MERRILL LYNCH S.A. BRAND Zertifikate

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1 MAßGEBLICHE ENDGÜLTIGE BEDINGUNGEN MERRILL LYNCH S.A. BRAND Zertifikate begeben unter dem Merrill Lynch S.A. Certificate Programm unter einer unbedingten und unwiderruflichen Garantie der Zahlungs- und Lieferverpflichtungen von Merrill Lynch S.A. durch Merrill Lynch & Co., Inc. TEIL A ZERTIFIKATSBEDINGUNGEN Diese Maßgeblichen endgültigen Bedingungen ersetzen vollständig die Maßgeblichen endgültigen Bedingungen vom 28. März 2007 einschliesslich der im Wege der Bezugnahme darin einbezogenen Dokumente der Merrill Lynch S.A. (die Emittentin ). Die hierin vorgesehenen Bedingungen gelten als Zertifikatsbedingungen für die Zwecke der in dem Basisprospekt vom 17. Januar 2007, der einen Basisprospekt im Sinne der Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG) (der Basisprospekt ) darstellt, enthaltenen Zertifikatsbedingungen. Dieses Dokument beinhaltet die Endgültigen Bedingungen der hierin beschriebenen Zertifikate für die Zwecke des Artikel 5 Abs. 4 der Prospektrichtlinie und ist gemeinsam mit dem Basisprospekt zu lesen. Vollständige Informationen über die Emittentin und das Angebot von Zertifikaten ergeben sich nur auf der Basis der Kombination dieser Endgültigen Bedingungen und des Basisprospekts. Der Basisprospekt wird während der üblichen Geschäftszeiten am Gesellschaftssitz der Emittentin und bei den Zertifikatsstellen zur Einsichtnahme bereitgehalten; Kopien sind bei Merrill Lynch Financial Centre, 2 King Edward Street, London EC1A 1HQ erhältlich. Hierin enthaltene Bezugnahmen auf nummerierte Bedingungen beziehen sich auf die Zertifikatsbedingungen der Zertifikate und Begriffe und Ausdrücke, sofern nicht ausdrücklich abweichend definiert, haben in diesen Endgültigen Bedingungen dieselbe Bedeutung wie in solchen Zertifikatsbedingungen definiert. 1. Emittentin: Merrill Lynch S.A. 2. Garantin: Merrill Lynch & Co., Inc. 3. Art der Zertifikate: Die Zertifikate sind Indexzertifikate. 4. Durchschnittswertermittlung: Nicht vorgesehen. 5. Ausgabetag: Der Ausgabetag der Zertifikate ist der 4. April Ausübungstermin: Falls nicht vorzeitig gekündigt (gemäss Nr. 24. unten) oder vorzeitig ausgeübt (gemäss Nr. 25. unten) ist der Ausübungstermin der Zertifikate der 29. März 2106; sofern dieser Tag kein Geschäftstag ist, ist der Ausübungstermin der unmittelbar nachfolgende Geschäftstag. 7. Rückzahlungstag: Der Rückzahlungstag ist, im Falle der Ausübung am Ausübungstermin der 4. April 2106; sofern dieser Tag kein Geschäftstag ist, ist der Rückzahlungstag der unmittelbar nachfolgende Geschäftstag. Im Falle der Vorzeitigen Kündigung oder Vorzeitigen Ausübung, ist der Rückzahlungstag der 5. Geschäftstag nach dem Vorzeitigen Kündigungstag t oder Vorzeitigen Ausübungstag t. 8. Anzahl ausgegebener Zertifikate: Die Zahl der ausgegebenen Zertifikate beträgt Stück. 1

2 9. Ausgabepreis: Der Ausgabepreis je Zertifikat beträgt EUR 100. Zusätzlich zum Ausgabepreis ist ein Agio in Höhe von maximal 1,5% des Ausgabepreises fällig und von den Anlegern bei Zeichnung der Zertifikate zu zahlen. Das Agio wird zur Deckung der Vertriebskosten verwendet und nicht an die Emittentin gezahlt. 10. Hauptort(e) zur Bestimmung von Geschäftstagen: Die geltenden Hauptorte zur Bestimmung von Geschäftstagen im Sinne der Definition des Begriffs "Geschäftstag" in Bedingung 4 sind Luxemburg, TARGET, London und Frankfurt am Main. 11. Abrechnung: Die Abrechnung erfolgt im Wege von Barzahlungen ("Zertifikate mit Barausgleich"). 12. Option der Emittentin, die Art der Abrechnung zu ändern: Die Emittentin ist nicht berechtigt, die Art der Abrechnung der Zertifikate zu ändern. 13. Rückzahlungswährung: Die Rückzahlungswährung für die Zahlung des Rückzahlungsbetrags ist Euro. 14. Name und Adresse der Berechnungsstelle: 15. Börse(n), Indexsponsor und Indexwährung: Die Berechnungsstelle ist Merrill Lynch International Merrill Lynch Financial Centre 2 King Edward Street London EC1A 1HQ Vereinigtes Königreich Im Sinne der Bedingungen 4 und 15(A) gelten die folgenden Definitionen: (a) die maßgebliche Börse ist jede Börse oder jedes Handelssystem, wie von der Berechnungsstelle oder dem Indexsponsor festgelegt, an dem die Bestandteile des Finanzinstruments S-BOX BRAND Performance-Index einbezogen sind und gehandelt werden. (b) der Indexsponsor ist die boerse-stuttgart AG oder der jeweilige Rechtsnachfolger. (c) Die Indexwährung ist Euro. 16. Rückzahlungsbetrag: Der am Rückzahlungstag durch die Emittentin zu zahlende Rückzahlungspreis pro Zertifikat entspricht dem Indexzertifikatwert am 29. März 2106, oder falls vorzeitig gekündigt dem Wert des Indexzertifikats am Vorzeitigen Kündigungstag t, oder falls vorzeitig ausgeübt, dem Indexzertifikatswert am Ausübungstag t. 17. Anpassungen des Indexbewertungstags: Wenn der Indexbewertungstag (wie in Bedingung 4 definiert) ein Tag ist, an dem ein Störungsereignis vorliegt, so gilt folgendes: Liegt bezüglich eines Referenzwertes am Indexbewertungstag eine Markstörung vor, so ist der Indexbewertungstag der nächstfolgende Börsenarbeitstag an welchem keine Marktstörung vorliegt. wobei Marktstörung wie folgt definiert werden kann: (i) die Nicht-Bekanntmachung oder Nicht-Veröffentlichung des Referenzkurses (oder der zur Bestimmung des offiziellen 2

