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1 Verwaltung für behinderte Menschen Dass Behinderung nur als Verschiedenheit aufgefasst wird, das ist ein Ziel, um das es uns gehen muss. Richard von Weizsäcker, Bundespräsident a.d. Ministerium des Innern und für Sport Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit

2 Verwaltung für behinderte Menschen Herausgeber Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz Schillerplatz 3-5, Mainz Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Rheinland-Pfalz Bauhofstrasse 9, Mainz in Zusammenarbeit mit der Projektgruppe Barrierefreie Verwaltung Titelgestaltung und Druck Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz Ferdinand-Sauerbruch-Straße 15, Koblenz Stand: 1. August 2005 Diese Broschüre ist selbst nicht barrierefrei im Sinne der nachfolgend aufgestellten Forderungen. Sie richtet sich vorrangig an die staatlichen und kommunalen Dienststellen in Rheinland-Pfalz und dient der Umsetzung des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen. Es wurden Elemente der Gliederung, der Heraushebung und der optischen Darstellung zum Zweck der leichteren Lesbarkeit genutzt.

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4 Vorworte Ich setze mich für eine rundum bürgernahe Verwaltung ein. Dies heißt für mich auch, dass es in der Verwaltung keine Barrieren für behinderte Menschen geben darf. Kurt Beck Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz Ich freue mich, dass die Kommunikation zwischen behinderten Menschen und Behörden erleichtert wird. Unsere Verwaltung bietet geeignete Hilfen zum Hören, Sehen und Verstehen, auch im Bereich der modernen Informationsund Kommunikationstechnik. Karl Peter Bruch Minister des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz Ich wünsche mir, dass alle behinderten Menschen unsere Verwaltung barrierefrei erleben. Die rheinland-pfälzische Landesregierung hat die Rahmenbedingungen hierfür geschaffen. Malu Dreyer Ministerin für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz

5 Inhalt Seite Einführung 5 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken 7 Barrierefreie Informationstechnik 11 Gebärdensprache und andere Kommunikationsformen 15 Schlusswort 19 Anlagen: 22 Gesetze und Verordnungen 23 Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (LGGBehM) 24 Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD) 32 Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) 35 Kommunikationshilfenverordnung (KHV) 48 Musterbescheide 51 Anlage 1: Musterbescheid mit Anlagen in allgemeiner Form 53 Anlage 2: Modifizierter Musterbescheid mit Anlagen für blinde Menschen 62 mit elektronischer Ausstattung Anlage 3: Modifizierter Musterbescheid mit Anlagen für sehbehinderte 73 Menschen Information Leichte Sprache 88

6 Einführung 5

7 Einführung Für behinderte Menschen bestehen im Bereich der öffentlichen Verwaltung Barrieren nicht nur in baulicher Hinsicht es gibt sie auch dort, wo eine Behinderung die Wahrnehmung und Kommunikation beeinträchtigt oder unmöglich macht. Der Abbau solcher Barrieren kommt dabei nicht nur behinderten Menschen, sondern allen zugute, und ist damit Ausdruck einer bürgerfreundlichen Verwaltung. Am 4. Dezember 2002 hat der rheinland-pfälzische Landtag dem Landesgesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen zugestimmt, welches in Artikel 1 das Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen LGGBehM (GVBl. S. 481) beinhaltet. Damit wurde in Rheinland-Pfalz das erste Gleichstellungsgesetz auf Landesebene in der Folge des Bundesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen vom 27. April 2002 verabschiedet. Um sicherzustellen, dass das Gesetz auch wahrnehmbare Wirkungen entfaltet, hat der Ministerrat die Begleitung der Umsetzung durch Projektgruppen unter effizientem Mitteleinsatz beschlossen. Die Federführung für die Projektgruppe "Barrierefreie Verwaltung" hat das Ministerium des Innern und für Sport übernommen. Der Projektgruppe gehören auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit, des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd sowie der Kommunalen Spitzenverbände an. Der Projektgruppe arbeiteten zwei Unterarbeitsgruppen zu, die sich zum einen ausschließlich mit IT-Fragen und zum anderen exemplarisch mit typischen Vorgängen im Amt für soziale Angelegenheiten in Koblenz auseinandergesetzt haben. Das Aufgabenspektrum der Projektgruppe "Barrierefreie Verwaltung" umfasst die behindertengerechte Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken, die barrierefreie Informationstechnik, das Recht auf Nutzung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationsformen. Die Broschüre informiert in diesen drei Bereichen über die Rechte der Betroffenen, die Umsetzung der Rechte in die Praxis, die gesetzlichen Grundlagen und bietet eine Hilfestellung zum Auffinden weiterer Informationen. 6

