Verwaltungsgerichtliche Praxis Dienstag, 13. März 2007, Uhr, Hörsaal 1, Alte Uni

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verwaltungsgerichtliche Praxis Dienstag, 13. März 2007, 14.00 Uhr, Hörsaal 1, Alte Uni"

Transkript

1 Wolfgang Albers Richter am Verwaltungsgerichtshof Verwaltungsgerichtliche Praxis Dienstag, 13. März 2007, Uhr, Hörsaal 1, Alte Uni Obstverkauf neben Bundesstraße (Polizeirecht, Straßenverkehrsrecht, Straßenrecht) Sachverhalt Getränkegroßhändler H. baut nahe eines ehemaligen Hofguts auf einem etwa 2 ha großen Grundstück Erdbeeren an. Von dem Hofgut, das heute von mehreren Familien bewohnt und seit langem nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird, führt ein befestigter Weg zu einer etwa 150 m entfernten, viel befahrenen Bundesstraße. An der Einmündung steht das Schild Zeichen 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge) - Anlieger frei. Vor zehn Jahren hat H. begonnen, die Erdbeeren an Ort und Stelle zu vermarkten. Hierzu hat er etwa 100 m von der Bundesstraße entfernt entlang des Feldwegs das Gelände als Stellplatz (auch für Kunden) befestigt und dort jeweils im Mai und Juni einen offenen Verkaufswagen sowie entlang der Bundesstraße provisorische Hinweisschilder aufgestellt. Vor drei Jahren hat er auf dem erwähnten Parkplatz ohne Baugenehmigung einen festen Kiosk errichtet. In ihm und an offenen Ständen vor dem Kiosk verkauft er nun ganzjährig teils selbst erzeugte, teils zugekaufte Waren, nämlich Obst, Gemüse, Marmelade und Obstbrände, alles aus der Region, sowie Souvenirs. Wegen des guten Zuspruchs für den Verkauf insbesondere durch Laufkundschaft kommt es auf der Bundesstraße immer wieder zu gefährlichen Situationen sowie im Durchschnitt dreimal im Jahr zu leichten und schweren Unfällen, weil die Führer von Fahrzeugen, die in den Feldweg einbiegen wollen, plötzlich abbremsen oder weil Fahrer, die vom Einkauf auf die Bundesstraße zurück wollen, unaufmerksam in die Bundesstraße einbiegen. Die Polizei dringt auf ein Einschreiten. Das Landratsamt L. erlässt hinsichtlich des Kiosks eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung. Diese wird bestandskräftig. Später untersagt die Gemeinde G. dem H. gestützt auf 1, 3 PolG i.v.m. 33 StVO, auf dem Grundstück Waren aller Art, insbesondere landwirtschaftliche Erzeugnisse, zum Verkauf anzubieten (1.) und entlang der Bundesstraße für den Warenverkauf zu werben (2.). Sie gibt ihm weiter auf, sämtliche mobile Verkaufsstände und Werbeschilder auf dem Grundstück binnen eines Tages ab Zustellung zu entfernen (3.) und ordnet hinsichtlich Nr. 1 bis 3 die sofortige Vollziehung an. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 1 und 2 droht sie jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von EUR, für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 3 die Ersatzvornahme auf (bestimmte) Kosten des H. an. H. wendet sich mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht Freiburg. Zwei Wochen später teilt G. dem Verwaltungsgericht mit, dass H. die Werbeschilder entlang der Bundesstraße abgebaut habe, bis über die Sache entschieden sei. Aufgabe In einem Gutachten sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des H. zu prüfen.

