KU-Mediation: Außergerichtliche Konfliktregelung in Zivilsachen Einheiten 6-10: Österreich
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1 KU-Mediation: Außergerichtliche Konfliktregelung in Zivilsachen Einheiten 6-10: Österreich Ass.-Prof. Dr. Ulrike Ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak, Marie Curie-Fellow
2 Historischer Überblick Mediation in Ö I. Phase der Erprobung und Institutionalisierung Familienmediation ( ) Modellprojekt Familienmediation (1994/95) Geförderte Familienmediation (1999) Entwicklungen
3 Legislative Qualitätssicherung Zivilrechtsmediationsgesetz (ZivMediatG) 2003 Konzept Ausbildungsstandards für Mediatoren Rechte und Pflichten des Eingetragenen Mediators Rückwirkung des ZivMediatG auf die Familienmediation
4 Einbettung in andere Verfahrensrechte Gerichtsnahe Mediation - Keine gerichtsinterne Mediation 204 ZPO: Hinweis auf außergerichtliche Einrichtungen, die zur einvernehmlichen Lösung von Konflikten geeignet sind, wenn dies zweckmäßig erscheint. 168 ZPO: Ruhen des Verfahrens vereinbaren, keine Unterbrechung vaw 29 AußStrG: ist einvernehmliche Regelung durch Parteien zu erwarten, insbes mit Unterstützung dafür geeigneter Einrichtungen, kann das Gericht mit dem Verf innehalten, soweit nicht Belange der Partei od Allgemeinheit gefährdet werden, deren Schutz Zweck des Verfahrens ist. Max. für 6 Mo Dringend gebotene Verfahrenshandlungen sind vorzunehmen
5 Einbettung in andere Verfahrensrechte II Beweisaufnahmeverbot gem 320 ZPO (gilt auch gem 35 AußStrG im AußStrverfahren) Fristenhemmung
6 Einbettung in andere Verfahrensrechte III Vorschaltung der Mediation : Nachbarschaftsrechtliche Streitigkeiten Licht und Luft isv 364 ABGB; Art III ZivRÄG Behindertengleichstellungsgesetz 15a Abs 3 Berufsausbildungsgesetz (BAG) Lehrlingskündigung 39c Familienlastenausgleichgesetz 1967
7 Rechte und Pflichten des Eingetragenen Mediators I Allgemeine Rechte und Pflichten Bezeichnung Eingetragener Mediator ( 15 Abs 1 ZivMediatG) Provisionsverbot ( 15 Abs 2 ZivMediatG) Pflichten gegenüber den Parteien Vertretungsverbot ( 16 Abs 1 ZivMediatG) Beratungsverbot ( 16 Abs 1 ZivMediatG) Entscheidungsverbot ( 16 Abs 1 ZivMediatG)
8 Rechte und Pflichten des Eingetragenen Mediators II Pflichten gegenüber den Parteien Zustimmung zum Tätigwerden ( 16 Abs 2 ZivMediatG) Aufklärungspflicht ( 16 Abs 2 ZivMediatG) Wesen, Rechtsfolgen Maßstäbe für der Dienstleistung Nach bestem Wissen und Gewissen Persönlich, unmittelbar Allparteilich ( Neutral 16 Abs 2 ZivMediatG) durchzuführen Hinweispflicht ( 16 Abs 3 ZivMediatG) Rechtliche Beratung Formpflicht hinsichtlich Umsetzung
9 Rechte und Pflichten des Eingetragenen Mediators III Dokumentationspflichten ( 17 ZivMediatG) Beginn Ende Umstände bezügl der gehörigen Fortsetzung Schriftliches Festhalten des Ergebnisses und Umsetzungserfordernisse auf Verlangen der Parteien Aufbewahrungspflicht der Aufzeichnungen Mind 7 Jahre nach Beendigung Ausfolgung einer Gleichschrift auf Verlangen der Parteien
10 Rechte und Pflichten des Eingetragenen Mediators IV Haftpflichtversicherung ( 19 ZivMediatG) für jeden Versicherungsfall Fortbildung ( 20 ZivMediatG) Mind 50 Stden in 5 Jahren, Nachweis alle 5 Jahre dem BMJ Mitteilungspflicht ( 21 ZivMediatG) Jede Änderung, die Eintragung in Liste betrifft
11 Rechte und Pflichten des Eingetragenen Mediators V Verschwiegenheitspflicht (auch für Hilfspersonen und Azubis) 18 ZivMediatG; -> 320 ZPO (keine Entbindung mögl!) Vertraulichkeit (auch für Hilfspersonen und Azubis) 18 ZivMediatG Strafbestimmung (Privatanklage) ( 31 ZivMediatG) Freiheitsstrafe 6 Mo oder Geldstrafe 360 TS Es sei denn: Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch öffentl oder berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt Verwaltungstrafe ( 32 ZivMediatG) Bis zu Unbefugte Führung der Bezeichnung oder irreführend Verstoß geg 15 Abs 2, 16, 17, 19, 21, 27 ZivMediatG
12 Legislative Qualitätssicherung - MediationsRL Artikel 4 Sicherstellung der Qualität der Mediation (1) Die Mitgliedstaaten fördern mit allen ihnen geeignet erscheinenden Mitteln die Entwicklung und Einhaltung von freiwilligen Verhaltenskodizes durch Mediatoren und Organisationen, die Mediationsdienste erbringen, sowie andere wirksame Verfahren zur Qualitätskontrolle für die Erbringung von Mediationsdiensten. (2) Die Mitgliedstaaten fördern die Aus- und Fortbildung von Mediatoren, um sicherzustellen, dass die Mediation für die Parteien wirksam, unparteiisch und sachkundig durchgeführt wird.
