Therapieleitlinien. für den Rettungsdienst der Stadtgemeinde Bremen. bremer fibel

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Therapieleitlinien. für den Rettungsdienst der Stadtgemeinde Bremen. bremer fibel"

Transkript

1 Therapieleitlinien 2012 für den Rettungsdienst der Stadtgemeinde Bremen bremer fibel

2 Akutes Koronarsyndrom S. 32 Anaphylaktischer Schock S. 34 Apoplex S. 36 Asthma bronchiale / COPD S. 38 Epiglottitis S. 40 Erstversorgung Neugeborener S. 43 Fieberkrampf, kindlicher S. 46 Geburt S. 42 Hypoglykämie S. 44 Hypothermie S. 51 Krampfanfall S. 48 Krupp Syndrom (LTB) S. 41 Lungenödem S. 50 Polytrauma S. 52 Schädelhirntrauma S. 54 Verbrennung S. 55

3 BREMER FIBEL Herausgeber Dr. med. Johannes Schimansky Der Senator für Inneres und Sport Bremen Ärztlicher Leiter Rettungsdienst Am Wandrahm Bremen Erarbeitet von Arbeiter Samariter Bund, Berufsfeuerwehr Bremen, Deutsches Rotes Kreuz, Landesfeuerwehrschule Bremen, Malteser Hilfsdienst, Notärzteschaft Bremen Autoren Kai Billert, Jan Bobke, Dr. med. Andreas Callies, Stefan Hüneke, Rouven Kammann, Jörg Mekelburg, Holger Schwalbe, Jan Waligora 4., aktualisierte und erweiterte Auflage

4 Inhaltsverzeichnis Einleitung Geleitwort 6-7 Vorwort 8 Aus- und Fortbildung 9 Rechtliche Grundlagen der Notkompetenz Notfallversorgung - Grundlagen & Strategien Rettungsdiensteinsätze in vier Phasen Immobilisationsmaterial 19 Airwaymanagement 20 Standardisierte Narkosevorbereitung 21 MANV EKG Grundlagen 24 Rhythmusinterpretation 25 Kritische EKG-Befunde Tachykarde HRST - Therapie Bradykarde HRST - Therapie 30 Externer Schrittmacher / Kardioversion 31 Spezielle Notfallbilder Akutes Koronarsyndrom Anaphylaktischer Schock Apoplex Asthma bronchiale / COPD Epiglottitis 40 Krupp Syndrom (LTB) 41 Geburt 42 Erstversorgung Neugeborener 43 Hypoglykämie Fieberkrampf, kindlicher Krampfanfall Lungenödem 50 Hypothermie 51 Polytrauma Schädelhirntrauma 54 Verbrennung 55 Notfallmedikamente Adrenalin 56 Diazepam Desitin rectal tube 57 Glukose 40 % 58 Infectocortikrupp Zäpfchen 59 Isotonische Kochsalzlösung 0,9 % 60 Midazolam 61 Nitrolingual 62

5 Paracetamol Zäpfchen 63 Ringer-Acetat 64 SALBU-IPRA Norm 65 Reanimation ERC-Algorithmus Erwachsene (ALS) 66 Zusatzinformationen zu den ERC-Guidelines Positionierung 68 Startalgorithmus Rettungsdienst Bremen 69 ERC-Algorithmus Kinder (PLS) 70 Hygiene & Desinfektion Kontaminationsquellen im Rettungsdienst 71 Transport kontagiöser Patienten Hygiene- und Desinfektionsplan Rettungsdienst Bremen Verhalten nach Kontakt mit infektiösen Körperflüssigkeiten Anhang Standard für Voranmeldungen 82 Telefonverzeichnis für Kliniken in Bremen 83 Empfehlungen für den Umgang mit belastenden Ereignissen Soziale Ansprechpartner 86 Team- oder Zusammenarbeit: Wem nützt das? 87 Grade der Bewusstseinsstörung und GCS für Kinder 88 Mutterpass und APGAR-Schema 89 Algorithmus Traumamanagement 90 Notfalltabelle 91 Die bremer fibel steht in digitaler Form auf der Internetseite der Berufsfeuerwehr Bremen als Download zur Verfügung: Herausgeber Dr. med. Johannes Schimansky Die Verbreitung und Vervielfältigung ist nach vorheriger Absprache mit dem Herausgeber ausdrücklich erwünscht. Haben Sie Anregungen oder Kritik? Dann schreiben Sie eine an: Wichtiger Hinweis für den Benutzer Die Erkenntnisse in der Medizin unterliegen einem laufendem Wandel durch Forschung und klinischer Erfahrungen. Die Autoren dieses Werkes haben große Sorgfalt darauf verwendet, dass die gemachten therapeutischen Angaben dem derzeitigen Wissensstand entsprechen. Das entbindet den Nutzer dieses Werkes aber nicht von der Verpflichtung, die Therapieleitlinien auf individuelle Umsetzbarkeit zu überprüfen und an die Bedürfnisse der Patienten anzupassen.

6 bremer fibel Geleitwort Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales hat 1998 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, bestehend aus einem Vertreter des Senators für Inneres, der Feuerwehr Bremen, dem DRK, dem ASB, dem MHD sowie Vertretern der Bremer Notärzteschaft. Begleitet und unterstützt wurde die Arbeitsgruppe von einem notfallmedizinisch erfahrenen Arzt aus dem Roten Kreuz Krankenhaus in Bremen. Ziel war es, im Sinne einer kontinuierlichen Weiterentwicklung der notfallmedizinischen Versorgung im Konsens einen Bremer Standard zu definieren, der einen Rahmen für die Maßnahmen der Notkompetenz herstellt. Mit Inkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes am 10. Juli 1989 wurde das Berufsbild des / der Rettungsassistenten/in geschaffen. Gleichzeitig erhöhten sich auch die Anforderungen an das Rettungsfachpersonal. Anders als bei Krankenschwestern und Krankenpflegern, die laut 4 des Krankenpflegegesetzes dazu ausgebildet werden, lebensrettende Sofortmaßnahmen einzuleiten, soll laut 3 des Rettungsassistentengesetzes das Rettungsfachpersonal insbesondere dazu befähigt werden, bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen durchzuführen. Diese Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen schließt die Ergreifung typischer ärztlicher Maßnahmen nicht aus und wird seit langem im Schrifttum des deutschen Rettungswesens unter dem Begriff der Notkompetenz kontrovers diskutiert. Im wesentlichen beruft man sich dabei auf den 34 StGB rechtfertigender Notstand. Dieser Paragraph zieht die Grenzen aber eng: Nur bei einer gegenwärtig nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib und Leben ist die Ergreifung typisch ärztlicher Maßnahmen durch das Rettungsfachpersonal gerechtfertigt. Dies soll nur dann der Fall sein, wenn: Der Rettungsassistent am Notfallort auf sich alleine gestellt ist und rechtzeitige ärztliche Hilfe, etwa durch An- oder Nachforderung des Notarztes, nicht erreichbar ist. Die Maßnahme, die er aufgrund eigener Entscheidung durchführt, zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten dringend erforderlich ist. Das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann. Die Hilfeleistung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls dem Rettungsassistenten zumutbar ist. Einleitung Entscheidend für ein Handeln in Notkompetenz ist, dass ein Arzt nicht rechtzeitig verfügbar ist, alle weniger invasiven Maßnahmen nicht greifen und mit der Durchführung der indizierten, invasiven Maßnahme nicht gewartet werden kann, ohne das der Patient verstirbt oder weiteren schweren Schaden nimmt. In der Literatur werden gelegentlich Außenseitermeinungen, u.a. von Juristen, veröffentlicht, welche ein Handeln in Notkompetenz großzügiger auslegen. Bremen folgt der Auffassung, dass die bestmögliche und wirksamste Hilfe durch das Rettungsfachpersonal geleistet werden muss. Es muss sämtliche ihm möglichen und erforderlichen sowie zumutbaren Hilfeleistungen am Patienten durchführen. Dabei misst sich die Erforderlichkeit einer Maßnahme ausschließlich an der Notwendigkeit zur akuten Lebensrettung oder zur Stabilisierung des Zustandes des Notfallpatienten sowie zur Vermeidung weiterer Schäden. Das Rettungsfachpersonal ist aus der besonderen Verpflichtung zur Hilfeleistung gefordert, von seinen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten Gebrauch zu machen und die ihm bestmögliche und zumutbare Hilfe zu leisten. 6

7 Denn nur wenn das Rettungsfachpersonal auch fähig ist die erforderlichen Maßnahmen sachgerecht durchzuführen, kann und darf es diese auch ergreifen. Dabei ist davon auszugehen, dass das Rettungsfachpersonal nur diejenigen Maßnahmen beherrscht, die es im Zuge der Aus- und Weiterbildung unter ärztlicher Anleitung bzw. Supervision gelernt hat. Laut den Empfehlungen der Bundesärztekammer (BÄK) von 1992 sollen dem Rettungsfachpersonal im Rahmen der Notkompetenz folgende ärztliche Maßnahmen zugebilligt werden: Intubation ohne Relaxanzien Venenpunktion Applikation kristalloider Infusionen Applikation ausgewählter Medikamente Frühdefibrillation Mit der Stellungnahme der BÄK wurde erstmals eine Richtung festgelegt, inwieweit das Rettungsfachpersonal hinsichtlich der sogenannten typischen ärztlichen Maßnahmen zu schulen ist. Am Notfallort können somit z.b. bei Ausbleiben eines Notarztes oder bei deutlicher Zeitverzögerung bis zum Eintreffen des Notarztes diejenigen Maßnahmen ergriffen werden, die indiziert sind, um einen weiteren Schaden vom Patienten abzuwenden bzw. zu verhindern. Aus rechtlicher Sicht besteht trotz der oftmals in der Vergangenheit angedrohten haftungsrechtlichen Konsequenzen kein Anlass für das Rettungsfachpersonal, sich defensiv zu verhalten, wenn es unter den geschilderten Umständen um das Leben des Patienten sowie zur Vermeidung weiterer Schäden geht. Dabei wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die notwendigen Basismaßnahmen bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Notkompetenz keinesfalls zu vernachlässigen sind. Darüber hinaus ergibt sich die zwingende Notwendigkeit einer Protokollierung und Dokumentation: einerseits aus Gründen der Qualitätssicherung und andererseits für die eigene Absicherung des Rettungsfachpersonals. Im Nachgang von Rettungseinsätzen, bei denen das Rettungsfachpersonal im Rahmen der Notkompetenz tätig wurde, ist eine regelmäßige notärztliche Nachbereitung notwendig. Die praktische Durchführung der Supervision und der Nachbereitung von Einsätzen sollte möglichst im Team nach Einsatzende oder im Bedarfsfall unter hinzuziehung des ÄLRD erfolgen. Nachfolgend soll dem Bremer Rettungsfachpersonal ein theoretischer Wegweiser in Form einer (in Zukunft kontinuierlich fortzuschreibenden) Algorithmensammlung an die Hand gegeben werden, die alle Aspekte der Notkompetenz betrifft. Dabei muss klar sein, dass davon abgewichen werden kann, wenn es die Umstände erfordern. Die Dokumentation von: Atemwegssicherung Defibrillation Gabe von Medikamenten sind auf dem Meldeblatt mit Monitorprotokoll, EKG und Kopie vom Einsatzprotokoll dem ÄLRD in jedem Fall zuzuleiten. Bremen, im Dezember 2000 (mit Ergänzungen aus 2012) Dr. med. Martin Götz c/o Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales bremer fibel Einleitung 7

