Beitragszahlung ohne Leistungsanspruch? Sozialversicherungspflicht oder freiheit für mitarbeitende Familienangehörige?

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1 Beitragszahlung ohne Leistungsanspruch? Sozialversicherungspflicht oder freiheit für mitarbeitende Familienangehörige? Veröffentlichung von Ulrich Watermann Schmitzbüchel 32a D Overath Tel: / Fax: / Mail: uw@watermann vorsorgekonzepte.de Web: vorsorgekonzepte.de Dezember 2006 Ulrich Watermann Consulting, Overath 1

2 Arbeiten bei Ihnen der Ehepartner oder andere Familienangehörige im Unternehmen mit? In der großen Mehrheit dieser Fälle, wird seitens des Arbeitgebers ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis als gegeben vorausgesetzt. Die Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern erfolgt und der vermeintliche Arbeitnehmer zahlt teilweise über Jahrzehnte seine Beiträge. Allerdings fand die Sicherheit, mit der getroffenen Entscheidung das Richtige getan zu haben, zwischenzeitlich auch für das breite Publikum ein jähes Ende. Denn die nachhaltig desolate Lage der gesetzlichen Rentenversicherungsträger treibt ungeahnte Blüten. So titelte der FOCUS bereits in seiner Ausgabe (23/2004) Rente einfach gekündigt und schreibt weiter, das marode Sozialsystem bietet hunderttausenden Kindern, Ehefrauen oder Verwandten in sämtlichen Familienunternehmen die Möglichkeit zum Ausstieg aus der Sozialversicherungspflicht. Nach Berechnungen des TV Wirtschaftsmagazins plusminus im Jahr 2006 befinden sich allein in den Rentenkassen 50 Milliarden Euro, die aus Arbeitsverhältnissen resultieren, die fälschlicherweise als sozialversicherungspflichtig eingestuft wurden. Was bedeutet dies alles aber nun für Ihr Unternehmen und im Besonderen für die in Ihrem Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen Der Arbeitgeber auf dünnem Eis Was ist die richtige Entscheidung? Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verantwortlich für die korrekte Einstufung der Mitarbeiter als sozialversicherungspflichtig oder ggf. auch nicht sozialversicherungspflichtig. Hierbei ist er weitestgehend auf sich allein gestellt. Die zuständigen Sozialversicherungsträger, und hier in erster Linie die Krankenkassen, gehen immer davon aus, dass bei einer entsprechenden Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung, die Versicherungspflicht im Vorfeld durch den Arbeitgeber geprüft und in der Folge korrekt festgestellt wurde. 2

3 In der täglichen Beratungspraxis höre ich aber an dieser Stelle zwei Aussagen: Wir hatten erst kürzlich eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt. Die Sozialversicherungspflicht meines Familienmitglieds wurde nicht beanstandet. Unser Steuerberater macht die Lohnbuchhaltung, er hätte uns mit Sicherheit darauf hingewiesen, wenn seinerseits Zweifel an der Richtigkeit der Sozialversicherungspflicht bestünden. Hier gilt es zwei Dinge zu beachten: 1. Der Betriebsprüfer kommt vom Finanzamt und nicht von der Sozialversicherung. Eine Prüfung der Sozialversicherungspflicht einzelner Mitarbeiter liegt somit nicht in seinem Aufgabenbereich. Selbstverständlich werden die entrichteten Sozialabgaben dennoch vom Betriebsprüfer geprüft. Diese Prüfung erfolgt aber nur der Höhe nach und nicht dem Grunde nach. In der Folge hat die Nicht Beanstandung der Sozialabgaben durch das Finanzamt für die Frage sozialabgabenpflichtig oder nicht, keine Bedeutung. 2. Glauben Sie mir, ich bin Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern in jeglicher Hinsicht positiv gesonnen und schätze die Zusammenarbeit im Rahmen vielfältiger Kooperationen. Allerdings weiß ich aus Erfahrung, dass die steuerberatenden Berufe eine Beratung zur Sozialversicherungspflicht zum einen eher als Nebengebiet Ihres Mandates ansehen, und zum anderen auch nur sehr begrenzt zu diesem Thema beraten dürfen, da es sich hierbei um Rechtsberatung handelt, welche den rechtsberatenden Berufen vorbehalten ist. Deuten Sie daher das Schweigen Ihres Steuerberaters zur Sozialversicherungspflicht nicht grundsätzlich als Zustimmung, denn Sie haften in erster Linie als Person oder mit Ihrem Unternehmen für die getroffene Entscheidung. Achtung: Das Sozialversicherungsrecht regelt völlig eindeutig den Zusammenhang von Beitragszahlung und Leistungsanspruch. Sinngemäß heißt es: Die regelmäßige Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen begründet keinen Leistungsanspruch. Nehmen Sie sich die Zeit und lassen sich diese Aussage einmal auf der Zunge zergehen. 3

