Protokoll der Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 11. Dezember 2014, Uhr in der Mehrzweckhalle des Schulhauses Zihl

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1 Protokoll der Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom, Uhr in der Mehrzweckhalle des Schulhauses Zihl Vorsitz: Thomas Vacchelli, Gemeindepräsident Protokoll: Walter Suter, Gemeindeschreiber ad interim Anwesend: 43 Stimmberechtigte (inkl. Gemeindepräsident) Einige nicht stimmberechtigte Gäste Stimmregister: Das Stimmregister befindet sich im Versammlungslokal. Es weist Stimmberechtigte aus. Auf Anfrage könnte Auskunft über Stimmberechtigung und Wählbarkeit bestimmter Personen erteilt werden. Stimmenzähler: Nachdem aus der Versammlung auf entsprechende Anfrage hin keine Vorschläge gemacht wurden, wird der durch den Vorsitzenden vorgeschlagene Hans Peter Amrhein von der Gemeindeversammlung gewählt

2 Traktandenliste / Einladung / Aktenauflage Es meldet sich auf die entsprechende Anfrage des Vorsitzenden zu Traktandenliste, Einladung und Aktenauflage niemand zu Wort. Der Vorsitzende stellt fest, dass allen gesetzlichen Vorschriften somit genüge getan worden ist und nach der publizierten Traktandenliste vorgegangen werden kann: 1. Erlass Bürgerrechtsverordnung 2. Revision Siedlungsentwässerungsverordnung 3. Kreditbewilligung Beraterleistung Kläranlageverband Buchs-Dällikon 4. Genehmigung des Voranschlages 2015 der Politischen Gemeinde Buchs 5. Anfragen im Sinne von 51 des Gemeindegesetzes Auf die Frage des Gemeindepräsidenten Thomas Vacchelli, ob jemand Einwendungen gegen die Tagesordnung hat, meldet sich niemand

3 1. Erlass Bürgerrechtsverordnung a) Weisung Das Schweizer Bürgerrecht ist entsprechend der föderalistischen Struktur der Eidgenossenschaft dreistufig ausgestaltet. Jede Schweizerin und jeder Schweizer besitzt somit ein Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht. Die Voraussetzungen und das Verfahren zum Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts sind im Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG), im Gesetz über das Gemeindewesen (Gemeindegesetz, GG) sowie in der kantonalen Verordnung über das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht (kant. Bürgerrechtsverordnung, BüV) geregelt. Für die Vergabe des Gemeindebürgerrechts durch behördlichen Beschluss resp. Einbürgerung müssen sich die Gemeinden an die eidg. und kant. Vorschriften halten. Einzelne Verschärfungen oder Erleichterungen in den Bereichen Integration, Wohnsitzvoraussetzungen, unbescholtenem Ruf und der Fähigkeit zur eigenen wirtschaftlichen Erhaltung können jedoch durch die Gemeinden vorgenommen werden. Solche Vorschriften müssen aber in einer von der Gemeindeversammlung genehmigten Verordnung generell geregelt werden. Verschärfungen in bestimmten Einzelfällen sind nicht erlaubt. Die Politische Gemeinde Buchs verfügt zurzeit über keine eigene Bürgerrechtsverordnung und richtet sich somit beim Einbürgerungsverfahren nach den eidg. und kant. Gesetzen. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Mindestanforderungen von Bund und Kanton den Bedürfnissen des Gemeinderates nicht entsprechen. Es zeigte sich, dass verschiedene Bewerber um das Schweizer Bürgerrecht in der Schweiz und in Buchs zu wenig integriert sind. Aus diesem Grund sollen die Vorschriften zum Erlangen des Gemeindebürgerrechts in Buchs verschärft werden. Die Gemeindeverwaltung hat dazu eine entsprechende Verordnung über das Bürgerrecht der Gemeinde Buchs ZH (Bürgerrechtsverordnung, BüVo) erarbeitet. Diese dient als Ergänzung zu den eidg. und kant. Gesetzen. Die Aufnahme von Schweizer Bürgern ins Bürgerrecht der Gemeinde sowie die Einbürgerung von in der Schweiz geborenen Ausländern und von nicht in der Schweiz geborene Ausländern, welche zwischen 16 und 25 Jahre alt sind und während mind. fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer Landessprache besucht haben, sind in den eidg. und kant. Gesetzen geregelt. Verschärfungen durch die Gemeinde sind in diesem Fall nicht gestattet. Für alle übrigen Ausländer sollen mit Inkrafttreten dieser Bürgerrechtsverordnung folgende Vorgaben gelten: Wohnsitzfristen Für die Berechnung der Wohnsitzfristen gelten die Bestimmungen im Bundesrecht und in der kantonalen Bürgerrechtsverordnung. Ausländer können in das Bürgerrecht der Gemeinde Buchs ZH aufgenommen werden, wenn sie vor der Einreichung des Gesuches während mindestens fünf Jahren, wovon die letzten drei Jahre ununterbrochen, in Buchs ZH gewohnt haben. Vorbehalten bleiben die Höchstanforderungen und abweichende Regelungen im übergeordneten Recht. Wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit Die gesuchstellende Person muss in der Lage sein, für sich und ihre Familie aufzukommen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn

4 a) Die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches und auf absehbare Zeit durch Einkommen, Vermögen und Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, gedeckt sind, b) Die gesuchstellende Person in den letzten drei Jahren vor Einreichung des Gesuchs sowie während des Einbürgerungsverfahrens keine wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz und keine Leistungen der Asylfürsorge bezogen hat, c) Das Betreibungsregister für die letzten fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs sowie während des Einbürgerungsverfahrens keine Einträge aufweist von Verlustscheinen, Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Betreibungen wegen ausstehenden Krankenkassenprämien, Betreibungen mit einem Gesamtbetrag von über Franken. d) Sämtliche Steuerschulden mit Ausnahme des laufenden Jahres vollständig beglichen sind, unabhängig davon, ob eine definitive Veranlagung vorliegt oder nicht. Rechtsansprüche gegen Dritte gemäss Abs. 1 lit. a) gelten insbesondere Ansprüche auf Forderungen gegenüber Versicherungsgesellschaften, Vorsorgeeinrichtungen und Leistungen der Sozialversicherungen, ausgenommen solche der Arbeitslosenversicherung, Unterhaltsleistungen gemäss ZGB und Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare Leistungen des Kantons an Personen in Ausbildung Standortbestimmungen Grundsatz Sind die Wohnsitzanforderungen erfüllt und liegen auf Grund der Akten keine Hinderungsgründe für die Erteilung des Bürgerrechts vor, müssen sich die Bewerber im Rahmen von schriftlichen und mündlichen Standortbestimmungen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie des Aufbaus und des Funktionierens von Bund, Kanton und Gemeinde ausweisen. Folgende Personen sind von den Standortbestimmungen befreit: Von der Standortbestimmung Deutsch sind in der Regel befreit: Personen mit deutscher Muttersprache Personen, die gemäss Art. 8 Schweizern gleichgestellt sind Personen, die unter 16 Jahre alt sind Personen, die in der Schweiz eine Ausbildung (Berufslehre, Berufsmittel- oder Maturitätsschule usw.) oder ein Studium mit deutscher Unterrichtssprache erfolgreich abgeschlossen haben Personen, die mindestens ein Kursdiplom der Deutschstufe B1 mit den Abschlussnoten sehr gut oder gut vorlegen können. Ein einfaches Attest über den Kursbesuch genügt nicht. Von der Standortbestimmung Staatskunde sind in der Regel die noch nicht 16 Jahre alten Personen sowie Personen, die gemäss Art. 8 Schweizern gleichgestellt sind, befreit

