ELTERNVEREINBARUNG. .., geboren am...kundennr.. wohnhaft in. Ganztags (>40 Std).. Teilzeit (26-39 Std).. Halbtag (bis 26 Std)

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1 ELTERNVEREINBARUNG für das Kind.., geboren am...kundennr.. wohnhaft in. Ganztags (>40 Std).. Teilzeit (26-39 Std).. Halbtag (bis 26 Std) Die Stadt Wien hat aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom das Fördersystem für Kinder, die in Wien eine Kinderbetreuung in Anspruch nehmen und noch keine Schule besuchen, ab September 2009 umgestellt. Aufgrund dieses Gemeinderatsbeschlusses hat die Stadt Wien die Allgemeine Förderrichtlinie für Kostenzuschüsse zur Gewährleistung der Kinderbetreuung durch private Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen in Wien im Rahmen des Modells Beitragsfreier Kindergarten erlassen. Vor diesem Hintergrund ist die Kindergruppe / Kinderbetreuungseinrichtung dem Verein Wiener Kindergruppen, ZVR-Zahl als Mitglied beigetreten. Dieser Verein wurde mit dem Zweck gegründet, die zentrale Verwaltung und Abwicklung als Träger sämtlicher Kinderbetreuungseinrichtungen der Mitglieder zu übernehmen. Dadurch sollen nicht nur die vorhandenen Ressourcen optimal genützt werden, sondern das Angebot weiterentwickelt und neue Betreuungsplätze geschafften werden. Wesentliches Ziel aller Kindergruppen als Mitglieder des Vereins ist die Pflege eines respektvollen Umgangs mit Kindern, die eine Betrachtung der Kindheit als gleichwertige Lebensphase des Menschen voraussetzt. Der Verein Wiener Kindergruppen hat daher einerseits am eine Vereinbarung mit der Stadt Wien auf Basis der Allgemeinen Förderrichtlinie für Kostenzuschüsse zur Gewährleistung der Kinderbetreuung durch private Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen in Wien und andererseits mit mehr als 50 Kindergruppen beziehungsweise Kinderbetreuungseinrichtungen abgeschlossen. Gemäß Punkt 4.2. des Vertrages zwischen dem Verein Wiener Kindergruppen und den einzelnen Kindergruppen beziehungsweise Kinderbetreuungseinrichtungen schließt die einzelne Kindergruppe/Kinderbetreuungseinrichtung die Betreuungsverträge mit den Eltern im Namen des Trägers ab. Diese Elternvereinbarung ist daher ein Betreuungsvertrag, der von der Kindergruppe im Namen des Trägers abgeschlossen wird und der in seinem allgemeinen Teil die Regelungen enthält, die auf Grund der Vereinbarung zwischen der Stadt Wien und dem Verein Wiener Kindergruppen und dem Vertrag zwischen dem Verein Wiener Kindergruppen und den einzelnen Kindergruppen/Kinderbetreuungseinrichtungen erforderlich sind. Teil B. Besonderer Teil ist eine Schablone, die von den einzelnen Kindergruppen/Kinderbetreuungseinrichtungen optional verwendet werden kann. Passende Regelungen bitte ankreuzen beziehungsweise ergänzen, nicht passende können auch gestrichen werden. Im Teil C. Sonstige Vereinbarungen, ist Platz für weitere Vereinbarungen. Die Regelungen der Teile B. und C. gelten im Verhältnis zwischen der einzelnen Kindergruppe/Kinderbetreuungseinrichtung und den Elternteilen/obsorgeberechtigten Personen. Stand: Cortolezis Rechtsanwältin GmbH

