Stellungnahme. zur Konsultation des Rundschreibens Hinweise zur Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen
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- Hartmut Feld
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1 Stellungnahme zur Konsultation des Rundschreibens Hinweise zur Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen Wir bedanken uns für die Möglichkeit, zu den Hinweisen zur Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen Stellung nehmen zu können. Die Hinweise erscheinen uns in weiten Teilen sachgerecht. Allerdings sehen wir auch Änderungs- bzw. Diskussionsbedarf insbesondere bei den folgenden Themenkomplexen: Geschlossene Immobilienfonds sollten weiterhin als Beteiligung erworben werden können. Die aktuelle Regelung führt zu erheblichen Einschränkungen bei der Investition in Immobilien. Die Bestimmung des Fonds- und Beteiligungsbegriffs ruft nach unserer Beurteilung eine Reihe praktischer Fragen auf, die einer dringenden Beantwortung bedürfen. Nachrangpapiere, die von einer aufsichtsrechtlichen Rettungsmaßnahmen unterfallenden Emittentin herausgegeben wurden, sollten unabhängig von ihrem Rating als sicherungsvermögensfähig eingestuft werden. Einige der bei Spezialfonds vorgesehenen Einschränkungen halten wir weder für praxisgerecht noch nachvollziehbar und plädieren für die vorgeschlagene Änderung. Bei der Berechnung der Mischungsquote sollten Inhaber- und Namenspfandbriefe entsprechend ihrem Risikoprofil zusammen betrachtet werden. Die Argumentation, Inhaberpfandbriefe und sonstige börsennotierte Schuldverschreibungen ohne Deckungsmasse seien in einer Mischungsquote zusammenzufassen, halten wir für nicht nachvollziehbar. Für ergänzende Erläuterungen zu diesen Themen und auch zu den übrigen Anmerkungen stehen wir gerne zur Verfügung. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Wilhelmstraße 43 / 43 G, Berlin Postfach , Berlin Tel.: Fax: , avenue de Cortenbergh B Brüssel Tel.: Fax: Ansprechpartner: Katharina Edzard-Heinke Kapitalanlagen k.edzard-heinke@gdv.de
2 Wir bedanken uns für die Möglichkeit, zu den Hinweisen zur Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen Stellung nehmen zu können. Im Einzelnen möchten wir auf folgende Punkte hinweisen: B.2.3 e) - Risikomanagement und Kontrollverfahren Mit Blick auf die geforderte Trennung auf Vorstandsebene von Anlagemanagement und unabhängiger Risikokontrollfunktion erscheint uns eine Klarstellung sinnvoll. Dabei sollte Berücksichtigung finden, dass die MaRisk (VA) bewusst offen für organisatorische Individuallösungen der einzelnen VU formuliert wurden. Eine dezentrale Risikokontrollfunktion auf der Ressortebene eines VU ist nach unserer Auffassung sinnvoll und möglich, soweit das VU auch über eine zentrale unabhängige Risikokontrollfunktion verfügt. Entsprechende organisatorische Empfehlungen an unsere Mitgliedsunternehmen finden sich in der Broschüre des GDV MaRisk ausgewählte unverbindliche Umsetzungsthemen, auf die wir in diesem Zusammenhang verweisen möchten. B Asset-Liability-Management Die Implementierung und organisatorische Einbindung des ALM- Prozesses ist unternehmensindividuell unterschiedlich weit fortgeschritten. Gemäß den Vorgaben im Rundschreibenentwurf sind die entsprechenden Dokumentationen anzupassen (B.2.4.c) und können ggf. auch zu Änderungen in der Aufbau- und Ablauforganisation der jeweiligen VU führen. Daher möchten wir für die Umsetzung der Vorgaben um einen ausreichenden Zeitraum ersuchen. B.3.1 a) 3. Absatz Strukturierte Produkte Für strukturierte Produkte wird nunmehr ein garantierter Floor in Höhe des Rechnungszinses gefordert und damit die bisherige Verwaltungspraxis in das Rundschreiben eingebettet. Diese Regelung gilt ausnahmslos für alle VU, also auch für Nicht-Leben-VU, obwohl bei diesen VU kein Rechnungszins oder ein anderer Rechnungszins (KVU) vorgegeben ist. Wir halten es daher als sinnvoll an, diese Regelung entsprechend anzupassen. Seite 2 / 15