4 Ja, Sie haben richtig verstanden. Eine Prüfung, inwieweit die Beitrags und damit auch die Leistungspflicht tatsächlich gegeben ist, erfolgt erst im Leistungsfall. Angesichts allerorten leerer Kassen erlaube ich mir an dieser Stelle die Frage, inwieweit die Entscheidung hinsichtlich der Leistungserbringung, frei von wirtschaftlichen Zwängen getroffen werden kann Welche Folgen kann eine falsche Einstufung haben? Die Folgen einer falschen Einstufung können für alle Beteiligten sehr weit reichend sein: Achtung: Für den Arbeitnehmer besteht im Zusammenhang mit der Einstufung als sozialabgabenpflichtig die Gefahr, jahre oder gar jahrzehntelang in die Sozialversicherung eingezahlt zu haben und am Ende keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrenten, Arbeitslosen oder Insolvenzgeld geltend machen zu können. Für den Arbeitgeber verbindet sich mit der Einstufung als sozialabgabenpflichtig die ständige Unsicherheit, dass der Betriebsprüfer des Finanzamtes auf Grund eigenen Ermessens vom Bestehen einer selbständigen Tätigkeit ausgehen kann und in der Folge sämtliche Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einer Nachversteuerung unterziehen darf (vgl. u. a. BFH vom , DStR 2002, Seite 2072) besteht darüber hinaus die Gefahr, wenn ein Mitarbeiter zu Unrecht als selbständig eingestuft wurde, dass die in der Vergangenheit fälschlicherweise nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge nachentrichtet werden müssen. Allein an diesen oben skizzierten Folgen lässt sich für jeden Einzelnen ermessen, welch gravierende, unter Umständen sogar existenzbedrohende Auswirkung eine Fehleinschätzung haben kann. Wird indes im Rahmen einer sozialversicherungsrechtlichen Status Prüfung die Versicherungsfreiheit festgestellt, lässt sich mit den dann zu erstattenden Beiträgen und den in Zukunft ersparten Zwangsabgaben eine preisgünstigere, private bzw. betriebliche Versorgung nach eigenen Vorstellungen gestalten. 4

