Medizinische Versorgungszentren
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- Carsten Albrecht
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1 GKinD Medizinische Versorgungszentren Dr. Martin Rehborn Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte - Lehrbeauftragter der Universität zu Köln -
2 Dr.Martin Rehborn Geb. in Lüdenscheid Grundschule und Gymnasium Studium der Rechtswissenschaft in Bochum und Bonn Referendarzeit Niederlassung als Rechtsanwalt Promotion Lehrauftrag Medizinrecht Uni Leipzig Lehrauftrag Gesundheitsrecht Uni Köln Fachanwalt für Medizinrecht RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
3 Dr.Martin Rehborn - Herausgeber der Zeitschrift Gesundheitsrecht - Mitglied div. Herausgeberbeiräte - Mehrere Bücher und Buchbeiträge sowie ca. 120 Aufsätze zu medizinrechtlichen Themen - Mitglied des Verwaltungsrates der Kath. St.Johannes ggmbh, Dortmund - Mitglied des Fachausschusses Medizinrecht der Rechtsanwaltskammer Hamm Tätigkeitsschwerpunkte: Krankenhausrecht, Arztrecht, Gesellschaftsrecht RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
4 Medizinische Versorgungszentren Allgemeine Grundlagen
5 Regelungen im GMG 95 Abs. 1 SGB V: An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister... eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Die medizinischen Versorgungszentren können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz). RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
6 Regelungen im GMG 95 Abs. 1 SGB V: An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister... eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Die medizinischen Versorgungszentren können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz). RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
7 Vertragsärztliche Versorgung Kassenpatient Vertrags- Arzt Kassenärztliche Vereinigung Krankenkasse RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
8 Vertragsärztliche Versorgung Kassenpatient Vertrags- Arzt Kassenärztliche Vereinigung MVZ Krankenkasse RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
9 Regelungen im GMG 95 Abs. 1 SGB V: An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in den Ärzte, die in das Arztregister... eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Die medizinischen Versorgungszentren können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz). RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
10 Teilnahmeformen an der vertragsärztlichen Versorgung Teilnahmeform Rechtsgrundlage Voraussetzungen Zulassung Ermächtigung 95 Abs. 2 SGB V 95 Abs. 4 SGB V Abgeschlossene Weiterbildung ( Gebietsarzt ), Beachtung der Alterszugangsgrenze: Vollendung des 55. Lj.( 98 Abs. 2 Nr. 12 SGB V), keine Sperrung / Praxisnachfolge ( 103 Abs. 4 ff. SGB V) Änderungen beabsichtigt qualitativer oder quantitativer Bedarf, der nicht durch zugelassene Ärzte gedeckt ist Institutsermächtigung 95 Abs. 4 SGB V qualitativer oder quantitativer Bedarf, der nicht durch zugelassene oder ermächtigte Ärzte gedeckt ist BSG: Zulassung vor Ermächtigung; Ermächtigung vor Institutsermächtigung (BSGE 79, 159) RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
11 Regelungen im GMG 95 Abs. 1 SGB V: An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister... eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Die medizinischen Versorgungszentren können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz). RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
12 Gebiete Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen (neu) (früher Schwerpunkte) Zusatz-Weiterbildungen (früher Bereiche) Anästhesiologie Anatomie Arbeitsmedizin Augenheilkunde Biochemie Chirurgie Frauenheilkunde und Geburtshilfe Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Haut- und Geschlechtskrankheiten Humangenetik Hygiene und Umweltmedizin Innere Medizin und Allgemeinmedizin Kinder- und Jugendmedizin Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Laboratoriumsmedizin Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie Neurochirurgie Neurologie Nuklearmedizin Öffentliches Gesundheitswesen Pathologie Pharmakologie Physikalische und Rehabilitative Medizin Physiologie Psychiatrie und Psychotherapie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Radiologie Rechtsmedizin Strahlentherapie Transfusionsmedizin Urologie Allgemeine Chirurgie Gefäßchirurgie Herzchirurgie Kinderchirurgie Orthopädie und Unfallchirurgie Plastische Chirurgie Thoraxchirurgie Visceralchirurgie Gynäkologische Endrokrinologie und Reproduktionsmedizin Gynäkologische Onkologie Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt) Innere Medizin und Angiologie Innere Medizin und Endrokrinologie und Diabetologie Innere Medizin und Gastroenterologie Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie Innere Medizin und Kardiologie Innere Medizin und Nephrologie Innere Medizin und Pneumologie Innere Medizin und Rheumatologie Kinder-Hämatologie und Onkologie Kinder-Kardiologie Neonatologie Neuropädiatrie Neuropathologie Pathologie Klinische Pharmakologie Pharmakologische und Rehabilitative Medizin Forensische Psychiatrie Kinderradiologie Neuroradiologie (Beispiele:) Flugmedizin Geriatrie Medizinische Informatik Phlebologie Physikalische Therapie und Balneologie Rehabilitationsmedizin Sportmedizin Tropenmedizin Dargestellt anhand der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund
