STATUTEN DES AUFBAUSTUDIUMS ANGEWANDTES WISSENSMANAGEMENT AN DER SOZIAL- UND WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHEN FAKULTÄT DER UNIVERSITÄT LINZ

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1 STATUTEN DES AUFBAUSTUDIUMS ANGEWANDTES WISSENSMANAGEMENT AN DER SOZIAL- UND WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHEN FAKULTÄT DER UNIVERSITÄT LINZ Im Bestreben gemäß ihrem Leitbild und um?? der steigenden Bedeutung von Wissensmanagement für und in Unternehmen Rechnung zu tragen;?? theoriegeleitetes Wissen in die Praxis umzusetzen;?? den Bedarf nach innovativen disziplinenübergreifenden Verfahren der Wirtschaft zu erfüllen;?? Unternehmen und Institutionen zu ermöglichen, organisationale Lernprozesse einzuleiten und mit Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnologie zu unterstützen;?? Organisationen zu helfen, ganzheitliches Prozessmanagement umzusetzen;?? entsprechende Organisations- und Wissensmanagementprozesse einzuleiten, um in einem zunehmend globalisierten Wirtschafts- und Gesellschaftsgefüge zu bestehen;?? qualifizierte MitarbeiterInnen und Führungskräfte zur inhaltlichen und sozial kompetenten Umsetzung von Wissensmanagement-Aktivitäten auszubilden, richtet die Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät als Universitätslehrgang gemäß 23 UniStG das AUFBAUSTUDIUM ANGEWANDTES WISSENSMANAGEMENT zum Master of Advanced Studies (Angewandtes Wissensmanagement) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein: 1

2 Abschnitt 1: Studienplan 1 ZIEL (1) Unternehmensverantwortliche der Bereiche Produkt- und Organisationsentwicklung sollen befähigt werden, Wissen des eigenen Unternehmens zu reflektieren und eine Kultur und Infrastruktur aufzubauen, welche der Dynamik des Wirtschafts- und Gesellschaftslebens gerecht wird. Gleichermaßen betroffen sind die Arbeitsorganisation, die Personalwirtschaft sowie die Informationswirtschaft eines Unternehmens. Lernprozesse auf Makro- wie individueller Ebene sind zu gestalten und zu reflektieren, da sie das Rückrat der lernenden Organisation darstellen. Nur durch das abgestimmte Zusammenspiel arbeitsorganisatorischer, personalwirtschaftlicher, individueller und technischer Elemente können diese Prozesse wirksam werden. Aufgabe dieses Lehrganges ist daher, ein ausgewogenes Maß an inputs für die Definition der Unternehmensprozesse für organisationales Lernen zu liefern sowie für die Initiierung und Steuerung derartiger Prozesse in Unternehmen Sorge zu tragen. (2) Folgende Zielsetzungen sind durch Wissensmanagement zu erreichen:?? Entsprechend der Forderungen der Praxis sollen Verantwortliche und MitarbeiterInnen die Fähigkeit erlernen, Zusammenhangs- und Überschlagswissen in Fachbereichen zu entwickeln sowie bei organisationalen Lernprozessen Vorgehensmodelle und Inhalte zielgerichtet einzusetzen, d.h. neben der fachlichen und sozialen Kompetenz auch Medienkompetenz im Umgang mit Methoden und Werkzeugen zu erwerben. Damit können sie sich sicherer und qualifizierter in Entscheidungs- und Gestaltungsspielräumen bewegen.?? Die Produktqualität, Agilität sowie Produktivität des Unternehmens, und somit schließlich die Kundenzufriedenheit, sollen steigen. (3) Insgesamt zielt daher der Lehrgang auf die Vermittlung einer theoriegeleiteten, ganzheitlichen Handlungs- und Entscheidungskompetenz ab, welche die Teil- 2

