Bauen in Plauen. Ausgabe 2012/2013. Bauherreninformationen und Energietipps der Stadt Plauen

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1 Bauen in Plauen Ausgabe 2012/2013 Bauherreninformationen und Energietipps der Stadt Plauen

2 Baubetrieb

3 Grußwort Herzlich Willkommen in der Stadt Plauen! Sie wollen ein Bauvorhaben verwirklichen oder sich den Traum von den eigenen vier Wänden in Plauen erfüllen? Das ist eine gute Entscheidung, denn in Plauen kann man nicht nur gut wohnen, sondern auch gut arbeiten, seine Freizeit gestalten und sich erholen. Ob Sie ein neues Eigenheim bauen, einen An- oder Umbau planen oder einen Altbau sanieren wollen, eine Baumaßnahme ist immer mit einem hohen finanziellen Aufwand verbunden. Deshalb ist es wichtig, jeden Schritt genau zu planen und entsprechenden Rat bei Fachleuten einzuholen. Mit dieser Broschüre Bauen in Plauen wollen wir allen Bauherren wichtige Informationen und Tipps zur Verwirklichung Ihres Vorhabens geben und Ihnen rund um die Themen Bauen und Energie Hilfestellungen anbieten. Der Ratgeber informiert zum öffentlichen Baurecht, zum Genehmigungsablauf, zur Denkmalpflege und stellt die aktuellen Möglichkeiten zur Anwendung erneuerbarer Energien vor. Dass wir mit dieser Baubroschüre nicht alle Ihre Fragen beantworten können ist uns bewusst. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereiches Bau & Umwelt sind jederzeit gerne bereit, Ihnen bei Bedarf weiterzuhelfen, so dass Ihr Bauvorhaben schnell und qualifiziert auf den Weg gebracht werden kann. Ralf Oberdorfer Oberbürgermeister 3

4 Dienstleistungen aller Art Ein starkes Team & zuverlässige Partner! Gärtnerei Grünewald Abbruch und Asbestsanierungen Entkernungen Berufsbekleidung aller Branchen Kurzwaren Arkona-Glas Fa. Andre Grimm V & V Berufsbekleidung Leistner Südstr Lößnitz Tel Fax Mobil AndreGrimm@gmx.net Elektro- ITTNER Elektroinstallation und Schaltschrankbau Heizungssysteme und Solaranlagen Reparaturen und Service Thomas-Müntzer-Weg Oelsnitz Tel / Helenenstr Limbach/Oberfr. Tel Fax Mobil bb-leistner@gmx.de Schnittblumen, Topf-, Balkon- u. Jungpflanzen Floristik jeder Art Zangler Straßberg Tel. + Fax / Mo - Fr Uhr Sa Uhr RAHMER MIETSERVICE B KOLBEL GLAS UND GEBÄUDEREINIGUNG Glas- u. Gebäudereinigung Graffitientfernung Hausmeisterleistungen - MEISTERBETRIEB - Pansdorfer Str Vogtländisches Oberland/OT Hohndorf Tel. ( ) Fax ( ) Rahmer Mietservice GmbH Hinterm Teiche Serba Fon: +49 (0) Fax: +49 (0) fb@rahmer.de Internet: Leistungen: anschlussfreie Toiletten für Baustellen für Veranstaltungen Toilettenwagen Bürocontainer Sanitärcontainer Lagercontainer Containertransporte 4

5 Impressum Inhaltsverzeichnis Thema ab Seite Grußwort Impressum Inhaltsverzeichnis Herausgeber: BVB-Verlagsgesellschaft mbh Herausgegeben in Zusammenarbeit mit der Stadt Plauen, Fachbereich Bau & Umwelt. Änderungswünsche, Anregungen und Ergänzungen für die nächste Ausgabe richten Sie bitte an die Verwaltung. BVB-Verlagsgesellschaft mbh, 2011 Titel, Umschlaggestaltung, Art und Anordnung des Inhalts sind urheberrechtlich geschützt. Nachdruck auch auszugsweise nicht gestattet. Alle Rechte vorbehalten. In unserem Verlag erscheinen u. a. Informationsbroschüren aller Art, Wirtschaftsmagazine und Faltpläne. Das öffentliche Baurecht Die Bauleitplanung Genehmigungsverfahren und andere Möglichkeiten der Umsetzung von Bauvorhaben Baugenehmigung / Behandlung des Bauantrages / Gültigkeit / Gebühren Entwurfsverfasser Pflichten des Bauherrn Energetische Anforderungen nach Sächsischer Bauordnung Baukonstruktive Maßnahmen bei denkmalgeschützten Gebäuden Dämmung der Gebäudehülle Städtebauförderung Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen Stadtumbaumaßnahmen Städtebaulicher Denkmalschutz Denkmalschutz Was ist ein Kulturdenkmal? Erschließung, Zufahrten, Ver- und Entsorgung Kosten für die Erschließung Zufahrten Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Baugrundgutachten Energie Nutzung alternativer Energien Kosteneffizienz und Umweltschutz durch ganzheitliche Konzepte Blockheizkraftwerk Geothermie Holz- und Pelletsanlagen Photovoltaikanlagen Solarthermie Stadtgrün Aktion Stadtgrün 2000 für eine baumstarke Stadt!