13 Regelungen im GMG Fachübergreifend bedeutet: Tätigkeit in mindestens 2 Gebieten nach Weiterbildungsordnung (str.) unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses durch Gebietsärzte ( Fachärzte ) in ihrem Gebiet Fraglich u.a.: - Hausärzte unterschiedlicher Fachgebiete - grosser Nervenarzt - Internisten - Kinderchirurgen und Chirurgen RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
14 Geplante Neuregelungen Achtung! Entwurf!!! 95 Abs. 1 Sätze 4 ff SGB V-E Eine Einrichtung ist dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind; dies gilt nicht, wenn die Ärzte der hausärztlichen Arztgruppe oder der psychotherapeutischen Arztgruppe angehören. Eckpunkte-Papier: Auf Merkmal fachübergreifend wird verzichtet RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
15 Regelungen im GMG 95 Abs. 1 SGB V: An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister... eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Die medizinischen Versorgungszentren können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz). RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
16 Ärztlich geleitete Einrichtung - Keine medizinische Weisungsbefugnis von Nichtärzten gegenüber Ärzten (allgemein anerkannt) - Muss der ärztliche Leiter auch angestellter Arzt des MVZ ( Leistungserbringer ) sein? (Forderung der meisten KV en) - Geschäftsführerstellung i.s. GmbHG? (so KV Sachsen-Anhalt, KV Mecklenburg- Vorpommern) RA Dr. Martin Rehborn, Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
17 Ärztlich geleitete Einrichtung 107 Krankenhäuser (1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen,. RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
18 Regelungen im GMG 95 Abs. 1 SGB V: An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Die medizinischen Versorgungszentren können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz). RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
19 Regelungen im GMG 95 Abs. 1 SGB V: An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Die medizinischen Versorgungszentren können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz). RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
20 Arbeitsverträge für Tätigkeit im MVZ - Fortbildungspflicht 95 d Abs. 5 SGB V - Mitgliedschaft in KV ( 77 Abs. 3 SGB V ab ) - keine Alterszugangsgrenze - Altersgrenze: Vollendung des 68. Lj., 95 Abs. 7 SGB V - Gründerbonus : Erwerb eigener Zulassung nach (Vollzeit-) Tätigkeit im MVZ nach 5 Jahren ( 103 Abs. 4 a Satz 3 SGB V) Konkurrenzschutzklausel? Arbeitgeber ist Träger des MVZ Arbeitnehmer ist in das Arztregister eingetragener Facharzt Arbeitsvertrag: Weisungsfreiheit der Ärzte in medizinischen Fragen Vorrang berufsrechtlicher Belange!!! Weisungsfreiheit hinsichtl. Mitgliedschaft in KV Verpflichtung, ärztl. Leitung zu übernehmen Schweigepflicht ggüber Träger Tätigkeitsbereich Arbeitszeit (!!) Urlaub Vergütung [Tarifvertragsgebundenheit, Tantiemen?] RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
21 Angestellte Ärzte im MVZ Problem: Inwieweit gelten die Inkompatibilitätsregelungen des 2o Abs. 1, 2 Ärzte-ZV? (gleichzeitige Beschäftigung im Krankenhaus und MVZ???) RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
22 Kompatibilität??? 20 Ärzte-ZV ( 1) Für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist nicht geeignet ein Arzt, der wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder wegen anderer nicht ehrenamtlicher Tätigkeit für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung steht. (2) Für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist nicht geeignet ein Arzt, der eine ärztliche Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht zu vereinbaren ist. (3) RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
23 Kompatibilität??? BSG vom RKa 52/97 (MedR 1998, 279 = BSGE 81, 143 ff.): Zulassung eines halbtags am Krankenhaus angestellten Pathologen: Krankenhausärzten, die bei stationärem Aufenthalt von Patienten unmittelbar in die Versorgung eingebunden sind, muss eine Zulassung in der Regel versagt werden, da sich ihre Tätigkeit mit der vertragsärztlichen Tätigkeit mischen kann, was ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht zu vereinbaren ist. RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