8 bremer fibel Vorwort zur 2., 3. und 4. Auflage Die Bremer Fibel hat in der Vergangenheit viel zur Weiterentwicklung der medizinischen Qualität des Bremer Rettungsdienstes geleistet. Die 4., überarbeitete Auflage wurde nötig, da sich in den letzten Jahren wiederum einige Therapiestrategien und Versorgungsschwerpunkte geändert haben. Einige Themen und Krankheitsbilder wurden zusätzlich aufgenommen. Das neue Layout soll die Übersichtlichkeit und damit die Möglichkeit zur schnellen Orientierung verbessern. Wie bei der Ersterstellung haben Vertreter der Notärzte und Lehrrettungsassistenten aller im Bremer Rettungsdienst beteiligten Organisationen mitgearbeitet: Kai Billert (BF), Jan Bobke (LFS Bremen), Dr. med. Andreas Callies (NA), Michael Englisch (BF), Sven Hilbert (MHD), Heiko Jahn (DRK Mitte), Martin Kluve (ASB), Jörg Mekelburg (DRK Nord) im Jahr waren wiederum Kai Billert (BF), Jan Bobke (LFS Bremen), Dr.med. Andreas Callies (NA), Jörg Mekelburg (DRK) und neu: Stefan Hüneke (TZR ASB), Rouven Kammann (MHD) und Jan Waligora (DRK), engagiert bei der Sache. Die Inhalte sind Ergebnisse der Diskussionen in der Gruppe und sind deshalb nicht mit Autorennamen gezeichnet. Für die engagierte Diskussion und Arbeit darf ich allen Dank und Anerkennung aussprechen. Leider ist in den letzten Jahren im Bereich der Notkompetenz keine Verbesserung der rechtlichen Position von Rettungsassistenten erreicht worden. Somit bleiben die vorherigen Ausführungen von Dr. Götz noch immer aktuell. Es bleibt abzuwarten, wie weit das im Entwurf vorliegende Notfallsanitätergesetz mit seinem wesentlich verbesserten Curriculum zur Umsetzung kommt. Verbesserungen der Situation sind zumindest planerisch zu erkennen. Eine vieldiskutierte Freigabe weiterer Medikamente ist bisher nicht umsetzbar, da der zwingend erforderliche Schulungsaufwand sowie der geforderte Dokumentationsstandard nicht garantiert werden kann. Trotzdem bin ich überzeugt, dass gerade auch viele der neuen Fibelinhalte eine gute Hilfe und Grundlage für die Zusammenarbeit aller Mitarbeiter im Bremer Rettungsdienst sein können und müssen. In der Praxis müssen wir zeigen, dass wir die Zeichen der Zeit verstanden haben: nicht kleinkariertes Klagen, Lästern und Nölen, sondern nur der respektvolle und konstruktive Umgang mit dem Gegenüber wird die Qualität und die eigene Arbeitszufriedenheit im Rettungsdienst verbessern. Die Überarbeitung der vorliegenden Fibel ist ein hoffnungsvolles Beispiel hierfür. Einleitung Bremen, im August 2012 Dr. med. Johannes Schimansky Ärztlicher Leiter Rettungsdienst Bremen 8

9 Aus- und Fortbildung in den Maßnahmen der Notkompetenz Für die Anwendung invasiver Maßnahmen im Sinne der Notkompetenz durch Rettungsfachpersonal ist der Ausbildungsstand eines Rettungsassistenten grundsätzlich Voraussetzung. Die tätigkeitsbegleitende Weiterbildung soll wie folgt beinhalten: Ein Refresherkurs mit 30 Stunden pro Jahr einschließlich Mega-Code Training In den tätigkeitsbegleitenden Ausbildungsabschnitten müssen alle Mitarbeiter die gleichen Lernziele erreichen. Eine zeitliche lndividualisierung ist nur in Absprache mit dem Dienststellenleiter des jeweiligen Rettungsassistenten möglich. Inhalte und Lernziele der invasiven Maßnahmen: Punktion peripherer Venen Gabe von ausgewählten Medikamenten Sicherung der Atemwege durch Larynxtubus oder Intubation am relaxierten Patienten Frühdefibrillation Die Maßnahmen sind in Refresherkursen zu prüfen. Zukünftig sollte der überwiegende Anteil der jährlichen Fortbildung in einer speziellen Bremer Schulung erfolgen. Davon sollte ein Tag gemeinsam mit den Notärtzen als Praxis- / Teamtraining absolviert werden. bremer fibel Einleitung 9

10 bremer fibel Rechtliche Grundlagen der Notkompetenz Die in diesem Kapitel aufgeführten Gesetze, Stellungnahmen und Bemerkungen sind Grundlage für das Konstrukt Notkompetenz. Der Begriff Notkompetenz führt bei vielen Rettungsassistenten immer wieder zu Missverständnissen. Insofern werden im Folgenden die wichtigsten Quellen und deren Konsequenzen erläutert. Empfehlung der Bundesärztekammer (1992)... Trotz einer flächendeckenden notärztlichen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland sind im Einzelfall für den Rettungsassistenten Situationen denkbar, in denen er nach Entscheidung ohne ärztliche Delegation und Weisung und damit in voller eigener Verantwortung überbrückende Maßnahmen zur Lebenserhaltung und Abwendung schwerer gesundheitlicher Störungen durchführen muss, die ihrer Art nach ärztliche Maßnahmen sind. Für den objektiv gegebenen Verstoß gegen den Arztvorbehalt zur Ausübung der Heilkunde kann der Rettungsassistent in dieser Situation den rechtfertigenden Notstand in Anspruch nehmen. Ein Handeln unter Berufung auf die Notkompetenz setzt voraus, dass der RA am Notfallort auf sich alleine gestellt ist und rechtzeitig ärztliche Hilfe, etwa durch An- oder Nachforderung des Notarztes nicht erreichbar ist die Maßnahmen, die er aufgrund eigener Diagnosestellung und therapeutischer Entscheidung durchführt, zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten dringend erforderlich sind das gleiche Ziel durch weniger invasive Maßnahmen nicht erreicht werden kann die Hilfeleistung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles für den Rettungsassistenten zumutbar ist. Folgende Maßnahmen können im Rahmen der Notkompetenz in Betracht kommen: Intubation ohne Relaxantien Venenpunktion Applikation kristalloider Infusionslösungen Frühdefibrillation Applikation ausgewählter Medikamente Einleitung 10 Die Bundesärztekammer hat in ihrer Empfehlung vom die Applikation von ausgewählten Medikamenten spezifiziert: Reanimation und Anaphylaktischer Schock Adrenalin Hypoglykämischer Schock Glukose 40 % Obstruktive Atemwegszustände Krampfanfall Akutes Koronarsyndrom Verletzungen und ausgewählte Schmerzsymptome ß2-Sympathomimetikum als Spray Benzodiazepin als Rektiole Nitrat-Spray / -Kapsel Analgetikum

11 Notkompetenzsystem...Rettungsassistenten können ärztliche Maßnahmen im Rahmen der Notkompetenz unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit nur dann durchführen, wenn durch ständige ärztliche Überprüfung ihres Wissens und Könnens sichergestellt ist, dass eine Übernahme der Maßnahmen erfolgen kann, ohne dass sich der Rettungsassistent wegen mangelnden Wissens und Könnens dem Vorwurf des Übernahmeverschuldens aussetzt, wenn aus der Hilfeleistung Schäden resultieren. Die Träger des Rettungsdienstes müssen sicherstellen, dass ein weisungsbefugter Ärztlicher Leiter des Rettungsdienstes die individuellen Qualifikationen ihrer Rettungsassistenten fortlaufend überprüft. Nur so können sie dem Vorwurf des Organisationsverschuldens vorbeugen, wenn ihre Rettungsassistenten unter Berufung auf die Notkompetenz Patienten schädigen. Strafrecht Der Rettungsassistent kann sich aufgrund der Durchführung einer Notkompetenzmaßnahme strafbar machen, sofern der Patient geschädigt wird. 1. Arztvorbehalt Im 1 Heilpraktikergesetz ist der Arztvorbehalt geregelt. Dies bedeutet, dass nur ein Arzt wie ein Arzt tätig werden darf. Aufgrund 5 Heilpraktikergesetz ist eine mögliche Bestrafung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei einer Zuwiderhandlung vorgesehen. Damit sich der Rettungsassistent nicht strafbar im Sinne des 5 Heilpraktikergesetz macht, hat die Bundesärztekammer das Konstrukt der Notkompetenz entwickelt, so dass der Rettungsassistent bei einem funktionierenden Notkompetenzsystem über 34 Strafgesetzbuch eventuell gerechtfertigt gegen den Arztvorbehalt verstoßen darf. 1 HeilprG Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. 5 HeilprG Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 34 StGB Rechtfertigender Notstand Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem Anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahr, das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. bremer fibel Einleitung 11

12 bremer fibel 2. Körperverletzung Darüber hinaus könnte sich der Rettungsassistent durch die durchgeführte Notkompetenzmaßnahme einer Körperverletzung gemäß 223 StGB des Patienten strafbar gemacht haben. Auch hierfür benötigt der Rettungsassistent eine Rechtfertigung. Diese kann er über die Einwilligung des Patienten erhalten. 223 StGB Körperverletzung (1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. 224 StGB Gefährliche Körperverletzung (1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs 5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. Die Rechtsprechung unterscheidet drei verschiedene Arten von Einwilligungen: (1) Ausdrückliche Einwilligung (2) Konkludente Einwilligung (Aus den Umständen heraus erkennbar, dass der Patient einwilligt) (3) Mutmaßliche Einwilligung (Wenn der Patient ansprechbar wäre, und er aufgeklärt worden wäre, hätte er ja gesagt) Voraussetzung für eine Einwilligung des Patienten ist jedoch die vorherige Aufklärung des Patienten bezüglich der invasiven Maßnahme. Hierbei stellt die Rechtsprechung bei Notsituationen keine hohen Anforderungen an das Aufklärungsgespräch. Einleitung 12

