NomosLehrbuch. Kindl. Gesellschaftsrecht. Nomos

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1 NomosLehrbuch Kindl Gesellschaftsrecht Nomos

2 NomosLehrbuch Prof. Dr. Johann Kindl, Universität Münster Gesellschaftsrecht Nomos

3 Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. ISBN Auflage 2011 Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden Printed in Germany. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten.

4 Vorwort Es gibt bereits eine ganze Reihe von Lehrbüchern zum Gesellschaftsrecht. Das vorliegende Lehrbuch verfolgt das Ziel, nur den Pflichtfachstoff diesen aber gründlich zu erläutern. Nach den Juristenausbildungsgesetzen und -ordnungen der Länder zählen zum Pflichtfachstoff im Gesellschaftsrecht das Recht der Personengesellschaften sowie aus dem Recht der GmbH die Abschnitte 1 bis 3 (d. h. die 1-52). Die genannten Gesellschaftformen müssen nur im Überblick bzw. in den Grundzügen beherrscht werden. 1 Dementsprechend sind in dem Buch die GbR, die ohg, die KG sowie zum Teil die GmbH behandelt. Dabei wurde in der Weise vorgegangen, dass die auftretenden Probleme möglichst weit vorn angesprochen und abgehandelt wurden. Z. B. finden sich die Erörterungen zu den Fragen, die sich beim Tod eines Gesellschafters stellen, schon im Kapitel über die GbR und nicht erst wie in einer Reihe von andern Lehrbüchern bei der ohg. Ebenso wurde die fehlerhafte Gesellschaft schon in dem Kapitel über die GbR erörtert. Die Liste dieser Beispiele ließe sich erweitern; hiervon sehe ich aber ab. Darauf hinweisen möchte ich ferner, dass es sich für den Leser möglichweise anbietet, das Kapitel über die Grundlagen nach dem Studium des Lehrbuchs nochmals zu lesen. Einige Ausführen mögen sich dann dem Verständnis besser erschließen. Weitere Gebrauchsanweisungen zur Lektüre des Buches möchte ich nicht geben. Sie sind hoffentlich auch nicht nötig. Meinen Mitarbeitern, die mich in vielfältiger Weise unterstützt haben, möchte ich an dieser Stelle ganz herzlich danken. An erster Stelle ist meine studentische Mitarbeiterin Frau Friederike Löser zu nennen, die das Stichwortverzeichnis erstellt hat. Meine wissenschaftliche Mitarbeiterin Frau Anne Sicking hat die Liste der Definitionen am Ende des Lehrbuchs angefertigt. Eine Reihe von aktuellen und mittlerweise ausgeschiedenen Mitarbeitern war damit beschäftigt, die einzelnen Kapitel auf ihre Verständlichkeit sowie auf Schreibfehler hin durchzulesen. Danken möchte ich hierfür meiner studentischen Mitarbeiterin Frau Christina Kenkel sowie meinen ehemaligen studentischen Mitarbeiterinnen, Frau Nakissa Salavati und Frau Nora Stappert. Schließlich bin ich meinem früheren Mitarbeiter, Herrn Assessor Martin Groß-Langenhoff, dafür zu Dank verpflichtet, dass er für mich ein ursprünglich geplantes Kapitel zur Einführung in das Aktienrecht umfassend vorbereitet hat. Letztlich habe ich von einer Aufnahme eines derartigen Kapitels in das Lehrbuch dann doch abgesehen und mich auf die Erörterung des Pflichtfachstoffes beschränkt. Ein einführendes Kapitel zur AG hätte nicht recht in das Konzept des Buches gepasst. Meine Nichte Laura und mein Neffe Alexander haben mich warum auch immer darum gebeten, ihnen dieses Lehrbuch zu widmen. Ich habe das Lehrbuch daher meinen Nichten und Neffen gewidmet, aber nicht nur diesen beiden, sondern allen vieren. Kritik und Anregungen nehme ich unter der -Adresse jkindl@uni-muenster.de gerne und dankbar entgegen. Münster, im April 2011 Johann Kindl 1 Vgl. z. B. 11 Abs. 2 Nr. 4 JAG NRW vom 11. März 2003 (GV. NRW S. 135); 18 Abs. 2 Nr. 2 b) und c) JAPO Bayern vom 13. Oktober 2003 (GVBl. S. 758). 5

5 Inhalt Vorwort 5 Literaturverzeichnis 15 Abkürzungsverzeichnis Teil: Grundlagen 1 Grundbegriffe 21 I. Gesellschaft Begriff Abgrenzung 21 II. Gesellschaftsrecht 22 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 23 2 Arten von Gesellschaften, Rechtsgrundlagen, Einteilung der Gesellschaften 24 I. Arten von Gesellschaften, rechtliche Regelung 24 II. Einteilung der Gesellschaften Personengesellschaften und Körperschaften (Vereine) Innengesellschaften und Außengesellschaften Kapitalgesellschaften 30 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 30 3 Numerus clausus der Rechtsformen, Rechtsformzwang und Rechtsformwahl 31 I. Numerus clausus der Rechtsformen und Rechtsformzwang, Vertragsfreiheit im Gesellschaftsrecht 31 II. Die Wahl der Rechtsform 32 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 35 4 Die Bedeutung des Europäischen Rechts 36 I. Überblick 36 II. Einzelheiten Der Einfluss der Niederlassungsfreiheit auf das deutsche Internationale Privatrecht Richtlinien Supranationale Gesellschaftsformen 40 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen Teil: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts 5 Begriff und Erscheinungsformen, Entstehung 42 I. Begriff 42 II. Erscheinungsformen Allgemeines Einzelne Erscheinungsformen der BGB-Gesellschaft 43 7