13 Doppelgleisigkeit der Mediation in Ö Erfüllung der Voraussetzungen nach dem ZivMediatG ist freiwillig und nicht Voraussetzung für die legale Durchführung einer Mediation: -> Kein einheitliches Berufsbild -> Keine Organisation in Kammern, Disziplinarordnung, Berufsgerichte -> ungeregelt: Werbung Nach ZivMediatG: Beirat für Mediation Ausschuss für Mediation Liste der eingetragenen Mediatorinnen und Mediatoren Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge
14 Doppelgleisigkeit der Mediation in Ö Mediation durch Eingetragene Mediatioren nach dem ZivMediatG Mediatoren, die die Ausübung von Mediation im Berufsbild haben und eingetragen sind Mediatoren, die die Ausübung von Mediation NICHT im Berufsbild haben und eingetragen sind Mediation durch NICHT Eingetragene Mediatoren nach dem ZivMediatG Mediatoren, die die Ausübung von Mediation im Berufsbild haben und NICHT eingetragen sind Mediatoren, die die Ausübung von Mediation nicht im Berufsbild haben, NICHT eingetragen sind und die Mediation gewerblich ausüben Mediatoren, die die Ausübung von Mediation nicht im Berufsbild haben, NICHT eingetragen sind und die Mediation NICHT gewerblich ausüben Bis zum
15 Dreigleisigkeit der Mediation in Ö Durch das EU-MediatG (Umsetzung der MediationsRL) seit : Unterscheidung tritt hinzu, ob die Mediation grenzüberschreitend is von 2 Abs 1 Z 3 EU-MediatG oder 1 Abs 2 EU-MediatG ist. Aber: Für eingetragene Mediatoren und von diesen durchgeführte grenzüberschreitende Mediationen gelten die Vorschriften des ZivMediatG ( 5 Abs 1 EU-MediatG)
16 Dreigleisigkeit der Mediation in Ö Gleich zu behandeln ist -> ZivMediatG: Mediation durch eingetragene Mediatoren in nationalen und grenzüberschreitenden Angelegenheiten Mediatoren, die die Ausübung von Mediation im Berufsbild haben und eingetragen sind Mediatoren, die die Ausübung von Mediation NICHT im Berufsbild haben und eingetragen sind
17 Dreigleisigkeit der Mediation in Ö NICHT gleich zu behandeln ist -> sonstiges nationales Recht: Mediation durch NICHT Eingetragene Mediatoren nach dem ZivMediatG in nationalen Fällen Mediatoren, die die Ausübung von Mediation im Berufsbild haben und NICHT eingetragen sind Mediatoren, die die Ausübung von Mediation nicht im Berufsbild haben, NICHT eingetragen sind und die Mediation gewerblich ausüben Mediatoren, die die Ausübung von Mediation nicht im Berufsbild haben, NICHT eingetragen sind und die Mediation NICHT gewerblich ausüben
18 Dreigleisigkeit der Mediation in Ö NICHT gleich zu behandeln ist -> EU-MediatG: Mediation durch NICHT Eingetragene Mediatoren nach dem ZivMediatG in grenzüberschreitenden Fällen Mediatoren, die die Ausübung von Mediation im Berufsbild haben und NICHT eingetragen sind Mediatoren, die die Ausübung von Mediation nicht im Berufsbild haben, NICHT eingetragen sind und die Mediation gewerblich ausüben Mediatoren, die die Ausübung von Mediation nicht im Berufsbild haben, NICHT eingetragen sind und die Mediation NICHT gewerblich ausüben
19 Dreigleisigkeit der Mediation in Ö Kosequenz aus der Unterscheidung eingetragener und nicht eingetragener Mediatoren: Gem 5 Abs 2 EU-MediatG trifft die nicht eingetragenen Mediatoren die Aufklärungspflicht über den Umstand, dass sie nicht dem ZivMediatG (und dessen Privilegien) unterliegen. Da jede Mediation potentiell grenzüberschreitend ist ( 1 Abs 2 EU-MediatG) trifft den nicht eingetragenen Mediator diese Aufklärungspflicht bei Durchführung einer jeden Mediation!
