Kreisstadt Beeskow. Exposé Poststraße

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1 Kreisstadt Beeskow Exposé Poststraße Für Rückfragen oder ein persönliches Gespräch steht Ihnen Herr Schulze ( / 4-0 ) oder Frau Weißbach ( / 4-3 ) zur Verfügung. Stadtverwaltung Berliner Straße Beeskow Tel.: 03366/4-0 Fax: 03366/

2 Mitglied der Arbeitsgemeinschaft: Städte mit historischen Stadtkernen des Landes Brandenburg Der Bürgermeister Stadtverwaltung Beeskow Berliner Straße 30 Telefon: 03366/4-0 Telefax: 03366/4-13 Amt : II, Liegenschaften Zimmer : 30 Sachbearbeiterin: Fr. Weißbach Durchwahl : 03366/4-3 Fax : 03366/ hannelore.weissbach@beeskow.de _ Datum und Zeichen Ihres Schreibens Mein Zeichen Datum Wei II Exposé für die unbebauten Grundstücke in Beeskow, Poststraße (Flur 1, Flurstück 17/) Sehr geehrte Damen und Herren, für Ihr Interesse an dem oben genannten Grundstück möchte ich mich bedanken. Die Stadt Beeskow beabsichtigt den Verkauf des Grundstücks mit einer Größe von 947 m. Bei diesem Objekt handelt es sich um ein unbebautes Grundstück, welches als Bauland ausgewiesen ist und im Sanierungsgebiet der Stadt Beeskow liegt. Eine Teilung in Bauparzellen ist möglich, die daraus resultierenden Vermessungskosten trägt der Erwerber. Der Kaufpreis beträgt 86,- i/m. Das Grundstück ist beitragspflichtig. Der Beitrag zum Anschluss an das Wasser- und Abwassernetz ist vom Erwerber zu tragen (lt. Bescheid 1.10,49 i bzw..44,3 i). Für Rückfragen oder ein persönliches Gespräch stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Weißbach Liegenschaften Sprechzeiten: Bankverbindungen: Index: Dienstag: Donnerstag : Freitag : Uhr und Uhr Uhr und Uhr Uhr Montag und Mittwoch Termine nach Vereinbarung Sparkasse Oder-Spree BLZ: Kontonummer: Raiffeisen-Volksbank Oder-Spree eg BLZ: Kontonummer: _Seite1.wpd

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4 4 Weg Adrianstraße Poststraße Weststraße b 13 3a Bahnhofstraße 1 Ringstraße a Mauerstraße 4 3 3/34 1a 1b Berliner Straße Mauerstraße 34 Oststraße Breite Straße a 7 6 Feuerwehr a a 1 8 a Berliner Straße 1 Marktplatz Kirchgasse Brandstraße Spreestraße a Frankfurter 1 39 Bodelschwinghstraße 36 7 a Straße all ndstraße 34 4

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6 Kaufvertrag Beeskow, den Diese Urkunde ist nur einseitig beschrieben. V E R H A N D E L T in Beeskow, Gartenstraße 1, Vor mir, dem Notar Heidrun Berndt mit Amtssitz in Beeskow erschienen: 1. Frau / Herr geboren am dienstansässig in Beeskow, Berliner Straße 30, - dem Notar von Person bekannt - - handelnd nicht in eigenem Namen sondern für und im Namen der Stadt Beeskow; die Stadt Beeskow handelnd als Eigentümer. Der/Die Erschienene zu 1 legte vor die Vollmacht der Vertretungsbefugten der Stadt Beeskow gemäß den Bestimmungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Die Vollmacht vom lag dem Notar im Original vor und war ihm gegenüber nicht widerrufen. - die Stadt Beeskow nachstehend kurz "der Veräußerer" genannt. 3. geboren am wohnhaft in geboren am wohnhaft in - beide ausgewiesen durch Vorlage des Personalausweises - - beide nachstehend kurz "der Erwerber" genannt - Die Erschienenen erklärten folgenden

