Markt Pfaffenhausen. Bebauungsplan Krankenhaus Süd II in Pfaffenhausen. Begründung, Grünordnung, textliche Festsetzungen

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1 Markt Pfaffenhausen Bebauungsplan Krankenhaus Süd II in Pfaffenhausen Begründung, Grünordnung, textliche Festsetzungen Parallelverfahren zur 6. Flächennutzungsplanänderung Fassung vom Verfasser: Ingenieurbüro Vogg Alemannenstraße Großaitingen

2 Markt Pfaffenhausen Bebauungsplan Krankenhaus Süd II, Begründung und Umweltbericht 09/14 Inhaltsverzeichnis Präambel... 3 I. Begründung Planungsrechtliche Ausgangssituation Regionalplan Darstellung im Flächennutzungsplan Planungsrechtliche Situation Eigentumsverhältnisse Denkmalschutz Immissionsschutz Fließgewässer Geltende Vorschriften und Gesetze: Beschreibung des Plangebietes Lage und Geltungsbereich Größe Topographie und Vegetation Geologie und Hydrologie Umliegende Strukturen und Nutzungen Erschließung Verkehrliche Erschließung Wasserversorgung Abwasserentsorgung Oberflächen- und Niederschlagswasserbeseitigung Stromversorgung Fernmeldeanlagen Abfallbeseitigung Erschließungsträger II. Grünordnungsplan mit Umweltbericht III. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen IV. Textliche Festsetzungen Inhalt des Bebauungsplanes Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Bauweise, Stellung und Höhenlage Abstandsflächen Gestaltung der Hauptgebäude Nebenanlagen und Nebengebäude Fassadengestaltung Ver- / Entsorgungsanlagen und Abfallwirtschaft Grünordnung Naturschutzrechtlicher Ausgleich Grundwasser, Niederschlagswasserbeseitigung Einfriedungen Sonstige textliche Festsetzungen Ordnungswidrigkeiten In-Kraft-Treten Textliche Hinweise Verfahrensvermerke... 23

3 Präambel Nach 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBI I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom (BGBI I S. 3316) i. V. m. Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und Art. 81 Bayerische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom hat der Marktgemeinderat Pfaffenhausen in seiner Sitzung vom die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach 12 BauGB für das Wohnbaugebiet Krankenhaus Süd II in Pfaffenhausen beschlossen. 1 Räumlicher Geltungsbereich Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der Lageplan M 1:1000 maßgebend. Er ist Bestandteil dieser Satzung. 2 Bestandteile der Satzung Der Bebauungsplan besteht aus: 1. Lageplan 1.0 M 1:1000 mit zeichnerischem Teil und integriertem Grünordnungsplan vom Begründung mit Textlichen Festsetzungen vom Umweltbericht vom Inkrafttreten Der Bebauungsplan tritt mit der örtlichen Bekanntmachung nach 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Pfaffenhausen, den Roland Krieger, 1. Bürgermeister

4 I. Begründung Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Krankenhaus Süd II plant der Markt Pfaffenhausen die Ausweisung eines Wohnbaugebietes. 1. Planungsrechtliche Ausgangssituation 1.1. Regionalplan Im Regionalplan der Region Donau-Iller ist Pfaffenhausen als Kleinzentrum mit überregionaler Bedeutung dargestellt Darstellung im Flächennutzungsplan Im gültigen Flächennutzungsplan ist das überplante Gebiet teilweise als Wohnbaufläche, teilweise als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen. Die zeitgleich mit der Aufstellung des Bebauungsplanes im Parallelverfahren durchgeführte 6. Änderung des Flächennutzungsplanes ist am. wirksam geworden. Der Bebauungsplan entwickelt sich aus der wirksamen Darstellung des geänderten Flächennutzungsplanes Planungsrechtliche Situation Das Plangebiet liegt teilweise im Außenbereich gemäß 35 BauGB. Ein rechtswirksamer Bebauungsplan besteht für das Plangebiet bislang nicht. Mit der vorliegenden Bauleitplanung kann auch eine natürliche Ortsrandeingrünung nach Osten und Süden hin realisiert werden, dies wurde bei der bestehenden Randbebauung nicht umgesetzt. 1.4 Eigentumsverhältnisse Die überplanten Grundstücke befinden sich nicht im Besitz des Marktes Pfaffenhausen.

