Mit der Bestandsoptimierung nehmen die Probleme zu

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1 Mit der Bestandsoptimierung nehmen die Probleme zu - Verwendungs- und Verwertungsrechte im Rahmen des Architektenurheberrechts - Dr. Friederike Boettcher Düsseldorf, 30. November 2012

2 A. Praktische Bedeutung des Architektenurheberrechts I. Mögliche Folgen nicht beachteter Urheberrechte von Architekten Schadensersatzanspruch des Architekten wegen Verletzung des Urheberrechts gem. 97 Abs. 2 UrhG Unterlassungsanspruch hinsl. geplanter baulicher Änderungen gem. 97 Abs. 1 UrhG, d.h. Baustopp per einstweiliger Verfügung Beseitigungsanspruch gem. 97 Abs. 1 UrhG, d.h. Wiederaufbauverpflichtung nach Abriss / Teilabriss bzw. Rückbauverpflichtung bei Änderungen und Erweiterungen Bei Erwerb / Verkauf einer Bestandsimmobilie: Gewährleistungsrechte wegen Rechtsmangels, z.b. Rücktritt vom Kaufvertrag gem. 437 Nr. 2, 435 BGB 2

3 A. Praktische Bedeutung des Architektenurheberrechts II. Beispiele aus der Praxis 1. "Lehrter Bahnhof" / Berliner Hauptbahnhof Planung des Architekten sah für die unterirdisch verlaufende Nord- Süd-Strecke eine Gewölbedecke vor, welche zum harmonischen Gesamteindruck des Bahnhofs passte statt der Gewölbedecke wurde ohne vorherige Absprache mit dem Architekten eine einfache Flachdecke eingefügt Architekt klagte auf Rückbau und Umbau entsprechend seiner Planung 3

4 A. Praktische Bedeutung des Architektenurheberrechts 2. "Stuttgart 21" Architekt (Prof. Dipl. Ing. Paul Bonatz, ) entwarf im Jahr 1913 das ursprüngliche Bahnhofsgebäude Entwurf für Neugestaltung sah Abriss von Nord- und Seitenflügel und der Treppenanlage der großen Schalterhalle des alten Bahnhofs vor Nordflügel war bereits abgerissen, der Abriss des Seitenflügels stand kurz bevor Erbe klagte auf Wiederaufbau des bereits abgerissenen Nordflügels und Unterlassung des Abrisses der Seitenflügel im einstweiligen Verfügungsverfahren 4

5 A. Praktische Bedeutung des Architektenurheberrechts 3. "St. Gottfried" Kirche St. Gottfried wurde 1952/1953 erbaut Kirchenkünstler/Architekt hat Innenraum entworfen (erhöhte Chorinsel mit Brüstungsgitter, Sakramentsaltar, Kreuzigungsgruppe, Zelebrationsaltartisch, zweigeteilte Kommunionbank) Im Jahr 2002 wurde Altarraum von der Kirchengemeinde umgestaltet Erbin klagt auf Rückbau 5

6 A. Praktische Bedeutung des Architektenurheberrechts 4. "Münster-Arkaden" Einkaufszentrum Münster-Arkaden wurde in den Jahren 2005/2006 errichtet und 2007 verkauft Neuer Eigentümer plante Umbau des Innenraums (Drehung der Rolltreppen) zur Optimierung der Laufrichtung Architekten beriefen sich auf ihr Urheberrecht und verweigerten die Zustimmung Neuer Eigentümer erklärte im Jahr 2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag und berief sich auf einen Rechtsmangel 6

