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1 2b AMPFG Auflösungsabgabe (vgl. auch TOP 19 der MVB-RefB vom , TOP 13 der MVB-RefB vom , TOP 7 der MVB-RefB vom , TOP 4 der MVB-RefB vom , TOP 5 der MVB-RefB vom und TOP 8 der MVB-RefB vom ) - EXTERN HV Pfad für E-MVB und Link: -> Übersicht -> Alphabetisch sortiert -> E-MVB -> AMPFG D893A0B6D4906FAB8F517DDA4.jboss_423_1a?dokid=E-MVB%3DZIFF%3DAMPFG- 0025%3D%3D %3D &dokStat=0&csrId=192662&tlId= ACHTUNG: Der Link gilt immer nur für die jeweilige Fassung! Es wurden weitere Anfragen an die Sozialversicherung herangetragen, deren Beantwortung mit dem BMASK akkordiert wurde: 1. Transitarbeitsplätze: In unserem Unternehmen gibt es ein gefördertes Projekt, in welchem Jugendliche zu Heimhilfen bzw. Kindergartenhelferinnen ausgebildet werden. Nach Ende des Projektes werden diese Jugendlichen unmittelbar im Anschluss von den Betrieben übernommen. Das Dienstverhältnis zu uns muss jedoch aufgelöst werden und durch die Abmeldungsgründe "einvernehmliche Lösung" bzw. "Zeitablauf" kommt es automatisch durch die Dauer desselben zu einer Auflösungsabgabe. Da diese Projekte jedoch gefördert sind, wäre in Anlehnung an die Mitteilung jedoch keine Auflösungsabgabe fällig? Bei einem nahtlosen Übergang von einem (geförderten) Transitarbeitsplatz auf einen Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt fällt keine Auflösungsabgabe an. Kommt es daher im Anschluss der geförderten Ausbildung der Jugendlichen zu Heimhilfen bzw. Kindergartenhelferinnen zu einer nahtlosen Übernahme in einen anderen Betrieb des ersten Arbeitsmarktes, fällt keine Auflösungsabgabe an. Diese Sichtweise des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wurde auch im DGservice vom März 2013 publiziert. 2. Übergangsregelung für BUAK-Betriebe Anfrage (eines Steuerberaters): Bei BUAK-Betrieben wird das Dienstverhältnis oft mit dem Lösungsgrund Dienstgeberkündigung gelöst. Dies würde jedoch dann bedeuten, dass für alle Dienstnehmer die Auflösungsabgabe zu zahlen ist. Jetzt wurden BUAK-Betriebe bis von der Auflösungsabgabe ausgenommen. Wir betreuen einige BUAK-Betriebe, deren Mitarbeiter demnächst wieder angemeldet werden oder bereits angemeldet sind und bis ca. November arbeiten. Was wäre, wenn die Dienstnehmer per mittels Dienstgeberkündigung abgemeldet und am mit befristetem Dienstvertrag wieder angemeldet werden? Da die Befristung dadurch kürzer als 6 Monate dauern würde, würde auch hier keine Auflösungsabgabe anfallen.

2 Grundsätzlich zählt 2b AMPFG jene Ausnahmetatbestände auf, bei deren Vorliegen keine Auslösungsabgabe bei Ende des Dienstverhältnisses anfällt. Wenngleich bei Ende eines auf längstens sechs Monate befristeten Dienstverhältnisses keine Auflösungsabgabe anfällt, so ist wie auch in den Gesetzesmaterialien ausgeführt der Abschluss nur auf kurze Dauer befristeter Dienstverhältnisse nur eingeschränkt zulässig, weil besondere Rechtfertigungsgebote für befristete Dienstverhältnisse bestehen. Kettenarbeitsverträge sind in den meisten Fällen unzulässig. Die aufeinanderfolgende Befristung zweier Arbeitsverträge zum Zweck der Vermeidung der Auflösungsabgabe entbehrt einer arbeitsrechtlich zulässigen Rechtfertigung, womit die zwei Dienstverhältnisse zusammenzuzählen sind und sich ein über sechs Monate dauerndes Dienstverhältnis ergibt, bei dessen Ende die Auflösungsabgabe zu entrichten ist. Möglicherweise wird die bestehende Sonderregelung, der zufolge die Auflösungsabgabe für dem Sachbereich der Urlaubsregelung nach dem BUAG unterliegende Unternehmen in Form einer Pauschalabgeltung durch die BUAK geleistet wird, mit Modifikationen hinsichtlich Höhe, Zahlungsweise und Abrechnung, über den 30. Juni 2013 hinaus dauerhaft verlängert werden, sodass die einzelnen Bauunternehmen auch künftig keine Auflösungsabgabe an den zuständigen Krankenversicherungsträger abführen müssen. 