5 1.5 Denkmalschutz Für das plangegenständliche Gebiet liegen nach derzeitigem Kenntnisstand keine denkmalschutzrechtlichen Gründe vor, die der geplanten Nutzung entgegenstehen. 1.6 Immissionsschutz Bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der insbesondere im Westen und Norden unmittelbar benachbarten, landwirtschaftlichen Nutzflächen und der in der näheren Umgebung liegenden landwirtschaftlichen Anwesen entstehen Immissionen (Lärm-, Geruchs- und Staubeinwirkungen), die jedoch mit ländlichem Wohnen vereinbar sind und von den Erwerbern, Besitzern und Bauherrn der Grundstücke entschädigungslos hinzunehmen sind. In diesem Zusammenhang wird insbesondere darauf hingewiesen, dass mit zeitweiser Lärmbelästigung (Verkehrslärm aus landwirtschaftlichem Fahrverkehr) auch vor 06:00 Uhr morgens, bedingt durch das tägliche Futter holen, zu rechnen ist. Zudem sind sonstige landwirtschaftlich bedingte Lärmbeeinträchtigungen jeglicher Art, z. B. während der Erntezeit (Mais-, Silage-, Getreide- und evtl. Zuckerrübenernte) auch nach 22:00 Uhr zu dulden. Ferner ist durch die im Norden befindliche Schule mit den Außen- und Sportanlagen mit zeitweiser Lärmbelästigung zu rechnen. Durch die ca. 180 m westlich des Plangebietes verlaufende Bahnlinie Günzburg Mindelheim ist ebenfalls zeitweise mit Lärmbelästigung zu rechnen. 1.7 Fließgewässer Innerhalb des Plangebietes oder angrenzend verlaufen keinerlei Fließgewässer.

6 1.8 Geltende Vorschriften und Gesetze: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 ( BGBI,I, S ), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom (BGBI I S. 3316) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBI, I, S. 132), geändert durch Gesetz vom 22. April 1993 (BGBI, I, S. 466) Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung vom 18. Dezember 1990 (BGBI, I, S. 58) Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBL, S. 553) Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 ( BGBI, I, S. 880) zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 1996 ( BGBI, I, S. 1498) Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm- TA Lärm Band Nr. 137 vom 26. August 1998) Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO

7 2. Beschreibung des Plangebietes 2.1 Lage und Geltungsbereich Das Plangebiet liegt an der Rathausstraße am südlichen Ortsrand von Pfaffenhausen. Es grenzt im Westen an die bestehende Wohnbebauung an. Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Flur Nr. 573/1, 573/3, 573/4 und 573/5 Gemarkung Pfaffenhausen.

8 2.2 Größe Die Gesamtfläche des Plangebietes beträgt rd m². Davon entfallen ca m² auf die geplanten Wohnbauflächen und ca. 440 m² auf die Grünflächen der Randeingrünung. Die Flächenbilanz des Geltungsbereiches im Einzelnen stellt sich folgendermaßen dar: Beschreibung Größe [m²] % 1. Wohnbaugrundstücke ,2 2. Randeingrünung auf Privatgrundstücken ,8 Gesamter Geltungsbereich , Topographie und Vegetation Das Plangebiet ist Teil einer nach Osten und Süden offenen Landwirtschaftsnutzung ohne Gehölzbestand. Das Gelände ist weitestgehend eben. Es ist teilweise bereits bebaut, die Restfläche wird derzeit noch als landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet. 2.4 Geologie und Hydrologie Im Vorfeld der Planungen wurden keine Baugrunduntersuchungen durchgeführt. Aus benachbarten Baumaßnahmen ist bekannt: der anstehende Boden besteht aus Oberboden mit wechselnd mächtigen Deckschichten über schwach ausgeprägten quartären Kiessanden. Darunter sind quartäre Kiese anzutreffen. Es liegen keine amtlichen Messwerte über Grundwasserstände für diesen Bereich vor. Mit Grundwasser ist nicht zu rechnen, sodass nicht zu befürchten ist, dass tiefer gründende Bauwerke in den Grundwasserschwankungsbereich eintauchen werden. Hang- und Schichtenwasser kann auftreten. 2.5 Umliegende Strukturen und Nutzungen Die an die geplante Wohnbaufläche angrenzende Nachbarschaft ist geprägt durch unterschiedliche Strukturen und Nutzungen. Im Norden durch die örtliche Schule mit Sportanlagen, im Osten und Süden durch intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen, im Westen durch bestehende Wohnbebauung.

