8. Regelungen zur Werksicherheit. 8.3 Einfahr- und Parkregelung für den Industriepark Werk GENDORF
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- Nicole Fuhrmann
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1 Einfahr- und Parkregelung für den Industriepark Werk GENDORF Erstellt Geprüft Freigegeben Name: K. Aigner Name: M. Siebert Name: Dr. B. Langhammer Unterschrift: Unterschrift: Unterschrift: Org.-Einheit: BU ESHA Org.-Einheit: BU ESHA Org.-Einheit: Werkleitung Datum: Datum: Datum: Seite 1 von 8
2 1. Zweck Diese Verfahrensanweisung hat zum Ziel, eine bestimmungsgemäße Nutzung der Parkplätze durch Werksangehörige, Auszubildende, Besucher, Fremdfirmenmitarbeiter und Leiharbeitnehmer auf nicht eingefriedeten Flächen des Industrieparks Werk GENDORF und innerhalb des Werkes sicherzustellen, das Verkehrsaufkommen im Werk möglichst gering zu halten und zu regeln, das Unfallrisiko so klein wie möglich zu halten sowie für ordentliche Parkflächen zu sorgen. 2. Geltungsbereich Industriepark Werk GENDORF und die nicht eingefriedeten Flächen des Industrieparks 3. Regelungsinhalt 3.1 Einfahren Für das Einfahren auf das Werksgelände ist eine Einfahrerlaubnis nötig. Einfahrende Fahrzeuge müssen auf alle Fälle beim Werkschutz gemeldet und registriert werden. Eine Einfahrerlaubnis kann nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden: Ein ausgewiesener Parkplatz muss auf der Betriebsfläche vorgehalten sein. Eine gültige Zutrittsberechtigung (Werksausweis/Fremdfirmenausweis/Besucherausweis) liegt vor. Die Einfahrberechtigung wird auf dem Werksausweis für die entsprechenden Zeitfenster freigeschaltet. Folgende unterschiedliche Arten der Einfahrerlaubnis sind möglich: Einfahrerlaubnis A Diese Einfahrerlaubnis berechtigt grundsätzlich zum Einfahren mit PKW in den Industriepark Werk GENDORF (blaue Einfahrmarke). Seite 2 von 8
3 Die Anzahl der Einfahrerlaubnisse A ist durch eine Quotenregelung begrenzt. Die vereinbarte Quote beträgt 5 % der Mitarbeiter jeder Gesellschaft.Die Quote wird durch den Werkschutz überwacht und Abweichungen dem Werkleiter mitgeteilt Nach Information durch den Werkleiter sorgen die Standortleiter dafür, dass die Quote wieder eingehalten wird. Ein Parkplatz im Werk ist dabei nachzuweisen. Die Einfahrerlaubnis A ist ausschließlich Mitarbeitern des Werkes mit gültigem Werksausweis vorbehalten. Einfahrerlaubnis B Diese Einfahrerlaubnis berechtigt zum Einfahren im Rahmen von Sondereinsätzen (z. B. Bereitschaftsdienste) in den Industriepark Werk GENDORF (rote Einfahrmarke). Die Einfahrerlaubnis B ist ausschließlich Mitarbeitern des Werkes mit gültigem Werksausweis vorbehalten. Einfahrerlaubnis C Diese Einfahrerlaubnis regelt die berechtigte Einfahrt von Fremdfirmenfahrzeugen, sofern dieses für die Abwicklung von Aufträgen benötigt wird. Die Berechtigungsmarke hat eine Gültigkeit von 3, 6 oder 12 Monaten und muss danach neu beantragt werden. Antragsteller der Einfahrerlaubnis ist die jeweilige Gesellschaft. Einfahrerlaubnis D Dies ist eine zeitlich begrenzte Einfahrerlaubnis (EDV-Ausdruck Tagesschein) für z. B. Firmenvertreter, wenn sperrige Teile mitgeführt werden sollen und ein Umladen in den "Besucherbus" des Werkschutzes sich als zu umständlich erweisen würde. Die Einfahrerlaubnis D wird auch erteilt, wenn andere Gründe die Einfahrt für Mitarbeiter ausnahmsweise notwendig machen. Seite 3 von 8