7 B. Das Urheberrecht des Architekten I. Bauwerke als Gegenstand des Urheberrechts? Werke der Baukunst, sofern diese das Ergebnis persönlicher und geistiger Schöpfung sind, 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG BGH: Ein Bauwerk weist die nach 2 Abs. 2 UrhG für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Individualität auf, wenn es nicht nur das Ergebnis rein handwerklichen oder routinemäßigen Schaffens darstellt, sondern aus der Masse alltäglichen Schaffens herausragt. Kriterien Persönliche Schöpfung Geistiger Gehalt Formgestaltung Überdurchschnittliches Maß an Individualität Maßgeblich sind hierbei: nicht das Fachwissen von Experten, sondern die "Sichtweise eines einigermaßen mit Kunstdingen vertrauten Laien" "Schöpfungshöhe" / "Gestaltungshöhe" 7

8 B. Das Urheberrecht des Architekten Urheberrechtsfähig können sein: Gebäude und Fassaden Brücken und Türme Denkmäler Gartenanlagen Flughäfen Industrieanlagen technische Zweckbauten (Lagerhallen, WC-Anlage, Schulgebäude) auch der Innenraum, z.b. Treppenhaus Verbindungsgang Kirchen-Innenraum Dachgauben Rolltreppen Glasaufzüge 8

9 B. Das Urheberrecht des Architekten II. Rechte des Urhebers BGH: "Recht, dass das vom Urheber geschaffene Werk, in dem seine künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht wird" umfassendes Recht, das Werk zu nutzen und Dritte von der Benutzung auszuschließen, d.h. Bearbeitung und Umgestaltungen des Werkes bedürfen der Zustimmung des Urhebers, 11 ff. UrhG Urheberrecht geht auf die Erben über, 28 UrhG Urheberrecht gilt bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fort, 64 UrhG 9

10 B. Das Urheberrecht des Architekten III. Eingriffe in das Urheberrecht des Architekten Entstellung oder andere Beeinträchtigung des Werkes (Eingriff in den ästhetischen Gesamteindruck), die geeignet ist, seine berechtigten persönlichen Interessen zu gefährden, 14 UrhG Änderung des Werkes durch Eingriff in die Substanz, auch wenn diese durch den Inhaber des Nutzungsrechts erfolgt, 39 UrhG: Eingriff in die Substanz à Rspr: allgemeines urheberrechtliches Änderungsverbot, 14, 39 UrhG Verstoß: Beeinträchtigung des Werkes, d.h. Verletzung des Bestands und der Unversehrtheit in seiner konkret geschaffenen Gestaltung, z.b. durch Veränderung oder Verfälschung von ästhetischer Wirkung, Charakter des Gebäudes oder des Raumeindrucks 10

11 B. Das Urheberrecht des Architekten Beispiele: Umbauarbeiten Ergänzungen/Erweiterungen Teilabriss Vollabriss (str.; Rspr.: Vollabriss erlaubt, da 14 UrhG nur das Interesse des Architekten am Erhalt des Gebäudes schützt) Umfangreicher Teilabriss (keine Urheberrechtsverletzung, wenn Teilabriss so umfangreich, dass er Werkvernichtung gleichsteht (LG Hamburg, NZBau 2007, 50) 11

12 C. Interessenabwägung in der Rechtsprechung I. Hintergrund: Konflikt zwischen zwei Grundrechten Rechte des Eigentümers gem. 903 BGB, Art. 14 GG Urheberrecht gem. 1, 11 UrhG, Art. 2 GG Rechte stehen sich zunächst gleichrangig gegenüber Vorrang ist im Wege einer Interessenabwägung zu finden 39 Abs. 2 UrhG: Änderungen sind zulässig, zu denen Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann BGH: "Der Konflikt ist durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen im konkreten Einzelfall zu lösen, wobei das Bestandsund Integritätsinteresse des Urhebers an der Erhaltung des Werks und die Interessen des Eigentümers an einer Beeinträchtigung und Veränderung des Werks abzuwägen sind." 12

