Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text Asylgerichtshof B /2011 B4 418.

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1 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum Geschäftszahl B /2011 Spruch B /2011/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zl BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005, Art. 2 BGBl. I Nr. 100/2005 idf BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen. Text Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge am illegal nach Österreich ein. Am wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß 39 Abs. 1 Z 1 ivm 120 FPG festgenommen und stellte am im Zuge einer fremdenpolizeilichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab der Beschwerdeführer an, algerischer Staatsangehöriger zu sein und im "Mai oder Anfang Juni 2010" seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben und in legal die Türkei gereist zu sein. Seinen Reisepass habe er von der Türkei aus wieder nach Algerien zurückgeschickt. Nach Frankreich weitergereist habe er sich in Paris in einem Lager für Unterstandslose aufgehalten; er sei nicht von der Polizei kontrolliert worden und habe in Frankreich nicht um Asyl angesucht. In Österreich habe er keine familiären Beziehungen. 2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei algerischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe an und bekenne sich zum muslimischen Glauben; er stamme aus der in der Provinz XXXX gelegenen Ortschaft XXXX, wo weiterhin seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern lebten. Nachdem er fünf Jahre die Volksschule besucht hätte, habe er als Maler und Anstreicher gearbeitet. Seinen Herkunftsstaat habe er "Ende April 2010" legal mit einem Reisepass verlassen, als er nach Tunesien gereist sei. Danach sei er in die Türkei gereist, für die er ein Visum gehabt habe. Seinen Reisepass habe er mit der Post nach Hause geschickt. Bevor er nach Österreich eingereist sei, habe er sich fünf Monate in Frankreich aufgehalten. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Dem Schlepper habe er "Euro 3000,00 und 4000,00" bezahlt. Zum Fluchtgrund brachte der abermals Beschwerdeführer vor, dass er mit der Regierung in Algerien "nicht einverstanden" sei. Deshalb habe er dort versucht, friedliche Demonstrationen "gegen die Politik" zu organisieren. Dabei sei ihm der algerische Geheimdienst "auf die Spur gekommen". Er habe Algerien verlassen, bevor ihn die Polizei habe einsperren können. Bei einer Rückkehr befürchte er, sofort verhaftet und zum Tode verurteilt zu werden. Es gebe einen Steckbrief über ihn; mehrere seiner Freunde seien bereits verhaftet worden. 3. Am vor dem Bundesasylamt einvernommen, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe in Österreich keine Dokumente. Sein Reisepass sei von den Behörden in Algerien "abgefangen" worden. Der Schlepper habe seinen Pass einem anderen Algerier mitgegeben. Dies sei bei einer Seite 1 von 7