3 Referenzkurses notwendigen Informationen); oder die vorübergehende oder dauerhafte Unterbrechung oder Unerreichbarkeit der Börse, oder (ii) die wesentliche Aussetzung des Handels in dem Referenzwert an der Börse, oder (iii) die Nicht-Eröffnung oder dauerhafte Unterbrechung oder Beendigung des Handels in dem Referenzwert. BESTIMMUNGEN BETREFFEND ZINSEN 18. Zinssatz: Nicht vorgesehen. 19. Zinszahlungstermine: Nicht vorgesehen. 20. Bruchzahl für die Tageszählung beim Zinssatz: Nicht vorgesehen. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 21. Form der Zertifikatsurkunden: Die Zertifikate werden an Clearstream Frankfurt ausgegeben und durch diese übertragen. Permanente CBF Globalurkunde, die nach Ankündigung durch Clearstream Frankfurt (handelnd auf Anweisung eines Inhabers einer Beteiligung an einer solchen permanenten CBF Globalurkunde) mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 60 Tagen in Einzelurkunden ausgetauscht werden kann. ANDERE ENDGÜLTIGE BEDINGUNGEN 22. Angebotsfrist: 2. März März Mindestzeichnung: 1 Zertifikat 24. Vorzeitige Kündigung: An jedem 4. April, beginnend am und einschliesslich dem 4. April 2017, kann die Emittentin die ausstehenden Zertifikate (nur alle, nicht teilweise) zum Kündigungspreis kündigen ( Vorzeitiger Kündigungstag t ). Die erste mögliche Kündigung ist daher der Sollte sich die Emittentin hierzu entschliessen, werden die Zertifikateinhaber 30 Handelstage vorher benachrichtigt. 25. Vorzeitige Ausübung: Zum 4. April eines jeden Jahres beginnend am 4. April 2017 können die Zertifikate zum Ausübungspreis vorzeitig ausgeübt werden ( Vorzeitiger Ausübungstermin t ). Sollte ein solcher Ausübungstermin kein Geschäftstag sein, so gilt der nächstfolgende Geschäftstag als Ausübungstermin. Jeder Zertifikateinhaber hat eine vorzeitige Ausübung 7 Tage vor dem Ausübungstermin gegenüber der Hauptzertifikatestelle schriftlich anzuzeigen. 26. Kündigungs- oder Ausübungspreis: 27. Mindestanzahl von Zertifikaten, die vorzeitig zum Verkauf Der Kündigungs- oder Ausübungspreis entspricht dem veröffentlichten Geldkurs am Vorzeitigen Kündigungstag t bzw. am Vorzeitigen Ausübungstermin t wie von der Berechnungsstelle festgelegt. Nicht vorgesehen 3

4 angedient werden können: 28. Gebühren bei Vorzeitigem Verkauf: 29. Zahlungen bei Vorzeitigem Verkauf: Nicht vorgesehen Nicht vorgesehen DEFINITIONEN: 30. Index Bezeichnet den S-BOX BRAND Performance-Index. 31. Index- Anfangsbewertungstag Bezeichnet den 4. April Indexbewertungstag Bezeichnet alle Tage, die sowohl Börsengeschäftstag als auch ein Geschäftstag im Sinne von Bedingung 4 und 15(A) darstellen. 33. Indexzertifikat-Wert Bezeichnet einen Betrag in Euro, der von der Berechnungsstelle an jedem Indexbewertungstag t nach der folgenden Formel berechnet wird: Zertifikat t Index = t Act t Zertifikat0 * * Multiplikator* 1 F * Index wobei, "Zertifikat t " den Indexzertifikatwert am jeweiligen Indexbewertungstag t bezeichnet; "Zertifikat 0 " EUR 99 entspricht; "Index t " den Indexstand am jeweiligen Indexbewertungstag t bezeichnet; "Index 0 " dem Indexstand am Index-Anfangsbewertungstag entspricht; Act die Anzahl der Tage zwischen dem Indexanfangsbewertungstag und dem Indexbewertungstag t entspricht; F der Zertifikatsgebühr entspricht und 1,4% des Indexzertifikatwertes pro Jahr beträgt. 34. Multiplikator Bezeichnet den Faktor 1, das heißt, ein Zertifikat representiert einmal den Index. VERTRIEB DER ZERTIFIKATE 35. Syndizierung: Die Zertifikate werden auf nicht-syndizierter Basis vertrieben. 4

5 VERANTWORTLICHKEIT Vorbehaltlich der nachstehenden Regelung übernehmen die Emittentin und die Garantin die Verantwortung für die in diesen Massgeblichen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Informationen. Die in diesen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Informationen betreffend den S-BOX BRAND Performance-Index wurden vom Indexsponsor bereitgestellt und richtig übernommen. Die Emittentin und die Garantin übernehmen die Verantwortung für die Richtigkeit dieser Übernahme, lehnen jedoch jede weitere oder andere Verantwortung hinsichtlich solcher Informationen ab. Unterzeichnet für die Emittentin: Durch:... ordnungsgemäß autorisiert 29. März

6 1. BÖRSENZULASSUNG TEIL B SONSTIGE INFORMATIONEN (i) Börsenzulassung: Freiverkehr Frankfurt am Main und Freiverkehr Stuttgart (EUWAX ). (ii) Zulassung zum Handel: Wird zum 4. April 2007 beantragt. 2. NOTIFIZIERUNG Die CSSF hat eine Bescheinigung über die Billigung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erteilt, aus der hervorgeht, dass der Basisprospekt in Übereinstimmung mit der Prospektrichtlinie erstellt wurde. 3. INTERESSE VON AN DER EMISSION BETEILIGTEN NATÜRLICHEN UND JURISTI- SCHEN PERSONEN Abgesehen von an den/die Manager zu entrichtenden Gebühren hat, soweit es der Emittentin bekannt ist, keine der an der Ausgabe der Zertifikate beteiligten Personen ein materielles Interesse an der Emission, das für das Angebot von ausschlaggebender Bedeutung ist. 4. GRÜNDE FÜR DAS ANGEBOT, GESCHÄTZTE NETTOERLÖSE UND GESAMTAUFWEN- DUNGEN Siehe Basisprospekt 5. FUNKTIONSWEISE DES S-BOX BRAND PERFORMANCE-INDEX UND DER DAMIT VERBUNDENEN RISIKEN UND SONSTIGE INFORMATIONEN BETREFFEND DEN INDEX INFORMATIONEN ÜBER DEN S-BOX BRAND PERFORMANCE-INDEX Parameter des Index Der S-BOX BRAND Performance-Index (S-BOX BRAND) ist ein Index der boerse-stuttgart AG und wird von dieser berechnet und verteilt. Er bildet die Kursentwicklung deutscher Unternehmen ab, die in der von der GfK- Gruppe jährlich durchgeführten Marktforschungsstudie Best Brands im Bereich Stärkste Unternehmensmarke das höchste Ranking erreichen. Dabei muss es sich bei diesen Gesellschaften um börsennotierte deutsche Aktiengesellschaften handeln. Der Index ist ein Performance-Index. Es werden sämtliche Erträge reinvestiert. Der Index wird in Euro berechnet Als Indexformel wird eine jährlich verkettete Laspeyres-Formel verwendet Kürzel und ISIN Der S-BOX BRAND wird mit der ISIN DE000A0MEWD3 verteilt; die WKN lautet A0MEWD. Der Index wird über Reuters unter dem Kürzel <.SBOXBB> veröffentlicht Startwert Der Index ist zum Handelsschluss am Startdatum, dem 2. März 2007, auf 100 basiert. 6

