Medizinische Versorgungszentren

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "12.5.2006 Medizinische Versorgungszentren"

Transkript

1 GKinD Medizinische Versorgungszentren Dr. Martin Rehborn Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte - Lehrbeauftragter der Universität zu Köln -

2 Dr.Martin Rehborn Geb. in Lüdenscheid Grundschule und Gymnasium Studium der Rechtswissenschaft in Bochum und Bonn Referendarzeit Niederlassung als Rechtsanwalt Promotion Lehrauftrag Medizinrecht Uni Leipzig Lehrauftrag Gesundheitsrecht Uni Köln Fachanwalt für Medizinrecht RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

3 Dr.Martin Rehborn - Herausgeber der Zeitschrift Gesundheitsrecht - Mitglied div. Herausgeberbeiräte - Mehrere Bücher und Buchbeiträge sowie ca. 120 Aufsätze zu medizinrechtlichen Themen - Mitglied des Verwaltungsrates der Kath. St.Johannes ggmbh, Dortmund - Mitglied des Fachausschusses Medizinrecht der Rechtsanwaltskammer Hamm Tätigkeitsschwerpunkte: Krankenhausrecht, Arztrecht, Gesellschaftsrecht RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

4 Medizinische Versorgungszentren Allgemeine Grundlagen

5 Regelungen im GMG 95 Abs. 1 SGB V: An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister... eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Die medizinischen Versorgungszentren können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz). RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

6 Regelungen im GMG 95 Abs. 1 SGB V: An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister... eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Die medizinischen Versorgungszentren können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz). RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

7 Vertragsärztliche Versorgung Kassenpatient Vertrags- Arzt Kassenärztliche Vereinigung Krankenkasse RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

8 Vertragsärztliche Versorgung Kassenpatient Vertrags- Arzt Kassenärztliche Vereinigung MVZ Krankenkasse RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

9 Regelungen im GMG 95 Abs. 1 SGB V: An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in den Ärzte, die in das Arztregister... eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Die medizinischen Versorgungszentren können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz). RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

10 Teilnahmeformen an der vertragsärztlichen Versorgung Teilnahmeform Rechtsgrundlage Voraussetzungen Zulassung Ermächtigung 95 Abs. 2 SGB V 95 Abs. 4 SGB V Abgeschlossene Weiterbildung ( Gebietsarzt ), Beachtung der Alterszugangsgrenze: Vollendung des 55. Lj.( 98 Abs. 2 Nr. 12 SGB V), keine Sperrung / Praxisnachfolge ( 103 Abs. 4 ff. SGB V) Änderungen beabsichtigt qualitativer oder quantitativer Bedarf, der nicht durch zugelassene Ärzte gedeckt ist Institutsermächtigung 95 Abs. 4 SGB V qualitativer oder quantitativer Bedarf, der nicht durch zugelassene oder ermächtigte Ärzte gedeckt ist BSG: Zulassung vor Ermächtigung; Ermächtigung vor Institutsermächtigung (BSGE 79, 159) RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

11 Regelungen im GMG 95 Abs. 1 SGB V: An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister... eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Die medizinischen Versorgungszentren können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz). RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

12 Gebiete Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen (neu) (früher Schwerpunkte) Zusatz-Weiterbildungen (früher Bereiche) Anästhesiologie Anatomie Arbeitsmedizin Augenheilkunde Biochemie Chirurgie Frauenheilkunde und Geburtshilfe Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Haut- und Geschlechtskrankheiten Humangenetik Hygiene und Umweltmedizin Innere Medizin und Allgemeinmedizin Kinder- und Jugendmedizin Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Laboratoriumsmedizin Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie Neurochirurgie Neurologie Nuklearmedizin Öffentliches Gesundheitswesen Pathologie Pharmakologie Physikalische und Rehabilitative Medizin Physiologie Psychiatrie und Psychotherapie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Radiologie Rechtsmedizin Strahlentherapie Transfusionsmedizin Urologie Allgemeine Chirurgie Gefäßchirurgie Herzchirurgie Kinderchirurgie Orthopädie und Unfallchirurgie Plastische Chirurgie Thoraxchirurgie Visceralchirurgie Gynäkologische Endrokrinologie und Reproduktionsmedizin Gynäkologische Onkologie Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt) Innere Medizin und Angiologie Innere Medizin und Endrokrinologie und Diabetologie Innere Medizin und Gastroenterologie Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie Innere Medizin und Kardiologie Innere Medizin und Nephrologie Innere Medizin und Pneumologie Innere Medizin und Rheumatologie Kinder-Hämatologie und Onkologie Kinder-Kardiologie Neonatologie Neuropädiatrie Neuropathologie Pathologie Klinische Pharmakologie Pharmakologische und Rehabilitative Medizin Forensische Psychiatrie Kinderradiologie Neuroradiologie (Beispiele:) Flugmedizin Geriatrie Medizinische Informatik Phlebologie Physikalische Therapie und Balneologie Rehabilitationsmedizin Sportmedizin Tropenmedizin Dargestellt anhand der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund

13 Regelungen im GMG Fachübergreifend bedeutet: Tätigkeit in mindestens 2 Gebieten nach Weiterbildungsordnung (str.) unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses durch Gebietsärzte ( Fachärzte ) in ihrem Gebiet Fraglich u.a.: - Hausärzte unterschiedlicher Fachgebiete - grosser Nervenarzt - Internisten - Kinderchirurgen und Chirurgen RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

14 Geplante Neuregelungen Achtung! Entwurf!!! 95 Abs. 1 Sätze 4 ff SGB V-E Eine Einrichtung ist dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind; dies gilt nicht, wenn die Ärzte der hausärztlichen Arztgruppe oder der psychotherapeutischen Arztgruppe angehören. Eckpunkte-Papier: Auf Merkmal fachübergreifend wird verzichtet RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

15 Regelungen im GMG 95 Abs. 1 SGB V: An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister... eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Die medizinischen Versorgungszentren können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz). RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

16 Ärztlich geleitete Einrichtung - Keine medizinische Weisungsbefugnis von Nichtärzten gegenüber Ärzten (allgemein anerkannt) - Muss der ärztliche Leiter auch angestellter Arzt des MVZ ( Leistungserbringer ) sein? (Forderung der meisten KV en) - Geschäftsführerstellung i.s. GmbHG? (so KV Sachsen-Anhalt, KV Mecklenburg- Vorpommern) RA Dr. Martin Rehborn, Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

17 Ärztlich geleitete Einrichtung 107 Krankenhäuser (1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen,. RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

18 Regelungen im GMG 95 Abs. 1 SGB V: An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Die medizinischen Versorgungszentren können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz). RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

19 Regelungen im GMG 95 Abs. 1 SGB V: An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Die medizinischen Versorgungszentren können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz). RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