6 Das öffentliche Baurecht Die planerischen Voraussetzungen für Ihr Bauvorhaben werden im Fachgebiet Stadtplanung der Stadtverwaltung Plauen geschaffen. Das Aufgabenspektrum reicht dabei von der Bauleitplanung über Stadtsanierung und Stadtumbau bis zur Verkehrsplanung. Die Bauleitplanung Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und die sonstige Nutzung der Grundstücke in der Stadt Plauen vorzubereiten und zu leiten. Zu diesem Zweck erstellt die Gemeinde Bauleitpläne. Dazu zählen der Flächennutzungsplan (FNP) als vorbereitender Bauleitplan und eine Vielzahl von Bebauungsplänen, die als verbindliche Bauleitpläne aus dem FNP entwickelt werden. Der FNP ist das gesetzliche Hauptinstrument zur Ausübung der kommunalen Planungshoheit. Er definiert die bauliche und die sonstige Nutzung der Grundstücke. Der FNP ist behördenverbindlich, er entfaltet aber keine Rechtskraft nach außen. Der FNP durchläuft bis zum Erlangen der Rechtskraft ein Aufstellungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB). Der FNP stellt ein umfangreiches Gesamtwerk dar, u. a. bestehend aus einem Umweltbericht, Begründungen, einem Beiplan Verkehr und einem Landschaftsplan (LSP). Der Feststellungsbeschluss zum FNP der Stadt Plauen wurde am im Stadtrat gefasst und mit Schreiben vom vom Landratsamt Vogtlandkreis genehmigt. Mit der Bekanntgabe im Mitteilungsblatt im Oktober 2011 wird der FNP wirksam. Gleichzeitig wurde mit dem FNP der LSP vom Stadtrat beschlossen. Abbildung 1: Flächennutzungsplan der Stadt Plauen Der FNP bindet die Stadt Plauen an ihre formulierten Ziele, entfaltet aber keine unmittelbare Rechtswirkung für den Bürger. Bei Vorhaben im Außenbereich sind seine Darstellungen und Planungsziele als öffentlicher Belang zu beachten. Bebauungspläne werden von der Gemeinde als Satzung erlassen, d. h. sie regeln die konkrete Nutzung der betroffenen Grundstücke verbindlich. B-Pläne enthalten Festlegungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweisen, Geschossigkeit u. v.a. und sind im Gegensatz zum FNP verbindlich. Da die Festsetzung eines Bebauungsplanes zulassend oder ausschließend wirkt, sollten sich Bauwillige im Vorfeld erkundigen, ob an konkreter Stelle Bebauungspläne vorhanden sind und welche Festsetzungen sie treffen. Diese Informationen können im Fachgebiet Stadtplanung unter den Rufnummern 03741/ und 1629 erfragt oder unter eingesehen werden. 6

7 Das öffentliche Baurecht Baugrundstücke im Innenbereich ( 34 BauGB) Befindet sich das Baugrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wie sich der Gesetzgeber im 34 BauGB ausdrückt, spricht man bauplanungsrechtlich vom so genannten Innenbereich. Maßstab für eine Beurteilung von Bauvorhaben im Innenbereich ist die vorhandene Bebauung. Grundstücke im Innenbereich sind grundsätzlich bebaubar, wenn sie dem Einfügungsgebot des 34 BauGB entsprechen und ihre Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben muss sich dabei sowohl nach der Art als auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der Umgebungsbebauung einfügen. Anders als beim Bebauungsplan, der konkrete Festsetzungen zu diesen Eckpunkten trifft, ist die Situation hier für jedes Baugrundstück anders zu bewerten. Einfügen bedeutet dabei nicht, dass das Vorhaben identisch mit der Umgebungsbebauung sein muss, aber es darf nicht den vorhandenen Rahmen überschreiten. Neben den gesetzlich vorgegebenen Prüfmaßstäben wird dabei auch die Einhaltung nachbarschützender Belange geprüft. Dies gilt besonders für die Art der baulichen Nutzung. So ist zum Beispiel die Realisierung gewerblicher Vorhaben in von Wohnbebauung geprägten Gebieten anhand strenger nachbarschützender Maßstäbe zu prüfen, gleiches gilt jedoch auch umgekehrt für Wohnnutzungen in überwiegend gewerblich genutzten Gebieten. Probleme entstehen dabei häufig, wenn ein derartiges Nebeneinander von Nutzungen historisch gewachsen ist. Hier spricht man von so genannten Gemengelagen, in denen die Zulässigkeit von Bauvorhaben eine genaue Abwägung der verschiedenen Belange erfordert. Im Baugenehmigungsverfahren werden dann die Interessen von Bauherren und deren Nachbarn abgewogen, wobei auch das Ziel einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Innenbereiches sichergestellt werden muss. Die Zugehörigkeit eines Grundstückes zum Innenbereich ist insbesondere in Randlagen manchmal schwierig zu beurteilen; im Zweifelsfall sollte im Vorfeld der Erstellung der Bauantragsunterlagen Rückfrage mit dem Fachgebiet Stadtplanung gehalten werden. Das gilt auch, wenn sich der Bauherr informieren möchte, ob sein Vorhaben dem erläuterten Einfügungsgebot entspricht. Baugrundstücke im Außenbereich ( 35 BauGB) Alle Grundstücke, die weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ( 30 BauGB) noch im Innenbereich ( 34 BauGB) liegen, gehören bauplanungsrechtlich zum Außenbereich im Sinne von 35 BauGB. Wie der Innenbereich ist auch der Außenbereich nicht in planerischer Form festgesetzt; die Zugehörigkeit des Grundstückes zum Außenbereich bestimmt sich anhand der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse. Der Außenbereich ist nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten. Grundsätzlich bedeutet aber, dass doch gewisse Ausnahmeregelungen getroffen wurden. Das gilt in erster Linie für die so genannten Privilegierten Vorhaben nach 35 Abs.1 BauGB. Dazu zählen insbesondere Vorhaben der Haupterwerbslandwirtschaft. Weiterhin gibt es eine Teilprivilegierung für Vorhaben, die bebaute und aufgrund bereits erteilter Baugenehmigungen bestandsgeschützte Grundstücke und deren Nutzungen betreffen ( 35 Abs.4 BauGB). Alle anderen Vorhaben, die nicht in eine dieser beiden Kategorien fallen, werden als Sonstige Vorhaben nach 35 Abs. 2 BauGB geprüft. Prüfmaßstab für alle Vorhaben im Außenbereich sind die in 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten Öffentlichen Belange, wobei anzumerken ist, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Es können sowohl seitens der Stadt Plauen als auch seitens der im Verfahren beteiligter Behörden, wie zum Beispiel der Naturschutz- oder Wasserschutzbehörden, weitere Öffentliche Belange als beeinträchtigt erkannt werden. Auch eine ausreichende Erschließung, sowohl verkehrs- als auch abwasserseitig ist nachzuweisen.im Umkehrfall ist jedoch eine vorhandene Erschließung kein Kriterium, das sich begünstigend auf eine Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich auswirkt. 7

8 Rechts- und Steuerberatung PRIVATES BAURECHT ÄRGER AUF DEM BAU? BAURECHT WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT MIETRECHT ARBEITSRECHT (FACHANWÄLTIN) RECHTSANWÄLTIN PETRA POSNER-WENDT HERRENSTRASSE PLAUEN TELEFON ( ) TELEFAX ( ) Als beratender und ausführender Partner stehen wir - Privatpersonen - Existenzgründern - Gewerblichen Unternehmen - Freiberu ern - Bildungseinrichtungen - Juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Vereine, Gemeinden, ) - Einrichtungen des Gesundheitssektors umfänglich-begleitend zur Seite. Stresemannstraße 33, Plauen Tel. +49(0)37 41/ Internet: 8