24 Kompatibilität??? BSG vom B 6 KA 20/01 R (GesR 2002, 15) Dipl.-Psych. klagt gegen Bedingung anl. Ihrer Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung, wonach das zu einer Universität bestehende Arbeitsverhältnis binnen 3 Monaten zu beenden bzw. wöchentlich Stundenzahl auf max. 15 zu reduzieren sei. BSG: Gefahr der Pflichtkollision, Selbstverpflichtungserklärung recht nicht. Umfang der Tätigkeit an der Uni mit 19,25 Wochenstunden zu groß. Es muss daher grundsätzlich ausgeschlossen sein, dass die zu gewöhnlichen Zeiten verfügbare Arbeitskraft eines Vertragsarztes/-psychotherapeuten in ähnlichem Umfang oder gar überwiegend durch ein Beschäftigungsverhältnis in Anspruch genommen wird. Zulässig max. 13 Wochenstunden. Zudem Gefahr von Interessen- und Pflichtkollisionen. RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
25 Angestellte Ärzte im MVZ Ähnlich: BSG vom RKa 39/96, SozR Werksärztin LSG NRW v L 11 KA 172/01, n.v. Nuklearmediziner BSG vom B 6 KA 22/02 R, GesR 2003, 173 Anästhesist RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
26 Kompatibilität??? Ist die zeitliche Komponente ( 20 Abs. 1 Ärzte- ZV) für MVZ erheblich? 101 Abs. 1 Satz 6 SGB V: Bei der Berechnung des Versorgungsgrades in einer Versorgungsregion sind die in einem Medizinischen Versorgungszentrum angestellten Ärzte entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig zu berücksichtigen. RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
27 Kompatibilität??? Ist die sachliche Komponente ( 20 Abs. 2 Ärzte-ZV) für MVZ erheblich? Fraglich, wird zu bejahen sein im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber die Ärzte- ZV mit dem GMG geändert hat, die Regelung des 20 Ärzte-ZV in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG unberührt gelassen hat (vgl. auch Wenner, GesR 2004, 353) RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
28 Geplante Neuregelungen 20 Abs. 6 Ärzte-ZV-E Achtung! Entwurf!!! Die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus nach 108 SGB V oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach 111 SGB V ist mit der Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar. Eckpunkte-Papier: Jedenfalls MVZ- und Krankenhaustätigkeit sind vereinbar RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
29 Regelungen im GMG 95 Abs. 1 SGB V: An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Die medizinischen Versorgungszentren können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz). RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
30 Vertragsarzt im MVZ Eigene Zulassung erforderlich Drei Modelle denkbar: - Nur Vertragsärzte als Gesellschafter [allg. anerkannt] - Vertragsarzt erbringt Leistungen als Freiberufler (auch) für MVZ (mehrere Auftraggeber erforderlich) Leistungserbringung jedenfalls am Standort des MVZ, nicht in Vertragsarztpraxis [wohl nur KV Bayerns, evtl. KV Baden-Württemberg] - Ruhende Zulassung Problem: Rückerhalt der Zulassung bei Ausscheiden? [wohl nur KV en Nordrhein und Schleswig-Holstein] - Problem: Gründerstatus RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
31 Regelungen im GMG 95 Abs. 1 SGB V: An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Die medizinischen Versorgungszentren können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz). RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
32 Zulässige Organisationsformen?? 32 Heilberufsgesetz Niedersachsen Grundlagen der Berufsausübung Die ärztliche, die zahnärztliche und tierärztliche Tätigkeit ist, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt oder zugelassen ist, an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, außer bei 1. weisungsgebundener Tätigkeit in einer Praxis, 2. Tätigkeit in Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen ( 107 SGB V) oder Privatkrankenanstalten ( 30 der Gewerbeordnung), 3. Tätigkeit für Träger, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche oder zahnärztliche Leistungen erbringen. (2) Die Kammer kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
33 Zulässige Organisationsformen?? Problem: Bedarf es einer eigenen Organisationsform? Oder können z.b. Vertragsarzt Krankenhausträger (zb GmbH, Eigenbetrieb) Apotheker unmittelbar Träger eines MVZ werden? RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
34 Zulässige Organisationsformen für I. Kapitalgesellschaften Aktiengesellschaft GmbH (KG auf Aktien) Nicht: Genossenschaft (auch nicht:e.v.) II. MVZ Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) Partnerschaftsgesellschaft Nicht: OHG, KG Praktisch: Krankenhausträger werden ein MVZ in aller Regel nur in Form einer AG oder GmbH betreiben!!! RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