3 B.3.1 c) 1. Absatz, B.2.3 Buchstabe c) ii) - Berücksichtigung von Ratings Bewertungen von Rating-Agenturen sind zu berücksichtigen, sofern sie nach EU-Verordnung 1060/2009 geprüft und registriert und zudem in ihrem Marktsegment entsprechend weit verbreitet und anerkannt sind. Mit dieser Anforderung werden u. E. Rating-Agenturen, die zwar nach EU- Verordnung geprüft und registriert, aber noch (relativ) neu am Markt sind, und daher noch nicht in ihrem Marktsegment weit verbreitet und anerkannt sein können, ausgeschlossen. Ferner wird die in B.2.3 c) ii gegebene Möglichkeit einer eigenen Beurteilung durch diese Regelung wieder eingeschränkt. B.3.1 d) und e) - Darlehen an Banken unter dem Rettungsschirm Bei Banken, die sich unter den Rettungsschirm begeben haben (z. B. Commerzbank und Dexia), wurden deren Nachrangpapiere im Zuge der Rettungsmaßnahmen von aufsichtsrechtlichen Beschränkungen erfasst. Untersagt wurden jeweils Kuponzahlungen für einen bestimmten Zeitraum. Die Papiere, bei denen seitens der Aufsicht ein vorübergehendes Verbot der Kuponzahlung ausgesprochen worden ist, sind infolge des Ausfalls der Kupons von den Rating-Agenturen automatisch auf ein Rating unterhalb von High Yield heruntergestuft worden. Nach unserer Auffassung handelt es sich bei der Herabstufung um ein mehr oder weniger automatisiertes Verfahren. Völlig unberücksichtigt bleibt die Tatsache, dass die Zahlungen nicht aufgrund von Zahlungsunfähigkeit, sondern aufgrund aufsichtsrechtlicher Zahlungsverbote, bezogen auf bestimmte Kuponzahlungstermine, ausgesprochen wurden. Nach dem Grundsatz der Sicherheit kommt es auf die Rückzahlung des eingezahlten Kapitals an. An dieser besteht aus unserer Sicht kein Zweifel. Vielmehr zielen die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen insgesamt auf eine Stabilisierung und Verbesserung der Situation für die Emittenten ab. Trotzdem müssten bei einem schematischen Abstellen auf das Rating der Papiere, diese Anlagen mit einem entsprechenden Verlust veräußert werden, um die Sicherungsvermögensfähigkeit des Fonds zu erhalten. Dies widerspricht u. E. dem Sinn und Zweck der aufsichtsrechtlichen Rettungsmaßnahmen. Seite 3 / 15
4 Ferner dürften Papiere von Banken, die sich unter den Rettungsschirm begeben haben, wie auch entsprechend der aktuellen Verwaltungspraxis der BaFin zu griechischen Staatsanleihen dem Sicherheitsgrundsatz entsprechen. Weiter dürfte u. E. auch ein vorübergehendes Verbot der Kuponzahlung im Hinblick auf den Rentabilitätsgrundsatz unkritisch sein. Einerseits wurde das Verbot der Kuponzahlung seitens der Aufsicht ausgesprochen und andererseits ist das Verbot in der Regel nur vorübergehend. Zum Vergleich ist auch bei strukturierten Produkten gemäß den Ausführungen in Kapitel B.2.3 c) die Kapitalgarantie innerhalb eines Zeitraums von 12 Jahren ausreichend, erst danach muss das strukturierte Produkt den Rechnungszins erwirtschaften. Vergleichbare aufsichtsrechtliche Vorgaben könnte es künftig auch für Papiere weiterer Banken geben, die in der Folge im Rating automatisch heruntergestuft werden. Wir halten hier eine Klarstellung für dringend erforderlich. Nach unserer Auffassung sollten generell solche Nachrangpapiere, die von einer aufsichtsrechtlichen Rettungsmaßnahmen unterfallenden Emittentin herausgegeben wurden, unabhängig von ihrem Rating als sicherungsvermögensfähig eingestuft werden. Hilfsweise sollte diese Klarstellung für Papiere der jetzt unter Rettungsschirmen befindlichen europäischen Banken erfolgen. B.3.1 d) 4. Absatz - Anlagen mit Rating unterhalb B-/B3 Mit Blick auf die 3 % Bodensatzregelung für Papiere mit einem Rating schlechter als B- ist nach Aussage der BaFin eine Duldung in begründeten Ausnahmefällen möglich. Wir halten es für vorteilhaft, diese Sichtweise der BaFin auch im Rundschreiben festzuhalten und schlagen dafür die Aufnahme folgender Formulierung im Rundschreiben vor: In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei immateriellen Prozentsätzen von Papieren mit Rating schlechter als B-, sind Ausnahmen in Abstimmung mit der BaFin grundsätzlich möglich. B.3.4 d) - Ungleichbehandlung Inhaber- und Namenspfandbriefe Inhaberschuldverschreibungen mit Deckungsmasse (Pfandbriefe) werden bezüglich der Mischung den Inhabern ohne Deckungsmasse (sonstige börsennotierte Schuldverschreibungen) gleichgestellt und zu der Ober- Seite 4 / 15