9 Das öffentliche Baurecht Die strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen im Außenbereich lassen erkennen, dass eine Prüfung derartiger Vorhaben stets nur für den Einzelfall erfolgen kann. Auch für Außenstehende oft vergleichbar erscheinende Fälle sind dies wegen der Spezifik der Genehmigungsfähigkeit im Außenbereich nicht. Es empfiehlt sich deswegen, insbesondere beim Erwerb von Grundstücken im Außenbereich, bereits im Vorfeld Rücksprache mit dem Fachgebiet Stadtplanung zu halten, ob das Grundstück in der gewünschten Weise baulich nutzbar ist. Das gilt auch vor der Erstellung von Bauantragsunterlagen. Auch hier sollte sich der Antragsteller zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens beraten lassen, bevor er die Planung in Auftrag gibt, um sich unnötige Kosten zu ersparen. Bauordnungsrecht Die Sächsische Bauordnung (SächsBO) umfasst mit den dazu ergangenen Rechtsverordnungen und Richtlinien das gesamte Bauordnungsrecht für den Freistaat Sachsen. Dieses regelt die Ausführung von Bauvorhaben auf dem Grundstück und gilt für alle baulichen Anlagen (auch für Werbeanlagen), Einrichtungen und Baugrundstücke. Es enthält grundsätzliche Anforderungen baukonstruktiver und baugestalterischer Art an Bauwerke und Baustoffe. Außerdem regelt es die Baugenehmigungsverfahren sowie die Einhaltung von Sicherheit und Ordnung von baulichen Anlagen. Zuständig für die bauordnungsrechtlichen Fragestellungen ist die Untere Bauaufsichtsbehörde (Fachgebiet Bauordnung) der Stadt Plauen. Dort kann zu allen Fragen des öffentlichen Baurechts eine eingehende Bauberatung erfolgen. Die Bauaufsicht ist zuständig für die Bearbeitung von Bauvoranfragen, Bauanträgen sowie Genehmigungsfreistellungsverfahren. Die jeweilig erforderlichen Bauvorlagen sind 3-fach einzureichen, außer im Genehmigungsfreistellungsverfahren. Auskunft und Bauberatung während den Dienstzeiten unter folgenden Rufnummern: Telefon: 03741/ Fax: Mail: Genehmigungsverfahren und andere Möglichkeiten der Umsetzung von Bauvorhaben Vorbescheid nach 75 SächsBO (Bauvoranfrage) Vor Einreichen des eigentlichen Bauantrages können einzelne Fragen zu dem Bauvorhaben mit einem Bauvorbescheid abgeklärt werden. Im Ergebnis erhalten die Bauherren eine rechtsverbindliche Auskunft darüber, ob ein Grundstück wirklich nach Ihren Vorstellungen bebaut werden kann. Ein positiver Bauvorbescheid bindet die Bauaufsichtsbehörde für drei Jahre. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach 63 SächsBO (Regelfall) Mit dem Bauantrag in der Regel vorzulegende Unterlagen sind: 1. der Lageplan im Maßstab nicht kleiner als 1:500 und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte; 2. die Bauzeichnungen im Maßstab nicht kleiner als 1:100; 3. die Baubeschreibung; 4. der Standsicherheitsnachweis, der Brandschutznachweis und andere bautechnische Nachweise; 5. Erklärung Tragwerksplaner zur Erforderlichkeit einer Prüfung des Standsicherheitsnachweises; 6. erforderliche Angaben zur Wasserver- und Entsorgung einschließlich eines Leitungsplans; 7. erforderliche Angaben zur Energieversorgung; 8. bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes einen Auszug aus dem Bebauungsplan mit Eintragung des Grundstücks; 9. der Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes. In bestimmten Fällen muss ein geprüfter Standsicherheitsnachweis bzw. ein geprüfter Brandschutznachweis vorgelegt werden. 9

10 Das öffentliche Baurecht Im vereinfachten Verfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde 1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den 29 bis 38 BauGB; 2. beantragte Abweichungen im Sinne des 67 Abs. 1 und 2 Satz 3 sowie 3. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Abbildung 2: Muster Bauantragsformular Baugenehmigungsverfahren nach 64 SächsBO (Sonderbauten) Das Einreichen der erforderlichen Unterlagen erfolgt wie im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Sonderbauten sind Anlagen besonderer Art oder Nutzung. Eine abschließende Aufzählung dieser ist in 64 SächsBO zu finden. Genehmigungsfreistellung nach 62 SächsBO Keiner Genehmigung bedarf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die keine Sonderbauten sind, wenn folgende Punkte erfüllt sind: 1. das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne von 30 Abs. 1 oder 12, 30 Abs. 2 BauGB liegt; 2. es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht; 3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und 4. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 3 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt. Der Bauherr hat die erforderlichen Unterlagen vor Baubeginn jeweils einfach bei der unteren Bauaufsichtsbehörde und der Gemeinde, wenn diese nicht Bauaufsichtsbehörde ist, einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde hat dem Bauherrn innerhalb von fünf Werktagen das Eingangsdatum der vollständigen Unterlagen zu bestätigen oder fehlende Unterlagen einmal nachzufordern. Mit dem Bauvorhaben darf drei Wochen nach dem von der Bauaufsichtsbehörde bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn die Bauaufsichtsbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb dieser Frist. Sind Abweichungen nach 67 Abs. 1 Satz 1 SächsBO beantragt worden, darf mit der Bauausführung der davon betroffenen Teile des Bauvorhabens erst begonnen werden, wenn dem Antrag entsprochen wurde. Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von baulichen Anlagen gemäß 61 SächsBO Die nachstehenden Bauvorhaben können ohne ein entsprechendes Verfahren errichtet werden, müssen jedoch vollumfänglich den Vorschriften der Sächsischen Bauordnung entsprechen: 10