9 3. Erschließung 3.1. Verkehrliche Erschließung Das Wohnbaugebiet wird über eine bestehende Erschließungsstraße (Rathausstraße) von Norden her erschlossen Wasserversorgung Die Trinkwasserversorgung wird durch Anschluß an die vorhandene, zentrale Wasserversorgung des Zweckverbandes Stauden-Wasserversorgung sichergestellt. Die Löschwasserversorgung aus dem Versorgungsnetz der Trinkwasserversorgung ist für den Erstangriff nach DVGW-Regelwerk ausreichend Abwasserentsorgung Das Baugebiet soll im Trennsystem entwässert werden. Schmutzwasser wird durch Anschluß an die gemeindliche, zentrale Kanalisation von Pfaffenhausen abgeleitet. Bei der Erstellung der Grundstücksentwässerung sind von den Grundstückseigentümern insbesondere zur Verhinderung von Rückstau aus dem öffentlichen Kanal u.a. folgende Normen zu beachten: DIN 1986 Teil 1-4 i.v.m. DIN EN und DIN EN , DIN EN Oberflächen- und Niederschlagswasserbeseitigung Zur Entlastung des Mischwasserkanalnetzes soll die Niederschlagswasserbeseitigung aus Verkehrs- und Privatflächen vollständig durch Versickerung in den Untergrund erfolgen. Durch eine flächensparende Bauweise und Erschließung, durch eine Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen und durch den Einsatz wasserdurchlässiger Beläge soll der Anteil an abflusswirksamen Flächen im Plangebiet minimiert werden. Darüber hinaus soll das nicht verschmutzte Niederschlagswasser weitestmöglich vor Ort über die belebte, d.h. bewachsene Bodenzone in den privaten Grünflächen versickert werden. Sofern der Untergrund eine derartige Versickerung nicht zulässt, sind andere Versickerungstechniken, wie Rigolen, Mulden-, Rohr- oder Schachtversickerung anzuwenden. Bei der Planung und Ausführung der Sickeranlagen ist das DWA Arbeitsblatt A 138 Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser der Abwassertechnischen Vereinigung e. V. in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

10 Grundsätzlich sind für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser die Anforderungen der Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser (Niederschlagswasserfrei-stellungsverordnung - NWFreiV) zu beachten. Ist die NWFreiV nicht anwendbar, ist ein wasserrechtliches Verfahren durch zuführen. Die Unterlagen sind bei der Kreisverwaltungsbehörde einzureichen. Zur Klärung der Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers kann das Merkblatt DWA-M 153 Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) herangezogen werden. Die Eignung der Bodenverhältnisse im Geltungsbereich des Bebauungsplanes für eine Versickerung muß vor der Planung der privaten Entwässerungsanlagen durch geeignete Sachverständige überprüft werden. Für die privaten Grundstücke bietet sich auch die Möglichkeit zur Speicherung von Niederschlagswasser in Zisternen und Wiedernutzung als Brauchwasser an. Die Konkretisierung der Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt im Rahmen der nachfolgenden Erschließungsplanung bzw. Baugenehmigungsverfahren in Abstimmung mit den Fachbehörden. 3.5 Stromversorgung Die Stromversorgung wird sichergestellt durch Anschluss an das in den umliegenden Straßen bereits anliegende Leitungsnetz des Versorgungsträgers, das in der geplanten Erschließungsstraße fortgeführt wird. 3.6 Fernmeldeanlagen Die fernmeldetechnische Versorgung des Plangebietes wird sichergestellt durch Anschluss an das Netz des zukünftigen Betreibers. 3.7 Abfallbeseitigung Die Beseitigung der Abfälle kann über die bestehenden und geplanten Straßen sichergestellt werden und wird ortsüblich durch die Entsorgungssysteme des Landkreises durchgeführt. 3.8 Erschließungsträger Die Erschließung erfolgt vollständig durch den Markt Pfaffenhausen oder durch einen vom Markt Pfaffenhausen beauftragten Erschließungsträger.