8 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken 7

9 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken Die Behörden einschließlich der Gerichte des Landes sowie die Behörden der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken die besonderen Belange davon betroffener behinderter Menschen zu berücksichtigen. Blinden und sehbehinderten Menschen sind die in Satz 1 genannten Dokumente auf ihren Wunsch ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist ( 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 LGGBehM). In welcher Form wird das Dokument wahrnehmbar gemacht? Die Berechtigten haben ein Wahlrecht zwischen den verschiedenen Formen, in denen Dokumente zugänglich gemacht werden können. Es kommen insbesondere in Betracht: Großdruck oder Blindenschrift, Auflesen auf handelsübliche Tonträger, Vorlesen, auch am Telefon, Übersenden per . In der Praxis gilt es zu beachten, dass das Lesen von Dokumenten für "hochgradig" sehbehinderte Menschen unter Einsatz von Hilfsmitteln wie Lesegerät oder Lupe möglich ist, wenn folgende Grundsätze beachtet werden: Die Dokumente/Schriftstücke sind nur auf hochwertigem weißen Papier anzufertigen. Als Schriftart ist "Arial" zu bevorzugen, in zweiter Linie auch "Times New Roman". Die Dokumente/Schriftstücke sind bei der Verwendung von Kopfbogen ab der Anrede (also erst nach der Anschrift und dem übrigen Kopf des Schreibens) in Schriftgröße 16 zu erstellen (der Kopf weiterhin in Schriftgröße 12, da es ansonsten zu irritierenden Verschiebungen der Zeilen kommt). Umrandungen (Rahmen), Fettdruck, Sonderzeichen usw. spielen für den stark sehbehinderten Menschen, der mittels Lesehilfen noch lesen kann, keine entscheidende nachteilige Rolle. 8

10 Für blinde Menschen, die über ein geeignetes elektronisches Vorleseprogramm (Screenreader) verfügen, gilt das Folgende: Es ist ebenfalls generell nur hochwertiges weißes Papier zu verwenden. Dokumente/Schriftstücke sind grundsätzlich mit Fließtext zu erstellen. Dabei sollten manuelle Zeilenschaltungen nur für Absätze und Aufzählungen vorgenommen werden und die automatische Silbentrennung eingeschaltet sein. Eine Änderung der üblichen Schriftgröße 12 ist nicht notwendig. Einzelne Wörter sollten grundsätzlich nicht gesperrt geschrieben, mit Leertaste zwischen den Buchstaben versehen oder durch Fettdruck, Unterstreichen oder Kursivschrift auf dem Text hervorgehoben werden. Es sollten auch möglichst keine grafischen Sonderzeichen/Symbole verwendet werden. Spaltentexte, wie z. B. in einem Zeitungsartikel (also aufgeteilt in rechte und linke Spalte), sind zu vermeiden. Als Word-Dokument zur Verfügung gestellte Formulare sind zum besseren Verständnis mit einem entsprechenden Vorspann und speziellen Erläuterungen/Anweisungen zum Ausfüllen des Vordrucks zu versehen. Falls Antworten oder Eintragungen im Vordruck gefordert werden, sollte dies durch ein Symbol, am besten durch ein *, gekennzeichnet sein. Die allgemein übliche Möglichkeit, Fragen durch Ankreuzen eines Kästchens zu beantworten, ist durch die Formulierung "Bitte antworten Sie mit ja oder nein" zu ersetzen (Angabe eines zusätzlichen * und Klammerzusatz). Beispiel: (Bitte antworten Sie mit Ja oder Nein):* Zur weiteren Verdeutlichung wird auf die Musterbescheide in den Anlagen verwiesen. Zum Ausdruck eines Dokumentes auf einem Braille-Drucker (Ausgabegerät für Blindenschrift) ist das Programm Winbraille erforderlich, um z. B. ein Word-Dokument in die Blindenschrift zu konvertieren. Weil der Drucker beidseitig druckt, sollte ein Zeilenabstand von 1,5 (nicht einfacher Zeilenabstand) eingehalten werden. Word-Dokumente, in denen Drop Down E- lemente ("Formular") enthalten sind, werden von dem Drucker nicht erkannt und umgesetzt. Gleiches gilt für Hervorhebungen (Fettdruck oder Unterstreichen). Der Braille-Drucker darf nicht zusammen mit anderen 9

11 Druckern (z. B. als Erst- oder Zweitdrucker) an einen PC angeschlossen werden. Zur Brailleschrift und in diesem Zusammenhang zur Blindenpost ist anzumerken, dass wegen der unentgeltlichen Beförderung als Blindenpost die Möglichkeit besteht, dass eine Kontrolle dieser Post durch das Beförderungsunternehmen erfolgt. Somit könnte auf diesem Wege gegen den Datenschutz schon deshalb verstoßen werden, weil die Dokumente zusätzlich in jeweils normaler Schrift mit zu erstellen und zu versenden sind (siehe unten "Wirkung der Dokumente"). Folglich ist grundsätzlich der normale Beförderungsweg mit Portozahlung zu wählen. Wann und wie sollte das Wahlrecht zwischen den verschiedenen Formen ausgeübt werden? Der Wunsch sollte so frühzeitig wie möglich geäußert werden, damit er von den Behörden im Verwaltungsverfahren berücksichtigt werden kann. Eine bestimmte Form ist hierbei nicht einzuhalten. Die Behörden müssen erkennen können, dass die Berechtigten eine besondere Form der Zugänglichmachung wünschen. Der Wunsch wird grundsätzlich nur im laufenden Verwaltungsverfahren berücksichtigt und ist daher in weiteren Verfahren erneut zu äußern. Den Behörden wird empfohlen, auf den Anspruch der Berechtigten nach 6 Abs. 1 Satz 2 LGGBehM in Bescheiden und bei Veröffentlichungen (z. B. auf der Homepage) hinzuweisen. Welche Wirkung entfaltet die Übersendung der Dokumente? Soweit möglich, sollen den Berechtigten die Dokumente gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Originals in Normalschrift auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Für die Rechtswirkungen von Dokumenten ist die Bekanntgabe des Originals in Normalschrift maßgebend, so dass Fristen damit zu laufen beginnen. Bei unverschuldeter Fristversäumung kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Welche Geräte müssen vorgehalten werden? In Anbetracht der Höhe der Kosten erscheint die Ausstattung aller Dienststellen, beispielsweise mit der notwendigen Hard- und Software für den Braille-Druck, nicht wirtschaftlich, weil die Inanspruchnahme des einzelnen Druckers eher gering sein wird. Bereits ausgestattete Dienststellen sollten diese Druckausgaben als Dienstleistung für andere Dienststellen anbieten. Bei Bedarf stehen unter Umständen auch die bereits beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (siehe Schlusswort) vorgehaltenen Braille-Drucker zur Verfügung. Den Berechtigten entstehen durch die besonderen Formen, in denen ihnen Dokumente zugänglich gemacht werden, keine zusätzlichen Kosten. 10

