TECHNISCHE RICHTLINIE

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "TECHNISCHE RICHTLINIE"

Transkript

1 Verband Schweizerischer Errichter von Sicherheitsanlagen Association Suisse des Constructeurs de Systèmes de Sécurité Associazione Svizzera dei Costruttori di Sistemi di Sicurezza TECHNISCHE RICHTLINIE Brandmeldeanlagen Planung, Einbau, Betrieb SES / Ausgabe d

2 Copyright 2005 Volketswil by SES Der Inhalt der Technischen Richtlinie für Brandmeldeanlagen wurde durch die Technische Kommission Brandschutz der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen auf materielle Übereinstimmung mit der VKF-Brandschutznorm und Richtlinie, Ausgabe 2003 geprüft und als Stand der Technik verabschiedet. Zu beziehen bei: Verband Schweizerischer Errichter von Sicherheitsanlagen Industriestrasse Volketswil Tel Fax Internet Technische Richtlinie Brandmeldeanlagen 2 Ausgabe

3 Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Anforderungen 2.1 Allgemeines 2.2 Auslegung 2.3 Alarmierungs- und Steuereinrichtung 2.4 Übertragung von Meldungen an die Feuermeldestelle 2.5 Vernetzung von Brandmelderzentralen 2.6 Kombinierte Anlagen 3 Planung 3.1 Allgemeines 3.2 Anmeldung 4 Überwachungsumfang 4.1 Allgemeines 4.2 Räume und Bereiche 4.3 Ausnahmen 5 Meldergruppen 5.1 Allgemeines 5.2 Brandmelder 5.3 Handfeuermelder 5.4 Raumanzeigelampen 6 Auswahl von Brandmeldern 7 Überwachungsflächen und Anordnung von Brandmeldern 7.1 Allgemeines 7.2 Überwachungsfläche und Aufteilung 7.3 Abstand zu Wänden und Einrichtungen 7.4 Abstand zu Decken 7.5 Anordnung in Korridoren 7.6 Anordnung in Treppenhäusern und Installationsschächten 7.7 Anordnung bei Decken mit Unterzügen 7.8 Anordnung bei besonderen Deckenformen 7.9 Anordnung in belüfteten Räumen 7.10 Anordnung von Flammenmeldern 7.11 Anordnung von Handfeuermeldern Technische Richtlinie Brandmeldeanlagen 3 Ausgabe

4 8 Sonderanwendungen 8.1 Allgemeines 8.2 Lichtstrahl-Rauchmelder 8.3 Rauchansaugsysteme 9 Brandmelderzentralen und Energieversorgung 9.1 Brandmelderzentrale 9.2 Energieversorgung 10 Installation 11 Abnahme 11.1 Installations-Attest 11.2 Dokumentation 11.3 Abnahmeprüfung 12 Gewährleistung der Betriebsbereitschaft 12.1 Allgemeines 12.2 Funktionskontrollen 12.3 Wartung 12.4 Instandsetzung 12.5 Zugangsberechtigung 12.6 Beurteilung 12.7 Unterbruch 12.8 Kontrollheft 13 Gültigkeit Anhang 1: Begriffe Anhang 2: Vermeidung von ungewollten Alarmen Anhang 3: Einrichtungsüberwachung Anhang 4: Ansteuerung von Gaslöschanlagen Anhang 5: Anforderung an Feuermeldestellen und Alarmübermittlungsanlagen Technische Richtlinie Brandmeldeanlagen 4 Ausgabe

5 1 Geltungsbereich Diese Bestimmungen gelten für Planung, Erstellung und Betrieb von Brandmeldeanlagen. 2 Anforderungen 2.1 Allgemeines 1 Brandmeldeanlagen haben einen entstehenden Brand selbsttätig festzustellen und zu signalisieren sowie gefährdete Personen und Einsatzkräfte zu alarmieren. Sie können zur Ansteuerung und Inbetriebsetzung von Brandschutzeinrichtungen eingesetzt werden. 2 Alle Teile einer Anlage müssen den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Sicherheitsvorschriften entsprechen sowie eine hohe Zuverlässigkeit unter den zu erwartenden Umgebungseinflüssen aufweisen. 3 Die Anlage muss so gekennzeichnet sein, dass eine eindeutige Identifizierung der verantwortlichen Brandmeldefirma und des Herstellers gewährleistet ist. 4 Die Gesamtheit der in einer Anlage verwendeten Teile muss auf ein funktionsmässiges Zusammenwirken abgestimmt und rückwirkungsfrei sein. 2.2 Auslegung 1 Werden an eine Brandmelderzentrale mehr als 512 Brand- oder Handfeuermelder angeschlossen, muss diese bei Auftreten einer Systemstörung mindestens noch den Brandmeldezustand (Sammelalarm) anzeigen; ausserdem muss die Ansteuerung der Alarmierungsgeräte sowie der Übertragungseinrichtung sichergestellt sein. 2 Der Ausfall einer Meldelinie infolge Kurzschluss oder Unterbruch darf nicht mehr als 32 Brand- oder Handfeuermelder gleichzeitig beeinflussen. An eine Meldelinie dürfen höchstens 128 Brandmelder angeschlossen werden. 3 Der Ausfall einer Übertragungsstrecke für Brandalarm und Störungsmeldung darf bei: a. nicht überwachter Strecke (z.b. Telefonwählgerät) nicht mehr als 512 Brandmelder beeinflussen; b. nicht überwachter Strecke (z.b. Telefonwählgerät mit 2 Amtslinien, Hot-Line) nicht mehr als 1024 Brandmelder beeinflussen; c. überwachter Strecke nicht mehr als 2048 Brandmelder beeinflussen. 4 Es besteht keine Begrenzung, wenn bei überwachter Übertragungsstrecke zwei von einander unabhängige Übertragungseinrichtungen betrieben werden. Technische Richtlinie Brandmeldeanlagen 5 Ausgabe

6 5 Brandmeldeanlagen, die mehr als eine Meldergruppe umfassen, müssen an einer für die Feuerwehr geeigneten Stelle mit einem genormten Feuerwehrbedien- und Anzeigeteil gemäss SN ausgerüstet sein. In unmittelbarer Nähe des Feuerwehrbedien- und Anzeigeteils ist die Betriebszustandsanzeige der Brandmeldeanlage anzuordnen. 2.3 Alarmierungs- und Steuereinrichtung 1 Jedes Ansprechen der Brandmeldeanlage muss einen internen und externen Alarm auslösen. Der externe Brandalarm ist direkt auf die öffentliche Feuermeldestelle zu übermitteln. Störungsmeldungen sind an eine ständig besetzte Stelle weiter zu leiten. 2 Akustische Alarmierungseinrichtungen müssen ein Signal erzeugen, welches deutlich von den zuständigen Personen wahrgenommen wird und eindeutig als Brandalarm erkennbar ist. 3 Für optische Alarmierungseinrichtungen können Lampen oder andere aktive Anzeigeelemente verwendet werden. 4 Anzeigeelemente von Anzeigetableaux müssen gut sichtbar und eindeutig unterscheidbar anzeigen. 5 Raumanzeigelampen müssen aus den Zugangsrichtungen gut sichtbar und eindeutig erkennbar sein. 6 Übertragungswege zu Alarmierungs- und Steuereinrichtungen mit Hauptfunktionen wie Anzeigetableau, Ansteuerung von stationären Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzüge usw. müssen als Primärleitungen ausgebildet sein. 7 Akustische und optische Alarmierungseinrichtungen müssen gefährdete Personen alarmieren und der Feuerwehr das Auffinden der Brandstelle erleichtern. 8 Die Brandmeldeanlage kann zusätzlich die Ansteuerung externer dem Brandschutz dienenden Einrichtungen wie Brandschutzabschlüsse, Aufzüge, Lüftungsanlagen, Löschanlagen usw. auslösen. Zusätzliche örtliche Anzeigen und Alarmierungseinrichtungen sind dort anzubringen, wo diese für die Alarmierung der für den Brandschutz verantwortlichen Personen erforderlich ist. 2.4 Übertragung von Meldungen an die Feuermeldestelle 1 Eine Brandmeldung ist über eine überwachte Übertragungsstrecke auf die öffentliche Feuermeldestelle abzusetzen. Die Art des Übertragungssystems richtet sich nach den technischen und organisatorischen Gegebenheiten der Empfangseinrichtung. 2 Eine Übertragungsstrecke gilt als überwacht, wenn spätestens nach 24 Stunden eine Kontrollübertragung selbsttätig erfolgt und gegebenenfalls eine Störungsmeldung abgesetzt wird. 3 Die zuständige Stelle kann bei grosser Brandgefahr kürzere Intervalle für die Ausführung einer Kontrollübertragung (z. B. alle 5 Stunden) anordnen, bei: a. Gebäuden mit Personenbelegung, deren Mobilität eingeschränkt ist, wie Spitäler, Heime, Anstalten, Gefängnisse und dergleichen; b. Hotels mit mehr als 100 Gästebetten; c. Gebäuden mit mehr als 20 Millionen Sachwerten (Immobilien und Mobiliar). Technische Richtlinie Brandmeldeanlagen 6 Ausgabe

7 Technische Richtlinie Brandmeldeanlagen 7 Ausgabe

8 4 Die Funktionsbereitschaft von Telefonwählgeräten ist zu überwachen. Störungen sind optisch und akustisch zu signalisieren. 5 Bei Telefonwählgeräten mit gesprochener Alarmmeldung muss die Übermittlung des Brandalarms zur öffentlichen Feuermeldestelle an erster und dritter Stelle erfolgen. Eine Fernquittierung des Brandalarms, welche die Rückstellung des Telefonwählgerätes in die Ausgangslage bewirkt, darf nur von der Feuermeldestelle aus möglich sein. Die Fernquittierung darf frühestens nach einmaligem Durchlauf erfolgen. 6 Telefonwählgeräte mit digital codierter Alarmübertragung müssen die Alarmmeldung an zwei Empfangseinrichtungen übermitteln können (Speicher für zwei Rufnummern). Eine automatische Fernquittierung darf nur von der öffentlichen Feuermeldestelle erfolgen. 7 Ein Telefonwählgerät muss an einen eigenen Übertragungsweg angeschlossen werden oder im Alarmfall ist ein solcher selbsttätig freizuschalten. 2.5 Vernetzung von Brandmelderzentralen Allgemeines 1 Mehrere Bereichszentralen dürfen wahlweise mittels Ring- oder Stichdatenleitungen mit einer Hauptzentrale oder einem Hauptbedienterminal zusammengeschaltet werden. 2 Mehrere Bereichszentralen am gleichen Standort sind in einem separaten, mit Feuerwiderstand 60 Minuten ausgeführten Raum unterzubringen. In diesem Raum sind weitere Sicherheits-, Kleinspannungs- und Telekommunikationseinrichtungen erlaubt. 3 Die Hauptzentrale kann als Brandmelderzentrale mit oder ohne Melder oder als Hauptbedienterminal aufgebaut sein. 4 Mehrere Bereichszentralen am gleichen Standort können an ein gemeinsames Anzeigeund Bedienfeld angeschlossen werden. 5 Mehrere Bereichszentralen dürfen nur unter der Voraussetzung, dass sie sich am gleichen Standort befinden und ein Unterbruch oder Kurzschluss höchstens zum Ausfall einer Bereichszentrale führt, an dieselbe Stromversorgung angeschlossen werden. 6 Die Hauptzentrale muss über eine eigene Stromversorgung verfügen Ringleitungs-Netzwerk 1 Mehrere Bereichszentralen werden über eine Ringdatenleitung an eine Hauptzentrale oder ein Hauptbedienterminal angeschlossen. 2 Bei Unterbruch oder Kurzschluss auf der Ringdatenleitung muss die Störung isoliert werden und der Datenverkehr zu allen Zentralen normal weiter funktionieren. 3 Ab der Hauptzentrale kann die Ansteuerung von selbsttätig auslösbaren Brandschutz-, A- larmierungs- oder Übertragungseinrichtungen für Brandalarm sowie von Löschanlagen erfolgen. Technische Richtlinie Brandmeldeanlagen 8 Ausgabe