11 II. Grünordnungsplan mit Umweltbericht Grünordnerische Maßnahmen sind in der Bebauungsplanzeichnung integriert und Festsetzungen innerhalb der Satzung festgelegt. Der Umweltbericht liegt als Anlage bei. III. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

12 IV. Textliche Festsetzungen Der Markt Pfaffenhausen erlässt aufgrund des 2 Abs. 1 Satz 1 und der 9 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), der Art. 81 der Bayer. Bauordnung (Bay-BO) und des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern, jeweils in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung, folgenden Bebauungsplan mit Grünordnungsplan als Satzung: 1 Inhalt des Bebauungsplanes Für das Baugebiet Krankenhaus Süd II gilt die vom Ingenieurbüro Vogg, Alemannenstraße 35, Großaitingen ausgearbeitete Bebauungsplanzeichnung mit integrierter Grünordnungszeichnung vom , die zusammen mit nachstehenden Vorschriften den Bebauungsplan Krankenhaus Süd II bildet. Der Bebauungsplan besteht aus den Planzeichnungen mit Zeichenerklärung, den textlichen Festsetzungen und der Begründung sowie dem Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom Art der baulichen Nutzung 1. Das Gebiet innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes wird entsprechend der Darstellung in der Planzeichnung als allgemeines Wohngebiet (WA) im Sinne des 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. 2. Anlagen für in 4, Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen sind nicht zulässig.

13 3 Maß der baulichen Nutzung 1. Die Grundflächenzahl GRZ darf bei Hauptgebäuden höchstens den in der Planzeichnung festgesetzten Wert erreichen. Wintergärten sind in die Grundflächenzahlberechnung mit einzubeziehen. Durch die Hinzurechnung der Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche darf die in der Planzeichnung festgesetzte Grundflächenzahl entsprechend 19 Abs. 4 BauNVO um bis zu 50 % überschritten werden. 2. Im gesamten Geltungsbereich sind maximal 2 Vollgeschosse zulässig, wobei das zweite Vollgeschoß auch im Dachgeschoß liegen kann. 3. Im Wohngebiet sind nur Einzelhäuser zulässig. Je Einzelhaus ist nur eine Wohneinheit und ggfs. eine Einliegerwohnung mit maximal 50 m² Wohnfläche zulässig. 4. Eingeschossige Gebäude (Id) mit Kniestock oder reduzierter Außenwandhöhe über EG bis 1,5 m (ab Rohfussboden bis OK Sparren) mit Dachgeschoss als Vollgeschoss sind mit Sattel-, Zelt- oder Walmdach, einer Dachneigung zwischen 30 und 36 und einer maximalen Firsthöhe von 8,10 m zulässig. 5. Zweigeschossige Hauptgebäude (II) mit voller Wandhöhe sind nur mit Zelt- oder Walmdach; einer Dachneigung zwischen 20 und 25 und einer maximalen Firsthöhe von 8,10 m (ab OK Rohfussboden / EG bis UK Sparren im First) zulässig. 6. Müllanlagen sind in die Wohn- und / oder Garagengebäude zu integrieren.

14 4 Bauweise, Stellung und Höhenlage 1. Im Plangebiet wird die offene Bauweise gemäß 22 BauNVO festgesetzt. 2. Garagen von zwei Grundstücken, die an einer seitlichen Grundstücksgrenze aneinander gebaut werden, sind als ein Gebäude einheitlich zu gestalten. Hierbei ist auch eine einheitliche Fußbodenhöhe auszubilden. 3. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen in der Planzeichnung festgesetzt. 4. Innerhalb der Baugrenzen ist die Lage der Gebäude unter Berücksichtigung der notwendigen Abstandsflächen und unter Beachtung der festgesetzten Firstrichtungen festzulegen. 4. Die Oberkante der Erdgeschossrohfußböden der Häuser darf maximal 0,40 m über der Oberkante der dem Grundstück zugeordneten Erschließungsstraße liegen. 5. Geringfügige Geländeveränderungen sind zur Angleichung des Grundstückes an die Straßenhöhen und die etwas höher- oder tiefer liegenden Bestandsgrundstücke zulässig. 5. Abstandsflächen Die gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 Bayer. Bauordnung bleiben von den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes unberührt und sind damit auch innerhalb der festgesetzten Baugrenzen zu beachten. Bezugshöhe der Abstandsflächenberechnung ist das höchstzulässige Geländeniveau aus 4. Abs. 4 dieser Satzung und dies gilt damit als festgesetztes Gelände.

