Neuregelungen im Leistungsrecht des SGB II zum 1. April / 1. Juli 2006*

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1 info also 2/ Neuregelungen im Leistungsrecht des SGB II zum 1. April / 1. Juli 2006* Uwe Berlit I. Übersicht Das»Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze«vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558) ist die erste Stufe wesentlicher Novellierungen des SGB II; als zweite Sufe soll bis zum Sommer ein Gesetz mit dem euphemistischen Titel»SGB II-Optimierungsgesetz«folgen. In seinen hier vorzustellenden leistungsrechtlichen Regelungen ist das Änderungsgesetz teils bereits zum 1. April 2006 in Kraft getreten; die weiteren Bestimmungen werden zum 1. Juli 2006 in Kraft treten, wobei nach einer Übergangsregelung hiervon zum Teil Bewilligungszeiträume ausgenommen sind, die vor dem 1. Juli 2006 beginnen. Der ursprüngliche Gesetzentwurf 1 hatte zunächst allein die Angleichung der Eck-Regelleistung in Ost- und Westdeutschland vorgesehen. Im Zuge der Ausschussberatungen sind durch einen auf einer»formulierungshilfe«der Bundesregierung gründenden Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen 2 zahlreiche Regelungen zur Umsetzung der in der Koalitionsvereinbarung 3 festgelegten Einsparmaßnahmen aufgenommen worden. Sie gelten insbesondere Erwerbsfähigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Erweiterung der Bedarfsgemeinschaft um Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (II.1.) Zusicherung des Leistungsträgers als Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung an Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und umziehen wollen. (II.2.1.) Jugendliche, die ohne Zusicherung umziehen, erhalten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur 80 Prozent der Regelleistung und keine Leistungen für Unterkunft und Heizung. (II.2.2.) Auch die Erstausstattung der Wohnung wird ohne die Zusicherung zum Umzug nicht übernommen. (II.2.3.) * Das Manuskript wurde im Kern am abgeschlossen. 1 BTDrs. 16/99 (Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch); s. bereits BRDrs. 657/05. 2 BT Ausschuss für Arbeit und Soziales, Ausschussdrucksache 16(11) 80 v Koalitionsvereinbarung v , Abschnitt B. I. Nr. 2.6:»Insgesamt werden wir durch die vorgeschlagenen Maßnahmen und Verbesserungen bei Hartz IV 3,8 Mrd. Euro einsparen. Wir erreichen dies im Einzelnen durch folgende Veränderungen: Einführung eines grundsätzlichen Rückgriffsrechts für bis zu 25-Jährige (0,5 Mrd. Euro). Einschränkung der Finanzierung des Erstwohnungsbezugs von Jugendlichen (0,1 Mrd. Euro). Verbesserung der Verwaltungsabläufe und Organisationsstruktur von Hartz IV (1,2 Mrd. Euro). Reduzierung des Zahlbetrages für die gesetzliche Rentenversicherung von 78 Euro auf 40 Euro monatlich (2 Mrd. Euro).«Die weiteren Änderungen betreffen u.a. folgende Punkte: Angleichung der Regelleistung in Ost- und Westdeutschland ( 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II [neu]) (III.1) Erweiterung der Möglichkeit zur Schuldenübernahme (insb. Mietschulden und Energiekostenrückstände) (III.2.) Mietkaution als Darlehen ( 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II [neu]) (III.3) Sicherung von Darlehen ( 23 Abs. 5 SGB II [neu]) (III.4) Ausschluss von Leistungen für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen, die zuvor nicht in Deutschland gearbeitet haben, sondern zur Arbeitsuche nach Deutschland einreisen (III.5) Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen ( 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II) (III.6) Absenkung des Rentenversicherungsbeitrages für Arbeitslosengeld II-Bezieher und Abschaffung der Rentenversicherungspflicht für erwerbstätige Arbeitslosengeld II-Bezieher und Arbeitslosengeld-Aufstocker. 4 Aus der Formulierungshilfe der Bundesregierung nicht aufgegriffen und in das anstehende SGB II-Optimierungsgesetz verlagert worden ist die in der kurzfristig angesetzten Ausschussanhörung 5 wegen einer gravierenden Diskrepanz zum Unterhaltsrecht zu Recht massiv kritisierte 6 Regelung, die Unterstützungsvermutung des 9 Abs. 5 SGB II zu erweitern auch auf die minderjährigen Kinder eines (ehelichen oder nichtehelichen) Partners (»Stiefkinderfälle«). Als Sofortmaßnahme mit politischem Symbolgehalt (Angleichung der Regelleistung) und Einsparabsicht (insb. in 4 Diese nachfolgend nicht zu behandelnden Änderungen sind allein finanzpolitisch zu erklären. Sie verlagern Probleme kurzfristig auf die Rentenversicherung und mittel- bis langfristig auf die Hilfebedürftigen bzw. die Kommunen, weil sie die ohnehin zu geringen Anwartschaften weiter absenken und damit Altersarmut vorprogrammieren, für die dann im Rahmen der Grundsicherung im Alter die Kommunen einzustehen haben; zur Kritik s. insoweit berechtigt die Stellungnahmen der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände (BT Ausschuss für Arbeit und Soziales Ausschussdrucksache 16(11)115), der Deutschen Rentenversicherung Bund (BT Ausschuss für Arbeit und Soziales Ausschussdrucksache 16(11)112) und des Deutschen Gewerkschaftsbundes (BT Ausschuss für Arbeit und Soziales Ausschussdrucksache 16(11)102). Durch die Halbierung der ohnehin zu geringen Beitragszahlungen ergeben sich zusätzliche Negativeffekte auf den Wert beitragsfreier Zeiten; der Ausschluss bei anderweitiger Versicherungspflicht verändert die Berechnungsgrundlagen für evtl. Kombilohn-Modelle. 5 S. BT Ausschuss für Arbeit und Soziales Protokoll der öffentlichen Anhörung v ; Zusammenstellung der schriftlichen Stellungnahmen zur Anhörung, BT Ausschuss für Arbeit und Soziales Ausschussdrucksache 16(11) S. insb. BAG der Freien Wohlfahrtpflege sowie SV Jäger (BAG- SHI), BTDrs. 16/688, 11.

