Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / Antrag. Stellungnahme. 14. Wahlperiode der Abg. Theresia Bauer u. a. GRÜNE.

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1 14. Wahlperiode Antrag der Abg. Theresia Bauer u. a. GRÜNE und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Maßnahmen zur Erkennung und Verhinderung von sexueller Gewalt und Misshandlung in Privatschulen für Kinder und Jugendliche mit körperlicher und geistiger Behinderung Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. a) ob ihr Erkenntnisse darüber vorliegen, in welchem Ausmaß sexuelle Gewalt und Misshandlung an Schulen mit Internatsunterbringung für Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger Behinderung stattfindet, insbesondere im Hinblick auf sexuelle Gewalt zwischen den Schülern; b) ob sie in diesem Kontext das Thema sexuelle Gewalt und sexueller Missbrauch als Problematik betrachtet, die neue Maßnahmen und verbindliche Regelungen für eine wirksame Bekämpfung erfordert; 2. inwieweit sie im Hinblick auf Privatschulen der Forderung zustimmt, die Fachaufsicht durch die Regierungspräsidien nicht nur im Genehmigungsverfahren, sondern auch im Hinblick auf den laufenden Betrieb intensiver wahrzunehmen, damit Missstände frühzeitig erkannt werden können und wenn ja, auf welche Weise dies geschehen soll; 3. ob sie die Ansicht teilt, dass im Falle von Vorfällen sexueller Gewalt und Missbrauch eine sanktionsbewehrte Meldepflicht an die Fachaufsicht eingeführt werden muss und ob sie diese einzuführen gedenkt; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:

2 4. inwieweit sie eine Fortbildungspflicht für Erzieher und Erzieherinnen, insbesondere an Schulen für geistig und körperlich behinderte Menschen für sinnvoll hält, um eine Sensibilisierung für die Thematik sexuelle Gewalt und Missbrauch zu erreichen und ein frühes Erkennen zu ermöglichen bzw. inwieweit sich das Land in der Pflicht sieht, sowohl für die Fortbildung als auch für das Erkennen von sexueller Gewalt und Missbrauch allgemein gültige und verbindliche Richtlinien zu erarbeiten; 5. ob sie sich der Forderung anschließt, in Wohngruppen von Einrichtungen für körperlich und geistig behinderte Menschen eine Pflicht dafür zu schaffen, Notrufmelder zu installieren, damit insbesondere physisch eingeschränkte Menschen bei einer Bedrohung Hilfe holen können; 6. ob sie willens ist, im Kontext von privaten (Heim-)Schulen für körperlich und geistig behinderte Menschen ein weit reichendes Alkoholverbot zu erlassen und wenn ja, welche Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen sie dafür als zielführend erachtet Bauer, Lösch, Mielich, Sitzmann, Untersteller, Walter GRÜNE Begründung Über ein Jahr lang hat ein Schüler einer Neckargemünder privaten Internatsschule einen jüngeren Mitbewohner sexuell missbraucht und misshandelt. Die Erzieher haben von diesen Vorgängen nichts bemerkt. Nach Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurde der anfangs zwölf, dann 13 Jahre alte spastisch behinderte Junge in einer Außenwohngruppe des Internats der Schule mindestens 60 Mal von einem zwei Jahre älteren Jungen missbraucht und vergewaltigt. Es hat sich zudem auch gezeigt, dass in dieser Wohngruppe Alkoholmissbrauch stattgefunden hat. Der missbrauchte Junge leidet heute an schweren posttraumatischen Störungen. In Expertenkreisen wird davon ausgegangen, dass in Heimen bzw. Wohngruppen mit behinderten Kindern und Jugendlichen die Problematik der sexuellen Gewalt ein verbreitetes und ernstzunehmendes Phänomen ist. Es deutet vieles darauf hin, dass der beschriebene Vorfall an der Stephen-Hawking-Schule, die in Trägerschaft der Stiftung Rehabilitation Heidelberg steht, kein Einzelfall ist. Deshalb ist es umso wichtiger, dass überprüft wird, mit welchen Maßnahmen und Regelungen solche Vorfälle verhindert werden können. Insbesondere muss überprüft werden, welche Konsequenzen im Hinblick auf die Fachaufsicht gezogen werden müssen, aber auch im Hinblick auf die verpflichtende Schulung von Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in solchen Einrichtungen, damit sie sexuelle Gewalt frühzeitig erkennen bzw. verhindern können. Es muss daher dringend auch gefragt werden, welche politischen Konsequenzen aus dem Fall gezogen werden, damit sexuelle Gewalt im Kontext von Heimen verhindert werden kann. 2