2 Kontrolle in Algerien aufgefallen und der Pass sei demjenigen abgenommen worden. Von 1999 bis 2010 habe der Beschwerdeführer als Maler und Anstreicher gearbeitet. Von Juli bis Dezember 2010 habe er sich in Frankreich aufgehalten; er sei in keinem Land von der Polizei kontrolliert worden. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der FNA (Front National Algérien) und sei politisch aktiv gewesen, indem er "sehr viele" Demonstrationen organisiert habe. In ganz Algerien werde er von der Polizei gesucht. Es gebe seit "Ende Jänner bzw. Anfang Februar 2010" einen aufrechten Haftbefehl gegen ihn und sein Haus werde observiert. Seine Freunde seien bereits verhaftet und zu zwei Jahren verurteilt worden. Sie hätten der Polizei gesagt, dass sie vom Beschwerdeführer Plakate hätten. Ein Freund des Beschwerdeführers habe eine Druckerei und habe ihm die Plakate gedruckt. Der Beschwerdeführer werde als Chef "dieser Bande" bezeichnet. Er habe "im gesamten Jahr 2009" Demonstrationen organisiert; es seien sicher vier bis fünf gewesen. Er habe auch immer selbst an den Demonstrationen teilgenommen. Zwei Monate vor seiner Ausreise habe er sich in Algier versteckt. 4. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: In Algerien habe er im kleinen Haus seiner Familie gewohnt; diese gehöre nach algerischen Maßstäben der Mittelschicht an. Von 1999 bis 2009 habe der Beschwerdeführer als Maler gearbeitet, zusätzlich auch als Kleiderverkäufer und Fahrkartenverkäufer in einem Bus. Aus Algerien ausgereist sei er im "März 2010". Er habe "nicht daran gedacht", in der Türkei einen Asylantrag zu stellen. In Frankreich habe er keinen solchen Antrag gestellt, weil ihm seine Landsleute gesagt hätten, er würde kein Asyl bekommen und abgeschoben werden; se hätten ihm empfohlen, in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Der Beschwerdeführer habe Algerien problemlos über den Grenzübergang Enaba verlassen. Auf den Vorhalt, wie es sein könne, dass er legal und ohne Probleme Algerien habe verlassen können, wenn er mit dem algerischen Staat Probleme habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er [lediglich] in seinem Bezirk Probleme gehabt habe. Er sei noch nicht gesucht worden, als er ausgereist sei. Vier seiner Freunde seien mit Flugzetteln "erwischt" worden. Sie hätten wahrheitsgemäß gesagt, dass der Beschwerdeführer die Flugzettel ausgedruckt habe. Die Frage, was genau auf den Flugzetteln gestanden habe, beantwortete der Beschwerdeführer folgendermaßen: "Es war geschrieben, dass es um die Freiheit und die Sache gegen die Regierung. So eine Beschwerde halt". Aufgefordert, den genauen Wortlaut wiederzugeben, gab der Beschwerdeführer an, es sei einmal wegen der Demokratie, wegen der Arbeitsplätze und gegen die Polizei, weil diese keine Freiheit gebe, gewesen. Über Aufforderung, die Flugzettel aufzuzeichnen, schrieb der Beschwerdeführer vier Punkte auf ein Blatt Papier; ansonsten sei nichts auf diesem Flugzettel gewesen. Nach einer Demonstration "Ende Dezember", bei der drei Freunde des Beschwerdeführers verhaftet worden seien, sei dieser sofort in die Hauptstadt geflüchtet. Danach korrigierte er sich, indem er angab, er sei drei Monate nach der Demonstration nach Algier gegangen. Einen Haftbefehl gegen ihn gebe es nicht. Der Beschwerdeführer wisse nur vom "Hörensagen", dass er gesucht werde. Befragt, welches Interesse der algerische Staat am Beschwerdeführer persönlich haben sollte, führte dieser aus, dass es in seiner Wohngegend einen Polizisten gebe, der sein Cousin sei und mit dem der Beschwerdeführer sich wegen eines Familienstreites einmal geschlagen habe. Dieser Cousin versuche, ihm Probleme zu machen. Später meinte der Beschwerdeführer, der Cousin habe nichts gegen ihn unternommen. An der erwähnten Demonstration habe der Beschwerdeführer, wie auch 300 andere Personen, lediglich teilgenommen. Auf Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme am vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben habe, die Demonstration organisiert zu haben, erwiderte er, dass die Freunde gesagt hätten, er habe die Demonstration organisiert. Er habe das nicht gesagt und habe keine Ahnung, wie das in die Niederschrift gekommen sei. Auf Vorhalt, er habe bei seiner Einvernahme am angegeben, dass ein Haftbefehl bestehe, bringe heute jedoch vor, dass ein solcher nicht existiere, antwortete der Beschwerdeführer, dass es "keinen Haftbefehl vom Staatsanwalt [gebe]; das [mache] die Polizei selber". Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme am auch nicht vorgebracht, dass er Demonstrationen organisiert habe, er sei dabei gewesen, habe aber keine Demonstration organisiert. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Einvernahme behauptet, nur in XXXX gesucht zu werden, während er am angegeben habe, in ganz Algerien gesucht zu werden, gab der Beschwerdeführer nunmehr an, nicht zu wissen, ob er in ganz Algerien gesucht werde. Während seines Aufenthaltes in Algier habe er keine Probleme gehabt. Wegen seiner Parteizugehörigkeit habe er ebenfalls keine Probleme gehabt. Dem Beschwerdeführer wurden schließlich vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in Algerien ausgehändigt, wobei er auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtete. Er habe bloß Angst vor Algerien und dem Gefängnis. Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich habe er nicht; alle seine Verwandten lebten in Algerien. Nach erfolgter Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, dass alles korrekt sei und er nichts mehr hinzuzufügen habe. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 (jeweils ivm 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn gemäß 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Algerien, u.a zur Sicherheitslage, zur politischen Lage, zu den Menschenrechten, insbesondere zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, zur Opposition, weiters zur Grundversorgung, Wirtschaft sowie zur Behandlung von Rückkehrern. Diesen zufolge würden die größeren Städte gegen terroristische Aktionen erhöhten, wenn auch nicht vollkommenen Schutz bieten; eine Seite 2 von 7