13 Weitere Quellen Empfehlung der Bundesärzte der Hilfsorganisationen zur Notkompetenz (1993) Der Rettungsassistent/-sanitäter (nachfolgend RA / RS) wird dazu ausgebildet, dem Notarzt zu assistieren. Als Helfer des Arztes wird der RA / RS insbesondere bei folgenden spezifisch ärztlichen Maßnahmen tätig: Legen eines peripheren Venenzuganges Intubation ohne Relaxantien Frühdefibrillation mit halbautomatischen Geräten Applikation von Arzneimitteln In der täglichen Rettungsdienstpraxis kann sich jedoch die Notwendigkeit / Möglichkeit ergeben, dass die spezifisch ärztlichen Maßnahmen durch den RA / RS im Rahmen einer Delegation durch den Arzt der Notkompetenz eigenständig durchgeführt werden müssen / können. Dabei kann es sich stets nur um Einzelfälle handeln. Der RA / RS kann in Notkompetenz handeln, wenn: Er am Notfallort auf sich alleine gestellt ist und rechtzeitig ärztliche Hilfe, etwa durch An- oder Nachforderung des Notarztes, nicht erreichbar ist Die oben genannten Maßnahmen aufgrund der Beurteilung durch den RA / RS zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit des Notfallpatienten dringend erforderlich sind Das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann Ihre Anwendung dem RA / RS nach Ausbildungs- und Übungsstand zumutbar ist Die Applikation von ausgewählten Medikamenten bezieht sich auf: Elektrolytlösung Nitrokörper Fenoterolspray Diazepamrektiolen Adrenalin Glukose 40 % Dexamethasonspray Volumenersatz, Trägerlösung pektanginöse Beschwerden Asthmaanfälle kindlicher Krampfanfall Reanimation, Anaphylaktischer Schock nachgewiesener hypoglykämischer Schock Reizgasinhalation bremer fibel Einleitung 13

14 bremer fibel Die Kenntnisse sind im Rahmen jährlicher Fortbildungen zu vertiefen und zu überprüfen. Der Erfolg wird durch einen Arzt bescheinigt. Der Notarzt vor Ort soll dem RA / RS die Möglichkeit geben, in der Indikationsstellung Sicherheit zu erlangen bzw. nach dem Einsatz die Indikationsstellung mit dem RA / RS besprechen. Die jeweiligen Bescheinigungen sind von Ärzten auszustellen. In Frage kommen: Der ausbildende / prüfende Arzt in den Rettungsschulen Ein ausbildender / prüfender Arzt im Rahmen der Fortbildung Der Notarzt vor Ort Der Verbandarzt der jeweiligen Organisation Die Empfehlung der Bundesärzte der Hilfsorganisationen haben eine Erlangung der Kenntnisse mit entsprechender Bescheinigung innerhalb der Ausbildung zum RA nicht ausgeschlossen. Des Weiteren ist eine Notkompetenz auch für den RS vorgesehen. Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft Notärzte Deutschland (BAND) zur Frage der Inhalte der Rettungsassistentenausbildung nach dem RettAssG im Hinblick auf Maßnahmen im Rahmen der Notkompetenz ( ) Die BAND hat sich in ihrer Empfehlung gegen eine Notkompetenz für RS, als auch gegen eine generelle Notkompetenzqualifikation bereits durch die Ausbildung zum RA ausgesprochen. Ähnlich wie in der Empfehlung der Bundesärztekammer wird darauf verwiesen, dass die individuelle und sichere Beherrschung von Maßnahmen der Notkompetenz zur eigenverantwortlichen Durchführung an eine fortlaufende und nachweisbare ärztliche Überprüfung der Qualifikation durch eine weisungsbefugten Ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes gebunden ist, um einem Organisationsverschulden vorzubeugen, wenn aus der Hilfeleistung durch Maßnahmen der Notkompetenz Schäden resultieren. die verantwortliche Vermittlung der sicheren individuellen Beherrschung von Maßnahmen der Notkompetenz soll daher nach Abschluss der Ausbildung zum Rettungsassistenten unter Verantwortung des regional zuständigen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst unter fortlaufender individueller Kontrolle erfolgen. Einleitung 14

15 Rettungsdiensteinsätze in vier Phasen: I II III IV Die nachfolgende Struktur von Rettungsdiensteinsätzen in vier Phasen ordnet und beschreibt die unterschiedlichen Aufgaben und Kompetenzbereiche des Rettungsdienstpersonals. Diese Struktur lässt sich als Handlungsanweisung auf alle Einsatzindikationen vom Herzinfarkt bis zum Verkehrsunfall mit mehreren Verletzten übertragen und dient durch Vereinfachung der Optimierung und Qualitätssicherung der Aufgabe Notfallrettung. Drei der Phasen beschreiben gleichbleibende, lediglich an die konkrete Situation angepasste Aufgaben. Die notfallspezifischen Maßnahmen erfolgen orientiert an der Leitsymptomatik in der dritten Phase. Sie sind im Anschluss bei den speziellen Notfallbildern aufgeführt. Phase I Alarmierung / Anfahrt zur Einsatzstelle (EST): Auswertung der Alarmierung, Aufgabenverteilung im Team, ggf. Einholen weiterer Informationen z.b. Handlungsanweisungen zu bestimmten Notfallbildern aus der Bremer Fibel, weitere eingesetzte Kräfte usw. Ankunft EST / Alarmzeichen Ausgangssituation klären und für Sicherheit sorgen Die erste Phase ist die Chaosphase, in der zu Beginn von Rettungsdiensteinsätzen nur wenig von der eigentlichen Situation bekannt ist und gleichzeitig von einer Bedrohung für Leben und / oder Gesundheit des Notfallpatienten ausgegangen wird. Die Aufgabe für das Rettungsfachpersonal in dieser Phase ist, die Rahmenbedingungen für eine Patientenbehandlung unter dem Aspekt des Eigenschutzes und der Sicherheit von Patienten sowie Dritten zu schaffen. Um der Aufgabe gerecht zu werden, sollten die in Stichworten aufgelisteten Maßnahmen situationsgerecht ergriffen werden. Vorrangig ist Ordnung zu schaffen: Situationsbeurteilung, Gefahren-, Rettungsmittel- und Materialmanagement. Alarmzeichen 4A - C - 4E : Atemgifte, Angstreaktion, Ausbreitung, Atomare Strahlung, Chemische Stoffe, Erkrankung / Verletzung, Explosion, Einsturz, Elektrizität. Vorzeitige Situationsbeurteilung (ggf. noch bei Anfahrt aus dem Rettungsmittel heraus): Entspricht die vorgefundene Situation der Alarmierung (z.b. bei Verkehrsunfällen)?, ggf. frühe Rückmeldung. Abstellen des Rettungsmittels an einem sinnvollen Stellplatz: Keine unnötige Verkehrsbehinderung insbesondere beim VU, Berücksichtigung von ungehindertem An- und Abfahren nachrückender Kräfte, Ein- und Ausladen des Patienten bzw. von Material. Beachtung von Eigenschutz, Schutz des Patienten und Dritter: ggf. frühe Nachforderung z.b. technische Rettung, Polizei, usw. Materialmanagement: Abstellen der Rettungsgeräte bei Eintreffen beim Patienten, ggf. Ordnung des Raums. Anzeichen für die Ursache / Verdachtsdiagnose: Offensichtliche Hinweise, die mit den ersten Sinneseindrücken wahrgenommen werden und einen Verdacht auf die Ursache zulassen, wie z.b.: Rahmenbedingungen: Witterung, Gegenstände in der Umgebung, soziales Umfeld, Zeugenaussagen, Unfallmechanismus / -hergang Auffindesituation des Patienten: Lage, Körperhaltung, Allgemeinzustand, Bewegungen, Reaktionen, Verhalten usw. Sonstiges: Geräusche, Gerüche, offensichtliche Leblosigkeit, Atembehinderungen, Verletzungen usw. bremer fibel Notfallversorgung 15

16 bremer fibel Phase II Basis schaffen In Phase II wird die Basis für die Notfallbehandlung geschaffen. Bei jedem Notfallpatienten: die Vitalfunktionen beurteilen und die Leitsymptomatik feststellen (Basischeck), die kontinuierliche Überwachung und Dokumentation beginnen (Basismonitoring), Maßnahmen der Patientenbetreuung und lebensrettende Sofortmaßnahmen ergreiffen (Basismaßnahmen). Die Reihenfolge ist nicht als statisches Konstrukt zu verstehen - nach Möglichkeit erfolgen die Maßnahmen parallel. Basischeck Der Basischeck wird am Notfallort durchgeführt und dauert ca. 2 Min. / Patient. Ziele des Basischecks: Zum frühen Erkennen einer vitalen Bedrohung den gesamten Patienten mit den eigenen Sinnen wahrnehmen Frühe Nachforderung von erforderlichem Personal und Material Arbeitsdiagnose anhand der Leitsymptome stellen Handlungsstrategie entwickeln (basierend auf der Arbeitsdiagnose) und im Team abgleichen Maßnahmen des Basischecks: Akutanamnese: Leitsymtome / Unfallmechanismus BAK-Schema: Bewusstsein, Atmung, Kreislauf Patienten ggf. so weit wie nötig / möglich entkleiden ggf. orientierender Bodycheck zur Feststellung des Verletzungsmusters Basismonitoring Die Häufigkeit der Erhebung der Vitalwerte ist vom jeweiligen Zustand des Patienten abhängig. Alle Werte werden dokumentiert. Ziele des Basismonitorings: Kontinuierliche Beurteilung der Vitalfunktionen Frühes Erkennen von Zustandsverschlechterungen, Vitalbedrohungen und Komplikationen Erfolgs- / Verlaufskontrolle therapeutischer Maßnahmen Das Monitoring erfolgt kontinuierlich und an die Situation angepasst: Puls, RR, SpO2 und Rhythmus-EKG Basismaßnahmen (BASICS) Basismaßnahmen sind die vorrangigen notfallmedizinischen Aufgaben des Rettungsfachpersonals (RA / RS). Die BASICS stellen eine Checkliste von grundlegenden Maßnahmen dar, die bei jedem ansprechbaren Patienten situationsangepasst angewendet werden. Bei nicht ansprechbaren Patienten wird der Reanimationsalgorithmus nach dem ABCD-Schema begonnen. Grundlage sind die aktuellen Leitlinien des ERC (siehe ab Seite 66). Ziele der Basismaßnahmen: Vitalfunktionen schnell unterstützen, erhalten und weitere Schädigungen begrenzen ggf. Vitalfunktionen wiederherstellen Notfallversorgung 16 BASICS: B eruhigen von Anfang an: Beruhigen, Aufklären über alle Maßnahmen, Betreuen A tmung optimieren / sichern: O2-Gabe, Lagerung, Airwaymanagement S tabiler Blutdruck: Äußere Blutungen stoppen, Schockprophylaxe / -therapie I mmobilisation / Lagerung: Lagerung nach Zustand und / oder nach Wunsch des Patienten C heck up - Basismonitoring: Puls, RR, SpO2, Rhythmus-EKG S chutz vor äußeren Einflüssen: Temperatur, Witterung, Schutz der Persönlichkeitsrechte