7 Seite Grundstückskaufvertrag I. Gegenstand Das Grundstück ist gelegen in Beeskow, eingetragen im Grundbuch von Beeskow, Blatt, unbebaut, Flur, Flurstück zur Größe von eingetragener Eigentümer: Der Notar hat den Grundbuchinhalt am lassen. feststellen Das Grundbuch ist in Abteilung II mit einem Sanierungsvermerk für die Stadt Beeskow belastet. Die Abteilung III ist lastenfrei.. Der Veräußerer versichert, weitere Eintragungen in das Grundbuch nicht bewilligt zu haben, ihm weitere unerledigte Anträge auch nicht bekannt sind. Der Notar hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass bei der Einsicht in das Grundbuch nicht festgestellt werden konnte, ob dem Grundbuchamt unerledigte Anträge vorliegen. II. Verkauf Der Veräußerer verkauft dem dies annehmenden Erwerber den vorbezeichneten Grundbesitz Flur, Flurstück, mit allen wesentlichen Bestandteilen und Zubehör, unbebaut, zu je einem Halb Anteil/allein. Der Erwerber übernimmt den Grundbesitz zum Zwecke der Bebauung mit einem Wohnhaus.

8 Seite 3 III. Kaufpreis Der Kaufpreis beträgt (in Worten: Euro). Er entspricht einem Quadratmeterpreis von V. Zahlungsmodalitäten Der gesamte Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von vier Wochen nach einer schriftlichen Mitteilung des Notars an die Beteiligten, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) zur Sicherung des Anspruchs des Erwerbers auf Eigentumsübertragung eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist, unter Umständen im Range nach Grundpfandrechten, bei deren Bestellung der Erwerber mitgewirkt hat und im Range nach den im Grundbuch eingetragenen bzw. noch einzutragenen Dienstbarkeiten, bzw. die Eintragung der Vormerkung sichergestellt ist; b) die zu diesem Vertrag erforderlichen Genehmigungen vorliegen, bzw. die Nichtgenehmigungsbedürftigkeit dieses Vertrages nachgewiesen wurde; Der Kaufpreis ist jedoch fällig und zu zahlen innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsbeurkundung; spätestens bis einschließlich zum unabhängig vom Eintritt obiger Fälligkeitsvoraussetzungen und von der Wirksamkeit des Vertrages. Weitere Voraussetzungen für die Fälligkeit werden nicht vereinbart. Der Kaufpreis ist bis zur Fälligkeit unverzinslich; Nutzungszinsen und eine Vorfälligkeitsentschädigung werden nicht geschuldet.

9 Seite 4 Die Zahlung erfolgt durch den Erwerber als Gesamtschuldner an den Veräußerer als Alleingläubiger auf dessen Konto Nr. bei der BLZ: Der Kaufpreis kann jederzeit vor Fälligkeit gezahlt werden. Der Erwerber zahlt den Kaufpreis durch Inanspruchnahme eines Kredites. IV. Finanzierung Um dem Erwerber die etwaige Finanzierung des Kaufpreises und von Baumaßnahmen vor Eigentumsumschreibung zu erleichtern, verpflichtet sich der Veräußerer, bei der Bestellung vollstreckbarer ( 800 ZPO) Grundpfandrechte zugunsten inländischer Kreditinstitute als derzeitiger Eigentümer mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung besteht nur gegenüber dem heutigen Erwerber und auch nur dann, wenn in der Grundpfandrechtbestellung nachfolgende von den Beteiligten bereits jetzt getroffenen Bestimmungen sinngemäß wiedergegeben werden: - Der Erwerber weist die Gläubiger unwiderruflich an, die Beträge bis zur Höhe des Kaufpreises unmittelbar auf das Konto des Veräußerers zu überweisen. - Die Grundschuldgläubigerin darf die Grundschuld nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, als sie tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld des Käufers geleistet hat. Alle weiteren Zweckbestimmungserklärungen, Sicherungs- und Verwertungsvereinbarungen innerhalb oder außerhalb dieser Urkunde gelten erst, nachdem der Kaufpreis vollständig bezahlt ist, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung. Ab dann gelten sie für und gegen den Erwerber als neuen Sicherungsgeber. - Der Veräußerer übernimmt im Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung keinerlei persönliche Zahlungspflichten.