6 Inhalt 3. Insbesondere: Innengesellschaften unter Ehegatten und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft 45 III. Entstehung der GbR, Gesellschaftsvertrag Abschluss, Form- und Genehmigungserfordernisse Inhalt Rechtsnatur, Anwendung der schuldrechtlichen Vorschriften 52 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 55 6 Die Rechts- und Parteifähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts 56 I. Überblick 56 II. Die Gruppe der Gesellschafter als rechtsfähige Wirkungseinheit 58 III. Der Umfang der Rechtsfähigkeit Die Rechts- und Parteifähigkeit der GbR im Einzelnen Einzelfragen 63 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 66 7 Das Gesellschaftsvermögen 68 I. Das Gesellschaftsvermögen als Gesamthandsvermögen 68 II. Die Zusammensetzung des Gesellschaftsvermögens 70 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 71 8 Das Innenverhältnis 72 I. Grundlagen Die Mitgliedschaft Das Abspaltungsverbot, 717 S. 1 BGB Der Haftungsmaßstab des 708 BGB Der Gleichbehandlungsgrundsatz 74 II. Die Pflichten der Gesellschafter Beitragspflicht Treuepflicht 77 III. Die Rechte der Gesellschafter Recht zur Mitwirkung an der Beschlussfassung Informationsrecht Actio pro socio Vermögensrechte 87 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 88 9 Geschäftsführung und Vertretung 89 I. Grundlagen Die Begriffe Geschäftsführung und Vertretung Der Grundsatz der Selbstorganschaft 89 II. Die Geschäftsführung Die Berechtigung zur Geschäftsführung Die Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter Entziehung und Niederlegung der Geschäftsführungsbefugnis 95 III. Die Vertretung Die Auslegungsregel des 714 BGB Regelungen im Gesellschaftsvertrag 96 8

7 Inhalt 3. Die Entziehung der Vertretungsmacht 97 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen Das Außenverhältnis 98 I. Name 98 II. Schuld und Haftung Die Gesellschaft als Schuldnerin von Verbindlichkeiten Die Haftung der Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft Gesellschafter als Gläubiger der Gesellschaft Exkurs: Vollstreckungszugriff durch Privatgläubiger eines Gesellschafters 105 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen Auflösung und Beendigung 108 I. Die Unterscheidung zwischen Auflösung und Beendigung 108 II. Auflösungsgründe Auflösungsbeschluss Zeitablauf Zweckerreichung sowie Unmöglichkeit der Zweckerreichung Kündigung Sonstiger Wegfall eines Gesellschafters Insolvenz der Gesellschaft 111 III. Die Auseinandersetzung 111 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen Änderungen im Gesellschafterbestand 115 I. Überblick 115 II. Ausscheiden eines Gesellschafters Gründe für das Ausscheiden Folgen 117 III. Eintritt eines Gesellschafters 121 IV. Übertragung der Mitgliedschaft 122 V. Tod eines Gesellschafters Auflösung der Gesellschaft Fortsetzungsklausel Nachfolgeklauseln Eintrittsklausel 127 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen Die fehlerhafte Gesellschaft 130 I. Allgemeines Grundlagen Anwendungsbereich 132 II. Voraussetzungen und Rechtsfolgen Voraussetzungen Rechtsfolgen 134 III. Grenzen Höherrangige Interessen der Allgemeinheit Besonders schutzwürdige Personen 137 9

8 Inhalt Wiederholungs- und Vertiefungsfragen Teil: Die offene Handelsgesellschaft 14 Begriff und Rechtsnatur, praktische Bedeutung, Entstehung 140 I. Begriff und Rechtsnatur Begriff Rechtsnatur 142 II. Bedeutung 144 III. Entstehung, Eintragung in das Handelsregister Gründung durch Gesellschaftsvertrag Entstehungszeitpunkt Eintragung in das Handelsregister 148 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen Das Innenverhältnis 149 I. Grundlagen 149 II. Die Pflichten der Gesellschafter Beitragspflicht Treuepflicht und Wettbewerbsverbot 149 III. Teilhaberechte der Gesellschafter Recht zur Mitwirkung an der Beschlussfassung Informationsrechte 152 IV. Kapitalanteil Begriff und Bedeutung Berechnung des Kapitalanteils 153 V. Ermittlung und Verteilung von Gewinn und Verlust; Entnahmerecht Ermittlung und Verteilung Entnahmerecht 154 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen Geschäftsführung und Vertretung 156 I. Allgemeines 156 II. Die Geschäftsführung Die Berechtigung zur Geschäftsführung Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis 159 III. Die Vertretung Grundsätzliches Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag Umfang der Vertretungsmacht Entziehung der Vertretungsmacht 164 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen Das Außenverhältnis 166 I. Die Firma der ohg

9 Inhalt II. Die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft Die Voraussetzungen im Überblick Die Ausgestaltung der Haftung Der Inhalt der Haftung Die Akzessorietät der Haftung, Einwendungen der Gesellschafter Kein Gesamtschuldverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern 175 III. Die Haftung des eintretenden Gesellschafters, 130 HGB 176 IV. Prozessuale Fragen Klage gegen die Gesellschaft Klage gegen die Gesellschafter Klage gegen die Gesellschaft und die Gesellschafter 179 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen Auflösung und Beendigung 181 I. Allgemeines 181 II. Auflösungsgründe Zeitablauf, 131 Abs. 1 Nr. 1 HGB Beschluss der Gesellschafter, 131 Abs. 1 Nr. 2 HGB Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB Gerichtliche Entscheidung, 131 Abs. 1 Nr. 4, 133 HGB 183 III. Liquidation Überblick über die in 145 ff. HGB enthaltenen Regelungen Nachhaftung nach Auflösung der Gesellschaft 186 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen Änderungen im Gesellschafterbestand 187 I. Allgemeines 187 II. Ausscheiden eines Gesellschafters Gründe für das Ausscheiden Die Folgen des Ausscheidens 191 III. Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben, 139 HGB 191 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen Teil: Die Kommanditgesellschaft 20 Begriff und Rechtsnatur, praktische Bedeutung 194 I. Begriff und Rechtsnatur Begriff Rechtsnatur 195 II. Praktische Bedeutung 195 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen Die Rechtsverhältnisse der KG 198 I. Entstehung Gründung durch Gesellschaftsvertrag Entstehung durch Umwandlung einer ohg