5 Bereich Deutsch Die gesuchstellende Person muss über Kenntnisse der deutschen Sprache gemäss den folgenden Niveaustufen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) verfügen: im mündlichen Ausdruck (Sprechen, Hörverstehen): Niveaustufe B1.1 im schriftlichen Ausdruck: Niveaustufe A2.1 im Lesen: die Niveaustufe A2.2. Bereich Staatskunde Die Unterlagen für die Vorbereitung auf die schriftliche Standortbestimmung Staatskunde müssen von den Bewerbern selbständig besorgt werden. Die Mindestanforderungen sind erfüllt, wenn 60 % der Aufgaben der Standortbestimmung richtig gelöst wurden. Wiederholungen von Standortbestimmungen / Nichterfüllen der Anforderungen Standortbestimmungen mit ungenügendem Ergebnis können gegen Vergütung der Kosten zweimal wiederholt werden. Werden die Mindestanforderungen auch bei der zweiten Wiederholung der Standortbestimmung nicht erfüllt, wird der gesuchstellenden Person der Rückzug des Begehrens nahe gelegt. Kommt der Rückzug nicht zustande, erfolgt die Ablehnung. Integrationsgespräch Ergeben die Standortbestimmungen, dass die Anforderungen erfüllt sind oder ist die gesuchstellende Person gemäss Art. 11 Abs. 2 davon befreit, werden die Bewerber zu einem Gespräch mit dem Gemeinderat eingeladen, womit ihre Integration in Buchs sowie allfällige weitere Unklarheiten bezüglich Eignung, finanziellen Verhältnissen und unbescholtenem Ruf zusätzlich mündlich geprüft werden. Ausnahmen Der Gemeinderat kann auf ein Integrationsgespräch verzichten, wenn auf Grund der Akten klare Ablehnungsgründe vorhanden sind und dem Bewerber auf andere Weise das rechtliche Gehör eingeräumt wird. b) Antrag Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, sie wolle beschliessen: Die neue Verordnung über das Bürgerrecht der Gemeinde Buchs ZH (Bürgerrechtsverordnung, BüVo) der Politischen Gemeinde Buchs wird genehmigt. Der Antrag des Gemeinderates war im Furttaler publiziert und wird nochmals aufgelegt. c) Erläuterungen Das Geschäft wird durch Gemeindepräsident Thomas Vacchelli detailliert erläutert

6 d) Beratung und Anträge der Stimmberechtigten Eine Beratung wird von den Stimmberechtigten nicht gewünscht. e) Abstimmung Der Antrag des Gemeinderates wird ohne Gegenstimme genehmigt

7 2. Revision Siedlungsentwässerungsverordnung a) Weisung Ausgangslage Gemäss Schreiben des kantonalen Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 12. April 2012 drängen sich Neufassungen der kommunalen Bestimmungen zur Siedlungsentwässerungsanlagen bei denjenigen Gemeinden auf, die noch über eine Kanalisationsverordnung (KVO) verfügen oder deren SEVO älter als 10 Jahre ist. Letzteres trifft für Buchs zu, denn die entsprechenden Verordnungen und Richtlinien stammen aus den Jahren 1997, 1999 und Revisionsvorlage Mit Beschluss des Gemeinderates vom 2. September 2013 (GRB Nr. 155) wurden auf Antrag der Abteilung Bau + Werke für die erwähnten Verordnungen und Richtlinien folgende Revisionsgrundsätze gutgeheissen: Kein Systemwechsel bzw. Beibehaltung der Bestimmung der Anschlussgebühren nach Gebäudewert (und nicht nach überbauter Grundstücksfläche) Beibehaltung der beiden Komponenten (Grundgebühr und Mengenpreis) für die Ermittlung der Benützungsgebühren Beibehaltung bzw. Anlehnung an die dreiteilige Reglements-Struktur der Wasserversorgungsanlagen (Bestimmungen, Gebühren, Tarife) In Abweichung zu den kantonalen Vorlagen (SEVO und Ausführungsbestimmungen zur SEVO) soll in Buchs zwischen einer technischen Verordnung, einer Gebührenverordnung und einem Tarifblatt unterschieden werden. Vorbesprechungen mit dem Kanton ergaben, dass sie diese dreiteilige Reglements-Struktur akzeptieren können. Bedingung sei aber, dass die Inhalte der kantonalen Musterverordnung und die zugehörigen Ausführungsbestimmungen in die Überarbeitung einfliessen werden. Neu eingeführt werden ein Freibetrag bei wertvermehrenden baulichen Massnahmen, eine kürzere Frist für die Anrechnung der ursprünglich geleisteten Anschlussgebühr, die Festsetzung eines Verzugszinses und eine Regelung zur Mehrwertsteuer. Zudem wurden vereinzelt die Gewichtungen (Faktoren) der Grundstücks- und Geschossflächen der Bebauungsdichte bzw. der Nutzungsart angepasst/erhöht. Schlussbemerkungen Der Gemeinderat ist überzeugt, mit den beiden neuen Verordnungen über die (Gebühren für) Siedlungsentwässerungsanlagen und dem separatem Tarifblatt, welche sich der dreiteiligen Reglements-Struktur über die Wasserversorgungsanlagen anlehnt, eine zeitgemässe Vorlage den Stimmberechtigten vorzulegen. Zudem wird damit eine gute Lesbarkeit und in der Anwendung eine bessere Verständlichkeit erreicht. b) Anträge Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, sie wolle beschliessen: 1. Die Überarbeitung der Siedlungsentwässerungsverordnung (SEVO) und der Gebührenverordnung (GebVO SEVO) sowie die Integration der kantonalen Ausführungsbestimmungen werden genehmigt