3 Stellungnahme Mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 Nr /775 nimmt das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Sozialministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. a) ob ihr Erkenntnisse darüber vorliegen, in welchem Ausmaß sexuelle Gewalt und Misshandlung an Schulen mit Internatsunterbringung für Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger Behinderung stattfindet, insbesondere im Hinblick auf sexuelle Gewalt zwischen den Schülern; b) ob sie in diesem Kontext das Thema sexuelle Gewalt und sexueller Missbrauch als Problematik betrachtet, die neue Maßnahmen und verbindliche Regelungen für eine wirksame Bekämpfung erfordert; Eine Nachfrage bei den für Sonderschulfragen zuständigen Referentinnen und Referenten der Regierungspräsidien hat ergeben, dass diese in den vergangenen 10 Jahren in zwei Fällen mit Fragen sexueller Gewalt an Heimsonderschulen für körperbehinderte Schülerinnen und Schüler oder Schulen am Heim für Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung bzw. an Heimsonderschulen mit entsprechendem Bildungsgang befasst waren. Unabhängig von diesem Kontext wird jedoch die Frage des Schutzauftrages, wie er im 8 a SGB VIII grundgelegt ist seitens der Schulverwaltung auch für Heimsonderschulen aufgegriffen (vgl. hierzu auch Ziffer 4). 2. inwieweit sie im Hinblick auf Privatschulen der Forderung zustimmt, die Fachaufsicht durch die Regierungspräsidien nicht nur im Genehmigungsverfahren, sondern auch im Hinblick auf den laufenden Betrieb intensiver wahrzunehmen, damit Missstände frühzeitig erkannt werden können und wenn ja, auf welche Weise dies geschehen soll; Nach Artikel 7 GG steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Dies gilt auch für die Privatschulen. Die Schulaufsicht für Privatschulen ist in der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz VVPSchG näher ausgeführt. Zuständige Schulaufsichtsbehörde für private Heimsonderschulen ist gemäß Abschnitt I Nr. 2 (2) VVPSchG i. V. m. 32 Abs. 1 Nr. 6, 34, 33 Abs. 1 SchG das Regierungspräsidium. Die verfassungsrechtliche Privatschulgarantie in Artikel 7 Abs. 4 GG bestimmt den Rahmen und die Grenzen der Aufsicht über Privatschulen. Die Schulaufsicht über private Heimsonderschulen umfasst im Wesentlichen gem. Nr. 4 bis 14 VVPSchG die Prüfung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen im Genehmigungsverfahren, insbesondere die Gleichwertigkeit der Ersatzschulen mit entsprechenden öffentlichen Schulen (u. a. Lehrgegenstände und Lehrziele, Geeignetheit und Zuverlässigkeit von Unternehmer und Personal, Eignung der Räumlichkeiten) sowie deren Einhaltung nach der Genehmigung. Um die Erfüllung der Aufsicht zu ermöglichen haben Unternehmer und Leiter von Privatschulen der Aufsichtsbehörde nach Ziff. 1 zu Abschnitt I VVPSchG jederzeit Einblick in den Betrieb und in die Einrichtungen der Schule zu geben sowie die im Rahmen der Schulaufsicht angeforderten Aus- 3