5 4.3. Wege aus der Grau Zone Wie schaffen Sie Rechtssicherheit? Die Zahl der Veröffentlichungen zum Thema Sozialversicherungsrechtlicher Status seitens der Sozialversicherungsträger, der Deutschen Rentenversicherung Bund, Berufsverbänden sowie Rechtsanwälten und Beratern hat inzwischen einen nur noch schwer zu überschauenden Umfang angenommen. Die Frage Sozialversicherungspflichtig oder Sozialversicherungsfrei? ist zu einer hoch komplexen Angelegenheit geworden. Mit der einfachen Anforderung des Antrags auf Statusfeststellung bei der betreffenden Krankenversicherung ist das Problem nicht, wie häufig angenommen, schon halb gelöst, sondern hat in der Regel noch nicht einmal richtig angefangen. Achtung: Es gibt eine Menge von Fakten anhand derer sich eine Sozialversicherungspflicht oder freiheit begründen lässt. Allerdings stellt die Eindeutigkeit dieser Fakten bereits die erste Hürde auf dem Weg zum Ziel dar. Von allen relevanten Fakten sprechen ca. 20% eindeutig für eine Sozialversicherungspflicht, 20% eindeutig für eine Sozialversicherungsfreiheit aber 60% lassen sich sowohl in die eine als auch andere Richtung auslegen. Es kommt noch besser: Der Antrag auf Statusfeststellung, der in Zweifelsfällen zwecks Klärung ausgefüllt an die betreffende Krankenkasse gesandt werden muss, fragt einen großen Teil der entscheidungsrelevanten Fakten gar nicht ab! & Einige Fragen sind so gestellt, dass die wahrheitsgemäße Beantwortung für den nicht fachkundigen Laien nahezu unmöglich ist. Nun haben sich aber einige ganz mutige Zeitgenossen dennoch diesen Herausforderungen gestellt und halten als Resultat den so genannten rechtsmittelfähigen Bescheid der Krankenkasse in ihren Händen. In diesem Fall ist es geschafft und das Thema ein für alle Male vom Tisch könnte man glauben. Dem ist aber nicht so! 5

6 Achtung: Mit Ergehen des rechtsmittelfähigen Bescheids durch die zuständige Krankenkasse wird lediglich für die Gegenwart und die Vergangenheit eine rechtsverbindliche Feststellung getroffen. Nicht aber für die Zukunft! Denn die Rahmenbedingungen und entscheidungsrelevanten Fakten können sich ändern und somit in Zukunft u. U. zu einem anderen Ergebnis führen. Im Klartext bedeutet dies, dass das Ergebnis einer Statusfeststellung durch die Krankenkasse in turnusmäßigen Abständen von ca. 2 Jahren erneut überprüft werden sollte. Was aber können Sie nun konkret tun, um Rechtssicherheit zu erlangen? Mit den vorausgegangenen Beispielen habe ich lediglich an der Oberfläche der Problematik gekratzt und Sie vor Stolperfallen im Detail verschont. Und die sind zahlreich! Es ist daher dringend davon abzuraten, den Antrag auf Statusfeststellung ohne professionelle Fachkenntnis auszufüllen und ohne ausführliche, ergänzende Anlagen an die Krankenversicherung zu senden. Dies gilt um so mehr, wenn man bedenkt, dass eine fälschlicher Weise erfolgte Einstufung als sozialversicherungspflichtig, der betreffenden Person erhebliche Gestaltungsspielräume insbesondere im Bereich der Altersversorgung verbaut. Der finanzielle Schaden einer solchen, falschen Beurteilung der Sachlage kann durchaus im fünfstelligen Bereich oder höher liegen. 6

7 Tipp: Sichern Sie sich unbedingt die Unterstützung eines professionellen Partners und legen Sie bei dessen Auswahl besonderen Wert auf folgende Punkte: Hohes Maß an Erfahrung am besten Spezialisierung auf dieses Thema Versichern Sie sich, dass der Anbieter in der Lage ist, Ihre Interessen nötigenfalls auch im Einspruchsverfahren bzw. im Extremfall vor dem Sozialgericht zu vertreten. Fragen Sie den Anbieter, ob er auch die in regelmäßigen Abständen erforderlichen Überprüfungen der erfolgten Statusfeststellung für Sie durchführt Unabhängigkeit von Produktanbietern wie z. B. Versicherern, Fondsgesellschaften etc. Transparente Preisgestaltung Apropos Preis: Gute Leistung kostet Geld. So auch bei dieser Dienstleistung. Erliegen sie bitte nicht der Versuchung, den billigsten Anbieter zu wählen. Denn diese sind häufig nicht unabhängig und müssen im Anschluss damit sich das Geschäft überhaupt rechnet noch die Produkte des eigenen Hauses verkaufen. Dies lässt den, auf den ersten Blick vorhandenen, Preisunterschied häufig zu einem eher zweifelhaften Vorteil werden Nicht Sozialversicherungspflichtig! Chancen für den Tag danach. Sollte die sozialversicherungsrechtliche Statusprüfung zu dem Ergebnis führen, dass tatsächlich kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, wird dies durch die prüfende Krankenversicherung mittels eines so genannten rechtsmittelfähigen Bescheids dokumentiert. Lange Rede, kurzer Sinn: Sie sind fortan zumindest sozialversicherungsrechtlich Selbständig tätig. Nun gibt es vom Grundsatz her zwei Möglichkeiten: 1. Sie zahlen keine Beiträge mehr in die gesetzliche Sozialversicherung und sichern sich privat ab 2. Sie stellen einen Antrag auf freiwillige Versicherung und belassen somit alles beim Alten Beides ist in der Regel nicht die bestmögliche Lösung. Es ist ratsam, sich die einzelnen Sozialversicherungen genauer anzusehen. Dies führt in der Folge häufig zu einer differenzierten Vorgehensweise. 7