4 Einfahrberechtigung für kraftbetriebene Zweiräder Diese Einfahrberechtigung erlaubt grundsätzlich das Einfahren mit kraftbetriebenen Zweirädern (Zentraltor) in den Industriepark Werk GENDORF. Ein Parkplatz ist hierzu nachzuweisen. 3.2 Parkregelung auf den Parkplätzen des Industrieparkes Werk GENDORF (Zentraltor, Waldtor, Haupttor, Kraftwerktor) Die Parkplätze am Waldtor und Zentraltor sind nur für Werksangehörige mit unbefristeten Arbeitsverträgen bestimmt (evtl. sind hier noch weitergehende Nutzungsbestimmungen zu regeln Kontingentierungen). Der Parkplatz am Haupttor kann nur mit einer besonderen, vom jeweiligen Standortleiter erteilten Berechtigung benutzt werden. Der Kraftwerkparkplatz darf von allen, die eine auftragsbezogene Beziehung zum Werk haben, d. h. Werksangehörigen, Auszubildenden, Besuchern, Leiharbeitnehmern und Fremdfirmenmitarbeitern genutzt werden. Das Parken ist nur auf den gekennzeichneten Parkflächen oder buchten erlaubt. Das Parken auf allen Verkehrsflächen zwischen den Parkflächen ist nicht zulässig. Bei widerrechtlichem Parken kann die Einfahrberechtigung bzw. -erlaubnis entzogen werden. Fahrzeuge, welche über die Standardabmessungen von 5,0 x 2,0 m Grundfläche groß sind, dürfen nur auf dem Kraftwerkparkplatz parken (z. B. Fahrzeuge mit Anhänger, Wohnmobile etc.). Das Dauerparken (länger als 24 Stunden) auf allen Parkplätzen ist grundsätzlich nicht zulässig. Bei einer Parkdauer von länger als 24 Stunden ist der Werkschutz in Kenntnis zu setzen (z. B. Dienstreisen). Die Beschilderung an den Parkplätzen ist zu beachten. Seite 4 von 8
5 Maßnahmen zur Sicherung der bestimmungsgemäßen Nutzung: Fahrzeugführer, welche erstmalig gegen o. g. Bestimmungen verstoßen, erhalten einen Hinweis auf ihr Fehlverhalten durch ein am Fahrzeug befestigtes Merkblatt. Hierin wird der Verstoß, Datum und Kennzeichen angegeben. Der Werkschutz dokumentiert dies und verständigt die zuständige Personalabteilung Im Wiederholungsfall kann die Parkerlaubnis entzogen werden. Das gleiche gilt bei Weitergabe der Parkmarken an eine andere Person. Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn die letzte Verwarnung weniger als 1 Jahr zurückliegt. Werden Hauptzufahrtswege oder gekennzeichnete Rettungswege oder Feuerwehrzufahrten zugeparkt und ist eine Behinderung von Rettungsfahrzeugen zu erwarten oder werden andere Parkplatzbesucher derart behindert, daß sie den Parkplatz nicht mehr verlassen oder befahren können, kann das Fahrzeug auch ohne vorherige Verwarnung unverzüglich abgeschleppt werden. Gleiches gilt für Fahrzeuge ohne Parkberechtigung. Die Kosten werden dem Halter durch die ISG in Rechnung gestellt. Die zuständige Personalabteilung wird über alle Maßnahmen informiert. Alle Parkplätze außerhalb des Werkszaunes befinden sich im öffentlichen Verkehrsraum und sind somit auch im Überwachungsbereich der Polizei besonders im Hinblick auf die Straßenverkehrsordnung. 3.3 Parkregelung im Werk Es können nur so viele Einfahrerlaubnisse ausgegeben werden, wie Kontingente an Parkplätzen pro Unternehmen zugeteilt sind. Eine Quote von 2,5 % der Mitarbeiter jeder Gesellschaft ist als Besucherparkplatz auszuweisen. Bei Ausstellung von Einfahrerlaubnissen D (Tagesschein) erfolgt keine Überprüfung auf freie Parkflächen. Deshalb ist grundsätzlich die Ausstellung restriktiv zu handhaben. Die Auswahl und Kennzeichnung von geeigneten Parkplätzen für Werksangehörige Seite 5 von 8