8 2. Die "Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen" (SEVO) vom 9. Dezember 1997, die "Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen" (GebVO SEVO) vom 22. Juni 1999 und "Richtlinie über die Erhebung von Beiträgen an Siedlungsentwässerungsanlagen" (Richtlinie SEVO) vom 2. September 2002 werden aufgehoben. Sie werden durch die "Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen" (SEVO 2014) und die "Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen" (GebVO SEVO 2014) ersetzt. 3. Der Gemeinderat wird ermächtigt, untergeordnete Korrekturen/Abänderungen an den erwähnten Verordnungen in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, soweit sie sich als Folge von Entscheiden im Rechtsmittelverfahren oder von Auflagen im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen. Solche Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag des Gemeinderates war im Furttaler publiziert und wird nochmals aufgelegt. Der Antrag der Rechnungsprüfungskommission wird aufgelegt. c) Erläuterungen Das Geschäft wird durch Gemeinderat Ruedi Meier detailliert erläutert. d) Beratung und Anträge der Stimmberechtigten Eine Beratung wird von den Stimmberechtigten nicht gewünscht. e) Abstimmung Der Antrag des Gemeinderates wird ohne Gegenstimme genehmigt

9 3. Kreditbewilligung Beraterleistung Kläranlageverband Buchs-Dällikon a) Weisung Die Abwasserreinigungsanlage (ARA) Furthof wurde im Jahr 1977 für die Kapazität von 17'000 Einwohnergleichwerte (EWG) erbaut. Vor Jahren wurde die Kapazität der ARA Furthof vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) infolge verschärfter Einleitbedingungen auf 10'000 EWG heruntergestuft. Nun muss die ARA Furthof ausgebaut und saniert werden, damit die Einleitbedingungen weiterhin erfüllt werden. Bereits mit der Konzeptstudie "Abwassersanierung Furttal" vom 10. Februar 2010 hat das AWEL einen Anschluss der ARA Furthof an die ARA Wüeri als vorteilhaft eruiert. Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 hat sich das AWEL definitiv für einen Anschluss ausgesprochen, da durch den Anschluss der ARA Furthof an die ARA Wüeri eine möglichst hohe Wassermenge im Furtbach auf der gesamten Fliesstrecke sichergestellt werden kann, was die Wasserqualität im Furtbach verbessern würde. Aufgrund des Vorabzuges zur Elimination von Mikroverunreinigungen auf Abwasserreinigungsanlagen vom Juni 2014 des AWEL müssen die beiden Kläranlagen zudem in Zukunft Massnahmen zur Elimination von Mikroverunreinigungen treffen. Aus den erwähnten Gründen wurde vom Kläranlageverband Buchs-Dällikon das Gespräch mit der Gemeinde Regensdorf aufgenommen, um über einen allfälligen Anschluss der ARA Furthof an die ARA Wüeri zu diskutieren. In diesem Zusammenhang wurde von den beiden Ingenieurbüros Gujer AG, Rümlang und HOLINGER AG, Baden, ein technischer Bericht (7. März 2012) sowie ein entsprechender Nachtrag (9. Juli 2012) dazu erarbeitet. Zusätzlich hat das Ingenieurbüro HOLINGER AG, Baden, für den Eigenausbau der ARA Furthof eine Ausbaustudie (23. Oktober 2012) ausgearbeitet. Aufgrund diverser Diskussionen in der Arbeitsgruppe "Abwassersanierung Furttal" - welche für die Verhandlungen zwischen der Gemeinde Regensdorf und dem Kläranlageverband Buchs-Dällikon gebildet wurde - hat anschliessend die INFRA Concept eine Kosten / Nutzen Rechnung (19. November 2013) erstellt. Die erwähnten Studien ergeben, dass für einen Eigenausbau der ARA Furthof wie auch für einen Anschluss der ARA Furthof an die ARA Wüeri gleichwertige Investitionen anfallen. Durch den Zusammenschluss würden jedoch die Betriebskosten auf der ARA Furthof wie auch auf der ARA Wüeri bedeutend günstiger. Aus diesem Grund wurde vom Kläranlageverband Buchs-Dällikon und der Gemeinde Regensdorf der Zusammenschluss weiterverfolgt. Damit für die weiteren Schritte die nötigen Grundlagen (u.a. Gesellschaftsform, Finanzierung, Vertragsausarbeitung) erarbeitet