3 nehmerinnen in ihrer beruflichen Praxis sowie als mündige Bürger der aufstrebenden Wissensgesellschaft im effektiven und effizienten Umgang mit Konzepten, Techniken und Werkzeugen des Wissensmanagements qualifiziert. (4) Im Sinne der Bestimmung des 4 Z. 17 UniStG, wonach Universitätslehrgänge der Weiterbildung zu dienen haben, liegt folglich der besondere Unterrichtszweck dieses Universitätslehrganges in der Vermittlung von sozialwissenschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, rechtswissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und Fähigkeiten. (5) Um unterschiedlichen Erwartungen (Vertiefung, Orientierung) der TeilnehmerInnen Rechnung zu tragen, soll der Lehrgang zunächst Überblickswissen vermitteln, welches für Wissensmanagement allgemein erforderlich ist. Danach wird den TeilnehmerInnen die Möglichkeit geboten, sich in einem selbst gewählten Gebiet zu vertiefen. Damit wird teilweise auch die Zielsetzung der Ausbildung individuell, in Absprache mit den BetreuerInnen, festgelegt. Die Vertiefung soll hierbei theoriegeleitet und praxisbezogen im Rahmen eines methodisch umfassenden Wissensmanagement-Projekts, welches gegebenenfalls im Unternehmen des/r Teilnehmer/in durchgeführt wird, erfolgen. 2 AUFBAU (1) Der Lehrgang dauert drei Semester und umfasst 50 Semesterwochenstunden in 3 Blöcken, die hintereinander absolviert werden müssen. (2) Die zeitliche Abhaltung der Lehrveranstaltungen hat die Besuchsmöglichkeit berufstätiger LehrgangsteilnehmerInnen zu berücksichtigen und wird daher bevorzugt in Blockform abgehalten. (3) Es werden Lehrveranstaltungen auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten, um den TeilnehmerInnen zu ermöglichen, das gesamte Programm in komprimierter Form zu belegen und innerhalb eines Jahres vollständig abzuschließen. 3

4 (4) Das Aufbaustudium wird mit einer Abschlussarbeit und einer Abschlussprüfung abgeschlossen. 3 ZULASSUNG (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Aufbaustudium Angewandtes Wissensmanagement ist der Abschluss eines Universitätsstudiums einer sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder der Informatik bzw. eines vergleichbaren Fachhochschulstudiums. (2) Die Zulassung erfolgt nach Maßgabe der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß 26 UniStG. Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften die Zulassung zum Aufbaustudium ohne Absolvierung eines Studiums möglich ist, setzt dies eine positive Stellungnahme des Studiendekans voraus. (3) Aufgrund der didaktischen Konzeption und zur Sicherung der Ausbildungsqualität sollen höchstens 30 TeilnehmerInnen aufgenommen werden. (4) Bewerbungen um die Zulassung zum Lehrgang sind schriftlich an die Lehrgangsleitung zu richten. Diese hat neben dem bisherigen persönlichen und beruflichen Werdegang, einer Darstellung des für das Aufbaustudiums wesentlichen Vorwissens und der praktischen Erfahrung auch eine Darstellung der Beweggründe für die Teilnahme zu enthalten. (5) Die Lehrgangsleitung entscheidet aufgrund der eingelangten Bewerbungen unter dem Gesichtspunkt der Kompatibilität der Interessentenprofile über die Aufnahme; erforderlichenfalls erfolgt die Entscheidung erst aufgrund eines persönlichen Aufnahmegespräches und unter der Auflage des Nachweises von Zusatzkursen zur Nachholung fehlenden Grundlagenwissens. 4

5 4 KURS (1) In jedem Fach sind ein oder mehrere Lehrveranstaltungen vorgesehen, die im weiteren als Kurse bezeichnet werden. (2) Jeder Kurs besteht aus (meist zwei- bis viertägigen) Präsenz-Bildungsphasen und anschließenden betreuten Vertiefungsphasen. Diese Vertiefungsphasen werden bevorzugt als Internet-basiertes Studium organisiert. (3) Weiters sind Fallstudien bzw. Hausarbeiten mit vertiefendem praktischen Charakter zu verfassen, ebenfalls unterstützt durch Internet-basierte Lehrmethoden. (4) Jeder Kurs wird beurteilt. Die Beurteilung erfolgt durch die Bewertung interaktiver Elemente wie Übungsbeispiele, Einsendeaufgaben auf Papier oder elektronischen Medien, Gruppenarbeiten und einer schriftlichen Abschlussklausur durch den/die Lehrveranstaltungsleiter/in (Lehrveranstaltung mit prüfungsimmanentem Charakter gem. 4 Z. 26 a UniStG). (5) Kurse können in deutscher und englischer Sprache abgehalten werden. (6) Die Anerkennung einzelner Kurse ist möglich, sofern gleichartige Leistungen, wie sie der Kurs fordert, bereits nachgewiesen werden können. Die Entscheidung trifft die Lehrgangsleitung auf Vorschlag des jeweiligen Kursleitung. Insgesamt dürfen nicht mehr als 15 Semesterwochenstunden anerkannt werden. 5 FÄCHER (1) Im Block A: Grundlagen des Wissensmanagements sind folgende Fächer zu belegen; In Klammern sind jeweils die Semesterwochenstunden angegeben: 1. Relevante Grundlagen des Knowledge Engineering (2) 2. Relevante Grundlagen des Prozessmanagements und der Organisationslehre (3) 3. Grundlagen des Wissensmanagements und Intellectual Capitalizing (3) 5