9 2.5.3 Stichleitungs-Netzwerk 1 Mehrere Bereichszentralen werden über Stichdatenleitungen an eine Hauptzentrale oder an ein Hauptbedienterminal angeschlossen. 2 Ab der Hauptzentrale dürfen nur Brandfallsteuerungen und interne Alarmierungen, welche die Gesamtanlage betreffen, vorgenommen werden. Die Fernalarmierung und die Ansteuerung von Löschanlagen muss direkt ab der Bereichszentrale erfolgen. 3 Die Fernalarmierung für Brandalarm hat über ein eigenes Leitungsnetz ab jeder Zentrale zu erfolgen. Je nach Fernalarmmittel dürfen mehrere Zentralen zusammengefasst werden. 4 Ein Unterbruch oder Kurzschluss auf einer Stichdatenleitung darf die Haupt- wie auch die Bereichszentralen nicht beeinflussen. Eine Störung der Leitungen muss auf der Hauptzentrale oder dem Hauptbedienterminal angezeigt werden. 2.6 Kombinierte Anlagen 1 Es dürfen nur Anlagenteile mit einer Brandmeldeanlage kombiniert werden, die alle Anforderungen für das entsprechende Teilsystem erfüllen und typengeprüft sind. 2 Funktionen wie Detektion, Anzeige, Bedienung und Alarmierung müssen eindeutig der jeweiligen Applikation zugeordnet und unmissverständlich bedienbar sein. 3 Sowohl bestimmungsmässige, als auch fehlerhafte Funktionen und Bedienungen von Teilsystemen dürfen nicht zu unerwünschten Auswirkungen im andern Teilsystem führen. Technische Richtlinie Brandmeldeanlagen 9 Ausgabe

10 3 Planung 3.1 Allgemeines 1 Brandmeldeanlagen sind auf andere Brandschutzmassnahmen abzustimmen. 2 Die Anlage ist durch entsprechende Wahl und Anzahl Melder so zu bemessen, dass die zu erwartenden Brandkenngrössen unter Berücksichtigung der Umgebungseinflüsse und der Täuschungsgrössen zuverlässig erfasst werden können. Der Vermeidung von Fehlalarmen ist Beachtung zu schenken. 3 Grundsätzlich dürfen nur Apparate eines Brandmeldesystems verwendet werden, für welche eine gültige Zulassung vorliegt. 4 Eine Brandmeldeanlage muss durch eine zugelassene Brandmeldefirma geplant, eingebaut und instandgehalten werden. 3.2 Anmeldung Projekte von Brandmeldeanlagen, wie Neuanlagen, wesentliche Erweiterungen und Änderungen sind vor Ausführungsbeginn durch die Brandmeldefirma der zuständigen Stelle mittels dem Formular «Anmeldung» zu melden. Technische Richtlinie Brandmeldeanlagen 10 Ausgabe

11 4 Überwachungsumfang 4.1 Allgemeines Brandmeldeanlagen mit Vollüberwachung umfassen gesamte Bauten und Anlagen. Ausgenommen sind davon befreite, feuerwiderstandsfähig abgetrennte Räume und Bereiche. Eine Teilüberwachung muss mindestens die Fluchtwege sowie Räume mit erhöhtem Brandrisiko erfassen. 4.2 Räume und Bereiche Grundsätzlich sind folgende Räume und Bereiche sowohl in die Voll- wie Teilüberwachung einzubeziehen: a. Fluchtwege wie Korridore und Treppenhäuser; b. Schächte und Kanäle, in denen ein Brandrisiko durch die Bauart, Installationen oder durch Materialablagerungen besteht; c. Aufstellungsraum für Klima- und Lüftungsanlagen; d. Räume, Kanäle und Schächte für Material, Abfälle und Sammelbehälter; e. Schächte für Aufzüge ohne Maschinenraum; f. begehbare Kammern und Einbauten; g. überdachte Laderampen und Lagerbereiche unter Vordächern, bei denen ein Brandrisiko durch die Bauart oder durch Materiallagerung besteht; h. Bereiche unter Galerien breiter als 3 m und einer Fläche grösser als 30 m 2 ; i. Teilbereiche in Räumen, die durch näher als 30 cm an die Decke reichende Regale oder sonstige Einrichtungen geschaffen werden; j. Tiefkühlräume mit einer Grundfläche über 300 m 2 oder einer Raumhöhe über 6 m; k. Kühlräume und -zellen mit einer Grundfläche über 50 m 2 ; l. Zwischenräume oberhalb Unterdecken und unterhalb Doppelböden mit einer lichten Höhe über 30 cm, sofern die allgemeine Brandbelastung 50 MJ/m 2 übersteigt. In die Berechnung der Brandbelastung sind auch die den Zwischenraum begrenzenden Bauteile mit Ausnahme der Böden mit einzubeziehen. Wenn eine örtlich begrenzte Brandbelastung über 100 MJ/m 2 oder 100 MJ/Laufmeter vorhanden ist (z.b. Kabeltrasse usw.), genügt eine Zonenüberwachung. Beispiel Brandbelastung: 100 MJ/m 2 entspricht 6,0 kg Holz pro m 2 oder 3,4 kg PVC pro m 2 oder ca. 30 Elektrokabel (4 x 1,5 oder 3 x 1,5 mm 2 pro Laufmeter) m. Unterdecken mit gleichmässig verteilten Öffnungen und einem Flächenanteil von mindestens 50% der Bodenfläche sind als Bestandteil des betreffenden Raumes zu betrachten. Die Melder sind an der Decke des Hohlraumes zu montieren. Technische Richtlinie Brandmeldeanlagen 11 Ausgabe

12 4.3 Ausnahmen Folgende Räume oder Bereiche können von der Überwachung ausgenommen werden: a. Sanitärräume wie Waschräume, Toiletten, wenn darin keine brennbaren Vorräte oder Abfälle aufbewahrt werden und die Umfassungswände nicht brennbar ausgeführt sind; b. Kabelkanäle und Schächte, die für Personen nicht zugänglich und gegenüber anderen Bereichen abgeschottet sind; c. Kabelschächte mit stockwerkweiser Abschottung, sofern diese keine elektrischen Schaltoder Sicherungseinrichtungen aufweisen; d. Sanitär- und Heizungs-Steigschächte, die für Personen nicht zugänglich und gegenüber anderen Bereichen abgeschottet sind; e. Zivilschutzräume, die in Friedenszeiten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden; f. einzelne Räume mit Feuerwiderstand EI 30 (nicht brennbar), die durch eine selbsttätige Löschanlage geschützt sind; g. Zwischenräume oberhalb Unterdecken und unterhalb Doppelböden mit einer lichten Höhe bis 30 cm oder einer Brandbelastung bis 50 MJ/ m 2 ; h. sonstige kleine Bereiche wie Telefonkabinen, Schächte für Aufzügen mit Maschinenraum und geschlossene Nischen weniger als 60 cm tief, soweit wegen der Brandsicherheit keine Bedenken bestehen oder die Zustimmung der zuständigen Behörde im einzelnen gegeben ist. Diese Bereiche sind im Installations-Attest aufzuführen; i. separate Heizöltankräume mit Feuerwiderstand EI 60 (nicht brennbar) bis 150 m 2 ; j. Wohnbereiche, die mit Feuerwiderstand EI 60 (nicht brennbar) abgetrennt sind. Technische Richtlinie Brandmeldeanlagen 12 Ausgabe

13 5 Meldergruppen 5.1 Allgemeines 1 Der gesamte Überwachungsbereich ist in Meldergruppen zu unterteilen. Die Meldergruppen sind so festzulegen, dass eine rasche und eindeutige Anzeige und Ermittlung des Brandortes möglich ist. Zu diesem Zweck ist grundsätzlich beim Hauptzugang von überwachten Räumen eine Raumanzeigelampe zu installieren. 2 Die Meldergruppen dürfen sich jeweils nur über ein Geschoss oder einen Brandabschnitt erstrecken. 3 Treppenhäuser, Licht-, Aufzugs- und Installationsschächte sowie turmartige Aufbauten können zu einer Meldergruppe zusammengefasst werden. 5.2 Brandmelder 1 Eine Meldergruppe darf maximal 20 Brandmelder umfassen. 2 In Zwischenräumen oberhalb Unterdecken und unterhalb Doppelböden sowie in Versorgungs- und Transportkanälen, Klima- oder Lüftungsanlagen angeordnete Brandmelder müssen entweder zu eigenen Meldergruppen zusammengefasst werden, oder es muss auf einfache Weise erkannt werden können, in welchem Teilbereich Melder angesprochen haben. 5.3 Handfeuermelder 1 Für Handfeuermelder sind eigene Meldergruppen vorzusehen. Diese dürfen nicht mehr als je 10 Melder umfassen. 2 Handfeuermelder in Treppenhäusern, welche über mehr als zwei Untergeschosse führen, sind jeweils vom Erdgeschoss oder vom Feuerwehrzugang ausgehend nach unten in den Untergeschossbereich und nach oben in den Obergeschossbereich in jeweils eigene Meldergruppen zusammenzufassen. 5.4 Raumanzeigelampen 1 Um der Feuerwehr jederzeit eine rasche und eindeutige Ermittlung des Brandherdes zu ermöglichen sind beim Hauptzugang der überwachten Räume Raumanzeigelampen zu installieren. 2 Ausnahmen sind zulässig bei: a. Betrieben mit ständiger Anwesenheit (24 Stunden / 365 Tagen) von mehreren Personen mit guten Gebäudekenntnissen (Logendienst, Wächterdienst, Technischer Dienst). Diese müssen jederzeit die Zugangswege öffnen können und einen Lotsendienst für die Feuerwehr gewährleisten; b. Beherbergungsbetrieben in Bettengeschossen mit beschrifteten Zimmern; c. Räumen grösser 400 m 2 mit eigener Meldergruppe und beschrifteten Zugängen. Technische Richtlinie Brandmeldeanlagen 13 Ausgabe

14 6 Auswahl von Brandmeldern 1 Bei der Auswahl von Brandmeldern (Empfindlichkeit, Ausführung usw.) sind nachstehende Parameter zu beachten: a. Wahrscheinliche Brandart (Brandkenngrösse) und Brandentwicklung; b. Raumhöhe gemäss Tabelle 1; c. Umgebungsbedingungen wie Temperatur, Luftbewegung, Erschütterung, Luftfeuchtigkeit, Elektromagnetische Felder, radioaktive Strahlung; d. Täuschungsgrössen. 2 Das Erkennungsprinzip der Brandmelder ist so zu wählen, dass die zu erwartenden Entstehungsbrände zuverlässig erkannt und gleichzeitig nicht von den Täuschungsgrössen beeinflusst werden kann. 3 Die anlässlich der Typenprüfung nachgewiesenen Angaben des Herstellers sind zu berücksichtigen. 4 Ist in der Entstehungsphase mit einem Schwelbrand zu rechnen (Rauchentwicklung, geringe Konvektionswärme und wenig Flammenstrahlung), sind grundsätzlich Rauchmelder einzusetzen, insbesondere bei Personengefährdung oder Schäden durch Brandrauch. 5 Ist schon in der Entstehungsphase mit einem offenen Brand mit schneller Brandentwicklung zu rechnen (starke Wärmeentwicklung, Flammenstrahlung oder Rauchentwicklung), sind Rauch-, Wärme-, Flammenmelder oder Kombinationen von verschiedenen Brandmelderarten zu verwenden. Technische Richtlinie Brandmeldeanlagen 14 Ausgabe

