STEUERBERATERKAMMER SACHSEN-ANHALT Körperschaft des öffentlichen Rechts

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1 STEUERBERATERKAMMER SACHSEN-ANHALT Körperschaft des öffentlichen Rechts Sitz Magdeburg Regelungen für die berufliche Umschulung zum/zur Steuerfachangestellten und die Umschulungsprüfung (Gruppenumschulungsregelungen)

2 Präambel Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle regelt Umschulungen, die das Ablegen der Prüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter zum Ziel haben. Dabei sind die Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten vom 9. Mai 1996 (BGBI. I S. 672), die Prüfungsanforderungen und die besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung zugrunde zu legen. Vorrangiges Ziel der Umschulung ist die dauerhafte Eingliederung der Umschüler als Mitarbeiter im steuerberatenden Beruf. Der Erfolg der Umschulungsmaßnahme hängt entscheidend von ihrer Qualität ab. Auch die Dauer der Umschulungszeit muss so festgelegt werden, dass ein Erreichen des Umschulungsziels erwartet werden kann. Gemäß 76 Abs. 1 Nr. 3 BBiG überwacht die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt die Durchführung der Umschulung. Die vorliegende Regelung wurde am 10. April 2014 vom Berufsbildungsausschuss beschlossen und anschließend am 30. Juni 2014 im amtlichen Mitteilungsblatt veröffentlicht. 1 Umschulungsmaßnahmen (1) Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle regelt die Umschulungen, die das Ablegen der Prüfung für den anerkannten Ausbildungsberuf Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte zum Ziel haben. (2) Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt überwacht die Durchführung gleichgerichteter Maßnahmen dritter Stellen. 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Umschulung wird zugelassen, wer über eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf verfügt. (2) Zur Umschulung werden auch Personen im Sinne des SGB III zugelassen, sofern sie a) einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Schulabschluss besitzen und eine fünfjährige Vollzeitberufstätigkeit im kaufmännischen Bereich, davon mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet des Rechnungswesens, nachweisen können oder b) die Mittlere Reife oder einen gleichwertigen Schulabschluss besitzen und - eine dreijährige Vollzeit-Berufstätigkeit oder - eine zweijährige Vollzeit-Berufstätigkeit bei einem Angehörigen des steuerberatenden oder des wirtschaftsprüfenden Berufes oder - die erfolgreiche Ablegung einer kaufmännischen Gehilfenprüfung oder c) die Hochschulreife (allgemein oder fachgebunden) oder d) die allgemeine Fachhochschulreife besitzen oder e) sich aus sonstigen besonderen Gründen für eine erfolgreiche Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme qualifiziert haben

3 (3) Zur Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 und 2 sind der Steuerberaterkammer rechtzeitig vor Beginn der Gesamtmaßnahme folgende Unterlagen vorzulegen: tabellarischer Lebenslauf der/des Umzuschulenden, Kopie des Abschlusszeugnisses der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule, Kopie des Zeugnisses der Berufsausbildung und Kopie der Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit. 3 Zulassungsverfahren (1) Die Umschulungsmaßnahme ist unter Beifügung der notwendigen Nachweise mindestens drei Monate vor Beginn schriftlich bei der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt anzuzeigen. (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: a) Lehrgangskonzept Das Lehrgangskonzept muss Angaben zum Lehrstoff sowie zur zeitlichen Einteilung des theoretischen und praktischen Teils der Umschulung enthalten. b) Dozentenverzeichnis Das Dozentenverzeichnis muss Angaben und Nachweise über die Qualifikation und den Werdegang der Dozenten (insbesondere über bereits durchgeführte Lehrtätigkeiten) enthalten. Dabei ist von folgenden Voraussetzungen für den Nachweis der Befähigung der Dozenten auszugehen: ba) Steuerrecht Mindestens 80 % der Unterrichtsstunden müssen von Dozenten durchgeführt werden, die über eine oder mehrere der nachfolgend genannten Qualifikationen verfügen: Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, Jurist mit dem zweiten Staatsexamen; derzeitige bzw. ehemalige Angestellte und Beamte des gehobenen bzw. höheren Dienstes der Steuerverwaltung; Berufsschullehrer, die laufend in Steuerfachklassen Steuerwesen unterrichten oder unterrichtet haben. bb) Wirtschaftslehre und Rechnungswesen Mindestens 50 % des Unterrichtsstoffes müssen durch Dozenten vermittelt werden, die über eine oder mehrere der nachfolgend genannten Qualifikationen verfügen: eine der zu ba) genannten Qualifikationen; Berufsschullehrer, die laufend in Steuerfachklassen Rechnungswesen unterrichten oder unterrichtet haben; abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Hoch- oder Fachhochschulstudium. c) Teilnehmerlisten Die bei der Antragstellung bekannten Teilnehmer sind unter Angabe des Namens, Vornamens und Anschrift mit dem Antrag bekanntzugeben. Erforderliche Ergänzungen oder Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen

4 d) Terminplan Der Terminplan muss die zeitliche Lage von theoretischem Unterricht und Praktikumszeiten enthalten. e) Umschulungsverträge gemäß 5 (3) Im Übrigen gelten die für die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse erlassenen Vorschriften sinngemäß. (4) Über die Zulassung entscheidet die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt. Die Zulassung gilt nur für den beantragten Umschulungszeitraum. Schaltet die Steuerberaterkammer Sachsen- Anhalt andere Stellen ein, bedarf deren Entscheidungen der Bestätigung durch die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt. (5) Bei fehlender Eignung der Umschulungsmaßnahme werden die Teilnehmer nicht zur Abschlussprüfung zugelassen. 4 Dauer und Gliederung der Gruppenumschulung (1) Die Umschulung dauert mindestens 24 Monate, diese Voraussetzung muss bei Beendigung des Prüfungsverfahrens erfüllt sein. Die praktischen Zeiten betragen mindestens 1040 Zeitstunden, d. h. 130 Arbeitstage (26 Wochen) bei 8 Zeitstunden. Die theoretischen Hauptunterrichtsstunden betragen mindestens Dabei ist zu beachten, dass die Mindestanforderung der gehaltenen Stunden in den Hauptunterrichtsfächern wie folgt beträgt: Steuerwesen mindestens 840 Stunden Rechnungswesen mindestens 756 Stunden Allgemeine Wirtschaftslehre mindestens 504 Stunden (2) Die Umschulung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der Umfang des theoretischen Teils beträgt mindestens zwölf Monate. Der Umfang des praktischen Teils beträgt mindestens sechs Monate. Die Praktikumsphase sollte mindestens mit einem Unterrichtstag pro Woche verbunden werden. Der Unterricht wird grundsätzlich in Form von Präsenzlehrgängen durchgeführt. (3) Fehlzeiten bis zu 30 Tagen (Arbeitstage bei 8 Zeitstunden) der Gesamtdauer der Maßnahme sind für die Prüfungszulassung unschädlich. Beträgt die Fehlzeit mehr als 30 Tage aber nicht mehr als 72 Tage der Gesamtdauer der Maßnahme, ist mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung darzulegen, dass aufgrund des individuellen Leistungs- und Ausbildungsstandes trotz der erheblichen zeitlichen Lücken das Gesamtziel der Maßnahme dennoch erreicht worden ist. Beträgt die Fehlzeit mehr als 72 Tage Gesamtdauer der Maßnahme, ist nachzuweisen, welche Unterrichts- bzw. Praxisgebiete durch die Fehlzeiten betroffen waren und wie die entstandenen Lücken jeweils ausgeglichen worden sind. Erforderliche Nachweise sind unverzüglich vorzulegen. Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt prüft in diesen Einzelfällen, ob die Voraussetzungen zur Abschlussprüfung vorliegen. (4) Den praktischen Teil der Umschulung absolvieren die Umzuschulenden bei Personen die über die fachliche Eignung gemäß 1 der Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung (StBerFAngEignV) verfügen. (5) Bei Teilzeitumschulungen verlängern sich die vorgenannten Zeiträume entsprechend