10 Inhalt 3. Eintragung in das Handelsregister 200 II. Das Innenverhältnis Grundlagen Treuepflicht und Wettbewerbsverbot Informationsrechte Vermögensrechte 203 III. Geschäftsführung und Vertretung Gesetzliche Regelung Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag 206 IV. Das Außenverhältnis Name Haftung 208 V. Beendigung, Änderungen im Gesellschafterbestand Beendigung Änderungen im Gesellschafterbestand 209 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen Die Haftung des Kommanditisten für die Verbindlichkeiten der KG 211 I. Die beschränkte Haftung des Kommanditisten nach 171, 172 HGB Grundlagen Die summenmäßige Begrenzung der Haftung, 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB Der Ausschluss der Haftung nach 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB Das Wiederaufleben der Haftung nach 172 Abs. 4 HGB Die beschränkte Kommanditistenhaftung in der Insolvenz der Gesellschaft, 171 Abs. 2 HGB 217 II. Die unbeschränkte Haftung des Kommanditisten nach 176 Abs. 1 HGB Die Haftung der Kommanditisten einer nicht eingetragenen vollkaufmännischen KG, 176 Abs. 1 S. 1 HGB Die Haftung der Kommanditisten einer Gesellschaft, die erst durch Eintragung zur KG wird, 176 Abs. 1 S. 2 HGB 221 III. Die Haftung des Kommanditisten im Zusammenhang mit Änderungen im Gesellschafterbestand Ausscheiden eines Kommanditisten Eintritt in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist Übertragung des Kommanditanteils Umwandlung der Gesellschafterstellung 226 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen Teil: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung 23 Begriff und Rechtsnatur, geschichtliche Entwicklung und Bedeutung der GmbH 229 I. Begriff und Rechtsnatur Begriff Rechtsnatur 229 II. Geschichtliche Entwicklung Die Entwicklung bis zur GmbH-Reform des Jahres Das MoMiG vom

11 Inhalt III. Bedeutung 233 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen Die Entstehung der GmbH 235 I. Überblick 235 II. Der Ablauf des Gründungsprozesses Der Zeitraum bis zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags Der Abschluss des GmbH-Gesellschaftsvertrages Bestellung der Geschäftsführer und Leistung der Mindesteinlagen Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister Eintragung in das Handelsregister 242 III. Rechtsträgerschaft und Haftungsverhältnisse bei der Gründung der GmbH Die Rechtsverhältnisse im Vorgründungsstadium Die Rechtsverhältnisse im Stadium der Vorgesellschaft Die Rechtsverhältnisse nach Eintragung der Gesellschaft Sogenannte unechte Vorgesellschaft 256 IV. Besonderheiten der Einmanngründung Allgemeines Die Gründung der Einmanngesellschaft Entstehung durch Vereinigung aller Anteile in der Hand eines Gesellschafters 260 V. Besonderheiten der UG (haftungsbeschränkt) Allgemeines Gründung, Stammkapital, Kapitalaufbringung Rücklage, Überleitung in die GmbH 262 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen Die Mitgliedschaft in der GmbH 265 I. Grundlagen 265 II. Rechte und Pflichten der Gesellschafter Rechte der Gesellschafter Pflichten der Gesellschafter 267 III. Übertragung und Vererbung Übertragung Vererbung 270 IV. Einziehung des Geschäftsanteils, Ausschluss und Austritt aus der Gesellschaft Einziehung Ausschluss Austritt 274 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen Die Organisation der GmbH 276 I. Grundlagen Die notwendigen Organe und ihr Verhältnis zueinander Fakultative Organe 278 II. Geschäftsführer Allgemeines, Qualifikation Bestellung und Abberufung, Anstellung

12 Inhalt 3. Geschäftsführung und Vertretung Haftung 282 III. Die Gesellschafter Zuständigkeiten Verfahren Beschlussmängel 298 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen Die Finanzverfassung der GmbH 302 I. Grundlagen 302 II. Kapitalaufbringung Bareinlagen Sacheinlagen Verdeckte Sacheinlagen Verjährung 315 III. Kapitalerhaltung Das Verbot von Rückzahlungen aus dem Stammkapital und die Folgen von Verstößen, 30, 31 GmbHG Der Erwerb eigener Geschäftsanteile Richterliche Rechtsfortbildung: Die sogenannte Existenzvernichtungshaftung 323 IV. Gesellschafterdarlehen Grundlagen Anwendungsbereich Tatbestände und Rechtsfolgen 331 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen Die Problematik des Durchgriffs 334 I. Grundlagen Interessenlage und Begriff Überblick über die Durchgriffslehren 335 II. Haftungsdurchgriff Überblick Vermögensvermischung Unterkapitalisierung 338 III. Zurechnungsdurchgriff Anfechtung Maklerfälle Gutgläubiger Erwerb 342 IV. Umgekehrter Durchgriff und gesellschafterfreundlicher Durchgriff Umgekehrter Durchgriff Gesellschafterfreundlicher Durchgriff 343 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 344 Definitionen 345 Stichwortverzeichnis