15 7 Überwachungsflächen und Anordnung von Brandmeldern 7.1 Allgemeines 1 Überwachungsfläche und Anordnung richten sich nach der Art der verwendeten Brandmelder, der Raumnutzung, der Raumgeometrie (Grösse, Höhe, Decken- und Dachform usw.) und den Umgebungsbedingungen in den zu überwachenden Räumen. 2 Um ungewollte Alarme zu vermeiden, sind neben den Kriterien für den idealen Melderstandort zur frühzeitigen Branderkennung auch allfällige Stör- und Täuschungsquellen in der näheren Umgebung des vorgesehenen Melderstandortes zu beachten. 3 Auf gute Sichtbarkeit und freie Zugänglichkeit ist zu achten. 4 Unberücksichtigt bleiben örtlich höhere Deckenteile wie Dachaufbauten usw., deren Fläche weniger als 10% der gesamten Grundfläche beträgt und die maximal zulässige Überwachungsfläche eines einzelnen Melders nicht überschreitet. Andernfalls sind die höheren Deckenteile wie getrennte Räume zu behandeln. 7.2 Überwachungsfläche und Aufteilung 1 Für Brandmelder sind die maximal zulässigen Überwachungsflächen (A max ) und der maximal zulässige Abstand (a) festgelegt (Tabelle 1 und Abbildung 1). 2 Die Melder sind grundsätzlich gleichmässig und symmetrisch zu verteilen. Die zulässigen Abweichungen von der idealen Anordnung (Abstände a = b) sind als Melderabstand a in Tabelle 1 festgelegt. 3 Der Abstand Melder zu Wand - rechtwinklig horizontal zur Wand gemessen (nicht in Ecke!) - entspricht der Hälfte des Abstandes Melder zu Melder (a/2 oder b/2). 4 Bei erschwerten Umgebungsbedingungen oder zum Ansteuern können geeignete Massnahmen wie Zweigruppen-, Zweimelder- oder Mehrkriterienmelder-Abhängigkeit usw. angewendet werden. Technische Richtlinie Brandmeldeanlagen 15 Ausgabe

16 Maximale Überwachungsfläche A max und Melderabstand a Art der Brandmelder Grundfläche des Raums Maximale Raumhöhe R h Neigung bis 36 cm/m ( bis 20 ) Neigung ab 36 cm/m ( ab 20 ) A max a A max a bis 80 m² 12 m 80 m² 12 m 80 m² 15 m Rauchmelder über 80 m² 6 m 12 m 16 m 1) 60 m² 80 m² 120 m² 10 m 12 m 15 m 90 m² 110 m² 150 m² 16 m 18 m 21 m Wärmemelder bis 30 m² 7,5 m 2) 30 m² 8 m 30 m² 10 m über 30 m² 7,5 m 2) 20 m² 6 m 40 m² 11 m A max Maximal zulässige Überwachungsfläche pro Brandmelder a Maximal zulässiger Abstand zwischen zwei Brandmeldern. Der Abstand b ergibt sich aus A max / a. Der Abstand zur Wand beträgt a/2 oder b/2. (siehe Abbildung 1) Neigungswinkel der Decke: Bei verschiedenen Neigungen z.b. bei Sheds, ist die kleinste massgebend. 1) Nur in Sonderfällen 2) Die Angaben gelten nur für Wärmemelder der EN 54-5 Klasse 1. Bei Anwendung von andern Klassen gelten entsprechend kleinere Werte für die maximale Raumhöhe. Tabelle 1: Überwachungsflächen, Melderabstände und Raumhöhe Abbildung 1: Anordnung von Brandmeldern in einem Raum von 18 m mal 40 m (Beispiel: Rauchmelder, flache Decke, Raumhöhe 5 m, A max = 60 m 2, a = 10 m, b = 6 m) 7.3 Abstand zu Wänden und Einrichtungen Der horizontale Abstand der Rauch- oder Wärmemelder zu Wänden, Einrichtungen und Lagergütern muss grundsätzliche mindestens 0,5 m sein, ausgenommen bei Korridoren, Kanälen und ähnlichen Gebäudeteilen mit weniger als 1 m Breite. Sind Unterzüge, Balken oder Klimakanäle vorhanden, welche näher als 0,15 m an die Decke reichen, so muss auch zu diesen Bauteilen der seitliche Abstand mindestens 0,5 m betragen. Technische Richtlinie Brandmeldeanlagen 16 Ausgabe

17 7.4 Abstand zu Decken 1 Wärmemelder sind direkt an der Decke anzubringen. 2 Bei Rauchmeldern ergeben sich die erforderlichen vertikalen Abstände (D v ) der Melder zur Decke aus deren Neigung und Höhe (R h ) der zu überwachenden Räume. Die Werte für die Abstände gehen aus der nachstehenden Tabelle und deren Anordnung aus Abbildung 2 hervor. Abstand D v Raumhöhe R h Neigung bis 58 cm/m ( bis 30 ) Neigung ab 58 cm/m ( ab 30 ) bis 6 m 3 bis 30 cm 20 bis 50 cm 6 bis 7,5 m 7 bis 40 cm 25 bis 60 cm 7,5 bis 9 m 10 bis 50 cm 30 bis 70 cm 9 bis 12 m 20 bis 80 cm 50 bis 100 cm Tabelle 2: Abstand D von Rauchmeldern zu Decken v Abbildung 2: Anordnung von Rauchmeldern (a und b gemäss Tabelle 1) 7.5 Anordnung in Korridoren 1 In Korridoren mit einer Breite bis 3 m dürfen folgende Melderabstände (a) angewendet werden: - Rauchmelder 15 m - Wärmemelder 10 m Technische Richtlinie Brandmeldeanlagen 17 Ausgabe

18 2 Die maximal zulässigen Überwachungsflächen dürfen nicht überschritten werden. Der Melderabstand zur Stirnfläche des Korridors darf nicht grösser als a/2 sein. In Kreuzungs- und Einmündungsbereichen von Korridoren ist jeweils ein Melder anzuordnen. 7.6 Anordnung in Treppenhäusern und Installationsschächten 1 In Treppenhäusern ist an der obersten Decke ein Melder zu plazieren. Sind die Untergeschosse durch einen Türabschluss von den Obergeschossen getrennt, so ist an der Decke vor diesem Türabschluss ein weiterer Melder notwendig. In Treppenhäusern mit einer Höhe grösser als 12 m ohne Abtrennung, ist zusätzlich bei jeder 3. Geschossebene ein Melder anzuordnen. 2 Ausgeweitete Treppenhäusern sind zusätzlich zu überwachen. 3 In Installationsschächten sind die Rauchmelder sinngemäss anzuordnen. 7.7 Anordnung bei Decken mit Unterzügen Allgemeines Für die Anordnung von Rauch- und Wärmemeldern sind Unterzüge gemäss nachstehender Abbildung zu berücksichtigen: Abbildung 3: Anordnung von Rauch- und Wärmemeldern bei Decken mit Unterzügen Rauchmelder 1 Die im Bereich A (Abbildung 3) liegenden Unterzüge haben keinen Einfluss auf die Anordnung der Rauchmelder. 2 Die im Bereich B (Abbildung 3) liegenden Unterzüge beeinflussen die Anordnung von Rauchmeldern gemäss nachstehender Tabelle: Technische Richtlinie Brandmeldeanlagen 18 Ausgabe

19 Grösse des Deckenfeldes in % von A max über 120 % Anordnung der Rauchmelder Entsprechende Anzahl an Decke in Deckenfeld 80 bis 120 % Ein Rauchmelder an Decke in jedes Deckenfeld unter 80 % Auf Unterzug oder im Deckenfeld auf Höhe Unterzug A max : Maximal zulässige Überwachungsfläche pro Rauchmelder gemäss Tabelle 1 Tabelle 3: Anordnung von Rauchmeldern im Bereich B 3 Die im Bereich C (Abbildung 3) liegenden Unterzüge gelten grundsätzlich als Raumabtrennung. Die Rauchmelder sind an der Decke im Deckenfeld anzuordnen. Besteht zwischen den Unterzügen ein Abstand bis 3 m ist die Regelung für die Anordnung der Melder in Korridoren anzuwenden. 4 Besteht bei Unterzügen in den Bereichen B und C (Abbildung 3) ein Abstand D h grösser als 20 cm zwischen Oberkante Unterzug und Unterkante Dach oder Decke (Abbildung 4) und ist bei diesem Abstand die freie Fläche der Öffnung grösser als 75 % der Gesamtfläche (nach Abzug aller Einbauquerschnitte wie Kanäle usw.), brauchen Unterzüge, gleich welcher Höhe, nicht berücksichtigt werden. Abbildung 4: Nicht zu berücksichtigende Träger (Beispiel) Wärmemelder 1 Die im Bereich A (Abbildung 3) liegenden Unterzüge haben keinen Einfluss auf die Anordnung der Wärmemelder. 2 Die in den Bereichen B und C (Abbildung 3) liegenden Unterzüge beeinflussen die Anordnung von Wärmemeldern gemäss nachstehender Tabelle: Technische Richtlinie Brandmeldeanlagen 19 Ausgabe

20 Grösse des Deckenfeldes in % von A max über 50% bis 50% bis 35% bis 20% Anbringung je eines Melders in jedem Feld 2. Feld 3. Feld 4. Feld A max: Maximal zulässige Überwachungsfläche pro Wärmemelder gemäss Tabelle 1 Tabelle 4: Anordnung von Wärmemeldern bei Decken mit Unterzügen Flammenmelder Bei der Anordnung von Flammenmeldern müssen Unterzüge nur berücksichtigt werden, wenn diese den Überwachungswinkel des Melders beeinflussen. 7.8 Anordnung bei besonderen Deckenformen 1 In Räumen mit geneigten Decken, z.b. Decken bei Schräg-, Sattel- und Walmdächern, ist eine Reihe Melder im höchsten Teil des Raumes zwingend anzuordnen, wenn die Decke folgende Neigung aufweist: - für Rauchmelder ab 50 cm/m (ab 27 ) - für Wärmemelder ab 30 cm/m (ab 17 ) Weitere Melderreihen an der Deckenschräge ergeben sich aufgrund der maximal zulässigen Überwachungsfläche und der Melderabstände a und b. 2 Bei Deckenformen mit unterschiedlicher Neigung, z.b. Shed, ist für die Festlegung des Abstandes Decke zu Melder (D V ) die kleinere Neigung massgebend. Diese Melderreihe muss an der Deckenfläche mit der geringeren Neigung im Abstand D V angebracht werden (siehe Abbildung 2 und Tabelle 2). 3 An Sheddecken oder ähnlichen Konstruktionen, bei denen das Verhältnis der Sheddecke h zur gesamten Raumhöhe R H kleiner als 0,3 (h : R H < 0,3) ist, können die Melder wie an einer Unterzugsdecke oder flachen Decke angebracht werden. Bei Rauchmeldern gilt dies für Shedbreite d bis 4 m und bei Wärmemeldern d bis 2,5 m (siehe Abbildung 5). Abbildung 5: Anordnung von Meldern bei Sheddächern Technische Richtlinie Brandmeldeanlagen 20 Ausgabe