20 Arbeitsverträge für Tätigkeit im MVZ - Fortbildungspflicht 95 d Abs. 5 SGB V - Mitgliedschaft in KV ( 77 Abs. 3 SGB V ab ) - keine Alterszugangsgrenze - Altersgrenze: Vollendung des 68. Lj., 95 Abs. 7 SGB V - Gründerbonus : Erwerb eigener Zulassung nach (Vollzeit-) Tätigkeit im MVZ nach 5 Jahren ( 103 Abs. 4 a Satz 3 SGB V) Konkurrenzschutzklausel? Arbeitgeber ist Träger des MVZ Arbeitnehmer ist in das Arztregister eingetragener Facharzt Arbeitsvertrag: Weisungsfreiheit der Ärzte in medizinischen Fragen Vorrang berufsrechtlicher Belange!!! Weisungsfreiheit hinsichtl. Mitgliedschaft in KV Verpflichtung, ärztl. Leitung zu übernehmen Schweigepflicht ggüber Träger Tätigkeitsbereich Arbeitszeit (!!) Urlaub Vergütung [Tarifvertragsgebundenheit, Tantiemen?] RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

21 Angestellte Ärzte im MVZ Problem: Inwieweit gelten die Inkompatibilitätsregelungen des 2o Abs. 1, 2 Ärzte-ZV? (gleichzeitige Beschäftigung im Krankenhaus und MVZ???) RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

22 Kompatibilität??? 20 Ärzte-ZV ( 1) Für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist nicht geeignet ein Arzt, der wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder wegen anderer nicht ehrenamtlicher Tätigkeit für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung steht. (2) Für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist nicht geeignet ein Arzt, der eine ärztliche Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht zu vereinbaren ist. (3) RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

23 Kompatibilität??? BSG vom RKa 52/97 (MedR 1998, 279 = BSGE 81, 143 ff.): Zulassung eines halbtags am Krankenhaus angestellten Pathologen: Krankenhausärzten, die bei stationärem Aufenthalt von Patienten unmittelbar in die Versorgung eingebunden sind, muss eine Zulassung in der Regel versagt werden, da sich ihre Tätigkeit mit der vertragsärztlichen Tätigkeit mischen kann, was ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht zu vereinbaren ist. RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

24 Kompatibilität??? BSG vom B 6 KA 20/01 R (GesR 2002, 15) Dipl.-Psych. klagt gegen Bedingung anl. Ihrer Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung, wonach das zu einer Universität bestehende Arbeitsverhältnis binnen 3 Monaten zu beenden bzw. wöchentlich Stundenzahl auf max. 15 zu reduzieren sei. BSG: Gefahr der Pflichtkollision, Selbstverpflichtungserklärung recht nicht. Umfang der Tätigkeit an der Uni mit 19,25 Wochenstunden zu groß. Es muss daher grundsätzlich ausgeschlossen sein, dass die zu gewöhnlichen Zeiten verfügbare Arbeitskraft eines Vertragsarztes/-psychotherapeuten in ähnlichem Umfang oder gar überwiegend durch ein Beschäftigungsverhältnis in Anspruch genommen wird. Zulässig max. 13 Wochenstunden. Zudem Gefahr von Interessen- und Pflichtkollisionen. RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

25 Angestellte Ärzte im MVZ Ähnlich: BSG vom RKa 39/96, SozR Werksärztin LSG NRW v L 11 KA 172/01, n.v. Nuklearmediziner BSG vom B 6 KA 22/02 R, GesR 2003, 173 Anästhesist RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

26 Kompatibilität??? Ist die zeitliche Komponente ( 20 Abs. 1 Ärzte- ZV) für MVZ erheblich? 101 Abs. 1 Satz 6 SGB V: Bei der Berechnung des Versorgungsgrades in einer Versorgungsregion sind die in einem Medizinischen Versorgungszentrum angestellten Ärzte entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig zu berücksichtigen. RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

27 Kompatibilität??? Ist die sachliche Komponente ( 20 Abs. 2 Ärzte-ZV) für MVZ erheblich? Fraglich, wird zu bejahen sein im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber die Ärzte- ZV mit dem GMG geändert hat, die Regelung des 20 Ärzte-ZV in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG unberührt gelassen hat (vgl. auch Wenner, GesR 2004, 353) RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

28 Geplante Neuregelungen 20 Abs. 6 Ärzte-ZV-E Achtung! Entwurf!!! Die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus nach 108 SGB V oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach 111 SGB V ist mit der Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar. Eckpunkte-Papier: Jedenfalls MVZ- und Krankenhaustätigkeit sind vereinbar RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

29 Regelungen im GMG 95 Abs. 1 SGB V: An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Die medizinischen Versorgungszentren können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz). RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

30 Vertragsarzt im MVZ Eigene Zulassung erforderlich Drei Modelle denkbar: - Nur Vertragsärzte als Gesellschafter [allg. anerkannt] - Vertragsarzt erbringt Leistungen als Freiberufler (auch) für MVZ (mehrere Auftraggeber erforderlich) Leistungserbringung jedenfalls am Standort des MVZ, nicht in Vertragsarztpraxis [wohl nur KV Bayerns, evtl. KV Baden-Württemberg] - Ruhende Zulassung Problem: Rückerhalt der Zulassung bei Ausscheiden? [wohl nur KV en Nordrhein und Schleswig-Holstein] - Problem: Gründerstatus RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

31 Regelungen im GMG 95 Abs. 1 SGB V: An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Die medizinischen Versorgungszentren können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz). RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

32 Zulässige Organisationsformen?? 32 Heilberufsgesetz Niedersachsen Grundlagen der Berufsausübung Die ärztliche, die zahnärztliche und tierärztliche Tätigkeit ist, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt oder zugelassen ist, an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, außer bei 1. weisungsgebundener Tätigkeit in einer Praxis, 2. Tätigkeit in Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen ( 107 SGB V) oder Privatkrankenanstalten ( 30 der Gewerbeordnung), 3. Tätigkeit für Träger, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche oder zahnärztliche Leistungen erbringen. (2) Die Kammer kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

33 Zulässige Organisationsformen?? Problem: Bedarf es einer eigenen Organisationsform? Oder können z.b. Vertragsarzt Krankenhausträger (zb GmbH, Eigenbetrieb) Apotheker unmittelbar Träger eines MVZ werden? RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

34 Zulässige Organisationsformen für I. Kapitalgesellschaften Aktiengesellschaft GmbH (KG auf Aktien) Nicht: Genossenschaft (auch nicht:e.v.) II. MVZ Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) Partnerschaftsgesellschaft Nicht: OHG, KG Praktisch: Krankenhausträger werden ein MVZ in aller Regel nur in Form einer AG oder GmbH betreiben!!! RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

35 Anmeldung nach 14 GewO oder Genehmigung nach 30 GewO erforderlich? Nein!!

36 Regelungen im GMG 95 Abs. 1 SGB V: An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Die medizinischen Versorgungszentren können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz). RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