17 Phase III Diagnostik - Symptomorientiert Orientiert an Leitsymptomen und in Art und Umfang an die Situation angepasst: BZ-Kontrolle bei jeder Form von Bewusstseinsstörung 12 - Kanal EKG bei thorakalen Schmerzen / Dyspnoe Temperaturmessung bei Fieber, Infekten, Unterkühlung körperliche Untersuchung nach IPPA-Schema ( Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation ) Bodycheck Anamnese SAMPLE: S ymptome A llergien M edikation P räerkrankungen L etzte Mahlzeit E reignis, das zu den Symptomen geführt hat PQRST: P rovokation (was hat den Schmerz ausgelöst) Q ualität (wie) R egion (wo) S tärke (Skala von 1-10) T ime (seit wann, wie oft) Maßnahmen RA Maßnahmen und Voraussetzungen zur Durchführung im Rahmen der Notkompetenz: siehe Kapitel Einleitung Seite Unblutiger Aderlass: Drei Extremitäten mit RR-Manschetten zwischen Systole und Diastole stauen und alle 10 Min. im Uhrzeigersinn wechseln. Maßnahmen mit NA Diagnostik u. Maßnahmen für spezielle Notfallbilder In Phase III werden aufgrund der konkreten Notfallsituation spezifische diagnostische und therapeutische Maßnahmen durchgeführt. Sie werden bei den speziellen Krankheitsbildern beschrieben. Solche Maßnahmen sind naturgemäß ärztliche Aufgabe. Aus strategischen Gründen ist es unter bestimmten Voraussetzungen jedoch sinnvoll, dass Rettungsassistenten im Rahmen der Notkompetenz ausgewählte Maßnahmen durchführen bevor ein Arzt vor Ort ist. (siehe Vorworte). Begonnene Maßnahmen fortführen Weitere Maßnahmen nach Zustand des Patienten: Analgesie, Sedierung, Narkose, medikamentöse Therapie, erweitertes Airwaymanagement, Drainagen und Sonden, Reposition von Frakturen usw. Transportbegleitung bremer fibel Notfallversorgung 17

18 bremer fibel Phase IV Dokumentation und Durchführung des Transports Abschließend werden in Phase IV der sach- und fachgerechte Transport mit einem geeigneten Rettungsmittel in die nächste geeignete Klinik sowie eine ausführliche Dokumentation durchgeführt. Transportvorbereitungen Frühzeitig einleiten bei Load and go - Indikationen (z.b. unstillbare Blutung, hoher Blutverlust, Apoplex) Rechtzeitige Nachforderung spezieller Rettungsmittel (z.b. Drehleiter, RTH, Inkubator, GK-Rett. usw.) Transportziel klären, ggf. Voranmeldung: Absprache über die Leitstelle und / oder NEF-Handy mit der aufnehmenden Klinik / Station Bereitstellung von Trage und ggf. Lagerungshilfen (z.b. Vakuummatratze) Rettung vom Notfallort mit geeignetem Rettungsgerät zum RTW: Tragetuch, -stuhl, Trage, Rettungskorsett, Schaufel- oder Schleifkorbtrage Tragehilfe bei übergewichtigen Pat. oder geeignetes Rettungsmittel (z.b. Drehleiter, GK-Rett.) nachfordern Situationsabhängige Lagerung des Patienten für den Transport Patienten transportfertig machen: Fixieren mit Gurtsystemen, Kinder mit Kinderrückhaltesystem Monitoring, Sauerstoff, Infusionen, Tubusfixierung, Sonden und Drainagen usw.: anschließen, überprüfen und sichern Kontinuierliche fachgerechte Betreuung und Überwachung vom Notfallort bis zur Übergabe Dokumentation Vollständige und nachvollziehbare schriftliche Dokumentation des gesamten Einsatzes im Rettungsdienst- bzw. Notarztprotokoll mit EKG-Ausdruck, ggf. Ausdruck des Ereignisspeichers, Asservaten Maßnahmen des RA im Rahmen der Notkompetenz (Atemwegssicherung, AED-Einsatz, Medikamentengabe) müssen vollständig mit Dokumentationsbogen, Kopie des Einsatzprotokolles und Monitorausdruck an den ÄLRD weitergeleitet werden.! Gleiches gilt für Einsatzverläufe / Maßnahmen bei denen Komplikationen aufgetreten sind. Notfallversorgung 18

19 Immobilisationsmaterial auf Rettungsmitteln in Bremen Beckenschlinge NEF & RTW Gurtspinne (RTW in Planung) KED (Kendrick-Extrication-Device) NEF Kopffixierungsset RTW Luftkammerschiene NEF & RTW Sam-Splint NEF & RTW Schaufeltrage RTW Schleifkorbtrage Drehleiter / Rüstwagen Stifneck-Select NEF & RTW Vakuummatratze RTW Vakuumschienenset RTW Indikation Beckenfraktur Fixierung auf verschiedenen Tragen Wirbelsäulentrauma Verdacht auf Verletzungen der Halswirbelsäule, Bewusstlose-/ Narkotisierte Patienten Unterarm-, Unterschenkelfrakturen Handgelenk, Finger, Oberarm, Unterarm, Sprunggelenk, Zehen, Unterschenkel Schonende achsengerechte Rettung Rettung aus Höhen und Tiefen Verdacht auf Verletzungen der Halswirbelsäule Wirbelsäulentrauma, Beckentrauma, Oberschenkel-, Schenkelhalsfrakturen Extremitätenfrakturen, Gelenknahe Frakturen, dislozierte nichtreponierbare Frakturen Kontraindikation Vitale Gefährdung, Beckentrauma, Oberschenkelfrakturen Frakturen im Bereich von Gelenken, Oberarm-, Oberschenkelfrakturen, Offene Frakturen III Frakturen bei denen Extension erforderlich ist Bewusstlosigkeit ohne Atemwegssicherung Bewusstlosigkeit ohne Atemwegssicherung Frakturen bei denen Extension erforderlich ist bremer fibel Notfallversorgung 19

20 bremer fibel Airwaymanagement Ziel ist: Dem Patienten abhängig vom spezifischen Zustand seiner Erkrankung oder Situation mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln genügend Sauerstoff anbieten zu können. + = erfolgreich - = erfolglos Ausgangslage: Bewusstlose Person ja Atmung vorhanden? nein O2-Gabe (Nasenbrille, Maske) Esmarch-Handgriff Stabile Seitenlage Wendeltubus Maskenbeatmung mit O2 und Demandventil, ggf. Guedel-Tubus Atemwege freimachen, Racheninspektion. Aspirationsgefahr! Larynxtubus legen; (Kinder: besser Larynxmaske) Intubation mit Oxygenierung Larynxmaske Weitere Maßnahmen nach Zustand des Patienten und Verlaufskontrolle Koniotomie als Ultima Ratio (NA Maßnahme) + Notfallversorgung 20! Erfolgs- und Verlaufskontrolle: Sicher ist nur die CO2 - Messung! Heben und Senken des Brustkorbs, Auskultation, SpO2 als zusätzliche Kontrolle Koniotomieset und Larynxmasken werden auf den notarztbesetzten Rettungsmitteln vorgehalten

21 Standardisierte Narkosevorbereitung O2-Gabe: Sauerstoff-Maske (zur passiven Präoxygenierung 15 l / Min.) Ambu -Beutel mit Demandventil (zur aktiven Präoxygenierung und Beatmung) Monitoring: EKG, SpO2, NIBD, CO2-Messung Absaugpumpe: mit Katheter (rot) vorbereiten und prüfen Laryngoskop: Licht kontrollieren! Tubus: Männer 8,0-9,0 mm ID Frauen 7,0-8,0 mm ID mit Führungsstab (eingegelt), Blockerspritze und Fixierung Atemwegsalternativen bereitlegen: Larynxmasken (Kinder und Erwachsene) Larynxtuben (Erwachsene) Koniotomieset Alle Geräte und Atemhilfsmittel auf Funktion prüfen! bremer fibel Notfallversorgung 21

22 bremer fibel MANV - Massenanfall von Verletzten Ein MANV liegt vor, wenn Verletzte / Erkrankte gleichzeitig in einer solchen Anzahl anfallen, dass sie mit der normalen Vorhaltung des Rettungsdienstes nicht mehr ausreichend versorgt werden können. Ein MANV hängt somit nicht nur von der absoluten Zahl der Verletzten und Erkrankten ab, sondern auch von der aktuellen Auslastung des Rettungsdienstes. Grundsätzlich gilt in Bremen: MANV 1 = Rettungseinsatz 5-12 Patienten MANV 2 = Rettungseinsatz > 12 Patienten Ersteintreffendes Rettungsmittel Noch nicht behandeln Lagefeststellung Konkretere Zweitrückmeldung Kurze Erstrückmeldung! Notfallversorgung Weitere Maßnahmen NA / RA Initialleitung des Abschnitts Rettungsdienst übernehmen Spontanabtransporte verhindern Sichtung beginnen Übergabe an LNA Möglichst bald mit der Raumordnung beginnen Nachrückendes Rettungsdienstpersonal anweisen Frühe Abtransporte von Patienten nur in Ausnahmefällen! 22

23 BEAUFTRAGTER DER L Dr c/o Klinik für An DIAKO Ev. Diakonie-Krankenhau Informationen zum Dokumentationssystem MANV in Bremen Tel: 0421/6102-0, Fax: 610 Zur Kennzeichnung und Dokumentation bei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten (MANV) steht auf jedem NEF, den RTH s, dem OrgL-Fahrzeug der Feuerwehr sowie bei einigen Grossbetrieben ein Rucksack oder Ordner mit Sichtungskarten und Übersichtsdokumentations-Formularen zur Verfügung. Die Sichtungskarten sind für die Kategorie I bis IV mit identischem Text versehen und sollen durch die Mitarbeiter des Rettungsdienstes beschriftet werden. Der ersteintreffende Notarzt soll mit der Sichtung beginnen, ein Dokumentationsassistent führt die Übersichtsdokumentation. Bei Abtransport des Patienten muss der untere, perforierte Abschnitt der Karte dem OrgL zugeleitet werden. Die Karten sind fortlaufend nummeriert, um jederzeit einen zahlenmäßigen Überblick zu gewährleisten. Die Hunderterzahl ist mit der Sichtungskategorie identisch. Falls verschiedene Sichtungssätze zum Einsatz kommen müssen, wird nach LNA-Anweisung ein Buchstabe vor der Sichtungskartennummer eingefügt: L für den Satz LNA-HB (s.u.) oder W für NEF-WEST. Zur Kennzeichnung von persönlichen Wertgegenständen sollen Sichtungsnummern-Aufkleber genutzt werden. Die Karten sollen erst nach der Sichtungsphase beschriftet werden. Muss ein Patient in eine andere Kategorie eingestuft werden, wird der alte Sichtungsbogen getrennt: eine Hälfte verbleibt in der neuen Sichtungskartentasche, die andere in der LNA-Übersichtsmappe. Die Kategorie IV ist nur in extremen Lagen denkbar (z.b. beim Terroranschlag New York 2001) oder für Patienten, die aufgrund ihrer Schädigung unter den besonderen Bedingungen keine Überlebenschance haben. Kategorie I ROT Schwerverletzte Patienten mit Vitalbedrohung Nr Kategorie II GELB Schwerverletzte Patienten Nr Kategorie III Leichtverletzte Patienten Nr Kategorie IV Abwartende Behandlung Nr Kategorie V Tote Nr GRÜN BLAU WEISS + Kreuz Die Karten sind fortlaufend numerie gewährleisten. Die Hunderterzahl verschiedene Sichtungssätze zum 23 der Sichtungskartennummer den S bremer fibel Notfallversorgung Informationen zum Bre Zur Kennzeichnung und Dokumen Erkrankten (MANV) steht auf jed Feuerwehr sowie bei einigen Gro Übersichtsdokumentations-Formula Die Sichtungskarten sind für die Ka sollen durch die Mitarbeiter d ersteintreffende Notarzt soll mit de führt die Übersichtsdokumentation. perforierte Abschnitt der Karte dem KA Nr. KA Nr. KA Nr. KA Nr. KA Nr.