35 Anmeldung nach 14 GewO oder Genehmigung nach 30 GewO erforderlich? Nein!!
36 Regelungen im GMG 95 Abs. 1 SGB V: An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Die medizinischen Versorgungszentren können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz). RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
37 Zulässige Gründer für MVZ Gründer = Gesellschafter Gründer Leistungserbringer im MVZ!!! Vertragsärzte (Klarstellung beabsichtigt) Vertragspsychotherapeuten Ermächtigte Krankenhausärzte Ermächtigte andere Ärzte und Psychotherapeuten Ermächtigte Ärzte und Einrichtungen nach BMV-Ä Träger von Polikliniken (Ost) Ermächtigte Träger von Einrichtungen nach 117, 118, 119 a SGB Krankenhausträger Vorsorge- und Rehaeinrichtungen Heilmittelerbringer Hilfsmittelerbringer Apotheken Leistungserbringer von häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie, sozialmedizinischen Nachsorgemassnahmen Vertragszahnärzte und ermächtigte Zahnärzte [Hebammen???] Problem: mittelbare Beteiligung!!! RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
38 Zulassung und MVZ I Erlangen von Arztstellen (Zulassungen): Nicht der Planung unterliegendes Fachgebiet Geplantes, aber regional nicht gesperrtes Fachgebiet Verzicht des (bisherigen) Vertragsarztes auf Zulassung unter Anstellung im MVZ (i.d.r.: verbunden mit Erwerb der Praxis!) Erwerb einer Praxis im Nachbesetzungsverfahren Sonderbedarf RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
39 Beachten beim Praxiskauf: asset deal oder share deal (Immobilie, Substanz, Vorräte, good will) Kauf eines Sitzes? Fälligkeit Kaufpreis Dauerschuldverhältnisse, insb: Arbeitsverträge Mietvertrag Leasingverträge/Wartungsverträge Sachbez. Versicherungsverträge Rechnungsabgrenzung Gesellschaftsbeteiligungen Gewährleistung Haftung für Verbindlichkeiten? (Konkurrenzschutzklausel!!!) Bedingungen Schiedsgericht RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
40 Haftung des Käufers für Verbindlichkeiten des Verkäufers Haftung aus Übernahme des gesamten Vermögens entfallen, da 419 BGB mit Wirkung ab aufgehoben Haftung bei Eintritt in GbR für Altschulden grundsätzlich gegeben!!! (BGH, Betriebsberater 2003, 862) Ungeklärt: Gilt das auch für gesellschaftsinterne Verbindlichkeiten, insb. Kapitalkonto eines ausscheidenden Gesellschafters???) Haftung für betriebsbezogene Steuern, 75 Abs.1 AO (Gewerbe- und Umsatzsteuer, Versicherungs- und [praxisbezogene] Kapitalertragsteuer, nach Rspr. auch Betriebssteuer aus Veräußerung, also ggfls. Umsatzsteuer nicht aber: persönliche Einkommensteuer) Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn*Rechtsanwälte
41 Standort des MVZ - Vertragsarztsitz 95 Abs. 1 SGB V: An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister... eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Die medizinischen Versorgungszentren können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz). RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
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43 Vergütung von Leistungen im MVZ I EBM 2000plus behandelt MVZ wie fachübergreifende Gemeinschaftspraxis Problem: Zulässigkeit abweichender/ergänzender HVM- Regelungen? Änderungen des EBM 2000plus geplant: Jeder Arzt im MVZ (wie in GP) hat eine eigene Abrechnungsnummer, Abschaffung der gestaffelten Ordinationsgebühr! RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
44 Vergütung von Leistungen im MVZ II Selbstzahler - Rechtlich fraglich, viel diskutiert Irrelevant in Rechtspraxis, da PKV bezahlt, wenn Rechnung nach GOÄ erstellt wird RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
45 Medizinische Versorgungszentren Strategische Erwägungen
46 Reaktion von Zuweisern? Wie reagieren die niedergelassenen Ärzte??? Welche Fachgruppen, insb: Fachärzte der stat. Abteilungen am Haus, Hausärzte??? Zu-/Einweiserstatistik (tats. prüfen!!) Einbindung von Zu-/Einweisern: möglich/gewünscht? Gesellschaftsanteile? Kollektivverhalten? ( Boykott des Arztes, Boykott des Hauses!) RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