7 Verteilung Der S-BOX BRAND wird über die Kursvermarktung der boerse-stuttgart AG veröffentlicht und an alle angeschlossenen Vendoren verteilt. Jeder Vendor entscheidet individuell, ob er den S-BOX BRAND über seine Informationssysteme verteilen / anzeigen wird Preise und Berechnungsfrequenz Der S-BOX BRAND wird börsentäglich in Stuttgart aus den Preisen des Xetra Handelssystems berechnet. Verwendet werden die jeweils zuletzt festgestellten Preise. Ist während der Berechnungszeit kein aktueller Preis über Reuters verfügbar, so wird mit der letzten verfügbaren Notierung bzw. mit dem Schlusskurs von Reuters vom letzten Handelstag gerechnet. Der S-BOX BRAND wird von bis Uhr MEZ berechnet und von 09:00 bis 17:45 Uhr MEZ alle 60 Sekunden verteilt. Der Indexschlussstand ergibt sich aus den Handelspreisen der Aktien und wird auf der Internet-Seite der boerse-stuttgart AG unter folgendem Link veröffentlicht: Sollte es zu Störungen der Datenversorgung zu Reuters oder bei der Kursvermarktung der boerse-stuttgart AG kommen, kann der Index nicht verteilt werden. Für eine fehlerhafte Berechnung des Index übernimmt die boerse-stuttgart AG keine Haftung. Fehlerhafte Berechnungen werden rückwirkend berichtigt Gewichtung Im S-BOX BRAND werden alle Indexmitglieder zu gleichen Teilen gewichtet Entscheidungsgremien Entscheidungen über die Zusammensetzung des S-BOX BRAND sowie notwendige Anpassungen des Regelwerks fällt ein Komitee, das paritätisch aus Mitarbeitern der ZJ Consulting AG und der boerse-stuttgart AG besteht (im Folgenden als BRAND-Komitee bezeichnet). Das gemeinsame Komitee entscheidet am Selektionstag über die zukünftige Zusammensetzung des S-BOX BRAND. Außerdem entscheidet das gemeinsame Komitee bei außerordentlichen Anlässen (Fusionen, Insolvenzen usw., siehe Kapitel 2.3) über die zukünftige Zusammensetzung des S-BOX BRAND und die Umsetzung eventuell notwendiger Anpassungen. Die Mitglieder des Komitees können jederzeit eine Änderung der Indexzusammensetzung oder des Leitfadens vorschlagen und dem gemeinsamen Gremium zur Entscheidung vorlegen. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit Veröffentlichungen Sämtliche für die Berechnung des Index relevanten Parameter und Informationen werden auf der Seite und ihren Unterseiten zur Verfügung gestellt Historische Daten Mit der Vorstellung des Index am 2. März 2007 werden historische Daten vorgehalten. 7

8 Lizenzierung Lizenzen zur Nutzung des Index als Underlying für derivative Instrumente an Börsen, Banken, Finanzdienstleister und Investmenthäuser vergibt die boerse-stuttgart AG Indexzusammensetzung Auswahl der Indexmitglieder Sowohl die Startzusammensetzung als auch die fortlaufenden Anpassungen ergeben sich auf der Basis folgender Regeln: Am Selektionstag erstellt die ZJ Consulting AG als Beschlussvorlage für das gemeinsame Gremium den Auswahlpool der Unternehmen, die folgende Bedingungen erfüllen: (a) Rankingposition im Bereich Stärkste Unternehmensmarke in der aktuellsten von der GfK-Gruppe durchgeführten Marktforschungsstudie Best Brands. (b) Mindestmarktkapitalisierung von 100 Millionen Euro. (c) Hauptsitz in Deutschland.. (d) Notierung in einem geregelten Börsensegment im unter (c) genannten Land. (e) Durchschnittliches tägliches Handelsvolumen in den vergangenen 3 Monaten von mindestens 5 Millionen Euro. Für die Indexzusammensetzung werden unter den Gesellschaften, die die Punkte (a) bis (e) erfüllen, diejenigen 20 mit dem höchsten Ranking nach Kriterium (a) als Indexmitglieder ausgewählt. Sollten weniger als 20 Gesellschaften die Bedingung (a) bis (e) erfüllen, werden entsprechend weniger Indexmitglieder in den Index aufgenommen. Die Zusammensetzung wird jährlich, am Handelstag fünf Börsenhandelstage nach dem Selektionstag angepasst. Falls dieser Tag kein Börsentag ist, wird die Anpassung am davor liegenden Börsentag vorgenommen. Außerordentliche Anpassungen sind möglich. Das gemeinsame Komitee hat die Startzusammensetzung des S-BOX BRAND wie folgt festgelegt. Zum Start am 2. MÄRZ 2007 enthält der Index die folgenden Aktien: Unternehmen Porsche AG Deutsche Lufthansa AG DaimlerChrysler AG Siemens AG BMW AG Volkswagen AG Deutsche Post AG Henkel KGaA SAP Deutschland AG adidas-salomon AG Puma AG KarstadtQuelle AG Continental AG Deutsche Postbank AG Beiersdorf AG TUI AG Bayer AG ISIN DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE000TUAG000 DE

9 Linde AG BASF AG DE DE Ordentliche Anpassung Eine ordentliche Anpassung findet jährlich fünf Börsenhandelstage nach dem Selektionstag auf Basis der Handelspreise am Anpassungstag statt. Falls dieser Tag kein Börsentag ist, wird die Anpassung am davor liegenden Börsentag vorgenommen. Vor dem Anpassungstermin wird die Zusammensetzung des S-BOX BRAND überprüft (siehe 2.1) und eine entsprechende Entscheidung wird bekannt gegeben. Die boerse-stuttgart AG gibt Änderungen von Indexgesellschaften noch am Selektionstag und somit rechtzeitig vor der Verkettung bekannt Außerordentliche Anpassung Wird ein im S-BOX BRAND vertretenes Unternehmen auf Grund außergewöhnlicher Ereignisse zwischen zwei Anpassungsterminen herausgenommen, benennt das gemeinsame Gremium einen Nachfolger. Der S-BOX BRAND wird zum selben Tag angepasst. Die boerse-stuttgart AG kündigt dies am Abend des Tages an, an dem die neue Zusammensetzung vom gemeinsamen Gremium festgelegt wurde Berechnung des S-BOX-Index Indexformel Der S-BOX Index ist ein Index, dessen Stand an einem Handelstag der Summe über alle Indexbestandteile der Produkte aus (a) dem Anteil des jeweiligen Indexbestandteils an diesem Handelstag und (b) dem Kurs des jeweiligen Indexbestandteils an der jeweiligen Börse an diesem Handelstag entspricht. Als Formel: S BoxIndex mit: x, = Anteil des Indexbestandteils i am Handelstag t i t p i, t = i= 1 = Kurs des Indexbestandteils i am Handelstag t Rechengenauigkeit t n x i, t * p i, t Der Tägliche Indexschlussstand wird stets auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Anteil des jeweiligen Indexbestandteils wird auf sechs Dezimalstellen gerundet. Der Handelspreis des jeweiligen Indexbestandteils wird auf vier Dezimalstellen gerundet Bereinigungen Indizes verlangen die zeitgleiche Bereinigung systematischer Kursveränderungen. Der S-BOX Insider wird nach Gremienentscheidung um Sonderzahlungen, Kapitalerhöhungen, Bezugsrechte, Splits, Nennwertumstellungen und Kapitalherabsetzungen bereinigt. 9

