Handzettel Referat Peter Bösch
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- Angela Pfaff
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1 Handzettel Referat Peter Bösch
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6 Anhänge Mediationsbestimmungen in der Zivilprozessordnung Art. 166 Beschränktes (Zeugnis-)Verweigerungsrecht 1 Eine dritte Person kann die Mitwirkung verweigern: d. wenn sie als Ombudsperson, Mediatorin oder Mediator über Tatsachen aussagen müsste, die sie im Rahmen der betreffenden Tätigkeit wahrgenommen hat; Art. 213 Mediation statt Schlichtungsverfahren 1 Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens. 2 Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen. 3 Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, so wird die Klagebewilligung ausgestellt. Art. 214 Mediation im Entscheidverfahren 1 Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen. 2 Die Parteien können dem Gericht jederzeit gemeinsam eine Mediation beantragen. 3 Das gerichtliche Verfahren bleibt bis zum Widerruf des Antrages durch eine Partei oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation sistiert. Art. 215 Organisation und Durchführung der Mediation Organisation und Durchführung der Mediation ist Sache der Parteien. Art. 216 Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren 1 Die Mediation ist von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und vertraulich. 2 Die Aussagen der Parteien dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden. Art. 217 Genehmigung einer Vereinbarung Die Parteien können gemeinsam die Genehmigung der in der Mediation erzielten Vereinbarung beantragen. Die genehmigte Vereinbarung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Art. 218 Kosten der Mediation 1 Die Parteien tragen die Kosten der Mediation. 2 In kindesrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art haben die Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn: a. ihnen die erforderlichen Mittel fehlen; und b. das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt. 3 Das kantonale Recht kann weitere Kostenerleichterungen vorsehen. Art. 347 Vollstreckbarkeit Öffentliche Urkunden über Leistungen jeder Art können wie Entscheide vollstreckt werden, wenn: a. die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt; b. der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung in der Urkunde erwähnt ist; und c. die geschuldete Leistung: 1. in der Urkunde genügend bestimmt ist, 2. in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt ist, und 3. fällig ist.
7 Einführungsliteratur HAAS ESTHER/WIRZ TONI, Mediation Konflikte lösen im Dialog, 2. Aufl., Zürich 2006 VOGEL-ETIENNE UELI/LAUTENBACH-KOCH ANNEGRET, Mediation in a nutshell, Zürich 2014 Links zu Mediationsverbänden Fachgruppe Baumediation SDM < Schweizerischer Dachverband Mediation SDM < Schweizerische Kammer für Wirtschaftsmediation (SKWM) < Angaben zum Referenten Vor seiner Tätigkeit als selbstständiger Anwalt war Peter Bösch Sekretär der Baurekurskommissionen des Kantons Zürich und langjähriger Kadermitarbeiter des Hochbaudepartementes der Stadt Zürich. Auf dem Gebiet des Planungs- und Baurechts sowie der Mediation hat er mehrere Publikationen verfasst. Er ist Coautor des Standardwerks Fritzsche/Bösch/Wipf: Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Auflage, Zürich Er wirkt auch als Referent und Kursleiter. Neben seiner juristischen Tätigkeit hat er sich im In- und Ausland als Mediator aus- und weitergebildet. Seit Ende 2007 ist er Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht. Dr. Peter Bösch Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Mediator SAV/SKWM/SDM BÖSCH RECHTSANWÄLTE Baumackerstrasse Zürich Telefon: 0041 (0) Telefax: 0041 (0) Website: / peter.boesch@boesch-anwaelte.ch
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