2 - 2 - A. Allgemeiner Teil: 1. Ein Teil der Förderungen der Stadt Wien (Betreuungsbeitrag) wird von der Stadt Wien für Kinder im Alter von 0-6 Jahren beziehungsweise bis zum Schulantritt gewährt, die ihren Hauptwohnsitz in Wien haben, wenn zumindest ein Elternteil beziehungsweise die mit der Obsorge betraute Person in Wien den Hauptwohnsitz hat. Der Betreuungsbeitrag gebührt dem einzelnen Kind, wird jedoch direkt an den Verein Wiener Kindergruppen 12 mal im Jahr ausbezahlt, um einen widmungsgemäßen Gebrauch der Förderung zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund verpflichten sich die obsorgeberechtigten Elternteile beziehungsweise sonstigen Personen, der Kindergruppe jede Änderung des Hauptwohnsitzes bekannt zu geben, insbesondere wenn diese eine Beendigung der Förderung durch die Stadt Wien begründen. Dies ist dann der Fall, wenn entweder der Hauptwohnsitz des Kindes nach außerhalb von Wien verlegt wird, oder nicht mehr zumindest ein Elternteil beziehungsweise mit der Obsorge betraute Person in Wien seinen Hauptwohnsitz hat. 2. Nur jene Kinder, die in der Datenbank für Wiener Kindergartenkinder aufgenommen wurden und eine Kundennummer haben, erhalten eine Förderung. Die Elternteile beziehungsweise mit der Obsorge betraute Personen erklären, dass das Kind in dieser Datenbank so aufgenommen ist, dass die Stadt Wien für dieses Kind eine Förderung gewähren kann. 3. Fördervoraussetzung ist weiters, dass die obsorgeberechtigten Personen ihr Einverständnis erklären, dass ihre Daten der Stadt Wien übermittelt und von ihr überarbeitet werden. Die Eltern beziehungsweise obsorgeberechtigten Personen haben daher die Einverständniserklärung zur Datenverarbeitung und -übermittlung durch/an die Stadt Wien abgegeben. 4. Anträge von Elternteilen beziehungsweise obsorgeberechtigten Personen für das Kind an die MA10 beziehungsweise MA11 (Essensbeiträge) werden vom Verein Wiener Kindergruppen weitergeleitet. Entsprechende Anträge müssen daher bitte per Post oder per Fax direkt an den Verein Wiener Kindergruppen geschickt werden mit dem Hinweis, um welche Kindergruppe es sich handelt und dass diese Anträge an die MA10 beziehungsweise MA11 weitergeleitet werden sollen. Der von der Stadt gewährte Betreuungsbeitrag steht dem einzelnen Kind zu und wird daher auf den erforderlichen Elternbeitrag für das jeweilige Kind in dem von der Stadt Wien gewährten Ausmaß angerechnet. Die Elternteile beziehungsweise obsorgeberechtigten Personen erklären sich einverstanden, dass entsprechend der Förderrichtlinien und des Vertrages zwischen dem Verein Wiener Kindergruppen und den einzelnen Kindergruppen/Kinderbetreuungseinrichtungen Rücklagen für Investitionen gebildet werden können beziehungsweise müssen. 5. Sollte für das Kind nur eine halbtägige oder eine Teilzeitbetreuung vereinbart worden sein, so muss diese Betreuungsform im vereinbarten Ausmaß eingehalten werden. Stand: Cortolezis Rechtsanwältin GmbH

3 - 3 - B. Besonderer Teil: 1. Anmeldung Das Kind ist verbindlich angemeldet beziehungsweise ist der Betreuungsplatz fix für das Kind reserviert, sobald: Baustein in der Höhe von Anmeldegebühr in der Höhe von Einschreibegebühr in der Höhe von Monatsbeitrag / -beiträge im Ausmaß von Kaution in der Höhe von bezahlt sind. 2. Beginn der Betreuung: (Datum) 3. Probezeit: Nein Ja, Wochen, Ende der Probezeit daher am.. (ausgerechnetes konkretes Datum) 4. Dauer der Vereinbarung unbefristet bis zum 31. August des Jahres, in dem das Kind mit der Schule/Vorschule beginnt bis zum Stand: Cortolezis Rechtsanwältin GmbH

