STADT BIETIGHEIM-BISSINGEN 1. FORTSCHREIBUNG STÄDTEBAULICHE KONZEPTION FÜR FREMDWERBEANLAGEN

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1 STADT BIETIGHEIM-BISSINGEN 1. FORTSCHREIBUNG STÄDTEBAULICHE KONZEPTION FÜR FREMDWERBEANLAGEN FÜR STRASSEN ÜBER KFZ / TAG STADTENTWICKLUNGSAMT JANUAR 2015

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6 Stadtentwicklungsamt STÄDTEBAULICHE KONZEPTION FÜR FREMDWERBEANLAGEN. Stadt Bietigheim-Bissingen Für City-Light-Boards (CLBs) geeignete Straßenabschnitte (Teil A) Aus Gründen der Frequenz (mind Kfz/Tag) und gleichzeitig einer mindestens in Teilen bereits bestehenden gewerblichen Nutzung kommen für CLBs grundsätzlich nur die in der Übersicht (siehe Plan im Anhang) aufgelisteten Straßenabschnitte Nr. 1 bis 40 in Betracht. Konventionelle großflächige Fremdwerbeanlagen sind an diesen Standorten ausgeschlossen, um die Flächen für CLBs vorhalten zu können. Unter diese Straßenabschnitte fallen: B 27 Bahnhofstraße Geisinger Straße Großingersheimer Straße Gustav-Rau-Straße Karl-Mai-Allee Poststräßle Schwarzwaldstraße Sachsenheimer Straße Für konventionelle großflächige Fremdwerbeanlagen geeignete Straßenabschnitte (Teil B) Die Konzeption aus dem Jahr 2010 bezog sich nur auf Straßenabschnitte mit einer Frequenz von über Kfz/Tag und gleichzeitig einer mindestens in Teilen bereits bestehenden gewerblichen Nutzung (siehe beigefügte Karte: blaue Abschnitte). Mittlerweile zeigen diverse Bauanträge, dass die Werbebranche auch weniger frequentierte Bereiche ins Visier genommen hat. Die 1. Fortschreibung der Konzeption bezieht nun auch Straßenabschnitte ab einer Frequenz von Kfz/Tag ein (siehe beigefügte Karte: grüne und braune Abschnitte), sofern diese gewerblich geprägt sind (Mischgebiete, Gewerbegebiete, Dorfgebiete, Kerngebiete, gewerblich geprägte Sondergebiete). Ist dies nicht der Fall sind Fremdwerbeanlagen ohnehin ausgeschlossen. Damit soll auf den Werbedruck an zuvor nicht untersuchten Straßenabschnitten reagiert werden und eine Regelung getroffen werden, wo die bestehenden Werbekorridore für CLBs durch geeignete Straßenabschnitte für konventionelle Fremdwerbeanlagen erweitert werden können. Straßenabschnitte außerhalb bebauter Gebiete Straßenstandorte auf freier Strecke verbieten sich aus Gründen der Verkehrssicherheit. Nach den Vorschriften des Bauplanungsrechts sind Anlagen der Fremdwerbung, auch wenn sie in der BauNVO nicht ausdrücklich genannt sind, im baurechtlichen Außenbereich als sonstige Vorhaben nach 35 (2) BauGB grundsätzlich nicht zulässig. Der Vollständigkeit halber sind die entsprechenden Straßenabschnitte innerhalb der Gemarkungsgrenzen Bietigheim-Bissingens dieser Konzeption als Fotodokumentation beigefügt. Seite 6

7 Stadtentwicklungsamt STÄDTEBAULICHE KONZEPTION FÜR FREMDWERBEANLAGEN. Stadt Bietigheim-Bissingen Planungsrechtliche Einordnung Anlagen der Fremdwerbung sind grundsätzlich als eigenständige gewerbliche Hauptnutzung nach den 2 ff. BauNVO einzustufen. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei Werbeanlagen an der Stätte der Leistung regelmäßig um Nebenanlagen i. S. des 14 BauNVO. Nach den Vorschriften des Bauplanungsrechts sind Anlagen der Fremdwerbung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans in folgenden Gebieten zulässig bzw. unzulässig. E I G E N W E R B U N G () nur als Hinweisschild F R E M D W E R B U N G reine Wohngebiete (WR) Kleinsiedlungsgebiete (WS) allgemeine Wohngebiete (WA) besondere Wohngebiete (WB) Dorfgebiete (MD) Mischgebiete (MI) Kerngebiete (MK) Gewerbegebiete (GE) Industriegebiete (GI Sondergebiete (SO) Tabelle 1: Zulässigkeit von Werbeanlagen nach der Art der baulichen Nutzung gem. 1 (2) BauNVO () wenn gewerblich geprägt Kriterien Anhand folgender Negativ- und Positivkriterien wurde ermittelt, ob ein Straßenabschnitt hinsichtlich seiner gestalterischen, verkehrlichen, nutzungs- und lagebezogenen Gesichtspunkte generell für die Errichtung einer großflächigen Fremdwerbeanlage geeignet ist. Seite 7