21 7.9 Anordnung in belüfteten Räumen 1 Rauchmelder zur Raumüberwachung dürfen nicht im direkten Zuluftstrom von Klima- und Lüftungsanlagen angeordnet werden. Perforierte Decken, die der Belüftung dienen, sind im Radius von 0,5 m um die Melder zu schliessen. 2 In belüfteten Räume mit mehr als 10-fachem Luftwechsel pro Stunde, wie Räume und Hohlböden von Informatikanlagen, USV-Stromversorgungsräume, Reinräume und dergleichen: a. sind eigene Meldergruppen zu bilden; b. sind die Melder grundsätzlich gleichmässig und symmetrisch anzuordnen; c. gelten für Rauchmelder grundsätzlich die reduzierte maximale Überwachungsfläche A max von 25 m² sowie ein zulässiger Abstand zwischen zwei Brandmeldern von höchstens 7 m. Diese reduzierte Überwachungsfläche kann entfallen, wenn: - eine lückenlose Einrichtungsüberwachung mit Alarmweiterleitung zur öffentlichen Feuermeldestelle, unter Einhaltung von 8.1.4, realisiert wird oder; - eine zusätzliche Raumüberwachung mit einem hochsensiblen Sonderbrandmelder realisiert wird, welcher die Raumbelüftung beim Ansprechen abschaltet Anordnung von Flammenmeldern 1 Anzahl, Anordnung und Ausrichtung der Flammenmelder sind so zu wählen, dass eine gleichmässige Raumüberwachung erreicht wird. Die erforderliche Anzahl ergibt sich aus dem zu überwachenden Raumvolumen und den räumlichen Gegebenheiten. 2 Bei Zweigruppen- oder Zweimelderabhängigkeit sind die Melder mit unterschiedlichen Blickwinkeln auf denselben Überwachungsbereich zu richten. 3 Es ist eine direkte Sichtverbindung zwischen jedem möglichen Brandort und einem Flammenmelder anzustreben. Einbauten oder andere Hindernisse sind zu berücksichtigen. 4 Flammenmelder sind in der Nähe der Decke in Raumecken oder an Wänden so anzuordnen, dass die optische Achse des Melders in einem Winkel von 45 zum Boden und zu einer Wand liegt, so dass mit einem rotationssymmetrischen Öffnungswinkel von mindestens 90 ein quaderförmiger überwachter Raum entsteht (Abbildung 6). Bei mehreren Meldern ist auf gegenseitige Überwachungsredundanz zu achten, d.h. die Melder sind möglichst einander gegenüber anzuordnen. Sichtwinkel ins Freie sind zu vermeiden. 5 Die maximal zulässige Kantenlänge s des quaderförmigen überwachten Raums in Abhängigkeit der Befestigungshöhe h beträgt: s k h 40 Flammenmelder gemäss EN Korrektur- Faktor k Klasse 1 1,0 Klasse 2 0,7 Klasse 3 0,5 Tabelle 5: Korrekturfaktor Abbildung 6: Überwachungsbereich Technische Richtlinie Brandmeldeanlagen 21 Ausgabe

22 7.11 Anordnung von Handfeuermeldern 1 Handfeuermelder sind in Fluchtwegen (z.b. Ausgängen, Durchgängen, Treppenhäusern, Löschposten) und besonders gefährdeten Bereichen anzubringen. 2 Sie dürfen nicht mit anderen Schaltelementen wie Lichtschalter, Liftknopf verwechselt werden können oder nicht der Gefahr von mechanischer Beschädigung ausgesetzt sein. Die Montagehöhe beträgt ca m. 3 An Stellen wo mit Missbrauch zu rechnen ist, dürfen sie mit einem zusätzlichen plombierbaren, transparenten Kunststoffdeckel versehen werden. Technische Richtlinie Brandmeldeanlagen 22 Ausgabe

23 8 Sonderanwendungen 8.1 Allgemeines 1 Brandmelder für Sonderanwendungen kommen überall dort zur Anwendung, wo aufgrund von besonderen Umgebungseinflüssen oder Raumverhältnissen punktförmige Brandmelder nicht oder nur beschränkt eingesetzt werden können. Typische Anwendungsbereiche sind: a. Besondere Umgebungsbedingungen bezüglich Temperatur, Luftbewegung, Luftfeuchtigkeit usw.; b. Hohe Räume wie Hallen usw.; c. Unzugängliche Orte (Instandhaltungsarbeiten) wie Kabelböden, Hohlböden, Hohldecken, EDV-Anlagen, Regale, Kanäle usw.; d. Überwachung von Einrichtungen wie Laborkapellen, Staubfilter, Silos usw. 2 Geeignete Brandmelder für Sonderanwendungen erscheinen in einem separaten Verzeichnis. In der Regel werden nur solche mit einer abgeschlossenen Eignungs- oder Typenprüfung durch ein anerkanntes Prüfinstitut in das Verzeichnis aufgenommen. 3 Sofern diese Bestimmungen keine andern Grenzen setzt, gelten die Angaben des Herstellers. 4 Brandmelder für Sonderanwendungen lösen die internen akustischen und optischen Alarmierungseinrichtungen aus. Eine Weiterleitung des Brandalarms an die öffentliche Feuermeldestelle ist nur zulässig falls die Empfindlichkeit der Brandmelder derjenigen der europäischen Normenreihe EN 54 entspricht. 5 Für die Gruppeneinteilung und die Begrenzung gelten sinngemäss die gleichen Bestimmungen wie bei Ausführung mit punktförmigen Brandmeldern. 6 Dort, wo punktförmige Brandmelder durch solche für Sonderanwendungen ersetzt werden sollen, ist vorgängig bei der zuständigen Stelle eine Einwilligung einzuholen. 8.2 Lichtstrahl-Rauchmelder 1 Lichtstrahl-Rauchmelder bestehen aus Sender, Empfänger sowie allenfalls einem Reflektor. Sie erfassen Rauch nach dem Prinzip der Dämpfung eines optischen Lichtstrahls (Durchlichtprinzip). 2 Zwischen Sender und Empfänger muss eine freie Lichtverbindung gewährleistet sein. Bewegliche Einrichtungen wie Krane, Stapler und dergleichen dürfen den Lichtstrahl nicht unterbrechen. 3 Der Lichtstrahl ist in der Regel parallel zur Decke anzuordnen. 4 Zwischen Sender und Empfänger bzw. Sende-Empfangseinheit und dem Reflektor ist ein Abstand vom maximal 100 m zulässig. Die Abstände a zwischen zwei parallel verlaufenden Lichtstrahlen sowie D v zwischen Lichtstrahl und Decke sind in der nachstehenden Tabelle ersichtlich: Technische Richtlinie Brandmeldeanlagen 23 Ausgabe

24 Raumhöhe R h Abstand a zwischen zwei Strahlen Abstand D v zwischen Strahl und Decke 3 bis 6 m 10 m 30 bis 100 cm 6 bis 12 m 12 m 50 bis 200 cm über 1) 12 m 15 m 100 bis 250 cm A max Maximal zulässige Überwachungsfläche pro Lichtstrahl-Rauchmelder. A max = a 100 m 1) Zweite Überwachungsebene erforderlich Tabelle 6: Abstände bei Lichtstrahl-Rauchmeldern 5 Minimalabstände zur Mittelachse des Lichtstrahls betragen: a. zu Wänden, Unterzügen und Einrichtungen 0,5 m; b. zum Boden in begehbaren Räumen 2.7 m (minimale Raumhöhe 3 m). 6 Für die Anordnung bei Decken mit Unterzügen sind Lichtstrahl-Rauchmelder grundsätzlich im Unterzugsfeld anzuordnen. Eine Anordnung unterhalb des Unterzuges ist nur zulässig, sofern: - die Unterzugshöhe weniger als 20% der Raumhöhe beträgt und die minimalen Strahlabstände eingehalten werden; - die Deckenfeldbreite kleiner als 50% des maximalen Abstands a und die Deckenfeldfläche kleiner als 200 m 2 ist. 7 Für die Anordnung bei besonderen Deckenformen gilt sinngemäss die gleiche Regelung wie für punktförmige Rauchmelder (siehe Ziffer 7.4 und 7.8). 8 Für Lichtstrahl-Rauchmelder ist pro Brandabschnitt eine eigene Meldergruppe vorzusehen. 9 Lichtstrahl-Rauchmelder sind nicht geeignet in Bereichen a. in denen Täuschungsgrössen auftreten können; b. mit mehr als 10-fachem Luftwechsel pro Stunde gerechnet werden muss; c. mit Nutzungen, bei denen öfters mit Strahlunterbrüchen gerechnet werden muss (Arbeiten, mutwilliges Auslösen usw.); d. bei denen mit starken Deformationen des Bauwerks infolge von Temperaturschwankungen gerechnet werden muss (Strahlablenkung). 8.3 Rauchansaugsysteme 1 Ein Rauchansaugsystem entnimmt über ein Rohrleitungssystem an mehreren Ansaugstellen Luft aus dem zu überwachenden Raum und überprüft diese auf das Vorhandensein von Rauch. Es sind mindestens zwei Ansaugstellen pro Raum vorzusehen. 2 Im gleichen Raum ist das System so auszulegen, dass die Ansprechempfindlichkeit pro zwei Ansaugstellen derjenigen eines punktförmigen Rauchmelders (EN54-7) entspricht. 3 Für die Anordnung und maximal zulässige Überwachungsflächen gelten für Ansaugstellen sinngemäss die gleichen Anforderungen wie für punktförmige Rauchmelder. 4 Die Länge der Rohrleitungen ist so zu begrenzen, dass eine zusätzliche Alarmierungsverzögerung von maximal 1 Minute nicht überschritten wird. Technische Richtlinie Brandmeldeanlagen 24 Ausgabe

25 5 Für jedes Rauchansaugsystem ist eine eigene Meldergruppe vorzusehen. 6 Mit einem Rauchansaugsystem dürfen maximal zwei benachbarte Räume überwacht werden. Sofern die Raumidentifikation durch die Feuerwehr nicht unzumutbar behindert wird, kann in diesem Fall auf eine Raumanzeigelampe verzichtet werden. 7 Erlaubt das Rauchansaugsystem eine Raumidentifikation, so können vier benachbarte Räume von insgesamt einer Fläche von 300 m 2 mit diesem überwacht werden. Für die Anordnung der Raumanzeigelampen gilt Ziffer 5.4 dieser Bestimmungen. Technische Richtlinie Brandmeldeanlagen 25 Ausgabe

26 9 Brandmelderzentrale und Energieversorgung 9.1 Brandmelderzentrale 1 Die Brandmelderzentrale ist innerhalb des überwachten Bereichs an einer geeigneten, leicht zugänglichen Stelle zu installieren. Bei Teilüberwachung ist mindestens der Standort mit einem Brandmelder zu überwachen. 2 Sie ist so anzuordnen, dass normale Umgebungsverhältnisse bezüglich Brandgefahr, Temperatur, Feuchtigkeit, Staub, Erschütterungen und mechanischer Beschädigung gewährleistet sind. 9.2 Energieversorgung 1 Für die Versorgung einer Brandmeldeanlage ist eine Haupt- und eine Ersatzenergieversorgung erforderlich. Als Hauptenergiequelle dient das Stromversorgungsnetz und als Ersatzenergiequelle eine wiederaufladbare Batterie; an letztere dürfen keine anlagenfremde Apparate angeschlossen werden. 2 Die Batterie ist so zu bemessen, dass sie während der in der nachstenden Tabelle festgesetzten Dauer den Normalbetrieb der Brandmeldeanlage (kein Brandalarm) gewährleisten und zusätzlich die Alarmeinrichtungen jederzeit während 30 Minuten betreiben kann. Kriterien Betriebsdauer mit Störungsübertragung, Leitung überwacht 12 h (*24 h) mit Störungsübertragung, Leitung nicht überwacht 24 h (*48 h) - mit ständig besetzter Stelle innerhalb des Betriebs (Störungsempfangsstelle) 12 h (*24 h) * Bei Anfahrtsweg der Brandmeldefirma oder deren Servicestelle von mehr als 100 km oder 2 Stunden. Tabelle 7: Betriebsdauer nach Ausfall des Stromversorgungsnetzes Technische Richtlinie Brandmeldeanlagen 26 Ausgabe