3 Bürgerkriegssituation bestehe nicht. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit würden durch die algerische Verfassung garantiert. Aufgrund des Ausnahmezustands seien diese Rechte in der Praxis eingeschränkt. Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass dieser algerischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens sei. Seine Identität stehe nicht fest; auch habe nicht festgestellt werden können, wann und wie der Beschwerdeführer nach Österreich gelangt sei. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer gesund sei. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig, wozu es auf die aufgetretenen Widersprüche hinwies. So habe der Beschwerdeführer mehrmals angegeben, selbst Demonstrationen organisiert zu haben, während er bei seiner Einvernahme am vorgebracht habe, lediglich an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Weiters habe der bei seiner Einvernahme am ausgeführt, dass es einen Haftbefehl gegen ihn gebe, was er bei seiner Einvernahme am in Abrede gestellt habe. Ein weiterer Widerspruch liege in seinen Angaben zur Frage, ob er in ganz Algerien (wie er es am behauptet hatte) oder nur in XXXX (so sein Vorbringen am ) gesucht werde. Ein asylrelevanter Sachverhalt habe somit nicht festgestellt werden können. Weiters lägen keine refoulementrelevanten Umstände vor. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. 6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zunächst auf das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt verwiesen wird und weiters ausgeführt wird, dass er nicht konkreter zu seiner Tätigkeit bei der FNA befragt worden sei. Der Widerspruch zwischen den Angaben am , wonach der Beschwerdeführer Demonstrationen organisiert habe, und seinen Aussagen am , denen zufolge das nicht der Fall gewesen sei, ergebe sich "wohl daraus", dass er "falsch verstanden" worden sei. Der Beschwerdeführer habe an vielen Demonstrationen teilgenommen und die Idee für den Text der Transparente, die bei den Versammlungen verwendet worden seien, gehabt. Diese seien in der Druckerei eines Freundes gedruckt worden. In Algerien würden die Grundrechte missachtet; es gebe Einschränkungen der Rede-, Versammlungs- und Pressefreiheit. Personen würden immer wieder eingesperrt. Unabhängigkeit im Justizbereich gebe es nicht. Die Sicherheitslage in Algerien sei "verheerend"; es komme von Seiten der Polizei immer wieder zu Gewaltakten gegen die Bevölkerung. In Algier bestehe ein generelles Demonstrationsverbot. Im Falle der Abschiebung liefe der Beschwerdeführer Gefahr, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein. Er müsste zumindest, wie seine Freunde, mit einer Gefängnisstrafe rechnen. II. Der Asylgerichtshof hat erwogen: 1. Festgestellt wird: Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen Die zur Lage in Algerien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; der Beschwerdeführer trat diesen im Verfahren nicht substantiiert entgegen. Soweit er in der Beschwerde auf die Situation in Algerien verwiesen hat, unterscheidet sich sein diesbezügliches Vorbringen, abgesehen von jenem zur Sicherheitslage, nicht wesentlich von den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen. Dass - wie in der Beschwerde vorgebracht - in Algerien weiterhin eine "verheerende Sicherheitslage" herrschen würde (wie dies in den 1990er Jahren der Fall war), kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht gesagt werden (vgl. dazu auch den aktuellen Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes vom , S 6, in dem das gleiche Bild gezeichnet wird wie in den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides); im Übrigen konnte der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht mit Berichtsmaterial untermauern Der Feststellung des Bundesasylamtes, wonach das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist, ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes ebenfalls beizupflichten; denn er hat sich in zentralen Punkten seines Fluchtvorbringens widersprochen und diese Widersprüche nicht plausibel zu erklären vermocht. Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers, er habe Demonstrationen organisiert (siehe Verwaltungsakt S 15, Befragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am und S 55, Einvernahme vor dem Bundesasylamt am ) bzw. er habe diese nicht organisiert, sondern bloß an ihnen teilgenommen (Einvernahme vor dem Bundesasylamt am , siehe Verwaltungsakt S 117), seit Ende Jänner bzw. Anfang Februar gebe es einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer (Einvernahme am , siehe Verwaltungsakt S 57) bzw. es gebe keinen Haftbefehl (Einvernahme am , siehe Verwaltungsakt S 115), der Beschwerdeführer werde in ganz Algerien (Einvernahme am ) bzw. nur in XXXX (Einvernahme am ) gesucht, bei seiner legalen Ausreise "im März 2010" sei der Beschwerdeführer noch nicht gesucht worden (Einvernahme am , siehe Verwaltungsakt S 105, 107) bzw. er werde mit Haftbefehl in ganz Algerien seit Ende Jänner/Anfang Februar gesucht (siehe wiederum Verwaltungsakt S 57) machen sein Fluchtvorbringen in der Tat unglaubwürdig. Hinzuzufügen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am ausführte; er habe Plakate drucken lassen (siehe wiederum Verwaltungsakt S 57 und Seite 3 von 7