4 künfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen. Bei gravierenden Vorfällen haben diese die Schulaufsicht zu informieren. Voraussetzung für das Tätigwerden der Schulaufsichtsbehörde ist jedoch grundsätzlich die Kenntniserlangung von konkreten Anhaltspunkten, die ein Eingreifen erfordern können. In einer zweitägigen Dienstbesprechung der Heimsonderschuldirektorinnen und -direktoren am 27. und 28. März 2007 wurde deshalb einvernehmlich festgelegt, dass unabhängig von der Trägerschaft der Einrichtungen die Schulleitungen bei gravierenden Vorfällen die Schulaufsicht unverzüglich zu informieren haben. 3. ob sie die Ansicht teilt, dass im Falle von Vorfällen sexueller Gewalt und Missbrauch eine sanktionsbewehrte Meldepflicht an die Fachaufsicht eingeführt werden muss und ob sie diese einzuführen gedenkt; Schulleitung und Schulträger sind wie unter 2. ausgeführt aufgrund geltender Rechtslage verpflichtet, in schulaufsichtsrechtlich relevanten Fällen die Aufsichtsbehörde zeitnah von sich aus zu informieren. Hierauf sind gerade auch die Heimsonderschulen vom Kultusministerium nach Bekanntwerden der Vorfälle an der Stephen-Hawking-Schule Neckargemünd eindringlich hingewiesen worden. Als generelle Sanktionsmaßnahmen bei gravierenden Pflichtverletzungen sieht das Privatschulgesetz vor, Personen die Lehr- oder Direktionstätigkeit an einer Privatschule zu untersagen, wenn sie sich als hierfür nicht geeignet erweisen. Auch der Widerruf einer Genehmigung zum Betrieb der Privatschule ist rechtlich grundsätzlich möglich. Ob ent - sprechende Maßnahmen bei gravierenden Verstößen ergriffen werden, muss unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer konkreten einzelfallbezogenen Prüfung durch die Schulaufsicht vorbehalten sein. Das Kultusministerium erachtet diesen Rechtsrahmen für ausreichend. 4. inwieweit sie eine Fortbildungspflicht für Erzieher und Erzieherinnen, insbesondere an Schulen für geistig und körperlich behinderte Menschen für sinnvoll hält, um eine Sensibilisierung für die Thematik sexuelle Gewalt und Missbrauch zu erreichen und ein frühes Erkennen zu ermöglichen bzw. inwieweit sich das Land in der Pflicht sieht, sowohl für die Fortbildung als auch für das Erkennen von sexueller Gewalt und Missbrauch allgemein gültige und verbindliche Richtlinien zu erarbeiten; 8 a SGB VIII legt den Schutzauftrag des Jugendamtes und der Träger von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, fest. Demnach haben diese Institutionen sicherzustellen, dass ihre Fachkräfte den Schutzauftrag dieser Vorschrift in entsprechender Weise wahrnehmen. Hieraus resultiert eine entsprechende Fortbildungspflicht, die die von 8 a SGB VIII umfassten Institutionen ihren betreffenden Fachkräften auferlegen. Grundsätzlich fallen allerdings Schulen dies gilt auch für öffentliche und private Heimsonderschulen nicht unter den Geltungsbereich des 8 a SGB VIII, sodass das Kultusministerium zumindest gegenüber privaten Heimsonderschulen keine gesetzliche Handhabe zur Durchsetzung einer Fortbildungspflicht für Erzieher hat. Die vorrangige Aufgabe der Fachkräfte in Schule und Kindertageseinrichtungen ist für das Thema Sexuelle Gewalt und Missbrauch offen zu sein und die Vertrauensbasis bei den Mädchen oder Jungen zu stärken. Die Fachkräfte müssen auf Signale reagieren, die Hilfebedürfnisse anzeigen können und ohne Aufdringlichkeit Gesprächsbereitschaft signalisieren. Sie müssen dar - über informiert sein, wo Hilfen geleistet werden können und in geeigneter Form die notwendigen Hinweise an die entsprechenden Fachleute weiter - geben. 4