37 Zulässige Gründer für MVZ Gründer = Gesellschafter Gründer Leistungserbringer im MVZ!!! Vertragsärzte (Klarstellung beabsichtigt) Vertragspsychotherapeuten Ermächtigte Krankenhausärzte Ermächtigte andere Ärzte und Psychotherapeuten Ermächtigte Ärzte und Einrichtungen nach BMV-Ä Träger von Polikliniken (Ost) Ermächtigte Träger von Einrichtungen nach 117, 118, 119 a SGB Krankenhausträger Vorsorge- und Rehaeinrichtungen Heilmittelerbringer Hilfsmittelerbringer Apotheken Leistungserbringer von häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie, sozialmedizinischen Nachsorgemassnahmen Vertragszahnärzte und ermächtigte Zahnärzte [Hebammen???] Problem: mittelbare Beteiligung!!! RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

38 Zulassung und MVZ I Erlangen von Arztstellen (Zulassungen): Nicht der Planung unterliegendes Fachgebiet Geplantes, aber regional nicht gesperrtes Fachgebiet Verzicht des (bisherigen) Vertragsarztes auf Zulassung unter Anstellung im MVZ (i.d.r.: verbunden mit Erwerb der Praxis!) Erwerb einer Praxis im Nachbesetzungsverfahren Sonderbedarf RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

39 Beachten beim Praxiskauf: asset deal oder share deal (Immobilie, Substanz, Vorräte, good will) Kauf eines Sitzes? Fälligkeit Kaufpreis Dauerschuldverhältnisse, insb: Arbeitsverträge Mietvertrag Leasingverträge/Wartungsverträge Sachbez. Versicherungsverträge Rechnungsabgrenzung Gesellschaftsbeteiligungen Gewährleistung Haftung für Verbindlichkeiten? (Konkurrenzschutzklausel!!!) Bedingungen Schiedsgericht RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

40 Haftung des Käufers für Verbindlichkeiten des Verkäufers Haftung aus Übernahme des gesamten Vermögens entfallen, da 419 BGB mit Wirkung ab aufgehoben Haftung bei Eintritt in GbR für Altschulden grundsätzlich gegeben!!! (BGH, Betriebsberater 2003, 862) Ungeklärt: Gilt das auch für gesellschaftsinterne Verbindlichkeiten, insb. Kapitalkonto eines ausscheidenden Gesellschafters???) Haftung für betriebsbezogene Steuern, 75 Abs.1 AO (Gewerbe- und Umsatzsteuer, Versicherungs- und [praxisbezogene] Kapitalertragsteuer, nach Rspr. auch Betriebssteuer aus Veräußerung, also ggfls. Umsatzsteuer nicht aber: persönliche Einkommensteuer) Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn*Rechtsanwälte

41 Standort des MVZ - Vertragsarztsitz 95 Abs. 1 SGB V: An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister... eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Die medizinischen Versorgungszentren können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz). RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

42

43 Vergütung von Leistungen im MVZ I EBM 2000plus behandelt MVZ wie fachübergreifende Gemeinschaftspraxis Problem: Zulässigkeit abweichender/ergänzender HVM- Regelungen? Änderungen des EBM 2000plus geplant: Jeder Arzt im MVZ (wie in GP) hat eine eigene Abrechnungsnummer, Abschaffung der gestaffelten Ordinationsgebühr! RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

44 Vergütung von Leistungen im MVZ II Selbstzahler - Rechtlich fraglich, viel diskutiert Irrelevant in Rechtspraxis, da PKV bezahlt, wenn Rechnung nach GOÄ erstellt wird RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

45 Medizinische Versorgungszentren Strategische Erwägungen

46 Reaktion von Zuweisern? Wie reagieren die niedergelassenen Ärzte??? Welche Fachgruppen, insb: Fachärzte der stat. Abteilungen am Haus, Hausärzte??? Zu-/Einweiserstatistik (tats. prüfen!!) Einbindung von Zu-/Einweisern: möglich/gewünscht? Gesellschaftsanteile? Kollektivverhalten? ( Boykott des Arztes, Boykott des Hauses!) RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

47 ! RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

48 Wer gründet MVZ s?? 66-Betten-Plankrankenhaus bis hin zu Universitätskliniken Krankenhäuser der Basis- oder Regelversorgung auf dem Land bis hin zu Krankenhäusern der Maximalversorgung in Ballungsgebieten Vertragsärzte (insb. Spezieller Ausrichtung) Prognose für die Zukunft: vermehrt Apotheker RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

49 Zulassung und MVZ II Strategie vor dem Zulassungsausschuss Einfache Fachgebiete Einfache Konstellation (keine Teilzeitbeschäftigungen etc) Wenig Erscheinende Hinwirken auf Zulassung ggfls unter Auflagen Abhängigkeit Zulassung/HR-Eintragung Erläuterung von Fragen (nicht Mauern ) RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

50 Zulassung und MVZ III Gemeinschaftspraxis zwischen Vertragsarzt und MVZ zulässig? Nein, wg. 33 Abs. 2 Ärzte-ZV Praxisgemeinschaft zwischen Vertragsarzt und MVZ zulässig? Ja, wg. 33 Abs. 1 Ärzte-ZV!!!!! (FAZ) RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

51 Zulassung und MVZ IV Deutscher Ärztetag Mai 2004 Bremen beschließt Änderungen der Muster- Berufsordnung Auswirkungen auf MVZ s:????? - Änderungen im Landesrecht - Änderungen in (Landes)- Berufsordnung - Umsetzung im Kassenarztrecht (SGB V) RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund

52 Verzichtserklärung Keine Widerruflichkeit!!! (vgl. zur Bedeutung auch LSG NRW, MedR 1998, 377) Problem bei Konkurrentenklage Lösungsmöglichkeiten: Kundgabe einer bloßen Verzichtsabsicht (Streitig, ob ausreichend) Verzicht unter Bedingung (Zulässigkeit str.) Treuhänderische Hinterlegung bei der KV [aber nicht anerkannt von ZA Brandenburg]] Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn*Rechtsanwälte

53 MVZ-Sitz (Standort) Bauplanungsrechtliche Voraussetzungen (zulässiger Nutzungszweck/Umwidmung)? Bauordnungsrechtliche/-polizeiliche Voraussetzungen (Brand-/Strahlenschutz pp)? Berufs-/Vertragsarztrechtliche Voraussetzungen (Zugang, abgetrennte Räumlichkeiten)? Erweiterbarkeit? Dauerhaft Strukturgeeignet? Steuerrechtliche Eignung: Keine Betriebsaufspaltung vornehmen! RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

54 Zulassung und MVZ V Strategie vor dem Zulassungsausschuß Einfache Fachgebiete Einfache Konstellation (keine Teilzeitbeschäftigungen etc) Wenig Erscheinende Hinwirken auf Zulassung ggfls unter Auflagen Abhängigkeit Zulassung/HR-Eintragung Erläuterung von Fragen (nicht Mauern ) RAe Dr. Martin Rehborn, Heike Thomae, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