24 bremer fibel EKG - Grundlagen Mit dem 4-Pol-/ Rhythmus-EKG werden die sechs Extremitätenableitungen (I, II, III, avr, avl, avf) abgeleitet. Die vier Elektroden werden, wenn möglich wie folgt geklebt: rot (rechts) und gelb (links) jeweils nahe oder auf dem Oberarm grün (links) und schwarz (rechts) jeweils nahe oder auf dem Oberschenkel Mit dem 12-Kanal-EKG werden zusätzlich die sechs Brustwandableitungen (V1 bis V6) abgeleitet. V1 4. ICR rechts neben Brustbein V2 4. ICR links neben Brustbein V3 mittig zwischen V2 und V4 V4 5. ICR in mittlerer Schlüsselbeinlinie V5 linke vordere Axillarline, auf Höhe V4 V6 mittlere Axillarlinie, auf Höhe V4 Mit Hilfe des EKG werden zwischen zwei Punkten (Elektroden) die wechselnden elektrischen Spannungsunterschiede während der Erregungsbildung und -leitung am Herzen sichtbar gemacht. Die entstehenden Wellen, Strecken und Zacken entsprechen der zeitlichen Erregungsabfolge am Herzen. Ein Stromfluss zu einer Elektrode ergibt im EKG einen positiven Ausschlag, fließt der Strom von ihr weg wird er negativ. Die verschiedenen Ableitungen sind dabei vergleichbar mit unterschiedlichen Blickwinkeln auf die elektrische Herzaktion. Das EKG gibt lediglich Aufschluss über die elektrische, nicht aber über die mechanische Aktivität am Herzen. EKG 24 P - Welle PQ - Dauer PQ - Strecke QRS - Komplex ST - Strecke T - Welle Vorhoferregung - die Erregung breitet sich gleichmäßig über die Vorhöfe als positive Welle aus. Erregungsüberleitungszeit von Beginn P bis Beginn QRS Verzögerung der Reizweiterleitung im AV-Knoten, isoelektrische Linie Kammererregung (Q = Kammerscheidewand, R = Erregung bis zur Herzspitze, S = Erregung der Kammerwand bis zur Herzbasis) vollständige Kammererregung; zur Beurteilung des ST-Abgangs (Hebung, Senkung) vergleiche Niveau der PQ-Strecke Erregungsrückbildung der Kammern

25 Rhythmusinterpretation Herzrhythmusstörungen (HRST): HRST sind alle Abweichungen von: der normalen Herzfrequenz der Regelmäßigkeit der Herzerregungen der regelrechten Erregungsabfolge Tachykardien oder Bradykardien Arrhythmien Erregungsbildungs- und -leitungsstörungen 1. Beurteile den Patienten unabhängig vom EKG Akute Behandlungsbedürftigkeit von Herzrhythmusstörung besteht bei klinischer Instabilität! 2. Beurteile die Herzfrequenz (HF): HF < 100 u. > 60 / Min. normfrequent HF > 100 / Min. Tachykardie, tachykard HF < 60 / Min. Bradykardie, bradykard Hilfsmittel 300er-Regel: S. = Sekunden Nach der ersten zu zählenden Zacke bzw. Welle werden die Hilfslinien (1 cm bei 50 mm / S. oder 0,5 cm bei 25 mm / S.) mit folgenden Werten versehen: 300, 150, 100, 75, 60, 50. Die darauf folgende Zacke / Welle gibt die Frequenz an. 3. Beurteile die Regelmäßigkeit Sind die R-R-Abstände immer gleich? Extrasystolen sind vorzeitig in einen Grundrhythmus einfallende Herzerregungen. 4. Beurteile die EKG-Kurve Wo ist der Ursprung des Herzrhythmus? Gibt es Erregungsbildungs- oder Erregungsleitungsstörungen (Blockaden)? P-Welle und PQ-Dauer: P vorhanden? P immer gleichartig? P vor jedem QRS-Komplex? Nach jedem P ein QRS-Komplex? PQ-Dauer verlängert (> 0,2 S.) QRS-Komplex (Kammerkomplex, Kammeraktivität): QRS immer gleichartig? QRS nach P verbreitert (> 0,12 S.) und deformiert? QRS ohne P verbreitert (> 0,12 S.) und deformiert? Q ungewöhnlich groß (> 0,04 S. und / oder > ¼ R)? ST-Strecke und T-Welle (Kammerendteile): ST-Hebung (STEMI)? ST-Senkung und T negativ? bremer fibel EKG 25

26 bremer fibel Kritische EKG-Befunde - eine Auswahl Ventrikuläre Tachykardie (VT) Lebensbedrohliche HRST mit Kammerfrequenzen von bis 200 / Min., > 200 / Min. in der Regel pulslos (pulslose VT), die wie Kammerflimmern defibrilliert wird (siehe Reanimation ab Seite 66). CAVE: Eine VT kann jederzeit in Kammerflimmern übergehen - Reanimationsbereitschaft! Kammerflimmern Ventrikuläres Flimmern (VF) mit hochfrequenter Flimmerwelle >300 / Min. CAVE: Kreislaufstillstand: Reanimation mit Defibrillation! AV-Block Grad III P und QRS-Komplexe völlig unabhängig voneinander CAVE: Asystoliegefahr - Reanimationsbereitschaft! Polymorphe Ventrikuläre Extrasystolen EKG haben unterschiedliches Aussehen, da sie verschiedene Ursprungszentren (polytope) besitzen. Nach den VES können kompensatorische Pausen auftreten. 26

27 bremer fibel Couplets paarweises Auftreten von monomorphen VES (Triplets = 3 VES in Serie). Salven mehr als drei VES direkt hintereinander. R auf T - Phänomen Eine VES fällt in die verletzliche Phase der T-Welle des vorangegangenen Herzzyklus ein. CAVE: Übergang in Kammerflimmern jederzeit möglich! Reanimationsbereitschaft! Definition STEMI ST-Strecken-Hebung 0,1 mv in mindestens 2 zueinander gehörenden Extremitätenableitungen oder 0,2 mv in mindestens 2 benachbarten Brustwandableitungen oder neu aufgetretener Linksschenkelblock. Die in diesem Kapitel dargestellten Informationen und EKG-Bilder stellen lediglich eine kurze Übersicht dar. Sie ersetzen kein EKG-Lehrbuch bzw. EKG-Kurs.! EKG 27

28 bremer fibel Tachykarde Herzrhythmusstörungen - Therapie Definition Herzfrequenzen > 100 / Min., ausgeprägte Tachykardien > 150 / Min. Leitsymptome BASICS Maßnahmen RA Maßnahmen mit NA Herzrasen Bewusstseinsstörungen Dyspnoe Hypotonie Schwindel / Übelkeit Schwach bis nicht tastbarer Puls Beruhigung des Patienten Absolute körperliche Ruhe O2 - Gabe ggf. bis maximal Ständige Überwachung (mit QRS-Ton) 12-Kanal EKG (Wiederholung bei jeder Rhythmusveränderung) i.v. - Zugang ggf. Reanimationsbereitschaft Präklinische Rhythmustherapie nur bei Instabilität! Patient instabil? Zeichen der Instabilität: Bewusstlosigkeit, Dyspnoe, Zyanose, Herzinsuffizienz, RR syst. < 90 mmhg ja nein Kardioversion bis zu 3x siehe Seite 31 Breite QRS-Komplex? Amiodaron 300 mg i.v. über Minuten ggf. Kardioversion Amiodaron 900 mg i.v. über 24 h (Perfusor) QRS-Komplex schmal < 0,12 S. siehe nächste Seite oben QRS-Komplex breit > 0,12 S. siehe nächste Seite unten EKG 28 Transport Kontinuierliches Monitoring Voranmeldung Zielklinik NA-Begleitung

29 Schmalkomplextachykardie mit Puls - Patient stabil ja Vagale Manöver (Valsalva) Adenosin 6 mg schnell i.v. CAVE: Kurze Asystolie ggf. bis zu 2 x wiederholen mit je 12 mg i.v. ja Wahrscheinlich Supraventrikuläre- / Re-Entry- Tachykardie, Sinusrhythmus im 12-Kanal EKG dokumentieren Bei Wiederauftreten: Erneute Adenosingabe, antiarrhythmische Prophylaxe erwägen QRS-Komplex regelmäßig? Breitkomplextachykardie mit Puls - Patient stabil ja Rhythmusbeurteilung Ventrikuläre Tachykardie oder unklarer Rhythmus Amiodaron 300 mg i.v. über Min. (Perfusor) danach 900 mg über 24 h SVT mit Schenkelblock, wenn zuvor bestätigt Adenosin wie bei Schmalkomplextachykardie QRS-Komplex regelmäßig? QRS-Komplex regelmäßig? nein Wahrscheinlich Vorhofflimmern HF kontrollieren bei Beginn in den letzten 48 h z.b. mit: Metoprolol frakt.bis 5 mg i.v. Vormedikation beachten! nein Expertenhilfe suchen, Vorhofflattern möglich HF kontrollieren z.b. mit: Metoprolol frakt.bis 5 mg i.v. Vormedikation beachten! nein Rhythmusbeurteilung Vorhofflimmern mit Schenkelblock: wie unregelmäßige Schmalkomplex Tachykardie Vorhofflimmern mit Präexzitation: Amiodaron erwägen Polymorphe VT z.b.: Torsade de pointes Magnesium 2 g i.v. über 10 Min. bremer fibel EKG 29

30 bremer fibel Bradykarde Herzrhythmusstörungen - Therapie Definition Herzfrequenzen < 40 / Min. Leitsymptome BASICS Maßnahmen RA Puls bradykard, meist tastbar Hypotonie Schwindel, Übelkeit Dyspnoe Bewusstseinsstörungen Beruhigung des Patienten Absolute körperliche Ruhe O2 - Gabe ggf. bis maximal Ständige Überwachung (mit QRS-Ton) 12-Kanal EKG (Wiederholung bei jeder Rhythmusveränderung) i.v. - Zugang Externen Schrittmacher vorbereiten Maßnahmen mit NA Patient instabil? Zeichen der Instabilität: Bewusstlosigkeit, Dyspnoe, Zyanose, Herzinsuffizienz, RR syst. < 90 mmhg Atropin o,5 mg i.v. ja Symptomatik, Puls, RR besser? nein Überbrückende Maßnahmen: Atropin 0,5 mg i.v. max. 3 mg Adrenalin 2-10 µg / Min. Transkutaner Schrittmacher Expertenhilfe suchen, transvenöser Schrittmacher ja nein Asystolierisiko: kürzlich Asystolie AV-Block II Typ 2 AV-Block III breite QRS-Komplexe ventrikuläre Pausen > 3 S. ja nein Maßnahmen nach Zustand des Patienten / Verlaufskontrolle EKG 30 Transport Kontinuierliches Monitoring Voranmeldung Zielklinik NA - Begleitung