werden können, wurde die Sekretärin des Kläranlageverbandes Buchs-Dällikon durch die Arbeitsgruppe "Abwassersanierung Furttal" beauftragt, eine Submission für einen unabhängigen, externen Berater durchzuführen. Zudem sollten dem externen Berater die beiden Ingenieurbüros Gujer AG und HOLINGER AG für technische Fragen zur Verfügung stehen. Deshalb wurden entsprechende Offerten angefordert. Die Kosten für die externe Beratung, inkl. technischer Begleitung, soll dannzumal von der Gemeinde Regensdorf und dem Kläranlageverband Buchs-Dällikon zu je 50 % übernommen werden. Mit Zirkulationsbeschluss Nr. 10 vom 29. September 2014 hat der Kläranlageverband Buchs- Dällikon die Beraterleistung und die technische Begleitung - unter Vorbehalt der Bewilligung des erforderlichen Kredits durch die Gemeindeversammlungen der Gemeinden Buchs, Dällikon und Regensdorf - an die ZHAW, Zentrum für öffentliches Wirtschaftsrecht, Winterthur sowie an die Gujer AG, Rümlang und HOLINGER AG, Baden, vergeben. Zudem haben sich die Vertreter des Gemeinderates Regensdorf an der Sitzung der Arbeitsgruppe "Abwassersanierung Furttal" vom 29. September 2014 für eine Vergabe an die ZHAW, Zentrum für öffentliches

10 Wirtschaftsrecht, Winterthur sowie an die Ingenieurbüros Gujer AG, Rümlang und HOLINGER AG, Baden, ausgesprochen. Beraterleistung Die ZHAW, Zentrum für öffentliches Wirtschaftsrecht, soll die beteiligten Gemeinden in einer ersten Stufe bei der Ermittlung der bestgeeignetsten Gesellschaftsform, der Definition der Herausforderungen an den technischen Betrieb sowie der Finanzierung der Umsetzung und des späteren Betriebs beraten. In einer zweiten Stufe soll die ZHAW die Grundlagen und Verträge für die Gründung der Gesellschaftsform vorbereiten und die betroffenen Gemeinden bei der Urnenabstimmung unterstützen. Technische Begleitung Die Ingenieurbüros Gujer AG und HOLINGER AG werden dem externen Berater sowie der Arbeitsgruppe "Abwassersanierung Furttal" für technische Fragen zur Verfügung stehen. Gemäss der vorliegenden Honorarofferte der Gujer AG, Rümlang und HOLINGER AG, Baden, vom 23. September 2014 wird die technische Begleitung im Zeittarif (KBOB-Kat. B = 180 Franken, exkl. MWST bzw. Fr , inkl. 10 % Rabatt + MWST) abgerechnet, da die Abschätzung des Zeitaufwandes durch die Ingenieurbüros kaum möglich ist. Aus diesem Grund hat die Arbeitsgruppe "Abwassersanierung Furttal" einen Zeitaufwand von 80 h geschätzt. Investitionskosten Gemäss der vorliegenden Offerte der ZHAW, Zentrum für öffentliches Wirtschaftsrecht, Winterthur, vom 29. August 2014 und der Honorarofferte der Gujer AG/HOLINGER AG vom 23. September 2014 sowie der Zeitaufwandschätzung der Arbeitsgruppe "Abwassersanierung Furttal" ist für die Beraterleistung mit folgenden Aufwendungen zu rechnen: Beraterleistung Stufe 1 Fr. 24' Beraterleistung Stufe 2 Fr. 14' Technische Begleitung Fr. 13' Unvorhergesehenes, Rundungen (ca. 10 % von 53'632 Franken) Fr. 5' Total Investitionskosten brutto, inkl. 8 % MWST Fr. 59' Die Investitionskosten in der Höhe von 59'000 Franken werden gemäss Kostenteiler wie folgt verteilt: Jahr Gemeinde Regensdorf (Anteil 50 %) inkl. MWST Kläranlageverband Buchs- Dällikon (Anteil 50 %) inkl. MWST 2015 Fr. 29' Fr. 29' Total Fr. 29' Fr. 29' Für die Beraterleistung, inkl. technischer Begleitung, sind im Voranschlag 2015 des Kläranlageverbandes Buchs-Dällikon (Investitionsrechnung) 100'000 Franken vorgesehen. Gemäss den Statuten des Kläranlageverbandes Buchs-Dällikon vom 1. Januar 2014 (Art. 22, Ziff. 3) hat der erwähnte Kläranlageverband die Kompetenz, Ausgaben bis 200'000 Franken, die im Voranschlag enthalten sind, zu genehmigen und freizugeben. Da die Gemeinden Buchs, Dällikon und Regensdorf jedoch frühzeitig die Meinung der Stimmbürger einholen möchten, soll der erforderliche Kredit durch die jeweilige Gemeindeversammlung genehmigt werden