20 Anwendungsbereiche der Rechtsquellen: Mediation ZivMediatG 1 (1).. ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen. EU-MediatG 2 (1) Z 1 ist ein strukturiertes Verfahren ungeachtet seiner Bezeichnung, in dem zwei oder mehr Streitparteien mit Hilfe eines Mediators auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine Vereinbarung über die Beilegung ihrer Streitigkeit zu erzielen, unabhängig davon, ob dieses Verfahren von den Parteien eingeleitet, von einem Gericht vorgeschlagen oder angeordnet oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgeschrieben wird; MediationsRL Art 3 lit a) ein strukturiertes Verfahren unabhängig von seiner Bezeichnung, in dem zwei oder mehr Streitparteien mit Hilfe eines Mediators auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine Vereinbarung über die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu erzielen. Dieses Verfahren kann von den Parteien eingeleitet oder von einem Gericht vorgeschlagen oder angeordnet werden oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgeschrieben sein. Es schließt die Mediation durch einen Richter ein, der nicht für ein Gerichtsverfahren in der betreffenden Streitsache zuständig ist. Nicht eingeschlossen sind Bemühungen zur Streitbeilegung des angerufenen Gerichts oder Richters während des Gerichtsverfahrens über die betreffende Streitsache;
21 Anwendungsbereiche der Rechtsquellen: Mediator ZivMediatG 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz 2. vom Mediator die Rede ist, ist damit die eingetragene Mediatorin oder der eingetragene Mediator gemeint; EU-MediatG Art 3 lit b) Mediator: eine dritte Person, die ersucht wird, eine Mediation auf wirksame, unparteiische und sachkundige Weise durchzuführen, und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat; MediationsRL Art 3 lit b) "Mediator" eine dritte Person, die ersucht wird, eine Mediation auf wirksame, unparteiische und sachkundige Weise durchzuführen, unabhängig von ihrer Bezeichnung oder ihrem Beruf in dem betreffenden Mitgliedstaat und der Art und Weise, in der sie für die Durchführung der Mediation benannt oder mit dieser betraut wurde.
22 Anwendungsbereiche der Rechtsquellen: Art der Streitigkeit ZivMediatG 1 (2) Mediation in Zivilrechtssachen ist Mediation zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind. EU-MediatG 1 (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Mediation in grenzüberschreitenden Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen. Auf Streitigkeiten über Rechte und Pflichten, über die die Parteien nach dem anwendbaren Recht nicht verfügen können, sowie über die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte ( acta iure imperii ) ist es nicht anzuwenden. MediationsRL Art 1 (2) Diese RL gilt bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten für Zivil- und Handelssachen, nicht jedoch für Rechte und Pflichten, über die die Parteien nach dem einschlägigen anwendbaren Recht nicht verfügen können. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte ("acta iure imperii").