27 10 Installation 1 Für Brandmeldeanlagen sind separate und ortsfeste elektrische Leitungen zu verlegen oder gleichwertige Übertragungswege vorzusehen. 2 Der Anschluss an das Stromversorgungsnetz erfolgt über eine eigene als Brandmeldeanlage gekennzeichnete Sicherung; an diese dürfen keine anlagefremden Verbraucher angeschlossen werden. 3 Alle Brandmelder sind dauerhaft und zuverlässig zu befestigen, damit sie mechanischen Beanspruchungen wie Vibration, Funktionstests usw. standhalten. Sie müssen gut zugänglich sein. 4 Bei Ringleitungen, an denen mehr als 32 Brandmelder oder Handfeuermelder betrieben werden, müssen Hin- und Rückleitung in getrennten Kabeln erfolgen. 5 In gefährdeten Gebäuden sind ergänzende Massnahmen zum Schutz der Anlage gegen Überspannung und elektromagnetische Beeinflussung vorzusehen. Die zuständige Stelle kann solche Massnahmen verlangen, wenn: a. Gebäude an besonders exponierten Orten stehen; b. elektromagnetische Störquellen ausserhalb oder innerhalb des Gebäudes bestehen; c. wiederholt Beschädigungen oder ungewollte Alarme entstanden sind. Technische Richtlinie Brandmeldeanlagen 27 Ausgabe

28 11 Abnahme 11.1 Installations-Attest Jede neu erstellte Brandmeldeanlage und jede wesentliche Änderung oder Erweiterung (betreffend die Zentrale oder 20 Brandmelder) einer bestehenden Brandmeldeanlage sind unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten durch die Brandmeldefirma der zuständigen Stelle mit dem Formular «Installations-Attest» zu melden. Die Übereinstimmung mit den Bestimmungen über Bandmeldeanlagen sind zu bestätigen Dokumentation 1 Über jede fertiggestellte Brandmeldeanlage sind folgende Dokumente anzufertigen und dem Anlageeigentümer auszuhändigen: a. Bereinigte Orientierungspläne (Grundrisspläne) für den Feuerwehreinsatz mit Angaben über die Gruppeneinteilung; b. Technisches Dossier mit Apparateverzeichnis, Blockschema der Anlage, Anschlussschema und dergleichen; c. Bedienungsanleitung; d. Alarmierungsplan (Ansteuerung Alarmierungs- und Steuereinrichtungen); e. Weisungen für das Durchführen von Funktionskontrollen und über das Verhalten bei Unterbruch der Anlage; f. Instruktionsblatt Strahlenschutz, falls Ionisations-Rauchmelder im Einsatz sind. 2 Sind verschiedene Firmen für die Brandentdeckung, die Steuereinrichtung und die automatisch auslösbaren Brandschutzeinrichtungen wie Löschanlagen, Brandschutztüren, Aufzugsanlagen und dergleichen zuständig, müssen im technischen Dossier die Schnittstellen ersichtlich sein Abnahmeprüfung 1 Grundsätzlich werden neue Brandmeldeanlagen einer Abnahmeprüfung unterzogen. Dies gilt auch für Erweiterungen sowie wesentliche Änderungen bestehender Anlagen. 2 Durch die Abnahmeprüfung wird festgestellt, ob die Bestimmungen für Brandmeldeanlagen eingehalten werden und die Anlage ihren Zweck erfüllen kann. 3 Durch die Abnahmeprüfung wird die Verantwortlichkeit der Brandmeldefirma nicht aufgehoben. 4 Über jede Abnahmeprüfung wird ein Protokoll erstellt. 5 Die Behörde behält sich spätere Überprüfungen der Anlage auch nach der Abnahmeprüfung vor. Technische Richtlinie Brandmeldeanlagen 28 Ausgabe

29 12 Gewährleistung der Betriebsbereitschaft 12.1 Allgemeines 1 Der Anlageeigentümer oder -betreiber stellt die Funktionstüchtigkeit und die vorgeschriebene Wirksamkeit der Brandmeldeanlage jederzeit durch Instandhaltung sicher. 2 Brandmeldeanlagen sind veränderten betrieblichen Gegebenheiten wie Nutzungsänderungen und baulichen Veränderungen laufend anzupassen. 3 Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Brandmeldeanlagen sind von Fachleuten der errichtenden Brandmeldefirma auszuführen. 4 Der Anlageeigentümer oder -betreiber ist verpflichtet, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten vertraglich zu regeln. 5 Die Brandmeldefirma muss den Anlagebetreiber über die Eigenschaften und Bedienung der Brandmeldeanlage gründlich instruieren. Der Anlagebetreiber hat seinerseits sein Personal periodisch zu informieren über Bedienung, Eigenschaften, Verhalten im Brandfall sowie Vermeidung von Missbrauch und Unfug Funktionskontrollen 1 Funktionskontrollen dienen der Überprüfung der Betriebsbereitschaft der Brandmeldeanlage und beziehen sich insbesondere auf: a. Brandmelder; b. Handfeuermelder; c. Brandmelderzentrale und Energieversorgungseinrichtung; d. Alarmierungs- und Steuereinrichtungen (inkl. Brandfallsteuerung); e. Übertragungseinrichtung. 2 Regelmässige Funktionskontrollen sind durch geeignete und instruierte Personen durchzuführen. Umfang und Zeitabstand richten sich nach den Weisungen der zugelassenen Brandmeldefirma (Lieferant) entsprechend dem installierten System. Für Handfeuermelder sind sie jährlich, für Brandmelder spätestens nach zwei Jahren durchzuführen. 3 Wenn für Brandmelder eine genügende, selbsttätige Überwachung der Funktionstüchtigkeit (Eigenüberwachung) nachgewiesen ist, kann deren Funktionskontrolle durch eine Sichtkontrolle ersetzt werden. Die Beurteilung der Eigenüberwachung erfolgt im Rahmen des Prüf- und Zertifizierungsverfahrens. 4 Die Alarmübertragung zur Feuermeldestelle ist bei Anlagen mit selbsttätig überwachter Übertragungsstrecke jährlich und bei solchen ohne selbsttätig überwachter Übertragungsstrecke in der Regel halbjährlich zu prüfen. 5 Die Funktion von Brandfallsteuerungen bis mindestens zur Schnittstelle sind spätestens alle zwei Jahre zu überprüfen. Technische Richtlinie Brandmeldeanlagen 29 Ausgabe

30 12.3 Wartung 1 Der Zeitabstand der regelmässigen Wartungsarbeiten ist an die Umgebungseinflüssen wie auch an die Eigenheiten des Brandmeldesystems anzupassen und wird von der Brandmeldefirma bestimmt. Die Wartung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. 2 Anlässlich der Wartung ist eine umfassende Funktionskontrolle der Brandmeldeanlage durchzuführen. Die Funktionsbedingungen der Anlage sind zu kontrollieren, soweit diese nicht durch eine genügende, selbsttätige Überwachung gewährleistet sind. Gegebenenfalls müssen deren charakteristische Schwellenwerte neu eingestellt werden. 3 Rauchmelder sind in regelmässigen Zeitabständen einer Werkrevision zu unterziehen. Sie umfasst eine sorgfältige Reinigung der Messkammer, den vorbeugenden Ersatz von Teilen und das Wiederherstellen der ursprünglichen Ansprechschwelle. Das Intervall ist von der Überwachung der Funktionstüchtigkeit des jeweiligen Rauchmelders sowie den Umgebungseinflüssen abhängig und beträgt höchstens 6 Jahre. Ein Intervall bis zu maximal 8 Jahren ist zulässig, sofern mittels der anlagespezifischen Eigenüberwachung die Funktionstüchtigkeit der Melder nach 6 Jahren Einsatz durch die Brandmeldefirma nachgewiesen werden kann Instandsetzung Für rasche und sachgemässe Behebung von Störungen und Defekten muss die Brandmeldefirma eine leistungsfähige und zuverlässige Instandhaltungsorganisation betreiben, die über die notwendigen Einrichtungen und Ersatzteile verfügt. Die Behebung von Störungen an Anlagen muss spätestens innerhalb von 24 Stunden in Angriff genommen werden Zugangsberechtigung 1 Der Betriebszustand einer Brandmeldeanlage kann jederzeit vor Ort oder aus der Ferne durch eine berechtigte Person abgefragt werden. 2 Die Zugangsberechtigung aus der Ferne, zwecks Inbetriebnahme, Instandsetzung und dergleichen, hat vor Ort durch den Betreiber oder eine von ihm beauftragte Person zu erfolgen und ist zeitlich zu begrenzen Beurteilung 1 Spätestens nach einer Betriebsdauer von 15 Jahren ist jede Brandmeldeanlage nach definiertem Vorgehen zu beurteilen auf: a. ihre konzeptionelle Auslegung; b. die technologisch bedingte Verfügbarkeit; c. ihre Wirksamkeit infolge Nutzungsänderungen. 2 Die Beurteilung erfolgt durch die zuständige Stelle in Zusammenarbeit mit der Brandmeldefirma. 3 Das Ergebnis ist in Form des «Beurteilungs-Attests» festzuhalten. 4 Die Brandschutzbehörde setzt je nach Ergebnis die Frist für eine erneute Beurteilung oder für allfällig notwendige Massnahmen fest. Technische Richtlinie Brandmeldeanlagen 30 Ausgabe

31 12.7 Unterbruch 1 Jeder Betriebsunterbruch der Anlage der länger als 24 Stunden dauert, ist der zuständigen Stelle durch den Anlageeigentümer oder -betreiber zu melden. 2 Während der gesamten Dauer eines Unterbruchs (auch weniger als 24 Stunden) der Brandmeldeanlage oder von Anlageteilen sind die betroffenen Räume oder Gebäude durch geeignete Kompensationsmassnahmen zu überwachen Kontrollheft 1 Für jede Brandmeldeanlage ist unmittelbar bei der Zentrale oder dem Hauptterminal ein Kontrollheft zu deponieren. 2 Sämtliche Ereignisse und deren Ursachen wie Störungen, Brandalarme, ungewollte Alarme, Betriebsunterbrüche, Ausschalten von Meldergruppe, Funktionskontrollen, Instandhaltungsarbeiten, Änderungen, Beurteilung der Wirksamkeit usw., sind im Kontrollheft lückenlos mit Datum, Zeit- sowie Ortsangabe einzutragen. 13 Gültigkeit Der Inhalt der Technischen Richtlinie für Brandmeldeanlagen wurde durch die Technische Kommission Brandschutz der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen auf materielle Übereinstimmung mit der VKF-Brandschutznorm und Richtlinie, Ausgabe 2003 geprüft und als Stand der Technik verabschiedet. Sie gilt ab 1. Januar Technische Richtlinie Brandmeldeanlagen 31 Ausgabe