6 und Besucher wird durch das BU Sites & Facilities zusammen mit BU ESHA, Werksicherheit in Abstimmung mit den Unternehmen getroffen. Die BU Sites & Facilities, der InfraServ Gendorf nimmt die Parkplatzzuordnung im Werklageplan auf. Besucherparkplätze sind zur besseren Orientierung zu kennzeichnen. Dies wird durch die jeweiligen Unternehmen veranlasst. Fahrzeuge mit Einfahrtserlaubnis dürfen nur auf gekennzeichneten Parkplätzen abgestellt werden Organisatorisches: Alle Einfahrmarken A und B berechtigen zur ordnungsgemäßen Einfahrt zum Zielparkplatz - zwischenzeitlich darf der Werkverkehr mit diesen Fahrzeugen nur minimal belastet werden. Einfahrmarken/Werksausweise mit Einfahrberechtigung sind nicht übertragbar Dem Werkschutz ist die Einfahrmarke bei der Einfahrt und der Ausfahrt unaufgefordert vorzuzeigen oder mit freigeschaltetem Werksausweis die Schranke selbst zu öffnen. Im abgestellten Fahrzeug muss die Einfahrmarke im Bereich der Windschutzscheibe sichtbar sein. Beim Ein- und Ausfahren ist dem Werkschutz auf Verlangen die Möglichkeit zu geben, das Kraftfahrzeug auf mitgeführte Gegenstände zu überprüfen (siehe auch Kapitel 8.4 Freigaberegelung von Geräten und Artikeln für Mitarbeiter ). 4. Zuständigkeiten 4.1 BU ESHA/Werkschutz der InfraServ Gendorf Ausstellung einer Einfahrerlaubnis Freischalten der Werksausweise Ein- und Ausfahrkontrollen Ausgabe und Dokumentation von Parkmarken an berechtigte Mitarbeiter Seite 6 von 8
7 Überprüfung der Parkplatz-Regelung Befestigung eines Merkblattes am Fahrzeug bei Fehlverhalten Dokumentation des Verstoßes mit Datum und Fahrzeugkennzeichen und Information der Personalabteilung der jeweiligen Gesellschaft ggf. Beauftragung eines Abschleppdienstes Namentliche Auflistung der Einfahrtsberechtigten für die Einfahrerlaubnisse A bis C und tagesaktuell Einfahrerlaubnisse D 4.2 BU Sites & Facilities der InfraServ Gendorf Festlegung der Anzahl und Lage der Parkplätze auf dem Werksgelände im Werkslageplan in Abstimmung mit Werksicherheit und den Gesellschaften 4.3 Standortgesellschaften erstellt eine Liste der parkberechtigten Mitarbeiter für den Werkschutz (PKW) Mitarbeiter beantragen bei Bedarf eine Parkmarke beim Werkschutz (siehe Anlage) für die gewünschten Fahrzeuge (PKW) Mitarbeiter bringt Parkmarke gut sichtbar im Fahrzeug an (PKW) Kennzeichnung und Beschilderung der Parkplätze beantragt Einfahrberechtigung (kraftbetriebene Zweiräder) 5. Mitgeltende Unterlagen Faltblatt Verkehrsregeln (liegt an den Einfahrtstoren aus) Vordruck Einfahrerlaubnis A Vordruck Einfahrerlaubnis B Vordruck Einfahrerlaubnis C Vordruck Einfahrerlaubnis D Vordruck Einfahrberechtigung Betriebsvereinbarungen der Gesellschaften Seite 7 von 8
8 6. Anlagen Antrag zur Parkberechtigung (PKW) Antrag Einfahrberechtigung (kraftbetriebene Zweiräder) Seite 8 von 8
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