2 - 2 - Lösungsskizze I. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. 2. Antragsart Der Rechtsbehelf ist als Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des H. gegen die Verfügung gemäß 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Verfügung enthält eine Reihe von Verwaltungsakten, deren Vollziehbarkeit sich hinsichtlich Nr. 1 bis 3 der Verfügung aus ihrer Anordnung gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen aus 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.v.m. 12 LVwVG ergibt. Grundsätzlich setzt ein Antrag gemäß 80 Abs. 5 VwGO voraus, dass Widerspruch bzw. - falls es eines solchen nicht bedarf ( 68 VwGO) - Klage eingelegt worden ist oder jedenfalls noch rechtzeitig wird. Nur dann kann begrifflich die aufschiebende Wirkung im Sinne von 80 Abs. 1 VwGO angeordnet bzw. wiederhergestellt werden (ist die Frist für Widerspruch oder Klage gar schon abgelaufen, so ist der Verwaltungsakt bestandskräftig und entfällt damit das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz). Im Folgenden soll die rechtzeitige Einlegung eines Widerspruchs unterstellt werden. Durch Auslegung ist zu ermitteln, ob der Antrag des H. die Vollziehbarkeit aller dieser Verwaltungsakte betrifft. Zwingend ist das nicht. Maßgeblich ist die Festlegung des Antragsumfangs für den Prüfungsumfang und u.u. auch auf den Streitwert, der grundsätzlich, mit Ausnahmen, aus etwaigen Einzelstreitwerten zu bilden ist (vgl. 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 bis 3, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 und 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG sowie Nr. 1.1, 1.5 und 1.6 des Streitwertkatalogs 2004, NVwZ 2004, die Gerichtskosten werden übrigens neuerdings in Verwaltungsgerichtsverfahren mit der Einreichung des Antrags fällig und werden sogleich, nach vorläufiger Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht, beim Antragsteller erhoben, der ggf. im Fall des Obsiegens vom Unterliegenden Erstattung verlangen kann).

3 - 3 - Zu forschen ist nach dem tatsächlichen Willen des Antragstellers, in welchem Umfang er seinen Antrag stellen will. Das ergibt sich folglich nicht allein aus dem Antrag selbst, sondern auch aus der Begründung. Beschränkt sich der Antragsteller ersichtlich auf einzelne Verwaltungsakte einer Gesamtverfügung, besteht im Allgemeinen kein Grund, auch deren weitere Regelungen gewissermaßen ungefragt (und ggf. den Streitwert erhöhend) zu prüfen. - Im Folgenden soll davon ausgegangen werden, dass der Antrag die sofortige Vollziehbarkeit aller Verwaltungsakte der Gesamtverfügung zum Gegenstand hat. 3. Antragsbefugnis H ist antragsbefugt. Er macht geltend, durch die Vollziehbarkeit der Grundverfügungen Nr. 1 bis 3 und durch die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen in eigenen Rechten verletzt zu sein ( 42 Abs. 2 VwGO entsprechend). Die erforderliche Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten (vgl. auch, zum Prüfungsmaßstab im Klageverfahren, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) folgt daraus, dass es sich jeweils um an ihn gerichtete belastende Verwaltungsakte handelt, die H. jedenfalls in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzen könnten. 4. Vorverfahren Für das Verfahren gemäß 80 Abs. 5 VwGO ist ein Vorverfahren im Allgemeinen nicht vorgeschrieben. Ein Fall des 80 Abs. 6 VwGO liegt nicht vor. 5. Rechtsschutzbedürfnis Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn es des Antrags nicht bedarf. Das ist u.a. der Fall, wenn ein Antragsteller im Falle seines Obsiegens seine Rechtsstellung nicht verbessern würde. Hier könnte es am Rechtsschutzbedürfnis des H. fehlen, soweit sich der Antrag auf Nr. 2 der Verfügung erstreckt. Denn G. hat mitgeteilt, dass H. die Werbeschilder entlang der Bundesstraße (nach Antragstellung) abgebaut hat. Sofern H. damit zu erkennen gegeben hätte, dass er die Verfügung insoweit auf Dauer oder jedenfalls bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren befolgen wolle, wäre das