13 C. Interessenabwägung in der Rechtsprechung II. Einzelfallentscheidung nach Interessenabwägung Keine starren und allgemeingültigen Regeln Kriterien: Art und Umfang des konkreten Eingriffs Intensität und Ausmaß der betroffenen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen Gebrauchszweck und bestimmungsgemäße Verwendung des Gebäudes Wirtschaftliches Interesse des Eigentümers / Modernisierungsinteresse Zeitablauf nach dem Tod des Urhebers Zumutbarkeit der geplanten Änderungen für den Urheber Vertragliche Vereinbarungen mit dem Architekten Nicht: ästhetische Erwägungen à Auflistung der Kriterien nicht abschließend, sondern je nach Einzelfall erweiterbar 13

14 E. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Architekten Standardklausel in Architekten-/ Generalplanerverträgen: "Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber und seinen Rechtsnachfolgern das ausschließliche, unwiderrufliche, unbeschränkte und unentgeltliche Recht ein, alle Pläne und Entwürfe sowie das Bauwerk für das vertragsgegenständliche Projekt ganz oder teilweise zu nutzen und zu ändern." Wirksam? Rechtsfolgen? Alternativen? 14

15 E. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Architekten I. Übertragbarkeit des Urheberrechtes das Urheberrecht als solches ist unter Lebenden nicht übertragbar, da es im Kern ein grundrechtlich geschütztes und unverzichtbares Persönlichkeitsrecht ist, 29 UrhG à d.h. der Architekt bleibt unabhängig von jedweder vertraglicher Vereinbarung stets Inhaber des Urheberrechts Möglich sind jedoch: - die Einräumung von Nutzungsrechten gem. 31 ff. UrhG - Änderungsvereinbarungen gem. 39 Abs. 2 UrhG - Grenze: Kern des Urheberrechts à nicht übertragbar (Einzelheiten sind sehr streitig) Übertragung von Nutzungsrechten auf einen Dritten nur mit Zustimmung des Urhebers, 34 Abs. 1 UrhG 15

16 E. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Architekten II. Pauschale Übertragung von Nutzungs-/Änderungsrechten Nutzungs- und Änderungsrechte werden pauschal und umfassend auf den Eigentümer/Auftraggeber übertragen (s. Standardklausel) Str., ob wirksam, da Kern des Urheberrechts mit umfasst In Allgemeinen Geschäftsbedingungen wohl gem. 307 BGB unwirksam (Tendenz der Rspr.) BGH für Individualvereinbarungen: pauschale Vereinbarungen hinsichtlich Nutzungs- und Änderungsrechten sind nicht per se unwirksam allerdings sind diese im Lichte des 31 Abs. 5 UrhG auszulegen, d.h. über diese Klausel sind Rechte nach Art und Umfang nur soweit eingeräumt, wie es der Vertragszweck unbedingt erfordert (sog. Zweckübertragungsregel) à Klausel wird je nach Vertragszweck eng ausgelegt, d.h. pauschale Änderungsvereinbarungen decken bauliche Änderungen im Zweifel nicht 16

17 E. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Architekten III. Anforderungen an eine wirksame Übertragung In Rspr. und Literatur vordringend: "Vorhersehbarkeitslehre" Vereinbarungen sind zulässig, sofern dem Schutz des Architekten ausreichend Rechnung getragen wird, indem die zukünftige Änderung für ihn hinreichend vorhersehbar ist, d.h. wenn dem Architekten klar ist, welche Änderungen vorgenommen werden und welche Befugnisse er aus der Hand gibt 17

18 E. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Architekten Voraussetzungen im Einzelnen: ausdrückliche Vereinbarung zukünftige Änderung muss konkret beschrieben sein nicht in ihrer konkreten Gestalt, aber in ihrer Intensität Grad der Konkretisierung hängt von der Intensität des Eingriffs ab Vereinbarung muss sich auf bestimmte Werkteile und Werkmerkmale beziehen Art der Änderung soll zumindest beispielhaft beschrieben sein Dilemma: geforderte Konkretisierung der späteren Änderungen/ Nutzungen mangels Vorhersehbarkeit bei Abschluss des Architektenvertrages schwierig/unmöglich Faustregel: Je schwerer der Eingriff in das Werk durch die Änderung ist, desto konkreter muss die Änderung mit dem Urheber vereinbart sein. 18