32 Anhang 1 Begriffe Alarmierungseinrichtungen Signalgeräte, die nicht in der Brandmelderzentrale enthalten sind und mit welchen optisch und akustisch ein Brandalarm erfolgen kann. Beispiele: Horn, Sirene, Lautsprecher, Blitzleuchte, Anzeigetableau usw. Anzeigetableau Alarmierungseinrichtung, mit welcher eine optisch selektive Signalisation von Meldungen möglich ist. In der Regel wird ein Anzeigetableau als parallele Anzeige der Meldergruppen zur Brandmelderzentrale eingesetzt. Automatisch auslösbare Brandschutzeinrichtung Automatische Einrichtung zur Verhinderung der Brandausbreitung (z.b. Gaslösch-, Klima- und Aufzugsanlagen oder Brandschutztüren). Bereichsventil Ein dem Löschmittelbehälterventil nachgeschaltetes Ventil zur Freigabe der vorausbestimmten Löschmittelmenge in den zu flutenden Löschbereich. Bereichszentrale Autonome, vorschriftsgemässe Brandmelderzentrale für einen Teil des gesamten Überwachungsbereiches. Brandalarm Auslösung der Alarmierungseinrichtungen oder Weiterleitung einer Brandmeldung von der Brandmelderzentrale an eine Empfangsstelle, von der aus Brandbekämpfungsmassnahmen eingeleitet werden können (öffentliche Feuermeldestelle). Brandfallsteuerung Siehe «Automatisch auslösbare Brandschutzeinrichtung». Brandkenngrössen Physikalische Grössen, die durch einen Brand entstehen wie Rauch, Wärme, Flamme. Brandmeldeanlage Eine Brandmeldeanlage ist die Gesamtheit aller Einrichtungen, die selbsttätig einen entstehenden Brand feststellt, gefährdete Personen alarmiert und weitere geeignete Massnahmen einleitet. Sie besteht aus der Brandmelderzentrale, Brand- und Handfeuermeldern, Alarmierungsund Übertragungseinrichtung, Brandfallsteuerung sowie Feuerwehrbedien- und Anzeigeteil. Brandmelderzentrale Eine Brandmelderzentrale ist derjenige Anlageteil einer Brandmeldeanlage, welcher Signale von Brandmeldern über einen Übertragungsweg empfängt, selektiv auswertet und an Alarmierungs-, Steuer- sowie Übertragungseinrichtungen weiterleitet. Die Zentrale enthält eine akustische Alarmierungseinrichtung, Elemente für eine ausreichende Zustands- und Brandortanzeige sowie Bedienungselemente. Sie überwacht ferner wichtige Funktionen und Strompfade und wertet Störungen in der Brandmeldeanlage aus. Die Brandmelderzentrale verfügt über eine eigene Energieversorgungseinrichtung für den Betrieb der Brandmelderzentrale und allenfalls der externen Anlageteile der Brandmeldeanlage. Technische Richtlinie Brandmeldeanlagen 32 Ausgabe

33 Brandmeldesystem Gesamtheit der in der Anlage verwendeten Apparate und Teile, die auf ein funktionsmässiges Zusammenwirken abgestimmt sind. Brandmelder Ein Brandmelder ist im Sinne dieser Bestimmungen ein punktförmiger Teil einer Brandmeldeanlage, der das Vorhandensein einer oder mehrerer Brandkenngrössen ständig oder in kurz aufeinanderfolgenden Zeitintervallen selbsttätig misst. Brandmelder werden nach ihrer für eine Brandmeldung auszuwertenden Kenngrösse (Erkennungsprinzip) wie Rauch, Wärme oder Flamme, unterschieden. Andere Dedektionseinrichtungen sind unter Ziffer «Sonderanwendungen» erwähnt. Brandmelder für Sonderanwendungen Alle Brandmelder, die nicht unter den Begriff Brandmelder fallen werden in diesen Bestimmungen als Brandmelder für Sonderanwendungen bezeichnet. Dies trifft insbesondere für punktförmige Brandmelder mit einer nicht normenkonformen Empfindlichkeit und alle nicht punktförmigen Brandmelder zu. Brandmeldung Anzeige von Brandsignalen in der Brandmelderzentrale. Eigenüberwachte Brandmelder Ein Brandmelder gilt als eigenüberwacht, wenn zusätzlich zu den normativen Anforderungen, selbsttätig in bestimmten Zeitabständen, die definierte Abweichung der Ansprechempfindlichkeit infolge Ausfall, Alterung, Einwirkung von Schmutz oder Feuchtigkeit usw. angezeigt wird. Einrichtungsschutz Anlagekonzeption zum Schutze einzelner Einrichtungen wie Apparate und Maschinen durch Löschanlagen. Einrichtungsüberwachung Überwachung des Inneren einzelner Einrichtungen durch Brandmelder auf das Vorhandensein einer oder mehrerer Brandkenngrössen, ständig oder in kurz aufeinander folgenden Zeitintervallen. Empfangszentrale für Brandalarm Einrichtung zur Entgegennahme von Brandalarmen an zentraler, ständig besetzter Stelle (öffentliche Feuermeldestelle), von der aus direkt die notwendigen Brandbekämpfungsmassnahmen eingeleitet werden können, z.b. bei der Feuerwehr oder Polizei. Empfangszentrale für Störungsmeldungen Einrichtung zur Entgegennahme von Störungsmeldungen an zentraler, ständig besetzter Stelle, von der aus die Massnahmen zur Störungsbehebung eingeleitet werden können, z.b. Pikettstelle. Feuerwehrbedien- und Anzeigeteil (FBA) Das FBA dient der einheitlichen Bedienung und Anzeige (unabhängig vom Produkt) der für den Feuerwehreinsatz wichtigen Funktionen der Brandmeldeanlage. Die Bedienung umfasst die Rückstellung der Alarmierungseinrichtungen der Anlage. Die Anzeige umfasst den Brandalarm (Sammel- und Gruppenanzeige), die Störungsmeldung und weitere Betriebszustände. Technische Richtlinie Brandmeldeanlagen 33 Ausgabe

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge Kantonale Feuerpolizei GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge Der Erlass dieses Merkblattes erfolgt gestützt auf

Mehr

1.1. Aufschriften auf der Außenseite von ME-Geräten oder ME-Geräte-Teilen

1.1. Aufschriften auf der Außenseite von ME-Geräten oder ME-Geräte-Teilen 1. Bezeichnung, Aufschriften und Begleitpapiere 1.1. Aufschriften auf der Außenseite von ME-Geräten oder ME-Geräte-Teilen 1.1.1. Aufschriften auf der Außenseite von ME-Geräten oder ME-Geräte-Teilen, die

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

Lagerung von Reifen und ihren Folgeprodukten

Lagerung von Reifen und ihren Folgeprodukten Kantonale Feuerpolizei GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Lagerung von Reifen und ihren Folgeprodukten Auszug der wichtigsten im Normalfall geltenden feuerpolizeilichen Anforderungen für die Lagerung

Mehr

Fachfirmen für Sprinkleranlagen

Fachfirmen für Sprinkleranlagen Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio Fachfirmen für Sprinkleranlagen

Mehr

VdS Schadenverhütung GmbH. Bereich Security

VdS Schadenverhütung GmbH. Bereich Security VdS Schadenverhütung GmbH Bereich Security Prüfvereinbarung Nr. 2015 xxx Auftraggeber: Die nachfolgende Vereinbarung wurde zwischen dem Antragsteller und VdS Schadenverhütung GmbH geschlossen und ist Grundlage

Mehr

Merkblatt 9. Ofenbank. Technischer Ausschuss (Österreichischer Kachelofenverband)

Merkblatt 9. Ofenbank. Technischer Ausschuss (Österreichischer Kachelofenverband) Merkblatt 9 Technischer Ausschuss (Österreichischer Kachelofenverband) : Seite 2 / 8 Inhalt 1 Anwendungsbereich... 3 2 Literaturhinweise... 3 3 Begriffe... 4 3.1... 4 3.1.1 Gemauerte Sitzbank... 4 3.1.2

Mehr

Merkblatt. Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) nach DIN 14675. Feuerwehrschlüsseldepots nach DIN 14675 F S D

Merkblatt. Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) nach DIN 14675. Feuerwehrschlüsseldepots nach DIN 14675 F S D Feuerwehrschlüsseldepots nach DIN 14675 Gliederung: F S D Normative Verweise 1. Allgemeines 2. Klassifizierung und Ausführungen der FSD und deren Funktionsweise 3. Anforderung an Einbau und Anschaltung

Mehr

BRANDSCHUTZMUSTERWEISUNG

BRANDSCHUTZMUSTERWEISUNG Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio Die vorliegende Musterweisung

Mehr

Energieversorgungseinrichtungen

Energieversorgungseinrichtungen Herausgeber und Verlag: VdS Schadenverhütung GmbH Amsterdamer Str. 172-174 50735 Köln Telefon: (0221) 77 66 0; Fax: (0221) 77 66 341 Copyright by VdS Schadenverhütung GmbH. Alle Rechte vorbehalten. VdS-Richtlinien

Mehr

Zusatz-Betriebsanleitung nach ATEX

Zusatz-Betriebsanleitung nach ATEX 1. Allgemeines nach ATEX Diese enthält grundlegende Hinweise für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, die bei Montage, Betrieb und Wartung zu beachten sind. Daher ist diese unbedingt vor Montage

Mehr

BilderBox.com. Bilderbox.com. Überprüfungsverpflichtungen und Wartung für Gasanlagen

BilderBox.com. Bilderbox.com. Überprüfungsverpflichtungen und Wartung für Gasanlagen BilderBox.com Bilderbox.com Überprüfungsverpflichtungen und Wartung für Gasanlagen Informationsblatt der MA 36 9/2014 Allgemeines Die Wartung und Überprüfung von Gasanlagen wird in verschiedenen Gesetzten

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 1/2010 Anforderungen an den Bau von Betriebsräumen

Mehr

Integrierte Leitstelle Bamberg-Forchheim Technische Anschalterichtlinien

Integrierte Leitstelle Bamberg-Forchheim Technische Anschalterichtlinien Integrierte Leitstelle Bamberg-Forchheim Technische Anschalterichtlinien TAR ILS BA-FO zum Anschluss an die Alarmübertragungsanlage (AÜA) für Brandmeldungen im ILS-Bereich Bamberg-Forchheim in Stadt Bamberg

Mehr

Brandschutz an Windenergieanlagen

Brandschutz an Windenergieanlagen Brandschutz an Großräschen, 16. April 2013 Heinz Rudolph Dezernent Ausbildung Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz Abwehrender Brandschutz an Mögliche Einsätze in/an

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz.

Mehr

Brandschutz Januar 2011. für die Festsetzung der Beiträge an freiwillige Massnahmen für die Verbesserung der Brandsicherheit aus dem Feuerfonds

Brandschutz Januar 2011. für die Festsetzung der Beiträge an freiwillige Massnahmen für die Verbesserung der Brandsicherheit aus dem Feuerfonds Brandschutz Januar 011 Richtlinie für die Festsetzung der Beiträge an freiwillige Massnahmen für die Verbesserung der Brandsicherheit aus dem Feuerfonds vom 6. Dezember 010 (Stand 1. Januar 011) Bleichemattstrasse

Mehr

Ihre Sicherheit in guten Händen! RAUCHMELDER retten Leben! Der 10-JAHRES- RAUCHMELDER für jeden Haushalt.

Ihre Sicherheit in guten Händen! RAUCHMELDER retten Leben! Der 10-JAHRES- RAUCHMELDER für jeden Haushalt. RAUCHMELDER retten Leben! Ihre Sicherheit in guten Händen! Der 10-JAHRES- RAUCHMELDER für jeden Haushalt. Ein Höchstmaß an Qualität für ein Maximum an Sicherheit. Warum brauchen wir Rauchmelder? Zahlen

Mehr

Erlaubnisscheine bei der Instandhaltung

Erlaubnisscheine bei der Instandhaltung Erlaubnisscheine bei der Instandhaltung Werner Weiß BASF SE Standort Ludwigshafen 22.09.2010 Werner Weiß, BASF SE 1 BASF SE Standort Ludwigshafen Stammwerk Fläche ca 10 km² Mitarbeiter ~ 32 500 Kontraktorenmitarbeiter

Mehr

DAS BESTE SICHERHEITSPAKET.