11 Das öffentliche Baurecht Verfahrensfrei sind zum Beispiel: (Auszug, Nummerierung entspricht SächsBO) 1. folgende Gebäude: a) eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m 2, außer im Außenbereich, b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto- Grundfläche bis zu 50 m 2 je Grundstück, außer im Außenbereich, c) Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie 201 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 S. 137), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl.I S. 2850, 2852) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dienen, höchstens 100 m 2 Brutto-Grundfläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind, d) Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie 201 BauGB dienen und höchstens 100 m 2 Brutto-Grundfläche haben, e), f), g) Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m 2 und einer Tiefe bis zu 3 m, h) Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376, 2398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, i) Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen, 2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung: a) Abgasanlagen in und an Gebäuden sowie freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe bis zu 10 m, b) sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung 3. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien: a) Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung, b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m, c) Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis 3 m, außer in reinen Wohngebieten. 4. folgende Anlagen der Ver- und Entsorgung: a) Brunnen, b) Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m 2, 5., 6. folgende Behälter: a) ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 6 m 3, b) ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m 3, c) ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Brutto- Rauminhalt bis zu 50 m 3 und einer Höhe bis zu 3 m, d), e), f) Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m 3, 11

12 Partner beim Bau Baggerbetrieb Büchold Volker Bauer Kompletter Innenausbau & Hausmeisterservice Innenausbau Trockenbau Reparaturen Renovierungen Instandhaltung Fußbodenverlegung Fenster & Türeinbau Hausmeisterservice Baumschnitt- & fällung Wohnungsberäumung Kleintransporte Schlüsseldienst Türöffnungen 24 h Pflasterarbeiten (Außenanlagen) Wegebau Kleinkläranlagen Kirchplatz Kürbitz Telefon: / Mobil: 0173 / Qualität vom Fachmann! Zimmervermietung Büchold FeWo. Kirchplatz Kürbitz Tel / Mobil 0174/ Neubau Ausbau Sanierung Fassadendämmung Höfer - Hochbau UG (haftungsbeschränkt) Thossener Str Weischlitz Tel Fax: kontakt@hoefer-hochbau.de Containergrößen 1,5-2,5 cbm LKW-Absetzkipper 3-10 cmb Leuchtsmühlenweg Plauen Tel / Fax s-t-gmbh@arcor.de Weststr Plauen Tel./Fax (03741) Funk volker-bauer@vogtlandbau.de Tel. ( ) Fax ( ) Funk 0174 / BSammler@arcor.de bau-tec Plauen GmbH bau-tec Plauen GmbH Hoch- und Tiefbau Bernd Sammler Hradschin Plauen 12

13 Das öffentliche Baurecht 7. folgende Mauern und Einfriedungen: a) Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich, b) offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 201 BauGB dienen, Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 m und einer Grundfläche bis zu 30 m 2, im Außenbereich bis zu 300 m 2, 10. folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung: a) Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m 3 einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich, b) Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit einer Höhe bis zu 10 m, c) Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen, d) Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen, e) Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen, folgende Werbeanlagen: a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m 2, b) Warenautomaten, c) Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich, d) Hinweisschilder ( 10 Abs. 3 Nr. 3), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind, e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m, 13. folgende vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen: a) Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte, b) Gerüste, c) Toilettenwagen, d) e) f) Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßenfesten, Volksfesten und Märkten, ausgenommen Fliegende Bauten, 14. folgende Plätze: a) unbefestigte sowie vorübergehend befestigte Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie 201 BauGB dienen, b) nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 50 m 2 je Grundstück und deren Zufahrten, c) 15. folgende sonstige Anlagen: a) Fahrradabstellanlagen mit einer Fläche bis zu 30 m 2, b) c) 13

14 Das öffentliche Baurecht d) e) andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen, Maschinenfundamente, Straßenfahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände, Taubenhäuser, Hofeinfahrten und Teppichstangen. f) Gaststättenerweiterungen um eine Außenbewirtschaftung, wenn die für die Erweiterung in Anspruch genommene Grundfläche 100 m 2 nicht überschreitet. Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn 1. für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen oder 2. die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Absatz 1 verfahrensfrei wäre. Verfahrensfrei ist die Beseitigung von 1. Anlagen nach Absatz 1, 2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 und 3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m. Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, von einem Tragwerksplaner im Sinne des 66 Abs. 2 Satz 1 und 2 bestätigt sein. Bei sonstigen nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, bauaufsichtlich geprüft sein. Instandhaltungsarbeiten bedürfen ebenfalls keines Verfahrens. Im Zweifelsfall empfehlen wir mit der Bauaufsicht oder dem Fachgebiet Stadtplanung Verbindung aufzunehmen. Genehmigung von Werbeanlagen Nach der Definition des hierzu einschlägigen 10 SächsBO sind Werbeanlagen alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig. Ohne Werbung geht es im gewerblichen Bereich gewöhnlich nicht. Außenreklame ist notwendig und sinnvoll; soll sie doch den/die Betrachter/-in neugierig machen und bereits außen am Gebäude zeigen, was innen erwartet werden kann. Werbung kann aber auch durch Größe und durch ihre Art und Weise der Gestaltung ein Stadt- und Gebäudebild beeinträchtigen. Der Straßenraum wird zunehmend von großen Werbeanlagen geprägt, die die städtebaulichen Eigenarten unberücksichtigt lassen und charakteristische Straßenbilder verdecken. Daher müssen Werbeanlagen den Anforderungen insbesondere der Sächsischen Bauordnung, der Gestaltungssatzung Historischer Stadtkern sowie der Straßensondernutzungssatzung der Stadt Plauen entsprechen.vor dem Aufstellen oder Ändern einer Werbeanlage ist deshalb eine Genehmigung einzuholen. Manche Werbeanlagen bedürfen keiner Baugenehmigung. So sind z. B. Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 1m 2 genehmigungsfrei. Dies gilt auch für zeitlich begrenzte Veranstaltungen (u. a. Kirmes, Zirkus, Sport, Messen) oder für Werbeanlagen an der Stätte der Leistung bis 10 m Höhe, wenn sie sich in einem durch einen Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbaren Sondergebiet befinden.aber auch wenn für die Werbeanlage keine Genehmigung erforderlich ist, muss sie insbesondere den genannten Anforderungen entsprechen. 14