13 19 19 Änderungen im Gesellschafterbestand I. Allgemeines Änderungen im Mitgliederbestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind o. in 12 ausführlich erläutert. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die Darstellung der bei der ohg geltenden Besonderheiten. Allgemein gilt insoweit, dass anders als bei der GbR Änderungen im Gesellschafterbestand zur Eintragung im Handelsregister anzumelden sind. Im Hinblick auf den Eintritt ist dies in 107 HGB angeordnet, im Hinblick auf das Ausscheiden in 143 Abs. 2 HGB. Die im Gesetz nicht geregelte Übertragung eines Gesellschaftsanteils wird im Register als Ausscheiden des übertragenden und Eintritt des erwerbenden Gesellschafters eingetragen. Dass der neue Gesellschafter nicht unabhängig von dem ausgeschiedenen eingetreten ist, sondern ihm dessen Anteil übertragen worden ist, wird im Register durch die Eintragung eines Rechtsnachfolgevermerks zum Ausdruck gebracht. 192 Der Erwerber des Anteils haftet gem. 130 HGB für die zur Zeit der Übertragung bereits begründeten Verbindlichkeiten der ohg (s. o. 17 Rn. 16), während zugunsten des Veräußerers die Nachhaftungsbegrenzung gem. 160 HGB Platz greift (hierzu u. Rn. 6). Weitere Ausführungen zum Eintritt eines neuen Gesellschafters sowie zur Anteilsübertragung sind an dieser Stelle nicht nötig; diesbezüglich genügt ein Verweis auf die Darlegungen o. in 12 Rn. 9 f. bzw. Rn. 11 f. Im Folgenden anzusprechen sind aber das Ausscheiden eines Gesellschafters sowie die in 139 HGB getroffene Regelung über die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben. II. 1. Ausscheiden eines Gesellschafters Gründe für das Ausscheiden a) Allgemeines. 131 Abs. 3 S. 1 HGB nennt die Gründe, die mangels abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag zum Ausscheiden eines Gesellschafters führen. Im Vergleich zur BGB-Gesellschaft fällt sogleich auf, dass der Wegfall eines Gesellschafters nach der gesetzlichen Regelung nicht zur Auflösung, sondern nur zum Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters aus der ohg führt. Bis zum Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes am 1. Juli war dies noch anders. Die bis dahin geltende Regelung, die in den jetzt in 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 4 HGB genannten Fällen eine Auflösung der Gesellschaft vorsah, wurde als nicht interessengerecht empfunden und daher regelmäßig durch die Aufnahme von Fortsetzungsklauseln (s. o. 12 Rn. 2 und 14) oder von Nachfolgeregelungen (s. o. 12 Rn. 15 ff.) in den Gesellschaftsvertrag abbedungen. Durch die Gesetzesänderung wollte der Gesetzgeber die Zerschlagung von möglicherweise florierenden Unternehmen verhindern und eine in aller Regel mit erheblichen Wertverlusten verbundene Liquidation vermeiden. Zudem war beabsichtigt, die gesetzliche Regelung der durch die Kautelarpraxis bestimmten Rechtswirklichkeit anzupassen und den Bedarf für gesellschaftsvertragliche Regelungen zu verringern. 194 In der Tat müssen die Gesellschafter keine Fortsetzungsklausel mehr vereinbaren, wenn sie bei Wegfall eines ihrer Mitglieder die Gesellschaft fortführen wollen. Vielmehr ist die Aufnahme einer Auflösungsklausel in den Vertrag erforderlich, sofern ein derartiger Fall Vgl. BGH NZG 2006, 15 (zu den Voraussetzungen der Eintragung eines Sondernachfolgevermerks bei der Übertragung eines Kommanditanteils); vgl. auch Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Märtens 106 Rn. 19 und 107 Rn. 7; Grunewald 1. B. Rn Gesetz vom , BGBl. I S. 1474; Begründung des Regierungsentwurfs: BT-Drucks. 13/ Vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 13/8444, S. 41 f. 187