DAS BESTE SICHERHEITSPAKET. DAS BESTE SICHERHEITSPAKET. Für Sie und IHR Geschäft. Jetzt Ihre Verkaufsräume sichern! Sicherheit in ihrer schönsten Form. Unauffällig geschützt vor Einbruch. www.telenot.de ENTSPANNT ARBEITEN. WIR SCHÜTZEN

Mehr

testo 330i Abgas-Messgerät Inbetriebnahme & Sicherheit

testo 330i Abgas-Messgerät Inbetriebnahme & Sicherheit testo 330i Abgas-Messgerät Inbetriebnahme & Sicherheit 2 1 Inbetriebnahme 1 Inbetriebnahme 1.1. App installieren Zur Bedienung des Messgeräts testo 330i benötigen Sie ein mobiles Endgerät (Tablet oder

Mehr

Rauchmelderpflicht in Rheinland-Pfalz

Rauchmelderpflicht in Rheinland-Pfalz Rauchmelder Rauchmelderpflicht in Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz (2003/2007) -in Neu-, Um-als auch in Bestandsbauten -für Schlaf-und Kinderzimmer - für Flure, die als Rettungsweg dienen -Nachrüstpflicht

Mehr

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1. (Leitungsanlagen-Richtlinie LAR)

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1. (Leitungsanlagen-Richtlinie LAR) Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1 () - Fassung November 2006 - Inhalt: 1 Geltungsbereich 2 Begriffe 2.1 Leitungsanlagen 2.2 Elektrische Leitungen mit verbessertem

Mehr

Bauhinweise Dampfbad Selbstbau:

Bauhinweise Dampfbad Selbstbau: Bauhinweise Dampfbad Selbstbau: Kaiser Wellness +43 660 68 60 599 www.dampfgenerator.at office@kaiser-wellness.at Dampfbad Selbstbau Bauhinweise - Dampfbad Selbstbau: Das eigene Dampfbad, einfach selbst

Mehr

Anbringen von brennbaren Geweben an Gebäuden

Anbringen von brennbaren Geweben an Gebäuden Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio Anbringen von brennbaren Geweben

Mehr

Verkaufsstätten. Dipl.- Ing.(FH) M.Eng.(TU) Thomas Höhne 17.12.2015

Verkaufsstätten. Dipl.- Ing.(FH) M.Eng.(TU) Thomas Höhne 17.12.2015 n Vorlesungsinhalte: - ungeregelte VkStätt - geregelte VkStätt - Brandabschnitte (Brandwände / Ladenstraßen) - Decken - geregelte VkStätt, Bsp. K in KL 1 n Wesentliche geregelte Sonderbauten; LBauO 50

Mehr

Brandsicherheit in Einstellhallen

Brandsicherheit in Einstellhallen Brandsicherheit in Einstellhallen Wenns drauf ankommt. Brandgefahr in Einstellhallen Wenn in Einstellhallen Feuer ausbricht, ist oftmals hoher Sachschaden die Folge und im schlimmsten Fall werden dabei

Mehr

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung

Mehr

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR NRW) *)

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR NRW) *) 1 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR NRW) *) - Fassung März 2000 - RdErl. v. 20.8.2001 (MBl. NRW. S. 1253) Inhalt 1 Geltungsbereich

Mehr

FTV 1. Semester. Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D. Zeile 1 Zelle A1 Zelle B1 Zelle C1 Zelle D1. Zeile 3 Zelle A3 Zelle B3 Zelle C3 Zelle D3

FTV 1. Semester. Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D. Zeile 1 Zelle A1 Zelle B1 Zelle C1 Zelle D1. Zeile 3 Zelle A3 Zelle B3 Zelle C3 Zelle D3 Eine besteht aus Zeilen und spalten von Zellen, die mit Text oder Grafik gefüllt werden können. Die wird standardmäßig mit einfachen Rahmenlinien versehen, die verändert oder entfernt werden können. Spalte

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

BauR 6.5 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1 (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR)

BauR 6.5 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1 (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR) Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1 (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR) Vom 29. November 2006 (GABl. 2006, Nr. 13, S. 859) Inhalt: 1 Geltungsbereich 2 Begriffe 2.1 Leitungsanlagen

Mehr

Word 2010 Grafiken exakt positionieren

Word 2010 Grafiken exakt positionieren WO.009, Version 1.2 10.11.2014 Kurzanleitung Word 2010 Grafiken exakt positionieren Wenn Sie eine Grafik in ein Word-Dokument einfügen, wird sie in die Textebene gesetzt, sie verhält sich also wie ein

Mehr

ASR 5 Arbeitsstätten-Richtlinie Lüftung

ASR 5 Arbeitsstätten-Richtlinie Lüftung ASR 5 Arbeitsstätten-Richtlinie Lüftung Ausgabe Oktober 1979 Zu 5 der Arbeitsstättenverordnung 1 Begriffe 1.1 Lüftung ist die Erneuerung der Raumluft durch direkte oder indirekte Zuführung von Außenluft.

Mehr

Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen

Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen Arbeits- Sicherheits- Informationen BGN Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten 6.83/08 Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen Vorwort Jeder, der eine Getränkeschankanlage

Mehr

PV-Anlagen vor Blitz und Überspannungen schützen

PV-Anlagen vor Blitz und Überspannungen schützen PV-Anlagen vor Blitz und Überspannungen schützen Photovoltaik-Anlagen sind besonders durch Blitzeinschläge und Überspannungen gefährdet, da sie häufig in exponierter Lage installiert werden. Damit sich

Mehr

Gestaltungsrichtlinien für Feuerwehr-Laufkarten

Gestaltungsrichtlinien für Feuerwehr-Laufkarten AGBF Niedersachsen Arbeitskreis Vorbeugender Brandund Gefahrenschutz LFV-Niedersachsen e.v Fachausschuss Vorbeugender Brandund Umweltschutz Gestaltungsrichtlinien für Feuerwehr-Laufkarten Inhalt: Seite:

Mehr

Schulung. Feuerwehr. Brandschutz in Heimeinrichtungen für Senioren

Schulung. Feuerwehr. Brandschutz in Heimeinrichtungen für Senioren Schulung Feuerwehr Brandschutz in Heimeinrichtungen für Senioren Inhaltsverzeichnis Fakten Aktuelle Meldungen Besonderheiten Wohnformen Einsatzbeispiel Konsequenzen Brandschutzspezifische Fakten ca. 2-3

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen

Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen Uwe Tschirner F-Plan GmbH Berlin Geschäftsführer 1 Flucht- und Rettungsplan Rechtliche Grundlagen Baurecht Arbeitssicherheit (ArbStättV) Flucht- und Rettungsplan

Mehr

Merkblatt: Alarmierungsanlagen. Alarmierungsanlagen in Sonderbauten

Merkblatt: Alarmierungsanlagen. Alarmierungsanlagen in Sonderbauten Amt für Brandschutz und Rettungswesen SG Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz Merkblatt: Alarmierungsanlagen Alarmierungsanlagen in Sonderbauten Allgemeines Die Notwendigkeit zur Vorhaltung einer Alarmeinrichtung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 3.1.1 Unterscheidungsmerkmale... 31 3.1.2 Rauchmelder... 32 3.1.2.1 Für und Wider...32 3.1.2.2 Optische Rauchmelder...

Inhaltsverzeichnis. 3.1.1 Unterscheidungsmerkmale... 31 3.1.2 Rauchmelder... 32 3.1.2.1 Für und Wider...32 3.1.2.2 Optische Rauchmelder... Inhaltsverzeichnis I 2 Aufgaben von Brandmeldeanlagen... 13 Rechtliche Grundlagen und Normen... l9 2.1 Überblick... 19 2.2 Baurecht...21 2.3 Europäische Normen...22 2.4 DIN-und VDE-Normen...23 2.5 Aufschaltbedingungen

Mehr

Erweiterungen Webportal

Erweiterungen Webportal Erweiterungen Webportal Adress-Suche Inaktive Merkmale und gelöschte Adresse Die Suche im Webportal wurde so erweitert, dass inaktive Adresse (gelöscht) und inaktive Merkmale bei der Suche standardmässig

Mehr

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:

Mehr

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde über die Gestaltung von Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung)

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde über die Gestaltung von Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) Ortsrecht 6 / 6 S a t z u n g der Stadt Eckernförde über die Gestaltung von Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) Aufgrund des 82 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig- Holstein (LBO)

Mehr

VKF Prüfbestimmung Nr. 16 FENSTER- UND TÜRPROFIL SCHWEIZERISCHES HAGELREGISTER HSR. 01.06.2014 / 16-14de Version 1.03

VKF Prüfbestimmung Nr. 16 FENSTER- UND TÜRPROFIL SCHWEIZERISCHES HAGELREGISTER HSR. 01.06.2014 / 16-14de Version 1.03 Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie SCHWEIZERISCHES HAGELREGISTER HSR VKF Prüfbestimmung Nr. 16 FENSTER- UND TÜRPROFIL 01.06.2014 /

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

Bereich METIS (Texte im Internet) Zählmarkenrecherche

Bereich METIS (Texte im Internet) Zählmarkenrecherche Bereich METIS (Texte im Internet) Zählmarkenrecherche Über die Zählmarkenrecherche kann man nach der Eingabe des Privaten Identifikationscodes einer bestimmten Zählmarke, 1. Informationen zu dieser Zählmarke

Mehr

Bedienungsanleitung App MHG mobil PRO Stand 05.04.2016

Bedienungsanleitung App MHG mobil PRO Stand 05.04.2016 Bedienungsanleitung App MHG mobil PRO Stand 05.04.2016 1 Einleitung Die App MHG mobil Pro wurde entwickelt, um Ihnen als Fachhandwerker für MHG-Heizgeräte einen komfortablen Zugriff auch auf tiefergehende

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

Prüfbericht Nr. 004321 - Brandmeldeanlage

Prüfbericht Nr. 004321 - Brandmeldeanlage GmbH Lankwitzer Straße 42-43 D-12107 Berlin Kunde 1 Kunde 2 Straße PLZ Ort Prüfbericht Nr. 004321 - Brandmeldeanlage Kunde Kunde 1 Kunde 2, Straße, PLZ Ort Folgeprüfung 2007 Gmbh Mitglied VDE u. VdS Lankwitzer

Mehr

BRANDSCHUTZRICHTLINIE

BRANDSCHUTZRICHTLINIE Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

Mehr

Arbeitsstätten-Richtlinie für Umkleideräume 34 Abs. 1 bis 5 der Arbeitsstättenverordnung 1

Arbeitsstätten-Richtlinie für Umkleideräume 34 Abs. 1 bis 5 der Arbeitsstättenverordnung 1 Arbeitsstätten-Richtlinie für Umkleideräume 34 Abs. bis 5 der Arbeitsstättenverordnung Inhalt. Bereitstellung von Umkleideräumen. Lage der Umkleideräume bei Hitzearbeitsplätzen 3. Schwarz-Weiß-Anlagen

Mehr

Hilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014

Hilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014 Hilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014 Inhalt 1. Einleitung... 2 2. Die Anmeldung... 2 2.1 Die Erstregistrierung... 3 2.2 Die Mitgliedsnummer anfordern... 4 3. Die Funktionen für Nutzer... 5 3.1 Arbeiten

Mehr

Sichere Unterkünfte für Asylsuchende

Sichere Unterkünfte für Asylsuchende Sichere Unterkünfte für Asylsuchende Brandschutzmerkblatt Ausgabe 01/2015 Asylunterkünfte sind mit vielen Personen belegt dies stellt besondere Anforderungen an den Brandschutz. Welche Massnahmen zu treffen

Mehr

Muster-Ausbildungsvertrag

Muster-Ausbildungsvertrag Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3

Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3 Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3 Nachfolgende Information soll Ihnen als Unternehmer - oder als vom Unternehmer als Verantwortlichen benannter - ein verständlicher Leitfaden

Mehr

Sicherheitsbeauftragte des Brandschutzes (SIBE)

Sicherheitsbeauftragte des Brandschutzes (SIBE) Kantonale Feuerpolizei GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Sicherheitsbeauftragte des Brandschutzes (SIBE) Weisung vom 15. Dezember 2005 20.5 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Geltungsbereich 3 2 Grundsatz

Mehr

Informationsblatt zum Einspeisemanagement bei EEG/KWK-Anlage im Netzgebiet der Stadtwerke Eutin GmbH

Informationsblatt zum Einspeisemanagement bei EEG/KWK-Anlage im Netzgebiet der Stadtwerke Eutin GmbH Informationsblatt zum Einspeisemanagement bei EEG/KWK-Anlage im Netzgebiet der Stadtwerke Eutin GmbH Stand 01/2013 Inhalt 1. Allgemeines... 2 2. Anwendungsbereich... 2 3. Technische Realisierung... 3 4.