47 ! RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
48 Wer gründet MVZ s?? 66-Betten-Plankrankenhaus bis hin zu Universitätskliniken Krankenhäuser der Basis- oder Regelversorgung auf dem Land bis hin zu Krankenhäusern der Maximalversorgung in Ballungsgebieten Vertragsärzte (insb. Spezieller Ausrichtung) Prognose für die Zukunft: vermehrt Apotheker RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
49 Zulassung und MVZ II Strategie vor dem Zulassungsausschuss Einfache Fachgebiete Einfache Konstellation (keine Teilzeitbeschäftigungen etc) Wenig Erscheinende Hinwirken auf Zulassung ggfls unter Auflagen Abhängigkeit Zulassung/HR-Eintragung Erläuterung von Fragen (nicht Mauern ) RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
50 Zulassung und MVZ III Gemeinschaftspraxis zwischen Vertragsarzt und MVZ zulässig? Nein, wg. 33 Abs. 2 Ärzte-ZV Praxisgemeinschaft zwischen Vertragsarzt und MVZ zulässig? Ja, wg. 33 Abs. 1 Ärzte-ZV!!!!! (FAZ) RAe Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
51 Zulassung und MVZ IV Deutscher Ärztetag Mai 2004 Bremen beschließt Änderungen der Muster- Berufsordnung Auswirkungen auf MVZ s:????? - Änderungen im Landesrecht - Änderungen in (Landes)- Berufsordnung - Umsetzung im Kassenarztrecht (SGB V) RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund
52 Verzichtserklärung Keine Widerruflichkeit!!! (vgl. zur Bedeutung auch LSG NRW, MedR 1998, 377) Problem bei Konkurrentenklage Lösungsmöglichkeiten: Kundgabe einer bloßen Verzichtsabsicht (Streitig, ob ausreichend) Verzicht unter Bedingung (Zulässigkeit str.) Treuhänderische Hinterlegung bei der KV [aber nicht anerkannt von ZA Brandenburg]] Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn*Rechtsanwälte
53 MVZ-Sitz (Standort) Bauplanungsrechtliche Voraussetzungen (zulässiger Nutzungszweck/Umwidmung)? Bauordnungsrechtliche/-polizeiliche Voraussetzungen (Brand-/Strahlenschutz pp)? Berufs-/Vertragsarztrechtliche Voraussetzungen (Zugang, abgetrennte Räumlichkeiten)? Erweiterbarkeit? Dauerhaft Strukturgeeignet? Steuerrechtliche Eignung: Keine Betriebsaufspaltung vornehmen! RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
54 Zulassung und MVZ V Strategie vor dem Zulassungsausschuß Einfache Fachgebiete Einfache Konstellation (keine Teilzeitbeschäftigungen etc) Wenig Erscheinende Hinwirken auf Zulassung ggfls unter Auflagen Abhängigkeit Zulassung/HR-Eintragung Erläuterung von Fragen (nicht Mauern ) RAe Dr. Martin Rehborn, Heike Thomae, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
55 Zulassungsantrag Unbedingt generelle Vorab-Klärung mit KV, evtl. Ärztekammer [Niedersachsen] Vorheriges, ggfls. laufendes Ausräumen von Hemmnissen; generell: Vorrang berufsrechtlicher und vertragsarztrechtlicher Belange Streitigkeiten ggfls. (offenbart!!!) später Beifügung der Unterlagen/Transparenz Widerspruch: begründen!!! RAe Dr. Martin Rehborn, Heike Thomae, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
56 Steuerliche Aspekte Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Körperschaftssteuerpflichtigkeit??? Gemeinnützigkeitsschädlichkeit der Konstruktion??? Umsatzsteuerpflichtigkeit einzelner oder aller Leistungen??? RAe Dr. Martin Rehborn, Heike Thomae, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
57 Umsatzsteuerpflicht im MVZ erbrachter Leistungen? Grundsatz: Ärztliche Leistungen sind umsatzsteuerfrei ( 4 Nr. 14 UStG) Das gilt wegen des Grundsatzes der sog. steuerlichen Neutralität unabhängig von der Rechtsform, in der die Leistungen erbracht werden (BFH, UR 2004, 472 [474]; EuGH, UR 2002, 15 -Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH) RAe Dr. Martin Rehborn, Heike Thomae, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
58 Umsatzsteuer im Leistungsaustausch Krankenhaus/MVZ 4 UStG Steuerbefreiung bei Lieferungen und sonstigen Leistungen Von den unter 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: 16. die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung... eng verbundenen Umsätze, wenn...