5 Genauso wichtig ist jedoch, dass die jeweilige Einrichtung Verfahren entwikkelt, die den Mitarbeitern Handlungssicherheit beim Erkennen und dem Umgang von Übergriffen gibt. Im Kultusministerium wird derzeit eine Handreichung zum Thema Sexuelle Gewalt gegen Mädchen und Jungen. Eine Handreichung zur Prävention und Intervention in Kindertageseinrichtungen und Schulen erarbeitet, die zentrale inhaltliche und handlungsleitende Aspekte des Themas zusammenfasst. Ziel der Handreichung ist eine Sensibilisierung der Fachkräfte in der Erziehung für das Thema, das Aufzeigen von Unterstützungssystemen sowie das Aufzeigen von präventiven Ansätzen. Sie wurde von verschiedenen Autorinnen und Autoren aus den Bereichen Schule, Kinder- und Jugendhilfe und Jugendschutz, Eltern und Polizei erstellt. Sie wird als PDF-Datei zum Download im Kultusportal voraussichtlich ab November 2007 zur Verfügung stehen. Ferner erhalten die allgemein bildenden Schulen, die Staatlichen Seminare für Lehrerbildung und die Pädagogischen Hochschulen Exemplare der Handreichung. 5. ob sie sich der Forderung anschließt, in Wohngruppen von Einrichtungen für körperlich und geistig behinderte Menschen eine Pflicht dafür zu schaffen, Notrufmelder zu installieren, damit insbesondere physisch eingeschränkte Menschen bei einer Bedrohung Hilfe holen können; Es ist das erklärte Ziel der Landesregierung, den sexuellen Missbrauch in allen gesellschaftlichen Bereichen zu bekämpfen. Es müssen auch alle Maßnahmen ergriffen werden, um die Gefahr eines Missbrauchs von behinderten Menschen in Heimen und Internaten zu verhindern. Dabei kommt es entscheidend darauf an, junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung, insbesondere in Wohneinrichtungen und ihre Betreuerinnen und Betreuer zu sensibilisieren, Grenzüberschreitungen und sexuelle Übergriffe als solche wahrzunehmen, zu vermeiden und selbst handlungsfähig zu sein. Die Prävention vor sexuellem Missbrauch ist daher für die Verbände der Selbsthilfe und auch die Einrichtungen ein wichtiges Thema für Veranstaltungen und Fortbildungen. Ein Höchstmaß an Schutz lässt sich aber nach Auffassung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums nicht durch eine verordnete Installation von Notrufmeldern erreichen. Es ist vielmehr Aufgabe des Trägers der Einrichtung, durch geeignete Betreuungs- und Aufsichtsmaßnahmen die körperliche Unversehrtheit sicherzustellen. Abgesehen von den erheblichen Kosten gerade bei kleineren dezentralen Wohneinrichtungen wären die Chancen der behinderten jungen Menschen auf eine selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe durch ein Wohnen in normalen Wohnungen mit möglichst geringem institutionellem Charakter erheblich gemindert. Außerdem ist zu befürchten, dass Notrufmelder in einem wie dem geschilderten dramatischen Missbrauchsfall wegen der Einschüchterung des Opfers oder mangels Erreichbarkeit ihren Zweck nicht erfüllen können und damit eine vermeintliche Sicherheit suggerieren, die andere Maßnahmen nachrangig erscheinen lässt. 6. ob sie willens ist, im Kontext von privaten (Heim-)Schulen für körperlich und geistig behinderte Menschen ein weit reichendes Alkoholverbot zu erlassen und wenn ja, welche Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen sie dafür als zielführend erachtet. Die bekannten Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes werden in Baden- Württemberg im Bezug auf Schulen durch die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen 5

6 ergänzt. Darin ist geregelt, dass an Schulen zwar der Vertrieb einfacher Speisen und Lebensmittel gestattet werden kann, nicht aber der Verkauf von Alkohol. Weder der Hausmeister noch bspw. die SMV dürfen im Schulalltag alkoholische Getränke anbieten. Die Aufstellung eines Automaten mit alkoholischen Getränken ist unzulässig. Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Privatschulen. Der Umgang mit Alkohol auf dem Schul- und Heim - gelände ist von den Schulen im Rahmen ihrer Schul- und Hausordnungen verantwortungsbewusst zu regeln. Ein normatives weiter reichendes Alkoholverbot an privaten (Heim-)Schulen ist nicht beabsichtigt. Außerhalb des Schulgeländes gelten die allgemeinen Vorschriften. Rau Minister für Kultus, Jugend und Sport 6

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