12 Barrierefreie Informationstechnik 11

13 Barrierefreie Informationstechnik Behörden einschließlich der Gerichte des Landes sowie die Behörden der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben ihre Internet- und Intranetseiten sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, schrittweise technisch so zu gestalten, dass sie auch von behinderten Menschen möglichst uneingeschränkt genutzt werden können ( 7 Abs. 1 Satz 1 LGGBehM). Wie erfolgt die Umgestaltung dieser Angebote? Die unübersehbare Zahl an Kombinationen von Hardware und Software einerseits und Fähigkeiten und Einschränkungen der Internetnutzerinnen und -nutzer andererseits lässt im Grunde keine Aussage darüber zu, welche Barriere für welche Nutzergruppe zu welcher Zeit auftritt. Die Anforderungen an die Nutzbarkeit und Wahrnehmbarkeit von Webauftritten ändern sich permanent. Bei den entsprechenden Aktualisierungen handelt es sich insofern um einen ständigen Prozess, angepasst an die konkreten Erfordernisse. Als Leitlinie für eine barrierefreie Internetseite können die Vorgaben der Bundesverordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie Informationstechnik- Verordnung - BITV) vom 17. Juli 2002 (BGBl. I. S. 2654) gelten. Die Standards für Barrierefreiheit im Internet werden in der Anlage zur BITV in 14 Anforderungen und 66 Bedingungen formuliert. Diesen 14 Anforderungen lassen sich fünf Grundprinzipien wie folgt zuordnen: 1. Verständlichkeit: Zur besseren Verständlichkeit sollten sprachliche Besonderheiten wie Wechsel der Sprache oder Abkürzungen erkennbar gemacht werden. In der Praxis erleichtert darüber hinaus die Verwendung einer einfachen, verständlichen Sprache nicht nur Menschen mit Lernschwierigkeiten die Nutzung des Internets. 12

14 2. Navigierbarkeit: Der Nutzerin bzw. dem Nutzer sollten Informationen zum Kontext und zur Orientierung bereitgestellt werden. Navigationsmechanismen sind dabei übersichtlich und schlüssig zu gestalten. In der Praxis sollte für Menschen mit motorischen Einschränkungen etwa die Navigation mit der Tabulatortaste ermöglicht werden. 3. Bedienbarkeit: Zeitgesteuerte Änderungen des Inhalts müssten durch die Nutzerin bzw. den Nutzer kontrollierbar sein. Die direkte Zugänglichkeit der in Internetangeboten eingebetteten Benutzerschnittstellen sollte sichergestellt werden. 4. Technologie-Robustheit: Markup-Sprachen (insbesondere HTML) und Stylesheets sollten entsprechend ihrer Spezifikationen und formalen Definitionen verwendet werden. Tabellen sind mittels der vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache zu beschreiben und in der Regel nur zur Darstellung tabellarischer Daten zu verwenden. Internetangebote müssen auch dann nutzbar sein, wenn der verwendete Benutzeragent neuere Technologien nicht unterstützt oder diese deaktiviert. Internetangebote sind so zu gestalten, dass Funktionen unabhängig vom Eingabe- oder Ausgabegerät nutzbar sind. Die Verwendbarkeit von dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechenden (unterstützenden) Technologien und Browsern ist sicherzustellen, soweit der damit verbundene Aufwand nicht unverhältnismäßig ist. Die zur Erstellung des Internetangebots verwendeten Technologien sollten öffentlich zugänglich und vollständig dokumentiert sein, wie z. B. die vom World Wide Web Consortium entwickelten Technologien. 5. Wahrnehmbarkeit: Für jeden Audio- oder visuellen Inhalt sind geeignete äquivalente Inhalte bereitzustellen, die den gleichen Zweck oder die gleiche Funktion wie der originäre Inhalt erfüllen. Texte und Grafiken sollten auch dann lesbar sein, wenn sie ohne Farbe betrachtet werden. Zeitgesteuerte Änderungen des Inhalts müssen durch die Nutzerin bzw. den Nutzer kontrollierbar sein. 13