2 52 info also 2/2006 Bezug auf die Rentenversicherungsbeiträge und die Einbeziehung der Unter-25-Jährigen in die Bedarfsgemeinschaft) 7 will das Gesetz nicht alle als notwendig diskutierten»nachbesserungen«8 am SGB II oder zur Bereinigung verfassungsrechtlich problematischer oder rechtstechnisch misslungener Regelungen umsetzen; dies bleibt dem geplanten SGB II-Optimierungsgesetz vorbehalten, das im Entwurf Anfang Mai 2006 vorgelegt werden soll. Regelungen zur Verbesserung der Eingliederung Arbeitsloser oder zur Beseitigung von Problemen an der Schnittstelle SGB III/SGB II fehlen. II. Veränderungen des Leistungsrechts für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Die leistungsrechtlichen Regelungen betreffen vor allem erwerbsfähige Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ihre Leistungen werden unter Einbezug in die elterliche Bedarfsgemeinschaft auf 80 vh abgesenkt, soweit sie mit einem Elternteil in Haushaltsgemeinschaft leben (1.). Der Auszug aus dem elterlichen Haushalt wird an näher bezeichnete wichtige Gründe geknüpft und grundsätzlich einem Zusicherungsverfahren unterworfen (2.1.), bei dessen Nichtbeachtung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs Leistungen nur in abgesenktem Umfang (Regelleistung) (2.2.) bzw. nicht (Unterkunft und Heizung; Erstausstattung Unterkunft [2.3.]) gewährt werden. 1. Einbezug in elterliche Bedarfsgemeinschaft unter Absenkung der Regelleistung auf 80 vh Nach 7 Abs. 3 SGB II geltender Fassung bilden volljährige erwerbsfähige Hilfebedürftige, soweit sie nicht mit einem Partner (Ehegatte, Partner eheähnlicher Gemeinschaft; Lebenspartner) in einer Bedarfsgemeinschaft leben, eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft und haben nach 20 Abs. 2, 3 SGB II Anspruch auf 100 vh der Regelleistung, und zwar auch dann, wenn sie weiterhin mit ihren Eltern einen gemeinsamen Haushalt bilden. Diese Regelung hat zu einem sprunghaften Anstieg der aus einer Person bestehenden Bedarfsgemeinschaften geführt, die allerdings nichts über die Zahl der Einpersonenhaushalte besagt. 9 Obwohl dies der im Unterhaltsrecht vorausgesetzten Verselbständigung und Lockerung der unterhaltsrechtlichen Bande bei Erreichen der Volljährigkeit entspricht, sich in Bezug auf die Verselbständigung die Rechtslage nicht qualitativ von der bis zum geltenden sozialhilferechtlichen Rechtslage unterscheidet und auch bei Auszug aus dem 7 Minderausgaben des Bundes in 2007 von 560 Mio (Einbezug Unter-25-Jährige) bzw Mio (Absenkung Rentenversicherungsbeiträge); s. Finanzierungstableau BTDrs. 16/688, 3. Zu den Gründen der»gefühlten Kostenexplosion«beim SGB II s. Martens, SozSich 2005, 358, der jedenfalls den politisch angeprangerten, in Einzelfällen unbestreitbaren»missbrauch«bei der Inanspruchnahme von SGB II-Leistungen als quantitativ beachtliche Ursache des Kostenanstiegs ausschließt. 8 S. z.b. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Erste Änderungsbedarfe zum SGB II, NDV 2005, 261; Aktualisierte Änderungsbedarfe zum SGB II, NDV 2006, 2. 9 Differenziert zur Haushaltsstruktur und Höhe der Geldleistungen nach dem SGB II s. BA, Grundsicherung für Arbeitsuchende: Geldleistungen an Bedarfsgemeinschaften im Juli 2005 Tabellen und Schaubilder, Januar Elternhaus lediglich von den durch den Gesetzgeber selbst geschaffenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wurde, ist dies als Missbrauch oder zumindest korrekturbedürftiger Missstand bewertet worden. Unverheiratete Kinder, die mit einem Elternteil in einem Haushalt leben und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden durch Erweiterungen des 7 Abs. 3 Nrn. 2, 4 SGB II umfassend in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen, deren Mitglied zumindest ein Elternteil ist; damit werden auch die verschiedenen»stiefkinderkonstellationen«erfasst und in eine einheitliche Bedarfsgemeinschaft eingebunden. Weiterhin nicht Teil einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Elternteil sind in Haushaltsgemeinschaft lebende Kinder, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. In 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II wird die Anrechnung des Einkommens der Eltern oder eines Elternteils auf den Bedarf eines in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindes auch über die Volljährigkeitsgrenze hinweg angeordnet; da nach 7 Abs. 3 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft regelmäßig nur bei Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres besteht, ist damit im Ergebnis keine altersgrenzenunabhängige Anrechnung von Elterneinkommen geschaffen worden. Bei der Anrechnung von Elterneinkommen verbleibt es 10 ungeachtet der auf Stiefkinder erweiterten Bedarfsgemeinschaft bei der Anrechnung des Einkommens lediglich der Eltern oder des Elternteils; im Einklang mit der inzwischen gefestigten Rechtsprechung der Sozialgerichte 11 und der entsprechend angepassten Durchführungshinweise der Bundesagentur 12 weiterhin nicht auf den Bedarf des (minder- oder volljährigen) Kindes anzurechnen sind das Einkommen und Vermögen