14 19 3. Teil: Die offene Handelsgesellschaft 3 nach dem Willen der Gesellschafter zur Auflösung der ohg führen soll. Die jetzt geltende Regelung ist allerdings keineswegs so perfekt, als dass eine sorgfältige Vertragsgestaltung überflüssig geworden wäre. Kritisch gesehen wird vor allem die für den Tod eines Gesellschafters geltende Regelung des 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB. 195 Kommt die Vorschrift zur Anwendung, dann sehen sich die überlebenden Gesellschafter u. U. hohen Abfindungsansprüchen der oder des Erben gegenüber, die im schlimmsten Fall eine Fortsetzung der Gesellschaft illusorisch erscheinen lassen. Abhilfe kann durch geeignete Nachfolgeregelungen oder Abfindungsbeschränkungen geschaffen werden. b) Überblick über die in 131 Abs. 3 S. 1 HGB genannten Ausscheidensgründe. I. E. führen die folgenden Tatbestände mangels abweichender Regelung im Vertrag zum Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters: Tod des Gesellschafters, 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB. Der Anteil des verstorbenen Gesellschafters wächst gem. 105 Abs. 3, 738 Abs. 1 S. 1 BGB den übrigen Gesellschaftern zu. An die Stelle des Anteils tritt der Abfindungsanspruch aus 105 Abs. 3 HGB, 738 Abs. 1 S. 2 Fall 3 BGB, der auf den oder die Erben übergeht. Um dieses wohl in der Mehrzahl der Fälle unbefriedigende (s. o. Rn. 2) Ergebnis zu vermeiden, empfiehlt sich die Suche nach einer gesellschaftsvertraglichen Regelung, die den Interessen der Beteiligten besser gerecht wird als die in 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB getroffene. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters, 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB. Der betreffende Gesellschafter scheidet mit Rechtskraft des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. 27 InsO) aus. Die Geltendmachung des Abfindungsanspruchs obliegt dem Insolvenzverwalter ( 80 InsO). Kündigung des Gesellschafters, 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 HGB. Sie führt ebenso wie die Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters gem. 131 Abs. 3 S. 2 HGB nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist zum Ausscheiden. Gesetzlich geregelt ist nur die ordentliche Austrittskündigung. 196 Sie ist zulässig bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft (vgl. 132 HGB). Einer solchen Gesellschaft ist gem. 134 HGB eine Gesellschaft gleichgestellt, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder die nach Ablauf der vereinbarten Zeitdauer stillschweigend fortgesetzt wird. Die Kündigung kann gem. 132 HGB nur für den Schluss des Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens sechs Monate vor dessen Ablauf stattfinden. Gesellschaftsvertragliche Regelungen, die die Kündigung z. B. durch die Festlegung einer Mindestlaufzeit für die Gesellschaft erschweren, sind wirksam, sofern sie vor 723 Abs. 3 BGB Bestand haben. Diese Vorschrift, die unzulässige Kündigungsbeschränkungen verbietet, gilt auch für die Personenhandelsgesellschaften. 197 Auf die Ausführungen o. in 11 Rn. 3 wird verwiesen. 195 Vgl. etwa Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Lorz 131 Rn. 8 und 39 f.; ferner K. Schmidt JZ 2003, 585, 594. Windbichler 16 Rn. 1 betont, dass in diesem Fall eine sorgfältige Vertragsgestaltung besonders wichtig sei. Bei zweigliedrigen Gesellschaften führt der Wegfall eines Gesellschafters mangels anderweitiger vertraglicher Regelung zu der möglicherweise unerwünschten Folge, dass die Gesellschaft sogleich beendet ist. Wie diese Folge durch eine vertragliche Gestaltung vermieden werden kann, zeigt das Beispiel für eine entsprechende Klausel bei K. Schmidt 50 II 2 c) S Auch dem Gesetzgeber ist diese Problematik nicht verborgen geblieben; vgl die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 13/8444, S Zur Terminologie (Austrittskündigung, Auflösungskündigung, Ausschließungskündigung) s. o. 11 Rn MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer 723 Rn. 62 m. w. N. Im Falle eines Verstoßes gegen 723 Abs. 3 BGB ist der Vertrag u. U. in der Weise anzupassen, dass an die Stelle der vereinbarten überlangen Vertragsdauer eine mit 723 Abs. 3 BGB noch zu vereinbarende Dauer tritt; vgl. BGH NJW 2007, 295, 297 (GbR). 188

15 19 Änderungen im Gesellschafterbestand 19 Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist im Gesetz nicht vorgesehen; das HGB gewährt in 133 HGB stattdessen das Recht, die Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung zu verlangen. Ein Austritt aus der Gesellschaft durch Erklärung einer Kündigung aus wichtigem Grund ist daher im Grundsatz nur zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. 198 Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Allgemein anerkannt ist z. B. ein außerordentliches Austrittsrecht dessen, der durch eine Täuschung zum Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft bewogen worden ist (s. o. 13 Rn. 3). Ferner ist einem minderjährigen Gesellschafter das Recht zuzubilligen, sich durch die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung von der Gesellschaft zu lösen, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat. 199 Die Gewährung eines derartigen Austrittsrechts trägt dem Interesse an der Erhaltung des Gesellschaftsunternehmens ebenso Rechnung wie den berechtigten Bedürfnissen des Minderjährigen. Dieser haftet gem a Abs. 1 BGB für die bei Eintritt der Volljährigkeit begründeten Verbindlichkeiten zwar nur mit dem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vermögen. Um der für ihn nachteiligen Vermutungsregelung in 1629 a Abs. 4 BGB zu entgehen, muss er aber die Möglichkeit haben, sich binnen drei Monaten von der Gesellschaft zu lösen. Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters, 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 HGB. Sie ist geregelt in 135 HGB und führt zum Ausscheiden des Gesellschafters aus der ohg, mit der Folge, dass dem Privatgläubiger der Zugriff auf den Abfindungsanspruch eröffnet ist. 135 HGB verlangt, dass innerhalb der letzten sechs Monate die Pfändung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafterschuldners erfolglos versucht worden ist, dass der Schuldtitel des Gläubigers nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist und dass der Gläubiger das (künftige) Auseinandersetzungsguthaben des Gesellschafters gepfändet hat (hierzu o. 10 Rn. 11). 200 Weitere im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Fälle, 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 HGB. In Betracht kommt insoweit z. B. das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder die Scheidung des durch Einheirat in eine Familiengesellschaft aufgenommenen Gesellschafters. 201 Dagegen ist die Festlegung eines voraussetzungslosen Hinauskündigungsrechts als Ausscheidensgrund von Abs. 3 S. 1 Nr. 5 nicht gedeckt; die Wirksamkeit einer entsprechenden Klausel ist vielmehr an das Vorliegen der o. in 12 Rn. 3 dargestellten Voraussetzungen gebunden. Beschluss der Gesellschafter, 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 HGB. Die Bestimmung darf nicht in der Weise missverstanden werden, das Gesetz lasse es zu, einen Gesellschafter gegen seinen Willen durch Beschluss der übrigen Gesellschafter einfach auszuschließen. Mangels anderweitiger Regelung im Vertrag führt nur ein einstimmiger Beschluss, an dem auch der Betroffene mitwirken muss, zum Ausscheiden. 202 Ein Fall des Abs Einzelheiten sind umstritten; vgl. K. Schmidt 50 II 4 d) S f. und Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Lorz 133 Rn. 3 und 9, deren Auffassungen i. E. voneinander abweichen. 199 Ausführlich und zutreffend Staub/Schäfer 133 Rn. 32 f. Ein instruktiver Überblick über die Problematik findet sich ferner bei Butzer/Knof, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 2. Aufl. 2004, Band 1, 83 Rn ; Butzer/Knof lösen diese Problematik allerdings über 133 HGB. Die Rechtslage ist umstritten, weil der Gesetzgeber des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes (Gesetz vom , BGBl. I S. 2487, in Kraft getreten am ) unter Hinweis auf die Ausstrahlungswirkung des 723 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB auf eine Regelung im HGB verzichtet hat; vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 13/5624 S Zu den Voraussetzungen des 135 HGB s. BGH NJW 1982, Zu diesen und weiteren Beispielen s. Baumbach/Hopt/Hopt 131 Rn. 25 sowie Windbichler 16 Rn Vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 13/8444, S