15 Das öffentliche Baurecht Auf die Beachtung bzw. Einhaltung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Plauen (Straßensondernutzungssatzung) wird hier besonders verwiesen. Information zu den Satzungen der Stadt Plauen finden Sie im Internet unter Nähere Auskünfte zum Antragsverfahren und zu den erforderlichen Antragsunterlagen für Werbeanlagen erhalten Sie im Fachgebiet Bauordnung. Baugenehmigung / Behandlung des Bauantrages / Gültigkeit / Gebühren Abbildung 3: Blick auf Plauen vom Bärensteinturm Baugenehmigung Die Baugenehmigung ist ein schriftlicher Bescheid, mit dem Ihnen bestätigt wird, dass dem beantragten Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, soweit sie überprüft werden. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Erst nach Erteilung der Baugenehmigung darf mit den Bauarbeiten begonnen werden. Die Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Beispiel: Sie beantragen eine Baugenehmigung für ein Grundstück, das Ihnen noch nicht gehört. Vorausgesetzt, es stehen keine anderen Gründe entgegen, so könnte Ihnen eine Baugenehmigung erteilt werden. Sie dürfen von dieser Genehmigung jedoch keinen Gebrauch machen, wenn Ihnen der Grundstückseigentümer, der so genannte Dritte, mit privatrechtlichen Maßnahmen die Durchführung der Baumaßnahmen untersagt. Die Baupläne (Bauzeichnungen, Lagepläne), die zu der Baugenehmigung gehören, können Eintragungen in grüner Farbe, so genannte Grüneintragungen, von der Bauaufsicht enthalten. Dies sind wichtige Prüfvermerke als Korrektur der ursprünglichen eingereichten Pläne. Sie sind unbedingt vom Bauherrn und dem beauftragten Bauunternehmen bei der Bauausführung zu beachten. Teilbaugenehmigung Gemäß 72 SächsBO darf vor der Zustellung der Baugenehmigung nicht mit den Bauarbeiten begonnen werden. Dies betrifft auch die Erdarbeiten für eine Baumaßnahme. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, für bestimmte Teile eine so genannte Teilbaugenehmigung zu erhalten. Diese hat den frühzeitigeren Baubeginn und damit die Beschleunigung des gesamten Bauprozesses zum Ziel, berechtigt aber nur zur Ausführung des festgelegten Teilbereichs. Behandlung des Bauantrages Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag die Gemeinde und diejenigen Stellen, 1. deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder 2. ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann. Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Körperschaft, Behörde oder sonstigen Stelle, gilt diese als erteilt, wenn sie nicht einen Monat nach Eingang des Ersuchens verweigert wird. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, bestätigt die Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn unverzüglich 15

16 Partner beim Bau An der Siedlung Treuen Tel / Internet: dach@ddm-waletzko.de DACHDECKERMEISTER DACHDECKUNGEN ALLER ART Steildächer Flachdächer Reparaturen Gerüstbau Fassadenverkleidungen Zimmermannsarbeiten Denkmalschutz Spenglerarbeiten Ornamentdeckung FUCHS GmbH BAU Am Anger Schönberg Mobil (01 72) Fax ( ) Pension Fuchsbau Ihre Pension im Vogtland Ausgangspunkt vieler Sehenswürdigkeiten Zentral gelegen für Erholungssuchende sowie Geschäftsreisende Hauptstraße Syrau / Wir sorgen für Ihr Wohlbefinden. TERRA Wärmepumpen von IDM. Know-how von Richter Wärmepumpen. DIE ENERGIEFAMILIE FUßBODEN-INNENAUSBAU Jürgen Graf Riesenauswahl an Mustern Beratung auch bei Ihnen zu Hause Jürgen Graf Fiedler Str Plauen Tel./Fax: / Mobil: 0172/ InnenausbauGraf@aol.com sämtliche Bodenbeläge Fußbodensanierung Treppensanierung Trockenestrich Laminat Ihr IDM Partner im Vogtland T +49 (3741) mail@kaelte-richter.de NEU - Die modernsten Designbeläge von PVC/CV in mehr als 200 verschiedenen Dekoren und die verschiedensten Verlegemöglichkeiten - für jeden ein UNIKAT. CG bauunternehmung cg gmbh Innenputzarbeiten Außenputzarbeiten Wärmedämmverbundsysteme Tel.: (03765) Gabelsberger Str. 35 Fax: (03765) Reichenbach bauunternehmungcg@gmx.de 16

17 Das öffentliche Baurecht die Vollständigkeit von Bauantrag und Bauvorlagen. Sie entscheidet dann innerhalb von drei Monaten über den Bauantrag. Die Frist beginnt mit dem schriftlich bestätigten Eingangsdatum der vollständigen Unterlagen. Sie kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um höchstens zwei Monate verlängert werden. Sind der Bauantrag oder die Bauvorlagen unvollständig oder weisen sie sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich den Bauherrn zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Die Bauaufsichtsbehörde hat möglichst frühzeitig auf das Erfordernis der Erteilung anderer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder Erlaubnisse vor Baubeginn hinzuweisen. Im vereinfachten Verfahren nach 63 SächsBO gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist über den Bauantrag entschieden hat. Die Bauaufsichtsbehörde hat auf Antrag des Bauherrn darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich. Gültigkeit der Baugenehmigung Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach deren Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die Bauausführung zwei Jahre unterbrochen wurde. Auf schriftlichen formlosen Antrag kann die Frist jedoch jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Gleiches gilt im übertragenen Sinne für einen Bauvorbescheid, dieser kann jedoch nur um jeweils ein Jahr verlängert werden. Die Verlängerung dieser Genehmigungen ist nicht erst nach dem Ende möglich, sondern innerhalb der Dreijahresfrist erforderlich.die Verlängerung einer einmal erloschenen Genehmigung ist nicht mehr möglich. In diesen Fall muss ein komplett neuer Bauantrag gestellt werden. Gebühren Die Gebühren für die Baugenehmigung, die erforderlichen Prüfungen, Abnahmen usw. werden nach dem Sächsischen Kostenverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt. Sie richten sich nach der Höhe der Rohbausumme, die unabhängig von den Angaben des Bauherren errechnet wird. In wenigen Sonderfällen werden auch die Herstellungskosten zugrunde gelegt. Gebührenpflichtig ist auch die Ablehnung eines Bauantrages, wenn z. B. trotz Aufforderung zum Nachreichen fehlender Planunterlagen diese nicht in angemessener Frist vorgelegt werden. Auch die Zurücknahme des Bauantrages durch den Antragssteller während des laufenden Genehmigungsverfahrens hat Gebühren zur Folge. Auch Genehmigungen für Werbeanlagen, Teilbaugenehmigungen und Bauvorbescheide sind gebührenpflichtig. Entwurfsverfasser Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist.dies gilt nicht für 1. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und 2. geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben. Bauvorlageberechtigt ist, wer z. B.: 1. die Berufsbezeichnung "Architekt" führen darf, 2. in die von der Ingenieurkammer Sachsen geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen, 3. die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" führen darf für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden. Pflichten des Bauherrn Bei der Ausführung des Bauvorhabens übernimmt der Bauherr verschiedene Pflichten. Jeder Baugenehmigung sind Bedingungen, Auflagen, Vorbehalte oder Hinweise beigefügt, die vom Bauherrn beachtet werden müssen. Der Beginn, die Unterbrechung, in bestimmten Fällen die Rohbaufertigstellung und die Aufnahme der Nutzung des Bauvorhabens sind dem Bauordnungsamt jeweils vorher mitzuteilen. 17