4 - 4 - Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz insoweit nachträglich entfallen. Der Antrag wäre insoweit zurückzuweisen (bzw. abzulehnen). Unklar ist aber, was H. mit der Wendung sagen will, die Werbeschilder blieben abgebaut, bis über die Sache entschieden sei. Wenn H. mit Sache den vorliegenden Antrag meint und er also nur einer raschen Vollstreckung ausweichen will, die grundsätzlich auch während eines Antragsverfahrens gemäß 80 Abs. 5 VwGO möglich ist, weil dieser keine aufschiebende Wirkung hat, wäre das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen; denn es ginge dem H. ja weiterhin darum, bis zur Entscheidung in der Hauptsache (im Widerspruchsverfahren und ggf. in einem sich anschließenden Klageverfahren durch bis zu drei Instanzen), die vielleicht erst in Jahren vorliegt, die Werbeschilder wieder aufstellen zu können. Das Verwaltungsgericht kann hier nicht spekulieren, sondern muss diese Frage durch eine Anfrage an den H. klären ( 86 Abs. 3 VwGO). II. Begründetheit 1. Anordnung der sofortigen Vollziehung Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss begründet werden ( 80 Abs. 3 VwGO). Fehlt eine solche Begründung ganz oder verfehlt sie den Begründungszweck, weil sich ihr die Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung nicht entnehmen lassen, ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in jedem Fall begründet. Baden-Württembergische Verwaltungsgerichte tenorieren dann: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung... wird aufgehoben. Hier fehlen im Sachverhalt Angaben zum Vorliegen einer solchen Begründung. Sie kann deshalb unterstellt werden. 2. Prüfungsmaßstab Das Verwaltungsgericht ordnet gemäß 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung an bzw. stellt sie wieder her, sofern das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung geringer wiegt als das Interesse des Antragstellers an ihrem Aufschub. Auch dies ist für jeden Verwaltungsakt der Gesamtverfügung gesondert zu

5 - 5 - betrachten. Den Interessen der Beteiligten an der sofortigen Vollziehung bzw. ihrer Unterlassung kann das Verwaltungsgericht ggf. auch nur teilweise entsprechen. 80 Abs. 5 VwGO nennt insoweit - nicht abschließend - eine Reihe von Möglichkeiten zur Modifizierung des gerichtlichen Ausspruchs. Für die gemäß 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Abwägung der beiderseitigen Interessen ist die Prognose des Ausgangs des Hauptsache- (Widerspruchs- bzw. Klageverfahren) von hoher, viele sagen auch ausschlaggebender, Bedeutung. Hier ist oft davon die Rede, es habe und könne insoweit nur eine summarische Prüfung zu erfolgen. Gemeint ist damit keine grobe oder gar oberflächliche Abschätzung (auf den ersten Blick). Vielmehr können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das kein Erkenntnisverfahren ist, Tatsachen nicht verbindlich festgestellt werden. Auch die Beurteilung der Rechtslage ist in nicht wenigen Fällen nur vorläufig möglich, etwa wenn es sich um die Anwendung neuer Rechtsvorschriften handelt oder wenn die Rechtsprechung zu einer Frage divergiert. Herausgebildet haben sich folgende Regeln: - Hat der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg, ist ihm die sofortige Vollziehung grundsätzlich nicht zuzumuten. - Hat sein Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg, ist jedenfalls in Fällen von erheblicher Grundrechtsrelevanz oder überhaupt, wenn ihm durch die Vollziehung erhebliche, kaum wiedergutzumachende Nachteile entstehen, zu überlegen, ob ihm dennoch vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist. - Ist nach Lage der Akten offen, ob sein Rechtsbehelf Erfolg hat, erhält die Folgenabwägung grundsätzlich ausschlaggebende Bedeutung. Insoweit lassen sich Fallgruppen bilden, aber kaum allgemeine Regeln aufstellen. Entscheidend ist der Einzelfall.