4 Auflösung: Kündigung mit Wirksamkeit zum letzten Kalendertag eines Monats letzte Kündigungsmöglichkeit mit Wirksamkeit 31. August aber am zum letzten Kalendertag eines Quartals (31.3., 30.6., 30.9., ) zum 31. August eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von Monaten Wenn eine Probezeit vereinbart ist, ist eine Kündigung jederzeit während dieser Probezeit möglich. Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist die Kündigung von der Kinderbetreuungseinrichtung möglich, wenn: die Elternteile ihren finanziellen Verpflichtungen trotz einer einmaligen eingeschriebenen Mahnung nicht nachkommen. die Elternteile ihrer Verpflichtung auf Grund dieser Vereinbarung und/ oder ihren Verpflichtungen auf Grund ihrer Mitgliedschaft zur Kindergruppe/Kinderbetreuungseinrichtung nicht nachkommen. Die Kündigung ist gültig wenn sie schriftlich erfolgt. Sonstiges Vereinbarungen hinsichtlich der Kündigung Stand: Cortolezis Rechtsanwältin GmbH

5 Kosten a) Die Stadt Wien fördert entsprechend der oben erwähnten Förderrichtlinien die Kindergruppe/Kinderbetreuungseinrichtung. Sollten diese Förderungen auf Grund diverser zusätzlicher Angebote nicht ausreichen, kann die Kindergruppe/Kinderbetreuungseinrichtung die Bezahlung einer entsprechende Differenz durch die Elternteile des Kindes beschließen. Derzeit beträgt der Differenzbetrag Essensbeitrag im Wert von Eine Aufstellung der Kosten liegt als Beilage dieser Vereinbarung bei. b) Der Differenzbetrag wird spätestens am 1. eines Monats überwiesen von der Kindergruppe/Kinderbetreuungseinrichtung mittels Bankeinzug eingezogen 7. Information der BetreuerInnen Die Elternteile/obsorgeberechtigten Personen informieren die BetreuerInnen der Kindergruppe/Kinderbetreuungseinrichtung über bei der Betreuung des Kindes besonders zu beachtende Punkte. Stand: Cortolezis Rechtsanwältin GmbH

6 - 6 - C. Sonstige Vereinbarungen Sollten Regelungen des Teiles B, Besonderer Teil, Regelungen dieses Teiles C, Sonstige Vereinbarungen widersprechen, gelten vorrangig die Regelungen des Teiles C. Sollten Regelungen des Teiles A, Allgemeiner Teil, Regelungen dieses Teiles C, Sonstige Vereinbarungen widersprechen, gelten vorrangig die Regelungen des Teiles A. Stand: Cortolezis Rechtsanwältin GmbH

7 - 7 - Wien, am Für die Kindergruppe / Kinderbetreuungseinrichtung für das Kind: für den Verein Wiener Kindergruppen: Stand: Cortolezis Rechtsanwältin GmbH

8 Statuten 1 des Vereins Kindergruppe kleine Rasselbande, einer Kindergruppe des Dachverbandes der Wiener Kindergruppen Eine Kindergruppe ist eine von Eltern und BetreuerInnen gegründete und gemeinschaftlich getragene Betreuungseinrichtung für Klein-, Vorschul-, bzw. Schulkinder. Die Kindergruppe verpflichtet sich, die gültigen Standards des Dachverbandes der Wiener Kindergruppen einzuhalten. 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Verein Kindergruppe kleine Rasselbande. (2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes, bzw. der Stadt/Gemeinde Wien. 2 Zweck Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: Die Kindergruppe ist eine von Eltern und BetreuerInnen gegründete Betreuungseinrichtung für Klein-, Vorschul- bzw. Schulkinder, die auf gemeinsamer Verantwortung und Zusammenarbeit von Eltern und BetreuerInnen sowie einem partnerschaftlichen Verhältnis zwischen allen Beteiligten basiert. Die regelmäßig stattfindenden Elternabende sind das Beratungs- und Entscheidungsgremium für alle organisatorischen und inhaltlichen Belange der Kindergruppe. Darüber hinaus verpflichten sich die Eltern, durch regelmäßige Elterndienste (putzen, Aushilfe, kochen) zum Funktionieren der Kindergruppe beizutragen. Der Verein bezweckt die Förderung aller Kinder und die Durchsetzung einer Erziehung in Freiheit und Würde. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO. 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks (1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. (2) Als ideelle Mittel dienen: a) Veranstaltungen, Kinderfeste, Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsabende b) Betrieb einer Kindergruppe (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge; b) Erträgnisse aus Veranstaltungen c) Subventionen, Spenden und Sammlungen (4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Beim Ausscheiden aus dem Verein erhalten die Mitglieder ihre Kaution sowie die von ihnen dem Verein zur Verfügung gestellten Gegenstände zurück. Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 1 ) Vor allem im Hinblick auf den Betrieb vereinseigener Unternehmungen und zur Erlangung steuerlicher Begünstigungen empfehlen sich spezifische Anpassungen bzw. Ergänzungen der Statuten