59 Umsatzsteuerpflicht BFH vom BStBl II, 157 Leistungen der Wäscherei eines Krankenhauses an andere Häuser sind nicht steuerbegünstigt RAe Dr. Martin Rehborn, Heike Thomae, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
60 Umsatzsteuerpflicht BFH vom BStBl II, 268 Leistungen einer Krankenhausapotheke an andere Häuser sind nicht steuerbegünstigt RAe Dr. Martin Rehborn, Heike Thomae, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
61 Körperschaftssteuer im Leistungsaustausch Die entgeltliche (Mit-) Überlassung eines medizinischen Großgerätes und nichtärztlichen medizinisch-technischen Personals an eine ärztliche GP durch ein Krankenhaus im Sinne des 67 Abs. 1 AO 1977 stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. (BFH, Urt. v I R 85/04, GesR 2005, 352) RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
62 Gemeinnützigkeit und MVZ? Aufbringung der Mittel nur aus freien Rücklagen oder Darlehen Verhinderung des Mittelverlusts Dauerhafte Rückführung der Mittel muss gesichert sein RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
63 Konkretisierung des Vorhabens Klärung der beabsichtigten Ziele: MVZ als CashCow??? FAZ/MVZ zur Erzielung eines Kostendeckungsbeitrages für KH- Investitionen? FAZ/MVZ als Portal zum Krankenhaus? MVZ zur langfristigen Verzahnung ambulant/stationär (Integr. Versorgung, Medical Health Center?) RAe Dr. Martin Rehborn, Heike Thomae, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
64 Kauf der Arztpraxis? Denkbar: Freie Wahl zwischen MVZ und Freiberuflichkeit Heute vereinbarter Erwerb zu einem späteren Zeitpunkt (Ärztemangel/Nachbesetzung, Kaufpreisbemessung)
65 Zulässige Gründer für MVZ Vertragsärzte Vertragspsychotherapeuten Ermächtigte Krankenhausärzte Ermächtigte andere Ärzte und Psychotherapeuten Ermächtigte Ärzte und Einrichtungen nach BMV-Ä Träger von Polikliniken (Ost) Ermächtigte Träger von Einrichtungen nach 117, 118, 119 a SGB Krankenhausträger Vorsorge- und Rehaeinrichtungen Heilmittelerbringer Hilfsmittelerbringer Apotheken Leistungserbringer von häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie, sozialmedizinischen Nachsorgemassnahmen Vertragszahnärzte und ermächtigte Zahnärzte Aber: Wer ist gewollt??? RAe Dr. Martin Rehborn, Heike Thomae, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
66 Umsatzsteuerpflicht von Krankenhäusern Organschaft herstellen Mehrheitsbeteiligung maßgeblicher Einfluss identische Geschäftsführung Daher: i.d.r. keine Mitgesellschafter RA Dr. Martin Rehborn, Heike Thomae, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
67 Satzung Entscheidung über Gesellschaftsform Rechtliche Vorgaben (insb.:kommunalrecht)? Trägervorgaben? Steuerliche Vorgaben? Gründungszeit bis zur Aufnahme der operativen Tätigkeit Beteiligung weiterer Gesellschafter absehbar/in Aussicht gestellt/gewünscht? RAe Dr. Martin Rehborn, Heike Thomae, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
68 Satzung Typische Satzung für Gesellschaft brauchbar - Berücksichtigung von Besonderheiten gem. vorherigen Vorgaben - Präambel/Zweck: besondere Ausrichtung?? - (Tarifvertragsgebundenheit!!!) - Gesellschaftszweck: Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums i.s.d. 95 SGB V unter ärztlicher Leitung - Übertragung von Gesellschaftsanteilen: nur an solche nat. oder jur. Personen, die auch Gründer sein können (AG: vinkulierte Namensaktien) ( 95 Abs.6 SGB V: Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht... mehr vorliegen... ) - Beachtung des ärztl. Berufsrechts - (Gewährung der freien Arztwahl???)