5 grenze von 50 % subsumiert. Die Begründung, wonach eine Gleichbehandlung von Inhaber- und Namensschuldverschreibungen mit gesetzlicher Deckungsmasse eine Änderung der Systematik der Anlageverordnung erforderlich machen würde, ist für uns nicht nachvollziehbar. Gerade die Anlageverordnung fasst in 2 Abs. 1 Nr. 6 sämtliche Pfandbriefe (Inhaber- und Namenstitel) zu einer Anlageklasse zusammen. Auch in 3 AnlV zur Mischung lässt sich keine entsprechende Regelung entnehmen. Erst die Vorgabe im Anlagerundschreiben für die Ermittlung der Mischungsquoten nimmt eine, aus der Anlageverordnung nicht ableitbare Unterscheidung nach Inhaber- und Namenstiteln bzw. Börsennotiz vor. Wir halten diese Zusammenfassung bei den Mischungsquoten nach wie vor für nicht sachgerecht. Auch bilanzierungstechnische Gründe für diese Unterscheidung nach Namens- und Inhabertiteln können wir nicht erkennen. Vielmehr legt die Systematik der Anlageverordnung aus unserer Sicht eine eigene Mischungsquote von 50 % für sämtliche Pfandbriefe mit gesetzlicher Deckungsmasse unabhängig davon, ob sie als Inhaber- oder Namenstitel emittiert wurden, nahe. Diese Vorgehensweise ist auch wesentlich sachgerechter, weil sie das gleiche Risikoprofil von Anlagen mit Deckungsmasse abbildet. Die Systematik der Anlageverordnung, die grundsätzlich Kapitalanlagearten vergleichbarer Risikokategorien zu Assetklassen zusammenfasst und limitiert, wäre mit der vorgeschlagenen Zuordnung konsequent beibehalten. Hilfsweise wäre die Erwähnung der bestehenden Problematik im Anlagerundschreiben denkbar, verbunden mit der Zusage der BaFin, eine Überschreitung der Mischungsquote von 50 % für börsennotierte Inhaberschuldverschreibungen in dem Umfang der darin enthaltenen Inhaberpfandbriefe mit gesetzlicher Deckungsmasse zuzulassen. B.4.3 c) 2. Absatz, Satz 4 - Darlehen an Konzernunternehmen Seit dem Jahr 2007 gibt es zu Darlehen an Konzernunternehmen eine mit der BaFin vereinbarte Verwaltungspraxis, nach der auch für Konzerndarlehen das externe Rating zum Nachweis der Bonität herangezogen werden kann. Diese Verwaltungspraxis wurde im Wesentlichen mit der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Konzernunternehmen in diesem Punkt begründet (Bonitätsnachweis durch ein externes Rating bei Konzernunternehmen nicht weniger verlässlich als bei Nicht- Konzernunternehmen). Bedingt durch diese bisher geübte Verwaltungspraxis sollte der Nebensatz,die keine Konzernunternehmen des Versi- Seite 5 / 15
6 cherungsunternehmens i. S. d. 18 des Aktiengesetzes sind, gestrichen werden. B.4.3 c) 6. Absatz - Bonität der Unternehmen Hier wurde in der offiziellen Konsultationsfassung ein Einschub vorgenommen, der den Begriff "besonders bonitätsstarke Unternehmen" konkretisieren soll ("überdurchschnittliche Erfüllung der Unternehmenskennzahlen"). Wir halten das für eine nicht berechtigte Verschärfung der Anforderungen, da sich die besondere Bonitätsstärke ja bereits durch die Einhaltung der anspruchsvollen Finanzkennzahlen (die einem Investment Grade entsprechen) und die herausragende Stellung des Unternehmens in seiner Branche ausdrückt. Im Gegensatz zu den Darlehen mit Grundschuld- oder Wertpapierbesicherung müssen diese Unternehmen die Finanzkennzahlen über die gesamte Darlehenslaufzeit einhalten, ansonsten droht ihnen eine außerordentliche Kündigung. Unternehmen, die die geforderten Kennzahlen erfüllen, verfügen also bereits über eine überdurchschnittliche Bonität. Außerdem stellt sich die Frage, wann der unbestimmte