9 4 Arten der Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. 5 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden. (2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern wird am Elternabend mit Mehrheitsbeschluss abgestimmt. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. BetreuerInnen haben dabei eine beratende Stimme. Geschwisterkinder werden bevorzugt aufgenommen. Als Geschwisterkinder gelten Kinder, die zur gleichen Zeit die Kindergruppe besuchen, bzw. deren Kindergruppenbesuch sich zeitlich mindestens ein halbes Jahr lang überschneidet. (3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. (4) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam. 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. (2) Der Austritt kann am Ende jedes Monats mit 2-monatiger Kündigungssfrist erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Bei Kündigung nach dem 28. Februar jeden Jahres gilt eine verlängerte Kündigungsfrist bis 31. August. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. (3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung länger als ein Monat mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. (4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. 8 Vereinsorgane Organe des Vereines sind die Generalversammlung ( 9 und 10), der Vorstand ( 11 bis 13), die Rechnungsprüfer ( 14) und das Schiedsgericht ( 15).

10 9 Die Generalversammlung (1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der zweiten Jahreshälfte (Juli bis Dezember) statt. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden. (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. (5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden. (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; b) Beschlussfassung über den Voranschlag; c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. d) Entlastung des Vorstandes; e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; g) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft. h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines; i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. 11 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter. (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. (3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. (4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

11 (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. (8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). (9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft. (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. 12 Aufgabenkreis des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; b) Vorbereitung der Generalversammlung; c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung; d) Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in der Generalversammlung. e) Verwaltung des Vereinsvermögens; f) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern; g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines; 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder (1) Der Obmann ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. (3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. (4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. (5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

12 14 Die Rechnungsprüfer (1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. (3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß. 15 Das Schiedsgericht (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vortand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig. 16 Auflösung des Vereines (1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfallen seines bisherigen Zwecks darf das verbleibende Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. (3) Bei Auflösung des Vereinsvermögens ist wie folgt vorzugehen: (a) Von Mitgliedern dem Verein vorübergehend zur Verfügung gestellte Gegenstände sind an diese zurückzugegeben. Für den Eigentumsnachweis sollen die Mitglieder eine Liste aller dieser Gegenstände führen, von der dem Vorstand eine Kopie zu überlassen ist. (b) Das restliche Vermögen des Vereins ist für gemeinnützige Zwecke einzusetzten und soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

13 Pädagogisches Konzept der Kindergruppe Kleine Rasselbande Unsere pädagogischen Vorstellungen orientieren sich am Grundkonzept von Rebeca und Mauricio Wild. In einer vorbereiteten und entspannten Umgebung können die Kinder selbstbestimmt und selbstständig agieren. Die Kinder haben die Freiheit, unter Einhaltung einiger klar definierter (Gruppen)-Regeln ihren Bedürfnissen entsprechend zu handeln und ihr Tun selbst zu bestimmen. Die BetreuerInnen verpflichten sich authentisch und respektvoll den Kindern zu begegnen und ihnen Raum und Zeit für die Entfaltung ihrer Selbstständigkeit zu bieten. Ein Grundsatz dabei ist eine Erziehung, die die Kategorien Geschlecht, Kultur und soziale Position gleichberechtigt einbezieht. Darunter verstehen wir einen wertoffenen und integrativen Umgang in der Gruppe. Drei Elemente tragen dieses Konzept: 1. Ein wichtiges Element ist das freie Spiel in einer vorbereiteten und entspannten Umgebung: Das heißt, die BetreuerInnen sind in einer "aktiven Zuschauerrolle", indem sie mit ihrer Aufmerksamkeit bei den Kindern sind und auf deren Bedürfnisse und Anregungen eingehen, sie jedoch nicht ständig motivieren, drängen oder fordern. Es darf auch "nichts" getan werden. Unter vorbereiteter Umgebung verstehen wir das Bereitlegen verschiedenster Materialien, die dem Alter der Kinder entsprechen und alle Sinne ansprechen. Die BetreuerInnen greifen Themen, die in der Gruppe gerade aktuell sind, auf und versuchen, unter Bereitstellung der notwendigen Ressourcen den Interessen der Kinder gerecht zu werden. 2. Ein weiteres Element sind Angebote unterschiedlicher Aktivitäten, die die BetreuerInnen entsprechend ihren Fähigkeiten und den Bedürfnissen der Kinder vorbereiten (z. B. Rhythmik, Singen, Werken, Vorschule, Morgenkreis, Basteln etc.), wobei die Kinder frei entscheiden, ob sie mitmachen möchten oder nicht. Ziel der kreativen Projekte ist jedoch das Tun, das Erlernen neuer Techniken, nicht das Ergebnis! Die BetreuerInnen stellen halbjährlich Projekte vor, die sie gerne machen würden. Auswahl, Beginn und Dauer der Projekte obliegen den BetreuerInnen. Außerdem werden zweimal wöchentlich Ausflüge gemacht (Spielplätze, Turnsaal, Theater, Bücherei, Schwimmbad etc.). 3. Das dritte Element nach dem Konzept von Rebeca und Mauricio Wild ist die reflektive Arbeit: Diese wird zuallererst vom BetreuerInnenteam geleistet (Selbstreflexion, Reflexion über