6 Ermächtigungsgrundlage Auszugehen ist von der in der Begründung der Verfügung angeführten Ermächtigungsgrundlage, also von 1, 3 PolG i.v.m. 33 StVO. Nur wenn diese (wegen fehlender Zuständigkeit, wegen vorrangiger anderer Ermächtigungsgrundlagen oder weil die Voraussetzungen insoweit nicht sämtliche vorliegen) nicht greift, ist zu fragen, ob andere Ermächtigungsgrundlagen in Betracht kommen. Eine vorrangige andere Ermächtigungsgrundlage ist nicht ersichtlich. Mit der Verfügung sollen einzelne Verbote des 33 StVO, genauer: 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StVO) durchgesetzt werden. Die Vorschrift selbst ist nur als Verbotsvorschrift ausgestaltet. Eine Ermächtigungsgrundlage zum Einschreiten ist sie nicht. Sanktioniert sind diese Verbote nur durch einen Bußgeldtatbestand ( 49 Abs. 1 Nr. 28 StVO). Eine Ermächtigungsgrundlage lässt sich insofern auch nicht den Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit zur Ausführung der StVO entnehmen ( 44 StVO). Soweit diese Ermächtigungsgrundlagen enthalten, betreffen diese nicht die Umsetzung von 33 StVO. Danach bleibt für die Durchsetzung der Verbote des 33 StVO nur die polizeiliche Generalklausel ( 1, 3 PolG). <Exkurs: Ein Einschreiten gegen den Verkauf käme auch nach Bauordnungsrecht oder nach Straßenrecht in Betracht. Die dort einschlägigen Rechtsgrundlagen gehen aber nicht 33 StVO vor, sondern dienen der Durchsetzung anderer Zwecke. - Nach Bauordnungsrecht eingeschritten ist das zuständige Landratsamt bereits, allerdings nur hinsichtlich des ohne erforderliche Baugenehmigung errichteten Kiosks. Auch die Werbeanlagen, der Verkaufswagen, die ortsfest im Freien aufgestellten Verkaufsstände und der befestigte Stellplatz sind bauliche Anlagen oder stehen ihnen gleich ( 2 Abs. 1 LBO). Insoweit könnten deshalb sogar Beseitigungsverfügungen ( 64 Satz 1 LBO) erlassen werden. Dies wäre aber Sache des allein zuständigen Landratsamts. - Auch ein straßenrechtliches Einschreiten käme in Betracht. Gefragt werden könnte, ob der Feldweg überhaupt für den mit der Aufnahme des Verkaufsbetriebs und seiner Ausweitung begründeten Verkehr gewidmet ist; es könnte sich auch um einen beschränkt öffentlichen Weg nur für die Bewohner des Gutshofs, deren Besucher, Versorgungsfahrzeuge und die anliegenden Landwirte handeln, nicht

7 - 7 - aber für deren Kunden ( 2 Abs. 1, 5 bw StrG). Entscheidend dafür ist nicht das Schild Anlieger frei (Anlieger wären die Kunden des H.), weil es sich dabei nur um eine, womöglich unzulässigerweise über den Widmungszweck hinausgehende, straßenverkehrsrechtliche Regelung handelt (zum Vorbehalt des Straßenrechts bzw. der Widmung vor dem Straßenverkehrsrecht vgl. Schnebelt/Sigel, Straßenrecht, 2. Auflage, Rdnr. 213 ff.). Durch eine Änderung der Beschilderung könnten die Kunden des H. also auch nach außen wirksam vom Befahren des Feldwegs abgehalten werden (ob das praktisch funktionierte, ist eine andere Frage). Sofern die Widmung den Kundenverkehr zulässt, käme in Betracht, dass eine Änderung der Zufahrt im Sinne von 8a FStrG vorliegt, weil der Verkehr auf dem Weg wegen des Verkaufs durch H. stark zugenommen hat. Dann handelte es sich um eine Sondernutzung, die erlaubnispflichtig wäre ( 8a Abs. 1 Satz 2, 8 FStrG). Da ein Erlaubnis nicht erteilt wurde, könnte die für die Erlaubnis zuständige Behörde gemäß 8 Abs. 7a FStrG die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen.> 4. Formelle Rechtmäßigkeit der Grundverfügung Insoweit ergeben sich aus dem Sachverhalt keine Bedenken. Auf jeden Fall sollte die sachliche Zuständigkeit der G. angesprochen werden: G. ist für den Erlass einer Polizeiverfügung gemäß 1, 3 PolG als allgemeine Polizeibehörde zuständig ( 66 Abs. 2, 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4 Satz 1 PolG). 5. Voraussetzungen von 1, 3 PolG a) Nr. 1 der Verfügung (Verkaufsverbot) aa) Eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von 1 PolG liegt vor, wenn gegen 33 StVO als einer in der objektiven Rechtsordnung begründeten Verhaltenspflicht (vgl. Würtenberger u.a., PolR, 5. Aufl., Rdnr. 399) verstoßen würde. bb) 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO verbietet das Anbieten von Waren aller Art auf der Straße, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auf der Straße ver-