10 Durch dieses Verfahren wird sichergestellt, dass bereits die erste Ex-Notiz sachgerecht in die Indexberechnung eingehen kann. Das ex-ante Vorgehen setzt allgemeine Akzeptanz der Index-Berechnungsformel sowie einen freien Zugang zu den verwendeten Parameterwerten voraus. Die boerse-stuttgart AG stellt die Berechnungsparameter zur Verfügung. Eine verzögerte Berechnung der Korrektur wäre problematisch, daher kann es, wie bei allen Bereinigungen, zu Abweichungen zu den notierten Werten kommen. Somit ist das dargestellte Vorgehen das geeignetste Dividenden und andere Ausschüttungen Dividendenzahlungen und andere Ausschüttungen führen zu einer Anpassung der Gewichtung. Diese wird z.b. bei Dividenden, Bonus- und Sonderzahlungen wie folgt berechnet: x it = x i, t 1 p p i, t 1 i, t 1 D i, t x, = Anteil des Indexbestandteils i am Handelstag t i t D i, t = Ausschüttung am Tag t abzüglich länderspezifischer Steuer (Siehe Anhang) Kapitalmaßnahmen Grundsätze Nach der Erklärung eines Indexbestandteils über die Bedingungen einer Kapitalmaßnahme bestimmt der Index- Berechner, ob diese Kapitalmaßnahme einen Verwässerungs-, Konzentrations- oder sonstigen Effekt auf den rechnerischen Wert des Wertpapierbestandteils hat. Sollte dies der Fall sein, nimmt er gegebenenfalls diejenigen Anpassungen an des Anteils des jeweiligen Indexbestandteils für den betreffenden Indexbestandteil und/oder der Formel zur Berechnung des Täglichen Indexschlussstandes und/oder anderen Bestimmungen dieses Dokuments vor, die er für geeignet hält, um dem Verwässerungs-, Konzentrations- oder sonstigen Effekt Rechnung zu tragen, und legt das Datum fest, zu dem diese Anpassung wirksam wird. Der Index-Berechner kann u.a. die Anpassung berücksichtigen, die eine Verbundene Börse aus Anlass der betreffenden Kapitalmaßnahme bei an dieser Verbundenen Börse gehandelten Options- oder Terminkontrakten auf den jeweiligen Indexbestandteil vornimmt Kapitalerhöhungen Bei Kapitalerhöhungen (aus Gesellschaftsmitteln bzw. gegen Bareinlagen) wird der Anteil des jeweiligen Indexbestandteils wie folgt ermittelt: pi, t 1 pi, t 1 B N x i, t = xi, t 1 * mit: rbi, t 1 = p rb BV + 1 i, t 1 i, t 1 x i,t-1 x i,t p i,t-1 rb i,t-1 B N BV = Anteil des Indexbestandteils i am Handelstag vor dem ex-tag = Anteil des Indexbestandteils i am ex-tag = Schlusskurs am Handelstag vor dem ex-tag = Rechnerischer Bezugsrechtswert = Bezugskurs = Dividendennachteil = Bezugsverhältnis Erfolgt eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist B=0. 10

11 Die zuletzt bezahlte Dividende bzw. der veröffentlichte Dividendenvorschlag werden als Dividendennachteil angesetzt Kapitalherabsetzungen Bei Kapitalherabsetzungen wird der Anteil des jeweiligen Indexbestandteils folgendermaßen ermittelt: 1 xi, t + 1 = xi, t * H i, t H i,t x i,t x i,t+1 = Herabsetzungsverhältnis der Gesellschaft zum Zeitpunkt t = Anteil des Indexbestandteils i am Handelstag t = Anteil des Indexbestandteils i am Handelstag t Aktiensplits und Nennwertumstellungen Bei Aktiensplits bzw. Nennwertumstellungen wird unterstellt, dass sich die Preise im Verhältnis der Anzahl der Aktien bzw. der Nennwerte ändern. Die Berechnung des Anteils des jeweiligen Indexbestandteils sieht wie folgt aus: x i, t = xi, t 1 * N i, t 1 N i, t N i,t-1 = Alter Nennwert der Gattung i am Handelstag t-1 (bzw. neue Anzahl der Aktien) N i,t = Neuer Nennwert der Gattung i am Handelstag t (bzw. alte Anzahl der Aktien) x i,t-1 = Anteil des Indexbestandteils i am Handelstag t-1 x i,t = Anteil des Indexbestandteils i am Handelstag t Berechnung des Index im Falle einer Marktstörung Bei Eintritt einer Marktstörung ("Marktstörungsereignis") wird kein Index berechnet. Hält die Marktstörung über einen Zeitraum von acht Handelstagen an, berechnet die boerse-stuttgart AG (der Index-Berechner ) den Täglichen Indexschlussstand, indem er die zu diesem Zeitpunkt vorherrschenden Marktbedingungen, den zuletzt veröffentlichten Handelspreis für jeden jeweiligen Indexbestandteil sowie andere nach Ansicht des Index- Berechners für die Ermittlung des Täglichen Indexschlussstands relevante Bedingungen berücksichtigt Definitionen Indexspezifische Definitionen GfK-Gruppe ist ein internationales Marktforschungsunternehmen, welches in den Bereichen Custom Research, Retail and Technology, Consumer Tracking, Media und HealthCare aktiv ist. Marktforschungsstudie Best Brands ist eine jährlich von der GfK-Gruppe durchgeführte Untersuchung, die sowohl die quantitative (erlösorientierte) Perspektive der Markenstärke als auch die qualitative Perspektive (Markenattraktivität) misst und somit die erfolgreichsten Marken in ihrer zukunftsgerichteten Markenstärke bewertet. Sollte die GfK-Gruppe zu einem Zeitpunkt in der Zukunft beschließen, die Marktforschungsstudie Best Brands nicht mehr oder in einer signifikant veränderten Weise durchzuführen oder zu veröffentlichen, kann das Komitee ihre Ersetzung in sämtlichen Aspekten dieses Leitfadens durch eine andere Studie beschließen oder diesen Leitfaden in einer anderen ihm geeignet erscheinenden Weise abändern. Die Entscheidung darüber, ob eine signifikant veränderte Durchführungs- oder Veröffentlichungsweise vorliegt, obliegt dem Komitee. Stärkste Unternehmensmarke bildet eine Kategorie in der Marktforschungsstudie Best Brands. 11