55 Zulassungsantrag Unbedingt generelle Vorab-Klärung mit KV, evtl. Ärztekammer [Niedersachsen] Vorheriges, ggfls. laufendes Ausräumen von Hemmnissen; generell: Vorrang berufsrechtlicher und vertragsarztrechtlicher Belange Streitigkeiten ggfls. (offenbart!!!) später Beifügung der Unterlagen/Transparenz Widerspruch: begründen!!! RAe Dr. Martin Rehborn, Heike Thomae, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

56 Steuerliche Aspekte Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Körperschaftssteuerpflichtigkeit??? Gemeinnützigkeitsschädlichkeit der Konstruktion??? Umsatzsteuerpflichtigkeit einzelner oder aller Leistungen??? RAe Dr. Martin Rehborn, Heike Thomae, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

57 Umsatzsteuerpflicht im MVZ erbrachter Leistungen? Grundsatz: Ärztliche Leistungen sind umsatzsteuerfrei ( 4 Nr. 14 UStG) Das gilt wegen des Grundsatzes der sog. steuerlichen Neutralität unabhängig von der Rechtsform, in der die Leistungen erbracht werden (BFH, UR 2004, 472 [474]; EuGH, UR 2002, 15 -Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH) RAe Dr. Martin Rehborn, Heike Thomae, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

58 Umsatzsteuer im Leistungsaustausch Krankenhaus/MVZ 4 UStG Steuerbefreiung bei Lieferungen und sonstigen Leistungen Von den unter 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: 16. die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung... eng verbundenen Umsätze, wenn...

59 Umsatzsteuerpflicht BFH vom BStBl II, 157 Leistungen der Wäscherei eines Krankenhauses an andere Häuser sind nicht steuerbegünstigt RAe Dr. Martin Rehborn, Heike Thomae, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

60 Umsatzsteuerpflicht BFH vom BStBl II, 268 Leistungen einer Krankenhausapotheke an andere Häuser sind nicht steuerbegünstigt RAe Dr. Martin Rehborn, Heike Thomae, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

61 Körperschaftssteuer im Leistungsaustausch Die entgeltliche (Mit-) Überlassung eines medizinischen Großgerätes und nichtärztlichen medizinisch-technischen Personals an eine ärztliche GP durch ein Krankenhaus im Sinne des 67 Abs. 1 AO 1977 stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. (BFH, Urt. v I R 85/04, GesR 2005, 352) RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

62 Gemeinnützigkeit und MVZ? Aufbringung der Mittel nur aus freien Rücklagen oder Darlehen Verhinderung des Mittelverlusts Dauerhafte Rückführung der Mittel muss gesichert sein RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

63 Konkretisierung des Vorhabens Klärung der beabsichtigten Ziele: MVZ als CashCow??? FAZ/MVZ zur Erzielung eines Kostendeckungsbeitrages für KH- Investitionen? FAZ/MVZ als Portal zum Krankenhaus? MVZ zur langfristigen Verzahnung ambulant/stationär (Integr. Versorgung, Medical Health Center?) RAe Dr. Martin Rehborn, Heike Thomae, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

64 Kauf der Arztpraxis? Denkbar: Freie Wahl zwischen MVZ und Freiberuflichkeit Heute vereinbarter Erwerb zu einem späteren Zeitpunkt (Ärztemangel/Nachbesetzung, Kaufpreisbemessung)

65 Zulässige Gründer für MVZ Vertragsärzte Vertragspsychotherapeuten Ermächtigte Krankenhausärzte Ermächtigte andere Ärzte und Psychotherapeuten Ermächtigte Ärzte und Einrichtungen nach BMV-Ä Träger von Polikliniken (Ost) Ermächtigte Träger von Einrichtungen nach 117, 118, 119 a SGB Krankenhausträger Vorsorge- und Rehaeinrichtungen Heilmittelerbringer Hilfsmittelerbringer Apotheken Leistungserbringer von häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie, sozialmedizinischen Nachsorgemassnahmen Vertragszahnärzte und ermächtigte Zahnärzte Aber: Wer ist gewollt??? RAe Dr. Martin Rehborn, Heike Thomae, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

66 Umsatzsteuerpflicht von Krankenhäusern Organschaft herstellen Mehrheitsbeteiligung maßgeblicher Einfluss identische Geschäftsführung Daher: i.d.r. keine Mitgesellschafter RA Dr. Martin Rehborn, Heike Thomae, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

67 Satzung Entscheidung über Gesellschaftsform Rechtliche Vorgaben (insb.:kommunalrecht)? Trägervorgaben? Steuerliche Vorgaben? Gründungszeit bis zur Aufnahme der operativen Tätigkeit Beteiligung weiterer Gesellschafter absehbar/in Aussicht gestellt/gewünscht? RAe Dr. Martin Rehborn, Heike Thomae, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

68 Satzung Typische Satzung für Gesellschaft brauchbar - Berücksichtigung von Besonderheiten gem. vorherigen Vorgaben - Präambel/Zweck: besondere Ausrichtung?? - (Tarifvertragsgebundenheit!!!) - Gesellschaftszweck: Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums i.s.d. 95 SGB V unter ärztlicher Leitung - Übertragung von Gesellschaftsanteilen: nur an solche nat. oder jur. Personen, die auch Gründer sein können (AG: vinkulierte Namensaktien) ( 95 Abs.6 SGB V: Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht... mehr vorliegen... ) - Beachtung des ärztl. Berufsrechts - (Gewährung der freien Arztwahl???)

69 Satzung Notwendigkeit:???

70 Satzung Abstimmung mit evtl. Aufsichtsbehörden (Kommunalaufsicht, Bistum, Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung pp.) Abstimmung mit Kassenärztlicher Vereinigung, evtl. Ärztekammer Erläuterung der Zulässigkeit bei HR- Eintragung, evtl. Beifügung der Stellungnahmen von KV und Ärztekammer RAe Dr. Martin Rehborn, Heike Thomae, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

71 Kooperationsverträge KH - MVZ Vorlagepflicht bei KV, Kammer, Zulassungsgremien? Beachtung berufs-/vertragsarztrechtlicher Vorgaben Insb. Umsatzsteuer bei Gestaltung beachten!!! Abschreibungsmöglichkeiten nutzen! Abführungspflichten bedenken! RAe Dr. Martin Rehborn, Heike Thomae, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

72 Zu beachten bei MVZ- Gründung am Krankenhaus - Kommender Ärztemangel, damit Nachbesetzungsproblematik, insbesondere bei kleinen Fachgruppen (verschärftes Problem in den Neuen Bundesländern!!!) - - Damit einhergehend: Praxiswertverfall RAe Dr. Martin Rehborn, Heike Thomae, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