8 - 8 - kauft H. nicht. Seine Verkaufsstelle liegt etwa 100 m von der Bundesstraße entfernt. Es liegt freilich nahe, dass mit Verkauf auf der Straße auch ein Verkauf neben der Straße gemeint ist, wenn er sich auf die Straße auswirkt. Allerdings bedarf diese Ausweitung des Wortlauts wiederum einer Eingrenzung. Das Bundesverwaltungsgericht formuliert deshalb so: Der Verbotstatbestand des 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO ist auch dann erfüllt, wenn Waren und Leistungen neben einer Straße angeboten werden, dieses Angebot aber direkt (unmittelbar) auf die Straße wirkt und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, dort zu Verkehrsbeeinträchtigungen zu führen (BVerwG, Urt. v C BVerwGE 94, 234 = NJW 1994, 1082). Ob diese Voraussetzungen hier noch erfüllt sind, ist fraglich. Die Verkaufsstelle steht möglicherweise nicht mehr in einem engen Zusammenhang zur Bundesstraße. Die Entfernung beträgt schließlich 100 m. Auch parken die Kunden nicht etwa an der Bundesstraße, sondern auf den Stellplätzen an der Verkaufsstelle. Der Fall unterscheidet sich insoweit wesentlich von dem, der der oben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde lag. Dort hatte der Kläger einen Blumenverkaufswagen unmittelbar neben einer Bundesstraße außerhalb einer geschlossenen Ortschaft gegenüber einer Autobahnauffahrt und in der Nähe von zwei Feldwegeeinmündungen aufgestellt. Die weitere Voraussetzung, dass es - im Sinne einer abstrakten Gefahr - zu Verkehrsbeeinträchtigungen kommen kann, ist zwar zweifellos wegen der zahlreichen Vor- und Unfälle erfüllt; dies kann aber das erste Erfordernis der räumlichen Nähe zur Straße ( auf der Straße ) nicht ganz entfallen lassen. Dennoch erscheint es nicht ausgeschlossen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden das erste Tatbestandserfordernis im Hauptsacheverfahren doch noch bejaht würde. Wären somit die Erfolgsaussichten insoweit offen, käme es auf eine Folgenabwägung an (dazu gleich). Die Klärung der bezeichneten Rechts- und Rechtsanwendungsfrage sollte dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. cc) Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von 1 PolG könnte aber auch allein darin liegen, dass es wegen des Kundenverkehrs immer wieder zu Vor-und Unfällen auf der Bundesstraße kommt. Betroffen wären insoweit Leben und Gesundheit der betroffenen Verkehrsteilnehmer. Erforderlich ist bei der unmittelbaren Anwendung von 1, 3 PolG aber eine konkrete Gefahr. Eine solche ist aber trotz des hohen Rangs der betroffenen Rechtsgüter wohl eher nicht anzunehmen. Es handelt sich wohl eher, trotz der konkreten Umstände, wegen der im Vergleich zur hohen