15 6. Gestaltung der Hauptgebäude 1. Dachform und Dachneigung Zulässige Dachformen sind: Satteldach SD, Walmdach WD, Zeltdach ZD. Krüppelwalmdach ist nicht zugelassen. Für die einzelnen Dachformen sind folgende Dachneigungen zulässig: Satteldach: 30 bis 36 Walmdach: 20 bis 25 Zeltdach: 20 bis 25 Dabei sind alle Dachflächen des Hauptgebäudes mit der gleichen Dachneigung auszubilden. Bei den Dächern erdgeschossiger Wintergärten dürfen die festgesetzten Dachneigungen der Hauptgebäude unterschritten werden. 2. Dacheindeckung Als Dacheindeckungsmaterial sind vorzugsweise einfarbige (auch geflammte) Dachziegel oder Dachpfannen in der Farbe naturrot, braun, schwarz oder gleichartiges zu verwenden. Dabei ist zu gewährleisten, dass jedes Dach eine einheitliche Farbgebung erhält. Grelle oder leuchtende Farben sind für Dacheindeckungen nicht zugelassen. Bei Wintergärten sind auch Glasdächer zulässig. 3. Nebenbaukörper Die Vorsprungsbreite von Nebenbaukörpern (Erker, Gauben, Gegengiebel usw.) darf maximal 30 % der Seitenlänge betragen. Die Länge der Dachgauben darf ein Drittel der Länge einer Dachseite nicht überschreiten. Bei Hauptgebäuden mit Dachneigungen von 30 bis 36 sind Dachgauben zulässig. Bei zweigeschossigen Hauptgebäuden (II) mit voller Wandhöhe sind nur Dachflächenfenster zulässig. Dachneigung und Dacheindeckung sind dem Hauptdach anzugleichen. Nicht zulässig ist die Anordnung von Gauben in einer zweiten oberen Reihe (Spitzbodenbereich). Dacheinschnitte sind ebenfalls nicht zulässig. Der seitliche Abstand zwischen den Dachaufbauten und dem Giebel muss mindestens 1,50 m betragen. Die Abstände zwischen den einzelnen Dachaufbauten müssen jeweils mindestens 1,25 m betragen. Die Firste von Dachaufbauten müssen mindestens 0,50 m unter dem First des Hauptgebäudes liegen. Die Summe der Breite von Dachgauben je Dachseite darf 40 Prozent der Gebäudelänge nicht überschreiten. Bei der Anordnung von mehreren Dachaufbauten auf einer Dachseite, ist eine einheitliche Gestaltung dieser Dachaufbauten vorzunehmen. Dachgauben bei zweigeschossigen Walm- oder Zeltdächern sind nicht zulässig.