eines (ehelichen oder nichtehelichen) Stiefelternteils, auf das bei richtiger Betrachtung 13 auch nicht nach 9 Abs. 5 SGB II zugegriffen werden kann. 14 Für die Einkommensberechnung wird durch Änderung des 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II das Kindergeld altersunabhängig als Einkommen dem zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kind zugeordnet, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Da ein (volljähriges oder minderjähriges) Kind stets zu irgendeiner Bedarfsgemeinschaft gehört, gibt der für die Anwendung maßgebliche Gesetzeswortlaut die Intention 15 des Gesetz- 10 Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen (Ausschussdrucksache 16(11)80) hatte noch vorgesehen, die Anrechnung von Einkommen und Vermögen über den Elternteil hinaus zu erstrecken auf»dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partner«. 11 SG Oldenburg S 47 AS 29/05 ER -; SG Aurich S 25 AS 2/05 ER ; SG Oldenburg S 45 AS 100/05 ER ; SG Oldenburg, Urt. v S 48 AS 194/05 ; LSG NI/HB L 8 AS 51/05 ER ; LSG NRW L 9 B 12/05 AS ER; LSG HH l 5 B 186/95 ER AS; LSG TH L 7 AS 112/05 ER. 12 S. Anweisung der Bundesagentur vom Az.: II-1103 (Anrechnung von Einkommen nicht leiblicher Elternteile auf den Bedarf der Kinder des Partners); Nr Arbeitshinweis BA. 13 S. etwa LSG NI/HB L 8 AS 51/05 ER S.a. LPK SGB II, 9 Rn. 47 (»Stiefkinder«in eheähnlicher Gemeinschaft); a.a. wohl Eicher/Spellbrink, SGB II, 9 Rn. 50, BTDrs. 16/688, 14.

3 info also 2/ gebers nur unzureichend wieder; nach der Ausschussbegründung soll es sich lediglich um eine Folgeänderung zur Einbeziehung von im Haushalt lebenden Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in eine Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern handeln. Zur Bedarfsgemeinschaft gehörende unverheiratete Kinder werden künftig bei der Berechnung des Zuschlages nach 24 SGB II berücksichtigt und können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auch einen Kindergeldzuschlag nach 6a BKGG auslösen. Mit der»rückführung«der Unter-25-Jährigen einer Haushaltsgemeinschaft in die Bedarfsgemeinschaft verbunden ist die Absenkung der Regelleistung von 100 vh auf 80 vh. Hierzu wird in 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II [neu] die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, die nicht allein stehend oder allein erziehend sind, auf 80 vh festgesetzt (bislang 20 Abs. 3 Satz 2 SGB II) und die Bildung einer»mischregelleistung«von jeweils 90 vh auf das Zusammenleben zweier volljähriger»partner«einer Bedarfsgemeinschaft beschränkt ( 20 Abs. 3 SGB II [neu]). Die für die Leistungsabsenkung gegebene Begründung, dass volljährige Kinder in einer Haushaltsgemeinschaft regelmäßig nicht mit zu den Generalkosten des Haushalts beizutragen hätten, ist immanent stimmig; unbewältigt bleiben indes die mit der altersabhängigen Abstufung der Regelleistung verbundenen Probleme. Die Änderungen der 7, 9, 11 und 20 SGB II zum Einbezug der Unter-25-Jährigen Kinder in die Bedarfsgemeinschaft unter Absenkung der Regelleistung treten zum 1. Juli 2006 in Kraft. Nach der Übergangsregelung des 68 Abs. 1 SGB II [neu] sind diese Regelungen in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume ( 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II), die vor dem 1. Juli 2006 beginnen. Bei über den 1. Juli 2006 hinausreichenden Bewilligungen erfolgt also keine abrupte Neuberechnung. Die Neuregelung ist auch kein Anlass für eine Neuberechnung nach 48 SGB X oder eine sonstige Verkürzung bei bereits erlassenen Bewilligungsbescheiden und rechtfertigt Antragstellung und Bescheidungsreife vor dem 1. Juli 2006 nicht, die Regelbewilligungsdauer von sechs Monaten zu verkürzen. Für die Übergangsregelung entscheidend ist der Beginn des Bewilligungszeitraums, nicht der der Bescheidung. Die umfassende»rückführung«volljähriger Kinder in die Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern unter entsprechender Einkommensanrechnung birgt Probleme. Sie steht in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis zum Unterhaltsrecht. Es fehlen Regelungen für den Fall, dass Eltern nicht bereit sind, den ihnen sozialrechtlich abverlangten, bürgerlichrechtlich aber nicht geschuldeten Beitrag zur Existenzsicherung ihrer volljährigen Sprösslinge zu leisten; da der Auszug des volljährigen Kindes sachlich eingeschränkt und an eine Zusicherung des Leistungsträgers gebunden wird, ist der Ausweg über die Auflösung der Haushaltsgemeinschaft erschwert. Bei der Absenkung der Regelleistung ist nach dem Wortlaut nicht berücksichtigt die Fallgruppe der in Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern lebenden Kinder, die ihrerseits allein oder mit einem Partner ein eigenes Kind betreuen, bei denen weiterhin Einkommen und Vermögen der Eltern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des Enkelkindes nicht zu berücksichtigen sind; zumindest bei volljährigen Eltern wird in teleologisch reduzierender Auslegung weiterhin eine eigene Bedarfsgemeinschaft anzunehmen sein. 2. Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außerhalb des Elternhauses Dem starken Anstieg der Zahl der Bedarfsgemeinschaften und der»flucht aus dem Elternhaus«soll durch einen Zusicherungsvorbehalt bei Umzug als Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung ( 22 Abs. 2a SGB II [neu]), eine Leistungsbegrenzung auf 80 vh der Regelleistung bei Umzug ohne Zusicherung ( 20 Abs. 2a SGB II [neu]) und die Begrenzung von Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung auf Fälle, in denen dem Umzug zugestimmt worden war ( 23 Abs. 6 SGB II [neu]), begegnet werden. Diese Regelungen sind bereits zum in Kraft getreten und erfassen nur die Personen, die bis zum noch zum Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils gehört haben Zusicherungsvorbehalt Umzug ( 22 Abs. 2a SGB [neu]) Der kostenträchtige Erstbezug einer eigenen Wohnung durch Personen, die entweder bislang wegen Unterstützung innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft keinen Anspruch hatten oder als Teil der Bedarfsgemeinschaft niedrigere Leistungen bezogen haben, soll durch folgende Regelung begrenzt werden: 16»(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn 1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder 3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.«diese Regelung wirft erhebliche Probleme auch dann auf, wenn das Ziel des Gesetzgebers, den Auszug junger Menschen aus dem Elternhaus aus öffentlichen Mitteln nur zu finanzieren, wenn diese finanziell»auf eigenen Füßen stehen«, als dem Grunde nach berechtigt anerkannt wird. Die Voraussetzungen, unter denen die Zusicherung zu erteilen ist, sind jenseits des Umzugs zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt (etwa zur Annahme einer auswärtigen Arbeits- oder Ausbildungsstelle) mit den schwerwiegenden 16 Zum geltenden Recht s. Wenner, SozSich 2005, 413.

4 54 info also 2/2006 sozialen Gründen 17 oder ähnlich schwerwiegenden Gründen hoch und unbestimmt geregelt; schwerwiegende persönliche Gründe erscheinen auf den ersten Blick nicht erfasst, ernsthafte Spannungen zwischen Eltern und Kind bzw. nachhaltig gestörte Eltern-Kind-Beziehungen müssen, um beachtlich zu werden, von persönlichen in soziale Gründe umgedeutet werden. Hier öffnet sich der Raum für eine»lebensführungskontrolle«durch den zuständigen Leistungsträger; sie ist deswegen verfassungsrechtlich problematischer 18 als die an vergleichbare Voraussetzungen gebundene Gewährung von Leistungen zur Unterstützung einer Ausbildung ( 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III; 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG), weil Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums betroffen sind. Unverhältnismäßig strikt ist die Regelung, dass auch bei Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen der zuständige Leistungsträger sachlich zur Zusicherung verpflichtet, insoweit also seine Entscheidung gebunden ist, von der fehlenden Zusicherung nur abgesehen werden kann (= Ermessen), wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund (= unbestimmter Rechtsbegriff) nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Ist die Zusicherung aus bloßer Rechtsunkenntnis, jugendlicher Ungeduld oder in bloßer Fehleinschätzung der Dringlichkeit, etwa wegen einer günstigen Gelegenheit, nicht vor Vertragsschluss eingeholt worden oder hat der junge Erwachsene zwar die Zusicherung beantragt, war diese aber vor dem Mietvertragsschluss nicht erteilt worden, können nach dem Gesetzeswortlaut bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht mehr erbracht werden und sind die Leistungen auf 80 vh zu kürzen und zwar auch dann, wenn in der Sache die Zusicherungsvoraussetzungen unstreitig vorliegen. Der junge Erwachsene kann dem wegen der in dem Gesetzeswortlaut angelegten»dauerwirkung«wohl nur durch eine zeitweilige Rückkehr in die Wohnung der Eltern (vorausgesetzt, diese lassen eine temporäre Rückkehr zu) unter Einleitung eines Zusicherungsverfahrens entgehen und zwar auch dann, wenn er nach 22 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 SGB [neu]»nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann«. Dieser allein an einen»formverstoß«(keine Zusicherung eingeholt) anknüpfende weitreichende Ausschluss von existenzsichernden Leistungen ist durch nichts zu rechtfertigen; er wird auch nicht durch die angesichts der Realität bestenfalls sachfremde Erwägung verhältnismäßig, dass»der Leistungsausschluss im Regelfall von kürzerer Dauer sein«wird,»weil 3 Abs. 2 SGB II vorsieht, dass Jugendliche unverzüglich in eine Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit zu vermitteln sind«. 19 Im Gegenfall: Träfe diese Einschätzung zu, ist die Regelung erst recht in den von Satz 2 erfassten Fällen unverhältnismäßig, weil nur auf eine Leistungsgewährung von kurzer Zeit bezogen. Klärungsbedürftig ist auch der Anwendungsbereich. Der Wortlaut stellt nicht ab auf den (erstmaligen) Auszug aus 17 In Anlehnung an 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III; s.a. 