19 E. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Architekten IV. Grenze: Entstellung des Bauwerkes Entstellung = besonders schwerwiegender Fall der Beeinträchtigung, die die Wesenszüge des Werkes in gravierender Weise verzerrt oder verfälscht vertraglicher Verzicht auf Rechte wegen Entstellung jedenfalls unwirksam, da Kern des Urheberpersönlichkeitsrechtes betroffen aber nicht jede Entstellung ist rechtswidrig; auch hier Interessensabwägung mit Eigentümerinteressen erforderlich 19

20 F. Empfehlung Bei Abschluss eines Architektenvertrages: Vertragszweck und Gebrauchszweck des Bauwerks genau beschreiben Nutzungs- und Änderungsrechte zugunsten des Bauherrn regeln Klauseln in jedem Fall individuell aushandeln und Verhandlungen protokollieren (Vermeidung von AGB) sowohl die zu ändernden Bauteile als auch mögliche Änderungen so konkret wie möglich bezeichnen Recht zur Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte regeln 20

21 F. Empfehlung Bei Erwerb einer Bestandsimmobilie: Übertragung von gegenüber dem Architekten bestehenden Nutzungs- und Änderungsrechten im Kaufvertrag Sorgfältige Prüfung im Einzelfall z.b. im Rahmen einer Due Diligence, ob und in welchem Umfang der Verkäufer Inhaber von urheberrechtlichen Nutzungs- und Änderungsrechten ist und ob er diese übertragen kann Einschränkungen aufgrund von Architektenurheberrechten hinsl. etwaiger Bauvorhaben analysieren und bei den Planungen berücksichtigen Ggfs. Einigung mit dem Architekten finden 21

22 G. Auflösung der Praxisbeispiele 1. "Lehrter Bahnhof" LG Berlin (NZBau 2007, 324): Architekt hat Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung Gründe: Einbau der Flachdecken sei ein besonders schwerwiegender Eingriff in den geistig-ästhetischen Gesamteindruck des Gebäudes; das Werk präsentiere sich nicht mehr "wie aus einem Guss" Entstellung des Bauwerkes war nicht von der im Architektenvertrag vorgesehenen Änderungsbefugnis gedeckt Keine relevante Überschreitung der Baukosten, wenn Toleranzgrenze von 10% nicht überschritten werden à Letztlich erfolgte Einigung gegen Zahlung eines unbekannten Geldbetrages 22

23 G. Auflösung der Praxisbeispiele 2. "Stuttgart 21" LG Stuttgart (ZUM-RD 2010, 491): Klageabweisung OLG Stuttgart (ZUM 2011, 173): Berufung ohne Erfolg BGH (ZUM 2012, 33): Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Gründe: - Veränderungs- / Modernisierungsinteresse bei Bahnhof als Zweck- und Verkehrsbau vorrangig auch vor hohem Erhaltungsinteresse des Architekten - Notwendigkeit von Veränderungen für bestimmungsgemäße Verwendung - Urheber eines Bauwerks weiß, dass das Gebäude für einen bestimmten Zweck genutzt wird und muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen ein Bedarf nach Veränderungen des Bauwerks ergeben kann - Maßgeblich allein, ob die von dem Eigentümer geplanten Änderungen für den Urheber zumutbar sind, nicht ob es daneben weniger beeinträchtigende Lösungen gibt - Urheberinteressen haben Jahrzehnte nach Tod des Urhebers geringeres Gewicht 23