10 Seite 5 Der Erwerber verpflichtet sich, den Veräußerer von allen Kosten und allen sonstigen Folgen der Grundschuldbestellung freizustellen. - Die bestellte Grundschuld darf auch nach der Eigentumsumschreibung auf den Erwerber bestehen bleiben. Alle Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche, die mit ihr zu tun haben, werden hiermit mit Wirkung ab Bezahlung des Kaufpreises, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung auf den Erwerber übertragen. Entsprechende Grundbucheintragung wird bewilligt. - Mit Übernahme der Finanzierung ist der Grundpfandrechtgläubiger verpflichtet, im Falle der Rückabwicklung Zug um Zug gegen Rückzahlung der Darlehensvaluta eine Löschungsbewilligung abzugeben und die erforderlichen Löschungsunterlagen herausgeben. - Der Grundpfandrechtgläubiger hat sich unwiderruflich zu verpflichten, nach katasteramtlicher Fortschreibung die nichtverkaufte Teilfläche auflagenfrei aus der Mithaft zu entlassen und bis dahin nicht aus der dinglichen Haftung vorzugehen. V. Beleihungsvollmacht Der Veräußerer bevollmächtigt den Erwerber, auch bereits vor Eigentumsumschreibung Hypotheken oder Grundschulden bis zur Höhe von (in Worten: zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen zur Eintragung in das Grundbuch, zunächst auf dem gesamten Grundstück, vor dem beurkundenden Notar oder dessen Vertreter zu bewilligen und zu beantragen und dabei in Ansehung der Grundpfandrechte den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen sowie die banküblichen Sicherungszweckerklärungen abzugeben. Der Erwerber ist bevollmächtigt, Rangänderungen im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen. Die Vollmacht wird insoweit eingeschränkt, als der Veräußerer keine persönliche Haftung gegenüber den Gläubigern übernimmt. Die Beachtung dieser Einschränkungen ist dem Grundbuchamt nicht nachzuweisen.

11 Seite 6 Die Ausübung der Vollmacht ist jedoch - was eine echte Bedingung ist - an den amtierenden Notar, dessen Vertreter oder Nachfolger im Amt gebunden. Insofern ist diese Bedingung durch das Grundbuchamt zu beachten. Der amtierende Notar, dessen Vertreter oder Nachfolger im Amt wird angewiesen, die unter Ausübung dieser Vollmacht bestellten Grundschuld erst dem Grundbuchamt zum Vollzug vorzulegen, wenn in der Grundpfandrechtbestellungsurkunde die vorstehenden getroffenen Bestimmungen sinngemäß wiedergegeben werden. Diese Vollmacht kann bereits vor Wirksamkeit dieses Vertrages ausgeübt werden; sie wird unabhängig von der Wirksamkeit dieses Vertrages erteilt. VI. Verzugsvereinbarungen Der Erwerber kommt jedenfalls in Verzug, wenn er auf die Mahnung des Veräußerers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht zahlt. Die Beteiligten vereinbaren, dass die Fälligkeitsmitteilung des Notars der Zahlungsaufforderung des Veräußerers gleichsteht. Zahlt der Erwerber den Kaufpreis bei Fälligkeit ganz oder teilweise nicht, so hat er den offenen Kaufpreis in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank im Jahr, zu verzinsen. Die Zinsen sind zusammen mit dem Kaufpreis auf das Konto des Veräußerers zu zahlen. Zwangsvollstreckungsunterwerfung Der Erwerber unterwirft sich wegen der Zahlung des Kaufpreises und der etwaigen Zinsen dem Veräußerer gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Dabei gilt als Zinsbeginn der. Der Veräußerer verpflichtet sich, nur solche Zinsen geltend zu machen, wie sie ihm sachlich zustehen.