31 Externer Schrittmacher Sedierung (z.b. Midazolam 0,05 0,1 mg / kg KG i.v. ) Analgesie (z.b. Morphin) Stimulationselektroden aufkleben: rot = anterior, mittig bis links neben dem Brustbein blau = posterior, mittig bis rechts zwischen den Schulterblättern PACER Betriebsart wählen: FIX kontinuierliche Stimulation DEMAND Stimulation unter Berücksichtigung der Eigenfrequenz: ist Standard mit Stimulationsfrequenz von 70 / Min. Stimulationsfrequenz einstellen (à 70 / Min. ist meist voreingestellt) Stromstärke einstellen: ma steigern bis Stimulationserfolg (Kontrolle: nur tastbarer Puls und messbarer Blutdruck!) Synchronisierte Kardioversion Sternum Reanimationsbereitschaft: ausreichend qualifiziertes Personal, Aufgabenverteilung Präoxygenierung mit 15 l / Min. O2-Gabe über Maske Ambu -Beutel mit Demandventil zur assistierten Beatmung Aufklärung des ansprechbaren Patienten Sedierung (z.b. Midazolam 0,05 0,1 mg / kg KG i.v. ) Analgesie (z.b. Morphin) ggf IE Heparin i.v. bei Vorhofflimmern Klebeelektroden anbringen (starke Körperbehaarung entfernen, Haut reinigen, Lufteinschlüsse vermeiden) Positionen: APEX (blau) 5. ICR in der vorderen Axillarlinie STERNUM (rot) rechts neben dem Brustbein, unter Schlüsselbein 1. ENERGIE drücken 2. SYNC aktivieren 3. Energie wählen: Vorhofflattern, paroxymale SVT: J mit Biphase Vorhofflimmern, Breitkomplex-Tachykardie: J mit Biphase Warnung an anwesende Personen Abstand halten, Kardioversion! Kardioversion auslösen durch LADEN, Bereit zum Schock abwarten, SCHOCK posterior anterior Hinweis: Berühren des Patienten erst nach tatsächlicher Schockabgabe! (Bei kritischen Verzögerungen oder Verschlechterung des Patientenzustands sofort unsynchronisierte Schockabgabe), ggf. weitere Kardioversionen bis zu 3 mal (vgl. Algorithmus). Apex bremer fibel EKG 31

32 bremer fibel Akutes Koronarsyndrom (ACS) Definition Akuter Sauerstoffmangel des Herzmuskels. Unter ACS werden instabile Angina pectoris, Nicht-ST-Hebungsinfarkt (NSTEMI) und ST-Strecken-Hebungsinfarkt (STEMI) zusammengefasst. STEMI: ST-Strecken-Hebung 0,1 mv in mindestens 2 zueinander gehörenden Extremitätenableitungen oder 0,2 mv in mindestens 2 benachbarten Brustwandableitungen oder neu aufgetretener Linksschenkelblock. Leitsymptome Brustschmerzen; evtl. ausstrahlend in linken Arm, Kiefer, Bauch oder Rücken Dyspnoe Blässe, Kaltschweißigkeit Kühle Extremitäten, Angst CAVE: unspezifische Symptome möglich! BASICS Maßnahmen RA Maßnahmen mit NA Patienten beruhigen Absolute körperliche Ruhe OK-Hochlagerung O2 2 Kontinuierliches Monitoring 12-Kanal EKG i.v. - Zugang Nitroapplikation s.l. Nicht als Diagnostikum einsetzen! CAVE: Viagra Medikamente vorbereiten Analgesie (z.b. Morphin) Nitroapplikation sublingual / Perfusor ß-Blocker 5 mg Metoprolol fraktioniert (nur bei symptomatischer Tachykardie, nicht beim HW-Infarkt) ASS (so früh wie möglich) mg i.v. oder p.o. * Heparin IE i.v. Clopidogrel-Tabletten mg p.o. * ggf. symptomatische Therapie ggf. Thrombolyse *Nicht bei Dauermedikation spezielle Notfallbilder 32 Transport Kontinuierliches Monitoring Voranmeldung Zielklinik NA-Begleitung Bei ST-Strecken-Hebungen, neuem Linksschenkelblock, kardiogenem Schock, Z.n. Reanimation: Kontakt mit Herzzentrum Klinikum Links der Weser und EKG per Fax senden: Hotline Fax !

Grundlagen der EKG Interpretation

Grundlagen der EKG Interpretation Grundlagen der EKG Interpretation Grundlage Die bei der Arbeit des Herzmuskels entstehenden Aktionsströme erzeugen im Körper ein elektrisches Feld und gelangen durch leitendes Gewebe an die Körperoberfläche.

Mehr

Leitlinien zur Notkompetenz im Rettungsdienst

Leitlinien zur Notkompetenz im Rettungsdienst Leitlinien zur Notkompetenz im Rettungsdienst Stand 30.08.06 1. Ziel der Leitlinie Ziel der Leitlinie ist der einheitliche Umgang mit dem Begriff der Notkompetenz und der Anwendung ärztlicher Maßnahmen

Mehr

Massenanfall von verletzen Personen (ManV) Großübung der Hilfsorganisationen im Landkreis Harburg Übungsbeschreibung / Hintergrundinformationen

Massenanfall von verletzen Personen (ManV) Großübung der Hilfsorganisationen im Landkreis Harburg Übungsbeschreibung / Hintergrundinformationen DRK Kreisverband Harburg-Land e.v. Kreisbereitschaftsleitung Massenanfall von verletzen Personen (ManV) Großübung der Hilfsorganisationen im Landkreis Harburg Einleitung Liebe Kameradinnen und Kameraden,

Mehr

Herz-Lungen Wiederbelebung. und. Frühdefibrillation durch Laien

Herz-Lungen Wiederbelebung. und. Frühdefibrillation durch Laien Herz-Lungen Wiederbelebung und Frühdefibrillation durch Laien Plötzlicher Herztod - Definition! Plötzlich: Herz-Kreislauf-Stillstand max. 1 Stunde nach Beginn der Symptome! Herztod: Ausschluss von (anderen)

Mehr

Herzschrittmacher und ICD-Fehlfunktionen Wie erkennt man das? Was gibt es für Optionen im Rettungsdienst?

Herzschrittmacher und ICD-Fehlfunktionen Wie erkennt man das? Was gibt es für Optionen im Rettungsdienst? Herzschrittmacher und ICD-Fehlfunktionen Wie erkennt man das? Was gibt es für Optionen im Rettungsdienst? Thomas Gaspar Universität Leipzig - Herzzentrum - Abt. für Rhythmologie Funktionsprinzip: 1.Schauen

Mehr

Befunderhebungsfehler aus der Sicht des niedergelassenen Arztes

Befunderhebungsfehler aus der Sicht des niedergelassenen Arztes Befunderhebungsfehler aus der Sicht des niedergelassenen Arztes erarbeitet von Dr. med. Werner Jörgenshaus Arzt für Allgemeinmedizin 41366 Schwalmtal Für einen möglichen Schadensersatzanspruch müssen drei

Mehr

Voraus-Helfer Leistungs- und Alarmierungsrichtlinien

Voraus-Helfer Leistungs- und Alarmierungsrichtlinien Vorbemerkung Zur Optimierung der Notfallversorgung stehen mancherorts Einsatzkräfte zur Verfügung, die durch besondere räumliche Nähe zum Einsatzort in der Lage sind, bereits vor Eintreffen des planmäßigen

Mehr

Jahresbericht des Patientenfürsprechers aus dem HELIOS Klinikum Berlin-Buch für den Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2012

Jahresbericht des Patientenfürsprechers aus dem HELIOS Klinikum Berlin-Buch für den Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2012 Manfred Pinkwart Jan. 2013 Jahresbericht des Patientenfürsprechers aus dem HELIOS Klinikum Berlin-Buch für den Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2012 Sprechstunden 1. Wie oft haben Sie pro Jahr Sprechstunden

Mehr

Das ICD-Patientenzufriedenheitsbarometer

Das ICD-Patientenzufriedenheitsbarometer Das ICD-Patientenzufriedenheitsbarometer Zu Ihrer Person 1. Geburtshr bzw. Alter Einige Fakten: 1. Das Durchschnittsalter lag bei 66 Jahren. 2. Die Hälfte von Ihnen ist mindestens 69 Jahre alt. 3. Die

Mehr

Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers

Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Fachanwalt für Medizinrecht Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24

Mehr

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können. Aufklärung über die Weiterverwendung/Nutzung von biologischem Material und/oder gesundheitsbezogen Daten für die biomedizinische Forschung. (Version V-2.0 vom 16.07.2014, Biobanken) Sehr geehrte Patientin,

Mehr

Patientenverfügung. Was versteht man genau unter einer Patientenverfügung? Meine persönliche Patientenverfügung

Patientenverfügung. Was versteht man genau unter einer Patientenverfügung? Meine persönliche Patientenverfügung Patientenverfügung Erarbeitet vom Klinischen Ethikkomitee im Klinikum Herford. Im Komitee sind sowohl Ärzte als auch Mitarbeitende der Pflegedienste, Theologen und ein Jurist vertreten. Der Text entspricht

Mehr

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Kirstin Lietz, Dipl. Sozialpädagogin (BA) Die Aufgaben der insoweit erfahrenen

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB)

Strafgesetzbuch (StGB) Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung

Mehr

Unfallverhütungsvorschrift. Erste Hilfe (VSG 1.3)

Unfallverhütungsvorschrift. Erste Hilfe (VSG 1.3) Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (VSG ) Stand: 1. Januar 2000 in der Fassung vom 02. Juli 2015 Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Inhalt Seite 1 Grundsätze...3 2 Erste-Hilfe-Leistung...3

Mehr

Erste Hilfe ist logisch, das bedeutet auch, dass wir an dem gemessen werden, was wir tun und nicht an dem, was wir wissen.

Erste Hilfe ist logisch, das bedeutet auch, dass wir an dem gemessen werden, was wir tun und nicht an dem, was wir wissen. Erste-Hilfe kompakt Der Feuerwehrverbandkasten Empfehlungen des Bundesfeuerwehrarztes Folge VI Logisch Erste-Hilfe! Logisch, die Feuerwehr leistet Erste-Hilfe! Wir tun dies, nicht nur weil hier zu gesetzlich

Mehr

1x1. der Blutdruckmessung. Premium-Qualität für die Gesundheit

1x1. der Blutdruckmessung. Premium-Qualität für die Gesundheit 1x1 der Blutdruckmessung Premium-Qualität für die Gesundheit www.boso.de Das sollten Sie beim Blutdruckmessen beachten! Sitzen Sie zur Messung am besten bequem. Entspannen Sie sich 5 Minuten und messen

Mehr

GEBRAUCHSINFORMATION: INFORMATION FÜR DEN ANWENDER. Viscosan - Augentropfen Wirkstoff: Hypromellose

GEBRAUCHSINFORMATION: INFORMATION FÜR DEN ANWENDER. Viscosan - Augentropfen Wirkstoff: Hypromellose GEBRAUCHSINFORMATION: INFORMATION FÜR DEN ANWENDER Viscosan - Augentropfen Wirkstoff: Hypromellose Lesen Sie die gesamte Packungsbeilage sorgfältig durch, denn sie enthält wichtige Informationen für Sie.