12 Weitere Definitionen "Auswahlpool" sind, in Bezug auf einen Selektionstag, alle börsennotierten Aktiengesellschaften, welche folgende Kriterien erfüllen: (a) Mindestmarktkapitalisierung von 100 Millionen Euro. (b) Rankingposition im Bereich Stärkste Unternehmensmarke in der aktuellsten von der GfK-Gruppe durchgeführten Marktforschungsstudie Best Brands. (c) Hauptsitz in Deutschland.. (d) Notierung in einem geregelten Börsensegment im unter (c) genannten Land. (e) Durchschnittliches tägliches Handelsvolumen in den vergangenen 3 Monaten von mindestens 5 Millionen Euro. "Anteil des jeweiligen Indexbestandteils" ist, in Bezug auf einen Indexbestandteil und einen Handelstag, der Anteil der Aktien oder der Bruchteil einer Aktie des betreffenden an dem jeweiligen Handelstag im Index enthaltenen Indexbestandteils. Außergewöhnliche Ereignisse : Ein außergewöhnliches Ereignis ist insbesondere - eine Verschmelzung - ein Übernahmeangebot - eine Einstellung der Börsennotierung - eine Verstaatlichung - eine Insolvenz. Der Handelspreis für diesen Wertpapierbestandteil am Tag des Inkrafttretens entspricht dem letzten am Tag des Inkrafttretens für diesen Wertpapierbestandteil verfügbaren Marktpreis an der Börse (oder, sollte am Tag des Inkrafttretens kein Marktpreis verfügbar sein, dem letzten verfügbaren Marktpreis an der Börse an dem vom Index-Berechner als geeignet festgesetzten Tag), wie vom Index-Berechner bestimmt, und dieser Handelspreis ist der Handelspreis für den jeweiligen Wertpapierbestandteil bis zum Ende des (gegebenenfalls) nächsten Index-Neuzusammenstellungstags. Bei Insolvenz des Emittenten eines Wertpapierbestandteils verbleibt der Wertpapierbestandteil bis zum nächsten Verkettungstag im Index. Solange an einem Handelstag zum Zeitpunkt der Notierung an der Börse ein Marktpreis für den betreffenden Wertpapierbestandteil verfügbar ist, wird dieser als Handelspreis für diesen Wertpapierbestandteil an dem entsprechenden Handelstag herangezogen, wie jeweils vom Index-Berechner bestimmt. Ist für einen Wertpapierbestandteil an einem Handelstag kein Marktpreis verfügbar, wird der Handelspreis für diesen Wertpapierbestandteil an dem betreffenden Handelstag mit null angesetzt. "Einstellung der Börsennotierung" für einen Wertpapierbestandteil liegt vor, wenn die Börse bekannt gibt, dass, gemäß den Vorschriften der Börse, die Zulassung, der Handel oder die öffentliche Notierung des Wertpapierbestandteils an der Börse sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt beendet wird, gleich aus welchem Grund (sofern die Einstellung der Börsennotierung nicht durch eine Verschmelzung oder ein Übernahmeangebot bedingt ist), und der Wertpapierbestandteil nicht unmittelbar wieder an einer bzw. einem für den Index-Berechner akzeptablen Börse, Handels- oder Notierungssystem zugelassen, gehandelt oder notiert wird. "Insolvenz" liegt vor, wenn auf Grund freiwilliger oder zwangsweiser Liquidation, Insolvenz, Abwicklung, Auflösung oder eines vergleichbaren den Emittenten des Wertpapierbestandteils betreffenden Verfahrens (A) alle Wertpapierbestandteile dieses Emittenten auf einen Treuhänder, Liquidator, Insolvenzverwalter oder ähnlichen Amtsträger übertragen werden müssen oder (B) es den Inhabern der Wertpapierbestandteile dieses Emittenten rechtlich untersagt wird, die Wertpapierbestandteile zu übertragen. "Übernahmeangebot" ist ein Angebot zur Übernahme, Tauschangebot, sonstiges Angebot oder ein anderer Akt einer Rechtsperson, das bzw. der dazu führt, dass die betreffende Rechtsperson, in Folge eines Umtausches oder anderweitig, mehr als 10% und weniger als 100% der umlaufenden Stimmrechtsaktien des Emittenten des 12

13 Wertpapierbestandteils kauft, anderweitig erwirbt oder ein Recht zum Erwerb dieser Wertpapierbestandteile erlangt, wie vom Index-Berechner auf der Grundlage von Anzeigen an staatliche oder Selbstregulierungsbehörden oder anderen vom Index- Sponsor als relevant erachteten Informationen bestimmt. "Verschmelzung" ist, in Bezug auf einen jeweiligen Wertpapierbestandteil, (i) eine Gattungsänderung oder Umstellung dieses Wertpapierbestandteils, die eine Übertragung oder endgültige Verpflichtung zur Übertragung aller umlaufenden Wertpapierbestandteile auf eine andere Rechtsperson zur Folge hat, (ii) eine Verschmelzung (durch Aufnahme oder Neubildung) oder ein bindender Aktientausch des Emittenten mit einer anderen Rechtsperson (außer bei einer Verschmelzung oder einem Aktientausch, bei der bzw. dem der Emittent dieses Wertpapierbestandteils die aufnehmende bzw. fortbestehende Gesellschaft ist und die bzw. der keine Gattungsänderung oder Umstellung aller umlaufender Wertpapierbestandteile zur Folge hat), (iii) ein Übernahmeangebot, Tauschangebot, sonstiges Angebot oder ein anderer Akt einer Rechtsperson zum Erwerb oder der anderweitigen Erlangung von 100% der umlaufenden Wertpapierbestandteile von dessen Emittenten, das bzw. der eine Übertragung oder unwiderrufliche Verpflichtung zur Übertragung sämtlicher Wertpapierbestandteile zur Folge hat (mit Ausnahme der Wertpapierbestandteile, die von der betreffenden Rechtsperson gehalten oder kontrolliert werden), oder (iv) eine Verschmelzung (durch Aufnahme oder Neubildung) oder ein bindender Aktientausch des Emittenten des Wertpapierbestandteils oder seiner Tochtergesellschaften mit oder zu einer anderen Rechtsperson, wobei der Emittent des Wertpapierbestandteils die aufnehmende bzw. fortbestehende Gesellschaft ist und keine Gattungsänderung oder Umstellung aller entsprechenden umlaufenden Wertpapierbestandteile erfolgt, sondern die unmittelbar vor einem solchen Ereignis umlaufenden Wertpapierbestandteile (mit Ausnahme der Wertpapierbestandteile, die von der betreffenden Rechtsperson gehalten oder kontrolliert werden) in der Summe weniger als 50% der unmittelbar nach einem solchen Ereignis umlaufenden Wertpapierbestandteile ausmachen. "Verschmelzungsdatum" ist der Abschlusszeitpunkt einer Verschmelzung oder, wenn gemäß dem für die betreffende Verschmelzung anwendbaren Recht kein solcher bestimmt werden kann, das vom Index-Berechner festgelegte Datum. "Verstaatlichung" ist ein Vorgang, durch den alle Wertpapierbestandteile oder alle oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte des Emittenten des Wertpapierbestandteils verstaatlicht oder enteignet werden oder sonst auf staatliche Stellen, Behörden oder Einrichtungen übertragen werden müssen. "Börse" ist in Bezug auf den Auswahlpool die entsprechende Heimatbörse, an der das Indexmitglied sein Hauptlisting hat. "Dividendenkorrekturfaktor" wird länderspezifisch festgelegt. Dabei gilt als oberste Prämisse, dass die Nettodividende, welche einem in Deutschland ansässigen Bankinstitut zufließt, in die Indexberechnung eingeht. Anfänglich lauten die Korrekturfaktoren: Land Dividendenkorrekturfaktor in % Deutschland 21,1 "Handelspreis" ist, in Bezug auf ein Indexmitglied (vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen unter "außergewöhnlichen Ereignissen") in Bezug auf einen Handelstag der Schlusskurs an diesem Handelstag gemäß den Börsenbestimmungen. Wenn die Börse für eine im Index enthaltene Aktie keinen Schlusskurs hat, bestimmt der Index-Berechner Handelspreis und Zeitpunkt der Notierung für die betreffende Aktie in der ihm geeignet erscheinenden Art und Weise. "Handelstag" ist, in Bezug auf den Index, ein Handelstag an der Börse (oder ein Tag, der ein solcher gewesen wäre, wenn nicht eine Marktstörung eingetreten wäre), ausgenommen Tage, an denen vorgesehen ist, dass der Handel vor dem zu Werktagen üblichen Börsenschluss geschlossen wird. Die endgültige Entscheidung darüber, ob ein bestimmter Tag ein "Handelstag" in Bezug auf den Index oder anderweitig im Zusammenhang mit diesem Dokument ist, liegt beim Index-Berechner. "Index-Berechner" ist die börse-stuttgart AG oder jeder andere ordnungsgemäß bestellte Nachfolger in dieser Funktion. 13