18 Handwerk & Bau Fa. Fränkel & Fetzer GbR Wir bauen für Sie!!!!! Bauunternehmen, Hausmeisterservice Meisterbetrieb Hauptstraße Marieney Tel Fax Fachwerkbauten Dachstuhl Balkon Innenausbau Carport Zaunbau Weidigter Weg Adorf OT Freiberg Tel./Fax: / Mobil: 0174 / Mauer-, Putz- u. Betonarbeiten Fassadengestaltung Erdarbeiten Voll-Biologische Kleinkläranlagen Arbeiten rund um Haus, Hof und Garten MEISTERHAFT GENAU STEIN AUF STEIN Michael Kaschel, Maurermeister Oberer Steig Siebenbrunn 0172 / MK-Bau-Siebenbrunn@t-online.de Fliesen Zapf Fliesen,- Platten,- Mosaik- und Natursteinarbeiten Moltkestr. 5 Mob.: Plauen Tel.: / Fliesenlegerfachbetrieb Silvio Goram Meisterbetrieb Fiesenverlegung aller Art Beratung - Planung - Verkauf Wohlbach / Vogtland, Obere Dorfstraße 46 Tel oder 6547, Mobil HECKEL FENSTER Geschäftsführer Torsten Heckel GmbH Leistungen: FENSTER TÜREN TORE FASSADENBAU Haupthändler Rolladen Fenster Türen Harzbergstraße Trieb/Vogtl. Telefon ( ) Telefax ( ) Funktel. (0173) heckel-fenster@gmx.de Web: 18

19 Das öffentliche Baurecht Wichtig ist, dass der Bauherr vor Baubeginn dem Bauunternehmer die Baugenehmigung im Original aushändigt und somit sichert, dass die Grüneintragungen zwingend beachtet werden. Die Nichtbeachtung führt regelmäßig zu einem von der Baugenehmigung abweichenden Bauen. Das ist eine Ordnungswidrigkeit und kann zu einem Bußgeld führen, schlimmstenfalls sogar zum Rückbau. Dieser Ärger lässt sich leicht vermeiden. Die genehmigten Baupläne und die Baugenehmigung müssen von Anbeginn der Arbeiten auf der Baustelle vorhanden sein. Bei der Ausführung nicht verfahrensfreier Bauvorhaben hat der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens sowie die Namen und Anschriften des Entwurfsverfassers, des Bauleiters und der Unternehmer für den Rohbau enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen. Falls öffentliche Straßenflächen in Anspruch genommen werden oder eine Absperrung errichtet werden soll, muss hierfür eine Sondernutzungserlaubnis eingeholt werden. Energetische Anforderungen nach Sächsischer Bauordnung Die materiellen Anforderungen an den Wärmeschutz aus Gründen der Energieeinsparung ergeben sich aus der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung EnEV) in der jeweils geltenden Fassung. Die EnEV löste die Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) ab und fasste sie zusammen. Die letzte Änderung ist am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten. Die Zusammenführung von Heizungsanlagenverordnung und Wärmeschutzverordnung zu einer gemeinsamen Verordnung erweiterte den bisherigen Bilanzierungsrahmen in zweifacher Hinsicht: - Zum einen werden mit der Einbeziehung der Anlagentechnik in die Energiebilanz auch die bei der Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Übergabe der Wärme entstehenden Verluste berücksichtigt.dadurch ist nicht mehr die dem Raum zur Verfügung gestellte Nutzenergie, sondern die an der Gebäudegrenze übergebene Endenergie relevant. - Zum anderen wird dieser Energiebedarf primärenergetisch bewertet, indem die durch Gewinnung, Umwandlung und Transport des jeweiligen Energieträgers entstehenden Verluste mittels eines Primärenergiefaktors in der Energiebilanz des Gebäudes Beachtung finden. Dieser erweiterte Rahmen ermöglicht es, in der Gesamtbilanz eines Gebäudes den Faktor Anlagentechnik und den Faktor baulichen Wärmeschutz in gewissem Maße miteinander zu verrechnen, also eine schlechte Wärmedämmung mit einer effizienten Heizanlage auszugleichen oder umgekehrt. Die Hauptanforderungsgröße für Neubauten ist in der EnEV der Jahresprimärenergiebedarf im Vergleich zu einem Referenzgebäude gleicher Geometrie und Abmessung und vorgegebenen technischen Eigenschaften. Zusätzlich einzuhalten ist ein vom Gebäudetyp abhängiger Grenzwert für den auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener Transmissionswärmeverlust. Abbildung 4: Luftbild Zentrum Plauen 19