Rechtsbegriff "überdurchschnittliche Erfüllung" zutrifft, was zu einer zusätzlichen Unsicherheit führt. Dieser sollte daher ersatzlos gestrichen werden. B.4.3 d) - Darlehen an Immobiliengesellschaften Die Einschränkung der Gesellschafterdarlehen ( 2 Abs.1 Nr. 4b AnIV) auf max. 50 % des Wertes der von der Gesellschaft gehaltenen Grundstücke orientiert sich an den Vorschriften des InvG. Nach unserem Verständnis betrifft diese Anforderung nicht hypothekarische Darlehen des Gesellschafters an eine Immobilien-Tochtergesellschaft, die weiterhin nach 2 Abs.1 Nr. 1 AnIV mit der 60 %- bzw. 80 %-Beleihungsgrenze qualifiziert werden können. Wir halten hier eine entsprechende Klarstellung im Rundschreiben für sinnvoll. Bei der quotalen Aufteilung der Darlehen auf die Gesellschafter handelt es sich um eine Soll-Vorschrift. Fraglich ist, in welchem Umfang Abweichungen zugelassen werden. Als Beispiel: Bislang waren 100 % Gesellschafterdarlehen möglich, auch wenn das VU aus steuerlichen Gründen lediglich mit einem 94 %-Anteil an der Gesellschaft beteiligt ist. Seite 6 / 15
7 B Nachrangforderungen und Genussrechte Der Hinweis im Rundschreiben, dass nur Nachrangforderungen von Sparkassen, Landesbanken und Genossenschaftsbanken der Institutssicherung der Sparkassen / Genossenschaftsbanken unterliegen, findet keine Beachtung bei der Behandlung dieser Titel. Die nachfolgenden Ausführungen des Rundschreibens weisen auf das erhöhte Risikoniveau von nachrangigen Verbindlichkeiten und die nachrangige Bedienung im Insolvenzfall hin. Die Institutssicherung soll aber genau diesen Insolvenzfall verhindern. Daher wäre es sachgerecht, die o. g. Titel mit einer Institutssicherung aus den besonderen Vorschriften herauszulösen; sonst macht die Erwähnung der besonderen Institutssicherung u. E. keinen Sinn. B.4.9 c) - immobilienbezogene Beteiligungen Nach dem Entwurf sollen inländische geschlossene (Immobilien-)Fonds künftig nur nach 2 Abs 1 Nr. 14 a) und c) AnlV für das gebundene Vermögen qualifizieren. Anlagen in ausländische geschlossene (Immobilien-) Fonds sollen nur dann in der Beteiligungsquote nach 2 Abs. 1 Nr. 13 möglich sein, soweit der Fonds einem dem InvG vergleichbaren Investmentrecht und einer Investmentaufsicht unterliegt. Inländische geschlossene Fonds, die gleichzeitig das Kriterium "Ausgabe durch eine Investmentgesellschaft" nach Nr. 14 c) erfüllen, dürfte es tatsächlich nicht geben. Das deutsche Investmentrecht sieht derzeit die jederzeitige Rückgabemöglichkeit von Fondsanteilen vor. Damit verweist die BaFin den Anleger auf eine Anlageform, die es nach unserem Verständnis momentan gar nicht gibt. Folglich blieben inländische geschlossene Fondsstrukturen nur investierbar, soweit es sich jeweils um eine Immobiliengesellschaft i. S. d. Nr. 14 a) handelt, also um Unternehmen, die allein Grundstücke / grundstücksgleiche Rechte mit Belegenheit im EWR- OECD-Raum halten. Bei der Diskussion um die Einführung der Nr. 14 c) im Entwurfsstadium der AnlV gingen die Versicherungsunternehmen davon aus, dass damit die Anlagen unter der Immobilienquote erweitert und andererseits die Einführung der Nr. 14 c) nicht im Gegenzug zu einer Einschränkung der Anlagen in Beteiligungen an geschlossenen Fonds nach der Nr. 13 AnlV führt. Dieses Verständnis hat der GDV auch in seiner Stellungnahme zur Seite 7 / 15
8 Dritten Änderung der AnlV vom März 2010 beschrieben. Deshalb war und ist die Regelung in Nr. 14c AnlV nach unserer Auffassung von ihrer Ausrichtung her nicht dazu geeignet, bisher nach Nr. 13 qualifizierende immobilienbezogene Investments nun unter die Nr. 14 a) oder c) AnlV zu fassen. Die Anordnung in Kapitel B.4.9 c) Absatz 2, dass ausländische Investmentanteile an geschlossenen Fonds und Fonds, die nicht nach Nr. 17 oder 14c qualifiziert sind auch nicht der Nummer 13 zugeordnet werden können, führt nunmehr zu einer größeren Einschränkung für Versicherer als mit der Einführung der Nummer 14c erreicht wird. Nach