23 Anwendungsbereiche der Rechtsquellen: Räumlicher Anwendungsbereich I ZivMediatG Alle inländischen und grenzüberschreitenden Mediationen, die im sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes durchgeführt werden und Gem 5 Abs 1 EU- MediatG EU-MediatG 1 (1) grenzüberschreitende Streitigkeiten 1 (2) Die 3 und 4 (Vertraulichkeit, Verjährung) sind auch auf ein im Anschluss an ein Mediationsverfahren durchgeführtes Gerichts- oder Schiedsverfahren anzuwenden, das in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen eingeleitet wird, in dem die Parteien zu dem in 2 Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten. MediationsRL Art 1 (2) Diese Richtlinie gilt bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten Art 2 (2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist eine grenzüberschreitende Streitigkeit im Sinne der Artikel 7 und 8 auch eine Streitigkeit, bei der nach einer Mediation zwischen den Parteien ein Gerichts- oder ein Schiedsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen eingeleitet wird, in dem die Parteien zu dem in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
24 Anwendungsbereiche der Rechtsquellen: Räumlicher Anwendungsbereich II ZivMediatG Alle inländischen und grenzüberschreitenden Mediationen, die im sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes durchgeführt werden und Gem 5 Abs 1 EU- MediatG EU-MediatG 2 (1) Z 3 grenzüberschreitende Streitigkeit: eine Streitigkeit, bei der mindestens eine der Parteien zu dem Zeitpunkt, zu dem a) die Parteien nach Entstehen der Streitigkeit eine Mediation vereinbaren oder b) die Mediation von einem Gericht angeordnet wird oder c) nach dem Recht eines Mitgliedstaats eine Pflicht zur Nutzung der Mediation entsteht oder d) die Parteien von einem Gericht aufgefordert werden, eine Mediation in Anspruch zu nehmen, ihren Wohnsitz (Art 59f EuGVVO) oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat als eine der anderen Parteien; Incl Dänemark! MediationsRL Art 2 (1) Eine grenzüberschreitende Streitigkeit im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien zu dem Zeitpunkt, zu dem a) die Parteien vereinbaren, die Mediation zu nutzen, nachdem die Streitigkeit entstanden ist, b) die Mediation von einem Gericht angeordnet wird, c) nach nationalem Recht eine Pflicht zur Nutzung der Mediation entsteht, oder d) eine Aufforderung an die Parteien im Sinne des Artikels 5 ergeht, ihren Wohnsitz (Art 59f EuGVVO) oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem einer der anderen Parteien hat. Excl Dänemark.
25 Vertraulichkeit ZivMediatG 18. Der Mediator ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden. Er hat die im Rahmen der Mediation erstellten oder ihm übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für Hilfspersonen des Mediators sowie für Personen, die im Rahmen einer Praxisausbildung bei einem Mediator unter dessen Anleitung tätig sind. EU-MediatG MediationsRL andere berufliche Verschwiegenheitspflichten 9 RAO 37 NotO Psychologen Psychotherapeuten Unternehmensberater Lebens- und Sozialberater Sonstige Keine gesetzlichen Bestimmungen, allenfalls vertragliche Vereinbarung mit Vertragsstrafe etc
26 Vertraulichkeit in nachfolgenden (Schieds-)Verfahren Ziv- Mediat G 320 ZPO EU-MediatG 3 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, haben Mediatoren und in die Durchführung der Mediation eingebundene Personen in Gerichts- oder Schiedsverfahren in Zivil- und Handelssachen die Aussage zu Informationen zu verweigern, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Mediation ergeben, es sei denn, dass MediationsRL Art 7 (1) Da die Mediation in einer Weise erfolgen soll, die die Vertraulichkeit wahrt, gewährleisten die Mitglst, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, dass weder Mediatoren noch in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundene Personen gezwungen sind, in Gerichtsoder Schiedsverfahren in Zivilund Handelssachen Aussagen zu Informationen zu machen, die sich aus einem Mediationsverfahren oder im Zusammenhang mit einem solchen ergeben, es sei denn, Andere berufliche Verschwiegenheits pflichten 321 ZPO (Entbindung mögl) Sonstige Keine
27 Vertraulichkeit in nachfolgenden (Schieds-)Verfahren Ziv- MediatG 320 ZPO EU-MediatG 1. diese Aussage aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere um den Schutz des Kindeswohls zu gewährleisten oder eine Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder 2. die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zu deren Umsetzung oder Vollstreckung erforderlich ist. -> 321 ZPO MediationsRL a) dies ist aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitglst geboten, um insbesondere den Schutz des Kindeswohls zu gewährleisten oder eine Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder b) die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung ist zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich. (2) strengere Maßnahmen durch die Mitglst zum Schutz der Vertraulichkeit der Mediation erlaubt. Andere berufliche Verschwiegenheit spflicht en 321 ZPO Sonstige Keine