20 Das öffentliche Baurecht Die EnEV stellt erstmals auch Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz und ermöglicht die Berücksichtigung solarer Wärmegewinne. Konkrete Anforderungen an eine ausreichende Wärmedämmung in Bezug auf Nutzung, Gesundheitsschutz, Vermeidung von Gebäudeschäden sowie klimatische Verhältnisse sind insbesondere den Normen der Liste der Technischen Baubestimmungen zu entnehmen. Baukonstruktive Maßnahmen bei denkmalgeschützten Gebäuden Dämmung der Gebäudehülle 1* Dach Die Dämmung des Daches kann als Zwischensparren- Untersparren- oder Aufsparrendämmung sowie Kombination derselben erfolgen. Fassade Die Dämmung der Außenwände kann auf der Außenseite, der Innenseite und/oder im Kern erfolgen (Außen-, Innen-, Kerndämmung). Auf der Außenseite kann sie hinter einer traditionellen Vorsatzschale (z. B. hinterlüftete Holz- und Schieferverschalung) oder als Wärmedämmverbundsystem (WDVS) aufgebracht werden. Alternativ kann auf der Außen- und/oder Innenseite ein Dämmputz vorgesehen werden. Schließlich kann die Dämmung der Innenseite mit kapillaraktiven Dämmstoffen in Platten- oder Schalenform erfolgen.die Innendämmung der Außenwände als Alternative zur Außendämmung birgt neben bekannten bauphysikalischen Problemen auch wirtschaftliche und mietrechtliche Nachteile für den Vermieter. Jede Innendämmung führt zu Flächenverlusten, was insbesondere bei bestehenden Mietverträgen ein relevantes mietrechtliches Problem für den Vermieter darstellt. Diese Mietverträge sind mit Zustimmung des Mieters anzupassen. In Abhängigkeit der baulichen Ausführung der Konstruktion der Innendämmung (dampfdicht bzw. diffusionsoffen) sind vom Mieter gewisse Regeln zu beachten, um nicht Fehlverhalten nachhaltige Schädigungen der Bausubstanz zu verursachen. Wird der Dachboden eines Gebäudes nicht beheizt, kann alternativ zur Dämmung des Daches kostengünstiger, einfacher und wärmetechnisch effektiver die oberste Geschossdecke gedämmt werden. In der Regel wird auf oder unter dem Dielenboden gedämmt. Um Wärmeverluste zum Keller bzw. zum Erdreich zum minimieren, wird auf oder unter dem Erdgeschossfußboden gedämmt. Fenster und Türen Zur Minimierung von Transmissionswärmeverlusten besteht die Möglichkeit der Instandsetzung der originalen Fenster und Türen, des Einbaues einer Wärmeschutzverglasung, eines zusätzlichen Kastenfensters auf der Innenseite oder schließlich des Austausches der Fenster und Türen. Die Bagatellgrenze der EnEV 2009 regelt in 9 Absatz 3 für Bestandsgebäude: Wenn weniger als 10% der Fensterfläche des gesamten Gebäudes erneuert werden sollen, müssen die Mindest-U- Werte für diese Bauteile nicht eingehalten werden; die Werte dürfen allerdings nicht schlechter sein als die der Bestandsfenster. Sind mehr als 10% der Fensterfläche vom Umbau betroffen, werden für diesen Anteil die geforderten U-Werte wirksam. Die Bestimmung besagt dabei nicht, dass bei mehr als 10% Flächenanteil alle Fenster des Gebäudes erneuert werden müssen. 1* aus Broschüre des Staatsministeriums des Innern / Freistaat Sachsen Energetische Sanierung von Baudenkmalen - Handlungsanleitung für Behörden, Denkmaleigentümer, Architekten und Ingenieure Stand Dezember

21 Städtebauförderung Städtebauliche Missstände, insbesondere in Innenstädten, Funktionsverluste, die demographische Entwicklung verbunden mit hohem Wohnungsleerstand gefährden in vielen Kommunen das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Stadtgefüge mit entsprechenden Auswirkungen für jeden einzelnen Bürger. Deshalb ist Stadterneuerung eine Gemeinschaftsaufgabe von Bund, Ländern und Kommunen. Der Bund stellt den Ländern Finanzhilfen im Rahmen von Bund- Länder-Programmen zur Verfügung. Die Länder engagieren sich in gleicher Weise und die Kommunen geben ebenfalls einen entsprechenden Eigenanteil hinzu. Mit diesen Finanzhilfen können kommunale Investitionen aber auch private Eigentümer im Rahmen einer Vereinbarung unterstützt werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Eine Besonderheit in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet stellt die Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach dem Abschluss der Sanierung dar. Wenn die städtebauliche Sanierungsmaßnahme zu einer Bodenwerterhöhung geführt hat, werden die Eigentümer der Grundstücke auch an den Kosten der Gebietsaufwertung beteiligt. Da neben den Investitionen der Kommune auch private Investitionen erforderlich sind, ermöglicht der Gesetzgeber im Sanierungsgebiet die Abschreibung nach 7h Einkommenssteuergesetz (EStG). Für die Inanspruchnahme dieser steuerlichen Abschreibung ist stets eine Vereinbarung mit der Kommune vor Beginn der Baumaßnahme abzuschließen. Die Stadt Plauen hat bereits 1991 begonnen, Voraussetzungen zu schaffen, um Städtebauförderprogramme in Anspruch nehmen zu können. Bei der Städtebauförderung handelt es sich immer um eine Gebietsförderung: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen Stadtsanierung hat das Ziel, die traditionellen Funktionen der Innenstädte zu stärken und das Miteinander der unterschiedlichen Nutzungen, wie Wohnen, Einkaufen, Dienstleistungen und Kultur zu ermöglichen. Dazu zählen neben der klassischen Sanierung von Gebäuden auch Sicherungsmaßnahmen, die Freilegung von Grundstücken, die Herstellung oder Änderung von Erschließungsanlagen sowie Ordnungsmaßnahmen, die die Ziele der Sanierung begünstigen. D.h. im Vordergrund steht die Beseitigung von städtebaulichen Missständen und die Wiederherstellung der Funktionalität in einem bestimmten Gebiet. Gemäß 142 BauGB kann die Stadt durch Beschluss einer Satzung ein Sanierungsgebiet förmlich festlegen, drei festgelegte gibt es in Plauen: - Sanierungsgebiet Altstadt - Sanierungsgebiet Burgstraße - Sanierungsgebiet Östliche Bahnhofsvorstadt Abbildung 5 und 6: Beispiel einer privaten Baumaßnahme Nobelstraße 1-5 Abbildung 7 und 8: Beispiel für eine kommunale Erschließungsmaßnahme Neugestaltung der Neundorfer Straße Stadtumbaumaßnahmen Aufgrund des zunehmenden Wohnungsleerstandes durch die seit Anfang der 1990er Jahre stetig sinkenden Bevölkerungszahlen wurde 2002 das Bund-Länder-Programm Stadtumbau Ost aufgelegt. Um den Stadtumbau in Plauen steuern zu können, wurde das integrierte Stadtentwicklungskonzept (InSEK) Stadtumbau Plauen erarbeitet, welches der- 21