6 4. Data- and Web-Engineering (3) 5. Technologien zur sozialen und inhaltlichen Vernetzung (2) 6. Entwicklung von sozialer Kompetenz und offenen Unternehmenskulturen (2) (2) Im Block B: Wissensmanagement: Konzeptionen und Umsetzungen sind folgende Fächer zu belegen: 1. Werkzeuge und Technologien (6) 2. Organisationales Lernen (6) 3. Projektabwicklung und Fallstudien (3) (3) Im Block C: Vertiefung und Praxis sind folgende Fächer zu belegen: 1. Ausgewählte Kapitel aus Werkzeuge und Technologien und/oder Organisationalem Lernen (10) 2. Projekt Wissensmanagement(10) (4) In jedem Fach sind die angegebenen Semesterwochenstunden in Form von Kursen zu absolvieren. Die Reihenfolge der Absolvierung der Kurse ist innerhalb eines Blockes frei wählbar, sofern sich nicht durch die Benennung des Kurses mit einer Ordnungszahl etwas anderes ergibt. Die Belegung eines Kurses des nächstfolgenden Blocks ohne Abschluss des vorhergehenden bedarf der Genehmigung der Lehrgangsleitung. 6 PRAXISBEZUG (1) Um die unmittelbare Umsetzung der Lehrinhalte zu gewährleisten und möglichst frühzeitig praktische Erfahrung zu vermitteln, sind in Block B Fallstudien vorzusehen. (2) In Block C ist der enge Bezug zu betrieblichen Fragestellungen im Rahmen der Abschlussarbeit herzustellen. Die Kurse sind derart einzurichten, dass sie berufs- 6

7 begleitend besucht werden, so dass Fallstudien bzw. Projektarbeiten im Kontext der eigenen Tätigkeit bewältigt werden können. Das soll nicht nur ermöglichen, dass der/die Teilnehmer/in Gelerntes unmittelbar umsetzen, sondern auch das Unternehmen soll die Wirksamkeit bestimmter Maßnahmen oder eines Werkzeugeinsatzes testen können. 7 ABSCHLUSSARBEIT (1) Im Block C werden die LehrgangsteilnehmerInnen auf Grund gemeinsamer bzw. entsprechender Interessen in Studien- und Projektgruppen zusammengefasst. Jede Studien- und Projektgruppe wird von einer/m Universitätslehrer/in als "Mentor/in" betreut, die/der gemeinsam mit den Gruppenmitgliedern individuelle Lehrziele und Vertiefungsschwerpunkte erarbeitet und unter Einbeziehung entsprechend qualifizierter LehrgangsmitarbeiterInnen die individuelle Studienbetreuung des Faches "Ausgewählte Kapitel aus Werkzeuge und Technologien und/oder Organisationalem Lernen" und des Gruppenprojektes übernimmt. (2) Im Rahmen des Kurses "Projekt Wissensmanagement" ist die Abschlussarbeit jedes/r Kursteilnehmers/in in Zusammenhang mit dem Gruppenprojekt zu verfassen bzw. ist deren Bestandteil. Die Vertiefungsschwerpunkte sollen daher im Hinblick auf die im Gruppenprojekt benötigten speziellen Fähigkeiten und Kenntnisse festgelegt werden. (3) Die Abschlussarbeit wird vom/von der fachlich zuständigen Kursleiter/in betreut und ist spätestens einen Monat vor der kommissionellen Abschlussprüfung einzureichen. 7

8 8 ABSCHLUSSPRÜFUNG (1) Die Abschlussprüfung umfasst die Präsentation der Abschlussarbeit sowie eine mündliche Prüfung über den gesamten Lehrstoff der Blöcke B und C. (2) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist die positive Beurteilung aller Kurse und die positive Beurteilung der Abschlussarbeit. (3) Die Abschlussprüfung wird in Form einer mündlichen, kommissionellen Abschlussprüfung durch den/die BetreuerIn der Abschlussarbeit, einem/einer Kursleiter/in aus Block B nach Vereinbarung, sowie einem/einer Vertreter/in der Lehrgangsleitung abgehalten. 9 ZEUGNIS (1) Die erfolgreiche Absolvierung der Abschlussprüfung wird durch ein Zeugnis dokumentiert, das neben der Beurteilung der Abschlussprüfung auch das Thema und die Beurteilung der Abschlussarbeit auch die Beurteilung in den einzelnen Kursen der Blöcke A bis C enthält. (2) Das Zeugnis wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. 10 AKADEMISCHER GRAD (1) An die AbsolventInnen des Aufbaustudiums "Angewandtes Wissensmanagement" wird der akademische Grad "Master of Advanced Studies (Angewandtes Wissensmanagement)" verliehen. (2) Die Verleihungsurkunde wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. 8