dem Rundschreibenentwurf müssten die Versicherungsunternehmen sogar die bislang nach der Nr. 13 ordnungsgemäßen Anlagen unverzüglich dem gebundenen Vermögen entnehmen, da 6 AnlV nur eine Übergangsregelung für die Streuung vorsieht. Das Ansinnen der BaFin, eine grundsätzliche Trennung von Beteiligungen und Immobilienengagements zu erreichen, darf u. E. nicht dazu führen, dass in der Vergangenheit ausdrücklich von der BaFin genehmigte Investments nunmehr unzulässig sein sollen. Ebenso ist der Umstand, dass künftig nur noch nicht immobilienbezogene Private-Equity-Beteiligungen als Beteiligung nach Nr. 13 AnlV geführt werden dürfen, immobilienbezogene Beteiligungen aber vollständig aus der Anlageverordnung ausgeschlossen sind, soweit sie nicht die Voraussetzungen der Nr. 17 oder der Nr. 14 c AnlV erfüllen, nicht nachvollziehbar. Insbesondere erscheint uns dieses Ansinnen in Bezug auf ausländische Investments in der Praxis nicht umsetzbar. Wir plädieren daher dafür, die Ausführungen in Kapitel B.4.9 Buchstabe c) Absatz 2 Satz 2 zu streichen und vielmehr klarzustellen, dass bisher zulässige Investitionen in Beteiligungen auch weiterhin nach Nummer 13 zulässig sind. B.4.9 Buchstabe c) 4. Absatz Die aktuelle Formulierung lässt sich nicht mit der Anlagepraxis vereinbaren und entspricht nach unserer Beurteilung auch nicht Sinn und Zweck der Nr. 13. Demnach wären auch nicht für das gebundene Vermögen qualifiziert: Seite 8 / 15
9 Alle direkt gehaltenen Anteile an offenen Wertpapierfonds (unabhängig davon, ob es sich um Aktien oder Renten handelt); diese Anteile können jedoch generell über die Nr zugeordnet werden (bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen der Nr. 17) direkt (oder indirekt) gehaltene Anteile an geschlossenen Wertpapierfonds oder Hedgefonds, auch wenn diese ausschließlich Aktien halten, und damit nachweislich bei den Zielunternehmen unternehmerisches Risiko getragen wird. Deutschen Versicherern würde damit der Zugang zu solchen Anlagen vollständig verwehrt. Dafür ist kein materieller Grund ersichtlich. B.4.10 Buchstabe b) Satz 3 - Prolongation von Darlehen Bei der Prolongation von Fremdfinanzierungen ist die BaFin nach unserem Verständnis der Auffassung, dass zwar nicht die Prolongation oder Erneuerung von bei Erwerb bereits bestehenden Finanzierungen, aber die Ausweitung von Finanzierungen bei gleicher Beteiligungsquote untersagt ist. Für die Anlagepraxis wäre es sehr hilfreich, wenn eine entsprechende Klarstellung auch ausdrücklich in das Rundschreiben übernommen werden würde: Wir schlagen dafür folgende Formulierung als letzten Satz von Buchstaben b) vor: Die Prolongation von Fremdfinanzierungen, die zum Erwerbszeitpunkt bereits vorhanden waren, ist jedoch zulässig, sofern die Beteiligung an der Immobilienholding unverändert bleibt. B.4.10 Buchstabe d) letzter Satz - Treuhändersperrvermerk Die BaFin erkennt die GbR als Gesellschaftsform für eine Grundstücksgesellschaft mit Verweis auf die aktuelle Rechtslage nicht als zulässig an. Allerdings sind die Ausführungen in B.4.10 d) zur Eintragung des Treuhändersperrvermerks für eine GbR zumindest umstritten. Mit einem BGH- Beschluss vom wurde klargestellt, dass eine GbR als solche in das Grundbuch eingetragen werden kann (DER BETRIEB, Nr. 44 vom , S ff.). Das Ausweichen auf andere Gesellschaftsformen als die GbR ist allerdings in der Praxis nicht immer möglich oder sinnvoll. Dies gilt vor allem auch für Anlagen in ausländische Immobiliengesellschaften. Wir schlagen Seite 9 / 15