15 Die direkte Zugänglichkeit der in Internetangeboten eingebetteten Benutzerschnittstellen sollte sichergestellt werden. In der Praxis sollten beispielsweise nach Möglichkeit alle verwendeten Bilder, Grafiken und Diagramme mit einer Beschreibung unterlegt werden, die von blinden und sehbehinderten Menschen akustisch oder in Brailleschrift wahrnehmbar gemacht werden kann, für hörbehinderte Menschen Dateien, die nur akustisch wahrnehmbar sind, mit Erklärungstexten versehen werden, für sehbehinderte Menschen die Möglichkeit geschaffen werden, zwischen verschiedenen Schriftgrößen zu wählen, für blinde Menschen Formulare und Merkblätter nicht nur im PDF- Format, sondern auf Anforderung auch in alternativen Textverarbeitungsformaten zur Verfügung gestellt werden. Die barrierefreie Umgestaltung bestehender Internetangebote kann schrittweise erfolgen. Dabei sind einige Basisanforderungen wie beispielsweise die Beschreibung von Bildern, Grafiken und Diagrammen (Alternativtexte) ohne nennenswerten Aufwand direkt zu integrieren, umfangreichere Anpassungsarbeiten können danach vorgenommen werden. Wo gibt es nähere Informationen? Näheres findet sich unter 14

16 Gebärdensprache und andere Kommunikationsformen 15

17 Gebärdensprache und andere Kommunikationsformen Gehörlose und hörbehinderte Menschen und Menschen mit eingeschränkter Sprechfähigkeit haben das Recht, sich mit den Behörden einschließlich der Gerichte des Landes sowie den Behörden der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu verständigen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Behörden haben auf Wunsch im erforderlichen Umfang die Übersetzung durch Gebärdendolmetscherinnen oder Gebärdendolmetscher oder die Verständigung mit anderen Kommunikationshilfen sicherzustellen; sie tragen die hierzu notwendigen Aufwendungen ( 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 LGGBehM). In welchem Umfang besteht dieser Anspruch? Der Anspruch besteht, soweit gehörlose und hörbehinderte Menschen und Menschen mit eingeschränkter Sprechfähigkeit von einem Verwaltungsverfahren direkt betroffen sind. Auf Wunsch stellt die Behörde in dem von den Berechtigten individuell benötigten Umfang eine Kommunikationshilfe zur Verfügung. Welche Kommunikationshilfen kommen in Frage? Als Kommunikationshilfen kommen insbesondere in Betracht: Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher, Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher, Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten, Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden, gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung, akustisch-technische Hilfen, grafische Symbol-Systeme. Maßstab für den Einsatz dieser Kommunikationshilfen muss vor allem der individuelle Bedarf der behinderten Menschen nach Art und Umfang sein. 16

18 Wer vermittelt Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher? Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher können über folgende Adressen individuell nach regionalen, zeitlichen und inhaltlichen Erfordernissen vermittelt werden: Integrationsfachdienst des Bundesverbandes Lautsprache und Integration für Gehörlose und Schwerhörige e.v., Europaring 18, Frankenthal Telefon: 06233/27890, Schreibtelefon: 06233/319109, Fax: 06233/27825, Integrationsfachdienst des Caritasverbandes für die Region Trier e.v., Petrusstraße 12, Trier Telefon: 0651/ oder -260, Schreibtelefon: 0651/ , Fax: 0651/ , Integrationsfachdienst des Fördervereins für Hörgeschädigte ggmbh, Engerser Straße 74, Neuwied Telefon: 02631/91710, Schreibtelefon: 02631/917121, Fax: 02631/917120, Integrationsfachdienst des Landesverbandes der Gehörlosen Rheinland-Pfalz e.v., Karolinenstraße 29, Frankenthal Telefon: 06233/34580, Schreibtelefon: 06233/345825, Fax: 06233/345827, Landesdolmetscherzentrale für Gebärdensprache, Carl-Spitzweg-Straße 30, Frankenthal Telefon: 06233/345814, Schreibtelefon: 06233/345816, Fax: 06233/345815, Wann und wie sollte der Wunsch auf Bereitstellung einer Kommunikationshilfe geäußert werden? Der Wunsch sollte so frühzeitig wie möglich geäußert werden, damit er von der Behörde im Verwaltungsverfahren berücksichtigt werden kann. Eine bestimmte Form ist hierbei nicht einzuhalten. Die Behörde muss erkennen können, dass die Berechtigten die Bereitstellung einer Kommunikationshilfe wünschen. Der Wunsch wird grundsätzlich nur im laufenden Verwaltungsverfahren berücksichtigt und ist daher in weiteren Verfahren erneut zu äußern. Den Behörden wird empfohlen, auf den Anspruch der Berechtigten nach 8 Abs. 1 Satz 2 LGGBehM in Bescheiden und bei Veröffentlichungen (z. B. auf der Homepage) hinzuweisen. 17