22 Städtebauförderung zeit im Städtebaulichen Konzept (SEKo) überarbeitet wird. Es enthält neben der Thematik der Bevölkerungsentwicklung und Wohnungsproblematik auch grundsätzliche Fragen der Wirtschafts-, Gewerbe- und Infrastrukturentwicklung. Rückbau von nicht mehr benötigtem Wohnraum bei gleichzeitiger Aufwertung der innerstädtischen Bereiche sind Schwerpunkte des Stadtumbaus. Im Programmteil Aufwertung sollen aufgrund der negativen demografischen Entwicklungen Maßnahmen umgesetzt werden, die den Lebensraum Stadt den neuen Bedingungen anpasst. So werden neben dem Rückbau von Wohngebäuden hier speziell die Sanierung innerstädtischer Wohnbereiche, Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung aber auch die Anpassung der technischen und sozialen Infrastruktur gefördert. Die Stadt Plauen ist auch hier Programmgemeinde mit durch Stadtratsbeschluss festgelegten Gebieten sowohl für die Aufwertung als auch für den Rückbau. Die Stadt Plauen ist seit 2002 Programmgemeinde. Einen großen finanziellen Rahmen umfassen dabei Maßnahmen an städtischen stadtbildprägenden Gebäuden, wie z. B. Rathaus, Museum, Alte Feuerwache oder Konventruine. Aber auch Maßnahmen an denkmalgeschützten und städtebaulich wertvollen Gebäuden privater Eigentümer werden im Sinne des Erhaltes unterstützt. Hinweis: Für fast alle Städtebauförderprogramme gilt, dass die von Bund und Land fließenden Finanzhilfen rückläufig sind. Entsprechend werden sich auch die Finanzhilfen für private Investitionen reduzieren. Die Stadt Plauen muss zukünftig ihre Fördergebietskulisse den neuen Rahmenbedingungen anpassen. Die rechtlichen Besonderheiten der einzelnen Fördergebiete und eine entsprechende Beratung erfragen Sie bitte im Fachgebiet Stadtplanung unter den Rufnummern: 03741/ bzw sowie unter oder beim Sanierungsträger der Stadt Plauen, der Westsächsischen Gesellschaft für Stadterneuerung mbh, Zweigniederlassung Plauen, Seestraße 54, 0823 Plauen Telefon: 03741/ Abbildung 9 und 10: Beispiel für eine private Teilrückbaumaßnahme bei gleichzeitiger Aufwertung der verbleibenden Bausubstanz Bärenstraße Städtebaulicher Denkmalschutz Im Rahmen der Stadtsanierung nimmt der Städtebauliche Denkmalschutz eine Sonderstellung ein. Die grundsätzlichen Ziele sind mit denen der Stadtsanierung identisch. Ein besonderer Fokus wird aber in diesem Programm auf den Erhalt oder die Wiederherstellung des historischen Erscheinungsbildes gelegt. Aus diesem Grund ist es in Ausnahmefällen möglich auch bauliche Ergänzungen im Sinne der Wiederherstellung des Historischen Erscheinungsbildes als förderfähige Baumaßnahme durchzuführen. Abbildung 11 und 12: Beispiel für eine Lückenschließung zur Wiederherstellung des historischen Erscheinungsbildes am Altmarkt 7 22

23 Denkmalschutz Was ist ein Kulturdenkmal? Beim Rundgang durch die Plauener Altstadt fallen Bauwerke, wie der Rathauskomplex, Bürger- und Geschäftshäuser, das Malzhaus mit seiner stattlichen Umwehrung und den Mauerformationen an der Rähme bis hin zum Mühlgraben in den Blickpunkt des Betrachters und lassen neben Sakralbauten, prächtigen Villen, Bogenbrücken aus Natursteinmauerwerk und Manufakturgebäuden keinen Zweifel daran, dass es sich dabei um Kulturdenkmale handelt. Ein Denkmal muss aber nicht immer alt sein. Kulturdenkmale sind nach Sächsischem Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen, einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Abbildung 13: Sparkasse Vogtland, Neundorfer Straße So ist zu erklären, dass beispielsweise der am eingeweihte Obere Bahnhof von Plauen - zu seiner Entstehungszeit modernster Bahnhof der DDR als Technisches Denkmal in die Liste der Kulturdenkmale der Stadt Plauen durch das Landesamt für Denkmalpflege Sachsen aufgenommen wurde. Abbildung 14: Oberen Bahnhof Plauen ist eine grüne Stadt mit zahlreichen historischen Parkanlagen, wie dem Stadtpark oder dem Lutherpark, Villengärten oder dem 1890 planmäßig angelegten Garten des Weisbachschen Hauses etc., die als Gartendenkmale verzeichnet sind. Abbildung 15: Weisbachscher Garten, Bleichstraße, 2008 Denkmale sind jedoch nicht nur oberirdisch sichtbare Bauten, sondern auch in der Erde gibt es zahlreiche Zeugen der Vergangenheit, z. B. Reste von Siedlungs- und Befestigungsanlagen, Grabanlagen, Reste von Gegenständen und Bauwerken.Dabei handelt es sich um Bodendenkmale. In Sachsen sind Kulturdenkmale durch das Sächsische Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) geschützt. Gegenwärtig sind im Gebiet der Stadt Plauen ca Kulturdenkmale erfasst und durch die Landesämter für Denkmalpflege bzw. Archäologie in das aktuelle Verzeichnis eingetragen. Die Erfassung von Kulturdenkmalen ist ein ständiger Prozess, der auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse, neuer Funde, Verluste, Anträgen von Hauseigentümern usw. Streichungen oder Neuaufnahmen nach sich zieht. Das Verzeichnis der Denkmäler wird durch die Landesämter fortlaufend überarbeitet, so dass in der Regel über den aktuell vorzufindenden Denkmalbestand jederzeit Auskunft durch die Denkmalbehörden erteilt werden kann.die Liste der Kulturdenkmale der Stadt Plauen finden Sie im Internet unter Was bedeutet Denkmalschutz für den Eigentümer? Neben einer Vielzahl von Denkmaleigentümern/ -innen, die sich bewusst für ein Objekt mit Denkmalstatus entschieden haben, bestehen für einige Eigentümer/-innen eines Kulturdenkmals 23

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