Do's und Don'ts im Urheberrecht

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1 Do's und Don'ts im Urheberrecht RA Thomas Steinle, LL.M. (legal informatics) Fachanwalt für IT-Recht Externer Datenschutzbeauftragter (IHK) 4. Urheberrechtstag der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe 19. März 2013 Urheberrechtstag /25

2 Updates Updates: Wichtige Neuigkeiten beim Urheberrechtsgebrauch an Schulen und Hochschulen Schule (bisheriger) Gesamtvertrag 53 UrhG vom analoge Nutzungen zum Unterrichtsgebrauch, keine Digitalisierungen Erlaubt sind danach: 19. März 2013 Urheberrechtstag /25

3 Updates Vervielfältigungen (1x pro Schuljahr und Schulklasse) von kleinen Teilen eines Werkes (max 10% oder 20 Seiten), auch aus Schulbuch Werke von geringem Umfang KEINE Schulbücher Musikedition mit max. 6 Seiten Sonstiges Druckwerk mit max. 25 Seiten Alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen (einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften) zur Veranschaulichung des Unterrichts in öffentlichen oder privaten Schulen sowie den Schulen des Gesundheitswesens 19. März 2013 Urheberrechtstag /25

4 Updates Neu: Seit 2013 auch Erlaubnis für Digitalisierungen. Achtung: Nur Recht zur Vervielfältigung, nicht zur öffentlichen Wiedergabe Erlaubt ist zum eigenen Unterrichtsgebrauch (1x pro Schuljahr und Schulklasse) Einscannen von Printmedien ab dem Jahr 2005, und Max. 10% oder 20 Seiten, auch aus Schulbuch 19. März 2013 Urheberrechtstag /25

5 Updates Einsetzen/Nutzen der Scans für den eigenen Unterrichtsgebrauch, z.b. auf Whiteboards oder Beamer auch zur Unterrichtsvor- und nachbereitung Speichern und Ablegen der Scans (z.b. auf PC oder Schulserver, allerdings nur mit Zugriff durch jeweilige Lehrkraft) Digitiale Weitergabe der Scans an Schüler (für Unterrichtsgebrauch, Vor- und Nachbearbeitung oder zum Ausdruck) Ausdrucke der Scans dürfen an Schüler ausgegeben werden Nicht vergessen: Quelle angeben 19. März 2013 Urheberrechtstag /25

6 Updates Schule und Hochschule OLG Stuttgart zu 52a UrhG: Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung hier: Veröffentlichung von Werken im (Hoch-)Schulintranet kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen usw. für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist Nicht bei Schulbüchern und bei Filmwerken erst 2 Jahre nach Beginn der Kinoauswertung Angemessene Vergütung an Verwertungsgesellschaft zu entrichten 19. März 2013 Urheberrechtstag /25

7 Updates Für Schulen: Präzisierung durch Gesamtvertrag Länder Verwertungsgesellschaften vom Für Hochschulen:? OLG Stuttgart v (Az. 4 U 171/11): Nur Abruf (ohne Möglichkeit des Speicherns) von kleinen Teilen eines Werks (=je nach Einzelfall, keine relative Berechnung möglich) read only kein Herunterladen als elektronische Datei und Speicherung auf Datenträgern Ausdrucken darf nicht möglich sein soweit zum jeweiligen Zweck geboten??? 19. März 2013 Urheberrechtstag /25

8 Szenario Nr. 1: Fotokopieren Szenario Nr. 1 Das Anfertigen von Fotokopien aus einem Buch a.) zu privaten Zwecken b.) zu beruflichen Zwecken c.) zu Unterrichtszwecken in der Schule 19. März 2013 Urheberrechtstag /25

9 Szenario Nr. 1: Fotokopieren Szenario Nr. 1 Grundsatz: Vervielfältigungsrecht ( 16 UrhG) steht dem Urheber zu 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere [ ] das Vervielfältigungsrecht. 16 Abs. 1 UrhG Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. 19. März 2013 Urheberrechtstag /25

10 Szenario Nr. 1: Fotokopieren Ausnahme 1: Das Anfertigen einer Privatkopie ( 53 I UrhG) Einzelne Vervielfältigungen eines Werks (max. 7) Durch natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen Keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage Auch Herstellung der Kopie durch Dritte möglich Ausnahme: Musiknoten, im wesentlichen vollständige Vervielfältigung eines Buchs oder Zeitschrift, Werke mit Kopierschutz 19. März 2013 Urheberrechtstag /25