16 4. Dachüberstände Dachüberstände von Wohngebäuden sind zwischen 0,30 m und 1,10 m zulässig. Dachüberstände von Grenzgaragen sind nicht zulässig. 5. Hauptfirstrichtung Die Hauptfirstrichtung bei Sattel- und Walmdächern ist über die Gebäudelängsseite zu führen (Seitenverhältnis des Haupt- oder Wohngebäudes mind. 1 : 1,2), wobei auch untergeordnete Anbauten mit um 90 Grad gedrehten Firsten möglich sind. 7. Nebenanlagen und Nebengebäude 1. Garagen und Stellplätze Die Errichtung von Garagen ist nur innerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig. Auf jedem privaten Wohngrundstück sind mindestens 2 Stellplätze auszuweisen, die im einfriedbaren Bereich liegen (Garagen, Car-Port oder offen). Ein weiterer Stellplatz ist im privaten Zufahrtsbereich, der nicht eingefriedet werden darf, für Besucher auszuweisen. Für jede zusätzliche Wohneinheit (Einliegerwohnung) ist ein weiterer Stellplatz auf dem Grundstück nachzuweisen. Stauräume vor Garagen gelten als Stellplatz. Stauräume vor Garagen (Garagenvorplätze) müssen eine Mindesttiefe von 6,0 m aufweisen und dürfen zur Straße hin nicht oder mit nicht weniger als 6,0 m Abstand eingefriedet werden. Diese Festsetzungen gehen der jeweils gültigen Stellplatzsatzung des Marktes Pfaffenhausen im Rang vor. 2. Die Bauweise der Garagen und Nebengebäude ist der Art der Hauptgebäude anzupassen. Dachform, Dacheindeckung und Neigung ist den Hauptgebäuden anzupassen. Garagen mit Flachdach sind nicht zulässig. Aneinander gebaute Grenzgaragen benachbarter Grundstücke müssen mit der gleichen Dachform ausgeführt werden. 3. Nebengebäude (z. B. Gartenhaus, Gartengerätehaus) bis zu einer maximalen Grundfläche von 20 m² können auch freistehend, außerhalb der Baugrenzen errichtet werden, wobei der Abstand zur öffentlichen Straße mindestens 3,0 m betragen muss.

17 4. Um der Versiegelung des Bodens entgegenzuwirken, sind die Garageneinfahrten, Park- und Stellplätze, als offenporige, versickerungsfähige Beläge oder befestigte Vegetationsflächen (z. B. sog. Ökopflaster, Pflaster mit Rasenfuge, Schotterrasen, wassergebundene Beläge) auszuführen. 8. Fassadengestaltung Als Außenfläche wird für alle gemauerten oder betonierten Bauteile eine Putzoberfläche aus feinem Glattoder Rieselputz vorgeschrieben. Fenster und Türflächen müssen eine angemessene Gliederung erhalten. Grelle, reflektierende oder leuchtende Farben zur Gestaltung der Außenflächen sind nicht zulässig. Sichtbeton-, Klinkerfassaden o.ä. sind nicht zulässig. Holzfassaden sind zulässig. 9. Ver- / Entsorgungsanlagen und Abfallwirtschaft 1. Alle Leitungen, die der Ver- und Entsorgung der Neubauten im Plangebiet dienen, sind unterirdisch zu verlegen. Oberirdische Öl- und Gasbehälter sind unzulässig. 2. Der Grundstückseigentümer hat die Aufstellung von Kabelverteilerschränken an der straßenseitigen Grundstücksgrenze innerhalb seines Grundstückes zu dulden. 3. Alle vorgehaltenen Müllgefäße für Abfälle jeglicher Art (z.b. Restmüll, Sperrmüll, Biomüll, Grüngut, Altpapier) sind jeweils zum Abholtag in der Haupterschließungsstraße zur Leerung bzw. Abholung bereitzustellen.

18 10. Grünordnung 1. Randeingrünung Auf den Flächen zur Randeingrünung sind die in der Planzeichnung dargestellten Strauchpflanzungen 3-reihig zu pflanzen. Pflanzen der Artenliste sind im Abstand 150 x 150 zu pflanzen. - Pflanzengröße: Rosen mind. 3 Tr., , Sträucher mind. 2 x v., es ist autochthones Pflanzenmaterial zu verwenden, der Nachweis ist zu erbringen - die frei bleibende Flächen sind mit regionalem Saatmaterial, 04 Bankettmischung Pr 8 (Rieger Hofman) einzusäen, der Nachweis ist zu erbringen. Pflanzenliste: Alle festgesetzten Gehölze sind laut Vorratsliste Autochthoner Pflanzen des Wuchsgebietes 9 derzeit lieferbar. Sträucher: Cornus sanguinea, Reihe 2 - Roter Hartriegel - 7 % Corylus avellana, Reihe 2 - Gewöhnliche Hasel - 7 % Crataegus monogyna, Reihe 2 - Weißdorn - 7 % Euonymus europaeus Reihe 2 - Pfaffenhütchen - 7 % Ligustrum vulgare Reihe 1,3 - Gew. Liguster - 20 % Lonicera xylosteum Reihe 1,3 - Heckenkirsche - 6 % Prunus spinosa Reihe 1,3 - Schlehe - 20% Rosa canina Reihe 1,3 - Hundsrose - 20 % Sambucus nigra Reihe 2 - Schwarzer Holunder - 6 % Die Pflanzungen sind mindestens 6 Jahre vor Wildverbiss durch Umzäunung zu schützen. Pflege der Feldhecken: - Es dürfen keine chemischen Pflanzenschutzmittel zur Beseitigung von unerwünschtem Aufwuchs angewandt werden. - Im Abstand von 10 bis 15 Jahren sind die Sträucher Abschnittsweise auf den Stock zu setzen (jedoch nicht mehr als 20% der Hecke) oder Einzelbuschweise auszulichten.