3. Betriebsübernahme ohne AVRAG Der Betrieb des Dienstgebers A, der in Pension geht, wird von Herrn B übernommen. Die Dienstverhältnisse zu A werden einvernehmlich aufgelöst. Die Dienstnehmer erhalten alle arbeitsrechtlich vorgesehenen Beendigungsansprüche und werden auch abgemeldet. Unmittelbar am nächsten Tag werden die Dienstnehmer aber vom nunmehrigen Dienstgeber B wieder angemeldet. Ein Betriebsübergang im Sinne des AVRAG liegt nicht vor. Kann trotzdem von der Auflösungsabgabe abgesehen werden? Beim Ende eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ist eine Auflösungsabgabe zu leisten, sofern nicht einer der Ausnahmetatbestände erfüllt ist. Die Beendigung eines Dienstverhältnisses führt daher grundsätzlich auch zur Entrichtung der Auflösungsabgabe. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sieht dem Zweck der Norm folgend eine Auflösungsabgabe in jenen Fällen nicht als gerechtfertigt, in denen es zwar zu einer sozialversicherungsrechtlichen Ab- und Anmeldung kommt, das Dienstverhältnis aber zumindest arbeitsrechtlich aufrecht bleibt und dies für den Dienstnehmer zu keiner Schlechterstellung führt. Im Fall von Betriebsübernahmen nach dem AVRAG bleibt das bisherige Dienstverhältnis aufrecht und der Übernehmer tritt mit allen Rechten und Pflichten in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Im angefragten Fall einer Betriebsübernahme ohne AVRAG kommt es hingegen zur Auflösung des bisherigen Dienstverhältnisses und zu einer Neueinstellung beim neuen Arbeitgeber. In diesen Fällen liegt keine Aufrechterhaltung der bestehenden Dienstverhältnisse vor und ist daher eine Auflösungsabgabe zu entrichten. Wenn die Entrichtung der Auflösungsabgabe im konkreten Fall vermieden werden soll, so müsste der Übernehmer mit dem bisherigen Arbeitgeber und den Dienstnehmern seinen Eintritt in die bestehenden Arbeitsverhältnisse vereinbaren. In diesem Fall blieben die bestehenden Arbeitsverhältnisse aufrecht und es entfiele die Auflösungsabgabe. 4. Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht Sachverhalt: Herr A ist bei der Firma B in Österreich beschäftigt (1. Dienstverhältnis). Nach einiger Zeit nimmt er eine zweite Tätigkeit in Deutschland für die Firma C auf (2. Dienstverhältnis). Das 1. Dienstverhältnis bleibt arbeitsrechtlich weiterhin aufrecht. Annahme: Es liegen die Voraussetzungen vor, dass auf Grund der Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts die Pflichtversicherung (inklusive Arbeits-

3 losenversicherungspflicht) des 1. Dienstverhältnisses in Österreich endet und die Pflichtversicherung für dieses Dienstverhältnis nach Deutschland wandert. a) Führt dieser Wechsel der Pflichtversicherung des 1. Dienstverhältnisses von Österreich nach Deutschland zu einer Auflösungsabgabe? b) Würde bei einer Beendigung des 1. Dienstverhältnisses, das nunmehr deutschen Rechtsnormen unterliegt, die Auflösungsabgabe anfallen? Kommt es in Folge geltenden zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts zu einem Zuständigkeitswechsel der Pflichtversicherung von einem Staat zu einem anderen Staat, so führt dies bei aufrecht bleibendem Dienstverhältnis zu keiner Auflösungsabgabe. Den zwischenstaatlich vorgesehenen Zuständigkeitswechsel der Pflichtversicherung bei aufrechtem Dienstverhältnis mit einer Abgabe zu erschweren entspricht nicht dem Zweck der Norm und wäre zudem unionsrechtlich bedenklich. Endet später ein solches Dienstverhältnis, das nicht (mehr) dem österreichischen Sozialversicherungsrecht unterliegt, so kann es mangels Zuständigkeit Österreichs (für die Pflichtversicherung und, zumindest im Regelfall, auch hinsichtlich der sich nach der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung richtenden Leistungspflicht) auch nicht zu einer Auflösungsabgabe führen. 5. Ummeldung für den Zeitraum der Entsendung ins Ausland Dienstnehmer, welche bei unserem Kunden in Salzburg (xxx GmbH) beschäftigt sind werden für die Dauer einer Entsendung ins Ausland in unserem Unternehmen (yyy GmbH) angestellt. Das Dienstverhältnis beim Beschäftiger wird zu diesem Zwecke karenziert und lebt bei Beendigung des Auslandseinsatzes sofort wieder auf. Von der OÖGKK wurde uns mitgeteilt, dass wir diese Dienstnehmer doch nicht wie im Augenblick gehandhabt an bzw. abmelden sollen sondern nur ummelden, dann würde die Auflösungsabgabe hinfällig sein. Eine Ummeldung würde meines Erachtens nur dann möglich sein, wenn die Übernahme der Dienstnehmer mit allen Rechten und