24 G. Auflösung der Praxisbeispiele 3. "St. Gottfried" LG hat Klage abgewiesen OLG Hamm (ZUM 2006, 641): Klage stattgegeben BGH (NJW 2008, 3784): Urteil des LG wieder hergestellt Gründe: - Kircheninnenraum = urheberrechtsfähiges Werk der Baukunst - Architekt muss bei Gestaltung eines Gotteshauses damit rechnen, dass sich wandelnde Überzeugungen hinsichtlich der Gestaltung des Gottesdienstes das Bedürfnis nach einer entsprechenden Umgestaltung des Kircheninnenraums entstehen lassen - Kirchengemeinde muss liturgische Gründe/Glaubensüberzeugung lediglich nachvollziehbar darlegen; keine Bewertung durch Gerichte - Kirchliches Selbstbestimmungsrecht ist durch Religionsfreiheit gem. Art. 4 GG geschützt 24

25 E. Auflösung der Praxisbeispiele 4. "Münster-Arkaden" Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages beim LG Münster Ausgang ungewiss! 25

26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 26

27 Dr. Friederike Boettcher, Associate Düsseldorf Immobilienrecht Dr. Friederike Boettcher gehört der Sozietät seit 2010 an und ist Associate am Düsseldorfer Standort von Hogan Lovells und Mitglied der Praxisgruppe Immobilienwirtschaftsrecht. Schwerpunktmäßig berät sie nationale und internationale Investoren bei Immobilientransaktionen und der Gestaltung von gewerblichen Mietverträgen, insbesondere hinsichtlich Spezialimmobilien wie Einzelhandelsimmobilien und Büros sowie die prozessrechtliche Beratung in diesen Bereichen. Dr. Friederike Boettcher Immobilienrecht Associate, Düsseldorf T friederike.boettcher@hoganlovells.com Ausgewählte Beratungsmandate Beratung diverser internationaler Investoren bei dem Erwerb und Verkauf von Einzelhandelsimmobilien und Immobilienportfolios Prüfung rechtlicher Aspekte von Immobilienportfolios, Vorbereitung und Begleitung von Transaktionen Rückabwicklung einer Immobilientransaktion wegen Vertragsstörung (Anfechtung des Kaufvertrages) Begleitung einer Projektentwicklung mit einem Transaktionsvolumen von 100 Mio. Euro (Erwerb, Verkauf, GU-Vertrag) Allgemeine Beratung bei Abschluss und Abwicklung von Gewerberaummietverträgen Prozessuale Durchsetzung mietrechtlicher Ansprüche, insbesondere Zahlungs- und Räumungsansprüche Beratung von und Prozessführung für Unternehmen aus dem Bereich des Anlagenbaus bzgl. der Durchsetzung von Schadensersatz- und Vergütungsforderungen aus Kauf- und Werkvertragsrecht Hogan Lovells 27

28 Hogan Lovells has offices in: Abu Dhabi Alicante Amsterdam Baltimore Beijing Berlin Brussels Budapest* Caracas Colorado Springs Denver Dubai Dusseldorf Frankfurt Hamburg Hanoi Ho Chi Minh City Hong Kong Houston Jakarta* Jeddah* London Los Angeles Madrid Miami Milan Moscow Munich New York Northern Virginia Paris Philadelphia Prague Riyadh* Rome San Francisco Shanghai Silicon Valley Singapore Tokyo Ulaanbaatar Warsaw Washington DC Zagreb* "Hogan Lovells" or the "firm" is an international legal practice that includes Hogan Lovells International LLP, Hogan Lovells US LLP and their affiliated businesses. The word "partner" is used to describe a partner or member of Hogan Lovells International LLP, Hogan Lovells US LLP or any of their affiliated entities or any employee or consultant with equivalent standing. Certain individuals, who are designated as partners, but who are not members of Hogan Lovells International LLP, do not hold qualifications equivalent to members. For more information about Hogan Lovells, the partners and their qualifications, see. Where case studies are included, results achieved do not guarantee similar outcomes for other clients. Attorney Advertising. Hogan Lovells All rights reserved. *Associated offices

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