19 Wer stellt die Kommunikationshilfe bereit? Wenn die Berechtigten es wünschen, stellt die Behörde eine Kommunikationshilfe bereit. Die Berechtigten können diese aber auch selbst zur Verfügung stellen. Welche Geräte müssen vorgehalten werden? Im Hinblick auf die Höhe der Kosten und die eher in geringerem Umfang zu erwartende Inanspruchnahme des Systems für Videokonferenzen mit einer Gebärdensprachdolmetscherin bzw. einem Gebärdensprachdolmetscher erscheint eine entsprechende Ausstattung aller Dienststellen nur für diesen Zweck unwirtschaftlich. Vor diesem Hintergrund könnten Überlegungen für ein Nutzungskonzept angezeigt sein. Andererseits ist aber das gesamte Equipment auch anderweitig nutzbar. Die Anlage kann z. B. für Videokonferenzen aus einem anderen Anlass genutzt werden; der Bildschirm für den normalen Fernsehempfang und die ISDN-Leitungen für die Telefonanlage. Den Berechtigten entstehen durch die Bereitstellung der Kommunikationshilfe keine zusätzlichen Kosten. 18

20 Schlusswort 19

21 Schlusswort In der vorliegenden Broschüre sind Informationen rund um die Thematik "Barrierefreie Verwaltung" zusammengestellt. Da dies nur eine kleine Abhandlung zu einem großen Themenfeld ist, bleibt sicher die eine oder andere Frage unbeantwortet. Für solche Fälle wird an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinallee Mainz Tel.: 06131/967-0 Fax: 06131/ Internet: verwiesen. Es berät und unterstützt die Behörden bei ihrer Aufgabe der behindertengerechten Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken sowie der Nutzung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationsformen. Darüber hinaus können Sie sich an den Landesbeauftragten für die Belange behinderter Menschen Herrn Dr. Richard Auernheimer Bauhofstraße Mainz Tel.: 06131/ Fax: 06131/ Internet: lb@masfg.rlp.de wenden. Auf den Internetseiten des Landesbeauftragten finden sich auch weiterführende Informationen über wichtige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz und bei der Bundesregierung. 20

22 Für allgemeine organisatorische Fragen und die Vermittlung von fachkundigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern steht auch das Ministerium des Innern und für Sport Schillerplatz Mainz Tel.: 06131/16-0 Fax: 06131/ Internet: gerne zur Verfügung. Mit der vorliegenden Broschüre hoffen wir, wertvolle Informationen zur Umsetzung des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen vermittelt zu haben. Insbesondere die fortschreitende technische Entwicklung wird dazu führen, dass die Aussagen in dieser Broschüre nicht dauerhaft aktuell sein werden. Die jeweils aktuelle Fassung werden wir Ihnen zukünftig auf den Internetseiten des Ministeriums des Innern und für Sport unter zur Verfügung stellen. Über einen Link gelangen Sie zu den Internetseiten des Landesbeauftragten für die Belange behinderter Menschen. Es würde uns freuen, wenn Sie den Gedanken der "Barrierefreien Verwaltung" bei den Behörden vor Ort mit Leben erfüllen würden, denn nur dann wird gemeinsam eine Verbesserung der Verhältnisse für behinderte Menschen erreicht werden können. 21

23 Anlagen Gesetze und Verordnungen Seite Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (LGGBehM) 24 Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD) 32 Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) 35 Kommunikationshilfenverordnung (KHV) 48 Musterbescheide Anlage 1: Musterbescheid mit Anlagen in allgemeiner Form 53 Anlage 2: Modifizierter Musterbescheid mit Anlagen für blinde Menschen 62 mit elektronischer Ausstattung Anlage 3: Modifizierter Musterbescheid mit Anlagen für sehbehinderte 73 Menschen Information "Leichte Sprache" 88 22

24 Gesetze und Verordnungen Seite Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (LGGBehM) 24 Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD) 32 Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) 35 Kommunikationshilfenverordnung (KHV) 48 23

25 Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen Auszug aus dem Landesgesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen vom 16. Dezember 2002 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 2002, Seite 481 ff. Artikel 1 Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (LGGBehM) Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel des Gesetzes 2 Begriffsbestimmungen Teil 2 Maßnahmen zur Gleichstellung behinderter Menschen 3 Benachteiligungsverbot 4 Besondere Belange behinderter Frauen 5 Maßnahmen öffentlicher Stellen 6 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken 7 Barrierefreie Informationstechnik 8 Gebärdensprache und andere Kommunikationsformen 9 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr 10 Verbandsklagerecht Teil 3 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Belange behinderter Menschen, Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen 11 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Belange behinderter Menschen 12 Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen 13 Berichtspflicht 14 Übergangsbestimmungen 15 In-Kraft-Treten 24

26 Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen Teil 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel des Gesetzes Ziel dieses Gesetzes ist es, auf der Grundlage des Artikels 64 der Verfassung für Rheinland-Pfalz Benachteiligungen von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihnen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen. 2 Begriffsbestimmungen (1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. (2) Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. (3) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Teil 2 Maßnahmen zur Gleichstellung behinderter Menschen 3 Benachteiligungsverbot (1) Behinderte Menschen dürfen gegenüber nicht behinderten Menschen nicht benachteiligt werden. (2) Besteht Streit über das Vorliegen einer Benachteiligung und macht der behinderte Mensch Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, so trägt die Gegenseite die Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung vorliegt. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit bundesrechtliche Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten. 25