Pflichten erfolgen würde. In unserem Fall erhält der betreffende Dienstnehmer jedoch einen neuen Dienstvertrag aufgrund einer neuen Gehaltsfestsetzung welche ausschließlich für den Auslandseinsatz gilt. Somit werden die Dienstnehmer bei Antritt der Auslandsentsendung von uns neu angemeldet, wobei Betriebsvereinbarungen wie Gewerkschaftsbeiträge, etc. von uns natürlich genauso weitergehandhabt werden wie beim eigentlichen Beschäftiger um eine Schlechterstellung zu vermeiden. Da die Dauer der Entsendungen unterschiedlich sind kann es schon vorkommen dass der eine oder andere Dienstnehmer 2-3 x p.a. bei uns an- und abgemeldet wird und somit würde dann für diese Dienstnehmer sogar mehrmals im Jahr die Abgabe fällig sein. Zweck der Auflösungsabgabe ist die Beteiligung jener Arbeitgeber an den Aufwendungen der Gebarung Arbeitsmarktpolitik, die durch deren Auflösung von Dienstverhältnissen verursacht werden. Aus diesem Grund ist die Auflösungsabgabe zum Ende eines jeden arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses zu entrichten, wobei der Gesetzgeber eine Reihe von Ausnahmetatbeständen festgelegt hat. Wenngleich der Ausnahmetatbestand konzerninterner Wechsel von Dienstverhältnissen nunmehr für Ihr Unternehmen dem Buchstaben nach nicht erfüllt ist, da die ehemalige Konzernstruktur nicht mehr besteht, so kommt es nach dem übermittelten Sachverhalt nicht zu einem möglicherweise Arbeitslosigkeit auslösenden Ende eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses, da dieses bei der xxx GmbH nur karenziert und nach dem Auslandseinsatz wieder fortgesetzt wird. Es kommt zwar zu einer Ummeldung für den Zeitraum des Auslandseinsatzes zur yyy GmbH, doch führt dies nicht zu einem arbeitsrechtlichen Ende des für diesen Zeitraum bei der xxx GmbH karenzierten Dienstverhältnisses. Insofern ist in jenen Fällen, in denen es während des Auslandseinsatzes zu Ummeldungen des Dienstnehmers zu Ihrem Unternehmen kommt und das ursprüngliche Dienstverhältnis

4 nach dem Auslandseinsatz bei der xxx GmbH nahtlos fortgesetzt wird, die Auflösungsabgabe nicht zu entrichten. Eine Verpflichtung zur mehrmaligen Entrichtung der Auflösungsabgabe bei einem zwar karenzierten, aber durchgehend aufrechten Dienstverhältnis bei der xxx GmbH würde nicht dem Zweck des Gesetzes entsprechen. Diese Auslegung gilt freilich nur, solange das ursprüngliche Dienstverhältnis bei der xxx GmbH während des Auslandseinsatzes nur karenziert und danach nahtlos fortgesetzt wird. 6. Vertragsbedienstete/ Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß 24 Abs. 9 VBG bzw. 26 Abs. 9 GVBG Gemäß 24 Abs. 9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 endet das Dienstverhältnis, wenn Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankenstand ein Jahr gedauert haben. Auch im NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz (GVBG) findet sich die folgende Bestimmung: Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. In einer Gemeinde liegt nun ein konkreter Fall vor, wo das Dienstverhältnis auf Grund dieser Bestimmung beendet wird (der Dienstnehmer ist länger als ein Jahr krank; eine Vereinbarung über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfolgt nicht). Ist hier die Auflösungsabgabe zu entrichten? Bei diesen wenn auch gesetzlich vorgesehenen Endigungsgründen fällt die Auflösungsabgabe an, da es hierfür keinen gesetzlichen Ausnahmetatbestand in 2 b AMPFG gibt. Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz knüpft bei der Pflicht zur Entrichtung der Auflösungsabgabe grundsätzlich an das Ende jedes arbeitslosenversicherungs-pflichtigen Dienstverhältnisses bzw. arbeitslosenversicherungspflichtigen freien Dienstverhältnisses an. Erst in den Ausnahmetatbeständen sind jene Fälle genannt, in welchen dennoch keine Abgabe anfällt, wie beispielsweise die Kündigung durch die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer. Ein Ausnahmetatbestand betreffend das gesetzliche Ende eines Dienstverhältnisses ist weder ausdrücklich genannt noch aus anderen Ausnahmetatbeständen ableitbar. Eine Ausnahme ist nur vorgesehen, wenn die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer das Dienstverhältnis