8 Stadtentwicklungsamt STÄDTEBAULICHE KONZEPTION FÜR FREMDWERBEANLAGEN. Stadt Bietigheim-Bissingen N E G A T I V K R I T E R I E N wenn erfüllt: Standort eher ungeeignet Gestaltung zusammenhängende Grün- und Freiräume vorhanden Denkmalschutz vorhanden Verkehr Fußgängerquerung Kreisverkehr einheitliche städtebauliche Prägung unübersichtliche Straßenführung stbl. Ziele anhängig (Konzeption, Satzung) Signalanlagen, Verkehrszeichen Nähe zur hist. Altstadt viele Spurwechsel stadträumlich reizvolle Lage Kreuzungsbereich Stadt-eingang freie Strecke Nutzung überwiegend von Wohnnutzung geprägt Schule kirchliche Einrichtungen Bushaltestellen Straßenraum keine Werbetafeln vorhanden bauliche Enge baulich ungeeignet hohe Anzahl an bestehenden Werbetafeln P O S I T I V K R I T E R I E N wenn erfüllt: Standort eher geeignet Gestaltung gewerbliche Prägung Verkehr Streckenabschnitt mit geringer Anzahl von Knotenpunkten gerader Streckenverlauf wenige Fußgängerquerungen Nutzung Gewerbe Einkaufen Dienstleistung Straßenraum Werbeanlagen bereits großzügige vorhanden Flächen großer Straßenquerschnitt Sichtfeld nicht eingeschränkt Tabelle 2: Kriterien zur Bewertung eines Straßenabschnittes für die Eignung als Standort für großflächige Fremdwerbeanlagen Eine Bewertung erfolgte schließlich auf Grundlage einer sorgfältigen Vor-Ort-Prüfung und Beurteilung der im Anhang ab Seite 44 aufgeführten Straßenabschnitte. Die Ergebnisse sind im Einzelnen auf den folgenden Seiten aufgelistet. Zulässigkeit konventioneller großformatiger Fremdwerbeanlagen Hinsichtlich der konventionellen großformatigen Fremdwerbeanlagen muss zwischen einem Standort innerhalb und außerhalb der überbaubaren Fläche eines für den entsprechenden Bereich gültigen Bebauungsplans unterschieden werden. Zusätzlich ist von Bedeutung, welche Art der baulichen Nutzung laut Bebauungsplan vorgegeben ist. Die in der Karte dargestellten blauen Abschnitte sind nach Teil 1 der Konzeption außerhalb überbaubarer Flächen nur den City-Light-Boards vorbehalten. In gewerblich geprägten Bereichen (grün) sind Fremdwerbeanlagen als eigenständige Nutzung innerhalb überbaubarer Flächen stets zulässig, außerhalb nur da, wo sich der Standort gemäß den Kriterien aus Tabelle 2 als geeignet erweist. Gleiches gilt für die gewerblich geprägten Bereiche innerhalb von Mischgebieten. In von Wohngebieten geprägten Bereichen der Mischgebiete soll das Gewerbe Werbeanlage ausgeschlossen werden. Wo können konventionelle Fremdwerbeanlagen errichtet werden? Bereiche für City-Light-Boards von gewerbl. Nutzung geprägte Bereiche von Mischnutzung geprägte Bereiche INNERHALB ÜBBERBAUBARER FLÄCHEN ja (entsprechend Bebauungsplan) ja (entsprechend Bebauungsplan) ja (soweit gewerblich geprägt und entsprechend Bebauungsplan) AUSSERHALB ÜBERBAUBARER FLÄCHEN nein (nur für CLBs vorgesehen) entsprechend Karte Anhang (gemäß Kriterien aus Tab.2) entsprechend Karte Anhang (gemäß Kriterien aus Tab.2) Tabelle 3: Zulässigkeit konventioneller großformatiger Fremdwerbeanlagen Seite 8

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