73 Suche nach MVZ-interessierten Ärzten Kommen lassen Praxisabgaben beachten Ärzteblatt/DÄBl. Anzeigen/Ausschreibungen-Makler Aktiv ansprechen? Aktiv ansprechen lassen durch wen? Veranstaltung Einzelgespräche RAe Dr. Martin Rehborn, Heike Thomae, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

74

75 MVZ - Erfahrungen Reaktionen niedergelassener Ärzte Akquise von Praxen/Ärzten Reaktionen der KV en/zulassungsgremien Reaktionen der Ärztekammern Trägerbezogene Probleme Wirtschaftliche Steuerung Vorab-Entscheidungen (Kauf, Verlegung, Ermächtigte, Gebiete, Räumlichkeiten) Steuerliche Fehler RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

76 Gründe für MVZ-Gründung am Krankenhaus Sicht des Krankenhauses Sicht des Arztes - Aufrechterhaltung der regionalen Versorgung - Erhalt/Erhöhung der Attraktivität - Erhalt/Vervollständigung des medizinischen Leistungsspektrums - Outsourcing - Amortisation/Kostenbeitrag für aufwändige Investitionen - Ansiedlung von Leistungsbestandteilen dort, wo medizinisch und ökonomisch zweckmäßig (DRG s) RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund - Zuweisung von Leistungen - Stationärer Hintergrund - Mitnutzung vorhandener Ressourcen, z.b. Personal, Medizintechnik - Finanzierung -Realisierung des Praxiswertes durch Praxisverkauf an MVZ- Träger

77 Gesichtspunkte bei MVZ - Gründung am Krankenhaus Sicht des Krankenhauses Sicht des Arztes - Nachbesetzung möglich? - Einschränkung von Freiheit - Amortisation Praxiswert? - Kompatibilität ambulant/stationär? - Verwaltungsaufwand - Enthaftung - soziale Sicherheit - Kooperations pflicht - Verlagerung des unternehmerischen Risikos - Gründungs-/ Verlagerungsaufwand RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund

78 Good luck! Kontakt: Dr. Martin Rehborn Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte Westenhellweg Dortmund 0231/ oder 0172/ (zeitw) vorz.m.rehborn@rehborn-do.de RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund

Ärztinnen/Ärzte nach Landesärztekammern und Tätigkeitsarten Tabelle 1.0

Ärztinnen/Ärzte nach Landesärztekammern und Tätigkeitsarten Tabelle 1.0 Ärztinnen/Ärzte nach Landesärztekammern und Tätigkeitsarten Tabelle 1.0 Gesamt Darunter: Berufstätig Davon: Landesärztekammer Anzahl Verände- Anteil am ohne Anzahl Verände- Anteil am ambulant darunter:

Mehr

Neuerungen des Vertragsarztrechts für ein MVZ

Neuerungen des Vertragsarztrechts für ein MVZ Neuerungen des Vertragsarztrechts für ein MVZ Braunschweiger MVZ-Symposium 11.09.2008 * Braunschweig Dr. Martin Rehborn Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte - Lehrbeauftragter

Mehr

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a.

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. von Jörn Schroeder-Printzen Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Kurfürstenstraße 31 14467 Potsdam Tel.: 0331/27570-19

Mehr

Konkrete Vorgehensweise bei der Gründung eines MVZ

Konkrete Vorgehensweise bei der Gründung eines MVZ Konkrete Vorgehensweise bei der Gründung eines MVZ Braunschweiger MVZ-Symposium 11.09.2008 * Braunschweig Dr. Martin Rehborn Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte

Mehr

Sozietät Dr. Rehborn BERLIN DORTMUND KÖLN LEIPZIG - MÜNCHEN

Sozietät Dr. Rehborn BERLIN DORTMUND KÖLN LEIPZIG - MÜNCHEN Sozietät Dr. Rehborn BERLIN DORTMUND KÖLN LEIPZIG - MÜNCHEN Integrierte Versorgung - Kölner Netzwerk für Gesundheitswissenschaften - 21. Mai 2005 Dr. Martin Rehborn Rechtsanwalt - Lehrbeauftragter der

Mehr

Praktische Fälle im Medizin- und Gesundheitsrecht. Vertragsarztrecht

Praktische Fälle im Medizin- und Gesundheitsrecht. Vertragsarztrecht Praktische Fälle im Medizin- und Gesundheitsrecht Vertragsarztrecht Teil I Ausgangsfall: Krankenhausarzt A möchte sich in Augsburg als fachärztlich tätiger Internist (Schwerpunkt Kardiologie) niederlassen

Mehr

Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns -Neufassung vom 1. Oktober 1993 (veröffentl. Bayer. Ärzteblatt 9/93), - i.d.f. vom 08 Oktober 2000 -

Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns -Neufassung vom 1. Oktober 1993 (veröffentl. Bayer. Ärzteblatt 9/93), - i.d.f. vom 08 Oktober 2000 - Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns -Neufassung vom 1. Oktober 1993 (veröffentl. Bayer. Ärzteblatt 9/93), - i.d.f. vom 08 Oktober 2000 - Der 45. Bayerische Ärztetag hat am 18. Oktober 1992 die

Mehr

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012 Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (1) 1. Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung,

Mehr

Anerkennung von Facharztbezeichnungen

Anerkennung von Facharztbezeichnungen Baden-Württemberg Blatt 1 Allgemeinmedizin 170 109 167 116 198 130 Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt) 0 0 0 0 0 0 Anästhesiologie 138 61 148 81 147 78 Anatomie 0 0 1 0 0 0 Arbeitsmedizin 26 13 36 18

Mehr

MVZ Grundlagen, Gründung und Betrieb Denis Hübner Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht

MVZ Grundlagen, Gründung und Betrieb Denis Hübner Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht RECHTSANWÄLTE / FACHANWÄLTE Theaterstraße 7, Hannover www.hoppe-medizinrecht.de MVZ Grundlagen, Gründung und Betrieb Denis Hübner Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Übersicht I. Gesetzliche Grundlagen

Mehr

Ärztinnen/Ärzte nach Facharztbezeichnungen und Tätigkeitsarten

Ärztinnen/Ärzte nach Facharztbezeichnungen und Tätigkeitsarten Ärztinnen/Ärzte nach Facharztbezeichnungen und Tätigkeitsarten Blatt 1 Ohne Facharztbezeichnung 5 082 1,5 1 156 3 926 1,1 499 201 2 854 220 353 Praktische Ärztin/Praktischer Arzt (EWG-Recht) 116 1,8 37

Mehr

Partner verpflichten sich zu einer Leistungsbegrenzung, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet

Partner verpflichten sich zu einer Leistungsbegrenzung, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet Die Praxisabgabe Job-Sharing Job-Sharing Gemeinschaftspraxis Arztgruppenidentität! Partner verpflichten sich zu einer Leistungsbegrenzung, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet

Mehr

Gemeinsamer Bundesausschuss

Gemeinsamer Bundesausschuss Gemeinsamer Bundesausschuss Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung Rechtssymposium am 27.06.2014 Rechtsfragen zur gemeinsamen Berufsausübung in der Bedarfsplanung Hermann Plagemann, Frankfurt

Mehr

Änderungen aufgrund des GKV-VStG

Änderungen aufgrund des GKV-VStG Gesellschafterwechsel, Zulassungsausgliederung &MVZ-Übertragung: Von der Theorie zur Praxis Von Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Tel.: 0331/27 57 0-19 Mail:

Mehr

Ärztinnen/Ärzte nach Facharztbezeichnungen und Tätigkeitsarten

Ärztinnen/Ärzte nach Facharztbezeichnungen und Tätigkeitsarten Ärztinnen/Ärzte nach en und sarten Stand: 31.12.2017 Tabelle: 3.0 Hamburg Ohne 5223 2.8 % 1195 4028 2.6 % 523 192 2926 218 361 Praktische Ärztin/Praktischer Arzt (EWG-Recht) 115-0.9 % 36 79 0 % 66 58 3

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.

Mehr

https://echopoll.com/preview.php?title=umfrage+langfristiger+heilmittelbedarf%...

https://echopoll.com/preview.php?title=umfrage+langfristiger+heilmittelbedarf%... Seite 1 von 5 Umfrage langfristiger Heilmittelbedarf/Praxisbesonderheiten Umfrage zur Umsetzung der Regelungen zum langfristigen Heilmittelbedarf und zu den bundeseinheitlichen Praxisbesonderheiten Die

Mehr

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung Von Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Themenübersicht Der aktuelle Fall Arbeitsrecht Zulassungsrechtliche Fragen Ärztliche Leitung Sonstiges

Mehr

http://www.adressendiscount.de

http://www.adressendiscount.de Seite 1/7 http://www.adressendiscount.de Produkt-Datenblatt Datensätze: Anzahl: Datenformat: Aktualität der Daten: Vorhandene Daten: Preise: Niedergelassene Ärzte Deutschland 128.300 Datensätze Microsoft

Mehr

Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro

Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro Rechtsformen und Kooperationen - Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten - 1/28 Der Architekt / Ingenieur als Einzelunternehmer - kein Gründungsakt erforderlich

Mehr

Informationen über die Ableistung der Famulatur gemäß 7 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom 27. Juni 2002

Informationen über die Ableistung der Famulatur gemäß 7 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom 27. Juni 2002 Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 550 / Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe Weimarplatz 4 Postfach 2249 (0361) 3773-7282, 7283 99423 Weimar 99403 Weimar Informationen über die Ableistung

Mehr

Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 25.11.1995/26.4.1997/28.11.1998 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.7.1999 (MBl.NW.1999 S. 1027 ff) Aufgrund des Paragraphen 38 Abs. 1 des

Mehr

Abteilung Weiterbildung/Ärztliche Berufsausübung Ihre Ansprechpartner-/innen. Stand: Telefonnummern

Abteilung Weiterbildung/Ärztliche Berufsausübung Ihre Ansprechpartner-/innen. Stand: Telefonnummern Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen A B C F H FA Allgemeinmedizin Gebiet Anästhesiologie Gebiet Anatomie Gebiet Arbeitsmedizin Gebiet Augenheilkunde Gebiet Biochemie Gebiet Chirurgie FA Allgemeine

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Rundschreiben zur Bekanntmachung nach 25 der Satzung der KVWL

Rundschreiben zur Bekanntmachung nach 25 der Satzung der KVWL Änderung der Vereinbarung über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen auf der Grundlage der regionalen Euro-Gebührenordnung in Verbindung mit Regelleistungsvolumina (RLV-Vertrag) Quartale 2/2009

Mehr

Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V

Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V 3. Nachtrag zur Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Gesamtzahl der Ärztinnen und Ärzte 470,4

Gesamtzahl der Ärztinnen und Ärzte 470,4 Abbildung 1: Struktur der Ärzteschaft 2013 (Zahlen in Tausend) Gesamtzahl der Ärztinnen und Ärzte 470,4 Berufstätige Ärztinnen und Ärzte 357,2 Ohne ärztliche Tätigkeit 113,2 Ambulant 145,9 Stationär 181,0

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

http://www.adressendiscount.de

http://www.adressendiscount.de Seite 1/5 http://www.adressendiscount.de Produkt-Datenblatt Datensätze: Anzahl: Datenträger: Datenformat: Aktualität der Daten: Vorhandene Daten: Preise: Niedergelassene Ärzte Deutschland 11.00 Datensätze

Mehr

Anlage 3, Nr. 9 Diagnostik und Versorgung von Patienten von Frühgeborenen mit Folgeschäden

Anlage 3, Nr. 9 Diagnostik und Versorgung von Patienten von Frühgeborenen mit Folgeschäden Seite 1/5 Ambulante Behandlung im Krankenhaus nach 116 b SGB V Anlage 3, Nr. 9 Diagnostik und Versorgung von Patienten von Frühgeborenen mit Folgeschäden Konkretisierung der Erkrankung und des Behandlungsauftrages

Mehr

LANDESÄRZTEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG MIT DEN BEZIRKSÄRZTEKAMMERN

LANDESÄRZTEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG MIT DEN BEZIRKSÄRZTEKAMMERN LANDESÄRZTEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG MIT DEN BEZIRKSÄRZTEKAMMERN M e r k b l a t t Kooperationsmöglichkeiten für niedergelassene (Vertrags-)Ärztinnen/(Vertrags-)Ärzte Stand: Februar 2011 I. Einleitung Zusammenschlüsse

Mehr

13. Dokumentation. Inhaltsverzeichnis

13. Dokumentation. Inhaltsverzeichnis Organisation der Bundesärztekammer Kapitel 13 13. Dokumentation Inhaltsverzeichnis Seite 13.1 Dokumentation zum Berichtsteil.............................. 452 Zu Kapitel 3 Die ärztliche Versorgung in der

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Home Care Berlin e.v. Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV)

Home Care Berlin e.v. Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) Home Care e.v. Brabanter Straße 21 10713 Berlin http://www.homecare.berlin Aufgaben von Home Care Berlin e. V. Finanzierung

Mehr

Ärztinnen/Ärzte nach Bezeichnungen und Tätigkeitsarten Tabelle: 3

Ärztinnen/Ärzte nach Bezeichnungen und Tätigkeitsarten Tabelle: 3 Ärztinnen/ nach und Tätigkeitsarten Tabelle: Stand:.. (Sp. + ++) Ohne Gebietsbezeichnung Ohne Facharztbezeichnung Allgemeinmedizin Allgemeinmedizin Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt) Praktische Ärztin/Praktischer