aus gesundheitlichen Gründen löst oder im Zeitpunkt der Auflösung Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufungsunfähigkeitspension hat. 7. Ärzte in Ausbildung Die Fälligkeit der Auflösungsabgabe tritt in enger Auslegung des Gesetzestextes dzt. auch dann ein, wenn ein Dienstverhältnis zu Ausbildungszwecken bei Ärzten (Turnusärzte in Ausbildung zum Allgemeinmediziner und Assistenzärzte in Ausbildung zum Facharzt) durch Zeitablauf mit Ausbildungsende endet, da die Ausbildungsdauer die 6 Monate übersteigt. Diese Dauer der Dienstverträge ist an die Dauer der Ausbildungen gebunden und umfasst einen Zeitraum von 3,5 bis zu 6 Jahren. Dies erscheint uns sinnwidrig und gegen die grundsätzliche Intention der Auflösungsabgabe, da z.b. das Gesetz für die Lehrlingsausbildung eine Ausnahme definiert; diese ärztl. Ausbildungsverträge sind formal vergleichbare Situationen, da sie ja auch rein für Ausbildungszwecke abgeschlossen werden. In der SozDok findet sich zum verpflichtenden Berufspraktikum nachstehende Feststellung: Zu 2b Abs. 2 Z 6 AMPFG Praktikum: Es wird keine Auflösungsabgabe fällig, solange die Gesamtdauer des verpflichtenden Berufspraktikums nicht überschritten wurde.

5 Aus unserer Sicht ist die von der KRAGES dargestellte Konstellation nicht zweifelsfrei mit einem verpflichtendem Berufspraktikum gleichzusetzen. Dienstverhältnisse, die zur Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Ausbildung zum Facharzt in anerkannten Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien erfolgen, führen bei ihrer Beendigung zu keiner Auflösungsabgabe, solange die (Gesamt-)Länge dieser Dienstverhältnisse als verpflichtendes Berufspraktikum gesetzlich vorgesehen ist. Überschreitet die Länge der Dienstverhältnisse das gesetzlich vorgesehene Ausmaß, so führt (nur) das letzte Dienstverhältnis bei Beendigung (sofern es nicht mit längstens sechs Monaten befristet war oder ein anderer Auflösungsgrund vorliegt) zur Entrichtung der Auflösungsabgabe. Die Dienstverhältnisse, die im Rahmen eines verpflichtenden Berufspraktikums geleistet werden, sind dabei zusammen zu zählen, auch wenn sie bei unterschiedlichen Arbeitgebern geleistet werden. Nach Ende (Überschreitung) der gesetzlich vorgeschriebenen Praktikumszeit liegt kein verpflichtendes Berufspraktikum mehr vor, sodass dieser Ausnahmetatbestand von der Auflösungsabgabe nicht mehr vorliegen kann. Analog ist auch bei anderen gesetzlich vorgeschriebenen Berufspraktika (z.b. Juristen) vorzugehen. 8. Verlängerung befristeter Dienstverhältnisse aufgrund von Schutzbestimmungen sowie Behaltefrist Lehrlinge in der Metallindustrie (ACHTUNG Abgehen des BMASK von der bisherigen Rechtsansicht!) Verlängert sich ein arbeitsrechtlich zulässig bis sechs Monate befristetes Dienstverhältnis nur wegen Schutzbestimmungen nach dem MSchG, VKG oder APG (Präsenzdienst), so ist nach Ende der Behaltefrist keine Auflösungsabgabe zu leisten. Diese Schutzfristen sind für die Arbeitnehmer/innen geschaffen und sollen nicht zusätzlich zu einer Abgabenpflicht des Arbeitgebers führen. Ähnliches kann für Fälle gelten, wo wie im angefragten Fall nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag in der eisen- und metallerzeugenden und verarbeitenden Industrie ausgelernte Arbeiterlehrlinge nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit sechs Monate weiter zu verwenden sind und wenn diese Weiterverwendungszeit nicht mit dem Letzten eines Kalendermonats endet, die Weiterverwendungszeit auf diesen zu erstrecken ist. Die (geringfügige) Erstreckung der Weiterverwendungszeit bis zum Monatsende erleichtert dem betroffenen Arbeitnehmer die Aufnahme einer neuen Beschäftigung ohne zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit, weil die Wahrscheinlichkeit einer Einstellung bei einem neuen Arbeitgeber mit darauf folgendem Monatsersten als höher angesehen werden kann. Bei Befristungen des Dienstverhältnisses entsprechend einer sechs Monate dauernden Behaltefrist nach dem Kollektivvertrag bis zum Letzten des Kalendermonats, in dem die Sechsmonatsfrist abläuft, ist daher keine Auflösungsabgabe zu entrichten.

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