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG. 18 Zur verfassungsrechtlichen Problematik bei der Berufsausbildungshilfe s. etwa PK SGB III (Wagner), 2. Aufl., 64 Rn. 10 ff. 19 So BTDrs. 16/688, 14. der elterlichen Wohnung, sondern auf die Zeit nach einem»umzug«. Diese lässt Raum für eine Auslegung, die bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auch Umzüge von erwerbsfähigen Personen erfasst, die bereits aus der elterlichen Wohnung ausgezogen waren und nun in eine andere Unterkunft umziehen, und damit die Prüfung, ob es dieser Person abzuverlangen ist, (unabhängig von deren Aufnahmebereitschaft) wieder in die Wohnung der Eltern einzuziehen. 20 Die Gesetzesbegründung, nach der es um Personen geht, die»erstmalig eine Wohnung beziehen wollen«, 21 das politische Ziel, der Aufteilung bestehender Bedarfsgemeinschaften entgegenzuwirken, und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebieten indes eine Auslegung, bei der eine Zusicherung nur für den erstmaligen Auszug aus der elterlichen Wohnung erforderlich ist. Bei sachlich gerechtfertigtem Erstauszug und nachfolgender»teil-verselbständigung«wird jedenfalls der Rückkehr in die elterliche Wohnung regelmäßig isd 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II [neu] ein»sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund«entgegenstehen und eine Zusicherung zu erteilen sein. Bei verständiger Auslegung gilt das Zusicherungserfordernis zudem nur bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die im Zeitpunkt des Auszuges Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft isd 7 Abs. 3 SGB II gewesen sind und Leistungen nach dem SGB II erhalten haben. Zwar knüpft der Wortlaut nicht ausdrücklich an Personen an, die Leistungen erhalten oder zumindest beantragt haben. Nur diesem Personenkreis gilt indes das Gesetz, der Zusicherungsvorbehalt des kommunalen Trägers ist nur in diesem Fall gerechtfertigt und sinnvoll organisierbar. Eine allgemeine, präventive»lebensführungskontrolle«des (zuständigen) kommunalen Trägers in Bezug auf die Unterkunft unabhängig von einem SGB II-Leistungsbezug ist keine Aufgabe, die nach 6 SGB II dem kommunalen Träger obliegt. Erörterungswürdig erscheint allein die Frage, ob der Zusicherungsvorbehalt für den Fall gelten kann, dass eine Person, die Leistungen nach dem SGB II nicht erhält, aus dem elterlichen Haushalt auszieht, obwohl sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann und in engem zeitlichem Zusammenhang (z.b. binnen Monatsfrist) mit dem Umzug SGB II-Leistungen tatsächlich auch beantragt. Systematisch sprechen die besseren Gründe indes auch bei dieser Fallgruppe dafür, dass der Zusicherungsvorbehalt des 22 Abs. 2a SGB II [neu] insgesamt nicht greift und nur zu prüfen ist, ob Ersatzansprüche nach 34 SGB II in Betracht kommen. Haben sich junge Menschen in Bezug auf die Unterkunft einmal von dem Elterhaus gelöst, ohne in diesem Zeitpunkt auf SGB II-Leistungen angewiesen zu sein, kann ihnen bei in der Folgezeit wegen veränderter Verhältnisse (Verlust des Arbeitsplatzes; Aufgabe einer anderweitig förderungsfähigen Ausbildung; Wegfall der Unterstützung durch einen nichtehelichen Lebenspartner) eintretender Hilfebedürftigkeit später nicht auch nicht nach 20 Abs. 2a SGB II [neu] entgegengehalten werden, dass sie ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen seien. Wird indes die hiernach abzulehnende Anwendbarkeit der Regelung auch auf Nichtleistungsempfänger unter- 20 So auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, BTDrs. 16/688, BTDrs. 16/688, 14 (Zu Nummer 6 ( 22): zu Buchstabe a).

5 info also 2/ stellt, wäre es bei einem Auszug, der nicht unmittelbar zu einem SGB II-Leistungsbezug führt, jedenfalls stets aus wichtigem Grund nicht zumutbar, die Zusicherung einzuholen; der Verbleib in der ohne SGB II-Unterstützung bezogenen Wohnung wäre auch kein der Zusicherung fähiger»umzug«. Der Zusicherungsvorbehalt gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören. Soweit entgegen hier vertretener Ansicht auch Umzüge, die dem Erst-Auszug aus dem Elternhaus folgen, als erfasst gelten sollten, wäre dieser Personenkreis auch insoweit von dem Zusicherungsvorbehalt freigestellt. Dieser weitreichende»vertrauensschutz«spricht zudem dafür, auch sonst nur den Erstauszug aus dem elterlichen Haushalt als erfasst anzusehen; denn zwischen den Personen, die bis zum ausgezogen sind und dann erneut umziehen, und solchen jungen Menschen, die nach dem mit erstmalig erteilter Zusicherung ausgezogen sind und dann erneut umziehen, bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass eine Ungleichbehandlung in Bezug auf ein Zusicherungserfordernis bei Folgeumzügen gerechtfertigt erscheint. Bei im Leistungsbezug stehenden Personen unter 25 Jahren, die zwischen dem und dem ausziehen, geht der Gesetzgeber der Stichtagsregelung offenkundig von einem rückwirkenden Inkrafttreten des Zusicherungsvorbehalts aus. Für diesen Personenkreis kann es nur auf die sachlichen Zusicherungsanforderungen des 22 Abs. 2a Satz 2 SGB II [neu] ankommen; da das Gesetz erst zum in Kraft tritt, war es ihnen stets aus wichtigem Grund nicht zumutbar, die bis zum rechtlich unmögliche Zusicherung einzuholen Leistungsbegrenzung auf 80 vh der Regelleistung bei Umzug ohne Zusicherung ( 20 Abs. 2a SGB II [neu]) Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach 22 Abs. 2a umziehen, erhalten nach 20 Abs. 2a SGB II [neu] auch dann lediglich 80 vh der Regelleistung, wenn sie alleinstehend sind und die Generalkosten eines Haushalts tragen. Die Regelung»soll zusammen mit der Neuregelung in 22 Abs. 2a den Anreiz vermindern, auf Kosten der Allgemeinheit eine eigene Wohnung bei gleichzeitigem Bezug der vollen Regelleistung zu beziehen«. 