12 Seite 7 Dem Veräußerer kann jederzeit ohne Nachweis der die Fälligkeit der Forderung begründenden Tatsachen vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden. Eine Umkehr der Beweislast erfolgt dadurch nicht. Rücktritt Bei Zahlungsverzug stehen dem Veräußerer die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu, die durch die Stundung des Kaufpreises nicht ausgeschlossen sind. Der 454 BGB wird abbedungen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Rücktritt vor, so kann der Veräußerer statt des Rücktrittsrechts Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen. Die Notar und Gerichtskosten gehen für diesen Fall zulasten des Erwerbers. Im übrigen gelten für den Rücktritt die gesetzlichen Bestimmungen. VII. Anweisung Der Notar wird angewiesen, die Eintragung des Eigentumswechsels erst zu veranlassen, wenn der gesamte Kaufpreis (ohne eventuelle Verzugszinsen) vollständig an den Veräußerer gezahlt wurde. Dieses ist dem Notar zweifelsfrei nachzuweisen. Vorher soll er dem Erwerber und dem Grundbuchamt keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Urkunde erteilen, die die Auflassung enthält. VIII. Besitzübergang Der Besitz und alle Nutzungen, die Gefahr des zukünftigen und zufälligen Untergangs und der zukünftigen und zufälligen Ver-

13 Seite 8 schlechterung des Vertragsgegenstandes und die Lasten, einschließlich aller Verpflichtungen aus den den Grundbesitz betreffenden Versicherungen sowie die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten gehen auf den Erwerber mit dem Tage der Kaufpreiszahlung über. Soweit der Vertragsgegenstand vermietet oder verpachtet ist oder Nutzungsrechte Dritter bestehen, die mit dem Tage der Besitzübergabe fortbestehen, übernimmt der Erwerber die sich aus den Miet-, Pacht- und Nutzungsverhältnissen ergebenden Rechte und Pflichten. Der Veräußerer erklärte, dass ihm diesbezügliche Rechte mit Wirkung vom heutigen Tage nicht bekannt sind. Nutzung Der Erwerber ist berechtigt, den Grundbesitz bereits ab Besitzübergang zu nutzen. Der Erwerber ist berechtigt und bevollmächtigt, ab sofort bauvorbereitende Maßnahmen zu treffen, insbesondere Bauanträge zu stellen und auch im Namen des Veräußerers alle dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Sämtliche damit verbundenen Kosten sind allein vom Erwerber zu tragen. Eventuell weitere notwendige Vollmachten wird der Veräußerer dem Erwerber auf Verlangen erteilen. Beim Scheitern des Vertrages wird für die von dem Erwerber durchgeführten Baumaßnahmen keine Entschädigung gewährt. Etwaige diesbezügliche Ansprüche des Veräußerers, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind jedoch nur dann ausgeschlossen, sofern der Vertrag aus Gründen scheitert, die der Veräußerer nicht zu vertreten hat. Für bauliche Veränderung gilt das Vorgenannte entsprechend. Für Schäden, die durch die Tätigkeit des Erwerbers in der Besitzzeit entstehen, haftet ausschließlich der Erwerber. Er verpflichtet sich, etwaige Schäden, die durch seine Tätigkeit entstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. Eine Vornutzungsentschädigung wird ausdrücklich nicht vereinbart.

14 Seite 9 IX. Weitere Vereinbarungen Der Veräußerer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der im Grundbuch angegebenen Grundstücksgröße. Der Vertragsgegenstand wird übergeben, wie er steht und liegt. Der Veräußerer haftet nicht für sichtbare oder unsichtbare Sachmängel. Der Veräußerer übernimmt keine Gewähr für das Nichtvorhandensein von Altlasten. Sämtliche diesbezügliche Ansprüche des Erwerbers gegen den Veräußerer, auch jegliche Ausgleichsansprüche nach 4 Abs. BBodSchG, sind, gleich auf welcher Rechtsgrundlage,insbesondere auch bei Wegfall der Geschäftsgrundlage, ausgeschlossen. Der Veräußerer versichert, dass ihm keine Altlasten im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes sowie keine hierdurch verursachten Gewässerverunreinigungen bekannt sind. Er hat auch keinen entsprechenden Verdacht. Für die Zulässigkeit einer Bebauung, mit dem durch den Erwerber geplanten Projekt, leistet der Veräußerer keine Gewähr, wohl aber dafür, dass Baurecht besteht. Der Veräußerer leistet dafür Gewähr, dass der übertragene Grundbesitz auf den Erwerber übergeht, frei von im Grundbuch eingetragenen Belastungen und Beschränkungen, soweit sie nicht vom Erwerber übernommen oder von ihm selbst bestellt wurden. X. Vollmacht zur Bestellung von Dienstbarkeiten Falls erforderlich erfolgt gegebenenfalls eine Einzelfallregelung. Vollmacht