Mehr

Ärztinnen nach Bezeichnungen und ärztlichen Tätigkeitsbereichen Tabelle: 4

Ärztinnen nach Bezeichnungen und ärztlichen Tätigkeitsbereichen Tabelle: 4 Ärztinnen nach und ärztlichen Tätigkeitsbereichen Tabelle: Stand:.. Ärztinnen Ohne Gebietsbezeichnung Ohne Facharztbezeichnung Praktische Ärztin/Praktischer Arzt (EWG-Recht) Allgemeinmedizin Allgemeinmedizin

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Anlage 3 Fachgruppencodierungen

Anlage 3 Fachgruppencodierungen Anlage 3 Fachgruppencodierungen zur Vereinbarung gemäß 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie die erforderlichen Vordrucke für die ambulante spezialfachärztliche

Mehr

Sicher durch die Facharztprüfung erfolgreich in der Praxis Facharztweiterbildung Kinder- und Jugendmedizin

Sicher durch die Facharztprüfung erfolgreich in der Praxis Facharztweiterbildung Kinder- und Jugendmedizin Fortbildungsveranstaltung vom 02. Juni 2012 im Hause der Ärzteschaft Ort : Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Für Ärztinnen/Ärzte in der Weiterbildung mit dem Berufsziel Pädiater Veranstalter: Verband

Mehr

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee

Mehr

Ärztinnen nach Bezeichnungen und Tätigkeitsarten Tabelle 4

Ärztinnen nach Bezeichnungen und Tätigkeitsarten Tabelle 4 Stand: 31. 12. 2015 Blatt 1 Ohne Gebietsbezeichnung 64 690 8 972 4 174 4 798 49 541 35 55 2 105 627 659 4 072 22 082 6 523 86 772 Ohne Facharztbezeichnung 62 326 7 021 2 379 4 642 49 397 33 47 2 041 627

Mehr

Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach 75 Absatz 7 SGB V zur Vergabe der Arzt- und Betriebsstättennummern

Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach 75 Absatz 7 SGB V zur Vergabe der Arzt- und Betriebsstättennummern Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach 75 Absatz 7 SGB V zur Vergabe der Arzt- und Betriebsstättennummern Gemäß 75 Abs. 7 SGB V beschließt der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren?

Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren? Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren? VKD/VDGH-Führungskräfteseminar Matthias Einwag, 26. Februar 2014 1 Zur BWKG Die BWKG ist ein Zusammenschluss der Träger von 220 Krankenhäusern,

Mehr

Verzeichnis aller reglementierten Berufe im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a der BQRL, das gem. Art. 57 Abs. 1 Buchstabe a der BQRL über die einheitlichen Ansprechpartner online zugänglich sein soll

Mehr

Gesundheitsmonitor. Ärzte-Stichprobe. Welle 1

Gesundheitsmonitor. Ärzte-Stichprobe. Welle 1 NFO Infratest Gesundheitsforschung Gesundheitsmonitor Ärzte-Stichprobe Welle 1 Januar / Februar 2002 Projekt-Nr: 04.02.27957 Untersuchungs-Thema: Gesundheitsmonitor NFO Infratest Gesundheitsforschung.

Mehr

Das MVZ aus rechtlicher Sicht RA Kai-Friedrich Niermann, Paderborn

Das MVZ aus rechtlicher Sicht RA Kai-Friedrich Niermann, Paderborn Das MVZ aus rechtlicher Sicht RA Kai-Friedrich Niermann, Paderborn Meeting Mittelstand (BVMW) Strukturwandel in der ärztlichen Versorgung Vortrag im MVZ Bad Wünnenberg am 22.11.2006 Medizinische Versorgungszentren

Mehr

zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte -

zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte - Anlage 8 zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte - 1 Leistungsbeschreibung und Vergütung 2 Inkrafttreten, Kündigung 3 Rechnungslegung 4 Verjährung

Mehr

Vertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone?

Vertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone? Vertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone? Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht e. V. Symposium am 14.04.2015 Prof. Dr. med. Frank Ulrich Montgomery Präsident der Bundesärztekammer 1.

Mehr

Angaben zum anzustellenden Arzt: Titel, Name, Vorname:... Fachgebiet:... Eingetragen im Arztregister der KV:. geb. am:... in...

Angaben zum anzustellenden Arzt: Titel, Name, Vorname:... Fachgebiet:... Eingetragen im Arztregister der KV:. geb. am:... in... Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg Körperschaft des öffentlichen Rechts PF 60 08 61 14408 Potsdam Posteingangsstempel Antrag zur Anstellung eines Arztes in einer

Mehr

13. Dokumentation. Inhaltsverzeichnis

13. Dokumentation. Inhaltsverzeichnis Dokumentation Kapitel 13 13. Dokumentation Inhaltsverzeichnis Seite 13.1 Dokumentation zum Berichtsteil.............................. 446 Zu Kapitel 3 Die ärztliche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

Praxis und Selbstständigkeit

Praxis und Selbstständigkeit Praxis und Selbstständigkeit KV-Zulassungen für Psychotherapeuten Gibt es das noch? Christa Prieß Möglichleiten einer KV - Zulassung Bedarfsabhängige Zulassung normale Praxiszulassung (= in HH und vielen

Mehr

Übersicht der Facharztgruppen der niedergelassenen Ärzte/Chefärzte und Kliniken

Übersicht der Facharztgruppen der niedergelassenen Ärzte/Chefärzte und Kliniken Übersicht der Facharztgruppen der niedergelassenen Ärzte/Chefärzte und Kliniken Allgemeinmediziner (ohne praktische Ärzte) 37.259 244 143 548 Praktischer Arzt (ohne FA Allgemeinmedizin) 14.127 431 0 35

Mehr

Rechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge

Rechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Rechtliche Aspekte der Bedeutung der Rechtsform und sonstig Hinweise bei Nachfolge / Übergang von Unternehmen 1 Einleitung erfordert eine ganzheitliche Betrachtung : Betriebswirtschaft Gesellschaftsrecht

Mehr

Sanochemia Pharmazeutika AG

Sanochemia Pharmazeutika AG Sanochemia Pharmazeutika AG Wien Bericht des Vorstandes über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei einer Veräußerung von gem. 65 Abs. 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien Der Vorstand der

Mehr

Vermögensschaden-Haftpflicht

Vermögensschaden-Haftpflicht Risiko- und Beitragsinformationen für die Stichwort Seite Überblick 2 3 Schadenbeispiele 4 Versicherungsbedingungen 5 Seite 1 von 6 Ärzteregress-Versicherung Überblick Zielgruppen - Humanmediziner Erläuterungen

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung (WBO 2006)

Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung (WBO 2006) Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung (WBO 2006) über die Zusatz-Weiterbildung Röntgendiagnostik - fachgebunden - Die Weiterbildung in der Röntgendiagnostik - fachgebunden - erfolgt jeweils an