16 19 3. Teil: Die offene Handelsgesellschaft 4 S. 1 Nr. 3 liegt dagegen vor, wenn im Vertrag festgelegt ist, dass für die Ausschließung aus wichtigem Grund keine Klage nach 140 HGB erforderlich ist, sondern ein Beschluss der übrigen Gesellschafter ausreicht. 203 Letztlich handelt es sich bei der Nr. 6 lediglich um eine Variante der Nr. 5, die den Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen als Ausscheidensgrund anführt. 204 Ein solcher weiterer Fall ist eben ein Beschluss der Gesellschafter. c) Ausschließung eines Gesellschafters, 140 HGB. Anders als bei der BGB-Gesellschaft (vgl. 737 BGB) ist bei der ohg die Ausschließung eines Gesellschafters auch dann möglich, wenn dies im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen ist. Materiell-rechtliche Voraussetzung ist gem. 140 Abs. 1 S. 1 HGB, dass in der Person eines Gesellschafters ein Umstand eintritt, der die übrigen Gesellschafter dazu berechtigen würde, die Auflösung der Gesellschaft durch richterliches Gestaltungsurteil herbeizuführen (hierzu o. 18 Rn. 6). Mit anderen Worten: Es muss ein wichtiger Grund vorliegen. Der wichtige Grund für die Auflösung unterscheidet sich von dem wichtigen Grund für die Ausschließung dadurch, dass letzterer nur dann gegeben ist, wenn wie K. Schmidt 205 plastisch formuliert zwischen weißen und schwarzen Schafen unterschieden werden kann. Ist ein Gesellschafter dafür verantwortlich, dass die Gesellschaft auflösungsreif ist, dann sind die übrigen Gesellschafter nicht darauf angewiesen, die Gesellschaft tatsächlich aufzulösen, sondern können stattdessen das schwarze Schaf ausschließen. An das Vorliegen eines wichtigen Grundes sind hohe Anforderungen zu stellen. Ebenso wie bei der GbR ist eine Ausschließung nur als letztes Mittel zulässig (s. o. 12 Rn. 2). Ein wichtiger Grund wurde z. B. bejaht in einem Fall, in dem der Gesellschafter einer KG, die ein Busunternehmen betrieb, u. a. über einen längeren Zeitraum Anlagegüter der Gesellschaft unter Verstoß gegen 181 BGB veräußert sowie die Werkstatt der Gesellschaft zu privaten Zwecken genutzt hatte und auf Kosten der Gesellschaft eine Dusche in sein Privathaus hatte einbauen lassen. 206 Aus Gründen der Rechtssicherheit erfolgt die Ausschließung mangels anderweitiger Regelung im Gesellschaftsvertrag durch Gestaltungsurteil. 207 Der betreffende Gesellschafter ist zwar erst mit Rechtkraft des Urteils ausgeschlossen; für die Berechnung des Abfindungsanspruchs ist aber gem. 140 Abs. 2 HGB der Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich. Der Antrag muss grundsätzlich von allen Gesellschaftern gestellt werden, deren Ausschließung nicht Gegenstand der Klage ist, so dass in dem Prozess sämtliche Gesellschafter entweder auf Kläger- oder auf Beklagtenseite beteiligt sind. Mehrere Kläger sind notwendige Streitgenossen i. S. des 62 ZPO. Im Hinblick auf die Probleme, die auftreten können, wenn einzelne Gesellschafter die Mitwirkung an dem Prozess verweigern, kann auf die Ausführungen o. in 16 Rn. 7 verwiesen werden. Nach 140 Abs. 1 S. 2 HGB steht es der Ausschließungsklage nicht entgegen, wenn nach der Ausschließung nur noch ein Gesellschafter verbleibt. Die Vorschrift ist zwar auf den ersten Blick auf die zweigliedrige Gesellschaft zugeschnitten, findet aber auch dann Anwendung, wenn der Gesellschafter einer mehrgliedrigen Gesellschaft gegen alle übrigen Gesellschafter die Ausschließungsklage erhebt. 208 Ist die Klage im Falle des 140 Abs. 1 S. 2 HGB erfolgreich, dann erlischt die Gesellschaft so- 203 Entsprechende Vertragsklauseln müssen den in 8 Rn. 12 f. dargestellten Anforderungen (Bestimmtheitsgrundsatz und Kernbereichslehre) genügen. 204 Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Lorz 131 Rn. 54; K. Schmidt 50 II 6 b) S III 1 b) S und öfter. 206 OLG München, Urteil vom U 3970/08, juris. 207 S. auch o. 16 Rn. 7 (zu 117 HGB) und Rn. 13 (zu 127 HGB) sowie 18 Rn. 6 (zu 133 HGB). 208 Etwas missverständlich Windbichler 16 Rn. 20 f., die den 140 Abs. 1 S. 2 HGB unter der Überschrift: Besonderheiten der zweigliedrigen Gesellschaft erörtert (s. aber a. a. O. Rn. 21 a. E.). 190