14 Indexwährung ist Euro. "Marktkapitalisierung" ist, in Bezug auf jede in im Auswahlpool enthaltene Aktie am Anpassungstag der von Bloomberg L.P. (oder einem Nachfolger) für diesen Tag als Marktkapitalisierung veröffentlichte Wert. Die Marktkapitalisierung ist zum Datum dieses Dokuments von Bloomberg L.P. definiert als der Wert eines Unternehmens, der sich durch Multiplikation der Anzahl der umlaufenden Aktien des Unternehmens mit dem Kurs derselben ergibt. Sollte Bloomberg L.P. (oder ein Nachfolger): (i) für einen Auswahltag keine Marktkapitalisierung für die jeweilige Aktie an diesem Auswahltag veröffentlichen oder (ii) grundsätzlich oder in Bezug auf die jeweilige Aktie auf eine andere Methode zur Berechnung der Marktkapitalisierung umstellen oder grundsätzlich oder in Bezug auf die jeweilige Aktie zur Berechnung der Marktkapitalisierung von anderen Grundlagen ausgehen, und handelt es sich dabei, wie nach billigem Ermessen vom Index-Sponsor bestimmt, um wesentliche Änderungen (die Entscheidung, wann solche Änderungen als "wesentlich" anzusehen sind, trifft der Index-Sponsor nach Maßgabe der ihm nach billigem Ermessen geeignet erscheinenden Faktoren), wird der Index-Sponsor die Marktkapitalisierung in Bezug auf die Aktien bzw. eine in einem Auswahlpoolindex enthaltene Aktie und den jeweiligen Auswahltag entweder nach Maßgabe einer nach eigenem Ermessen bestimmten anderen öffentlich zugänglichen Quelle oder für den Fall, dass keine anderen geeigneten veröffentlichten Zahlen zur Verfügung stehen, nach Maßgabe anderer Quellen, die er nach vernünftigem Ermessen für geeignet hält, festlegen. Selektionstag ist ein Börsenhandelstag innerhalb einer Woche nach Erscheinen der von der GfK-Gruppe durchgeführten Marktforschungsstudie Best Brands. "Verbundene Börse" ist, in Bezug auf einen Indexbestandteil, eine Börse, ein Handels- oder Notierungssystem, an der bzw. an dem Options- oder Terminkontrakte auf den betreffenden Indexbestandteil gehandelt werden, wie von dem Index-Berechner bestimmt. Ein "Marktstörungsereignis" liegt vor, wenn 1. an einem Handelstag innerhalb der halben Stunde vor dem Zeitpunkt der Notierung für eine im Auswahlpool enthaltene Aktie eines der folgenden Ereignisse eintritt oder vorliegt: A) eine Aussetzung oder Beschränkung des Handels (wegen Preisbewegungen, die die von der Börse oder einer Verbundenen Börse zugelassenen Grenzen überschreiten, oder aus anderen Gründen): 1.1. an der Börse insgesamt; oder 1.2. von Options- oder Terminkontrakten auf oder in Bezug auf eine Aktie des Auswahlpool oder eine im Auswahlpool enthaltene Aktie an einer Verbundenen Börse; oder 1.3. an einer Börse oder in einem Handels- oder Notierungssystem (wie vom Index-Berechner bestimmt), an der bzw. in dem eine in einem Auswahlpoolindex enthaltene Aktie zugelassen oder notiert ist; oder B) ein Ereignis, das (nach Bestimmung des Index-Berechners) allgemein die Möglichkeit der Marktteilnehmer stört oder beeinträchtigt, an der Börse Transaktionen in Bezug auf eine im Auswahlpool enthaltene Aktie durchzuführen oder Marktwerte für eine im Auswahlpool enthaltene Aktie zu ermitteln oder an einer Verbundenen Börse Transaktionen in Bezug auf Options- oder Terminkontrakte auf einen Auswahlpoolindex oder diese Aktie durchzuführen oder Marktwerte für solche Options- oder Terminkontrakte zu ermitteln; oder 2. der Handel an der Börse oder einer Verbundenen Börse an einem Handelstag vor dem üblichen Börsenschluss (wie nachstehend definiert) geschlossen wird, es sei denn, die frühere Schließung des Handels wird von der Börse oder der Verbundenen Börse mindestens eine Stunde vor (aa) dem tatsächlichen Börsenschluss für den regulären Handel an der Börse oder Verbundenen Börse an dem betreffenden Handelstag oder, falls früher, (bb) dem Orderschluss (sofern gegeben) der Börse oder Verbundenen Börse für die Ausführung von Orders zum Zeitpunkt der Notierung an diesem Handelstag angekündigt. "Üblicher Börsenschluss" ist der zu Werktagen übliche Börsenschluss der Börse oder einer Verbundenen Börse, ohne Berücksichtigung eines nachbörslichen Handels oder anderer Handelsaktivitäten außerhalb der regulären Handelszeiten; oder 3. ein allgemeines Moratorium für Bankgeschäfte in dem Land verhängt wird, in dem die Börse ihren Sitz hat, wenn die vorgenannten Ereignisse nach Feststellung des Index-Berechner wesentlich sind, wobei 14

15 der Index-Berechner sein Urteil auf der Grundlage derjenigen Umstände trifft, die er nach vernünftigem Ermessen für geeignet hält Disclaimer Die Zertifikate werden nicht von der börse-stuttgart AG (dem Lizenzgeber ) gesponsert, gefördert, verkauft oder auf eine andere Art und Weise unterstützt und der Lizenzgeber bietet keinerlei ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung oder Zusicherung, weder hinsichtlich des Index- Stands zu irgendeinem bestimmten Zeitpunkt bzw. an einem bestimmten Tag noch in sonstiger Hinsicht. Der Index wird durch den Lizenzgeber berechnet und veröffentlicht. Dennoch haftet der Lizenzgeber, soweit gesetzlich zulässig, nicht gegenüber Dritten für etwaige Fehler in dem Index. Darüber hinaus besteht für den Lizenzgeber keine Verpflichtung gegenüber Dritten, einschließlich Investoren und/oder Finanzintermediären des Finanzinstruments, auf etwaige Fehler in dem Index hinzuweisen. Weder die Veröffentlichung des Index durch den Lizenzgeber noch die Lizenzierung des Index sowie der Index-Marke für die Nutzung im Zusammenhang mit den Zertifikaten oder anderen Wertpapieren oder Finanzprodukten, die von dem Index abgeleitet werden, stellt eine Empfehlung des Lizenzgebers zur Kapitalanlage dar oder beinhaltet in irgendeiner Art und Weise eine Zusicherung oder Meinung des Lizenzgebers hinsichtlich der Attraktivität einer Investition in die Zertifikate. Durch den Lizenzgeber als alleinigen Rechteinhaber an dem Index bzw. Der Index-Marke wurde dem Emittent der Zertifikate allein die Nutzung des Index bzw. der Index-Marke und jedwede Bezugnahme auf den Index bzw. Die Index-Marke im Zusammenhang mit den Zertifikaten gestattet. 15