69 Satzung Notwendigkeit:???
70 Satzung Abstimmung mit evtl. Aufsichtsbehörden (Kommunalaufsicht, Bistum, Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung pp.) Abstimmung mit Kassenärztlicher Vereinigung, evtl. Ärztekammer Erläuterung der Zulässigkeit bei HR- Eintragung, evtl. Beifügung der Stellungnahmen von KV und Ärztekammer RAe Dr. Martin Rehborn, Heike Thomae, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
71 Kooperationsverträge KH - MVZ Vorlagepflicht bei KV, Kammer, Zulassungsgremien? Beachtung berufs-/vertragsarztrechtlicher Vorgaben Insb. Umsatzsteuer bei Gestaltung beachten!!! Abschreibungsmöglichkeiten nutzen! Abführungspflichten bedenken! RAe Dr. Martin Rehborn, Heike Thomae, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
72 Zu beachten bei MVZ- Gründung am Krankenhaus - Kommender Ärztemangel, damit Nachbesetzungsproblematik, insbesondere bei kleinen Fachgruppen (verschärftes Problem in den Neuen Bundesländern!!!) - - Damit einhergehend: Praxiswertverfall RAe Dr. Martin Rehborn, Heike Thomae, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
73 Suche nach MVZ-interessierten Ärzten Kommen lassen Praxisabgaben beachten Ärzteblatt/DÄBl. Anzeigen/Ausschreibungen-Makler Aktiv ansprechen? Aktiv ansprechen lassen durch wen? Veranstaltung Einzelgespräche RAe Dr. Martin Rehborn, Heike Thomae, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
74
75 MVZ - Erfahrungen Reaktionen niedergelassener Ärzte Akquise von Praxen/Ärzten Reaktionen der KV en/zulassungsgremien Reaktionen der Ärztekammern Trägerbezogene Probleme Wirtschaftliche Steuerung Vorab-Entscheidungen (Kauf, Verlegung, Ermächtigte, Gebiete, Räumlichkeiten) Steuerliche Fehler RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
76 Gründe für MVZ-Gründung am Krankenhaus Sicht des Krankenhauses Sicht des Arztes - Aufrechterhaltung der regionalen Versorgung - Erhalt/Erhöhung der Attraktivität - Erhalt/Vervollständigung des medizinischen Leistungsspektrums - Outsourcing - Amortisation/Kostenbeitrag für aufwändige Investitionen - Ansiedlung von Leistungsbestandteilen dort, wo medizinisch und ökonomisch zweckmäßig (DRG s) RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund - Zuweisung von Leistungen - Stationärer Hintergrund - Mitnutzung vorhandener Ressourcen, z.b. Personal, Medizintechnik - Finanzierung -Realisierung des Praxiswertes durch Praxisverkauf an MVZ- Träger
77 Gesichtspunkte bei MVZ - Gründung am Krankenhaus Sicht des Krankenhauses Sicht des Arztes - Nachbesetzung möglich? - Einschränkung von Freiheit - Amortisation Praxiswert? - Kompatibilität ambulant/stationär? - Verwaltungsaufwand - Enthaftung - soziale Sicherheit - Kooperations pflicht - Verlagerung des unternehmerischen Risikos - Gründungs-/ Verlagerungsaufwand RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund
78 Good luck! Kontakt: Dr. Martin Rehborn Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte Westenhellweg Dortmund 0231/ oder 0172/ (zeitw) vorz.m.rehborn@rehborn-do.de RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte, Dortmund
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