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

1. manueller (konventioneller) Defibrillator halbautomatischer Defibrillator. 2. Automatischer externe Defibrillator

1. manueller (konventioneller) Defibrillator halbautomatischer Defibrillator. 2. Automatischer externe Defibrillator AED - Aufbaulehrgang 3. Unterrichtseinheit Zusammengestellt von Michael Schenk (2005) Ortsgruppe Butzbach e.v. Gerätetypen 1. manueller (konventioneller) Defibrillator halbautomatischer Defibrillator 2.

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems

Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Das Thema der Korruption betrifft nicht nur!großunternehmen"

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter!

Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter! Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter! Wir möchten Sie an Ihr jährliches Mitarbeitergespräch erinnern. Es dient dazu, das Betriebs- und

Mehr

Wege zur Patientensicherheit - Fragebogen zum Lernzielkatalog für Kompetenzen in der Patientensicherheit

Wege zur Patientensicherheit - Fragebogen zum Lernzielkatalog für Kompetenzen in der Patientensicherheit Wege zur Patientensicherheit - Fragebogen zum Lernzielkatalog für Kompetenzen in der Patientensicherheit der Arbeitsgruppe Bildung und Training des Aktionsbündnis Patientensicherheit e. V. Seit Dezember

Mehr

Die letzten Tage und Stunden

Die letzten Tage und Stunden Die letzten Tage und Stunden Dr. med. Johannes Meiß Internist und Palliativmediziner Zu Hause Sterben Dr. med. Johannes Meiß Internist und Palliativmediziner Eine medizinische Revolution hat die Lebenserwartung

Mehr

FIT IM BÜRO. Übungsprogramm für Beschäftigte an Büroarbeitsplätzen

FIT IM BÜRO. Übungsprogramm für Beschäftigte an Büroarbeitsplätzen FIT IM BÜRO Übungsprogramm für Beschäftigte an Büroarbeitsplätzen Verspannungen und Schmerzen im Rücken, im Nacken und an den Schultern diese Beschwerden kennen sehr viele Beschäftigte im Büro. Kein Wunder,

Mehr

Erlaubnisscheine bei der Instandhaltung

Erlaubnisscheine bei der Instandhaltung Erlaubnisscheine bei der Instandhaltung Werner Weiß BASF SE Standort Ludwigshafen 22.09.2010 Werner Weiß, BASF SE 1 BASF SE Standort Ludwigshafen Stammwerk Fläche ca 10 km² Mitarbeiter ~ 32 500 Kontraktorenmitarbeiter

Mehr

AWO-Qualitätsbericht. stationär

AWO-Qualitätsbericht. stationär AWO-Qualitätsbericht stationär Inhaltsübersicht 1. Wesentliche Kenndaten der Einrichtung 2. Leistungsangebot 3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 4. Freiwillige Helferinnen und Helfer / Bürgerschaftlich

Mehr

Newsletter: Februar 2016

Newsletter: Februar 2016 1 ASR GmbH www.asr-security.de Newsletter: Februar 2016 Neue behördliche Vorgaben für Onlineschulungen Seit dem 01. Februar 2016 gelten neue behördliche Anforderungen an Online- Luftsicherheitsschulungen.

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

Fragebogen für Klinikstandorte

Fragebogen für Klinikstandorte Fragebogen für Klinikstandorte Bitte für jeden Standort einen eigenen Fragebogen ausfüllen Name der Einrichtung: Straße, Hausnummer: Postleitzahl, Ort: Notfallversorgung und Tracerdiagnosen 1. Welche der

Mehr

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb 6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb WIEDNER Wie schon im Kapitel VI erwähnt, ist die Probenahme in Betrieben, die Produkte nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch herstellen oder in den Verkehr

Mehr

Darum geht es in diesem Heft

Darum geht es in diesem Heft Die Hilfe für Menschen mit Demenz von der Allianz für Menschen mit Demenz in Leichter Sprache Darum geht es in diesem Heft Viele Menschen in Deutschland haben Demenz. Das ist eine Krankheit vom Gehirn.

Mehr

Notfallsanitäter in NRW Stand 15.12.2014

Notfallsanitäter in NRW Stand 15.12.2014 Notfallsanitäter in NRW Stand 15.12.2014 Wie ist der Sachstand? Wann und wie geht es los? Version: 0.3 Ersteller: Freigegeben: Seite 1 von 5 Stand: 15.12.2014 D.Küsters / R. Bischoni R. Bischoni, Schulleiter

Mehr

Mitarbeitergespräche erfolgreich führen

Mitarbeitergespräche erfolgreich führen Mitarbeitergespräche erfolgreich führen zur Einführung und Handhabung für Mitarbeiter und Vorgesetzte TRAINPLAN seminar maker Mitarbeitergespräche erfolgreich führen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Gesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW

Gesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW Gesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW Inhaltsverzeichnis 1. STICHWORT... 3 2. KURZBESCHREIBUNG... 3 3. EINSATZBEREICH... 4

Mehr

offene Netzwerke. In diesem Sinn wird auch interkulturelle Kompetenz eher als Prozess denn als Lernziel verstanden.

offene Netzwerke. In diesem Sinn wird auch interkulturelle Kompetenz eher als Prozess denn als Lernziel verstanden. correct zu verstehen. Ohne Definitionen von interkultureller Kompetenz vorwegnehmen zu wollen: Vor allem gehört dazu, einen selbstbewussten Standpunkt in Bezug auf kulturelle Vielfalt und interkulturelles

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

Kursbeschreibung Fortbildung zum Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie

Kursbeschreibung Fortbildung zum Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie Kursbeschreibung Fortbildung zum Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie Seit 1993 gibt es den sektoralen Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie. Nach dem Psychotherapie

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Rechtsgrundlagen. L 140A Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - 1 Juli 2014 Herr Höntsch

Rechtsgrundlagen. L 140A Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - 1 Juli 2014 Herr Höntsch Rechtsgrundlagen L 140A Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - 1 Lernziel: - Zuständigkeiten der Feuerwehr kennen - Aufgabenbegrenzung wiedergeben - Praktische Anwendung des Wissens

Mehr

Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen?

Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen? Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen? 1 Betrieblicher Arbeitsschutz muss in unternehmerischer Eigenverantwortung

Mehr

Rhythmusstörung?? Kein Problem!!! Thomas Winter Kardiologie BHS RIED

Rhythmusstörung?? Kein Problem!!! Thomas Winter Kardiologie BHS RIED Rhythmusstörung?? Kein Problem!!! Thomas Winter Kardiologie BHS RIED Welche Haie sind gefährlich?? Welche Arrhythmien sind gefährlich? Die 3 goldenen Regeln der präklinischen EKG Diagnostik 1.Bradykardien

Mehr

zu Euer Wahl.. dass Ihr Eure eigene Praxis haben wollt an forderster Front mit den Menschen und ich hoffe, dass Ihr Eure Chance nutzt, denn..

zu Euer Wahl.. dass Ihr Eure eigene Praxis haben wollt an forderster Front mit den Menschen und ich hoffe, dass Ihr Eure Chance nutzt, denn.. Als erstes meinen Glückwunsch zu Euer Wahl.. dass Ihr Eure eigene Praxis haben wollt an forderster Front mit den Menschen persönlich arbeiten wollt und ich hoffe, dass Ihr Eure Chance nutzt, denn.. die

Mehr

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;

Mehr

Rettungsdienst am Limit: Gesundheit von Einsatzkräften im Rettungsdienst (GERD )

Rettungsdienst am Limit: Gesundheit von Einsatzkräften im Rettungsdienst (GERD ) Heiko Schumann Rettungsdienst am Limit: Gesundheit von Einsatzkräften im Rettungsdienst (GERD ) Ein Vergleich zwischen der Berufsfeuerwehr und den Hilfsorganisationen Diplomica Verlag Heiko Schumann Rettungsdienst

Mehr

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche?

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? 6 Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? Mit dem Jahresgespräch und der Zielvereinbarung stehen Ihnen zwei sehr wirkungsvolle Instrumente zur Verfügung, um Ihre Mitarbeiter zu führen und zu motivieren

Mehr

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern August 2007 Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern Allensbach befragte im Juni 2007 eine repräsentative Stichprobe von 1000 Müttern und Vätern, deren (jüngstes) Kind ab dem 1.1.2007 geboren

Mehr

Der BeB und die Diakonie Deutschland fordern: Gesundheit und Reha müssen besser werden. So ist es jetzt:

Der BeB und die Diakonie Deutschland fordern: Gesundheit und Reha müssen besser werden. So ist es jetzt: Der BeB und die Diakonie Deutschland fordern: Gesundheit und Reha müssen besser werden So ist es jetzt: Valuing people Menschen mit Behinderung müssen öfter zum Arzt gehen als Menschen ohne Behinderung.

Mehr

Kreativ visualisieren

Kreativ visualisieren Kreativ visualisieren Haben Sie schon einmal etwas von sogenannten»sich selbst erfüllenden Prophezeiungen«gehört? Damit ist gemeint, dass ein Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt, wenn wir uns

Mehr

Kursbeschreibung Fortbildung zum Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie

Kursbeschreibung Fortbildung zum Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie Kursbeschreibung Fortbildung zum Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie Seit 1993 gibt es den sektoralen Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie. Nach dem Psychotherapie

Mehr

Hygiene und Infektionsvorbeugung

Hygiene und Infektionsvorbeugung Hygiene und Infektionsvorbeugung Isolierung Beter voor elkaar 2 Einleitung Diese Broschüre ist für Patienten gedacht, die isoliert gepflegt werden und für deren Angehörige/sonstige Personen, die diese

Mehr

Lernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation

Lernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation Lernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation Einführung Mit welchen Erwartungen gehen Jugendliche eigentlich in ihre Ausbildung? Wir haben zu dieser Frage einmal die Meinungen von Auszubildenden

Mehr

Anleitung über den Umgang mit Schildern

Anleitung über den Umgang mit Schildern Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

RSV. RSV kennen. Das Virus, das Eltern kennen sollten. Informationen. Kinder schützen

RSV. RSV kennen. Das Virus, das Eltern kennen sollten. Informationen. Kinder schützen RSV kennen Kinder schützen RSV Das Virus, das Eltern kennen sollten. Informationen zu einem wenig bekannten Virus sowie praktische Ratschläge, wie Sie das Risiko einer RSV-Infektion verringern können.

Mehr

Die 7 wichtigsten Erfolgsfaktoren für die Einführung von Zielvereinbarungen und deren Ergebnissicherung

Die 7 wichtigsten Erfolgsfaktoren für die Einführung von Zielvereinbarungen und deren Ergebnissicherung DR. BETTINA DILCHER Management Consultants Network Die 7 wichtigsten Erfolgsfaktoren für die Einführung von Zielvereinbarungen und deren Ergebnissicherung Leonhardtstr. 7, 14057 Berlin, USt.-ID: DE 225920389

Mehr

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli

Mehr

FAQ Spielvorbereitung Startspieler: Wer ist Startspieler?