11 Szenario Nr. 1: Fotokopieren Ausnahme 2: Kopien zu beruflichen Zwecken (sog. sonstiger eigener Gebrauch ( 53 II Nr. 4 UrhG) natürliche/juristische Person Auch Herstellung der Kopie durch Dritte möglich nur zum eigenen Gebrauch, keine Weitergabe an Dritte kleine Teile eines erschienenen Werkes (max. 10%) oder einzelne Beiträge aus Zeitungen/Zeitschriften Unbeschr. bei seit mind. 2 Jahren vergriffenem Werk Ausnahme: Werk ist kopiergeschützt, Musiknoten Einschränkung: Kopie auf Papier oder nur analoge Nutzung! 19. März 2013 Urheberrechtstag /25

12 Szenario Nr. 1: Fotokopieren Ausnahme 3: Vervielfältigungen zu Ausbildungszwecken, 53 III Bei öff.+priv. Schulen: Siehe Gesamtvertrag zu 53 UrhG Bei nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung: kleine Teile eines Werkes, Werke von geringem Umfang, einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften nur zum eigenen Gebrauch, keine Weitergabe an Dritte zur Veranschaulichung des Unterrichts oder Prüfungen in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl Ausnahme: Kopierschutz, Schulbuchliteratur, Musiknoten Bei Hochschulen: Wie oben, aber nur für Prüfungen in der erforderlichen Anzahl 19. März 2013 Urheberrechtstag /25

13 Szenario Nr. 2: Digitale Kopien Szenario Nr. 2 Das Kopieren ( Copy & Paste ) von Texten oder Bildern aus dem Internet a.) zu privaten Zwecken b.) zu beruflichen Zwecken c.) zu Unterrichtszwecken in der Schule oder Hochschule 19. März 2013 Urheberrechtstag /25

14 Szenario Nr. 2: Digitale Kopien Grundsatz: Vervielfältigungsrecht beim Urheber Ausnahme 1: Privatkopie OK, wie bei Szenario Nr. 1 Herstellung durch Dritte erlaubt? Nur wenn dies unentgeltlich erfolgt oder bei Ausdruck des Textes auf Papier ( wenn es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt. ) Wichtig: Nur Vervielfältigung, nicht öffentliche Wiedergabe (z.b. auf Homepage) erlaubt Achtung: Keine offensichtlich rechtswidrige Vorlagen! 19. März 2013 Urheberrechtstag /25

15 Szenario Nr. 2: Digitale Kopien Ausnahme 2: Kopien zu beruflichen Zwecken (sog. sonstiger eigener Gebrauch ( 53 II Nr. 4 UrhG) Nur erlaubt: Kopie auf Papier oder nur analoge Nutzung! Bedeutet: Keine digitale Kopie, Ausdrucken des Inhalts der Website auf Papier aber möglich 19. März 2013 Urheberrechtstag /25

16 Szenario Nr. 2: Digitale Kopien Ausnahme 3: Vervielfältigungen zu Ausbildungszwecken, 53 Abs. 3 UrhG Bei Schulen: Siehe Ergänzung zum Gesamtvertrag zu 53 UrhG, Digitalisate von Printmedien Ansonsten für Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung: keine Besonderheiten, wie in Szenario Nr März 2013 Urheberrechtstag /25

17 Szenario Nr. 3: Inhalte teilen( share ) Szenario Nr. 3: a.) Das Betätigen eines Teilen -Buttons (z.b. facebooklike-button, google+ -Button, usw.) b.) Das Setzen eines solchen Buttons auf der eigenen Website c.) Fremde Posts mit Fotos auf meinem facebook-account 19. März 2013 Urheberrechtstag /25

18 Szenario Nr. 3: Inhalte teilen( share ) Zu a.) Das Betätigen des Teilen -Buttons Social Media-Plattform (facebook usw.) erzeugt automatisch Vorschaubild, in der Regel Übernahme eines Fotos des zitierten Beitrags Vorschaubild: Zumindest als Lichtbild ( 72 UrhG) geschützt Vervielfältigungsrecht ( 16 UrhG) und Recht auf öffentliche Zugänglichmachung ( 19a UrhG) berührt Einwilligung des Urhebers? Ja, wenn Teilen -Button auf Website gesetzt Problem: Webseitenbetreiber hat keine Nutzungsrechte bzw. darf keine Vervielfältigungsrechte einräumen (z.b. bei Agentur-Fotos, Stockfotos usw.) Urheberrechtsverletzung! Zitatrecht? Veranschaulichung durch Foto wohl nicht erforderlich? Vergleichbar mit Vorschaubilderanzeige in Suchmaschinen (BGH)? 19. März 2013 Urheberrechtstag /25