14 die Kinder, Supervision), aber auch von den BetreuerInnen gemeinsam mit den Eltern (z.b. Einzelgespräche mit Eltern, Elternabende). In (Klein-)Gruppenarbeit werden aktuelle Themen aufgezeigt, diskutiert und gemeinsam Lösungsmöglichkeiten erarbeitet. Daraus ergibt sich eine gewisse Dynamik, im Zuge derer durchaus geltende Regeln immer wieder hinterfragt und geändert werden können, um sie den Gegebenheiten anzupassen. Voraussetzung dafür ist eine regelmäßige Teilnahme aller Eltern am Elternabend. Im sozialen Bereich gelten in unserer Kindergruppe folgende Grundregeln: Wir gehen miteinander respektvoll um. Wir tun einander nicht weh (mit Worten und Taten). Wir stören andere nicht bei der Arbeit (fragen zuerst, wenn wir mitspielen wollen). Wir nehmen einander nichts weg. Wir machen nichts absichtlich kaputt. Wir räumen die Spielsachen und Materialien wieder zurück. Um die Einhaltung dieser Regeln zu erreichen, versuchen die BetreuerInnen unter anderem, die Kinder bei der Konfliktlösung zu unterstützen, indem sie die Kinder ermutigen, dem Konfliktpartner zu sagen, was sie stört, was sie möchten, was sie nicht möchten. Weiters können verschiedene Aspekte des Konflikts den Kindern näher gebracht werden (z.b. je nach Alter unterschiedlich: neue Kinder; absichtlich unabsichtlich etc.) und gemeinsam wird mit den Kindern eine Lösung erarbeitet. Wir wollen mit diesem Konzept erreichen, dass unsere Kinder in einer liebevollen Umgebung, in der sie ernst genommen und respektiert werden, unter Stimulierung all ihrer Sinne ihre eigene Persönlichkeit entwickeln können. Basis für die funktionierende Arbeit in der Kindergruppe ist das gegenseitige Vertrauen von Eltern und BetreuerInnen, ein beidseitiger Wille zur Kooperation, aber auch zum Austragen von Konflikten. Tagesablauf: langsames Ankommen, freies Spiel (Mo+ Mi) gemeinsamer Morgenkreis 9.30 / ca (Di + Do) Ausflug (Fr) nach Möglichkeit Vorschule späterer Vormittag (Mo, Mi, Fr) freies Spiel im eigenen Garten Mittagessen Ruhezeit ab ca freies Spiel, wenn möglich im Garten Feste im Jahreskreis: Letzter Freitag vor Schulbeginn Abschluss- und Begrüßungsfest November Laternenfest Dezember Nikolofest, Advent- bzw. Weihnachtsfest Februar Faschingsfest Ostern Osterfest Geburtstage Geburtstagsfest

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