27 Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen 4 Besondere Belange behinderter Frauen Bei der Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sind Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung behinderter Frauen, die dem Abbau oder dem Ausgleich bestehender Ungleichheiten dienen, zulässig. 5 Maßnahmen öffentlicher Stellen Die Behörden einschließlich der Gerichte des Landes sowie die Behörden der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs das in 1 genannte Ziel zu berücksichtigen und aktiv zu fördern. Sie haben im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel insbesondere geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit zu ergreifen, soweit diese in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich noch nicht gewährleistet ist. Bei bestehenden Benachteiligungen behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen sind Maßnahmen zum Abbau oder zum Ausgleich dieser Benachteiligungen zulässig. 6 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken (1) Die in 5 Satz 1 genannten Behörden haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken die besonderen Belange davon betroffener behinderter Menschen zu berücksichtigen. Blinden und sehbehinderten Menschen sind die in Satz 1 genannten Dokumente auf ihren Wunsch ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Für Gerichte und Staatsanwaltschaften finden die Sätze 1 und 2 Anwendung, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. (2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 Satz 2 geregelte Verpflichtung umzusetzen ist. 7 Barrierefreie Informationstechnik (1) Die in 5 Satz 1 genannten Behörden haben ihre Internet- und Intranetseiten sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, schrittweise technisch so zu gestalten, dass sie auch von behinderten Menschen möglichst uneingeschränkt genutzt werden können. Für Gerichte und Staatsanwaltschaften findet Satz 1 Anwendung, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. 26

28 Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die barrierefreie Gestaltung der Informationstechnik im Sinne des Absatzes 1 zu treffen und die dabei anzuwendenden Standards nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten festzulegen. 8 Gebärdensprache und andere Kommunikationsformen (1) Gehörlose und hörbehinderte Menschen und Menschen mit eingeschränkter Sprechfähigkeit haben das Recht, sich mit den in 5 Satz 1 genannten Behörden in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu verständigen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die in 5 Satz 1 genannten Behörden haben auf Wunsch im erforderlichen Umfang die Übersetzung durch Gebärdendolmetscherinnen oder Gebärdendolmetscher oder die Verständigung mit anderen Kommunikationshilfen sicherzustellen; sie tragen die hierzu notwendigen Aufwendungen. Für Gerichte und Staatsanwaltschaften finden die Sätze 1 und 2 Anwendung, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Heranziehung und die Vergütung von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern und über die Bereitstellung anderer Kommunikationshilfen zu treffen. 9 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr (1) Bauliche Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personennahverkehr sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Bereich geltenden Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten. (2) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollen 1. bei Neubauten sowie bei großen Um- oder Erweiterungsbauten die allgemein anerkannten Regeln der Technik zur barrierefreien Gestaltung so weit wie möglich berücksichtigen und 2. die bereits bestehenden Bauten schrittweise entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik so weit wie möglich barrierefrei gestalten. 10 Verbandsklagerecht (1) Ein von dem fachlich zuständigen Ministerium anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes Klage erheben auf Feststellung eines Verstoßes durch die in 5 Satz 1 genannten Behörden gegen 3 Abs. 1, 4 Satz 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 27

29 Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen 8 Abs. 1 oder 9 Abs. 2 Nr. 1 oder gegen Bestimmungen der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen; Klage kann auch erhoben werden auf Feststellung eines Verstoßes durch die in 5 Satz 1 genannten Behörden gegen sonstige Bestimmungen des Landesrechts zur Herstellung von Barrierefreiheit, soweit dort auf 2 Abs. 3 verwiesen wird. (2) Eine Klage nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn die angegriffene Maßnahme 1. den Verband nicht in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt, 2. aufgrund einer Entscheidung in einem gerichtlichen Verfahren erfolgt oder 3. in einem gerichtlichen Verfahren als rechtmäßig bestätigt worden ist. Soweit ein behinderter Mensch selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, ist eine Klage nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der angegriffenen Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt; dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt. (3) Vor Erhebung einer Klage nach Absatz 1 ist ein Vorverfahren entsprechend den Bestimmungen der 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung oder der 78 bis 86 des Sozialgerichtsgesetzes durchzuführen; dies gilt auch dann, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist. (4) Die Anerkennung eines Verbands nach Absatz 1 soll nach Anhörung des Landesbeirats zur Teilhabe behinderter Menschen erteilt werden, wenn der Verband 1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange behinderter Menschen fördert, 2. nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder dazu berufen ist, Interessen behinderter Menschen auf der Ebene des Bundes oder des Landes zu vertreten, 3. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in dieser Zeit im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist, 4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet und 5. den Anforderungen der Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit im Sinne der Abgabenordnung genügt. Ein nach vergleichbaren Bestimmungen vom Bund anerkannter Verband gilt als anerkannt im Sinne des Absatzes 1. (5) Wird in einem Fall des Absatzes 1 ein behinderter Mensch in seinen Rechten verletzt, kann an seiner Stelle und mit seinem Einverständnis ein nach Absatz 4 anerkannter Verband, der nicht selbst am Verfahren beteiligt ist, Rechtsschutz beantragen; in diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst vorliegen. 28