4 59), während er in der Einvernahme am von Flugzetteln sprach (siehe Verwaltungsakt S. 107 und 109). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass waren ebenfalls widersprüchlich. Während er bei seiner fremdenpolizeilichen Befragung (siehe Verwaltungsakt S 25) und bei seiner Befragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (siehe Verwaltungsakt S 39) zunächst angegeben hat, seinen Reisepass mit der Post nach Hause geschickt zu haben, brachte er bei der Einvernahme am vor, der Schlepper habe seinen Pass einem anderen Algerier mitgegeben und die Behörden hätten demjenigen den Pass bei einer Kontrolle abgenommen (siehe Verwaltungsakt S 53). Diese Widersprüche vermochte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht aufzulösen, zumal es nicht nachvollziehbar ist, dass er mehrfach, sowohl bei seiner Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch vor dem Bundesasylamt in gleicher Weise falsch verstanden worden sei, und - unabhängig voneinander - vor beiden Behörden nicht zu Protokoll gegeben habe, Demonstrationen organisiert zu haben. Die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise seien nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei "falsch verstanden" worden, kann insofern nicht gefolgt werden, als er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der (ihm zuvor rückübersetzten) betreffenden Niederschriften bestätigt hat Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes an. 2. Rechtlich folgt: 2.1. Gemäß 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof- Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idf der DienstRNov BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß 66 Abs. 4 AVG ivm 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern Gemäß 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht isd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl- VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung Gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung isd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative ( 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund ( 6 AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling isd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idf des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu Seite 4 von 7

5 bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH , 99/01/0334; , 2000/01/0131; , 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH , 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH , 2000/01/0131; , 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH , 93/01/0284; , 99/20/0128; , 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen: Zum einen hat sich das individuelle Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers (wie oben gezeigt) als unglaubwürdig herausgestellt; zum anderen kann aufgrund der Länderfeststellungen nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer bereits in Hinblick auf generelle Merkmale (wie Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöses Bekenntnis) nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer hier relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei nicht zu seiner Tätigkeit bei der FNA konkreter befragt worden, geht ins Leere, weil dieser bei seiner Einvernahme am angegeben hat, wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Partei keine Probleme gehabt zu haben (siehe Verwaltungsakt S. 121 und 123). Die FNA ist überdies mit 15 Sitzen in der algerischen Nationalversammlung vertreten (vgl. abgerufen am ) Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach 3 AsylG 2005 zu verbinden. Gemäß 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative ( 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften ( 2 Abs. 1 Z 13, 10 Abs. 1 Z 2, 27 Abs. 2 und 4 und 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) ivm 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH , 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH , 98/01/0122; , 2001/20/0011). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg A/2000; VwGH , 99/20/0465; , 99/20/0586; , 99/20/0373; Seite 5 von 7

6 , 99/20/0460; , 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zt durch andere in 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des 57 FrG, dies ist nun auf 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH , 98/21/0427). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH , 2000/01/0443; , 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH , 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des 8 AsylG 1997 (nunmehr: 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH , 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH , 93/18/0214) Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der in Algerien wieder bei seiner Familie, die seinen Angaben zufolge der Mittelschicht angehört, in einem kleinem Haus wohnen könnte und von 1999 bis 2010 als Maler und Anstreicher und zusätzlich als Kleider- und Fahrkartenverkäufer gearbeitet hat und sich dadurch seinen Lebensunterhalt verdienen konnte, nach einer Rückkehr dorthin einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH , 2001/01/0021). Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Algerien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt Gemäß 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH , B950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Seite 6 von 7

7 Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch Einfügung der lit. i in 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 durch die Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verletzen würde, da sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten. Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk , 2004/18/0354; , 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seinen Angaben zufolge erst seit Dezember 2010 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern isd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal (vgl. dazu VwGH , 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach 33 Abs. 1 FrG zb VwGH , 2003/18/0347; , 2004/21/0027; , 2000/18/0257; sowie EGMR , Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen) Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte. 3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals das oben unter Punkt Ausgeführte). Seite 7 von 7

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