23 Sie bedarf der einschränkenden Auslegung. Für die Leistungsbegrenzung maßgeblich ist nicht die Tatsache, dass eine Zusicherung nicht erteilt worden ist. Die Regelung ist nur anzuwenden, wenn eine nach 22 Abs. 2a SGB II erforderliche Zusicherung nicht vorliegt. Nicht erfasst sind mithin Leistungen nach Umzügen, die dem erstmaligen Auszug aus dem Haushalt der Eltern zeitlich nachfolgen, oder Leistungen an Personen unter 25 Jahren, die im Zeitpunkt des Auszuges aus dem Elternhaus nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen waren (s.o. II. 2.1.). Nicht 22 So auch SG Hamburg, S 59 AS 522/06 ER. 23 BTDrs. 16/688, 14. erfasst sind weiterhin Leistungen an Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehört haben, weil für diesen Personenkreis der Zusicherungsvorbehalt des 22a Abs. 2a Satz 1 SGB II [neu] nicht gilt; dass in der Stichtagsregelung des 68 SGB II [neu] die zum in Kraft tretende Regelung des 20 Abs. 2a SGB II [neu] nicht genannt wird, erlaubt mangels Zustimmungserfordernis nicht den Umkehrschluss, dass der Personenkreis der bestandsgeschützten»nestflüchter«zumindest der Absenkung der Regelleistung unterworfen werden soll. Der Auszug aus dem Haushalt der Eltern ohne Zusicherung des kommunalen Trägers führt bei systematischer Auslegung auch dann nicht zu einer Absenkung der Regelleistung, wenn nach 22 Abs. 2a Satz 3 SGB II [neu] von einer dem Grund nach erforderlichen Zusicherung abgesehen werden kann. Indem 20 Abs. 2a SGB II [neu] Bezug nimmt auf die»zusicherung des kommunalen zuständigen Trägers nach 22 Abs. 2a«und damit den gesamten Absatz 2a, nimmt er auch die dort geregelte Möglichkeit auf, vom Erfordernis der Zusicherung abzusehen. Dass der Fall, dass vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden könnte, anders als bei 23 Abs. 6 SGB [neu] hier nicht erwähnt wird, kann angesichts der Bedingungen, unter denen die Gesetzesformulierungen entstanden und die Beratungen erfolgt sind, nur als Redaktionsversehen des Gesetzgebers und nicht als Argument einer systematischen Auslegung dienen; dem Ausschussbericht lässt sich kein Anhalt für Regelungsunterschiede entnehmen. Aus den für die Leistungen für die Unterkunft und Heizung genannten Gründen gebieten Sozialstaatsprinzip, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Gleichheitssatz, allein auf die sachlichen Voraussetzungen des 22 Abs. 2a Satz 2 SGB II [neu] abzustellen und bei deren Vorliegen von einer Reduktion des in Satz 3 angelegten»absehensermessens«auszugehen Keine Erstausstattung Wohnung bei Umzug ohne Zusicherung ( 23 Abs. 6 SGB II [neu]) Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte werden in den Fällen des 22 Abs. 2a nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte ( 23 Abs. 6 SGB II [neu]). Es soll verhindert werden, dass»jugendlichen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers nach 22 Abs. 2a umziehen, eine Erstausstattung für die Wohnung gewährt wird«. 24 Auch dieser Leistungsausschluss gilt nur, wenn für den Umzug eine Zusicherung nach 22 Abs. 2a SGB II erforderlich ist und damit nicht in den Fällen des weiteren Umzugs, des Umzugs von Personen, die nicht im Leistungsbezug stehen, sowie von Personen, die am nicht mehr zum elterlichen Haushalt gehört haben (s.o. 2.2.). In diesen Fällen wird es regelmäßig 25 indes auch sonst an den 24 BTDrs. 16/688, Der Begriff»Erstausstattung«ist aber nicht rein zeitlich zu bestimmen. Auch eine umzugsbedingte Möbelanschaffung kann»erstausstattung für die Wohnung» isd 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II

6 56 info also 2/2006 sachlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung fehlen. III. Weitere Änderungen des Leistungsrechts 1. Angleichung der Regelleistung in Ost- und Westdeutschland ( 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II [neu]) Nach 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II [neu] beträgt die Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind, künftig einheitlich 345. Die Regelung tritt zum 1. Juli 2006 in Kraft. Sie gilt dann auch für laufende Bewilligungszeiträume; 68 Abs. 1 SGB II [neu] nennt nicht 20 Abs. 2 SGB II [neu]. Die Angleichung ist aus der Perspektive der ostdeutschen Leistungsempfänger zu begrüßen und neben den fiskalischen Wirkungen (ca. 230 Mio in 2007) von hohem Symbolwert. Ob die Angleichung in dem ohnehin politisch überformten Bemessungssystem für die Regelleistungen nicht beherrschbare, negative»kollateralschäden«bewirkt, wird