9 - 9 - Zahl der Fahrzeuge wohl doch sehr geringen Zahl von Vor- oder gar Unfällen nur um eine statistische, also abstrakte Gefahr, wie sie nur bei 33 StVO erheblich wird. Die in dieser Vorschrift bestimmten Grenzen dürfen im Übrigen nicht durch eine großzügige Anwendung der 1, 3 PolG überspielt werden. Fraglich wäre im Übrigen auch, ob H. Störer wäre ( 6, 7 PolG). Unmittelbare Verursacher der Unfälle und gefährlichen Situationen sind die unaufmerksamen Verkehrsteilnehmer. H. insoweit als Zweckveranlasser anzusehen, ginge wohl zu weit. dd) Mithin erscheint als offen, ob das Verkaufsverbot rechtswidrig ist. Bei der Folgenabwägung darf man sich nicht nur von den Gefahren für den Straßenverkehr auf der Bundesstraße leiten lassen. Auch das Interesse eines (Nebenerwerbs-)Landwirts, in verkehrsgünstiger Lage wie bisher direkt an Kunden verkaufen zu können, hat Gewicht. Möglich erscheint deshalb, dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz teilweise stattzugeben und dabei den Verkauf auf Produkte zu beschränken, die an Ort und Stelle erzeugt werden. Dies würde jedenfalls die Gefahr von Unfällen zeitlich auf die Erntemonate begrenzen und wohl auch zu einer deutlichen Minderung des Abbiegeverkehrs führen. In dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen, vorliegend abgewandelten Fall (Beschl. v S 1774/06 - VBlBW 2007, 104), bot sich dieser Mittelweg auch deshalb an, weil er von den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zeitweise als sachgerecht angesehen worden war. b) Nr. 2 der Verfügung (Werbeverbot) aa) Eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von 1 PolG liegt vor, wenn gegen das Verbot des 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO verstoßen wird. Das ist der Fall; denn H. wirbt außerhalb geschlossener Ortschaften. Hier ist jede Werbung an Bundesstraßen verboten. Weiter ist auch hier die abstrakte Verkehrsgefährdung zu prüfen und bei der Zahl der Unfälle und sonstigen polizeilich festgestellten Vorkommnisse zu bejahen. Eine jeden Zweifel ausschließenden Beweis für die Ursächlichkeit der Werbeschilder für die Unfälle bedarf es nicht. Es reicht aus, dass bei objektiver Betrachtung die Werbeschilder geeignet sind, die Verkehrsteilnehmer abzulenken. <Exkurs: Auch bei Nr. 2 käme ein Einschreiten nach anderen Rechtsgrundlagen, mit denen andere Zwecke verfolgt werden, in Betracht. Das Straßenrecht regelt Anbauverbote (vgl. 9 FStrG). Das Bundesbaugesetz schützt den Außenbereich insbeson-

10 dere vor nicht privilegierter Nutzung ( 35 BauGB) und kann mit bauordnungsrechtlichen Mitteln durchgesetzt werden ( 65 LBO). Schließlich beschränkt auch das Naturschutzrecht insbesondere zum Schutz der Erholungslandschaft die Errichtung von Werbeanlagen im Außenbereich ( 25 bw NatSchG). > bb) Die weiteren Voraussetzungen für ein Einschreiten nach 1, 3 PolG sind nicht problematisch. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich ( 40 LVwVfG, 114 VwGO). Insbesondere ist das Werbeverbot nicht unverhältnismäßig. Dass G. die Befugnis zum Einschreiten verwirkt haben könnte, ist nicht ersichtlich. c) Nr. 3 der Verfügung (Entfernungsgebot) aa) Das Entfernungsgebot ist im Grunde eine Folgeverfügung zu Nr. 1 und 2. Sie ist aber nicht vollstreckungsrechtlicher Art, sondern selbst Grundverfügung. Gestützt ist deshalb auch sie auf 1, 3 PolG i.v.m. 33 StVO. bb) Soweit dem Antrag hinsichtlich Nr. 1 der Verfügung zu entsprechen ist, ist er es auch hinsichtlich Nr. 3. Im Übrigen ist das Entfernungsgebot aber rechtlich nicht zu beanstanden. d) Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen Soweit die aufschiebende Wirkung teilweise - hinsichtlich Nr. 1 der Verfügung - wiederhergestellt wird, entfällt die Vollziehbarkeit der Grundverfügung und damit die Vollstreckungsvoraussetzung des 2 Nr. 2 LVwVG. Im Übrigen ist die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht hinsichtlich Nr. 1 und 2 der Verfügung auf 18, 19 Abs. 1 Nr. 1, 20, 23 und hinsichtlich Nr. 3 der Verfügung auf 18, 19 Abs. 1 Nr. 1, 20, 25 LVwVG. 6. Ergebnis Der Antrag des H. auf vorläufigen Rechtsschutz hat zu einem kleineren Teil Erfolg.

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Studienplatzbeschaffung

Studienplatzbeschaffung Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!

Mehr

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO)

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO) Sonderprobleme zum Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO (1) Einstweiliger Rechtsschutz bei faktischer Vollziehung des VA Situation: Behörde setzt sich über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung

Mehr

Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO

Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1 Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung

Mehr

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5

Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5 Fall 5 1 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht A. Sachentscheidungsvoraussetzungen, 80 V VwGO I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I 1 VwGO Keine aufdrängende Sonderzuweisung. Subvention erfolgte

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Gerichtsverfahren alt -> neu

Gerichtsverfahren alt -> neu Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Gerichtsverfahren neu -> alt

Gerichtsverfahren neu -> alt Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein.

Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein. 2 Ss (OWi) 507/96 Leitsatz: Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein. Stichworte: Parkplatz; Parkverbot; Anwohner Vorschift: StVO 42 Abs. 4 Zeichen 314 2

Mehr

Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld. A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO)

Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld. A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO) Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO) aufdrängende Sonderzuweisung (-) Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur (= streitentscheidenden

Mehr

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de

Mehr

Wann muss eine Baugenehmigung verlängert werden?

Wann muss eine Baugenehmigung verlängert werden? SCHÖNEFELDER* KOSKE ZIEGLER RECHTSANWÄLTE *FACHANWALT FÜR VERWALTUNGSRECHT Veröffentlichungen Eike Schönefelder Landwirtschaftliches Wochenblatt, 194. Jahrgang, Heft 21 Wann muss eine Baugenehmigung verlängert

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

ONLINE-AKADEMIE. Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht Ziele ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung)

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) 5.24. Abmahnung 5.24.1. Wann ist eine Abmahnung erforderlich? Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) z.b. wegen unentschuldigten Fehlens in

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Nummer 18/2014 vom 02.07.2014 Inhaltsverzeichnis: Flurbereinigung Sankt Augustin Grünes C Vorläufige Besitzeinweisung mit Überleitungsbestimmungen Herausgeber: Stadt

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Clip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog

Clip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog Clip 9 E. Widerspruchsverfahren 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog 2) Statthaftigkeit 68 VwGO 3) Problem: Widerspruchsbefugnis - Fallgruppen - Fallgruppen F. Allgemeine Leistungsklage

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2006 Lösungsskizze zu Fall 7: Altlasten unter der Alten Galvanik - geänderte Fassung 21.06.2006

Mehr

Das Verfahren Massgebende Normen in der ZPO - Aufteilung nach vorprozessualen vorsorglichen Massnahmen und solchen während des Verfahrens - ZPO 110,

Das Verfahren Massgebende Normen in der ZPO - Aufteilung nach vorprozessualen vorsorglichen Massnahmen und solchen während des Verfahrens - ZPO 110, Einleitung - Definitiver Rechtsschutz kann aufgrund der Verfahrensdauer illusorisch werden - Einstweiliger Rechtsschutz für Geldforderungen: nach SchKG - Das Prozessrecht sieht eine Übergangslösung für

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit 7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen Kündigung hängt nicht von der Beseitigung einer vorhergehenden Abmahnung ab. In einem späteren Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer noch jederzeit die Richtigkeit der vorausgegangenen Abmahnungen

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS 22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche

Mehr

Rechtsschutzhilferichtlinien

Rechtsschutzhilferichtlinien Landeshauptstadt München Personal- und Organisationsreferat P 1 Recht Rechtsschutzhilferichtlinien für die Dienstkräfte der Landeshauptstadt München Rechtsschutzhilferichtlinien 1. Rechtsschutzhilfe in

Mehr

Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994

Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Sankt Augustin Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994 Geändert durch Ratsbeschluss vom 07.11.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 311/15 BESCHLUSS vom 12. November 2015 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

Mehr

Abmahnung erhalten Was tun?

Abmahnung erhalten Was tun? Abmahnung erhalten Was tun? - Wie sind die ersten Reaktionsmöglichkeiten nach dem Eingang einer Abmahnung - Abmahnungen haben in den letzen Jahren im Internet stark zugenommen. Dieses Whitepaper nennt

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem?

Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Durch das System der Punkte in Flensburg ist die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer mit deutscher Fahrerlaubnis gewährleistet.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte

Mehr

23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten?

23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? 23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? Werden an Kunden per E-Mail Newsletter verschickt, müssen zahlreiche rechtliche Anforderungen beachtet werden. Kommt

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Papa - was ist American Dream?

Papa - was ist American Dream? Papa - was ist American Dream? Das heißt Amerikanischer Traum. Ja, das weiß ich, aber was heißt das? Der [wpseo]amerikanische Traum[/wpseo] heißt, dass jeder Mensch allein durch harte Arbeit und Willenskraft

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des

Mehr

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr

Mehr