10 daher folgende Erweiterung des entsprechenden Passus im Rundschreiben vor: "Die GbR kann daher... nicht mehr als Gesellschaftsform... in Betracht kommen, es sei denn, der Treuhändersperrvermerk findet sich im schriftlich abzufassenden Gesellschaftsvertrag. Hilfsweise sollte zumindest ein Bestandsschutz für bereits getätigte Anlagen eingeführt werden, um unnötige Härten zu vermeiden. B.4.10 Buchstabe e) - REITs Die Ausführungen zur Vergleichbarkeit unterstützen die Auslegung beim Erwerb ausländischer REITs, sind aber noch nicht hinreichend praxistauglich: Das Vergleichbarkeitskriterium, mind. 90 % des Gewinns laufend auszukehren, erfüllen potenzielle ausländische Investments überwiegend nicht. Aus ökonomischer Perspektive hat dieser Aspekt auch keinen immobilienwirtschaftlichen Risiko-Hintergrund. Ferner erfüllen ausländische REITs/Immobilienaktien zwar faktisch die Vergleichbarkeitskriterien, es existieren aber häufig keine gesetzlichen (REIT-)Vorschriften. Wir regen daher eine Änderung des Wortlauts zur Vergleichbarkeit nach B.4.10, Bst. e) an:..., die Fremdkapitalaufnahme auf 70 % des Gesellschaftsvermögens begrenzt oder ein Eigenkapital von mindestens 30 % des unbeweglichen Vermögens vorhanden ist und ein in der Satzung der Gesellschaft der Kapitalgesellschaft festgelegtes gebundenes Dotationskapital voll eingezahlt ist. Soweit im Sitzstaat des REIT bzw. einer vergleichbaren Kapitalgesellschaft keine gesetzlichen Vorschriften bestehen, kann der Nachweis der (faktischen) Vergleichbarkeit auch über den Einzelnachweis eines Jahresabschlusses des REIT oder der vergleichbaren Kapitalgesellschaft erfolgen. B Einschränkungen des InVG Die Liberalisierung der letzten InvG-Novelle 2007 wird für Versicherungsunternehmen teilweise wieder aufgehoben. Die nun gestellten Anforde- Seite 10 / 15
11 rungen schränken die gesetzlichen Regelungen des InvG für Spezial- und Publikumsfonds ein. In der Vergangenheit wurden Investmentfonds gezeichnet, die nach InvG zulässig waren und als nicht-richtlinienkonforme Sondervermögen aufgelegt wurden. Hier sollte grundsätzlich ein Bestandsschutz vorgesehen werden. Hilfsweise sind zumindest längere Übergangsfristen zur Anpassung der Verträge notwendig, da diese nur in Abstimmung mit allen Anlegern und der KAG vorgenommen werden können. B Vertragsbedingungen Der Hinweis, dass in den Vertragsbedingungen nur solche Vermögensgegenstände zugelassen werden sollen, die das VU auch tatsächlich erwerben möchte ( Abs. 6), führt in der Praxis zu erheblichem Anpassungsaufwand. Bisher wurden (weit gefasste) Mustervertragsbedingungen zwischen BaFin und BVI abgestimmt, die den KAG vom BVI empfohlen wurden und zur Anwendung kamen. Das tatsächliche Anlageuniversum wurde dann durch eine Mandatsbeschreibung oder durch Investment- Guidelines konkretisiert. Dem Wortlaut nach wäre diese pragmatische Vorgehensweise zukünftig nicht mehr möglich. Bei einer Änderung des Anlageuniversums wären jedes Mal die Vertragsbedingungen anzupassen. Wir plädieren dafür, die bisherige pragmatische Vorgehensweise beizubehalten. B Absatz - Dachfonds Bei Dachfondskonstruktionen wäre eine Ergänzung sinnvoll, wonach die Unzulässigkeit eines Zielfonds nicht automatisch eine Unzulässigkeit des Dachfonds als Ganzes zur Folge hat. Wir schlagen vor, lediglich den Anteil des Dachfonds, der dem unzulässigen Zielfonds entspricht, in das restliche Vermögen umzugliedern. B Absatz - Rückgabefristen Aus Gesamtportfoliosicht - nur auf diese stellt der Liquiditätsgrundsatz u. E. ab - sind die im Investmentgesetz festgelegten Rückgabefristen nicht generell unangemessen. In Einzelfällen, vor allem bei einem hohen Anteil der Spezialfonds, können sich hier zwar Fragestellungen ergeben. Eine Seite 11 / 15
12 allgemeine Beschneidung der InvG-Regelungen für die Rückgabefristen erscheint u. E. allerdings nicht gerechtfertigt. Zudem wird seitens der BaFin selbst auf die unterschiedlichen Fungibilitätskategorien von Kapitalanlagen hingewiesen (B.3.1). Diese sollen aber offensichtlich nicht bei Sondervermögen gelten. Die Mindestanforderungen zur Anteilsscheinrückgabe sind in der Praxis aber nur bei Spezialfonds verhandelbar. Bei Publikumsfonds gelten i. d. R. die im InvG oder die künftig über das Anlegerschutzgesetz vorgegebenen Halte- und Rückgabefristen von voraussichtlich zwei Jahren. Nach dieser Mindesthaltedauer sollen bei Rückgaben über