UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG DER BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAGES
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- Rolf Kurzmann
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1 GEMEINSAMER BERICHT DES VORSTANDS DER MPC MÜNCHMEYER PETERSEN CAPITAL AG UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG DER MPC MÜNCHMEYER PETERSEN LIFE PLUS CONSULTING GMBH ÜBER DIE ÄNDERUNG DES AM 03. JANUAR 2005 ABGESCHLOSSENEN BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAGES ENTSPRECHEND 293A AKTIENGESETZ
2 Gemeinsamer Bericht des Vorstands der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG und der Geschäftsführung der MPC Münchmeyer Petersen Life Plus Consulting GmbH, vormals firmierend unter Verwaltung MPC Global Media 1 Filmproduktionsgesellschaft mbh, vormals: Verwaltung Zweite Beteiligungsgesellschaft Palmaille 67 mbh, zur Änderung vom 24. Februar 2006 des am 03. Januar 2005 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. Der Vorstand der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG und die Geschäftsführung der MPC Münchmeyer Petersen Life Plus Consulting GmbH haben am 03. Januar 2005 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, in dem die MPC Münchmeyer Petersen Life Plus Consulting GmbH die Leitung ihrer Gesellschaft der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG unterstellt und sich zur Abführung ihres Gewinns an die MPC Münchmeyer Petersen Capital AG verpflichtet. Der Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde von der ordentlichen Hauptversammlung der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG am 03. Mai 2005 und von der Gesellschafterversammlung der MPC Münchmeyer Petersen Life Plus Consulting GmbH am 11. März 2005 genehmigt. Am 24. Februar 2006 haben die Parteien einen Vertrag geschlossen, wonach 2 und 3 des genannten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags neu gefasst werden. Zur Unterrichtung der Aktionäre der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG und der Gesellschafterversammlung der MPC Münchmeyer Petersen Life Plus Consulting GmbH und zur Vorbereitung ihrer Beschlussfassung erstattet der Vorstand der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG und die Geschäftsführung der MPC Münchmeyer Petersen Life Plus Consulting GmbH entsprechend 293 a AktG den folgenden Bericht über den Unternehmensvertrag:
3 I. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für die Änderung des Unternehmensvertrages 1. Der am 03. Januar 2005 geschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sieht in 2 Abs. 2 vor, dass die während der Dauer des Gewinnabführungsvertrages gebildeten freien Rücklagen auf Verlangen der MPC Capital AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen sind. Dies schließt Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen der MPC Capital AG nach 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB mit ein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch in einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass der Begriff der anderen Gewinnrücklagen im Sinne der 301, 302 AktG nur Gewinnrücklagen und nicht auch eine während der Dauer einer Organschaft gebildete und aufgelöste Kapitalrücklage nach 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB umfasst. Solche können nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs vielmehr nur an die Gesellschafter ausgeschüttet werden und unterliegen nicht der Gewinnabführung. 2. Die auf den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag anwendbare Regelung des 302 Aktiengesetz wurde durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts um einen Absatz 4 ergänzt, wonach Ansprüche der Gesellschaft auf Verlustübernahme 10 Jahre, nachdem die Beendigung des Vertrages durch Eintragung der Beendigung in das Handelsregister nach 10 des Handelsgesetzbuchs als bekannt gemacht gilt, verjähren. II. Inhalt der Änderung des Unternehmensvertrages 1. Angesichts der unter Ziffer I Absatz 1 dargestellten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wurde 2 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags am 24. Februar 2006 zwischen den Parteien geändert. 2 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag erhielt damit den folgenden neuen Wortlaut:
4 1.) Die MPC Life Plus Consulting GmbH verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren gesamten Gewinn unter entsprechender Beachtung des 301 AktG an die MPC Capital AG abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 und 3 der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr. 2.) Die MPC Life Plus Consulting GmbH kann mit Zustimmung der MPC Capital AG Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklagen ( 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Unberührt bleibt das Recht der MPC Life Plus Consulting GmbH, im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung Vorsorge und Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach 340f, 340g des Handelsgesetzbuchs zu bilden. 3.) Die Abführung von Beträgen aus vorvertraglichem Gewinnvortrag oder aus der Auflösung von anderen vorvertraglichen Gewinnrücklagen sowie von vor oder während organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen i.s.d. 272 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches ist ausgeschlossen. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der MPC Capital AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Fehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags wurde in Anpassung an die unter Ziffer I Absatz 2 dargestellte Gesetzesänderung sowie an die unter Ziffer I Absatz 1 erläuterte und unter Ziffer II Absatz 1 wiedergegebenen Änderung seines 2 von den Parteien am 24. Februar 2006 wie folgt neu gefasst: Die MPC Capital AG ist entsprechend den Vorschriften des 302 Aktiengesetz in seiner jeweiligen Fassung verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag aus-
5 zugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Diese Ansprüche verjähren gemäß 302 Abs. 4 AktG in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach 10 des Handelsgesetzbuchs als bekannt gemacht gilt. III. Fortbestehen im Übrigen Im Übrigen bleiben die Regelungen des am 03. Januar 2005 zwischen den Parteien geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags unberührt und gelten fort. 24. Februar 2006 gez. Dr. Axel Schroeder gez. Ulf Holländer MPC Münchmeyer Petersen Capital AG -Der Vorstand- gez. Jens Langmann gez. Stefan Viering MPC Münchmeyer Petersen Life Plus Consulting GmbH -Die Geschäftsführung-
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