17 19 Änderungen im Gesellschafterbestand 19 gleich; eine Einmann-Personengesellschaft gibt es ja nicht (s. o. 5 Rn. 1; s. auch 11 Rn. 1). Das Unternehmen der Gesellschaft mit allen Aktiva und Passiva wächst dem Ausschließungskläger zu, der zum Einzelkaufmann wird und seine ehemaligen Mitgesellschafter abfinden muss. Die Nachhaftung der ausgeschiedenen Gesellschafter ist nach 160 HGB begrenzt. Der Gesellschaftsvertrag kann von 140 HGB abweichende Regelungen treffen. Als zulässig erachtet wird auch der völlige Ausschluss des Ausschließungsrechts, da den Gesellschaftern jedenfalls die Möglichkeit verbleibt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Auflösung der Gesellschaft nach 133 HGB herbeizuführen oder aus der Gesellschaft auszutreten. 209 Erleichterungen der Ausschließung sind insbesondere in der Weise denkbar, dass an die Stelle der Klage ein Beschluss der Gesellschafter tritt, an dem der Auszuschließende nicht mitwirken darf. Die Zulässigkeit einer derartigen Regelung folgt aus 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 HGB (s. o. Rn. 3 a. E.). Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht kann die Ausschließung erleichtert werden, etwa dadurch, dass im Vertrag näher umschrieben wird, welche Tatbestände als wichtige Gründe in Betracht kommen. Klauseln, die den Ausschluss eines Gesellschafters ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes zulassen, sind nur dann wirksam, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind (Näheres hierzu o. in 12 Rn. 3). 2. Die Folgen des Ausscheidens Die Folgen des Ausscheidens sind o. in 12 Rn. 4 7 ausführlich erörtert. Die dortigen Ausführungen gelten auch für die ohg. Zur Wiederholung empfohlen werden insbesondere die Darlegungen zur Abfindung des Ausgeschiedenen ( 12 Rn. 5 f.). Im Hinblick auf die Begrenzung der Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters ist ergänzend anzumerken, dass die Fünfjahresfrist gem. 160 Abs. 1 S. 2 HGB am Ende des Tages beginnt, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister eingetragen wird. Anzusprechen ist ferner 160 Abs. 3 HGB, dem zufolge die Nachhaftung entsprechend 160 Abs. 1 und 2 HGB begrenzt ist, wenn ein bisher unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter Kommanditist wird. Als Beispiel sei der Fall genannt, dass die beiden Gesellschafter A und B der X-oHG eine GmbH gründen, diese in die Gesellschaft aufnehmen und künftig nur noch als Kommanditisten der nunmehrigen GmbH & Co. KG fungieren. 210 Für die bis zur Eintragung dieser Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der früheren ohg haften A und B nach 128 HGB persönlich unbeschränkt. Diese unbeschränkte Haftung ist aber gem. 160 Abs. 3 HGB auf fünf Jahre befristet. In ihrer Eigenschaft als Kommanditisten haften A und B zugleich beschränkt auf den Betrag ihrer Einlage, und zwar für die Verbindlichkeiten der ehemaligen ohg entsprechend 173 HGB, 211 für diejenigen der GmbH & Co. KG nach 171, 172 HGB (hierzu u. 22 Rn. 1-7). Diese beschränkte Haftung unterliegt gem. 160 Abs. 3 S. 3 HGB nicht der Nachhaftungsbegrenzung. III. Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben, 139 HGB Im Hinblick auf die Rechtsfolgen, die der Tod eines ohg-gesellschafters nach sich zieht, kann auf die Ausführungen zur GbR o. in 12 Rn verwiesen werden, die mutatis Vgl. Baumbach/Hopt/Hopt 140 Rn. 28 m. w. N. 210 Vgl. BGH NJW-RR 2009, HGB findet entsprechende Anwendung, wenn ein bisher persönlich haftender Gesellschaft Kommanditist wird; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Strohn 173 Rn

