbestätigung als Nachweis der Praxisphase im Rahmen einer außerbetrieblichen Umschulungsmaßnahme zu nutzen. 6. Nach vollständiger Vorlage der Unterlagen prüft die Handelskammer Bremen, ob die Umschulungsstätte sachlich und personell sowie hinsichtlich der vorgesehenen Durchführung der Maßnahme Gewähr dafür bietet, dass das Erreichen des Umschulungsziels zu erwarten ist. 7. Nach Feststellung der Eignung bestätigt die Handelskammer Bremen schriftlich die Eignung der Umschulungsstätte und die Maßnahme und stellt die Zulassung der Umschüler/-innen zur Prüfung generell in Aussicht. Zu erfüllende Auflagen werden schriftlich festgelegt. 8. Nach Erteilung der schriftlichen Eignungsbestätigung sind unter Verwendung der von der Handelskammer Bremen zur Verfügung gestellten Formulare die Umschulungsverträge zwischen der Umschulungsstätte und den einzelnen Teilnehmern/-innen abzuschließen und der Handelskammer Bremen mit dem Sichtvermerk des Kostenträgers spätestens vier Wochen nach Beginn der Maßnahme zur Registrierung vorzulegen. Im Vertrag müssen auch die Praktika und sonstige Maßnahmen außerhalb der Umschulungsstätte aufgeführt werden. Nachträgliche Änderungen oder Auflösungen von Verträgen sind der Handelskammer Bremen von der Umschulungsstätte unverzüglich anzuzeigen. 9. Wird eine bereits genehmigte und durchgeführte Maßnahme erneut durchgeführt, ist diese spätestens vier Wochen vor Beginn der Wiederholungsmaßnahme erneut zu beantragen. 10. Die Umschulungsträger verpflichten die Umschüler/-innen, während der gesamten Umschulungszeit Ausbildungsnachweise anzufertigen. Die Umschulungsstätte bzw. der Praktikumsbetrieb zeichnen diese mindestens monatlich ab. Die Wochenberichte sind auf Anforderung mit der Anmeldung zur Prüfung bei der Handelskammer Bremen einzureichen. 4

5 C. Zulassung zur Prüfung Der/die Umschüler/-in wird nach ordnungsgemäßer Absolvierung der Maßnahme zur Prüfung zugelassen. Bei Fehlzeiten von mehr als zehn Prozent der Umschulungszeit erfolgt in der Regel keine Zulassung zur Umschulungsprüfung. Entsprechende Fehlzeiten sind der Handelskammer Bremen zu melden. 5

6 Mindestzeiten Gruppenumschulungsmaßnahmen (Stand: Februar 2013) 1 Berufe 2-jährige Ausbildungsberufe 3-jährige kaufmännische Ausbildungsberufe 3-jährige industrielltechnische Ausbildungsberufe Dauer der Maßnahme in Zeitstunden à 60 Minuten U- Träger ² Praktikum ³ Gesamt Empfohlene Zeitdauer 4 Dauer der Maßnahme in Monaten 7 Mindestzeit- Dauer Davon Zeitdauer betriebl. Praktika 6 3,5-jährige Berufe Erläuterung der Fußnoten 1 Die vorgegebenen Zeiten dienen ausschließlich der Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten auf der Grundlage der jeweiligen Ausbildungsordnung und setzen voraus, dass bei den Teilnehmern/-innen eine entsprechende Eignung bereits festgestellt worden ist. 2 Die Berechnung der Zeitstunden ist auf der Basis von 35 Zeitstunden je Woche effektiver Unterricht ohne Pause zur fachtheoretischen Kenntnisvermittlung und fachpraktischen Unterweisung beim Träger erfolgt. 3 Die Berechnung der Zeitstunden ist auf der Basis von 38,5 Zeitstunden je Woche im Rahmen des betrieblichen Praktikums erfolgt. 4 Die Festlegung der Zeitdauer der Gruppenumschulungsmaßnahmen basiert in der Regel - zur Sicherung der notwendigen Qualität - auf der Grundlage von mindestens zwei Drittel der regulären Ausbildungszeit. Nur in besonders begründeten Fällen kann die Zeitdauer der Umschulung bei einem Unterrichtsumfang von wöchentlich 35 Zeitstunden anteilig auf weniger als zwei Drittel der regulären Ausbildungszeit gekürzt werden (siehe Fußnote 5). 5 Eine Umschulungsdauer von weniger als zwei Dritteln der regulären Ausbildungszeit ist nur in Ausnahmefällen möglich. Dies ist jeweils gesondert mit der Handelskammer abzustimmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann beispielsweise eine vorgeschaltete Maßnahme der Arbeitsagentur bis maximal 3 Monate auf die empfohlene Zeitdauer (Regelumschulungszeit) angerechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass bei der Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten weder der Umfang der angegebenen Zeitstunden (Fußnote 2) noch die angegebene Mindestzeitdauer unterschritten werden. 6 Die hier angegebenen Mindestzeiten des betrieblichen Praktikums setzen eine optimale Ausstattung der Vermittlung fachpraktischer Tätigkeiten beim Träger voraus. Soweit diese optimale Ausstattung nicht gegeben ist, muss die Zeitdauer des betrieblichen Praktikums entsprechend ausgeweitet werden. 7 Für das volle Kalenderjahr sind jeweils 4 Wochen Urlaub berücksichtigt worden. 6

7 Praktikumsbestätigung als Nachweis der Praxisphase im Rahmen einer außerbetrieblichen Umschulungsmaßnahme Anlage zum Umschulungsvertrag gemäß Richtlinie für Gruppenumschulungen der Handelskammer Bremen (Buchstabe B, Ziffer 5) Name und Anschrift des Praxisbetriebes: Name, Geburtsdatum und Anschrift des/der Umzuschulenden: Im Rahmen einer außerbetrieblichen Umschulungsmaßnahme des/der (Name des Maßnahmeträgers): im Ausbildungsberuf: absolvierte der/die o.g. Umzuschulende in unserem Unternehmen in der Zeit ein entsprechendes betriebliches Praktikum. vom bis zum Unser Unternehmen ist bei der Handelskammer Bremen als Ausbildungsbetrieb registriert. Unser Unternehmen ist bei der IHK als Ausbildungsbetrieb registriert.,den (Unterschrift) (Firmenstempel)

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