28 Fristenlauf ZivMediatG 22. (1) Der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation durch einen eingetragenen Mediator hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche. (2) In Familiensachen: auch ohne schriftliche Vereinbarung sämtliche wechselseitigen oder von den Parteien gegeneinander wahrzunehmenden Rechte und Ansprüche. Vereinbarung der Hemmung auch über andere Anspr mögl. EU-MediatG 4. Der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation hemmen den Ablauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche. MediationsRL Auswirkung der Mediation auf Verjährungsfristen (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Parteien, die eine Streitigkeit im Wege der Mediation beizulegen versucht haben, im Anschluss daran nicht durch das Ablaufen der Verjährungsfristen während des Mediationsverfahrens daran gehindert werden, ein Gerichts- oder Schiedsverfahren hinsichtlich derselben Streitigkeit einzuleiten. (2) Bestimmungen über Verjährungsfristen in internationalen Übereinkommen, denen Mitgliedstaaten angehören, bleiben von Absatz 1 unberührt. Sonstige Verhandeln gem 1496 ABGB (Ablaufshemmung gem strsp)
29 Mediationsklauseln Soweit Mediation nicht gesetzlich vorgesehen -> Privatautonome Vereinbarung über Rechtsschutzanspruch Rsp grunds: Unwirksamkeit des privatautonomen Ausschlusses des Rechtsweges ABER: Auch Schieds- und Schlichtungsvereinbarungen werden als wirksam angesehen Hier: temporärer Ausschluss me zulässig
30 Mediationsklauseln II Gesetzlich (zwingend) vorgesehener Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung: -> die sofortige Anrufung des Gerichts ist unzulässig, Fehlen einer Prozessvoraussetzung Rein privatautonome Entscheidung der Parteien, Mediation in Anspruch zu nehmen: -> bei vereinbarungswidriger Anrufung des Gerichts liegt (dzt allenfalls) mangelnde Fälligkeit des Anspruchs vor
31 Mediationsklauseln III Mitwirkungspflicht an der Mediation, die sich aus der privatautonomen Vereinbarung ergibt, ist nach ha nicht gerichtlich einklagbar (keine Klage auf Erfüllung) und nicht durch eine einstweilige Verfügung durchsetz-/sicherbar.
32 Erfolg der Mediation Keine gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Art, Form und Inhalt des Abschlusses einer Mediation (würde Entscheidungsfreiheit widersprechen) Dokumentationspflicht: Ende ( 17 Abs 1 ZivMediatG) schriftliches Festhalten auf Verlangen der Parteien Hinweispflicht: Form der rechtlichen Sicherstellung ( 16 Abs 3 ZivMediatG) Aufbewahrungspflicht: 7 Jahre ( 17 ZivMediatG)
33 Erfolg der Mediation II Einigung auf ein bestimmtes Mediationsergebnis -> Mediationsvereinbarung = Einvernehmliche privatautonome Entscheidung der Parteien über Lösung des Konfliktes Meistens außergerichtlicher VERGLEICH (Neuerungsvertrag 1380 ABGB) Allgemeine Auslegungsregeln anwendbar Einklagbar Anwaltlicher Vergleich
34 Erfolg der Mediation III Mediator ist nicht verpflichtet, das Instrument zu schaffen, das der Realisierung dient (Vergleich aufnehmen oder Vertrag schließen)
35 Vollstreckbarmachung einer Mediationsvereinbarung - RL Artikel 6 Vollstreckbarkeit einer im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von den Parteien oder von einer Partei mit ausdrücklicher Zustimmung der anderen beantragt werden kann, dass der Inhalt einer im Mediationsverfahren erzielten schriftlichen Vereinbarung vollstreckbar gemacht wird. Der Inhalt einer solchen Vereinbarung wird vollstreckbar gemacht, es sei denn, in dem betreffenden Fall steht der Inhalt der Vereinbarung dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, entgegen oder das Recht dieses Mitgliedstaats sieht die Vollstreckbarkeit des Inhalts nicht vor. (2) Der Inhalt der Vereinbarung kann von einem Gericht oder einer anderen zuständigen öffentlichen Stelle durch ein Urteil oder eine Entscheidung oder in einer öffentlichen Urkunde nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vollstreckbar gemacht werden. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Gerichte oder sonstigen öffentlichen Stellen zuständig sind, einen Antrag nach den Absätzen 1 und 2 entgegenzunehmen. (4) Die Vorschriften für die Anerkennung und Vollstreckung einer nach Absatz 1 vollstreckbar gemachten Vereinbarung in einem anderen Mitgliedstaat werden durch diesen Artikel nicht berührt.
36 Vollstreckbarmachung einer Mediationsvereinbarung II Mögliche Formen: Gerichtlicher Vergleich 433a ZPO Notariatsakt Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut Versäumungsurteil Anerkenntnisurteil Zahlungsbefehl
3. In dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat" die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
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