EUR / Monat Abschläge einbehalten werden. Mit diesen gesetzlichen Regelungen sind die von der BaFin geforderten Mindestvorgaben nicht vereinbar. Sofern die BaFin hier kürzere Rückgabefristen fordert, stellen Publikumfonds keine zulässige Anlage für VU mehr dar. Ferner ist die Regelung in Absatz 4 Punkt i.) mit dem Investmentgesetz nicht vereinbar. Der bisherige Wortlaut ist aus unserer Sicht durch folgende Formulierung zu ersetzen: "Bei Immobilien-Sondervermögen gilt eine Kündigungsfrist von 6 Monaten. Darüber hinaus stellen sich weitere Fragen, z. B. ob eine Aussetzung der Rücknahme nach 37 InvG zum Schutz der Anleger und damit ggf. für das VU und dessen Versicherungsnehmer möglich bleibt. Ansonsten wären durch die KAG ggf. Notverkäufe durchzuführen oder beim VU die Anteile dem gebundenen Vermögen wegen Verletzung der Rückgabefrist zu entnehmen. Ebenso ist offen, wie mit Immobilien-Sondervermögen umzugehen ist, die nach 80c InvG abgewickelt werden. Bisherige Praxis war es, das diese Anteile im gebundenen Vermögen verbleiben konnten. B Absatz - Einschränkungen bei Spezialfonds Durch das detaillierte quartalsweise Reporting der Fondsinhalte im Hinblick auf deren Mischung (Fonds gehen hier über das BVI-Datenblatt in die NWn 670f ein) sowie im Hinblick auf die Streuung ( 4 Abs. 1 AnlV wird auf Fondsinhalte erweitert und durch das neue Berichtsrundschreiben konkretisiert) ist u. E. die Transparenz der Fondsanlagen im Bezug auf die Einhaltung der Anlagegrundsätze sichergestellt. Einschränkende Regelungen für InvG-kompatible Fonds sind daher aus Sicht der Aufsichtsziel- Seite 12 / 15
13 setzung nicht erforderlich. Nach unserer Auffassung könnten daher die Absätze 4, 5 und 6 des Abschnittes B.4.12 ersatzlos gestrichen werden. Konkret halten wir folgende Regelungen für nicht nachvollziehbar: i) Derivate Die Beschränkung des Derivateeinsatzes auf den Geltungsbereich des 51 Abs. 1 InvG ist nicht nachvollziehbar. Gerade die durch die Spezialfonds nunmehr zulässigen Investments in Edelmetalle sind in der Anlagepraxis deutlich effizienter und teilweise faktisch ausschließlich - durch den Einsatz von Derivaten abbildbar; durch die Regelung im Anlagerundschreiben würden Versicherer zur Direktanlage gezwungen. iii) unverbriefte Darlehen Eine Beschränkung auf 30 % des Inventarwertes in einzelnen Sondervermögen ist u. E. nicht sinnvoll. Im aufsichtsrechtlichen Reporting sind Spezialfonds transparent, so dass unverbriefte Darlehen nicht versteckt werden können. Eine ggf. erforderliche Verteilung eines bestimmten Zielanlagevolumens in unverbrieften Darlehen auf mehrere Spezialfonds ist deshalb aufsichtsrechtlich nicht geboten; vielmehr wird ausschließlich unnötiger administrativer Aufwand verursacht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum unverbriefte Darlehen von 90 Mio. EUR für den Versicherungsnehmer ein höheres Risiko bedeuten, wenn sie in einem Spezialfonds mit Inventarwert 100 Mio. EUR gehalten werden, als wenn sie alternativ in drei Spezialfonds mit Inventarwert von je 100 Mio. EUR gehalten werden. iv) Wertpapierdarlehen Wir halten es für unangemessen, dass Wertpapierdarlehensgeschäfte in Spezialfonds die Anforderungen der 54 bis 56 InvG erfüllen müssen. Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich, wieso Assets als zulässige Sicherheit für vergleichsweise risikoarme Wertpapierdarlehen ausgeschlossen werden, obwohl die Versicherungsgesellschaft direkt und unbesichert in diese Vermögensgegenstände investieren dürfte (z. B. High Yield-Bonds). Für die Beschränkung der quotalen Anteile der Leihe in Spezialfonds gilt das unter Punkt iii.) Gesagte. v) Liquiditätshaltung in Spezialfonds mit Immobilien Der Verweis auf die entsprechende Anwendung der Liquiditätsvorschriften des 80 InvG (für Publikumsfonds) sollte ersatzlos entfallen, da Immobilien-Spezialfonds i. d. R. keine verpflichtende Mindestliquidität vorhalten. Der Schutzzweck für Publikumsfonds (schnelle Liquidierungsmöglichkeit der Anteile durch Privatanleger erfordert bestimmte Liquiditätshaltung ent- Seite 13 / 15