15 Seite 10 Der Erwerber bevollmächtigt hiermit den Veräußerer in der Person seines gesetzlich sowie rechtsgeschäftlich vertretungsberechtigten Vertreter mit dem Recht zur Erteilung von Unter- Vollmacht, unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB und durch eine Beschränkung seiner Vertretungsfähigkeit nicht erlöschend, über seinen Tod hinaus und jeden von ihnen einzeln auf seine Kosten, das Kaufobjekt mit Dienstbarkeiten im vorstehenden Rahmen zu belasten und alle hierzu notwendigen oder zweckmäßigen Erklärungen abzugeben, entgegenzunehmen sowie Anträge auf Eintragungen und Löschungen zu stellen. XI. Erschließungskosten und Anliegerbeiträge Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch und einmalige Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz, für die ein Bescheid ab heute zugestellt wird, hat der Erwerber zu tragen bzw. sind diese zusammen mit dem Kaufpreis zinslos zu erstatten. Dem Erwerber ist bekannt, dass derartige Bescheide auch für umlegungsfähigen Aufwand aus früherer Zeit ergehen können. Alle bis zum vorgenannten Zeitpunkt zugestellten Bescheide hat der Veräußerer zu bezahlen; er versichert dazu, dass ihm unbezahlte Bescheide nicht vorliegen. Vorausleistungen werden an den Erwerber abgetreten und sind mit dessen endgültiger Beitragsschuld zu verrechnen und zwar auch dann, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind. Ein besonderes Entgelt hierfür ist nicht zu entrichten. Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass für die vorbenannten Beiträge das Grundstück haftet (öffentliche Last) und die Beitragsschuld gegenüber der Kommune von vertraglichen Vereinbarungen unberührt bleibt. Die vorhandenen Erschließungen innerhalb des Wohngebietes erfolgten durch den Veräußerer. Die Kosten sind im Kaufpreis enthalten Für die Kosten der Erschließung Wasser - Abwasser ergehen gesondert Bescheide, welche vom Erwerber zu tragen sind. XII.

16 Seite 11 Kosten Sämtliche mit dieser Urkunde und ihrer Durchführung verbundenen Notar-, Genehmigungs- und Gerichtskosten sowie die Grunderwerbssteuer trägt der Erwerber. Kosten für die Löschung nichtübernommener Rechte, die der Eigentumsverschaffungsvormerkung des Erwerbers im Range vorgehen, trägt der Veräußerer. Kosten für private Genehmigungen und Vollmachten trägt der Genehmigende bzw. Vollmachtgeber. XIII. Auflassung und Grundbuchanträge Die Beteiligten sind darüber einig, dass das Eigentum an dem verkauften Grundbesitz auf den Erwerber zu ein 1/ Anteil / allein übergeht. Sie bewilligen und der Erwerber beantragt die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch. Der Notar belehrte, dass ohne Vorliegen dieser Unterlagen ein weiterer Vollzug dieser Urkunde durch ihn nicht möglich ist. Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass das Eigentum erst mit Umschreibung im Grundbuch übergeht, und vorher alle erforderlichen Genehmigungen, die Vorkaufsverzichtserklärung der Gemeinde und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegen müssen. XIV. Auflassungsvormerkung Die Beteiligten bewilligen und der Erwerber beantragt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung seines Anspruches auf Eigentumsübertragung im Grundbuch zu je einem Halb Anteil/allein.

