Rechtswissenschaftliches Institut. Provider-Haftung. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2015.
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- Erica Michel
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1 Provider-Haftung Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 1
2 Provider-Haftung 1. Grundlagen 2. Access Provider 3. Content Provider 4. Hosting Provider 5. Weitere Haftungsprivilegierungen nach EU-Recht 6. Rechtslage in der Schweiz «Tribune de Genève» Seite 2
3 Internet Service Provider Rechtswissenschaftliches Institut Grundlagen Providerarten Content Provider -Dienste Suchmaschinenbetreiber Host Provider Werbevermittler Webdesigner usw. Access Provider Nutzer Seite 3
4 Grundlagen Haftung Haftungsgrundlagen Vertragliche Haftung (OR 97) Ausservertragliche Haftung (OR 41) Spezialgesetzliche Haftung, insb. DSG, URG, MSchG, UWG zudem: Strafbarkeit nach StGB und Nebenstrafrecht Haftungsprivilegierung E-Commerce RL (Richtlinie 2000/31/EG) Unterschiedliche Privilegierungen für unterschiedliche Provider Problem: Zuweisung und Abgrenzung im Einzelfall schwierig Keine Regelung im CH-Recht Seite 4
5 Access Provider Begriff Ermöglicht Zugang zum Internet, meist gegen Entgelt (z.b. Swisscom) Mitwirkung an Informationsverbreitung durch Zugangsermöglichung Haftungsprivilegierung (nach Art. 12 E-Commerce RL) Keine Haftung, sofern: Übermittlung der darin enthaltenen Informationen nicht durch Anbieter veranlasst wird; Anbieter den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt; und Anbieter die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert. Seite 5
6 Hosting Provider Begriff Bereitstellen von Speicherplatz für fremde Inhalte auf eigenem Server Haftung knüpft an rechtswidriges Verhalten Dritter an Verantwortlichkeit des Dritten folgt allgemeinen Grundsätzen Haftungsprivilegierung (nach Art. 14 E-Commerce RL) Keine Haftung, sofern: Anbieter keine tatsächliche Kenntnis der Rechtswidrigkeit einer Information hat (auch bzgl. Schadenersatzansprüche); und Anbieter entfernt/sperrt Zugang zu Information, sobald er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erhält. Kein Haftungsprivileg, wenn Nutzer durch Anbieter beaufsichtigt wird. Seite 6
7 Content Provider Begriff Dienstleistung: Zurverfügungstellung von eigenen, zu eigen gemachten und fremden Inhalten auf eigenem Server (z.b. YouTube) Content Provider haftet für eigene, zu eigen gemachte und fremde Inhalte Inhaltsaggregatoren werden Content Providern gleichgestellt (z.b. Google News) Keine Haftungsprivilegierung Seite 7
8 Weitere Haftungsprivilegierungen nach EU-Recht E-Commerce RL (Richtlinie 2000/31/EG) Keine allgemeine Überwachungspflicht der Provider (Art. 15) Reine Durchleitung von Informationen, wenn (Art. 12): Übermittlung nicht durch Anbieter veranlasst wird; Anbieter den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt; Anbieter die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert. Seite 8
9 Weitere Haftungsprivilegierungen nach EU-Recht Caching: wenn es dem Zweck dient, Übermittlung der Information effizienter zu gestalten und folgende Voraussetzungen erfüllt (Art. 13): Anbieter verändert Informationen nicht; Anbieter beachtet Zugangsbedingungen zu Informationen; Anbieter beachtet Aktualisierungsregelungen für Informationen; Anbieter beeinträchtigt erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Nutzerdaten nicht; und Anbieter entfernt/sperrt Zugang zu Informationen, die nicht länger an der ursprünglichen Fundstelle abrufbar sind, gesperrt wurden oder durch gerichtlichen Entscheid entfernt oder gesperrt wurden. Seite 9
10 Tribune de Genève (BGer 5A_792/2011) Genfer Zeitung «Tribune de Genève» (TdG) stellt auf ihrer Website (tdg.ch) gesonderten Bereich (blog.tdg.ch) für Betrieb eines Blogs zur Verfügung. Blog von Stauffer auf TdG-Website Blog-Post beleidigt Ex- Direktor Klage gegen Stauffer und TdG Stauffer und TdG u.a zur Löschung verpflichtet Beschwerde von TdG beim BGer BGer lehnt Beschwerde ab Klage nachdem Stauffer/ TdG Anweisungen des erstinstanzlichen Gerichts zur Löschung nicht folgten BGer musste entscheiden, ob die Zeitung als Blog-Hoster für Inhalt eines Blog-Eintrags, der von einem Dritten stammt, belangt werden kann Seite 10
11 Tribune de Genève (BGer 5A_792/2011) Urteil: Unterlassungsanspruch besteht, Beschwerde abgelehnt Begründung: In CH kein gesetzliches Haftungsprivileg für Blog-Hoster und andere Internet Service Provider (im Gegensatz zur EU) Anwendbarkeit von Art. 28 ff. ZGB Art. 28 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass «gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht» angerufen werden kann. Ausschlaggebend ist, dass in Anspruch genommene Person (hier: TdG) durch ihr Verhalten (hier: Anbieten von Speicherplatz für fremde Inhalte) eine Persönlichkeitsverletzung verursacht, zulässt oder begünstigt («cause, permet ou favorise»). Seite 11
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