sich erst in der Auseinandersetzung um die Auswertung der noch nicht allgemein zugänglichen Daten aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 ersehen lassen Übernahme von Miet- und Energiekostenrückständen ( 22 Abs. 5, 6 SGB II [neu]) 22 Abs. 5 SGB II [neu] regelt die Übernahme von Schulden (Mietschulden und/oder Energieschulden), ohne die Wohnungslosigkeit droht, in Anlehnung an 34 SGB XII und verzichtet insbesondere auf die sehr hohe, 27 faktisch nicht erfüllbare Voraussetzung, dass die drohende Wohnungslosigkeit die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindern muss. Auch die bewährten sozialhilferechtlichen Unterrichtungspflichten ( 34 Abs. 2 SGB XII) sind übernommen worden (Abs. 6 [neu]); die Unterrichtung kann auch an eine vom zuständigen Grundsicherungsträger mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragte Stelle erfolgen, so dass bei entsprechendem Kooperationswillen die bewährten kommunalen Wohnungsfachstellen fortbestehen können. sein, wenn entsprechende Möbel in bisheriger Wohnung gestellt worden (SG Hamburg S 62 AS 406/05 ER [Hänge-/ Unterschrank Küche]) bzw. vorhandene Einrichtungsgegenstände umzugsbedingt nicht mehr nutzbar sind (SG Braunschweig S 18 66/05 ER [E-Herd/Gasherd]). 26 Der Bundesrat hatte zu dem Gesetzentwurf der alten Bundesregierung noch mit Stimmen ostdeutscher Länder als Stellungnahme (BRDrs. 657/05 [Beschluss] v ) beschlossen:»mit der beabsichtigten Erhöhung der Regelleistung für die neuen Länder wird die bundesgesetzlich nach 20 Abs. 4 SGB II vorgesehene Anpassungssystematik durchbrochen, wonach sich die Höhe der Regelleistung an den Veränderungen des aktuellen Rentenwertes bzw. den Anpassungen im SGB XII orientiert. Eine Entscheidung über die Änderung der Höhe der Regelleistung sollte bis zu der für Ende 2005 zu erwartenden Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2003 zurückgestellt werden.«27 S. etwa LPK SGB II, 22 Rn. 70; Eicher/Spellbrink, SGB II, 22 Rn. 105 f. Mit der Übernahme der Regelungen zur Hilfe bei Miet- und Energieschulden aus dem SGB XII sind auch die Regelungen angepasst worden, welche insoweit ausnahmsweise ergänzende Sozialhilfeleistungen an SGB II-Leistungsberechtigte vorsahen ( 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II [Aufhebung]; 21 Satz 1 SGB XII [Änderung]). Dadurch wird eine Regelungslücke für erwerbsfähige Personen aufgerissen, die auf Hilfe wegen Miet- oder Energiekostenrückständen angewiesen sind, denen aber wegen ausreichenden Einkommens oder Vermögens nicht isd 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II [neu] laufende»leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden«. 28 Wegen des erkennbar gewollten systematischen Vorranges der SGB II vor den Leistungen nach dem SGB XII ist diese Lücke bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Anlehnung an den Rechtsgedanken des 23 Abs. 3 Satz 3 SGB II in entsprechender Anwendung des 22 Abs. 5 SGB II dahin zu schließen, dass Miet- oder Energiekostenrückstände auch dann übernommen werden können, wenn Hilfebedürftige, die keine laufenden Leistungen erhalten, den Bedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln decken können. Die Eingliederung der Hilfe bei Miet- oder Energiekostenrückständen in das SGB II führt in zwei Punkten zu Verschlechterungen für die Hilfebedürftigen, ohne dass der Ausschussbericht die hierfür maßgeblichen Gründe benennt: Der nach 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II geschützte Vermögensgrundfreibetrag»ist vorrangig einzusetzen«( 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II [neu]); Art und Umfang des Einsatzes ist daher nicht mehr flexibel bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob eine Hilfe»gerechtfertigt«bzw.»notwendig«ist. Während nach 34 Abs. 1 Satz 3 SGB XII Geldleistungen als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden können, das hier eingeräumte Trägerermessen also nicht determiniert ist, schreibt 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II [neu]) vor, dass Geldleistungen als Darlehen erbracht werden sollen. Dies schließt eine Beihilfe nicht aus, erhöht aber ohne erkennbaren Grund die internen Begründungsanforderungen auch in den Fällen, in denen die Übernahme als Beihilfe integrationsfördernder wirkt. 3. Mietkaution als Darlehen ( 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II [neu]) In 22 Abs. 3 SGB II wird klargestellt, dass eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden soll. Dies entspricht der überwiegenden Ansicht, 29 die diese Form der Leistungsgewährung bereits nach der bisherigen Fassung des Absatz 3 für möglich gehalten hat, wirft aber für den unveränderten 29 Abs.1 SGB XII die Frage auf, ob hier künftig noch Darlehen statthaft sind. Bei verständiger Auslegung beschränkt sich der Regelungsgehalt darauf, bei der Mietkaution das Ermessen in Bezug auf die Form der Leistungsge- 28 S. auch SV Bredehorst, BT Ausschuss für Arbeit und Soziales Ausschussdrucksache 16(11) S. etwa LPK SGB II, 22 Rn. 62; Berlit, NDV 2006, 5 (24 [in und bei Fn. 173]).