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

FVLR-Richtlinie 05 August 2010. Planungs- und Einbauanleitung für Rauchmelder in Verbindung mit natürlichen RWA-Anlagen

FVLR-Richtlinie 05 August 2010. Planungs- und Einbauanleitung für Rauchmelder in Verbindung mit natürlichen RWA-Anlagen Planungs- und Einbauanleitung für Rauchmelder in Verbindung mit natürlichen RWA-Anlagen Richtlinie 05: Ausgabe Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e.v. Technische Angaben und Empfehlungen dieses Merkblattes

Mehr

testo Saveris Datenmonitoring in der Industrie.

testo Saveris Datenmonitoring in der Industrie. Zeichen setzen für die Zukunft Das System für die lückenlose Kontrolle. testo Saveris Datenmonitoring in der Industrie. testo Saveris die ideale Lösung für die Industrie. www.testo.de/saveris In der Industrie

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Lehrer: Einschreibemethoden

Lehrer: Einschreibemethoden Lehrer: Einschreibemethoden Einschreibemethoden Für die Einschreibung in Ihren Kurs gibt es unterschiedliche Methoden. Sie können die Schüler über die Liste eingeschriebene Nutzer Ihrem Kurs zuweisen oder

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Leitern

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Leitern z Ausgabe: Januar 2010 GMBl. Nr. 16/17 vom 16. März 2010 S. 343 Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von

Mehr

Kurzanleitung RACE APP

Kurzanleitung RACE APP Kurzanleitung RACE APP Inhalt Leistungsumfang... 1 Erst Registrierung... 2 Benutzung als Fahrer... 2 Benutzung als Veranstalter... 3 Benutzung als Administrator... 5 Leistungsumfang Bei dem RACE APP handelt

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

Temperatur- und Feuchtigkeitsregulierung in Schaltschränken. Whitepaper März 2010

Temperatur- und Feuchtigkeitsregulierung in Schaltschränken. Whitepaper März 2010 Temperatur- und Feuchtigkeitsregulierung in Schaltschränken Whitepaper März 2010 Prima Klima im Schaltschrank Elektronische und elektrische Bauteile reagieren empfindlich auf zu hohe Luftfeuchtigkeit oder

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Ausbildungsvertrag. Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger

Ausbildungsvertrag. Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Ausbildungsvertrag gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes - AltPflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) sowie gem. 19 Abs.4 Nr.4 des Gesetzes zur Änderung des

Mehr

mobifleet Beschreibung 1. Terminverwaltung in der Zentrale

mobifleet Beschreibung 1. Terminverwaltung in der Zentrale mobifleet Beschreibung 1. Terminverwaltung in der Zentrale Die Termine werden wie bisher im Outlook verwaltet und erfasst. Der Außendienst selbst, wie auch andere Personen, die Termine für den Außendienst

Mehr

Mehrere Amtsgerichtsbezirke im GV Büro System

Mehrere Amtsgerichtsbezirke im GV Büro System Mehrere Amtsgerichtsbezirke im GV Büro System Workshop Software GmbH Siemensstr. 21 47533 Kleve 02821 / 731 20 02821 / 731 299 www.workshop-software.de Verfasser: SK info@workshop-software.de Datum: 09/2013

Mehr

Ist Excel das richtige Tool für FMEA? Steve Murphy, Marc Schaeffers

Ist Excel das richtige Tool für FMEA? Steve Murphy, Marc Schaeffers Ist Excel das richtige Tool für FMEA? Steve Murphy, Marc Schaeffers Ist Excel das richtige Tool für FMEA? Einleitung Wenn in einem Unternehmen FMEA eingeführt wird, fangen die meisten sofort damit an,

Mehr

FEINSPRÜHLÖSCHANLAGE ZUM MASCHINENSCHUTZ: SPANPLATTENPRESSEN

FEINSPRÜHLÖSCHANLAGE ZUM MASCHINENSCHUTZ: SPANPLATTENPRESSEN Fachartikel FEINSPRÜHLÖSCHANLAGE ZUM MASCHINENSCHUTZ: Dr. Joachim Böke, Product Development Manager August 2006 Worldwide Fire Protection www.vikinggroupinc.com INHALTSVERZEICHNIS SCHUTZ VON UND VERGLEICHBAREN

Mehr

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag 1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten

Mehr

Gebäudediagnostik. Sachverständigenbüro Dirk Hasenack. Thermo-Check deckt Schwachstellen auf!

Gebäudediagnostik. Sachverständigenbüro Dirk Hasenack. Thermo-Check deckt Schwachstellen auf! Thermo-Check deckt Schwachstellen auf! Wände, Decken und Dach neu dämmen, Thermostatventile einsetzen, Kessel und Pumpen erneuern - bringt das überhaupt etwas?", fragen sich viele Hausbesitzer angesichts

Mehr

DELFI. Benutzeranleitung Dateiversand für unsere Kunden. Grontmij GmbH. Postfach 34 70 17 28339 Bremen. Friedrich-Mißler-Straße 42 28211 Bremen

DELFI. Benutzeranleitung Dateiversand für unsere Kunden. Grontmij GmbH. Postfach 34 70 17 28339 Bremen. Friedrich-Mißler-Straße 42 28211 Bremen Grontmij GmbH Postfach 34 70 17 28339 Bremen Friedrich-Mißler-Straße 42 28211 Bremen T +49 421 2032-6 F +49 421 2032-747 E info@grontmij.de W www.grontmij.de DELFI Benutzeranleitung Dateiversand für unsere

Mehr

Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel gemäß Betriebssicherheitsverordnung komplexe Maschinen und technische Anlagen

Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel gemäß Betriebssicherheitsverordnung komplexe Maschinen und technische Anlagen Lehrstuhl / Bereich IW/IPE/KKM Arbeitsmittel: Blasformanlage Bekum BM 304 Inventarnummer: Hersteller/Baujahr: Standort: MD 030 Datum Erstellt durch Großmann 17.07.2007 Name in Druckbuchstaben Unterschrift

Mehr

Treppenhaus-NRA fumilux 24-J 10

Treppenhaus-NRA fumilux 24-J 10 02/2012 Produktbeschreibung Treppenhaus-NRA fumilux 24-J 10 Eternit Flachdach GmbH Berghäuschensweg 77 41464 Neuss Telefon (02131) 183-333 Telefax (02131) 183-300 www.eternit-flachdach.de e-mail: vertrieb@eternit-flachdach.de

Mehr

1 Allgemeines. Die Funktionsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Feuerwehrangehörige. Allgemeines

1 Allgemeines. Die Funktionsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Feuerwehrangehörige. Allgemeines Allgemeines 5 1 Allgemeines Die Feuerwehr-Dienstvorschriften gelten für die Ausbildung, die Fortbildung und den Einsatz. Die Feuerwehr-Dienstvorschrift 7»Atemschutz«soll eine einheitliche, sorgfältige

Mehr

Kinderkrippen und -horte

Kinderkrippen und -horte Kantonale Feuerpolizei GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Kinderkrippen und -horte Auszug der wichtigsten im Normalfall geltenden feuerpolizeilichen Anforderungen für den Ausbau von Kinderkrippen und

Mehr

Montageanleitung BC-Brandschutz-Bandage KVB

Montageanleitung BC-Brandschutz-Bandage KVB AG Gildenweg 4 50354 Hürth Tel.: 0 22 33 / 39 80-0 Fax: 0 22 33 / 39 80-79 Bitte prüfen Sie vor dem Einbau des Systems die Eignung und die Verwendungsbereiche gemäß den technischen Informationen (Technisches

Mehr

TM-87235. Ampelsteuerung Benutzerhandbuch

TM-87235. Ampelsteuerung Benutzerhandbuch TM-87235 Ampelsteuerung Benutzerhandbuch 2011 BioDigit Ltd. Alle Rechte vorbehalten. Es ist verboten, den Inhalt des vorliegenden Dokuments in jeglicher Form, einschließlich in elektronischer und mechanischer

Mehr

Garantie und Pflegehinweise für dormabell Bettsysteme

Garantie und Pflegehinweise für dormabell Bettsysteme Garantie und Pflegehinweise für dormabell Bettsysteme Vielen Dank sehr geehrter Kunde, Sie haben sich für ein dormabell Produkt entschieden, das in Material und Verarbeitung unserem hohen Qualitätsverständnis

Mehr

TRAVEL POWER 230 V AC, 32 A, 50 Hz (991 00 12-01) Travel Power 7.0 + 5.0

TRAVEL POWER 230 V AC, 32 A, 50 Hz (991 00 12-01) Travel Power 7.0 + 5.0 Einbau und Bedienungsanleitung TRAVEL POWER 230 V AC, 32 A, 50 Hz (991 00 12-01) Travel Power 7.0 + 5.0 1 Allgemeine Informationen 1.1 SICHERHEITSHINWEISE Travel Power darf nicht für den Betrieb von lebenserhaltenen

Mehr

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses.

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses. Widerrufsbelehrung Aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU besteht in allen Mitgliedsstaaten der EU ein Widerrufsrecht für Endverbraucher bei Internetgeschäften. Die EU-Richtlinie gilt nur für

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

AQUA-TERRA SAAR-LOR-LUX

AQUA-TERRA SAAR-LOR-LUX AQUA-TERRA SAAR-LOR-LUX Börsenordnung (Aquaristik) 1. Geltungsbereich 2. Gegenstand der Börse 3. Anbieter 4. Besucher 5. Tierschutzrechtliche Bestimmungen 6. Abgabe an Kinder und Jugendliche 7. Angebotene

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Vorwort... 1 Voraussetzungen... 1 Teilnahme am Testmeeting... 2 Browser Add-on für WebEx installieren... 3 Einrichtung des Audiokanals...

Vorwort... 1 Voraussetzungen... 1 Teilnahme am Testmeeting... 2 Browser Add-on für WebEx installieren... 3 Einrichtung des Audiokanals... Testmeeting für Webinar-Teilnehmer Inhaltsverzeichnis Vorwort... 1 Voraussetzungen... 1 Teilnahme am Testmeeting... 2 Browser Add-on für WebEx installieren... 3 Einrichtung des Audiokanals... 4 Vorwort

Mehr

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014 EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

BEDIENUNG. Ladestationen des Institut für Technologie und alternative Mobilität (IAM) www.lebensland.com

BEDIENUNG. Ladestationen des Institut für Technologie und alternative Mobilität (IAM) www.lebensland.com Ein lebenswertes Land mit Zukunft unser Kärnten. BEDIENUNG Ladestationen des Institut für Technologie und alternative Mobilität (IAM) Die Ladestationen des IAM Das System der Ladestationen der Kärntner

Mehr

Pflegeberichtseintrag erfassen. Inhalt. Frage: Antwort: 1. Voraussetzungen. Wie können (Pflege-) Berichtseinträge mit Vivendi Mobil erfasst werden?

Pflegeberichtseintrag erfassen. Inhalt. Frage: Antwort: 1. Voraussetzungen. Wie können (Pflege-) Berichtseinträge mit Vivendi Mobil erfasst werden? Connext GmbH Balhorner Feld 11 D-33106 Paderborn FON +49 5251 771-150 FAX +49 5251 771-350 hotline@connext.de www.connext.de Pflegeberichtseintrag erfassen Produkt(e): Vivendi Mobil Kategorie: Allgemein

Mehr