11 Der Kostenanteil in der Höhe von 29'500 Franken, inkl. MWST, wird gemäss dem dannzumal gültigen Verteilschlüssel der Gemeinden Buchs und Dällikon belastet. Gemäss dem Verteilschlüssel per 31. Dezember 2013 beträgt der Anteil der Gemeinde Buchs zurzeit rund 16'520 Franken und derjenige der Gemeinde Dällikon zurzeit rund 12'980 Franken. Der neue Verteilschlüssel wird jeweils mit der Jahresrechnung bekannt gegeben. Geplantes Vorgehen Sofern die Gemeindeversammlungen der Gemeinden Buchs, Dällikon und Regensdorf dem jeweiligen Kostenanteil von 29'500 Franken, inkl. MWST, zustimmen, wird im Januar 2015 mit den Beraterleistungen begonnen, damit die Souveräne Ende 2015 an der Urne über einen Zusammenschluss und über eine neue Gesellschaftsform abstimmen können. Zusammenfassung Mit einer gemeinsamen Kläranlage für die Gemeinden Buchs, Dällikon und Regensdorf werden die nötigen Investitionen, welche die nächsten Jahre auf der ARA Furthof und auf der ARA Wüeri anfallen, geteilt und die einzelnen Betriebskosten reduziert. Mit der externen Beraterleistung können die nötigen Grundlagen für einen Anschluss abschliessend geklärt werden. b) Anträge Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, sie wolle beschliessen: 1. Der Kostenanteil des Kläranlageverbandes Buchs-Dällikon in der Höhe von 29'500 Franken, inkl. MWST, wird bewilligt. Die Investitionen in der Höhe von 29'500 Franken gehen zu Lasten der Investitionsrechnung des Kläranlageverbandes Buchs-Dällikon. 2. Die Kreditbewilligung erfolgt unter dem Vorbehalt einer gleichlautenden Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlungen der Gemeinden Dällikon und Regensdorf. Der Antrag des Gemeinderates war im Furttaler publiziert und wird nochmals aufgelegt. Der Antrag der Rechnungsprüfungskommission wird aufgelegt. c) Erläuterungen Das Geschäft wird durch Gemeindepräsident Thomas Vacchelli detailliert erläutert. d) Beratung und Anträge der Stimmberechtigten Fragen aus der Versammlung betreffend Zeithorizont der Umsetzung (bis zehn Jahre) oder Nachteilen eines Zusammenschlusses (heute keine bekannt), werden vom Versammlungsleiter beantwortet. e) Abstimmung Der Antrag des Gemeinderates wird ohne Gegenstimme genehmigt