19 Szenario Nr. 3: Inhalte teilen( share ) Zu b.) Das Setzen des Teilen -Buttons Darf Webseitenbetreiber das Vervielfältigungsrecht und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung einräumen? Ja kein Problem Nein: Webseitenbetreiber ermöglicht durch Linksetzung eine Urheberrechtsverletzung. Störerhaftung? Wohl (+) Außerdem: Facebook (z.b.) läßt sich von den Nutzern die Rechte an den Bildern (auch für eigene wirtschaftliche Nutzung) einräumen Erste Abmahnungen hier: (Abmahngebühren und Schadensersatz) 19. März 2013 Urheberrechtstag /25

20 Szenario Nr. 3: Inhalte teilen( share ) Zu c.) Fremde Posts mit Fotos auf meinem facebook- Account Situation vergleichbar mit Haftung in Foren und Blogs, d.h. Keine aktive Prüfpflicht Haftung erst ab Kenntnis einer Rechtsverletzung, dann aber auch mit Verpflichtung, zukünftige gleichartige Rechtsverletzungen vorzubeugen Unterlassungsansprüche aber auch, wenn sich Rechtsverletzung quasi aufdrängt 19. März 2013 Urheberrechtstag /25

21 Szenario Nr. 4: Öffentlich zugänglich machen Szenario Nr. 4: Selbst produzierte Videos werden als Video-Stream (zum reinen Ablaufenlassen) auf einer Website bereitgehalten. Videos sind mit Passwort versehen nur bestimmte Personen erhalten das Passwort, um die Videos anschauen zu können. Urheberrechtsverletzung mit Weitergabe des Passworts an andere Personen? Dürfen die Videos heruntergeladen werden? Verbreitung der Videokopien, z.b. über Dropbox oder sonstigen Share-Hoster? 19. März 2013 Urheberrechtstag /25

22 Szenario Nr. 4: Öffentlich zugänglich machen Video: Werk im Sinne des UrhG, Urheberrechtsschutz Alle Rechte beim Urheber, d.h. auch Recht auf Vervielfältigung ( 16 UrhG) Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ( 19a UrhG) Hier: Zugänglichmachung der Öffentlichkeit wegen Passwortschutz? - Abgegrenzter Personenkreis - Bestehen eines engen gegenseitigen Kontakts oder einer gemeinsamen privaten Sphäre Weitergabe des Passworts als öffentliche Zugänglichmachung? 19. März 2013 Urheberrechtstag /25

23 Szenario Nr. 4: Öffentlich zugänglich machen Herunterladen des Videos: Hier nur Anschauen erlaubt, konkludente Rechteeinräumung an berechtigte Personen (mit Passwort) Bsp. Nutzungsbedingungen YouTube, Vimeo usw.: Nutzung nur im Wege des Streamings Keine Erlaubnis der Vervielfältigung Argument: Kopieren ist aber technisch möglich? (-) Ausnahmen: Privatkopie? (+), sofern keine offensichtlich rechtswidrige Vorlage Zu beruflichen Zwecken/Ausbildungszwecke? (-), Anfertigen einer digitalen Kopie nicht erlaubt 19. März 2013 Urheberrechtstag /25

24 Szenario Nr. 4: Öffentlich zugänglich machen Bei erlaubter Kopie (z.b. Privatkopie): Ablage in Dropbox OK, wenn nur der Nutzer selbst Zugriff hat Verbreitung des Dopbox-Links: Öffentliche Zugänglichmachung? - Personenkreis - Hat der Betreffende die Verbreitung des Links noch in der Hand? 19. März 2013 Urheberrechtstag /25

25 RA Thomas Steinle, LL.M. (legal informatics) Fachanwalt für IT-Recht Datenschutzbeauftragter (IHK) PANTHEGA Rechtsanwälte Kleinoberfeld 1, Karlsruhe Fon: 0721/ , Fax: 0721/ Newsblog: März 2013 Urheberrechtstag /25

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