8 So kann es beispielsweise aufgrund von Vorerkrankungen oder fortgeschrittenem Alter sinnvoll sein, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung auch in Zukunft freiwillig weiter zu versichern, anstatt zu einer privaten Krankenversicherung zu wechseln. Ferner ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, sich die bisher erworbene Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Zahlung des Mindestbeitrags aufrecht zu erhalten. Zweifelsfrei sollten diese Überlegungen Gegenstand einer kompetenten und individuellen Beratung sein, die ich mit diesem Beitrag natürlich nicht ersetzen kann. In diesem letzen Kapitel möchte ich Ihnen vielmehr einen Überblick über die Möglichkeiten für die Zeit nach der Sozialversicherungspflicht ermöglichen. Denn in diesem Fall stehen nicht selten beachtliche finanzielle Mittel zur Verfügung, die mit Bedacht investiert werden sollten. Woraus resultieren nun diese Mittel? 1. Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers (ab dem Zeitpunkt, zu dem erstmalig alle Voraussetzungen für eine Sozialversicherungsfreiheit bestanden) 2. Zukünftig eingesparte Prämien des Arbeitnehmers 3. Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers (ab dem Zeitpunkt, zu dem erstmalig alle Voraussetzungen für eine Sozialversicherungsfreiheit bestanden) 4. Zukünftig eingesparte Prämien des Arbeitgebers Bevor ich Sie abschließend, mit Hilfe eines tatsächlich existenten Falls aus meiner beruflichen Praxis, auch mit den möglichen Beträgen vertraut machen möchte, gebe ich Ihnen zum besseren Verständnis die folgende Übersicht an die Hand. 8

9 Häufige, sinnvolle Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel Rückerstattung Sozialversicherungsbeiträge Arbeitnehmer Zukünftig eingesparte Prämien des Arbeitnehmers Rückerstattung Sozialversicherungsbeiträge Arbeitgeber Zukünftig eingesparte Prämien des Arbeitgebers Anlage als Einmalbeitrag im Rahmen der steuerlich geförderten Basis-Rente Betriebliche Altersversorgung im Rahmen einer Unterstützungskasse Betriebliche Altersversorgung im Rahmen einer voll ausfinanzierten Pensionszusage Betriebliche Altersversorgung im Rahmen einer Unterstützungskasse Und nun der versprochene Praxisfall, bei dem allerdings eine Besonderheit, abweichend von der obigen Übersicht, zu beachten ist: Da es im vorliegenden Fall auch auf eine Erhöhung der Liquidität des kleinen Familienunternehmens ankam, wurde die Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers nicht für die Altersversorgung wieder angelegt, sondern für dringend erforderliche Investitionen ausgegeben. Dennoch konnte eine monatliche Steigerung der voraussichtlichen Altersbezüge in Höhe von 517,43 erreicht werden. Und das, obwohl nur noch 180 Monate (15 Jahre) bis zum Rentenbeginn zur Verfügung standen. 9

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