FAQ Spielvorbereitung Startspieler: Wer ist Startspieler? FAQ Spielvorbereitung Startspieler: Wer ist Startspieler? In der gedruckten Version der Spielregeln steht: der Startspieler ist der Spieler, dessen Arena unmittelbar links neben dem Kaiser steht [im Uhrzeigersinn].

Mehr

Fragebogen Seite 1 von 7

Fragebogen Seite 1 von 7 Fragebogen Seite 1 von 7 Wir sind ein Netzwerk von und für Frauen und Mädchen mit Behinderung. Mit diesem Fragenbogen möchten wir gerne wissen, ob Ihre Klinik für diesen Personenkreis geeignet ist. Wir

Mehr

Schmerz warnt uns! Der Kopfschmerztyp Migräne. Was sind typische Merkmale des Migränekopfschmerzes?

Schmerz warnt uns! Der Kopfschmerztyp Migräne. Was sind typische Merkmale des Migränekopfschmerzes? Check it out! - Trainingswoche 1 - Schmerz warnt uns! Schmerz hat eine Warnfunktion! Durch Schmerz bemerkst du, dass mit deinem Körper etwas nicht in Ordnung ist, dass du dich zum Beispiel verletzt hast

Mehr

Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3

Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3 Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3 Nachfolgende Information soll Ihnen als Unternehmer - oder als vom Unternehmer als Verantwortlichen benannter - ein verständlicher Leitfaden

Mehr

Verband Deutscher Sporttaucher e.v. Rechtssituation des Tauchausbilders Rechte und Pflichten

Verband Deutscher Sporttaucher e.v. Rechtssituation des Tauchausbilders Rechte und Pflichten Verband Deutscher Sporttaucher e.v. Fachbereich Ausbildung Rechtssituation des Tauchausbilders Rechte und Pflichten Weiterbildung Saarländischer Tauchsportbund e.v. 11.04.2015 Reiner Kuffemann VDST TL

Mehr

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist

Mehr

Screening Das Programm. zur Früherkennung von Brustkrebs

Screening Das Programm. zur Früherkennung von Brustkrebs Mammographie Screening Das Programm zur Früherkennung von Brustkrebs das Mammographie Screening Programm Wenn Sie zwischen 50 und 69 Jahre alt sind, haben Sie alle zwei Jahre Anspruch auf eine Mammographie-Untersuchung

Mehr

PhysioPlus: Ihr gratis Gesundheits-Check.

PhysioPlus: Ihr gratis Gesundheits-Check. Gesetzliche Krankenkasse Körperschaft des öffentlichen Rechts PhysioPlus: Ihr gratis Gesundheits-Check. In Zusammenarbeit mit dem Deutschen Verband für Physiotherapie Zentralverband der Physiotherapeuten/Krankengymnasten

Mehr

Geburtsplan. Begleiter. Eigene Notizen. Von meiner Begleitung erhoffe ich mir folgende Unterstützung:

Geburtsplan. Begleiter. Eigene Notizen. Von meiner Begleitung erhoffe ich mir folgende Unterstützung: Bitte beachten Sie: Der Geburtsplan soll Ihnen während der Geburtsvorbereitung helfen, sich über Ihre eigenen Wünsche klarzuwerden und Ihren Partner oder andere Begleitpersonen darüber zu informieren.

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Methicillin Resistenter Staphylococcus Aureus (MRSA)

Methicillin Resistenter Staphylococcus Aureus (MRSA) Methicillin Resistenter Staphylococcus Aureus (MRSA) Allgemein Ihr Kind wurde in das UMC St Radboud in Nijmegen aufgenommen, nachdem es einige Zeit in einem anderen, wahrscheinlich ausländischen Krankenhaus

Mehr

Tag des Datenschutzes

Tag des Datenschutzes Tag des Datenschutzes Datenschutz und Software: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser Dr. Michael Stehmann Zur Person Rechtsanwalt Dr. Michael Stehmann Studium der Rechtswissenschaft an der Universität

Mehr

Schritt für Schritt vom Denken zum Handeln

Schritt für Schritt vom Denken zum Handeln Schritt für Schritt vom Denken zum Handeln Was ist Coaching? Coaching ist individuelles Lernen: Lernen, wo Bücher und Expertentipps Sie nicht weiterbringen. Dort, wo Sie spüren, dass Sie Ihren eigenen

Mehr

Verordnung Aktuell. FAQs zur Krankenbeförderung

Verordnung Aktuell. FAQs zur Krankenbeförderung istockphoto.com/deliormanli Verordnung Aktuell Sonstiges Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Stand: FAQs zur Krankenbeförderung

Mehr

Neomentum Coaching. Informationsbroschüre für Studienteilnehmer

Neomentum Coaching. Informationsbroschüre für Studienteilnehmer mittels Imaginationsgeleiteter Intervention Informationsbroschüre für Studienteilnehmer Das Case Management arbeitet mit dem Unternehmen zusammen. Das von ist auf eine messbare Integration und Stabilisation

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Gefährlich hohe Blutzuckerwerte

Gefährlich hohe Blutzuckerwerte Gefährlich hohe Blutzuckerwerte In besonderen Situationen kann der Blutzuckerspiegel gefährlich ansteigen Wenn in Ausnahmefällen der Blutzuckerspiegel sehr hoch ansteigt, dann kann das für Sie gefährlich

Mehr

Erste Hilfe für Geeks. Sebastian Fischer <fischer.sebastian@gmail.com>

Erste Hilfe für Geeks. Sebastian Fischer <fischer.sebastian@gmail.com> Erste Hilfe für Geeks Sebastian Fischer Wer bin ich? Rettungssanitäter derzeit neben dem Studium beim Rettungsdienst i.a.d. Berliner Feuerwehr Inhalt 1. Grundsätzliches 2.

Mehr

Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Herne und Wanne-Eickel e.v. Rund um die Erste Hilfe Aus- und Fortbildungen 2014

Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Herne und Wanne-Eickel e.v. Rund um die Erste Hilfe Aus- und Fortbildungen 2014 Rund um die Erste Hilfe Aus- und Fortbildungen 2014 Lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort Bei unserem Kurs Lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort (kurz: LSMU) erlernen Sie Kenntnisse und Fähigkeiten,

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

Rechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen? Umgehung amtsärztlicher Krankschreibungen mit Hilfe externer Mediziner

Rechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen? Umgehung amtsärztlicher Krankschreibungen mit Hilfe externer Mediziner BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/1315 Landtag (zu Drs. 17/1277) 17. Wahlperiode 1. Juni 2010 Antwort des Senats auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE Rechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen?

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

PULMONALE REHABILITATION Professionelle Richtlinien verstehen

PULMONALE REHABILITATION Professionelle Richtlinien verstehen PULMONALE REHABILITATION Professionelle Richtlinien verstehen Diese Richtlinien beinhalten Informationen welche sich auf Aussagen von der European Respiratory Society und der American Thoracic Society

Mehr

POCKET POWER. Qualitätsmanagement. in der Pflege. 2. Auflage

POCKET POWER. Qualitätsmanagement. in der Pflege. 2. Auflage POCKET POWER Qualitätsmanagement in der Pflege 2. Auflage Datenschutz (BDSG) 19 sonals sind dabei die häufigste Übertragungsquelle von Krankheitserregern. Die Mitarbeiter sollten daher gut geschult sein,

Mehr

A Lösungen zu Einführungsaufgaben zu QueueTraffic

A Lösungen zu Einführungsaufgaben zu QueueTraffic A Lösungen zu Einführungsaufgaben zu QueueTraffic 1. Selber Phasen einstellen a) Wo im Alltag: Baustelle, vor einem Zebrastreifen, Unfall... 2. Ankunftsrate und Verteilungen a) poissonverteilt: b) konstant:

Mehr

[Customer Service by KCS.net] KEEPING CUSTOMERS SUCCESSFUL

[Customer Service by KCS.net] KEEPING CUSTOMERS SUCCESSFUL [Customer Service by KCS.net] KEEPING CUSTOMERS SUCCESSFUL Was bedeutet Customer Service by KCS.net? Mit der Einführung von Microsoft Dynamics AX ist der erste wichtige Schritt für viele Unternehmen abgeschlossen.

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

Info zum Zusammenhang von Auflösung und Genauigkeit

Info zum Zusammenhang von Auflösung und Genauigkeit Da es oft Nachfragen und Verständnisprobleme mit den oben genannten Begriffen gibt, möchten wir hier versuchen etwas Licht ins Dunkel zu bringen. Nehmen wir mal an, Sie haben ein Stück Wasserrohr mit der

Mehr

2 Aufbau der Arbeit und wissenschaftliche Problemstellung

2 Aufbau der Arbeit und wissenschaftliche Problemstellung 2 Aufbau der Arbeit und wissenschaftliche Problemstellung Nach der Definition der grundlegenden Begriffe, die in dieser Arbeit verwendet werden, soll die Ausbildung, wie sie von der Verfasserin für Schüler

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

DemTect. Vorgehen. Beurteilung. 58 DemTect

DemTect. Vorgehen. Beurteilung. 58 DemTect 58 DemTect fällen auch Benzodiazepine. Die richtige Dosierung muss individuell unter Beobachtung der oft sehr unterschiedlich ausgeprägten unerwünschten Wirkungen erprobt werden. Bei der Anwendung von

Mehr

Eröffnung: Praxis für Hypnosetherapie in Brittnau

Eröffnung: Praxis für Hypnosetherapie in Brittnau Eröffnung: Praxis für Hypnosetherapie in Brittnau Am 1. Januar 2016 eröffnete René Meier, dipl. OMNI Hypnosetherapeut (Mitglied bei der National Guild of Hypnosis USA, National Board of Hypnosis Education

Mehr

Grundsätze für die Begleitung von Sterbenden

Grundsätze für die Begleitung von Sterbenden diakonisch-ethische Positionen Grundsätze für die Begleitung von Sterbenden in den Krankenhäusern der Stiftung kreuznacher diakonie [ 1 ] Grundsätze für die Begleitung von Sterbenden in den Krankenhäusern

Mehr

Rechtliche Grundlagen im WRD

Rechtliche Grundlagen im WRD DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches

Mehr

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:

Mehr

Überblick: Einführung und betriebliche Umsetzung der Weiterbildung zu Prozess- oder Applikationsexperten in der Produktionstechnologie

Überblick: Einführung und betriebliche Umsetzung der Weiterbildung zu Prozess- oder Applikationsexperten in der Produktionstechnologie Überblick: Einführung und betriebliche Umsetzung der Weiterbildung zu Prozess- oder Applikationsexperten in der Produktionstechnologie Ziel: Spezialisten in der Produktionstechnologie Sie wollen als Vorgesetzte/r

Mehr

WAS finde ich WO im Beipackzettel

WAS finde ich WO im Beipackzettel WAS finde ich WO im Beipackzettel Sie haben eine Frage zu Ihrem? Meist finden Sie die Antwort im Beipackzettel (offiziell "Gebrauchsinformation" genannt). Der Aufbau der Beipackzettel ist von den Behörden

Mehr

Medizin, Recht, Ethik

Medizin, Recht, Ethik Medizin, Recht, Ethik zwischen Konflikt und Kooperation 17./18. März 2010 Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen Dr. Thomas Binsack, München Aufgabe des Arztes ist es, unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes

Mehr