17 Seite 1 Der Erwerber bewilligt und beantragt schon jetzt die Löschung dieser Vormerkung, gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung, vorausgesetzt, dass keine Zwischeneintragung ohne seine Zustimmung erfolgt ist. Die Beteiligten stimmen der Löschung aller nichtübernommenen Rechte in Abteilung II und III des Grundbuches zu und be-willigen die Löschung, soweit sie selbst berechtigt sind. XV. Löschung Der Erwerber verpflichtet sich, Löschungsbewilligungen für die zu seinen Gunsten eingetragene Vormerkung zu erteilen, sobald er das ihm vorbehaltene vertragliche Rücktrittsrecht ausgeübt hat, der Kaufpreis nicht fristgerecht gezahlt wurde oder der Veräußerer berechtigt den Rücktritt vom Vertrag erklärt bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt hat. Der Erwerber bevollmächtigt die Angestellten des dies amtlichen Notars, und zwar jeden von ihnen einzeln, unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB, unter Befreiung von der persönlichen Haftung und über den Tod des Erwerbers hinaus, die Löschung der zu seinen Gunsten einzutragenen Vormerkung zu bewilligen und zu beantragen. Von der Vollmacht kann nur durch Erklärung vor dem amtierenden Notar Gebrauch gemacht werden. Die Beteiligten weisen den Notar übereinstimmend an, die Löschungsbewilligung für die Vormerkung dem Grundbuchamt erst zum Vollzug vorzulegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) der Notar hat die Bestätigung über die Fälligkeit des Kaufpreises an den Erwerber zu der im Urkundeneingang aufgeführte Anschrift übersandt; b) der Veräußerer hat dem Notar schriftlich mitgeteilt, dass er wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des Kaufpreises vom Kaufvertrag zurückgetreten ist bzw. die Erfüllung des Vertrages abgelehnt hat; c) der Erwerber dem Notar zweifelsfrei mitgeteilt hat, dass er von seinem vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch macht und der Rücktritt wirksam erklärt wurde;

18 Seite 13 d) der Erwerber dem Notar auf schriftliche Anforderung hin nicht innerhalb von vierzehn Tagen nachgewiesen hat, dass der Kaufpreis vollständig gezahlt ist; weist der Erwerber nach, dass ein Teil des Kaufpreises gezahlt ist, darf die Löschung der Vormerkung nur Zug um Zug gegen Erstattung des bereits gezahlten Betrages erfolgen. Die Verpfändung und Abtretung der Ansprüche aus der Eigentumsverschaffung sowie sonstige Anwartschaftsrechte sind a) nur mit Zustimmung des heutigen Veräußerers und b) nur im Rahmen der Finanzierung des heutigen Kaufvertrages und der Aufbauten und nur an der deutschen Bankaufsicht unterliegenden Kreditinstitute, Banken, Bausparkassen und Sparkassen sowie Versicherungen, möglich. Der Notar ist nicht verpflichtet, die Löschung der Vormerkung zu veranlassen, wenn der Erwerber Gründe vorträgt, wonach ihm eine Einrede gegen den Kaufpreisanspruch zusteht. XVI. Übernahme Belastungen Der Erwerber übernimmt, die in Abteilung III eingetragene und durch ihn bestellte Grundschuld zu dinglichen Haftung. Der Erwerber übernimmt die zur Sicherung von Leitungsrechten für Versorgungsleitungen und Abwasserkanäle, Gewerbebetriebsbeschränkungen zum Schutze von Gemeinschaftsanlagen und weitere im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Rechte sowie die Wegerechte mit Eigentumsumschreibung zur dinglichen Haftung. Weiterhin wird beantragt, die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung für den Veräußerer in das Grundbuch. Auf den Punkt II dieses Vertrages (Rücktrittsrechte) wird ausdrücklich Bezug genommen. Der Erwerber übernimmt, bis zur Beendigung des Sanierungsverfahrens für den Vertragsbesitz, den im Abteilung II unter Nr. eingetragenen Sanierungsvermerk.