19 2. Baumpflanzungen im privaten Bereich Auf den privaten Grundstücken ist zusätzlich zur Baumpflanzung in der Randeingrünung je angefangene 400 m² Grundstücksfläche mindestens ein Baum der Artenliste zu pflanzen. Ac Acer campestre Ap Acer platanoides Ag Alnus glutinos Fs Fagus sylvatica Jr Juglans regia Pp Prunus padus Tc Tilia cordata in Sorten Tt Tilia tomentosa in Sorten Feldahorn Spitzahorn Schwarz-Erle Rot-Buche Walnuß Trauben-Kirsche Winterlinde Silberlinde Größe: mind. 3 x v, m.b., STU mind Alternativ können je angefangene 400 m² Grundstücksfläche 2 Obstbäume gepflanzt werden. Größe: Hochstamm, mind STU 3. Heckenpflanzungen Für einheitliche Heckenpflanzungen sind Arten der Pflanzenliste vorgeschrieben. Carpinus betulus Fagus sylvatica Ligustrum vulgare Buxus sempervirens Taxus baccata Hainbuche Rotbuche Liguster Buchs Eiben Bei gemischten Heckenpflanzungen sind Koniferen und buntlaubige Gehölze untersagt. 4. Fertigstellungstermin der Pflanzung Der Fertigstellungstermin ist spätestens ein halbes Jahr nach der Fertigstellung des Gebäudes. 5. Erhaltung und Pflege der Pflanzung Sämtliche Pflanzungen, sind vom Grundstückseigentümer im Wuchs zu fördern, zu pflegen und vor Zerstörung zu schützen. Ausgefallene Pflanzen sind artgleich zu ersetzen. Bäume sind bis zur Ausbildung eines gleichmäßigen Kronenaufbaues gegebenenfalls mit einem Erziehungsschnitt zu versehen, anschließend ist im Rahmen der Unterhaltungspflege nur noch in Zeitabständen von 5 10 Jahren das Totholz zu entfernen.

20 Sträucher sind bedarfsorientiert ca. alle Jahre während der Vegetationsruhe sukzessive zur Verjüngung auf den Stock zu setzen bzw. zurückzunehmen. 6. Vegetationsflächen Die unbebauten Grundstücksflächen auch innerhalb der Baugrenzen sind gärtnerisch zu gestalten, sofern sie nicht als Geh und, Fahrfläche, sowie als Terrasse oder Stellplatz benötigt werden. 40 % der jeweiligen Grundstücksfläche sind als Vegetationsflächen mit direktem Erdanschluß auszubilden. Hinweise Für weitere Gehölzpflanzungen, die nicht im Plan festgesetzt sind, sollen bevorzugt ebenfalls die in der Artenliste aufgeführten Arten verwendet werden. Koniferen und exotisch wirkende Gehölze sind zu vermeiden. Der Mutterboden ist gemäß 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Bei Oberbodenarbeiten sind die Richtlinien der DIN , DIN und DIN zu beachten. DIN : Grundsätze des Landschaftsbaus DIN : Bodenarbeiten für vegetationstechnische Zwecke DIN : Erdarbeiten 11 Naturschutzfachlicher Ausgleich Zur Ermittlung des naturschutzfachlichen Ausgleichs wurde im Rahmen der Erstellung des beiliegenden Umweltberichtes die Checkliste zur vereinfachten Vorgehensweise aus dem Leitfaden Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen angewandt. Da alle Fragen mit ja beantwortet werden konnten, ergibt sich kein Ausgleichsflächenbedarf. 12. Grundwasser, Niederschlagswasserbeseitigung Unverschmutztes Niederschlagswasser von Dach-, Hof- und wenig befahrenen Verkehrsflächen ist über geeignete Sickeranlagen nach Arbeitsblatt DWA - A 138 Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser und dem Merkblatt DWA-M 153 Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser, unter Berücksichtigung der Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV) zur Versickerung zu bringen.