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr

30 Fragen zur Sozialversicherung

30 Fragen zur Sozialversicherung 01. Die Gesetzgebung der Sozialversicherung ist derzeit in 12 Bücher unterteilt. Welche der genannten Bereiche ist in diesen 12 Büchern nicht geregelt? a) Sozialhilferegelungen b) Rentenversicherung c)

Mehr

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Frank Ulrich Montgomery Konsultativtagung 2013 Oberbozen, 5. Juli 2013-1- Ausgangspunkt Was ist eigentlich Korruption bei Ärzten? Angestellte und beamtete

Mehr

Chaos bei den Freiberufler-Gesellschaften

Chaos bei den Freiberufler-Gesellschaften 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 Thomas Wachter, Notar, München Chaos bei den

Mehr

Wie sehen Sie Ihre Zukunft als Arzt oder Ärztin? Umfrage unter den Medizinstudierenden des Hartmannbundes

Wie sehen Sie Ihre Zukunft als Arzt oder Ärztin? Umfrage unter den Medizinstudierenden des Hartmannbundes Wie sehen Sie Ihre Zukunft als Arzt oder Ärztin? Umfrage unter den Medizinstudierenden des Hartmannbundes An der Umfrage nahmen 4.396 Medizinstudierende teil. 24.08.2015 Wie sehen Sie Ihre Zukunft als

Mehr

Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen

Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen Von Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht AMNOG I Arzneimittelneumarktneuordnungsgesetz

Mehr

1. Fortbildung Gruppenpsychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

1. Fortbildung Gruppenpsychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie Stand 14.03.2016 Richtlinie zur Förderung der ambulanten Aus-, Fort- und Weiterbildung für psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Fachärzte für psychosomatische Medizin

Mehr

Zu I. Hinweise der Arbeitsgruppe der VKA zur Eingruppierung von Oberärzten gemäß 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA

Zu I. Hinweise der Arbeitsgruppe der VKA zur Eingruppierung von Oberärzten gemäß 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA KAV Rundschreiben K 08/2007 - Chefsache - Kommunaler Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. Eingruppierung von Oberärzten gemäß 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA hier: I. Sitzung der Arbeitsgruppe der VKA zu

Mehr

Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung

Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung 10. Deutscher Medizinrechtstag, 04.09.2009 1 Referent Steuerberater Michael Hieret, Mülheim an der Ruhr Fachberater

Mehr

Anlage 3 Fachgruppencodierungen

Anlage 3 Fachgruppencodierungen Anlage 3 Fachgruppencodierungen zur Vereinbarung gemäß 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie die erforderlichen Vordrucke für die ambulante spezialfachärztliche

Mehr

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte) Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Fax 089 / 57093-4398 Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Langzeit-elektrokardiographischen Untersuchungen

Mehr

Newsletter September 2010

Newsletter September 2010 Newsletter September 2010 Inhaltsverzeichnis Umsatzsteuerfreiheit von Umsätzen im Zusammenhang mit der Durchführung von LASIK-Operationen.........2 Wegfall von Steuervergünstigungen, wenn Erben eine Praxis

Mehr

Keine Angst vor der rechtlichen Betreuung. Impulsreferat Axel Bauer Weiterer aufsichtführender Richter am Betreuungsgericht Frankfurt/Main

Keine Angst vor der rechtlichen Betreuung. Impulsreferat Axel Bauer Weiterer aufsichtführender Richter am Betreuungsgericht Frankfurt/Main Keine Angst vor der rechtlichen Betreuung Impulsreferat Axel Bauer Weiterer aufsichtführender Richter am Betreuungsgericht Frankfurt/Main Gliederung/Übersicht 20 Folien: Voraussetzungen einer rechtlichen

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 (Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 RA Mag. Michael Pilz www.jus.at I. Exekutive Pfändung und Verwertung von Internet-Domains Was soll gepfändet

Mehr

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit

Mehr

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

HVM 2013 - Übersicht der Änderungen RLV / QZV / Leistungen außerhalb RLV und QZV. Stand: 05.12.2012

HVM 2013 - Übersicht der Änderungen RLV / QZV / Leistungen außerhalb RLV und QZV. Stand: 05.12.2012 HVM 2013 - Übersicht der Änderungen RLV / QZV / Leistungen Stand: 05.12.2012 Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin Fachärzte für Allgemeinmedizin Praktische Ärzte Fachärzte für Innere Medizin, die

Mehr

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom

Mehr

Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten

Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten Die Ärztekammer Hamburg ist nach dem Berufsbildungsgesetz die zuständige Stelle für die Ausbildung im Beruf Medizinische/r Fachangestellte/r

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Vereinbarung zur Überprüfung der Abrechnung von Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen mit Doppelzulassung

Vereinbarung zur Überprüfung der Abrechnung von Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen mit Doppelzulassung Vereinbarung zur Überprüfung der Abrechnung von Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen mit Doppelzulassung zwischen der KVB und der KZVB jeweils vertreten durch ihre Vorstände Vorbemerkung: Mund-, Kiefer-,

Mehr

Der Maßnahmenkatalog des 106 SGB V

Der Maßnahmenkatalog des 106 SGB V 12. Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV in Lübeck L am 28./29.09.2012 Der Maßnahmenkatalog des 106 SGB V Hans-Arthur MüllerM Rechtsanwalt und Fachanwalt für f r Medizinrecht Fürth

Mehr

Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung

Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung Eine Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder einer Anschlussheilbehandlung kann nur gewährt werden,

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

M U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz

M U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz M U S T E R einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:...aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012 Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags im Jahr 2012 verdeutlichen.

Mehr

Das unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer

Das unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer Handelsrecht Buchführungspflicht für alle Kaufleute nach 238 (1) HGB Führung der Handelsbücher ( 239 HGB) Inventar (Vermögensaufstellung) ( 240, 241 HGB) Entlastung von der Buchführungspflicht 241 a HGB

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Der Name

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

Abrechnung. kassenärztlicher Leistungen

Abrechnung. kassenärztlicher Leistungen Tag der Neuapprobierten Voraussetzungen und Abrechnung Bedingungen der Zulassung als Vertragspsychotherapeut/in kassenärztlicher Leistungen Referent: Möglichkeiten der Berufsausübung Zulassung als Vertragspsychotherapeut

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

B. Honorararztvertrag. Rechtliche Rahmenbedingungen. B. Honorararztvertrag. Vergütungsrecht. Berufsrecht. Vertragsarztrecht.

B. Honorararztvertrag. Rechtliche Rahmenbedingungen. B. Honorararztvertrag. Vergütungsrecht. Berufsrecht. Vertragsarztrecht. Kanzlei am Ärztehaus A. Einleitung Übersicht Der Vertragsarzt im Krankenhaus Chancen und Risiken der Zusammenarbeit Rechtsanwalt Sören Kleinke Fachanwalt für Medizinrecht Lehrbeauftragter der FH Osnabrück

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft

Mehr