30 Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen Teil 3 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Belange behinderter Menschen, Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen 11 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Belange behinderter Menschen (1) Die Landesregierung bestellt für die Dauer der Wahlperiode des Landtags eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für die Belange behinderter Menschen. Die oder der Landesbeauftragte bleibt bis zur Nachfolgebestellung im Amt; Wiederbestellung ist zulässig. (2) Aufgabe der oder des Landesbeauftragten ist es, darauf hinzuwirken, dass das in 1 genannte Ziel verwirklicht und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie andere Vorschriften zugunsten behinderter Menschen eingehalten werden; sie oder er hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die besonderen Belange behinderter Frauen berücksichtigt und bestehende Benachteiligungen behinderter Frauen beseitigt werden. Die oder der Landesbeauftragte hat Eingaben von behinderten oder zugunsten behinderter Menschen zu prüfen und auf eine einvernehmliche, die besonderen Interessen der behinderten Menschen berücksichtigende Erledigung der Eingaben hinzuwirken. (3) Die oder der Landesbeauftragte ist innerhalb der Landesregierung bei allen grundsätzlichen Fragen, die die Belange von behinderten Menschen betreffen, rechtzeitig zu beteiligen. Die in 5 Satz 1 genannten Behörden haben die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten bei der Wahrnehmung der Aufgaben zu unterstützen. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren; 29 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt hinsichtlich der Erteilung von Auskünften und der Gewährung von Akteneinsicht entsprechend. Für Gerichte finden die Sätze 2 und 3 und für Staatsanwaltschaften und den Rechnungshof findet Satz 3 Anwendung, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. 12 Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen (1) Es wird ein Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen gebildet, der die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten in allen wesentlichen Fragen, die die Belange behinderter Menschen berühren, berät und unterstützt. Die obersten Landesbehörden haben den Landesbeirat bei der Erstellung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und bei sonstigen Vorhaben anzuhören, soweit diese für behinderte Menschen von besonderer Bedeutung sind. (2) Die oder der Landesbeauftragte ist vorsitzendes Mitglied des Landesbeirats ohne Stimmrecht; sie oder er legt die Anzahl der weiteren Mitglieder des Landesbeirats fest und beruft diese auf Vorschlag insbesondere 29

31 Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen 1. von Verbänden und von Selbsthilfegruppen behinderter Menschen, 2. der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Lande Rheinland- Pfalz, 3. der kommunalen Spitzenverbände und 4. von Gewerkschaften und von Unternehmerverbänden. Für jedes weitere Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen, welches die Aufgaben des Mitglieds im Vertretungsfall wahrnimmt. Bei den Vorschlägen und bei der Berufung sind nach Möglichkeit Frauen und Männer in gleicher Zahl zu berücksichtigen. Die oder der Landesbeauftragte kann eine Person bestimmen, die im Vertretungsfall anstelle der oder des Landesbeauftragten an Sitzungen des Landesbeirats als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied teilnimmt. (3) Die weiteren Mitglieder des Landesbeirats werden für die Amtszeit der oder des Landesbeauftragten berufen; erneute Berufung ist zulässig. Sie können ihr Amt jederzeit niederlegen; auf Antrag der vorschlagenden Stelle hat sie die oder der Landesbeauftragte abzuberufen. (4) Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sind insbesondere Regelungen über die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Sitzungen, über die Bildung von Arbeitsgruppen, über die Beteiligung weiterer sachverständiger Personen und über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Landesbeirats zu treffen; Regelungen über die Aufwandsentschädigung bedürfen der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums. (5) Die Geschäfte des Landesbeirats werden von dem fachlich zuständigen Ministerium geführt. Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen 13 Berichtspflicht (1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2004, über die Lage der behinderten Menschen unter besonderer Berücksichtigung der Situation behinderter Frauen und über die Umsetzung des Landesgesetzes zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen in Rheinland- Pfalz. (2) In den Berichten nach Absatz 1 ist auch auf die Situation am Arbeitsmarkt, gegliedert nach den einzelnen Gruppen behinderter Menschen, einzugehen. (3) In die Berichte nach Absatz 1 ist auch eine geschlechtsspezifisch und nach Ressortbereichen gegliederte statistische Darstellung der Entwicklung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in den in 5 Satz 1 genannten Behörden aufzunehmen. 30

32 Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen 14 Übergangsbestimmungen (1) Von der Verpflichtung des 9 Abs. 2 Nr. 1 kann bei zum Zeitpunkt des In-Kraft- Tretens dieses Gesetzes bereits geplanten oder begonnenen Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten längstens bis zum 31. Dezember 2004 abgewichen werden, soweit die nachträgliche Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zur barrierefreien Gestaltung zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand führen würde; 9 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt. (2) Die oder der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestellte Landesbehindertenbeauftragte gilt als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Belange behinderter Menschen im Sinne des 11 Abs. 1 Satz 1 bestellt. (3) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes gebildete Landesbehindertenbeirat bleibt für den Rest der Amtszeit seiner Mitglieder ( 12 Abs. 3 Satz 1) als Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen bestehen; im Übrigen finden die Bestimmungen des 12 auf ihn Anwendung. 15 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 31

33 Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung VBD) Vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2652) Auf Grund des 10 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: 1 Anwendungsbereich (1) Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung nach Maßgabe von 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte). (2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach 10 Abs. 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes gegenüber jeder Behörde der Bundesverwaltung geltend machen. 2 Gegenstand der Zugänglichmachung Der Anspruch nach 10 Abs. 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente), einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen. 3 Formen der Zugänglichmachung (1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden. 32