7 info also 2/ währung in Richtung Darlehen vorzuprägen, ohne diese als möglich vorausgesetzte Form erst konstitutiv zuzulassen. 30 Weiteres zum Darlehen folgt aus der Regelung nicht. Hier verbleibt es bei der Befugnis des Trägers, das Darlehen durch Abtretung evtl. Mietkautionsrückzahlungsansprüche abzusichern. Nach der Funktion des Darlehens kann es nicht daran gebunden werden, dass es von dem Hilfebedürftigen während des laufenden Leistungsbezuges zurückgeführt wird; es ist insb. kein Darlehen isd 23 Abs. 1 SGB II, das durch Aufrechnung getilgt werden dürfte. 4. Sicherung von Darlehen ( 23 Abs. 5 SGB II [neu]) 9 Abs. 4 SGB II enthielt in Fällen, in denen wegen Unzumutbarkeit der sofortigen Vermögensverwertung Leistungen darlehensweise zu gewähren waren, im Gegensatz zu 91 SGB XII keine ausdrückliche Ermächtigung, die Leistungsgewährung davon abhängig zu machen, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. Hieraus hatte die sozialgerichtliche Rechtsprechung gefolgert, dass keine Darlehenssicherung verlangt werden könne. 31 Das Änderungsgesetz verlagert aus systematischen Gründen die Pflicht zur Darlehensgewährung in Fällen, in denen dem Hilfebedürftigen die sofortige Verwertung von Vermögen nicht möglich oder zumutbar ist, aus 9 Abs. 4 SGB II sachlich unverändert in 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II [neu] und fügt als Satz 2 eine 91 Satz 2 SGB XII entsprechende Befugnis ein, die Leistungsgewährung an die dingliche oder sonstige Sicherung des Rückzahlungsanspruchs zu knüpfen. Dies entspricht Forderungen der Praxis und ist sachgerecht, soweit die Sicherungskosten von dem Leistungsträger getragen werden. 5. Neuregelung Leistungsausschluss für Ausländer ( 7 Abs. 1 Satz 2 SGB [neu]) Die Gewährung von Leistungen an Ausländer wird unter Beibehaltung der Regelung des 8 Abs. 2 SGB II zur Erwerbsfähigkeit, die weiterhin die Möglichkeit des legalen Arbeitsmarktzuganges voraussetzt, in 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II [neu] wie folgt gefasst:»ausgenommen sind Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, ihre Familienangehörigen sowie Leistungsberechtigte nach 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes«Unverändert vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Korrigiert wird die missglückte Fassung des 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II, die ohne erkennbaren dogmatischen Sinn den Begriff des weiterhin erforderlichen»gewöhnlichen Aufenthalts«mit dem legalen Arbeitsmarktzugang 30 S.a. BTDrs. 16/688, 14:»Der zuständige Leistungsträger soll eine Mietkaution grundsätzlich in Form eines Darlehens erbringen, da sich aus der Natur der Mietkaution bereits ergibt, dass diese im Regelfall an den Mieter zurückfließt. Insofern ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, die Kaution dem Hilfebedürftigen endgültig zu belassen.«31 SG Gelsenkirchen, Beschluss v S 11 AS 15/05. koppelt. (Auch) für Ausländer weiterhin erforderlich ist ein gewöhnlicher Inlandsaufenthalt ( 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Dieser ist nach 309 SGB I zu bestimmen und setzt grundsätzlich einen Aufenthaltstitel voraus, der nach Art und Verfestigungsoffenheit einen gewöhnlichen Aufenthalt zulässt. Die Ausnahmeregelung für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt (sowie ihrer Familienangehöriger), reagiert auf die gemeinschaftsrechtliche Ausformung der Freizügigkeit 32 und schöpft die dort vorgesehenen Beschränkungsmöglichkeiten 33 beim Zugang zu sozialen Leistungen für Personen aus, denen die Arbeitnehmerfreizügigkeit Einreise und Aufenthalt auch zur Arbeitsuche gestattet. 34 Erfasst wird auch der auf nationalem Recht gründende Aufenthalt im Anschluss an ein Studium zum Zwecke einer studienbezogenen Beschäftigung ( 16 Abs. 4 AufenthG) Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen ( 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II) 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II begrenzt die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, bei denen auch Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, um dem gesetzlichen Ausschluss der SGB II-Leistungsberechtigten vom Wohngeldbezug Rechnung zu tragen. Das Änderungsgesetz erweitert die in 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II vorgesehene, verfassungsrechtlich bedenkliche 36 Ausnahme von der lediglich anteiligen Erstattung gewährter Unterkunftskosten über Fälle nicht schutzwürdigen Vertrauens ( 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X), z.b. wegen arglister Täuschung über die Leistungsvoraussetzungen, hinaus auf die vorsätzliche oder grob fahrlässig verspätete Anzeige bedarfsdeckenden Einkommens ( 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) oder Fälle der lediglich teilweisen Bewilligungsaufhebung. 32 Richtlinie 2004/38 des EP und des Rates vom über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (FreizügigkeitsRL); zu dieser Problematik s. bereits den auf einen Gesetzesantrag des Freistaates Bayern zurückzuführenden Gesetzentwurf des Bundesrats für ein»gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes und anderer Gesetze«vom , BRDrs. 550/05 (Beschluss) = BT-Drs. 16/ Unionsbürger, die Arbeit suchen, oder ihre Familienangehörigen dürfen zwar nicht ausgewiesen werden, wenn sie Sozialleistungen des Aufnahmemitgliedstaates in Anspruch nehmen (Art. 14 Abs. 4 lit. b FreizügigkeitsRL), die in Art. 24 Abs. 1 FreizügigkeitsRL angeordnete Inländergleichbehandlung ist in dessen Abs. 2 dadurch begrenzt, dass der Aufnahmemitgliedstaat»nicht verpflichtet [ist], anderen Personen als Arbeitnehmern oder selbständigen Personen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b) einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienhilfe, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren« Abs. 2 Nr. 1 FreizügigkeitsG/EU. 35 BTDrs. 16/688, LPK SGB II, 40 Rn. 18 ff.

Arbeitslosengeld II II

Arbeitslosengeld II II in Tsd. 5.000 4.750 4.500 4.250 4.000 3.750 3.500 3.250 3.000 2.750 2.500 2.250 2.000 1.750 1.500 1.250 1.000 750 500 250 0 Arbeitslosengeld II II Leistungsempfänger in absoluten Zahlen, 1994 1994 bis

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