21 13. Einfriedungen Maschendrahtzäune sind nicht zulässig. Die Höhe der Einfriedung darf entlang der öffentlichen Flächen, 1,0 m, gemessen von der Oberkante des Straßenrandes, nicht überschreiten. Sockel sind unzulässig. 14. Sonstige textliche Festsetzungen Werbeanlagen Werbeanlagen sind unzulässig. Dies gilt nicht für Schilder, die auf Beruf oder Gewerbe im Sinne des 13 BauNVO hinweisen und am Ort der Berufs- oder Gewerbeausübung aufgestellt werden, wenn sie das Straßen und Ortsbild nicht verunstalten. 15. Ordnungswidrigkeiten Mit einer Geldbuße bis zu kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den örtlichen Bauvorschriften in dieser Satzung zuwiderhandelt (Art. 89 Abs. 1 Nr. 17 BauGB). 16. In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan tritt nach ortsüblicher Bekanntmachung in Kraft. Pfaffenhausen, den Roland Krieger, 1. Bürgermeister

22 Textliche Hinweise Alle Beobachtungen und Funde (auffällige Bodenverfärbungen, Holzreste, Mauern, Metallgegenstände, Steingeräte, Scherben aus Keramik oder Glas und Knochen) müssen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege mitgeteilt werden. Solche Entdeckungen unterliegen nach Art. 8 Abs 1-2 DSchG (Denkmalschutzgesetz) der gesetzlichen Anzeigepflicht. Der betroffene Personenkreis (Eigentümer oder Besitzer der Grundstücke, Bauunternehmer und örtliche Bauaufsicht) ist entsprechend auf die gesetzlichen Vorschriften zum Auffinden von Bodendenkmälern hinzuweisen. Art. 8 Abs. 1 DSchG: Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstückes, sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. Art. 8 Abs. 2 DSchG: Die aufgeführten Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Zu verständigen ist das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, Klosterberg 8, Thierhaupten, Tel / , Fax 08271/ , hanns.dietrich@blfd.bayern.de oder die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde.

23 Verfahrensvermerke 1. Der Marktgemeinderat Pfaffenhausen hat in der Sitzung vom die Aufstellung des Bebauungsplanes Krankenhaus Süd II beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am ortsüblich bekanntgemacht. Pfaffenhausen, (Siegel), 1. Bürgermeister 2. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 BauGB für den Vorentwurf des Bebauungsplanes Krankenhaus Süd II in der Fassung vom. hat vom. bis.. stattgefunden. Pfaffenhausen, (Siegel) 1. Bürgermeister 3. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplanes Krankenhaus Süd II in der Fassung vom hat in der Zeit vom bis. stattgefunden. Pfaffenhausen, (Siegel) 1. Bürgermeister 4. Der Entwurf des Bebauungsplanes Krankenhaus Süd II in der Fassung vom. wurde mit der Begründung gemäß 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom. bis. öffentlich ausgelegt. Pfaffenhausen, (Siegel) 1. Bürgermeister 5. Der Marktgemeinderat Pfaffenhausen hat mit Beschluss vom den Bebauungsplan Krankenhaus Süd II gemäß 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom als Satzung beschlossen. Pfaffenhausen, (Siegel) 1. Bürgermeister 6. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Krankenhaus Süd II wurde am gemäß 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan ist damit in Kraft getreten. Pfaffenhausen, (Siegel) 1. Bürgermeister

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