19 Seite 14 XVII. Anträge Der Notar ist berechtigt, Anträge aus dieser Urkunde getrennt und eingeschränkt zu stellen und sie in gleicher Weise zurückzuziehen. Die Beteiligten bevollmächtigen den Notar, dessen Vertreter oder Nachfolger im Amt sämtlichst unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB sämtliche, ausschließlich zur Durchführung dieser Urkunde erforderlichen Erklärungen in ihrem Namen abzugeben, insbesondere Ergänzungen, Rangänderungen und Berichtigungen vorzunehmen, die ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich sind. Dies gilt auch für Eintragungen und Löschungen sowie Bewilligungen und Beantragungen in Abteilung I, II und III des Grundbuches. XVIII. Genehmigungen und Vorkaufsrechte Der Notar hat die Beteiligten auf die erforderliche Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung und eventuell weitere erforderliche gerichtliche und behördliche Genehmigungen hingewiesen sowie auf ein etwa bestehendes Vorkaufsrecht der Gemeinde. Der Notar belehrte, dass unter Umständen zur Verkehrsfähigkeit des Grundstückes die Notwendigkeit der Gewährung einer Abstandsfläche, einer Grenzbebauungsdienstbarkeit oder einer Überbauungsdienstbarkeit erforderlich ist, sowie unter Umständen Wegegerechtigkeiten gewährt werden müssen. Der Notar wies die Beteiligten darauf hin, dass zu diesem Zweck sich diese an den zuständigen Vermesser bzw. an die zuständige Baubehörde zu wenden haben, um entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Der Notar soll alle weiteren erforderlichen Genehmigungen herbeiführen, die mit ihrem Eingang beim Notar wirksam werden. Der Notar soll der Gemeinde den Vertrag zur Erklärung über die Ausübung etwa bestehender Vorkaufsrechte mitteilen und Verzichtserklärungen entgegennehmen.

20 Seite 15 Wird ein Vorkaufsrecht ausgeübt, oder eine behördliche Genehmigung versagt, eine behördliche Genehmigung in ihrer Erteilung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ausgesetzt, oder unter einer Auflage oder Bedingung erteilt, so ist der Bescheid den Beteiligten selbst zuzustellen. Eine Abschrift wird an den Notar erbeten. Wird eine behördliche Genehmigung versagt, oder eine behördliche Genehmigung in ihrer Erteilung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ausgesetzt, oder unter einer Auflage oder Bedingung erteilt, so steht den dadurch belasteten Beteiligten ein Rücktrittsrecht zu, innerhalb von vier Wochen nach Zugang der ersten Entscheidung der Verwaltungsbehörde. Das gleiche Rücktrittsrecht steht den Beteiligten zu, wenn ein Vorkaufsrecht ausgeübt wird, unbeschadet etwaiger Rechte der Vorkaufsberechtigten. Wird ein Vorkaufsrecht ausgeübt, tritt der Erwerber seinen Erfüllungsanspruch aus dem Kaufvertrag dem Vorkaufsberechtigten ab. Sofern der Erwerber bei der Ausübung eines Vorkaufsrechtes Kaufpreisteile gezahlt hat, tritt der Veräußerer insoweit seinen Kaufpreisanspruch gegen den Vorkaufsberechtigten an den Erwerber ab. Der Steuerbehörde gegenüber haften Veräußerer und Erwerber, für die den Grundbesitz betreffenden Steuern und die Grunderwerbssteuer als Gesamtschuldner insoweit, als die Steuergesetze dies vorschreiben. Sollte dieser Vertrag aus Gründen, die keiner der Beteiligten zu vertreten hat, nicht vollzogen werden, so werden Schadensersatzansprüche wechselseitig abbedungen. Die Kosten für diesen Vertrag trägt dann der Veräußerer und der Erwerber je zur Hälfte. Ergeht in dieser Sache ein Gebührenbescheid ist er den Beteiligten selbst zuzustellen. Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass Änderungen dieses Vertrages der Schriftform bedürfen; soweit nicht Beurkundungspflicht bzw. Beglaubigungspflicht vorgesehen ist. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel. Nebenabreden außerhalb dieser Urkunde können zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäftes führen.

21 Seite 16 Der Notar wies ausdrücklich darauf hin, dass er keinen Einfluß auf die Dauer der Bearbeitung seiner Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder Anträge auf Eintragungen und Löschungen im Grundbuch hat. Vollmacht Die Beteiligten bevollmächtigten die vorstehend benannten Angestellten die diesamtlichen Notars gleichermaßen nach Vermessung und katasteramtlicher Fortschreibung das dienende und das herrschende Grundstück festzustellen und überhaupt alles zu tun, was zur Eintragung der Dienstbarkeiten erforderlich und zweckmäßig ist. Diese Niederschrift wurde den Erschienenen durch den Notar vorgelesen, von den Erschienenen genehmigt und von ihnen und dem Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben:

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