12 3. Genehmigung des Voranschlages 2015 der Politischen Gemeinde a) Weisung Die Laufende Rechnung des Voranschlages 2015 weist bei einem Aufwand von Franken (Vorjahr ) und einem Ertrag von Franken (Vorjahr ) einen durch allgemeine Steuern zu deckenden Aufwandüberschuss von Franken (Vorjahr ) aus. Mit einem Steuerfuss von 33 % und einem budgetierten einfachen Gemeindesteuerertrag von Franken (Vorjahr ) resultiert ein Aufwandüberschuss der Laufenden Rechnung von Franken, welcher eine Abnahme des Eigenkapitals bedeuten würde. Die Investitionsrechnung sieht Nettoinvestitionen im Verwaltungsvermögen von Franken vor. Die voraussichtliche Nettoveränderung bei den Investitionen im Finanzvermögen beträgt Franken. Insgesamt resultiert ein Finanzierungsfehlbetrag II von Franken. b) Anträge Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, sie wolle beschliessen: 1. Der Voranschlag 2015 mit einem Aufwandüberschuss der Laufenden Rechnung von 361'204 Franken und Nettoinvestitionen im Verwaltungsvermögen von Franken wird genehmigt. 2. Der Steuerfuss der Politischen Gemeinde Buchs wird auf 33 % festgesetzt. Der Antrag des Gemeinderates war im Furttaler publiziert und wird nochmals aufgelegt. Der Antrag der Rechnungsprüfungskommission wird aufgelegt. c) Erläuterungen Das Geschäft wird durch Gemeinderätin Claudia Neuschwander detailliert erläutert und mit der Präsentation des Finanzplans ergänzt. d) Beratung und Anträge der Stimmberechtigten Die Fragen aus der Versammlung zum Beitrag an die KESP (Kostenverteilung nach Einwohnerzahlen), die Budgetierung von Busseneinnahmen (keine Willkür, Bussen werden immer gestützt auf gesetzliche Grundlagen erhoben) und den Verzicht auf zusätzliche Abschreibungen (Aufwandüberschuss auch ohne zusätzliche Abschreibungen) werden von der Finanzvorsteherin beantwortet. e) Abstimmung Der Antrag des Gemeinderates wird ohne Gegenstimmen angenommen

13 Im Anschluss an Traktandum 4 gibt Sozialvorsteherin Daniela Huber ergänzende Informationen zu den Gründen für den Anstieg der Sozialkosten, die Entwicklung der Fallzahlen und die Struktur der Sozialhilfeempfänger (Alter, Bezugsdauer, etc. verglichen zum kantonalen Durchschnitt), erklärt den Ablauf bei einer Neuanmeldung und zeigt auf, mit welchen Massnahmen im nächsten Jahr versucht werden soll, die Kosten zu senken. Nach dem Exkurs zum Thema Soziales stellt Gemeindepräsident Thomas Vacchelli die Strategieziele des Gemeinderates vor, welche auch von der Rechnungsprüfungskommission zur Kenntnis genommen wurden. Die Strategieziele des Gemeinderates und der darauf abgestimmte Finanzplan konnten während der ordentlichen Auflagefrist auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden und wurden anlässlich der heutigen Gemeindeversammlung vorgestellt. Die Gemeindeversammlung hat demnach von den Strategiezielen und vom Finanzplan Kenntnis genommen. 5. Anfragen im Sinne von 51 des Gemeindegesetzes Es ist keine Anfrage im Sinne von 51 des Gemeindegesetzes eingegangen. Schluss der Versammlung Der Präsident weist darauf hin, dass damit die Gemeindeversammlung am Schluss angelangt ist. Er erkundigt sich, ob jemand etwas gegen die Versammlungsführung oder die Durchführung der Abstimmungen einzuwenden habe. Er stellt fest, dass dies nicht der Fall ist und verweist auf die Rechtsmittel zur Gemeindeversammlung. Mit dem Aussprechen des Dankes für das Interesse und die aktive Mitwirkung schliesst er die heutige Gemeindeversammlung. Für richtiges und vollständiges Protokoll: Walter Suter, Gemeindeschreiber ad interim Geprüft und richtig befunden: Thomas Vacchelli, Gemeindepräsident Hans Peter Amrhein, Stimmenzähler

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