9 Abschnitt 2: Lehrgangsorganisation 11 WISSENSCHAFTLICHE LEITUNG (1) Die Bestellung des Leiters des Lehrgangs (sowie allfälliger Stellvertreter) wird vom Dekan auf Vorschlag des Fakultätskollegiums und nach Zustimmung des Studiendekans vorgenommen. Jeder Universitätslehrer darf zukünftig nur für einen Lehrgang als Leiter bestellt werden, wobei aufbauende Lehrgänge als Einheit zu zählen sind. (2) Der Dekan kann den Leiter eines Lehrgangs abberufen, wenn der Verdacht auf nicht ordnungsgemäße Durchführung besteht; ebenso kann der Leiter seine Funktion zum Ende eines Studienjahres zurücklegen. Im Falle einer Abberufung gehen bis zur Bestellung des neuen Leiters die Funktionen auf einen bestellten Stellvertreter über; ist kein Stellvertreter bestellt, so über nimmt der Dekan die Funktion des Lehrgangsleiters bis zur Bestellung eine neuen. 12 AUFGABEN (1) Die wissenschaftliche Leitung entscheidet über alle den Lehrgang betreffenden Fragen, soweit diese nicht nach Gesetz oder Satzung anderen Organen zugewiesen sind, insb. das Bewerbungsverfahren einschließlich der Entscheidung über die Aufnahme, die Bestellung von Kursleitern und Prüfern sowie die budgetären Angelegenheiten. (2) Der/Die wissenschaftliche Leiter/in kann seine/ihre StellvertreterInnen mit der selbständigen Erledigung bestimmter Aufgabenbereiche betrauen. 9

10 (3) Zur Unterstützung bei der Durchführung dieser Arbeiten kann der/die wissenschaftliche Leiter/in entsprechende Personen anstellen oder Unterstützungsleistungen auf andere Art beschaffen. 13 UNTERRICHTSGELD (1) Die Studierenden des Aufbaustudiums "Angewandtes Wissensmanagement" haben gem. 5 Hochschultaxengesetz Unterrichtsgelder sowie Prüfungsgebühren zu entrichten. Die Höhe wird auf Grundlage der Budgetvorschau jeweils zu Beginn des Studiums auf Vorschlag des Leiters des Lehrgangs vom Fakultätskollegium für das gesamte Aufbaustudium festgelegt. (2) Anpassungen des Unterrichtsgeldes die den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ein schließlich einer allfälligen Teuerungszulage gegenüber dem 1. Oktober des Vorjahres angestiegenen ist, nicht übersteigen, gehören gemäß 24 der Geschäftsordnung zu den selbstständig zu besorgenden Aufgaben des Vorsitzenden des Fakultätskollegiums. (3) Das Unterrichtsgeld ist in gleichen Teilen zu Beginn des jeweiligen Semesters zu entrichten. Die Anerkennung von Kursen gemäß 4 Abs. 6 begründet keinen Anspruch auf Reduktion des Unterrichtsgeldes. 14 BUDGETIERUNG (1) Das Aufbaustudium "Angewandtes Wissensmanagement" ist ein gesonderter Abrechnungskreis innerhalb der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Einnahmen aus Unterrichtsgeldern, Prüfungsgebühren und ggf. öffentliche Förderungen und zweckbezogene Beiträge von Sponsoren und Spendern stehen in der Verfügungsgewalt des/der wissenschaftlichen Leiters/in. 10

11 (2) Alle mit dem Universitätslehrgang zusammenhängenden Kosten sind aus diesen Einnahmen abzudecken. Die wissenschaftliche Leitung ist nicht berechtigt, Verpflichtungen einzugehen, die durch die Einnahmen nicht abdeckbar sind. (3) Die wissenschaftliche Leitung ist verpflichtet, entsprechende Planungen anzustellen und den entsprechenden Berichtspflichten nachzukommen. 11

12 Abschnitt 3: Schlussbestimmungen 15 INKRAFTTRETEN (1) Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. (2) Die Festlegung des akademischen Grades erfolgt gem. 26 Abs. 1 UniStG durch eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers. Das Wirksamwerden dieser Bestimmung hängt daher von der Erlassung dieser Verordnung ab. Beschluss des Kollegiums der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät in der Fassung der 42.Sitzung vom unter TOP 11b/1; Abgeändert durch den Beschluss zu TOP 8h der 43. Sitzung vom

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