5 5 Umschulungsverträge (1) Rechtzeitig vor Beginn der Gesamtmaßnahme sind der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt sowohl der Umschulungsvertrag des Maßnahmeträgers mit der/dem Umzuschulenden als auch deren/dessen Vertrag mit dem für die praktische Umschulung vorgesehenen Berufsangehörigen zur Überprüfung und Eintragung in das entsprechende Verzeichnis vorzulegen. Die dazu im Bereich der Berufsausbildung bestehenden Regelungen und Grundsätze gelten sinngemäß. Der Inhalt der Verträge ist mit der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt abzustimmen. (2) Änderungen der Verträge, insbesondere die vorzeitige Beendigung, sind der Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. 6 Inhalt der Verträge (1) Die 10 bis 14, 16 und 20 bis 22 BBiG gelten sinngemäß. (2) Der Umzuschulende ist zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu verpflichten. (3) Die mit der praktischen Umschulung beauftragten Berufsangehörigen sind zu verpflichten, die Umzuschulenden über die Pflicht zur Verschwiegenheit zu informieren. 7 Rehabilitationsmaßnahmen und berufliche Umschulung Behinderter Auch bei Umschulungsmaßnahmen für Rehabilitanden und Behinderte sind die allgemeinen Grundsätze für die Zulassung der Absolventen von Umschulungsmaßnahmen zur Abschlussprüfung zu beachten, wobei die besonderen Verhältnisse des Betroffenen in Einzelfällen auf begründeten Antrag angemessen zu berücksichtigen sind. 8 Prüfungsverfahren Die Prüfungsverfahren für die Zwischen- und Abschlussprüfung regeln sich nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung. 9 Zwischenprüfung (1) Für Umschüler zur/zum Steuerfachangestellten ist die Teilnahme an der Zwischenprüfung fakultativ. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie für den betreffenden Abschnitt gemäß 48 BBiG zu erwarten sind. (3) Für die Durchführung der Zwischenprüfung ist 26 der Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden

6 10 Abschlussprüfung (1) Die Umschulung schließt mit der Prüfung für den anerkannten Ausbildungsberuf Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte ab. (2) Für die Anmeldung zur Abschlussprüfung sind pro Prüfungsteilnehmer folgende Unterlagen einzureichen: ein unterschriebener tabellarischer Lebenslauf, eine von einem Berufsangehörigen (Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter) unterschriebene aussagefähige Praktikumsbescheinigung, aus der die Dauer, eventuelle Fehltage und die Schwerpunkte des Praktikums hervorgehen, eine lückenlose Teilnahmebescheinigung der Umschulungsmaßnahme. Wenn Fehlzeiten aufgetreten sind, sind diese auszuweisen. (3) Diese Unterlagen müssen spätestens bis zur festgelegten Anmeldefrist des jeweiligen Prüfungsdurchgangs in der Kammergeschäftsstelle vorliegen, damit die Zulassungsvoraussetzungen pro Teilnehmer rechtzeitig geprüft und eine Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgen kann. (4) Für die Abschlussprüfung gelten die Termine, die für Ausbildungsabschlussprüfungen von der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt festgesetzt werden. Sie finden in der Regel zweimal jährlich statt. 11 Regelungen für behinderte Menschen Behinderte Menschen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Der Antrag soll mit Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. Die zuständige Steuerberaterkammer kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 12 Gebühren Für die Bearbeitung eines Antrages auf Zulassung einer Umschulungsmaßnahme, die Eintragung des Vertrages, die Prüfungszulassung und -durchführung sowie Vertragsänderungen erhebt die Steuerberaterkammer eine Gebühr gemäß der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt. 13 Inkrafttreten Diese Regelungen treten am Tag nach ihrer Verkündung im amtlichen Mitteilungsblatt der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt in Kraft. Magdeburg, 10. April 2014 Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt Wolfram Kurch Präsident - 6 -

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