14 sprechend der bekannten Verkaufswahrscheinlichkeiten) ist nicht auf Spezialfonds anwendbar, da die Anleger hier zum einen i. d. R. Immobilien zu buy and hold -Zwecken kaufen und zum anderen im Falle der Rückgabe nicht Bruchteile des Fonds veräußern, sondern den Gesamtfonds oder zumindest einen bedeutenden Anteil; liquide Mittel von 5 % des Inventarwertes sind hier in keinem Fall ausreichend; sie verwässern lediglich über lange Jahre die Rendite. Wird diese Sichtweise nicht durch die BaFin geteilt, schlagen wir hilfsweise vor, die Formulierung in Absatz 6 zu den Spezialfonds zumindest wie folgt zu fassen: Spezial-Sondervermögen ( 91 bis 95 InvG) - mit Ausnahme von (Dach- )Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken - sind insbesondere dann gemäß 2 Abs. 1 Nr. 15 AnlV für das gebundene Vermögen geeignet, wenn sie transparent sind und die Vertragsunterlagen folgende Punkte beinhalten: i) Derivate werden nur gemäß 51 Abs. 1 InvG eingesetzt; ii) Sonstige Anlageinstrumente gemäß 52 InvG sind auf bis zu 30 % des Inventarwertes beschränkt; iii) Unverbriefte Darlehensforderungen gemäß 90 h Abs. 1 InvG sind auf bis zu 30 % des Inventarwertes beschränkt; iv) Wertpapierdarlehensgeschäfte erfüllen die Anforderungen der 54 bis 56 InvG; v) Bei Spezial-Sondervermögen, die in Vermögensgegenstände nach 2 Abs. 4 Nr. 5 und 6 InvG (Immobilien und Immobilien-Gesellschaften) investieren, werden Derivate nur zur Absicherung eingesetzt und die Liquiditätsanlage hat annähernd den Anforderungen des 80 InvG zu entsprechen; vi) eine Sachauskehrung, insbesondere eine physische Lieferung von Edelmetallen ist ausgeschlossen. Ausnahmen hiervon sind in begründeten Einzelfällen in Abstimmung mit der BaFin möglich, sofern die allgemeinen Anlagegrundsätze des 54 Abs. 1 VAG eingehalten werden. Seite 14 / 15
15 B.5 Öffnungsklausel In Bezug auf den Ausschluss von Beteiligungen bei Konzernunternehmen sollte klargestellt werden, ob diese Sichtweise nur für Tochterunternehmen oder auch für Mutterunternehmen gilt. Ferner sollte hier ein Bestandsschutz für bereits getätigte Anlagen eingefügt werden. Die Regelung unter B.5. d) erscheint zudem insofern widersprüchlich, da Anlagen in Funktionsausgliederungsgesellschaften zulässig sind, wenn der Umsatz der Dienstleistungsgesellschaft nicht mehr als 50 % beträgt. B.6.2 Risikokapital Für die Höhe des Risikokapitals wird auf die Risikotragfähigkeit des VU hingewiesen, wobei u. a. auch Absicherungsmaßnahmen Berücksichtigung finden. Mangels konkreter Regelungen verbleiben hier erhebliche Interpretationsspielräume, die im Einzelfall zu Diskussionen mit der BaFin führen können. Eine Klarstellung wäre hier hilfreich. Weitere Anmerkungen: Behandlung von Alt-Forderungen mit Gewährträgerhaftung Bei Alt-Forderungen gegenüber Banken, die noch der Gewährträgerhaftung unterliegen (vor 2005 emittiert mit einer Laufzeit bis max. 2015), stellt sich die Frage, ob diese vom Ausschlusstatbestand des 12 Abs. 2 Restrukturierungsgesetz i. V. m. 23 a KWG erfasst werden. 12 Abs. 2 Restrukturierungsgesetz, der auf 23 a KWG Bezug nimmt, spricht hier nur von einlagengesicherten Forderungen, die von dem Reorganisationsplan der Bank und damit von einem debt-equity swap ausgenommen sein sollen, nicht hingegen von Altforderungen, die noch der Gewährträgerhaftung unterliegen. Wir gehen davon aus, dass diese Altforderungen, für die eine Gewährträgerhaftung noch bis zum Jahr 2015 besteht, auch von der Institutssicherung der Sparkassen erfasst werden und damit gemäß 12 Abs. 2 Restrukturierungsgesetz i. V. m. 23 a KWG als einlagengesicherte Forderungen von einem debt-equity swap ausgenommen sind. Nach unserer Auffassung sollte dieser Sachverhalt im Kapitalanlagerundschreiben klargestellt werden. Berlin, den 31. Januar 2011 Seite 15 / 15
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