16 5.2. RISIKOFAKTOREN IN BEZUG AUF DAS MERRILL LYNCH BRAND ZERTIFIKAT Die nachfolgende Beschreibung von Risikofaktoren stellt keine abschließende Darstellung aller mit einer Anlage in die Zertifikate verbundenen Risiken dar. Die Emittentin und Merrill Lynch & Co., Inc. (die "Garantin") lehnen jegliche Verantwortung hinsichtlich einer Beratung interessierter Anleger in Bezug auf die Risiken ab, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Prospekts oder auf Grund veränderter Umstände zu einem späteren Zeitpunkt jeweils bestehen. Interessierte Anleger sollten sich hinsichtlich der mit einer Anlage in die Zertifikate verbundenen Risiken von ihren eigenen Rechts-, Finanz- und/oder Steuerberatern beraten lassen und auf dieser Grundlage die Eignung einer Anlage unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände prüfen. Die Zertifikate sind für unerfahrene Anleger nicht geeignet. Interessierte Anleger sollen die nachfolgenden Risikofaktoren zusammen mit den anderen in diesem Nachtrag enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Die Zertifikate beziehen sich auf den S-BOX BRAND Performance-Index, an dessen Wertentwicklung der Anleger indirekt partizipiert. Die Chancen und Risiken einer Investition in die Zertifikate sind deshalb mit den Chancen und Risiken einer Investition in den den Zertifikaten zu Grunde liegenden Index in großen Teilen vergleichbar. Die Zertifikate unterliegen allgemeinen Risiken, unter anderem dem Aktienmarktrisiko, dem Zinsrisiko und dem Kreditrisiko. Potenzielle Investoren sollten sich dieser Risiken der Investition bewusst sein und die Anlageentscheidung erst nach einer sorgfältigen Evaluierung der Risiken und der eigenen Vermögenssituation mit dem persönlichen Finanz- und/oder Steuerberater treffen. Schwankungen in dem zugrunde liegenden Index sowie Schwankungen der Zinsmärkte haben einen direkten Einfluss auf den Wert der Zertifikate. Die Zusammensetzung des S-BOX BRAND Performance-Index wird von dem Indexsponsor, der boerse-stuttgart AG, festgelegt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zusammensetzung eines Index oder die Änderung der Zusammensetzung oder eine Veränderung der Zinsmärkte den Wert der Zertifikate negativ beeinflussen können. Ein Anleger kann sich mit einem Verlust von bis zu 100% konfrontiert sehen, sollte sich das Zertifikat extrem schwach entwickeln und der Stand des Index am Ende der Laufzeit Null oder annähernd Null betragen. Eine Veränderung des Indexstandes oder der Zinsverhältnisse kann dazu führen, dass der Wert der Zertifikate erheblich unter den für das Zertifikat gezahlten Kaufpreis sinkt und dadurch für den Inhaber der Zertifikate ein erheblicher Verlust entsteht. Dieses Risiko besteht unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Emittentin oder der Garantin. Mitglieder der Merrill Lynch Gruppe können an Transaktionen, die die Basiswerte aus diesem Index betreffen, beteiligt sein. Insofern ist es möglich, dass derartige Basiswerte von einem Unternehmen der Merrill Lynch Gruppe verkauft werden, während sie gleichzeitig von einem anderen Unternehmen der Merrill Lynch Gruppe beispielsweise im Rahmen periodischer Umschichtungen gekauft werden. Während der gesamten Laufzeit können Zertifikate unter normalen Marktbedingungen jederzeit ge- bzw. verkauft werden. Mindestens ein Mitglied der Merrill Lynch Gruppe wird unter normalen Marktbedingungen dafür einen liquiden Sekundärmarkt etablieren, indem es Geld- und Briefkurse für die Zertifikate laufend stellt. Natürlich kann Merrill Lynch die Höhe der Geld- und Briefkurse nicht voraussagen, da diese von der Wertentwicklung der dem Zertifikat unterliegenden Werte abhängt. Merrill Lynch International und die mit Merrill Lynch International verbundenen Unternehmen können oder könnten ein Eigeninteresse in den hier dargestellten Zertifikaten haben oder Market Maker für diese Produkte sein. Ein Antrag zum Kauf von Zertifikaten darf nur auf Basis des Wertpapierprospekt erfolgen. Merrill Lynch International ist nur im institutionellen Kundenbereich tätig. Privaten Investoren wird empfohlen, vor einer Anlageentscheidung den Rat der Hausbank oder eines unabhängigen Finanz- und/oder Steuerberaters einzuholen und einschlägige lokale Verkaufsbeschränkungen zu beachten. Provisionen und andere Transaktionskosten können zu einer zusätzlichen Kostenbelastung führen. Bitte informieren Sie sich vor Erwerb des Zertifikates über alle eventuell anfallenden Kosten. 16

17 6. OPERATIVE INFORMATIONEN (i) ISIN Code: DE000ML0BTH3 (ii) Common Code: (iii) WKN: ML0BTH 17

18 1. Allgemeine Hinweise BESTEUERUNG IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Die nachfolgende Darstellung der steuerlichen Konsequenzen einer Anlage in die Welt Wasser Index Certificates (die "Zertifikate") basiert auf den rechtlichen Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Drucklegung des Verkaufsprospektes gelten. Wir weisen darauf hin, dass die Besteuerung durch zukünftige Änderungen der gesetzlichen Vorschriften und der Rechtsprechung berührt werden kann. Obwohl die Darstellung die Beurteilung der steuerlichen Konsequenzen durch die Emittentin widerspiegelt, darf sie nicht als Garantie, insbesondere in einem nicht abschließend geklärten Bereich, missverstanden werden. Darüber hinaus darf die Darstellung nicht als alleinige Grundlage für die steuerliche Beurteilung einer Anlage in die Zertifikate dienen, da letztlich die individuelle Situation des einzelnen Anlegers berücksichtigt werden muss. Die Darstellung beschränkt sich daher auf einen allgemeinen Überblick über mögliche steuerliche Konsequenzen. 2. Besteuerung der Zertifikate im Privatvermögen (a) Einkünfte aus Kapitalvermögen Bei den Zertifikaten handelt es sich nach Ansicht der Emittentin um keine Kapitalforderungen im Sinne von 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz ("EStG"), da weder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens noch die Rückzahlung des Kapitalvermögens ausdrücklich oder stillschweigend zugesagt wird. Etwaige Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung der Zertifikate sind daher steuerlich nicht als Kapitaleinkünfte i.s. von 20 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG anzusehen, sondern berühren lediglich die Vermögensebene des Anlegers, wenn sie im Privatvermögen gehalten werden. Nach dem Wortlaut des 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sollen nur solche Erträge aus Kapitalforderungen der Kapitaleinkünftebesteuerung unterworfen werden, bei denen der Schuldner der Kapitalforderung entweder die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder aber ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zusagt oder gewährt. Bei den vorliegenden Zertifikaten hat der Investor keinen rechtlich sicheren Anspruch auf eine laufende Verzinsung, und die Höhe des Rückzahlungsbetrages ist von der Wertentwicklung des S_BOX BRAND Performance-Index (der Index ) abhängig. Es handelt sich somit um eine Kapitalanlage, bei der weder die vollständige bzw. teilweise Rückzahlung des überlassenen Kapitals, noch ein Kapitalertrag zugesagt wird. Bei Fälligkeit der Zertifikate erhält der Investor einen Betrag, dessen Höhe sich nach der Wertentwicklung des Index richtet, so dass auch wirtschaftlich nicht sicher ist, ob der Investor sein investiertes Kapital vollumfänglich zurückerhält. Die tatsächliche aber rechtlich nicht zugesagte Rückzahlung eines Teils des investierten Kapitalbetrages genügt nach Auffassung der Emittentin nicht zur Erfüllung des Tatbestandes von 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in seiner zweiten Alternative (Rückzahlung des Kapitalvermögens wird gewährt). Ausweislich der Gesetzesbegründung zu 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (BT-Drs. 12/6078, S. 122) sollen Wertpapiere und Kapitalforderungen mit rein spekulativem Charakter, bei denen nicht wenigstens eine der beiden genannten Voraussetzungen erfüllt ist, sondern sowohl die Rückzahlung des hingegebenen Kapitalvermögens als auch der Ertrag unsicher ist, nicht von der Kapitaleinkünftebesteuerung erfasst, sondern weiterhin als ausschließlich der Vermögensebene zuzuordnende Anlagen angesehen werden. Nach Ansicht der Emittentin handelt es sich bei den vorliegenden Zertifikaten um eine solche Anlage mit rein spekulativem Charakter, mit der der Investor nicht der Besteuerung im Rahmen von 20 EStG unterliegt, weil er das spekulative Risiko eines Verlustes des investierten Kapitals bei einer entsprechenden Wertentwicklung des Index trägt. Unterschreitet der Wert des Index am Ende der Laufzeit des Zertifikats den Wert zu Beginn der Laufzeit, erhält der Investor den Einlösungsbetrag (Final Redemption Amount) der in Abhängigkeit von der Wertentwicklung des Index den Betrag des investierten Kapitals unterschreiten kann. 18