18 III. Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben, 139 HGB Teil: Im Hinblick Die offene auf Handelsgesellschaft die Rechtsfolgen, die der Tod eines ohg-gesellschafters nach sich zieht, kann auf die Ausführungen zur GbR o. in 12 Rn verwiesen werden, die mutatis mutandis auch gelten, wenn der Gesellschafter einer ohg verstirbt. Die mutandis auch gelten, wenn der Gesellschafter einer ohg verstirbt. Die wesentlichen wesentlichen Unterschiede zwischen ohg und GbR seien dargestellt anhand der Unterschiede Übersicht 11: zwischen ohg und GbR seien dargestellt anhand der Übersicht 11: Tod eines Gesellschafters Keine Regelung im Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvertragliche Regelungen Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters ( 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB), Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern und Abfindung der Erben Auflösungsklausel Tod eines Gesellschafters führt zur Auflösung der Gesellschaft Nachfolgeklauseln Durch sie wird die Mitgliedschaft vererblich gestellt Eintrittsklausel Ermöglicht Eintritt einer bestimmten Person in die Gesellschaft nach Tod eines Gesellschafters Einfache: Fortsetzung mit den Erben Qualifizierte: Forstsetzung nur mit bestimmten Personen 8 Die Übersicht macht deutlich, dass die ohg beim Tod eines Gesellschafters im Unterschied zur GbR mangels einer Auflösungsklausel fortgesetzt wird. Darüber hinaus ent- Die Übersicht macht deutlich, dass die ohg beim Tod eines Gesellschafters im Unterschied zur GbR mangels einer Auflösungsklausel fortgesetzt wird. Darüber hält hinaus das HGB enthält in das 139 HGB eine in Regelung, 139 eine die Regelung, für den Fall die gilt, für den dass Fall der gilt, Vertrag dass der eine Vertrag Nachfolgeklausel eine Nachfolgeklausel enthält, so dass enthält, die Erben so dass des die Verstorbenen Erben des Verstorbenen in dessen Stellung in dessen als Stellung Gesellschafter als Gesellschafter einrücken. einrücken. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist jeder Gesellschaftererbe berechtigt, sein Verbleiben in 8 der Nach Gesellschaft Abs. 1 dieser davon Vorschrift abhängig ist zu jeder machen, Gesellschaftererbe dass ihm unter berechtigt, Belassung sein des Verbleiben bisherigen in Gewinnanteils der Gesellschaft die Stellung davon abhängig eines Kommanditisten zu machen, dass eingeräumt ihm unter und Belassung der auf ihn des entfallende bisherigen Teil Gewinnanteils der Einlage des die Erblassers Stellung als eines seine Kommanditeinlage Kommanditisten eingeräumt anerkannt und wird. der 139 auf HGB ihn ermöglicht entfallende es dem Teil Erben, der Einlage die mit des der Erblassers Stellung als als seine ohg-gesellschafter Kommanditeinlage verbundenen anerkannt wird. Gefahren 139 (unbeschränkte HGB ermöglicht persönliche es dem Haftung) Erben, die und mit Belastungen der Stellung (Pflicht als ohg-gesellschafter zur Mitwirkung an verbundenen der Geschäftsführung; Gefahren (unbeschränkte Wettbewerbsverbot) persönliche zu Haftung) vermeiden, und ohne Belastungen dass er (Pflicht nach 1942 zur Mitwirkung ff. BGB die an Erbschaft der Geschäftsführung; ausschlagen müsste. Wettbewerbsverbot) 212 Da ein zu vermeiden, ohne dass er nach 1942 ff. BGB die Erbschaft ausschlagen müsste 212 lang andauernder Schwebezustand der Rechtssicherheit nicht zuträglich ist, ist der Erbe gem. 139 Abs. 3 HGB. Da ein lang andauernder Schwebezustand der Rechtssicherheit nicht zuträglich ist, ist der Erbe gem. 139 Abs. 3 gehalten, die ihm eingeräumten Rechte binnen einer Frist von drei Monaten seit Kenntnis HGB gehalten, die ihm eingeräumten Rechte binnen einer Frist von drei Monaten seit vom Anfall der Erbschaft geltend zu machen. Die übrigen Gesellschafter stehen vor der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft geltend zu machen. Die übrigen Gesellschafter Wahl, stehen dem von Ansinnen der Wahl, des dem Erben Ansinnen zu entsprechen des Erben oder zu entsprechen es abzulehnen. oder Sind es abzulehnen. mehrere Erben Sind vorhanden, die ihr Verbleiben in der Gesellschaft von der Einräumung einer Kommanditistenstellung abhängig gemacht haben, dann muss die Entscheidung im Hinblick auf 212 die einzelnen Zum Zweck Erben des 139 nicht HGB unbedingt vgl. etwa Hüffer einheitlich 22 Rn. ausfallen. 8; Windbichler Wenn 16 Rn. sein 7; Begehren Kraft/Kreutz, abgelehnt D VI 4 d wird, aa S. dann 228. hat der Erbe nach 139 Abs. 2 HGB das Recht, mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft auszuscheiden, und muss nach 738 Abs. 1 S. 2 BGB abgefunden wer Zum Zweck des 139 HGB vgl. etwa Hüffer 22 Rn. 8; Windbichler 16 Rn. 7; Kraft/Kreutz, D VI 4 d aa S

19 19 Änderungen im Gesellschafterbestand 19 den. Anderenfalls wird die ohg in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt; dies erfordert eine Änderung des Gesellschaftsvertrages. Die Kommanditeinlage des Erben bestimmt sich nach dem (ggf. anteiligen) Kapitalanteil des Erblassers zuzüglich unberechtigter Entnahmen und noch ausstehender Einlagen. 213 Wenn der Erbe binnen der Dreimonatsfrist aus der Gesellschaft ausscheidet oder Kommanditist wird, dann haftet er nach 139 Abs. 4 HGB für die bis zum Ausscheiden bzw. bis zur Einräumung der Kommanditistenstellung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur nach erbrechtlichen Grundsätzen. Das bedeutet, dass er seine Haftung für diese Gesellschaftsverbindlichkeiten gem ff. BGB (Nachlassinsolvenz, Nachlassverwaltung) auf den Nachlass beschränken kann. 214 Wird der Erbe Kommanditist, dann haftet er für die Schulden, die zur Zeit der Umwandlung seiner Beteiligung in eine Kommanditistenstellung bereits begründet waren, entsprechend 173 HGB, für die nachher eingegangenen Verbindlichkeiten nach 171, 172 HGB. Abschließend sei angemerkt, dass von den in 139 Abs. 1 4 HGB getroffenen Regelungen nur eingeschränkt abgewichen werden kann ( 139 Abs. 5 HGB). Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 9 > Muss sich ein ausgeschiedener Gesellschafter wegen 15 Abs. 1 HGB von dritten Personen u. U. so behandeln lassen, als sei er noch Mitglied der ohg? (Rn. 1) > Welche Gründe haben den Gesetzgeber dazu bewogen, den Wegfall eines Gesellschafters vom Auflösungs- zum Ausscheidensgrund herabzustufen? (Rn. 2) > Steht dem Gesellschafter einer ohg kraft Gesetzes das Recht zu, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung aus der Gesellschaft auszuscheiden? (Rn. 3) > Warum kann 131 Abs. 3 S. Nr. 6 HGB als Unterfall von 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 HGB aufgefasst werden? (Rn. 3) > 133 HGB und 140 HGB setzen einen wichtigen Grund für die Auflösung bzw. für die Ausschließung voraus. Ist der Begriff in beiden Vorschriften in demselben Sinne zu verstehen? (Rn. 4) > Ist 140 HGB eine zwingende Vorschrift? (Rn. 5) > Welchen Zweck verfolgt die in 139 HGB getroffene Regelung? (Rn. 8) 213 Mit der Frage nach der Einlage des Gesellschaftererben verbindet sich ein Vielzahl von Streitfragen, die o. im Text nicht einmal angerissen sind; eingehend hierzu Staub/Schäfer 139 Rn. 101 ff. 214 Zur beschränkten Haftung des Erben für Gesellschaftsschulden s. BGHZ 55, 267 ff. 193

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