34 Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (2) Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigen. (3) Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, sind die Standards der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung maßgebend. 4 Bekanntgabe Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. 5 Umfang des Anspruchs (1) Der Anspruch der Berechtigten, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, besteht, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Dabei ist insbesondere der individuelle Bedarf der Berechtigten zu berücksichtigen. (2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht zwischen den in 3 genannten Formen, in denen Dokumente zugänglich gemacht werden können. Die Berechtigten haben dazu der Behörde rechtzeitig mitzuteilen, in welcher Form und mit welchen Maßgaben die Dokumente zugänglich gemacht werden sollen. Die Behörde kann die ausgewählte Form, in der Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entspricht. Die Blindheit oder die Sehbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. (3) Erhält die Behörde Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat sie diese auf ihr Recht, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen. 6 Organisation und Kosten (1) Die Dokumente können den Berechtigten durch die Behörde selbst, durch eine andere Behörde oder durch eine Beauftragung Dritter in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. 33

35 Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (2) Das Bundesverwaltungsamt berät und unterstützt die Behörde bei ihrer Aufgabe, blinden und sehbehinderten Menschen nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung Dokumente zugänglich zu machen. (3) Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben unberührt. Auslagen für besondere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben. 7 Folgenabschätzung Diese Verordnung wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 34

36 Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung BITV) Vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) Auf Grund des 11 Abs. 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: 1 Sachlicher Geltungsbereich Die Verordnung gilt für: 1. Internetauftritte und -angebote, 2. Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind, und 3. mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind, der Behörden der Bundesverwaltung. 2 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik ( 1) nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im Sinne des 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen. 3 Anzuwendende Standards Die Angebote der Informationstechnik ( 1) sind gemäß der Anlage zu dieser Verordnung so zu gestalten, dass 1. alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen und 35

37 Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung 2. zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen. 4 Umsetzungsfristen für die Standards (1) Die in 1 dieser Verordnung genannten Angebote, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu gestaltet oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder angepasst werden, sind gemäß 3 dieser Verordnung zu erstellen. Mindestens ein Zugangspfad zu den genannten Angeboten soll mit der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage zu dieser Verordnung erfüllen. Spätestens bis zum 31. Dezember 2005 müssen alle Zugangspfade zu den genannten Angeboten die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage dieser Verordnung erfüllen. (2) Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet oder im Intranet ( 1 Nr. 2) veröffentlicht wurden, sind bis zum 31. Dezember 2003 gemäß 3 dieser Verordnung zu gestalten, wenn diese Angebote sich speziell an behinderte Menschen im Sinne des 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes richten. (3) Soweit nicht Absatz 2 gilt, sind die Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet oder im Intranet ( 1 Nr. 2) veröffentlicht wurden, bis zum 31. Dezember 2005 gemäß 3 dieser Verordnung zu gestalten. 5 Folgenabschätzung Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 36

38 Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung Anlage (Teil 1) (zu den 3 und 4 Abs. 1) Dieses Dokument enthält keine Vorgaben zur grundlegenden Technik, die für die Bereitstellung von elektronischen Inhalten und Informationen verwendet wird (Server, Router, Netzwerkarchitekturen und Protokolle, Betriebssysteme usw.) und hinsichtlich der zu verwendenden Benutzeragenten. Die Anforderungen und Bedingungen beziehen sich allein auf die der Nutzerin/dem Nutzer angebotenen elektronischen Inhalte und Informationen. Die Anforderungen und Bedingungen dieser Anlage basieren grundsätzlich auf den Zugänglichkeitsrichtlinien für Web-Inhalte 1.0 (Web Content Accessibility Guidelines 1.0) des World Wide Web Consortiums vom 5. Mai Die in Teil 1 dieser Anlage enthaltenen, bei ihrem ersten Auftreten im Text durch Unterstreichung kenntlich gemachten, grundlegenden technischen Fachbegriffe sind in Teil 2 dieser Anlage (Glossar) erläutert. Priorität I Anforderung 1 Für jeden Audio- oder visuellen Inhalt sind geeignete äquivalente Inhalte bereitzustellen, die den gleichen Zweck oder die gleiche Funktion wie der originäre Inhalt erfüllen. Bedingung 1.1 Für jedes Nicht-Text-Element ist ein äquivalenter Text bereitzustellen. Dies gilt insbesondere für: Bilder, graphisch dargestellten Text einschließlich Symbolen, Regionen von Imagemaps, Animationen (z. B. animierte GIFs), Applets und programmierte Objekte, Zeichnungen, die auf der Verwendung von Zeichen und Symbolen des ASCII-Codes basieren (ASCII-Zeichnungen), Frames, Scripts, Bilder, die als Punkte in Listen verwendet werden, Platzhalter- Graphiken, graphische Buttons, Töne (abgespielt mit oder ohne Einwirkung des Benutzers), Audio-Dateien, die für sich allein stehen, Tonspuren von Videos und Videos. 1.2 Für jede aktive Region einer serverseitigen Imagemap sind redundante Texthyperlinks bereitzustellen. 1.3 Für Multimedia-Präsentationen ist eine Audio-Beschreibung der wichtigen Informationen der Videospur bereitzustellen. 1.4 Für jede zeitgesteuerte Multimedia-Präsentation (insbesondere Film oder Animation) sind äquivalente Alternativen (z. B. Untertitel oder Audiobeschreibungen der Videospur) mit der Präsentation zu synchronisieren. Anforderung 2 Texte und Graphiken müssen auch dann verständlich sein, wenn sie ohne Farbe betrachtet werden. 37

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