19 (b) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften Werden die Zertifikate innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb durch den Investor veräußert oder eingelöst, so sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Einlösung als Gewinne oder Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i.s. von 23 EStG einzuordnen. Hat der Investor mehrere Zertifikate zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben, gelten zuerst angeschaffte Zertifikate als zuerst veräußert. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind in vollem Umfang steuerpflichtig, wenn sie allein oder zusammen mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften 512 erreichen oder übersteigen. Unterhalb dieser Grenze bleiben Gewinne steuerfrei. Verluste, die innerhalb des vorstehend beschriebenen Einjahreszeitraums realisiert werden, können lediglich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Soweit dies in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Verluste angefallen sind, nicht möglich ist, können die Verluste in das vorhergehende Jahr zurückgetragen oder unbegrenzt in zukünftige Jahre vorgetragen und in einem anderen Veranlagungszeitraum mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ggf. eingeschränkt verrechnet werden. Werden die Zertifikate länger als ein Jahr gehalten, sind Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung nach Ansicht der Emittentin nicht steuerpflichtig, wenn die Zertifikate im Privatvermögen gehalten werden. Im Gegenzug werden auch Verluste steuerlich nicht berücksichtigt. 3. Besteuerung der Zertifikate im Betriebsvermögen Werden die Zertifikate im Betriebsvermögen gehalten, so sind sämtliche Gewinne steuerpflichtig und sämtliche Verluste steuerlich abzugsfähig, wenn sie realisiert werden. 4. Behandlung nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) Die steuerlichen Sondervorschriften des InvStG sind nach Ansicht der Emittentin nicht auf die Zertifikate anzuwenden, da die Zertifikate rechtlich und wirtschaftlich keine Beteiligung an einem ausländischen Investmentvermögen und keinen ausländischen Investmentanteil verbriefen sollten. Anlegern wird empfohlen, im Hinblick auf die individuellen steuerlichen Auswirkungen der Anlage den eigenen steuerlichen Berater zu konsultieren. 19

20 1. ERTRAGSTEUERN BESTEUERUNG IN DER REPUBLIK ÖSTERREICH Nach Ansicht der Emittentin sind die Zertifikate als Forderungswertpapiere im Sinne des 93 Abs 3 Einkommensteuergesetz (EStG) anzusehen. In Österreich unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, welche Forderungswertpapiere in ihrem Privatvermögen halten, unterliegen mit den Zinsen daraus (dazu zählt auch ein allfälliger Differenzbetrag zwischen dem Ausgabe- und dem Einlösewert) der Einkommensteuer nach 27 Abs 1 Z 4 und 27 Abs 2 Z 2 EStG. Werden die Zinsen über eine inländische kuponauszahlende Stelle ausbezahlt, dann kommt es zum Abzug von Kapitalertragsteuer (KESt) von 25 %; über den Abzug von KESt hinaus besteht keine Einkommensteuerpflicht (Endbesteuerung gemäß 97 Abs 1 EStG), sofern die Forderungswertpapiere zusätzlich an einen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Werden die Zinsen nicht über eine inländische kuponauszahlende Stelle ausbezahlt, dann müssen sie in der Steuererklärung angegeben werden; sie unterliegen dann einer Besteuerung mit einem begünstigten Satz von 25 %, sofern die Forderungswertpapiere zusätzlich an einen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Wenn die Forderungswertpapiere nicht an einen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unbestimmten Personenkreis angeboten werden, dann müssen die Zinsen in der Steuererklärung angegeben werden; sie unterliegen dann einer Besteuerung nach dem progressiven Einkommensteuertarif, wobei eine allfällige KESt auf die Steuerschuld anzurechnen ist. In Österreich unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, welche Forderungswertpapiere in einem Betriebsvermögen halten, unterliegen mit den Zinsen daraus (dazu zählt auch ein allfälliger Differenzbetrag zwischen dem Ausgabe- und dem Einlösewert) der Einkommensteuer. Werden die Zinsen über eine inländische kuponauszahlende Stelle ausbezahlt, dann kommt es zum Abzug von Kapitalertragsteuer von 25 %; über den Abzug von KESt hinaus besteht keine Einkommensteuerpflicht (Endbesteuerung gemäß 97 Abs 1 EStG), sofern die Forderungswertpapiere zusätzlich an einen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Werden die Zinsen nicht über eine inländische kuponauszahlende Stelle ausbezahlt, dann müssen sie in der Steuererklärung angegeben werden; sie unterliegen dann einer Besteuerung mit einem begünstigten Satz von 25 %, sofern die Forderungswertpapiere zusätzlich an einen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Wenn die Forderungswertpapiere nicht an einen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unbestimmten Personenkreis angeboten werden, dann müssen die Zinsen in der Steuererklärung angegeben werden; sie unterliegen dann einer Besteuerung nach dem progressiven Einkommensteuertarif, wobei eine allfällige KESt auf die Steuerschuld anzurechnen ist. In Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften unterliegen mit den Zinsen aus Forderungswertpapieren (dazu zählt auch ein allfälliger Differenzbetrag zwischen dem Ausgabe- und dem Einlösewert) der Körperschaftsteuer von 25 %. Unter den Voraussetzungen des 94 Z 5 EStG kommt es nicht zum Abzug von KESt. Privatstiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz, welche die Voraussetzung des 13 Abs 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) erfüllen und Forderungswertpapiere im Privatvermögen halten, unterliegen mit den Zinsen daraus (dazu zählt auch ein allfälliger Differenzbetrag zwischen dem Ausgabe- und dem Einlösewert) gemäß 13 Abs 3 Z 1 KStG der Körperschaftsteuer (Zwischenbesteuerung) mit einem Steuersatz von 12,5 %, unter der Voraussetzung, dass die Forderungswertpapiere zusätzlich an einen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Wenn die Forderungswertpapiere nicht an einen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unbestimmten Personenkreis angeboten werden, dann unterliegen die Zinsen der Körperschaftsteuer mit einem Steuersatz von 25 %. Unter den Voraussetzungen des 94 Z 11 EStG kommt es nicht zum Abzug von KESt. Gemäß 42 Abs 1 Investmentfondsgesetz (InvFG) gilt als ausländischer Investmentfonds, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist. Von dieser Definition sind jedoch Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des 14 Kapitalmarktgesetz ausgenommen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die österreichische 20

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